Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.2002 – C-193/01
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2002:548
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 26. September 2002
1 Die vorliegende Rechtssache ergibt sich aus dem Rechtsmittel von Herrn Pitsiorlas gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-3/00 (Pitsiorlas/Rat und Europäische Zentralbank, Slg. 2001, II-717), das die von Herrn Pitsiorlas erhobene Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999, mit der sein Antrag auf Zugang zu den Dokumenten über die so genannte Basel/Nyborg-Vereinbarung über die Stärkung des Europäischen Währungssystems abgelehnt worden war, als unzulässig abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Bekanntlich wurde mit dem Beschluss des Rates 93/731/EG vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten bestätigt und wurden die dafür geltenden Bedingungen und Verfahren näher geregelt.
3 Für die vorliegenden Zwecke ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die ersten beiden Absätze des Artikels 2 bestimmen:
(1) Der Antrag auf Zugang zu einem Ratsdokument ist schriftlich beim Rat einzureichen. Der Antrag muss hinreichend präzise formuliert sein und muss insbesondere Angaben enthalten, aufgrund deren das bzw. die betreffenden Dokumente ermittelt werden können. Gegebenenfalls wird der Antragsteller um Präzisierung seines Antrags ersucht.
(2) Ist der Urheber des betreffenden Dokuments eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist der Antrag nicht an den Rat, sondern direkt an den Urheber des Dokuments zu richten.
4 Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 6 [j]eder Antrag auf Zugang zu einem Ratsdokument... von den zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats geprüft [wird], die dann vorschlagen, wie der Antrag weiter zu behandeln ist. Insoweit bestimmt Artikel 7:
(1) Die zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats teilen dem Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich mit, ob seinem Antrag stattgegeben wird oder ob die Absicht besteht, ihn abzulehnen. Im letzteren Fall wird dem Antragsteller außerdem mitgeteilt, welches die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung sind, und dass er binnen eines Monats durch Einreichung eines Zweitantrags um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen kann und dass andernfalls davon ausgegangen wird, dass er seinen Erstantrag zurückgezogen hat.
(2) Ergeht innerhalb des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats keine Antwort, so gilt der Antrag als abgelehnt, es sei denn, der Antragsteller reicht innerhalb des folgenden Monats einen Zweitantrag gemäß Absatz 1 ein.
(3) Die Ablehnung eines Zweitantrags muss innerhalb eines Monats nach Antragstellung erfolgen und ist ordnungsgemäß zu begründen. Sie ist dem Antragsteller so bald wie möglich schriftlich mitzuteilen, wobei er zugleich über den Inhalt der Artikel 138e und 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Artikel 195 und 230 EG) zu unterrichten ist, die die Bedingungen für die Befassung des Bürgerbeauftragten durch natürliche Personen bzw. die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Handlungen des Rates durch den Gerichtshof betreffen.
(4) Ergeht innerhalb des auf die Einreichung des Zweitantrags folgenden Monats keine Antwort, so gilt der Antrag als abgelehnt.
Sachverhalt und Verfahren
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt
5 Aus dem Sachverhalt des angefochtenen Beschlusses ergibt sich Folgendes:
1 Der Kläger promoviert an der Universität Thessaloniki (Griechenland) über ein rechtswissenschaftliches Thema.
2 Mit Schreiben vom 6. April 1999, das am 9. April 1999 beim Generalsekretariat des Rates einging, beantragte er gemäß dem Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 43) in der Fassung des Beschlusses 96/705/Euratom, EGKS, EG des Rates vom 6. Dezember 1996 (ABl. L 325, S. 19) Zugang zu der ,Basel/Nyborg'-Vereinbarung über die Stärkung des Europäischen Währungssystems (EWS), der der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister bei seinem informellen Treffen in Nyborg (Dänemark) am 12. September 1987 zugestimmt hat.
3 Das Generalsekretariat des Rates antwortete mit Schreiben vom 11. Mai 1999, das dem Kläger am 15. Mai 1999 zuging, wie folgt:
Das Generalsekretariat hat Ihren Antrag sorgfältig geprüft; da das Dokument jedoch nicht aufgefunden werden konnte, gehen wir davon aus, dass es sich sehr wahrscheinlich um ein Dokument der [Europäischen Zentralbank] handelt. Es wäre daher besser, wenn Sie sich unmittelbar an diese wenden würden ...
4 Mit Schreiben vom 8. Juni 1999, das am 10. Juni 1999 in das Register des Generalsekretariats des Rates eingetragen wurde, stellte der Kläger einen Zweitantrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 93/731.
5 Mit Schreiben vom 5. Juli 1999 teilte das Generalsekretariat des Rates dem Kläger mit, dass es nicht möglich sei, innerhalb der in Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 93/731 vorgeschriebenen Frist von einem Monat eine Entscheidung zu treffen, und dass daher beschlossen worden sei, diese Frist gemäß Absatz 5 dieses Artikels zu verlängern. Dieser lautet:
In Ausnahmefällen kann der Generalsekretär nach vorheriger Unterrichtung des Antragstellers die in Absatz 1 und Absatz 3 festgelegten Fristen um einen Monat verlängern.
6 Gleichzeitig beantragte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 1999 an die Direktion für externe Beziehungen der Europäischen Zentralbank (EZB) Zugang zu dem vorgenannten Dokument gemäß dem Beschluss 1999/284/EG der EZB vom 3. November 1998 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation und zu den Archiven der Europäischen Zentralbank (ABl. 1999, L 110, S. 30). Nachdem dieser Antrag mit Schreiben vom 6. Juli 1999 abgelehnt worden war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 1999 eine erneute Prüfung auf der Grundlage von Artikel 23.3 der Geschäftsordnung der EZB vom 7. Juli 1998 (ABl. L 338, S. 28) in der geänderten Fassung vom 22. April 1999 (ABl. L 125, S. 34).
7 Mit Schreiben vom 2. August 1999, das dem Kläger am 8. August 1999 zugestellt wurde, teilte das Generalsekretariat des Rates dem Kläger die Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 mit, mit der sein Zweitantrag abgelehnt wurde (im Folgenden: Entscheidung des Rates). In dieser Entscheidung heißt es:
Nach eingehender Prüfung haben wir festgestellt, dass das in Ihrem Antrag genannte Dokument den Bericht des Ausschusses der Präsidenten über die Stärkung des EWS betrifft, den der Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der EWG in Nyborg am 8. September 1987 veröffentlicht hat.
Die Vorschriften über das verwaltungstechnische Funktionieren des EWS waren nie Bestandteil des Gemeinschaftsrechts; der Rat hatte daher insoweit nie eine Entscheidung zu treffen.
Da das gewünschte Dokument von den Präsidenten der Zentralbanken erstellt worden ist, empfehlen wir Ihnen, Ihren Antrag unmittelbar an die Präsidenten der Zentralbanken oder an die EZB zu richten.
8 Im selben Schreiben wies das Generalsekretariat den Kläger auch auf die Artikel 195 EG und 230 EG hin, soweit sie die Bedingungen für die Befassung des Bürgerbeauftragten und die Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen des Rates durch den Gerichtshof betreffen.
9 Mit Schreiben vom 8. November 1999, das dem Kläger am 13. November 1999 zugestellt wurde, wurde ihm die Entscheidung des EZB-Rates mitgeteilt, ihm keinen Zugang zu dem in Rede stehenden Dokument zu gewähren (im Folgenden: Entscheidung der EZB). (Hervorhebungen von mir)
6 Für die Zwecke dieses Rechtsstreits ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Zugang des Rechtsmittelführers im Schreiben der EZB vom 6. Juli 1999 mit der folgenden Begründung abgelehnt worden ist:
... die Dokumente des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten werden vom Beschluss der EZB (EZB/1998/12) nicht erfasst, sondern von Artikel 23.3 der Geschäftsordnung der EZB (ABl. L 125, S. 34, vom 19. Mai 1999), der vorsieht, dass die Dokumente des Ausschusses der Präsidenten nach dreißig Jahren frei zugänglich sind. Es tut mir daher leid, Ihnen nicht helfen zu können.
7 Erst in der folgenden Entscheidung der EZB vom 8. November 1999, die die Ablehnung des Antrags auf Zugang des Rechtsmittelführers bestätigte, wurde angegeben, dass die Basel/Nyborg-Vereinbarung genau gesagt nicht ein einziges Dokument [ist], das in der Form einer Vereinbarung zwischen den Parteien abgefasst [wurde], sondern lediglich in Form von Berichten und Protokollen existiert, deren Urheber der Ausschuss der Präsidenten und der Währungsausschuss sind. Insbesondere soll nach dem Vorbringen der EZB im Verfahren vor dem Gericht die Basel/Ny borg-Vereinbarung im Wesentlichen aus zwei Dokumenten bestehen: i) dem Rapport du Comité des Gouverneurs sur le renforcement du SME (verfasst in Basel am 8. September 1987), auf den sich die Zugangsverweigerung des Rates bezieht; ii) einem vom Währungsausschuss, einem Konsultativorgan des Rates, vorbereiteten Bericht mit dem Titel Le renforcement du SME — Rapport du Président du Comité monétaire à la réunion informelle des ministres des finances, Nyborg, le 12 septembre 1987. Auf der Grundlage beider Berichte beschloss der Rat bei der informellen Zusammenkunft in Nyborg am 12. September 1987 offiziell die an der Funktionsweise des Abkommens über das EWS vom 13. März 1979 vorzunehmenden Änderungen.
Das Verfahren vor dem Gericht und der angefochtene Beschluss
8 Wie dargestellt, wurde Herrn Pitsiorlas mit der Entscheidung der EZB vom 8. November 1999, die ihm am 13. November 1999 zugestellt wurde, seitens der EZB endgültig der Zugang zu der so genannten Basel/Nyborg-Verein-barung verwehrt, und er erfuhr, dass diese Vereinbarung aus Berichten und Protokollen besteht, deren Urheber nicht nur der Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, sondern auch der Währungsausschuss war, der, wie gesagt, ein beratendes Organ des Rates ist, welcher daher für den Zugang zu den entsprechenden Dokumenten verantwortlich ist. Da der Rechtsmittelführer diese Entscheidung für rechtswidrig hielt und aus ihrer Begründung auch die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 herleitete (mit der im Wesentlichen die Existenz von in der Basel/Nyborg-Vereinbarung zusammengefassten Dokumenten des Rates geleugnet worden war), hat er mit Klage vom 20. Januar 2000 beide Entscheidungen zusammen vor dem Gericht erster Instanz gemäß Artikel 230 EG angefochten.
9 Ohne in der Sache Stellung zu nehmen, hat der Rat gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage des Herrn Pitsiorlas, soweit diese seine Entscheidung vom 30. Juli 1999 betrifft, erhoben, indem er unter anderem deren Verspätung rügte. Gegenüber dieser Einrede hat der Rechtmittelführer geltend gemacht, dass die versäumte Beachtung der Fristen einem entschuldbaren Irrtum zuzuschreiben sei, da er von den beiden beteiligten Organen getäuscht worden sei, die ihn absichtlich dazu veranlasst hätten, die Entscheidung des Rates nicht unverzüglich anzufechten und die bestätigende Antwort der EZB abzuwarten. Herr Pitsiorlas macht insbesondere geltend, dass es keinen Sinn gemacht hätte, unverzüglich die Entscheidung des Rates anzugreifen, der ausdrücklich verneint habe, in Besitz des beantragten Dokuments zu sein; erst dank der Bestätigungsentscheidung der EZB, die im Übrigen mit erheblicher und schwerer Verspätung ergangen sei, habe er jedoch verstanden, dass der Rat ihm rechtswidrig den Zugang verweigert habe.
10 Mit Beschluss vom 14. Februar 2001 hat das Gericht der Einrede des Rates stattgegeben und folglich die Klage des Herrn Pitsiorlas als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 gerichtet ist.
11 Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass [g]emäß Artikel 230 Absatz 5 EG... die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage zwei Monate [beträgt] und... je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an [läuft], zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Bei Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland haben, verlängert sich diese Frist gemäß Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung um zehn Tage (Randnr. 19). Es stellte sodann fest, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung des Rates dem Kläger am 8. August 1999 durch ein Schreiben des Generalsekretariats mitgeteilt [wurde]. Die mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung um zehn Tage verlängerte Frist für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung ist somit am Montag, den 18. Oktober 1999, um Mitternacht abgelaufen (Randnr. 20). Da die Klageschrift am 20. Januar 2000 eingereicht worden sei, sei die Klage demnach verspätet erhoben worden (Randnr. 21).
12 Zu dem vom Rechtsmittelführer geltend gemachten entschuldbaren Irrtum führte das Gericht außerdem in der Sache Folgendes aus:
22 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein entschuldbarer Irrtum unter außergewöhnlichen Umständen durchaus bewirken, dass kein Fristversäumnis des Klägers eintritt (Urteile des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1977 in der Rechtssache 25/68, Schertzer/Parlament, Slg. 1977, 1729, Randnr. 19, und vom 5. April 1979 in der Rechtssache 117/78, Or-landi/Kommission, Slg. 1979, 1613, Randnr. 11; Beschluss des Gerichtshofes vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-165/99, Österreich/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Urteile Blackman/Parlament, Randnr. 34, und Bayer/Kommission, Randnr. 26).
23 Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch keinen Beweis für sein Vorbringen erbracht, der Rat habe ein solches Verhalten an den Tag gelegt. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger durch das Schreiben des Generalsekretariats, mit dem ihm die Entscheidung des Rates mitgeteilt wurde, gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 93/731 auch über den Inhalt der Artikel 195 EG und 230 EG unterrichtet wurde, soweit sie die Bedingungen für die Befassung des Bürgerbeauftragten und die Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen des Rates durch den Gerichtshof betreffen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Rechtsbürger konnte daher weder in Bezug auf die Endgültigkeit dieser Entscheidung noch in Bezug auf die Klagefrist nach Artikel 230 EG Zweifel hegen.
24 Da die vom Kläger geltend gemachten Umstände nicht als außergewöhnliche Umstände anzusehen sind, die einen entschuldbaren Irrtum begründen, ist die Klage somit als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen die Entscheidung des Rates gerichtet ist.
Das Verfahren vor dem Gerichtshof
13 Mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Mai 2001 eingegangen ist, hat Herr Pitsiorlas den Beschluss des Gerichts angefochten und beim Gerichtshof beantragt, das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 unter Bewilligung der in erster Instanz gestellten Anträge für nichtig zu erklären oder hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die Begründetheit zurückzuverweisen sowie dem Rat die Kosten in beiden Instanzen aufzuerlegen. Zur Stützung des Antrags auf Aufhebung des Beschlusses des Gerichts hat Herr Pitsiorlas insbesondere geltend gemacht: i) den Verstoß gegen Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts; ii) den Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit; iii) einen Rechtsfehler in der Auslegung der Entscheidung des Rates; iv) eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts mit der Folge eines Verstoßes gegen Artikel 42 der EG-Satzung des Gerichtshofes; v) die Nichtanwendung oder hilfsweise die zu eng gefasste Anwendung der Gemeinschaftsrechtsprechung zum entschuldbaren Irrtum.
14 In seiner Rechtsmittelbeantwortung hat sich der Rat darauf beschränkt, die Verspätung des Rechtsmittels geltend zu machen und zu beantragen, dieses als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Erst in der mündlichen Verhandlung hat er kurz auf die Rügen des Rechtsmittelführers gegen den angefochtenen Beschluss erwidert.
Rechtliche Analyse
Zulässigkeit
15 Der Rat hat die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestritten und geltend gemacht, dass die Rechtsmittelschrift bis zum 3. Mai 2001 hätte eingereicht werden müssen (zwei Monate und zehn Tage nach der Zustellung des Beschlusses des Gerichts am 23. Februar 2001), während sie aber bei der Kanzlei des Gerichtshofes erst am 7. Mai 2001 eingegangen sei.
16 Wie der Rechtsmittelführer bemerkt, ist diese Einrede indessen unbegründet, soweit der Rat es fehlerhaft unterlassen hat, zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelschrift vor der Einreichung, die tatsächlich am 7. Mai 2001 erfolgte, bereits am Abend des 2. Mai 2001 per Fax bei der Kanzlei eingegangen und dann am nächsten Morgen in das Register eingetragen worden war. Der neue § 6 des Artikels 37 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sieht nämlich vor, dass ... der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes... mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gerichtshof vorhandener Kommunikationsmittel bei der Kanzlei eingeht, für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend [ist], sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes und die in § 1 Absatz 2 genannten Anlagen und Abschriften spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht werden. Ich stelle daher fest, dass das Rechtsmittel für zulässig zu erklären ist.
Begründetheit
17 Ich komme zur Begründetheit der Rechtssache. Aus Gründen der Verfahrensökonomie glaube ich, dass es erforderlich ist, sich auf den fünften Rechtmittelgrund zu konzentrieren, mit dem Herr Pitsiorlas dem Gericht vorwirft, ausgeschlossen zu haben, dass die Verspätung der Klage von einem entschuldbaren Irrtum abhängen kann.
18 Insbesondere macht der Rechtsmittelführer mit diesem Grund geltend, dass das Gericht bei der Beurteilung des Vorliegens eines entschuldbaren Irrtums von einem zu formalistischen Ansatz ausgegangen sei und dem Umstand übermäßige Bedeutung beigemessen habe, dass in der angefochtenen Entscheidung die Möglichkeit genannt gewesen sei, eine Klage gemäß Artikel 230 EG zu erheben. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hätte das Gericht im Gegenteil die spezifischen Elemente und außergewöhnlichen Umstände, die den vorliegenden Fall charakterisierten, und insbesondere die Unkorrektheiten berücksichtigen müssen, mit denen der Rat und die EZB ihn irregeleitet hätten: der eine, indem er die Existenz eines Berichts des Währungsausschusses über die Stärkung des EWS verschleiert habe, die andere, indem sie die erst nach Ablauf der Frist zur Anfechtung der entsprechenden Ratsentscheidung erlassene Entscheidung, in der auf diesen Bericht Bezug genommen werde, verzögert habe. Angesichts solcher besonderer Umstände habe er nämlich unter Berücksichtigung auch des besonders komplexen Charakters der Basel/Nyborg-Vereinbarung und der fehlenden Transparenz, die im Allgemeinen die Währungspolitik charakterisiere, keine größere Sorgfalt walten lassen können. Das Gericht habe daher einen Rechtsirrtum begangen, indem es das Bestehen eines entschuldbaren Irrtums, der geeignet sei, die Verspätung der Anfechtung zu rechtfertigen, verneint habe.
19 Sich gegen diese Argumentation wendend hat der Rat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Gericht zu Recht ausgeschlossen habe, dass die Verspätung der Klage einem entschuldbaren Irrtum im Sinne der Gemeinschaftsrechtsprechung zuzuschreiben sei. Seiner Meinung nach ist es dem Rechtsmittelführer nicht gelungen, darzulegen, dass das Verhalten des Rates so beschaffen gewesen sei, dass es ihn zu einem Irrtum verleitet habe, denn er sei mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung nach Artikel 230 EG klar über den endgültigen Charakter der Entscheidung unterrichtet worden.
20 Meinerseits muss ich zunächst darauf hinweisen, dass [d]er Begriff des entschuldbaren Irrtums, der unmittelbar auf dem Bestreben beruht, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu wahren,... sich nach ständiger Rechtsprechung nur auf Ausnahmefälle beziehen [kann], insbesondere auf solche, in denen das betreffende Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich allein oder in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einer Person mit normalem Kenntnisstand verlangt werden kann, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen. Die Rechtsprechung hat insbesondere klargestellt, dass ein entschuldbarer Irrtum vorliegen kann, wenn eine Klage verspätet erhoben wird, weil das betreffende Organ unzutreffende Angaben gemacht hat, die geeignet sind, bei einem Rechtsbürger mit den oben beschriebenen Eigenschaften eine verständliche Verwirrung hervorzurufen, oder dann, wenn die durch das betreffende Organ begangene Verletzung bestimmter interner Regeln, wie z. B. eines Kodex für Verwaltungspraxis, eine solche Verwirrung hervorgerufen hat.
21 In dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht, wie dargelegt, ausgeschlossen, dass die Verspätung der Klage durch einen entschuldbaren Irrtum gerechtfertigt sein könnte, da seiner Auffassung nach Herr Pitsiorlas nicht dargelegt hat, dass das Verhalten des Rates geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen. Da nämlich in dem angefochtenen Beschluss auf die Möglichkeit einer Klageerhebung nach Artikel 230 EG hingewiesen worden war, hat das Gericht festgestellt, dass [e]in durchschnittlich sorgfältiger Rechtsbürger... weder in Bezug auf die Endgültigkeit dieser Entscheidung noch in Bezug auf die Klagefrist... Zweifel hegen [konnte].
22 Ich stimme jedoch mit Herrn Pitsiorlas darin überein, dass das Gericht von einem übermäßig formalistischen und restriktiven Ansatz bei der Anwendung der Rechtsprechung zum entschuldbaren Irrtum ausgegangen ist.
23 Mir scheint nämlich, dass das Gericht es zu Unrecht unterlassen hat, in Betracht zu ziehen, dass die angefochtene EntScheidung so beschaffen war, dass sie den Rechtsmittelführer über die Existenz eines Ratsdokuments in der so genannten Basel/Nyborg-Vereinbarung irregeleitet hat. Indem die angefochtene Entscheidung die Präsidenten der Zentralbanken als Urheber des beantragten Dokuments nannte, ließ sie nämlich den Rechtsmittelführer unweigerlich annehmen, dass der Rat seinem Antrag auf Zugang nicht stattgeben könne, da die Vereinbarung lediglich den Bericht des Ausschusses der Präsidenten enthalte (und nicht auch den Bericht des Währungsausschusses über die Stärkung des EWS). Da Herr Pitsiorlas diesen Angaben Glauben schenkte, hatte er daher keinen Grund, eine Entscheidung anzufechten, die den Zugang zu einem Dokument verwehrte, dessen Existenz im Grunde verneint worden war.
24 Es ist nämlich ganz offensichtlich, dass, [d]amit [die Gemeinschaftsorgane] einem Antrag auf Zugang stattgeben [können],... diese Dokumente natürlich existieren [müssen], ebenso wie es außer Frage steht, dass entsprechend der in Bezug auf Gemeinschaftsrechtsakte bestehenden Rechtmäßigkeitsvermutung davon auszugehen ist, dass ein Dokument, zu dem der Zugang begehrt wird, nicht existiert, wenn dies von dem betreffenden Organ behauptet wird, es sei denn, dass dessen Existenz sich aufgrund stichhaltiger und übereinstimmender Indizien ergibt. Da der Rechtsmittelführer über kein Indiz für die Existenz des Berichts des Währungsausschusses über die Stärkung des EWS verfügte, konnte er also nur der Behauptung des Rates glauben, der zufolge die Basel/Nyborg-Vereinbarung lediglich den Bericht des Ausschusses der Präsidenten umfasste, und hatte folglich keinen Grund, die Entscheidung anzufechten.
25 Daraus ist meiner Meinung nach abzuleiten, dass es dass Verhalten des Rates war, das Herrn Pitsiorlas dazu verleitet hat, die Entscheidung vom 30. Juli 1999 nicht rechtzeitig anzufechten. Erst mit der Entscheidung der EZB vom 8. November 1999, die ihm am 13. November 1999 zugestellt wurde, erfuhr er nämlich, dass die Basel/Nyborg-Vereinbarung aus Berichten und Protokollen [besteht], deren Urheber der Ausschuss der Präsidenten und der Währungsausschuss sind, mithin auch ein beratendes Organ des Rates. Erst in diesem Moment also konnte er an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Rates zweifeln und in ihm die Überzeugung reifen, dass dieses Organ absichtlich die Existenz des Berichts des Währungsausschusses verschleiert habe. Als er den Irrtum bemerkte, zu dem ihn der Rat verleitet hatte, erhob er daher am 20. Januar 2000 Klage gegen die Entscheidung, mit der ihm dieses Organ den Zugang zu dem Bericht des Währungsausschusses verwehrt und dabei die Existenz dieses Berichts verschwiegen hatte.
26 Ferner glaube ich nicht, dass dem Rechtsmittelführer vorgeworfen werden kann, sich nicht wie ein gutgläubiger Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, verhalten zu haben. Nachdem Herr Pitsiorlas das erste Ablehnungsschreiben des Rates vom 11. Mai 1999 erhalten hatte, in dem angegeben worden war, dass das beantragte Dokument höchstwahrscheinlich von der EZB stamme, hatte er den Antrag auf Zugang sorgfältig an diese umgeleitet. Es ist klar, dass Herr Pitsiorlas, wenn die EZB bereits in ihrer Antwort vom 6. Juli 1999 die Existenz des Berichts des Währungsausschusses erwähnt hätte, sogleich in der Lage gewesen wäre, an der Rechtmäßigkeit der folgenden Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 zu zweifeln. Als weiteren Beweis seiner Sorgfalt richtete Herr Pitsiorlas dann am 27. Juli 1999 einen Antrag auf Überprüfung an die EZB, den diese erst am 8. November 1999 beantwortete, also lange nach Ablauf der Monatsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 1999/284/EG vom 3. November 1998 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation und zu den Archiven der Europäischen Zentralbank.
27 Unter diesen Umständen hat der Rechtsmittelführer somit ohne weiteres die Sorgfalt, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, aufgewendet. Dieser Feststellung könnte auch nicht die Tatsache entgegengehalten werden, dass Herr Pitsiorlas, nachdem er die Entscheidung der EZB vom 8. November 1999 erhalten hatte, die Möglichkeit gehabt hätte, einen neuen Antrag auf Zugang an den Rat zu richten und dabei die in der Zwischenzeit erlangten Informationen geltend zu machen. Denn meiner Meinung nach hatte Herr Pitsiorlas jedenfalls (abgesehen natürlich vom Problem der Klagefrist) das Recht, die Gemeinschaftsrichter anzurufen, um die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 zu beantragen. Wie das Gericht bereits Gelegenheit hatte, klarzustellen, [dient d]er Beschluss 93/731... der Umsetzung des Grundsatzes eines weitestmöglichen Zugangs der Bürger zur Information zum Zweck der Stärkung des demokratischen Charakters der Organe sowie des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Ebenso wenig wie der Beschluss 94/90 macht er den Zugang der Öffentlichkeit zu den beantragten Dokumenten von einer besonderen Begründung abhängig. Daher hat eine Person, der der Zugang zu einem Dokument oder zu einem Teil eines Dokuments verweigert wird, bereits aus diesem Grund ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung; dies geht so weit, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht einmal dadurch entfällt, [d]ass die beantragten Dokumente allgemein bekannt sind.
28 Ich glaube daher nicht, dass man Herrn Pitsiorlas einen Sorgfaltsmangel deswegen vorwerfen kann, weil er keinen neuen Antrag auf Zugang bei einem Organ gestellt hat, das ihm eine irreführende Antwort gegeben hatte, und weil er sich stattdessen dafür entschieden hat, Letztere anzufechten. Die Sorgfalt, deren es bedarf, um die Verspätung der Klage auf der Grundlage eines entschuldbaren Irrtums zu rechtfertigen, ist nämlich allein an den Bedingungen für die Anfechtung der ablehnenden Zugangsentscheidung zu messen, während das Verhalten des Rechtsmittelführers bei dem Versuch, die fraglichen Dokumente zu erlangen, irrelevant ist. Wie sich aus dem genannten Urteil des Gerichts ergibt, entfällt das Bedürfnis des Klägers, eine Ablehnung anzufechten, jedenfalls nicht dadurch, dass es möglich ist, einen neuen Zugangsantrag zu stellen, oder dass der Kläger tatsächlich tätig geworden ist, um die beantragten Dokumente zu erhalten.
29 Im Licht aller vorangegangenen Erwägungen scheint mir daher, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es feststellte, dass die Verspätung der Klage des Herrn Pitsiorlas nicht durch einen entschuldbaren Irrtum im Sinne der Gemeinschaftsrechtsprechung gerechtfertigt sei. Ich stelle daher fest, dass der angefochtene Beschluss unter Bejahung des fünften Rechtsmittelgrundes aufzuheben ist, ohne dass es erforderlich ist, die weiteren von Herrn Pitsiorlas angeführten Rechtsmittelgründe zu prüfen.
30 Da der angefochtene Beschluss der vom Rat erhobenen Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts stattgegeben hat, ohne zur Begründetheit der Klage Stellung zu nehmen, stelle ich fest, dass die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen ist, um ein voll kontradiktorisches Verfahren zwischen den Parteien zuzulassen. Die Entscheidung über die Kosten ist daher vorzubehalten.
Ergebnis
31 Aus den oben dargelegten Gründen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen:
Der Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-3/00, Pitsiorlas/Rat und Europäische Zentralbank, wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Gericht zur Entscheidung über die Begründetheit zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.