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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.09.2002 – C-179/99

Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2002:533

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge der frau Generalanwält

Christine Stix-Hackl

vom 26. September 2002

I — Einleitung

1 Im vorliegenden Fall geht es um die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-136/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

2 Zur Vorgeschichte der Abläufe zwischen der Stahlindustrie und der Kommission in den Jahren 1970 bis 1990, insbesondere zu den Regelungen für die offensichtliche Krise und zur Entscheidung der Kommission Nr. 2448/88/EGKS vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (im Folgenden: Entscheidung Nr. 2448/88), wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Überwachungssystem auf der Basis der genannten Entscheidung endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.

3 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission gegen siebzehn europäische Stahlunternehmen und einen ihrer Wirtschaftsverbände, die Europäische Vereinigung der Eisen- und Stahlindustrie, Eurofer ASBL (im Folgenden: die Rechtsmittelführerin), die Entscheidung der Kommission 94/215/EGKS... in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und vereinbarte Praktiken von europäischen Trägerherstellern (im Folgenden: Entscheidung). Die Adressaten der Entscheidung hatten nach Ansicht der Kommission gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verstoßen, indem sie in wettbewerbswidriger Weise Informationsaustauschsysteme etabliert sowie Preisfestsetzungen und Marktaufteilungen vorgenommen hatten. Gegen vierzehn der Unternehmen verhängte die Kommission Geldbußen. Im Fall der Rechtsmittelführerin als Verband hatte die Kommission in Artikel 2 der Entscheidung festgestellt, dass sie gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag verstoßen [hat], indem sie den Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit den von ihren Mitgliedern begangenen Verstößen... organisierte. Die Entscheidung enthält in Artikel 3 außerdem eine Unterlassungsverfügung, die auch gegen die Rechtsmittelführerin gerichtet ist.

4 Gegen die Entscheidung hatten mehrere betroffene Unternehmen und die Rechtsmittelführerin Klage vor dem Gericht erhoben. Das Gericht hat die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen.

5 Die Rechtsmittelführerin hat am 17. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.

II — Anträge und Rechtsmittelgründe

6 Die Rechtsmittelführerin beantragt im Rahmen ihres Rechtsmittels,

das Urteil des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-136/94 (Eurofer/Kommission) vollständig aufzuheben;

unter vollständiger Bezugnahme auf ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge Artikel 2 und den die Rechtsmittelführerin betreffenden Teil von Artikel 3 der Entscheidung der Kommission K(94) 321 vom 16. Februar 1994 für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

1. das Rechtsmittel abzuweisen;

2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7 Die Rechtsmittelführerin stützt sich laut ihrer Rechtsmittelschrift auf folgende Rechtsmittelgründe:

Erster Rechtsmittelgrund:

Verletzung von Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag durch rechtsirrige Auslegung des Tatbestandsmerkmals Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen.

Zweiter Rechtsmittelgrund:

Verletzung von Artikel 15 Absatz 1 EGKS-Vertrag durch rechtsirrige, in sich widersprüchliche und die Grenzen der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts überschreitende Begründung hinsichtlich der Feststellung in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung, Eurofer habe den Austausch vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit Verstößen ihrer Mitglieder organisiert.

Dritter Rechtsmittelgrund:

Verletzung von Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag sowie der Grenzen der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts durch rechtsirrige Auslegung des Tatbestandsmerkmals die darauf abzielen würden bei seiner Anwendung auf angeblich wettbewerbswidrige Folgen des Euro-fer-Informationsaustausches .

Vierter Rechtsmittelgrund:

Verletzung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 EGKS-Vertrag durch rechtsirrige Auslegung des Tatbestandsmerkmals Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen und durch widersprüchliche Begründung bei seiner Anwendung auf den von Eurofer organisierten Informationsaustausch.

8 Die Rechtsmittelgründe in diesem Verfahren entsprechen teilweise inhaltlich den in der Rechtssache C-194/99 P (Thyssen Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) vorgebrachten Rechtsmittelgründen oder Teilen von Rechtsmittelgründen. Meine Schlussanträge in der genannten Rechtssache trage ich ebenfalls heute vor. Soweit eine inhaltliche Entsprechung der Vorbringen besteht, verweise ich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Würdigungen, die ich in den Schlussanträgen zur Rechtssache C-194/99 P vorgenommen habe.

III — Prüfung des Falles

A — Zum Rechtsmittelgrund, mit dem die Verkennung des Begriffes der Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag gerügt wird (Erster Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

9 Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Randnummern 109 ff. und 137 ff. des angefochtenen Urteils. Sie trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Verbandsbeschlusses festgestellt. Damit verkenne das Gericht den Sinn und Zweck des Beschlusses eines Verbandes von Unternehmen. Der Verbandsbeschluss sei nur ein organisationsrechtlicher Unterfall der Vereinbarungen zwischen Unternehmen und nicht ein Sondertatbestand für Verbandsaktivitäten, sodass es bei Vorliegen einer Unternehmensvereinbarung überflüssig sei, noch nach einem Verbandsbeschluss zu suchen.

10 Im Übrigen habe das Gericht in Randnummer 130 des angefochtenen Urteils fälschlich die Anwendbarkeit von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag auf Verbandsaktivitäten bejaht, obwohl ein Verband gegen das Kartellverbot nur dann verstoßen könne, wenn er sich wie ein Unternehmen verhalte. Das Gericht habe sich zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache SOREMA berufen, denn dieses Urteil beziehe sich gerade auf einen Fall, in welchem dem Verband die Vertriebstätigkeiten seiner Mitglieder zugerechnet wurden.

11 Die Kommission wendet dagegen ein, das Gericht sei in den Randnummern 110 ff. des angefochtenen Urteils aufgrund einer Reihe von Indizien, deren Vorliegen die Rechtsmittelführerin nicht bestreite, zu dem Ergebnis gekommen, dass es einen Beschluss der Rechtsmittelführerin gegeben habe. Diese Feststellung sei eine Tatsachenwürdigung und daher als solche im Rechtmittelverfahren nicht angreifbar.

12 Das Gericht habe in den Randnummern 112 und 204 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es neben dem Informationsaustausch durch die Unternehmen in der Träger-Kommission einen von der Rechtsmittelführerin organisierten Informationsaustausch gegeben habe. Das Gericht habe also zu Recht festgestellt, dass zusätzlich zur Vereinbarung der Unternehmen ein Verbandsbeschluss bestanden habe. Artikel 65 EGKS-Vertrag könne nicht dahin ausgelegt werden, dass der Verbandsbeschluss nur ein Unterfall der Vereinbarung zwischen Unternehmen sei.

13 Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag behandle Unternehmensverbände ausdrücklich als Subjekte, die gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen könnten. Damit sei nicht vereinbar, dass die Rechtsmittelführerin ihr Verhalten den Verbandsmitgliedern zurechne und den Beschluss nur als Auffangtatbestand gelten lassen wolle.

14 Wie das Gericht in Randnummer 131 des angefochtenen Urteils zu Recht erkannt habe, gelte Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag für spezifische Aktivitäten von Verbänden und nicht nur für eigene unternehmerische Aktivitäten. Die Regelung wäre überflüssig, wenn diese Bestimmung das Verhalten dieser Verbände nur erfassen würde, wenn es ohnehin bereits unter die Regelung für Unternehmen fallen würde.

Würdigung

15 Die Rechtsmittelführerin sieht offensichtlich Probleme in der besonderen Konstellation des Ausgangsfalls, in der die Teilnahme der Mitglieder der Rechtsmittelführerin an dem von der Rechtsmittelführerin organisierten Informationsaustauschsystem nach den Feststellungen des Gerichts eine Dreifachfunktion erfüllt haben soll: Die Teilnahme der Mitglieder der Rechtsmittelführerin am Informationsaustauschsystem soll erstens ein eigener Wettbewerbsverstoß der Mitglieder und zweitens ein Indiz für das Vorliegen eines Beschlusses der Rechtsmittelführerin als Verband gewesen sein, die Organisation des Informationsaustauschsystems soll drittens einen Wettbewerbsverstoß der Rechtsmittelführerin selbst darstellen.

16 Soweit aus der Teilnahme der Mitglieder der Rechtsmittelführerin auf das Vorliegen eines Beschlusses der Rechtsmittelführerin geschlossen wird, handelt es sich um eine Tatsachenwürdigung, die — vorbehaltlich der Verfälschungskontrolle — als solche einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich ist. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insoweit unzulässig.

17 Weiters ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass das Gericht von der Auffassung ausgeht, das Verhalten von Unternehmen könne einen Wettbewerbsverstoß darstellen und ein durch dieses Verhalten nachgewiesener Beschluss des zugehörigen Unternehmensverbandes könne gleichzeitig einen eigenen Wettbewerbsverstoß dieses Verbandes darstellen. Die Rechtsmittelführerin scheint nun der Ansicht zu sein, dass das Verhalten der Mitglieder eines Verbandes dem Verband nur subsidiär zugerechnet werden könne, d. h., wenn es nicht bereits als Wettbewerbswidrigkeit der Verbandsmitglieder geahndet worden sei.

18 Dafür bietet Artikel 65 EGKS-Vertrag jedoch keine Anhaltspunkte. Der Rechtsmittelführerin ist zwar insoferne zuzustimmen, als die wettbewerbsrechtliche Haftung der Verbände wohl in jenen Fällen als Auffangtatbestand dient, in denen ein Verhalten von Unternehmen, die Mitglieder des Verbandes sind, nicht auf Vereinbarungen oder verabredeten Praktiken der Unternehmen untereinander beruht, sondern durch das Verhalten des Verbandes vermittelt wird. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Anwendung des Artikels 65 EGKS-Vertrag für Verbände auf diesen Fall beschränkt wäre. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

19 Artikel 65 EGKS-Vertrag ermöglicht — anders als Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 — keine Verhängung von Geldbußen gegen einen Verband, der wettbewerbswidrige Beschlüsse getroffen hat. Artikel 65 § 4 sieht lediglich die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Beschlusses und der Verhängung einer Unterlassungsverfügung durch die Kommission vor.

20 Wird die Unterlassungsverfügung gegenüber den Mitgliedern des Verbandes erlassen, so können von ihr nur jene Mitglieder erfasst werden, an welche die Entscheidung gerichtet ist (siehe Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 1 der Entscheidung). Sollte nun die Unterlassungsverfügung allein aus dem Grunde, dass bereits einige Mitglieder des Verbandes erfasst sind, gegenüber dem Verband als solchem nicht mehr ausgesprochen werden können, so habe dies zur Folge, dass dem Verband rechtlich nicht untersagt werden könnte, den Beschluss unverändert mit anderen oder neuen Mitgliedern weiter anzuwenden.

21 Das kann Artikel 65 § 4 EGKS-Vertrag eine wichtige Vorbeugungsfunktion nehmen. Dies kann Artikel 65 EGKS-Vertrag, insbesondere in Anbetracht der fehlenden Möglichkeit, Geldbußen gegen einen Verband, der einen wettbewerbswidrigen Beschluss gefasst hat, zu verhängen, somit wohl nicht unterstellt werden. Daher ist nicht anzunehmen, dass ein Verbandsbeschluss im Sinne des Artikels 65 EGKSVertrag gegenüber einem ihm entsprechenden Verhalten der Verbandsmitglieder nur subsidiär geahndet werden kann.

22 In Bezug auf die von der Rechtsmittelführerin geäußerte Rechtsansicht, dass Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nur auf einen wettbewerbswidrigen Beschluss eines Verbandes anzuwenden ist, wenn ihn der Verband in eigener unternehmerischer Funktion gefasst hat, genügt der Hinweis darauf, dass der Rechtsprechung des Gerichtshofes insgesamt ein solcher Grundsatz nicht zu entnehmen ist. Wie die Kommission richtig ausführt, wäre ein solcher Grundsatz auch überflüssig, denn Verbände, die Wettbewerbswidrigkeiten im Rahmen eigener unternehmerischer Tätigkeiten begehen, würden ohnedies unter den Begriff des Unternehmens im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag fallen und die Anwendung dieser Bestimmung auf Verbände überflüssig erscheinen lassen.

23 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

24 Der erste Rechtsmittelgrund, mit dem die Auslegung des Begriffes der Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag gerügt wird, ist insgesamt teilweise unzulässig und überwiegend unbegründet.

B — Zu den Rechtstnittelgründen betreffend die Frage der eigenständigen Wettbewerbswidrigkeit des Informationsaustauschsystems (Zweiter und vierter Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

25 Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit dem Vorbringen zum zweiten Rechtsmittelgrund gegen die in den Randnummern 169 ff. des angefochtenen Urteils getroffene Auslegung von Artikel 2 der Entscheidung. Sie trägt vor, das Gericht habe einen Verstoß der Kommission gegen die Begründungspflicht des Artikels 15 EGKS-Vertrag verkannt, obwohl die Entscheidung eine widersprüchliche Begründung für die Feststellung in Artikel 2 der Entscheidung enthalte, wonach die Rechtsmittelführerin ihr Informationsaustauschsystem im Zusammenhang mit den Verstößen ihrer Mitglieder organisiert habe.

26 Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht habe sich in den Randnummern 173 und 175 einerseits und in den Randnummern 181 ff. des angefochtenen Urteils andererseits widersprochen, indem es festgestellt habe, dass der von der Rechtsmittelführerin organisierte Informationsaustausch eine gegenüber den Wettbewerbswidrigkeiten ihrer Mitglieder eigenständige Zuwiderhandlung sei, aber gleichzeitig meine, das Informationsaustauschsystem habe dazu gedient, die Einhaltung der Quoten zu überwachen.

27 Außerdem habe das Gericht in Randnummer 191 des angefochtenen Urteils die Grenzen seiner sachlichen Zuständigkeit überschritten, indem es den Sachverhalt durch neue Tatsachen ergänzt habe. Es habe insbesondere festgestellt, dass die Mitglieder der Rechtsmittelführerin das am 30. Juni 1988 abgelaufene Quotensystem weitergeführt hätten, um daraus Schlüsse auf die Rechtswidrigkeit des von der Rechtsmittelführerin organisierten Informationsaustauschsystems zu ziehen. Die angebliche Weiterführung des Quotensystems finde jedoch weder im Sachverhalt der Entscheidung noch im Urteil selbst eine Stütze.

28 Mit dem Vorbringen zum vierten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Randnummern 185 ff. des angefochtenen Urteils, worin sie eine rechtsirrige Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken und zu verfälschen des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag erblickt.

29 Sie trägt vor, das Gericht habe ihr Informationsaustauschsystem in Randnummer 202 des angefochtenen Urteils als eigenständige Zuwiderhandlung qualifiziert, in Randnummer 191 des angefochtenen Urteils aber zur Begründung der Wettbewerbsbeschränkung auf die Überwachungsfunktion des Informationsaustauschsystems für ein Kartell der Trägerhersteller im Hinblick auf die Respektierung der Heimatmärkte abgestellt, also auf eine unselbständige, dienende Rolle des Informationsaustausches.

30 Sie bestreitet, dass das Informationsaustauschsystem für sich genommen den Wettbewerb habe beschränken können. Ein Informationsaustauschsystem sei nur dann geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, wenn die Teilnehmer durch den Zufluss von Daten in ihrer unternehmerischen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit eingeschränkt worden wären. Das wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn die Teilnehmer wegen der vereinbarten Meldung von Daten von Wettbewerbshandlungen abgesehen hätten, weil der daraus erwartete Wettbewerbsvorsprung durch nachziehende Wettbewerbshandlungen der anderen Teilnehmer sogleich kompensiert worden wäre.

31 Die ausgetauschten Daten seien jedoch nicht detailliert genug gewesen, insbesondere in Bezug darauf, welche Produkte und welche Abnehmer betroffen gewesen seien, um die Handlungsfreiheit der Beteiligten dergestalt beschränken zu können, weil sie sich auf die globale Produktgruppe Träger bezogen hätten, die in der amtlichen Zollstatistik allein für die H-, Uund I-Träger insgesamt zehn verschiedene Warengruppen ausweise, die untereinander nicht substituierbar seien. Das Gericht habe daher zu Unrecht in Randnummer 188 lakonisch festgestellt, dass das Informationsaustauschsystem homogene Produkte betroffen habe, sodass der Wettbewerb anhand der Produktmerkmale nur eine begrenzte Rolle spiele. Eine Information, welche das Gericht im Übrigen einem Nebensatz in Randnummer 269 der Entscheidung entnehme, die ihrerseits kein Wort der Begründung hiezu enthalte.

32 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Rechtsmittelführerin die Randnummer 191 des Urteils falsch lese. Dort stehe nicht, die Unternehmen hätten das Quotensystem über den 30. Juni 1988 hinaus fortgeführt. Das Gericht sage schlicht und einfach, dass die Unternehmen mit dem Informationsaustausch hätten überwachen können, in welchem Umfang jedes von ihnen weiterhin die Heimatmärkte respektiert habe, die als Grundlage für das Quotensystem gedient hätten.

33 Zur Feststellung des Gerichts, es liege eine eigenständige Zuwiderhandlung vor, trägt die Kommission zunächst vor, dass es sich hiebei um eine Tatsachenfeststellung handle, die der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen sei.

34 Im Übrigen rüge die Rechtsmittelführerin die Widersprüchlichkeit der Begründung nur in Bezug auf die von ihr falsch verstandene Randnummer 191 des angefochtenen Urteils. Es habe ein Kartell zur Festsetzung von Preisen und zur Aufteilung von Märkten gegeben. Das Informationsaustauschsystem sei aber unabhängig davon bereits für sich genommen geeignet, das Verhalten der Unternehmen am Markt spürbar zu beeinflussen.

35 Hilfsweise sei der Rechtsmittelführerin entgegenzuhalten, dass der Informationsaustausch für die Beteiligten sehr wohl eine Einschränkung ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit zur Folge gehabt habe. Denn die Unternehmen hätten sich auch ohne die alten Quotenregelungen weiter an den traditionellen Handelsströmen orientiert.

36 Die Kommission trägt schließlich vor, bei ihrer Kritik an den Ausführungen des Gerichts zur Homogenität der Produkte greife die Rechtsmittelführerin Feststellung und Würdigung von Tatsachen an, auf die das Gericht die Aussage gestützt habe, dass die ausgetauschten Informationen geeignet gewesen seien, das Verhalten der Beteiligten spürbar zu beeinflussen. Daher sei die Rüge unzulässig.

Würdigung

37 Vorab ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit dem zweiten und dem vierten Rechtsmittelgrund offenbar dieselbe Zielrichtung verfolgt. Wie dem Inhalt der Vorbringen zu den beiden Rechtsmittelgründen zu entnehmen ist, geht es ihr in beiden Fällen schwerpunktmäßig um die angeblich rechtsfehlerhafte Beurteilung der Entscheidung im Hinblick auf die Annahme, das von der Rechtsmittelführerin organisierte Informationsaustauschsystem sei eine gegenüber den Verstößen ihrer Mitglieder eigenständige — von den anderen in der Entscheidung beanstandeten Wettbewerbsverstößen unabhängige — WettbewerbsWidrigkeit im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag. Die Würdigung des zweiten und des vierten Rechtsmittelgrundes kann daher gemeinsam erfolgen.

38 Zunächst ist zur angeblichen Kompetenzüberschreitung des Gerichts festzustellen, dass Randnummer 191 des angefochtenen Urteils nichts entnommen werden kann, was auf einen Verstoß gegen Artikel 33 EGKS-Vertrag hindeuten würde. Die Randnummer spricht lediglich von Fortsetzung des Informationsaustauschsystems, nicht aber von der Fortsetzung des Quotensystems.

39 Da mithin keine Kompetenzüberschreitung des Gerichts vorliegt, ist der zweite Rechtsmittelgrund insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

40 Insoweit sich die Rechtsmittelführerin dagegen wendet, dass das angefochtene Urteil die Entscheidung inhaltlich darin bestätigt hat, dass das von der Rechtsmittelführerin organisierte Informationsaustauschsystem (ihren Mitgliedern) zur Vorbereitung und Durchführung anderer Wettbewerbsverstöße diente und gleichzeitig als eigenständiger Verstoß der Rechtsmittelführerin anzusehen ist, entsprechen die Einwände der Rechtsmittelführerin im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P.

41 Ich verweise daher zu den Gründen, aus denen der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund insoweit als teilweise unzulässig und überwiegend unbegründet zurückzuweisen sind, auf die Nummern 109 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.

42 Der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund, mit denen eine Verkennung der fehlenden wettbewerbsrechtlichen Eigenständigkeit des Informationsaustauschsystems gerügt wird, ist daher als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückzuweisen.

C — Zum Rechtsmittelgrund, mit dem eine rechtsfeblerbafte Auslegung des Begriffes abzielen in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag und eine Kompetenzüberschreitung des Gerichts gerügt wird (Dritter Rechtsmittelgrund)

Parteienvorbringen

43 Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Randnummern 191 und 195 f. des angefochtenen Urteils.

44 Sie ist der Ansicht, das Gericht habe verkannt, dass die Entscheidung rechtsfehlerhaft auf die Wirkung des von der Rechtsmittelführerin organisierten Informationsaustauschsystems abstelle, obwohl Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag mit dem Begriff abzielen klarstelle, dass Verhaltensweisen nur dann wettbewerbswidrig seien, wenn sie final auf eine Störung des Wettbewerbs gerichtet sind. Dies ergebe sich auch aus dem in der maßgeblichen französischen Fassung der Bestimmung verwendeten Begriff tendre.

45 Das Gericht habe in Randnummer 191 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Informationsaustauschsystem der Überwachung des unzulässigerweise fortgeführten Quotensystems diente und daher naturgemäß darauf abzielte, die Marktabschottung aufrechtzuerhalten. Damit habe das Gericht seine sachlichen Kompetenzen überschritten, indem es einen Sachverhalt festgestellt habe (Weiterführung des Quotensystems), der sich so in der Entscheidung nicht finde.

46 In Randnummer 195 des angefochtenen Urteils habe das Gericht festgestellt, dass das Informationsaustauschsystem geeignet gewesen sei, das Verhalten der Unternehmen zu beeinflussen, und in Randnummer 196 habe es festgestellt, dass das Informationsaustauschsystem folglich darauf abzielte, den normalen Wettbewerb im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Damit habe das Gericht eine korrigierende rechtliche Subsumtion gegenüber der Entscheidung vorgenommen, indem es den Begriff der Folge durch abzielen, also durch den Zweck des Beschlusses, ersetzt habe.

47 Die Kommission hebt hervor, dass das Gericht in den Randnummern 191 und 196 des Urteils keineswegs eine Ergänzung des Sachverhalts der Entscheidung vornehme, sondern lediglich die zuvor festgestellten Tatsachen würdige.

48 Das Gericht habe auch nicht Artikel 65 EGKS-Vertrag verletzt. Die Formulierung tendre à (darauf abzielen) entspreche der Formulierung in Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) bezwecken oder bewirken. Zudem bedeute das Zeitwort tendre à auch avoir tendance à..., évoluer de façon à .... Es genüge also, dass die Vereinbarung objektiv darauf zielte, den Wettbewerb einzuschränken. Auf die subjektive Zielrichtung der Verhaltensweisen könne es nicht ankommen.

49 Es sei nicht zu beanstanden, dass das Gericht sich nicht mit der Feststellung einer bloßen Eignung des Informationsaustausches zur spürbaren Verhaltensbeeinflussung der Unternehmen begnügt habe, sondern einen Schritt weitergegangen sei und in Randnummer 191 des angefochtenen Urteils aus den festgestellten Tatsachen den Schluss gezogen habe, dass das Informationsaustauschsystem speziell auf eine Abschottung der Märkte gezielt habe, sowie in Randnummer 196 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen habe, dass das Informationsaustauschsystem allgemein auf eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des normalen Wettbewerbs gezielt habe.

Würdigung

50 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe im angefochtenen Urteil Kompetenzüberschreitungen begangen, beruht zum einen auf einem falschen Verständnis von Randnummer 191 des angefochtenen Urteils, der — wie bereits oben festgestellt — keine Aussage im Hinblick auf eine rechtswidrige Fortsetzung des Quotensystems zu entnehmen ist.

51 Zum anderen soll eine solche Kompetenzüberschreitung in der Auswechslung des in der Entscheidung verwendeten Begriffes Folge durch den im angefochtenen Urteil verwendeten Begriff abzielen in Bezug auf das Informationsaustauschsystem liegen. Der letztgenannte Vorwurf steht in logischem Zusammenhang mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach das Gericht Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag im Hinblick auf den Begriff abzielen rechtsfehlerhaft ausgelegt habe, und wird daher sogleich mitbehandelt.

52 Die Rechtsmittelführerin ist offenbar der Ansicht, aus Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag ergebe sich, dass nur solche Verhaltensweisen Wettbewerbsverstöße sein könnten, die wettbewerbswidrige Marktauswirkungen bezweckten.

53 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Parallelbestimmung des EG-Vertrags (Artikel 85, jetzt Artikel 81 EG) bereits festgestellt, dass es nicht unbedingt darauf ankommt, ob mit einer Vereinbarung oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltenweise wettbewerbswidrige Marktauswirkungen beabsichtigt waren. Ich möchte es hier dahingestellt sein lassen, ob die dort entwickelten allgemeinen Grundsätze auf den EGKS-Vertrag generell übertragbar sind.

54 Die Ausführungen, welche der Gerichtshof zur Wettbewerbswidrigkeit bestimmter Informationsaustauschsysteme nach dem EG-Vertrag gemacht hat, lassen sich nämlich auch ohne Behandlung dieser Frage auf den EGKS-Vertrag übertragen:

55 Der Gerichtshof hat die Wettbewerbswidrigkeit bestimmter Informationsaustauschsysteme damit begründet, dass sie dem Selbständigkeitspostulat des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft widersprechen, weil sie die Ungewissheit über das Marktgeschehen verringern] oder beseitigeļn] und... demnach den Wettbewerb unter den Herstellern beeinträchtigein].

56 Die Begründung, welche der Gerichtshof in der zitierten Rechtsprechung für die Wettbewerbswidrigkeit bestimmter Informationsaustauschsysteme gibt, lässt erkennen, dass es bei diesen weder auf ein Bewirken einer Wettbewerbsstörung (hier im Sinne von Marktauswirkungen) ankommt noch auf ein Zielen in diese Richtung. Wie sich aus dem zitierten Urteil ergibt, ist die Wettbewerbswidrigkeit bestimmter Informationsaustauschsysteme nämlich bereits darin zu sehen, dass sie den beteiligten Unternehmen das dem idealtypischen Wettbewerb wesenseigene Risiko der Ungewissheit nehmen. Damit reicht es für die Wettbewerbswidrigkeit eines solchen Informationsaustauschsystems aus, wenn es auf die Beseitigung der Ungewissheit und auf die allein darin zu sehende Beeinträchtigung des Wettbewerbs abzielt.

57 Wenn das Gericht demnach in Randnummer 195 des angefochtenen Urteils feststellt, dass die Informationen, die die Unternehmen im Rahmen des streitigen Systems erhielten,... geeignet [waren], ihr Verhalten spürbar zu beeinflussen, um dann in Randnummer 196 festzustellen, dass das Informationsaustauschsystem der Rechtsmittelführerin folglich [darauf ab-] zielte, den normalen Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, so folgt das Gericht der vom Gerichtshof entwickelten Begründung für die Wettbewerbswidrigkeit bestimmter Informationsaustauschsysteme und das angefochtene Urteil ist insoweit daher nicht zu beanstanden.

58 Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem eine rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffes abzielen in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag und eine Kompetenzüberschreitung des Gerichts gerügt wird, ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

IV — Entscheidungsvorschlag

59 Aus den vorstehenden Gründen wird dem Gerichtshof daher vorgeschlagen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.