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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.09.2002 – C-182/99
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2002:534
Schlussanträge der frau Generalanwält
Christine Stix-Hackl
vom 26. September 2002
I — Einleitung
1 Im vorliegenden Fall geht es um die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-148/94 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).
2 Zur Vorgeschichte der Abläufe zwischen der Stahlindustrie und der Kommission in den Jahren 1970 bis 1990, insbesondere zu den Regelungen für die offensichtliche Krise und zur Entscheidung der Kommission Nr. 2448/88/EGKS vom 19. Juli 1988 zur Einführung eines Überwachungssystems für bestimmte Erzeugnisse für die Unternehmen der Stahlindustrie (im Folgenden: Entscheidung Nr. 2448/88), wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Das Überwachungssystem auf der Basis der genannten Entscheidung endete am 30. Juni 1990 und wurde durch eine individuelle und freiwillige Informationsregelung ersetzt.
3 Am 16. Februar 1994 erließ die Kommission gegen siebzehn europäische Stahlunternehmen und einen ihrer Wirtschaftsverbände die Entscheidung der Kommission 94/215/EGKS... in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag betreffend Vereinbarungen und vereinbarte Praktiken von europäischen Trägerherstellern (im Folgenden: Entscheidung). Die Adressaten der Entscheidung hatten nach Ansicht der Kommission gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verstoßen, indem sie in wettbewerbswidriger Weise Informationsaustauschsysteme etabliert sowie Preisfestsetzungen und Marktaufteilungen vorgenommen hatten. Gegen vierzehn der Unternehmen verhängte die Kommission Geldbußen. Im Fall der Preussag Stahl AG, wie die Salzgitter Stahl AG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) früher firmierte, hatte die Kommission eine Geldbuße in Höhe von 9500000 ECU verhängt.
4 Gegen die Entscheidung hatten mehrere betroffene Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerin, sowie der Wirtschaftsverband Klage vor dem Gericht erhoben. Im Ergebnis hat das Gericht der Klage der Rechtsmittelführerin teilweise stattgegeben und die Geldbuße auf 8600000 Euro gesenkt.
5 Die Rechtsmittelführerin hat am 18. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt.
II — Anträge und Rechtsmittelgründe
6 Die Rechtsmittelführerin beantragt im Rahmen ihres Rechtsmittels,
1. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-148/94, Preussag Stahl AG/Kommission der Europäischen Gemeinschaften insoweit aufzuheben, als es die Klage der Preussag Stahl AG gegen die Entscheidung K(94) 321 endg. der Kommission vom 16.Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag abgewiesen hat;
2. Artikel 1, 3 und 4 der Entscheidung K(94) 321 endg. der Kommission vom 16. Februar 1994 in einem Verfahren nach Artikel 65 EGKS-Vertrag insoweit aufzuheben oder für nichtig zu erklären, als sie durch das angefochtene Urteil bestätigt worden sind;
3. der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;
hilfsweise
die Höhe der in Artikel 4 der Entscheidung K(94) 321 endg. der Kommission gegen die Preussag Stahl AG verhängten Geldbuße, die durch das Gericht erster Instanz in Ziffer 2 des angefochtenen Urteils auf 8600000 Euro festgesetzt worden ist, herabzusetzen;
weiter hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückzuverweisen.
Die Kommission beantragt,
1. das Rechtsmittel abzuweisen;
2. der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7 Die Rechtsmittelführerin stützt sich laut ihrer Rechtsmittelschrift auf folgende Rechtsmittelgründe:
Erster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Besetzung der Kammer bei der Entscheidung.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Unzulässiges Übergehen eines Beweisantritts.
Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Feststellung des Zustandekommens und des Inhalts der Entscheidung.
Vierter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Verteidigungsrechten der Klägerin durch die Kommission.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Unzulängliche Begründung der Kommissionsentscheidung (Art. 15 EGKS-Vertrag).
Sechster Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 65 EGKS-Vertrag hinsichtlich des Begriffs des normalen Wettbewerbs.
Siebenter Rechtsmittelgrund: Verletzung von Art. 65 EGKS-Vertrag hinsichtlich der Beurteilung des Informationsaustauschs.
Zusammenfassung der Rechtsmittelgründe und ihrer Teile nach rechtlichen Schwerpunkten
8 Die Ausführungen zu den einzelnen Rechtsmittelgründen und ihren Teilen ergeben, dass die Rechtsmittelführerin nach rechtlichen Gesichtspunkten zusammengefasst der Ansicht ist, dass
dem Gericht Verfahrensfehler unterlaufen seien, indem es
das angefochtene Urteil durch eine fehlerhaft zusammengesetzte Kammer gefällt hat (Erster Rechtsmittelgrund) und
einen Beweisantritt zu Unrecht übergangen hat (Zweiter Rechtsmittelgrund)
und das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, indem es
rechtsfehlerhaft die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen habe, obwohl
im Verfahren vor der Kommission Verfahrensrechte verletzt worden seien (Vierter Rechtsmittelgrund) und
die Entscheidung nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei (Dritter Rechtsmittelgrund);
rechtsfehlerhaft die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung angenommen hat, obwohl kein Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag vorgelegen habe, weil
die Teilnahme am Informationsaustauschsystem kein eigenständiger Wettbewerbsverstoß war (Siebenter Rechtsmittelgrund) und
das Informationsaustauschsystem und die Preisfestsetzungen keine widrige Wirkung auf den normalen Wettbewerb haben konnten (Sechster Rechtsmittelgrund);
die mangelhafte Begründung für die Geldbuße verkannt habe (Fünfter Rechtsmittelgrund ).
9 Die folgende Prüfung orientiert sich an dieser Zusammenfassung. Die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Rechtsmittelgründe, die darin enthaltenen Teile und Argumente sowie die Argumentation der Kommission werden diesen einzelnen Punkten zugeordnet.
10 Die Rechtsmittelgründe in diesem Verfahren entsprechen teilweise inhaltlich den in der Rechtssache C-194/99 P (Thyssen Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) vorgebrachten Rechtsmittelgründen oder Teilen von Rechtsmittelgründen. Meine Schlussanträge in der genannten Rechtssache trage ich ebenfalls heute vor. Soweit eine inhaltliche Entsprechung der Vorbringen besteht, verweise ich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Würdigungen, die ich in den Schlussanträgen zur Rechtssache C-194/99 P vorgenommen habe.
III — Prüfung des Falles
A — Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Verfahrens fehler des Gerichts gerügt werden
1. Zur fehlerhaften Besetzung der Kammer (Erster Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
11 Die Rechtsmittelführerin rügt die Verletzung von Artikel 46 in Verbindung mit Artikel 31 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes sowie Artikel 32 §§ 1 und 3, Artikel 33 §§ 3 und 5 sowie Artikel 82 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Verfahrensordnung).
12 Das angefochtene Urteil sei von drei Richtern unterschrieben. Es trage nicht die Unterschriften des Präsidenten, welcher jedenfalls bis zum Ende der mündlichen Verhandlung Präsident der Kammer gewesen sei, sowie eines weiteren Richters, der ebenfalls an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe. Da der Präsident und der letztgenannte Richter, die beide an der Beratung teilgenommen hätten, das Urteil nicht unterzeichnet hätten, liege eine Verletzung von Artikel 82 § 2 der Verfahrensordnung und Artikel 31 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes vor.
13 Die in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils zur Begründung zitierte Bestimmung des Artikels 32 der Verfahrensordnung rechtfertige das eingeschlagene Verfahren nicht, denn Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung, welcher das Ausscheiden von Richtern regle, erfasse nicht erst die Mitwirkung an der Beschlussfassung über das Urteil, sondern schon die Teilnahme an den Beratungen.
14 Aus Artikel 32 § 1 in Verbindung mit Artikel 33 §§ 3 und 5 der Verfahrensordnung könne daher der Grundsatz abgelesen werden: Wer an der Entscheidung nicht teilnehmen soll, soll auch an den Beratungen nicht teilnehmen.
15 Es hätten demnach entweder die Richter, deren Amtsperiode turnusmäßig zu enden drohte, bevor die gesamten Beratungen beendet sein würden, gemäß Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung bereits vor der Beratung ausscheiden müssen, oder das Gericht hätte die abschließende Beratung, einschließlich der Beschlussfassung über das Urteil, so rechtzeitig terminieren müssen, dass alle Richter daran hätten teilnehmen können. Dazu wäre ausreichend Zeit gewesen, da zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Ende der Amtsperiode zweier teilnehmender Richter am 17. September 1998 fast sechs Monate lagen und für die Beratungen etwa erforderliche Dokumente, wie die Niederschriften der Zeugenvernehmungen, bereits im Juni 1998 vorlagen. Die Rechtsmittelführerin weist darauf hin, dass der vorliegende Fall insoferne anders liegt als jener, der dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Finsider zugrunde lag. Bei der Beschlussfassung über jenes Urteil habe sich das Gericht zu Recht auf Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung gestützt, da zwei Richter vor Beginn der Beratungen ausgeschieden waren.
16 Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung sei auch deshalb nicht einschlägig, da kein Fall der Verhinderung eines Richters vorgelegen habe, denn die zeitliche Festlegung der abschließenden Beratungen sei ohne zwingenden Grund so erfolgt, dass einzelne Richter wegen Ablaufs ihrer Amtszeit absehbar verhindert sein würden. Ließe man einen solchen Fall als Verhinderung gelten, so könnte der Kammer-Präsident durch die Terminierung der Beratungen darüber entscheiden, in welcher Besetzung die Kammer entscheidet. Eine derartige Befugnis würde den Grundsatz verletzen, dass der gesetzliche Richter schon vor Beginn eines anhängigen Rechtsstreits feststehen müsse.
17 Die Kommission verweist auf Artikel 33 § 5 der Verfahrensordnung, aus dem sich ergebe, dass mit der Teilnahme an den Beratungen eine Teilnahme an der abschließenden Aussprache und Abstimmung gemeint sei. Die Teilnahme von Richtern zu Beginn der Beratungen sei also für die Entscheidung des Gerichts nicht maßgebend. Daher könne auch nicht verlangt werden, dass Richter, die nur zu Beginn an den Beratungen teilgenommen hätten, nicht aber an der abschließenden Abstimmung, das Urteil unterzeichneten.
18 Die Kritik der Rechtsmittelführerin an dem Hinweis auf Artikel 32 der Verfahrensordnung des Gerichts in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils sei unbegründet. Oft werde bei einem bevorstehenden Ausscheiden von Mitgliedern einer Kammer nicht von Anfang an feststehen, ob die abschließende Aussprache mit Abstimmung über die einzelnen zu entscheidenden Fragen noch vor oder erst nach deren Ausscheiden stattfinde. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass der Kammerpräsident die Beratungen etwa so terminiert hätte, dass die abschließende Aussprache und Abstimmung erst nach seinem Ausscheiden und dem Ausscheiden des anderen Richters stattfindet. Artikel 32 regle die Teilnahme an den Beratungen unter Einschluss der abschließenden Aussprache und der Abstimmung.
19 Die Kommission trägt vor, die Rechtsmittelführerin verkenne den Sinn und Zweck der Unterzeichnung des Urteils. Die Unterschrift solle die Richter identifizieren, welche die Entscheidung getroffen hätten und sie verantworteten. Dies rechtfertige, dass nur diejenigen Richter, die nach der abschließenden Aussprache an der Abstimmung über die Entscheidung teilgenommen hätten, das Urteil unterzeichnen.
20 Gegen die Garantie des gesetzlichen Richters sei nicht verstoßen worden, weil die Richter, die im Ergebnis über den vorliegenden Fall hätten entscheiden sollen, durch die Besetzung der Kammer so eindeutig und genau wie möglich vorhersehbar gewesen seien. Dass die Beratungen beim Ausscheiden der beiden Richter im September 1998 noch nicht abgeschlossen gewesen seien, ändere daran nichts. Was geschehen würde, wenn die Beratungen am 17. September 1998 nicht abgeschlossen wären, sei eindeutig und genau vorherbestimmt gewesen: Die Entscheidung würde von den drei verbleibenden Richtern getroffen werden.
Würdigung
21 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin geht meines Erachtens von einem unrichtigen Verständnis der Verfahrensordnung aus. Der von ihr behauptete Grundsatz wer an der Entscheidung nicht teilnehmen soll, soll auch an den Beratungen nicht teilnehmen lässt sich aus den von ihr zitierten Bestimmungen der Verfahrensordnung nicht ablesen.
22 Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung regelt vielmehr erkennbar nur den Fall, dass durch Ausscheiden eines oder mehrerer Richter eine gerade Anzahl von Richtern für die Beschlussfassung übrig bleiben würde, wodurch es unter Umständen nicht zu der nach Artikel 33 § 5 der Verfahrensordnung erforderlichen Mehrheitsentscheidung kommen könnte. Dies war — wie die Rechtsmittelführerin richtig darstellt — die Lage in der Rechtssache Finsider. Im vorliegenden Fall war durch turnusmäßiges Ausscheiden der zwei Kammermitglieder jedoch kein Anwendungsfall von Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung gegeben: Das Ausscheiden erfolgte aufgrund der Beendigung der Amtszeit, und es blieb eine ungerade Anzahl von Richtern in der Kammer erhalten.
23 Die Verfahrensordnung enthält insgesamt keine allgemeine Regelung, wie das Gericht mit dem Fall des Ausscheidens von Richtern während eines laufenden Verfahrens umzugehen hat. Der hier gewählte Weg der Weiterführung des Verfahrens mit der verbleibenden Anzahl von Richtern ist daher grundsätzlich als mit der Verfahrensordnung vereinbar anzusehen, soweit er nicht gegen die speziellen Regelungen betreffend die Verhinderung von Richtern während des Verfahrens verstößt.
24 Diese speziellen Regelungen sind für Kammerentscheidungen in Artikel 32 §§ 1 und 3 und Artikel 33 § 2 der Verfahrensordnung enthalten. Danach muss eine ungerade Anzahl von Richtern an den Beratungen teilnehmen (Artikel 32 § 1), die Anzahl der Richter muss mindestens drei betragen (Artikel 32 § 3), und an den Beratungen können nur Richter teilnehmen, die auch bei der mündlichen Verhandlung zugegen waren (Artikel 33 § 2). Die Teilnahme an der Beschlussfassung setzt die Teilnahme an der abschließenden Beratung voraus (Artikel 33 § 5). Alle Bedingungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Dadurch waren auch die nach Artikel 82 § 2 der Verfahrensordnung für ein formgültiges Urteil erforderlichen Unterschriften (nur) jener Richter, die — wie gezeigt wurde — rechtmäßigerweise an den abschließenden Beratungen und der Beschlussfassung teilgenommen hatten, gegeben.
25 Die Rechtsmittelführerin will nun offenbar weiter gehen und behaupten, dass die Verfahrensordnung dadurch, dass sie mangels einer allgemeinen Regelung für den Fall des Ausscheidens von Richtern während des laufenden Verfahrens lückenhaft sei, einen Missbrauch jedenfalls in den Fällen ermögliche, in denen das Ausscheiden (wie beispielsweise durch turnusmäßige Beendigung der Amtszeit) vorhersehbar ist. Daher würde es einer ergänzenden Auslegung der Verfahrensordnung bedürfen, wonach die Mitgliederzusammensetzung einer Kammer nach der mündlichen Verhandlung für die gesamte Zeit der Beratungen bis zur Beschlussfassung über das Urteil unverändert bleiben müsse.
26 An dieser Stelle soll nicht näher darauf eingegangen werden, ob das Recht auf den gesetzlichen Richter in der Ausprägung, wie es die Rechtsmittelführerin offenbar versteht und als Begründung für die Notwendigkeit der von ihr geforderten ergänzenden Auslegung heranzieht, überhaupt Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist.
27 Die Verfahrensordnung dient der Sicherstellung der Interessen eines geordneten Rechtsschutzsystems. Die rein hypothetische Möglichkeit, die Zusammensetzung der Kammer bei der abschließenden Beratung und der Beschlussfassung über das Urteil durch entsprechende zeitliche Festlegung im Hinblick auf das turnusmäßige Ende der Amtszeit einzelner Mitglieder zu beeinflussen, trägt für sich allein genommen die von der Rechtsmittelführerin angestrebte Auslegung der Verfahrensordnung jedenfalls nicht.
28 Die Unzweckmäßigkeit der von der Rechtsmittelführerin an die Verfahrensordnung gestellten Anforderung zeigt sich an ihren Konsequenzen. Um bei absehbarer turnusmäßiger Beendigung der Amtszeit von Mitgliedern einer Kammer sicherzustellen, dass nur jene Richter an den Beratungen teilnehmen, die auch an der Beschlussfassung über das Urteil werden teilnehmen können, bestehen nämlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder die Beratungen und die Beschlussfassung über das Urteil werden — wie die Rechtsmittelführerin dies offenbar vorschlägt — verpflichtend vor dem turnusmäßigen Ende der Amtszeit der ausscheidenden Richter durchgeführt, oder die in absehbarer Zeit ausscheidenden Richter werden zwingend von den Beratungen und Beschlussfassungen über Urteile ausgeschlossen, noch bevor ihre Amtszeit endet.
29 Im Interesse eines angemessenen Rechtsschutzes kann die Dauer der einem Urteil vorausgehenden richterlichen Beratungen wohl nicht schlicht deshalb verkürzt werden, weil das turnusmäßige Ausscheiden eines oder mehrerer Richter bevorsteht. Was den Ausschluss der betroffenen Richter von den Beratungen und der Beschlussfassung angeht, so genügt wohl der Hinweis, dass die Teilnahme von Richtern an Beratungen und Beschlussfassungen über Urteile den Kernbereich ihrer Tätigkeiten darstellt. Der Ausschluss von Richtern, deren Amtszeit turnusmäßig enden wird, käme so gesehen der Forderung einer vorzeitigen Beendigung der Amtszeit nahe.
30 Damit ist festzuhalten, dass ein Grundsatz, wonach, wer an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann, auch nicht an den Beratungen teilnehmen soll, wegen allgemeiner, von der Verfahrensordnung geschützter Belange eines geordneten Rechtsschutzes keine Stütze in der Verfahrensordnung findet.
31 Da die Zusammensetzung der Kammer bei der Beschlussfassung im Übrigen der Verfahrensordnung entsprochen hat, liegt kein Verfahrensfehler vor.
32 Der erste Rechtsmittelgrund, mit dem die fehlerhafte Besetzung der Kammer gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zum Übergehen eines Beweisantritts (Zweiter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
33 Die Rechtsmittelführerin rügt die Verletzung von Artikel 24 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 65 der Verfahrensordnung, weil das Gericht ihrem in Randnummer 109 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Beweisantrag, das Original des Protokolls der Kommission zur Einsicht vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Mit diesem Original hätte bewiesen werden können, dass die Kommission bei der Beschlussfassung über die Entscheidung nicht über das notwendige Quorum verfügte.
34 Das Gericht habe sich zum Nachweis der Anwesenheit der Kommissionsmitglieder zu Unrecht mit der Auslegung des nur auszugsweise vorgelegten Protokolls begnügt, obwohl dieser Auszug in sich widersprüchliche Angaben enthalten hätte. Seite 40 des Protokolls hätte die Anwesenheit zweier Kabinettchefs und eines Kabinettsmitglieds in Abwesenheit der Mitglieder der Kommission konstatiert, während auf Seite 2 des Protokolls die Anwesenheit der entsprechenden Kommissionsmitglieder selbst festgestellt worden sei.
35 Das Prinzip vollständiger Sachverhaltsaufklärung gebiete es, dass das Gericht das vollständige Original des Protokolls hätte zugänglich machen und prüfen müssen, bevor ein zutage getretener Widerspruch im Wortlaut des Protokollauszugs durch eine umdeutende Auslegung behoben [wird].
36 Im Übrigen enthalte der Protokollauszug zum entscheidenden Punkt XXV (Beratungen über die Entscheidung) weder den Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder der Kommission, der nach Artikel 6 Satz 1 der Geschäftsordnung der Kommission erforderlich sei, noch erwähne er das Abstimmungsergebnis.
37 Die Vorlage des vollständigen Originals des Protokolls wäre nach alledem notwendig gewesen, damit die Rechtsmittelführerin hätte prüfen können, ob das Protokoll den Beweis für die Einhaltung der Wirksamkeitsvoraussetzungen des angegriffenen Beschlusses lieferte.
38 Die Kommission trägt zunächst vor, die Rüge sei unzulässig, da für die Feststellung der Tatsachen und die Würdigung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel allein das Gericht zuständig sei.
39 Die Kritik der Rechtsmittelführerin an der Auslegung des Protokolls durch das Gericht sei auch unbegründet. Die Benennung von Herrn K. als Kabinettsmitglied, das in Abwesenheit eines Kommissionsmitglieds an der Sitzung teilnehme, bedeute nicht, dass das Kommissionsmitglied nicht an der Sitzung teilgenommen habe. Auf Seite 34 des Protokolls stehe, dass das Kommissionsmitglied an der Sitzung teilgenommen habe.
40 Die Rechtsmittelführerin gebe nicht an, welche zusätzlichen Erkenntnisse die Vorlage eines vollständigen Originals im Vergleich zu der zugänglich gemachten, auszugsweisen Kopie hätte bringen sollen. Fehle aber jeder ernst zu nehmende Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei der Kopie um eine nicht ordnungsgemäße auszugsweise Kopie handeln könnte, greife die Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaften ein. Es habe keinen Zweifel an der Auslegung gegeben, der eine weitere Beweiserhebung erfordert hätte.
Würdigung
41 Beim Vorwurf des rechtswidrigen Übergehens eines Beweisantritts scheint es auf den ersten Blick um den Vorwurf eines Verfahrensfehlers des Gerichts (Artikel 51 EGKS-Satzung) zu gehen, womit ein solcher Rechtsmittelgrund jedenfalls dann zulässig wäre, wenn man unterstellt, es gäbe einen verfahrensrechtlichen Grundsatz, der das Gericht verpflichte, Beweisanträgen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen stattzugeben.
42 Diesen Grundsatz scheint die Rechtsmittelführerin in dem von ihr vorgebrachten Prinzip der vollständigen Sachaufklärung zu sehen. Artikel 24 EGKS-Satzung, auf den sich die Rechtsmittelführerin zur Unterstützung ihrer Annahme beruft, stellt jedoch lediglich fest, dass der Gerichtshof (hier das Gericht) von den Parteien die Vorlage aller Urkunden, die er für wünschenswert hält, verlangen kann. Eine Verpflichtung des Gerichts, Beweisanträgen einer Partei grundsätzlich nachkommen zu müssen, kann dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht in dieser Allgemeinheit daher wohl nicht entnommen werden. Es liegt mithin offenbar keine Rüge eines Verfahrensfehlers vor, sodass der Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen ist.
43 Meiner Ansicht nach erscheint es überhaupt fraglich, ob ein Rechtsmittelgrund mit der Bezeichnung Übergehen eines Beweisantritts nicht grundsätzlich als unzulässig angesehen werden sollte.
44 Denn es dürfte wohl zumeist so sein, dass ein als Übergehen eines Beweisantritts bezeichneter Rechtsmittelgrund sich darauf reduzieren lässt, dass eine Partei schlichtweg den Vorwurf erhebt, das Gericht habe andere im Verfahren vorgelegte Beweismittel falsch gewürdigt, indem es z. B. deren Aussagegehalt als vollständigen Beweis bestimmter Tatsachen angesehen hat, obwohl zusätzliche oder widersprechende (übergangene) Beweismittel angeboten worden seien. Mit einer solchen Kritik an der Beweiswürdigung des Gerichts liegt jedoch — vorbehaltlich des Vorwurfs der Verfälschung — ein unzulässiger Rechtsmittelgrund vor.
45 Ich halte daher einen Rechtsmittelgrund, der mit Übergehen eines Beweisantritts betitelt wird, jedenfalls dann für unzulässig, wenn ein Rechtsmittelführer sich damit inhaltlich eigentlich gegen eine Würdigung anderer Beweismittel durch das Gericht wendet.
46 Der vorliegende Fall ist ein Beispiel dafür: Die Rechtsmittelführerin stellt hier offenkundig die Annahme des Gerichts in Frage, aus den kopierten Protokollauszügen habe sich die Frage beantworten lassen, ob das notwendige Quorum bei der Beschlussfassung der Kommission über die Entscheidung vorgelegen habe oder nicht. Insoweit wendet sich die Rechtsmittelführerin mit dem zweiten Rechtsmittelgrund also in Wahrheit gegen eine Beweiswürdigung des Gerichts, was sie so aber nicht vorgebracht hat.
47 Der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem allgemein das Übergehen eines Beweisantritts gerügt wird, ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Hilfsweise: Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittelgrundes
48 Wie es scheint, hat sich der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bisher zu ähnlich vorgebrachten Rechtsmittelgründen noch nicht grundsätzlich zur Frage der Zulässigkeit geäußert. Er hat jedoch vergleichbare Vorbringen auf ihre Begründetheit geprüft. Für den Fall, dass der Gerichtshof der hier vorgeschlagenen Begründung der Unzulässigkeit nicht folgt, möchte ich mich — in der gebotenen Kürze — mit der Frage der Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes befassen.
49 Im Urteil zur Rechtssache Baustahlgewebe hat der Gerichtshof auf den Vorwurf des Übergehens eines Beweisantritts die Umstände des vorliegenden Falles geprüft und festgestellt, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Frage der Sachdienlichkeit einer Vernehmung... nicht in Frage gestellt werden [kann].
50 Im Urteil zur Rechtssache Connolly hat der Gerichtshof zur Rüge eines angeblich rechtswidrig übergangenen Beweisantritts festgestellt, dass allgemein darauf hinzuweisen [ist], dass es, um das Gericht von der Wahrheit einer Behauptung der Partei zu überzeugen oder es zumindest unmittelbar zu einer Beweiserhebung zu veranlassen, nicht genügt, bestimmte Tatsachen zur Stützung einer Behauptung anzuführen; vielmehr müssen objektive, schlüssige und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass diese Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen wahrscheinlich ist.
51 Der Gerichtshof hat mithin zur Frage der Beweiserhebungen im Verfahren vor dem Gericht folgende Aufgabenverteilung vor Augen: Die Partei, die ein Beweismittel in das Verfahren eingebracht wissen will, muss substanziiert vorbringen, welche Tatsachen ihrer Meinung nach zu beweisen sind und dass deren Vorliegen zumindest wahrscheinlich ist. Das Gericht muss die Sachdienlichkeit des Beweisantritts prüfen.
52 Im vorliegenden Fall fehlt es schon am substanziierten Vorbringen der Klägerin des Verfahrens vor dem Gericht. Die Rechtsmittelführerin hatte die von ihr vom Gericht verlangte Beweiserhebung (Vorlage des Originalprotokolls) nach eigenem Vorbringen lediglich deshalb verlangt, um erst einmal prüfen zu können, ob das Protokoll einen Nachweis für das Vorliegen des notwendigen Quorums bei der Beschlussfassung der Kommission über die Entscheidung hätte erbringen können. Sie hat somit keine Anhaltspunkte für konkrete Tatsachen vorgetragen, deren Nachweis sich nur aus dem vollständigen Originalprotokoll hätte ergeben sollen.
53 Sollte der Gerichtshof den zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem das Übergehen eines Beweisantritts gerügt wird, für zulässig halten, ist er jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
B — Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird
1. Zur Verletzung von Verfahrensrechten durch die Kommission (Vierter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
54 Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die Randnummer 88 des angefochtenen Urteils und trägt vor, das Gericht habe eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin durch ungenügende Sachaufklärung seitens der Kommission hinsichtlich deren eigener Rolle verneint. Es habe sich dabei wesentlich darauf gestützt, dass sich die GD IV auf schriftliche Unterlagen der GD III habe verlassen dürfen, ohne diese selbst zu überprüfen. Dies sei rechtsfehlerhaft.
55 Die Kommission hält diese Rüge für unzulässig, da die Feststellung des Gerichts in Randnummer 88 des Urteils, die Erläuterungen seien genau und eingehend gewesen, sodass für die GD IV kein Anlass bestanden habe, sie selbst nachzuprüfen, eine Tatsachenfeststellung sei, die der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen sei.
Würdigung
56 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der vierte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen ist, auf die Nummern 21 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
57 Der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem die Verkennung der Verletzung von Verfahrensrechten durch die Kommission gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zur Frage der ordnungsgemäßen Feststellung des Kommissionsbeschlusses über die Entscheidung und der inhaltlichen Übereinstimmung von notifizierter und beschlossener Fassung der Entscheidung (Dritter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
58 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe das ordnungsgemäße Zustandekommen und den Inhalt der Entscheidung der Kommission nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Entscheidung selbst habe sich aus dem Protokoll, das dem Gericht vorgelegen habe, nicht ergeben. Das Gericht habe in Randnummer 139 des angefochtenen Urteils vielmehr aufgrund von nicht überprüften Angaben der Prozessbevollmächtigten der Kommission die Schlussfolgerung gezogen, dass der Inhalt der beschlossenen Entscheidung schon aus einem in räumlicher Nähe zum Protokoll aufbewahrten Schriftstück ersichtlich sei.
59 Dies genüge nicht als Grundlage für die vom Gericht angeführte Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen, weil der Inhalt der Gemeinschaftshandlung mangels ordentlicher Protokollierung zweifelhaft sei.
60 Auch habe sich aus den vorgelegten Protokollkopien nicht ergeben, ob bei der Beschlussfassung durch das Kommissionskollegium das erforderliche Quorum erreicht worden sei.
61 Die Kommission hält die Rüge für unzulässig, da die Rechtsmittelführerin die Feststellung von Tatsachen und die Würdigung von Beweisen angreife, für die allein das Gericht zuständig sei.
62 Hilfsweise sei der Rechtsmittelführerin entgegenzuhalten, dass Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung 1993 nicht verlange, dass sich die Entscheidung aus dem Protokoll ergebe; sie sei diesem vielmehr beizufügen.
63 Ebenso unzulässig sei die Rüge, aus der Kopie des Protokolls ergebe sich nicht, ob das erforderliche Quorum erreicht gewesen sei. Dies habe das Gericht in den Randnummern 111 bis 124 des angefochtenen Urteils nach ausführlicher Würdigung der von ihm angeforderten Beweismittel in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Rügen festgestellt.
Würdigung
64 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen ist, auf die Nummern 52 ff. und 63 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
65 Der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem die Verkennung des Nichterreichens des notwendigen Quorums und der nicht ordnungsgemäßen Feststellung des Beschlusses der Kommission über die Entscheidung gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
C — Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen eine rechtsfehlerhafte Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerügt wird
1. Zur Eigenständigkeit des Wettbewerbsverstoßes durch Teilnahme am Informationsaustauschsystem (Siebenter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
66 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, aus Randnummer 373 des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass die Kommission im Laufe der mündlichen Verhandlung festgestellt habe, dass das streitige Informationsaustauschsystem keine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag darstelle, was genau der Rechtsauffassung der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht entsprochen habe. Das Gericht habe also über die Eigenständigkeit des Informationsaustauschsystems entschieden, obwohl dieser Gesichtspunkt seiner Kontrolle nicht mehr unterworfen gewesen sei. Damit habe das Gericht ultra petita entschieden und also die Verfahrensvorschriften verletzt.
67 Die Rechtsmittelführerin ist zudem der Ansicht, mit der Würdigung des Informationsaustauschsystems als eigenständigen Tatbestand einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung im Sinne von Artikel 65 EGKS-Vertrag sei diese Bestimmung im Übrigen falsch ausgelegt worden. Das Gericht habe es rechtsfehlerhaft für ausreichend gehalten, dass das Informationsaustauschsystem geeignet gewesen sei, das Verhalten der Unternehmen zu beeinflussen, nach Artikel 65 EGKS-Vertrag hätte das Informationsaustauschsystem aber darauf abzielen müssen.
68 Zum Vorbringen der Kommission, es handle sich bei der Frage, ob das Informationsaustauschsystem eigenständige Bedeutung gehabt habe, um eine nicht rechtsmittelfähige Beanstandung von Tatsachenfeststellungen, führt die Rechtsmittelführerin aus, die Eigenständigkeit könne auch ohne Nachprüfung von Tatsachen anhand rechtlicher Maßstäbe entschieden werden.
69 Das Gericht habe in den Randnummern 691 f. festgestellt, dass die Kommission die Auswirkungen des Informationsaustauschsystems auf die Preisfestsetzungen überbewertet habe und hat die Geldbuße daher entsprechend gesenkt. Es hätte aber aus den gleichen Gründen auch die in Randnummer 634 des angefochtenen Urteils angegebene, gesonderte Geldbuße in Höhe von 2580000 ECU, die für die Teilnahme am Informationsaustauschsystem festgesetzt worden sei, aufheben oder jedenfalls wesentlich herabsetzen müssen.
70 Indem das Gericht dies nicht getan habe, habe es gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen. Die Verletzung des Verbotes habe auch erst im Rechtsmittel gerügt werden können, weil die Kommission erst auf die schriftliche Frage des Gerichts ihre Position zurückgezogen habe, dass die Teilnahme am Informationsaustauschsystem einen eigenständigen Verstoß gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag darstelle.
71 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, soweit er sich auf die in Randnummer 373 des angefochtenen Urteils behandelte Erklärung der Kommission im Verfahren vor dem Gericht (betreffend die Eigenständigkeit des Wettbewerbsverstoßes durch Teilnahme am Informationsaustauschsystem) stütze. Das Gericht habe die Entscheidung der Kommission nachzuprüfen gehabt und sei nicht an Erklärungen der Kommission im Gerichtsverfahren gebunden gewesen.
72 Wie eine Lektüre der Randnummern 374 bis 380 des angefochtenen Urteils zeige, habe das Gericht zur Qualifikation des Informationsaustauschsystems als eigenständige Zuwiderhandlung Tatsachen zu würdigen gehabt, daher sei der Rechtsmittelgrund auch insoweit unzulässig.
73 Die Kommission hält den Rechtsmittelgrund auch insoweit für unzulässig, als sich die Rechtsmittelführerin darin auf das Verbot der Doppelbestrafung stützt. Eine derartige Rüge sei ausweislich der Randnummern 708 f. des angefochtenen Urteils bereits vor dem Gericht erhoben worden, wenn auch auf anderer Grundlage. In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission allerdings vor, die Rechtsmittelführerin hätte die Doppel bestrafung bereits im Verfahren vor dem Gericht rügen können, und der Rechtsmittelgrund sei aus diesem Grunde unzulässig.
74 Ferner sei der Rechtsmittelgrund unbegründet, soweit es um die Auswirkungen des Informationsaustauschsystems gehe. In den Randnummern 691 f. stelle das Gericht nicht auf das Informationsaustauschsystem ab, sondern auf einen allgemeinen und unverbindlichen Meinungsaustausch über die von den Unternehmen erwarteten Preise, wie ihn die GD III für zulässig gehalten habe. Die Unternehmen seien aber mit ihrem regelmäßigen und vor der Kommission verheimlichten Austausch aktueller, aufgeschlüsselter und individualisierter Zahlen über Aufträge und Lieferungen weit über einen bloßen Meinungsaustausch über Preisprognosen hinausgegangen. Dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vereinbarungen über die Preisfestsetzungen geringer gewesen wären, wenn sich die Unternehmen auf einen Meinungsaustausch beschränkt hätten, wie er von der GD III für zulässig gehalten worden sei, habe mit der Festsetzung und Bemessung der Geldbuße für die Beteiligung der Rechtsmittelführerin am Informationsaustauschsystem nichts zu tun.
75 Die Teilnahme am Informationsaustauschsystem habe im Übrigen eine gesonderte Zuwiderhandlung dargestellt, weshalb auch eine gesonderte Geldbuße habe festgesetzt werden dürfen.
Würdigung
76 Mit dem ersten Teil des siebenten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin eine Kompetenzüberschreitung des Gerichts, die darin liegen soll, dass es hinsichtlich der Feststellung, die Teilnahme am Informationsaustauschsystem sei ein eigenständiger Verstoß gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag, über den Inhalt der Entscheidung, so wie ihn die Kommission im Verfahren vor dem Gericht selbst gesehen habe, hinausgegangen sei.
77 Damit wendet sich die Rechtsmittelführerin aber nicht gegen die rechtsfehlerhafte Verkennung des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag, sondern rügt einen Verstoß gegen Artikel 33 EGKS-Vertrag.
78 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der erste Teil des siebenten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 89 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
79 Der erste Teil des siebenten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Kompetenzüberschreitung des Gerichts gerügt wird, ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
80 Mit dem zweiten Teil des siebenten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin die Verkennung der fehlenden Eigenständigkeit des Wettbewerbsverstoßes in Form der Teilnahme an einem Informationsaustauschsystem. Auch der Vorwurf der rechtswidrigen Doppelbestrafung beruht auf der Annahme, die Teilnahme am Informationsaustauschsystem stelle keinen eigenen Wettbewerbsverstoß dar.
81 Entgegen der Auffassung der Kommission bin ich der Ansicht, dass der Rechtsmittelgrund insoweit zulässig ist, als es sich um die grundsätzliche Frage der Tatbestandsmäßigkeit eines bestimmten Verhaltens im Hinblick auf Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag handelt, mithin um eine Rechtsfrage. Zum Vorwurf der Unzulässigkeit wegen angeblicher Wiederholung von Rügen, die bereits im Verfahren vor dem Gericht erhoben wurden (unter gleichzeitiger Berufung auf das Neuerungsverbot) ist lediglich festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin in ihrer Begründung zu diesem zweiten Teil des siebenten Rechtsmittelgrundes ausdrücklich auf die Argumentation beruft, mit der erstmals das Gericht die Annahme eines eigenständigen Verstoßes gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag begründet hat, sodass es sich nicht um eine Wiederholung von Vorbringen im Verfahren vor dem Gericht handeln kann.
82 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der zweite Teil des siebenten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Randnummern 109 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
83 Im Ergebnis ist die Annahme des Gerichts, es habe sich bei der Teilnahme am Informationsaustauschsystem um einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß gehandelt, daher rechtlich nicht zu beanstanden. Der auf der gegenteiligen Auffassung beruhende Vorwurf der Doppelbestrafung braucht daher nicht mehr geprüft zu werden.
84 Der zweite Teil des siebenten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Verkennung der fehlenden Eigenständigkeit des Wettbewerbsverstoßes und eine unzulässige Doppelbestrafung gerügt werden, ist demnach ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
85 Mit dem dritten Teil des siebenten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht den Geldbußenanteil für die Teilnahme am Informationsaustauschsystem nicht gesenkt, obwohl die Gründe für die Senkung der Geldbuße hinsichtlich der Preisfestsetzungen auch für das Informationsaustauschsystem gegolten hätten. Damit rügt sie aber nicht die Verkennung des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag, sondern die Verkennung von Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag (Bemessung der Geldbußenhöhe).
86 Da die Einwände so gesehen im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der dritte Teil des siebenten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen ist, auf die Randnummern 205 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
87 Der dritte Teil des siebenten Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verkennung von Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag bei der Bemessung der Geldbußenhöhe gerügt wird, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
88 Der siebente Rechtsmittelgrund ist also teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
2. Zur widrigen Wirkung des Informationsaustauschsystems auf den normalen Wettbewerb im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag (Sechster Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
89 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht verneine rechtsfehlerhaft jeden Einfluss auf die Auslegung von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag durch den normativen Zusammenhang dieser Bestimmung mit anderen Vorschriften des EGKS-Vertrags wie z. B. Artikel 60 und Artikel 46 bis 48 EGKS-Vertrag. Was normaler Wettbewerb im Sinne des Artikels 65 § 1 EGKS-Vertrag sei, lasse sich nicht ohne Beachtung der im maßgebenden Zeitpunkt übereinstimmenden Auffassung der Kommission und der betroffenen Unternehmen ermitteln. Aus dem Umstand, dass auch nach Auffassung der GD III ein gewisser Informationsaustausch zwischen den Unternehmen der Stahlindustrie erforderlich gewesen sei, damit die Kommission ihre Aufgaben nach dem EGKS-Vertrag habe erfüllen können, hätte das Gericht ableiten müssen, dass der durch Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag geschützte normale Wettbewerb nicht derselbe Wettbewerb sein könne, den Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag schütze.
90 Das Gericht habe festgestellt, dass auch ein Meinungsaustausch der Unternehmen über ihre Preisprognosen, wie er von der GD III als zulässig angesehen worden sei, zu Preiserhöhungen in dem zur maßgeblichen Zeit auf dem Markt festgestellten Umfang hätte führen können, und es habe deshalb die Geldbuße um 15 % herabgesetzt. Rechtsfehlerhaft sei jedoch die Auffassung des Gerichts, es brauche nicht geklärt zu werden, in welchem Umfang die Unternehmen zur Vorbereitung der Konsultationstreffen mit der Kommission ohne Verstoß gegen Artikel 65 § 1 individuelle Angaben hätten austauschen dürfen. Die Förderung der Transparenz durch die GD III sei bei der Auslegung des Begriffes des normalen Wettbewerbs und nicht erst im Rahmen der Auswirkungen einer Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.
91 Die Kommission hält diese Rüge für unbegründet. Der Begriff des normalen Wettbewerbs stehe nicht zur Disposition der Kommission. Das Verhalten der GD III möge eine gewisse Unklarheit hinsichtlich der Tragweite des Begriffes geschaffen haben. Den Begriff selbst habe dieses Verhalten nicht verändern können. Er könne nur aus dem Vertrag selbst heraus ausgelegt werden. Dies habe das Gericht in den Randnummern 268 bis 289 des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung einerseits von Artikel 60 und andererseits von Artikel 46 bis 48 des EGKS-Vertrags getan.
92 Im Übrigen bestehe zwischen einem Informationsaustausch, der nach Auffassung der GD III erforderlich gewesen sei, und einem Informationsaustauschsystem, das das Gericht in den Randnummern 382 ff. des angefochtenen Urteils als Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln angesehen habe, ein großer Unterschied. Indem die Unternehmen regelmäßig aktuelle, aufgeschlüsselte und individualisierte Zahlen über Aufträge und Lieferungen ausgetauscht hätten, seien sie über den bloßen Austausch von Meinungen weit hinausgegangen.
Würdigung
93 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 135 ff. und 157 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
94 Der sechste Rechtsmittelgrund, mit dem die Bestätigung der Annahme einer widrigen Wirkung des Informationsaustauschsystems auf den normalen Wettbewerb im Sinne des Artikels 65 EGKS-Vertrag gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
D — Zum Rechtsmittelgrund betreffend die unzureichende Begründung der Geldbuße (Fünfter Rechtsmittelgrund)
Parteienvorbringen
95 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe die Begründung der Kommission für die Höhe der Geldbuße als ausreichend betrachtet, obwohl die Begründung nicht die mathematischen Formeln wiedergegeben habe, welche die Kommission gemäß Feststellung des Gerichts zur Berechnung der Geldbußen benutzt habe.
96 Die Kommission hält diese Rüge für unbegründet. Die Wiedergabe der mathematischen Formeln sei zwar wünschenswert, aber nicht vorgeschrieben.
Würdigung
97 Da die Einwände im Wesentlichen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin Thyssen Stahl AG in der Rechtssache C-194/99 P entsprechen, verweise ich zu den Gründen, aus denen der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist, auf die Nummern 217 ff. der Schlussanträge, die ich heute in der obgenannten Rechtssache vortrage. Diese Gründe gelten entsprechend.
98 Der fünfte Rechtsmittelgrund, mit dem die Verkennung der unzureichenden Begründung der Geldbuße gerügt wird, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
IV — Entscheidungsvorschlag
99 Aus den vorstehenden Gründen möchte ich dem Gerichtshof vorschlagen,
das Rechtsmittel zurückzuweisen;
der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.