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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.2002 – C-318/00
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2002:544
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 26. September 2002
1 Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Vereinigtes Königreich, im Folgenden: High Court), hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 49 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Kurz zusammengefasst möchte er wissen, ob die Regelung eines Mitgliedstaats mit dieser Bestimmung vereinbar ist, die im Inland die Fernsehübertragung von Sportereignissen, die in anderen Mitgliedstaaten stattfinden, verbietet, wenn an dem Ort, an dem diese Ereignisse stattfinden, aufgestellte Werbetafeln für Erzeugnisse (im vorliegenden Fall alkoholische Getränke) gezeigt werden, für die im erstgenannten Staat die Fernsehwerbung verboten ist.
Rechtlicher Rahmen
2 Was das Gemeinschaftsrecht angeht, so ist Artikel 49 EG einschlägig, der bekanntermaßen den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet.
3 Was dagegen die nationale Regelung betrifft, so ist insbesondere auf die französischen Vorschriften über die Fernsehwerbung für alkoholische Getränke hinzuweisen, beginnend mit dem Gesetz Nr. 91-32 vom 10. Januar 1991 über die Bekämpfung des Missbrauchs von Tabak und Alkohol (im Folgenden: Loi Evin), durch das Artikel L. 17 des Code de débits de boissons (Gesetz über den Getränkeausschank, im Folgenden: CDB) geändert worden ist.
4 Die Loi Evin beruht auf dem Grundsatz, dass jede Form von Werbung für alkoholische Getränke (d. h. solche mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2°) verboten ist, die nicht ausdrücklich erlaubt ist. Nach diesem Grundsatz ist die Fernsehwerbung für alkoholische Getränke somit verboten, da sie nicht ausdrücklich durch Artikel 17 CDB erlaubt wird.
5 Dieses Verbot wird durch Artikel 8 des Dekrets Nr. 92-280 vom 27. März 1992 über Werbung und Sponsoring im Fernsehen ausdrücklich bestätigt, der bestimmt:
Verboten ist die Werbung für Erzeugnisse, für die die Fernsehwerbung gesetzlich verboten ist, und für die folgenden Erzeugnisse und Wirtschaftsbereiche:
Getränke mit einem Alkoholgehalt, der 1,2° übersteigt ...
6 Ein Verstoß gegen die Loi Evin stellt ein délit (Vergehen) im Sinne des französischen Strafrechts dar. Artikel L. 21 CDB sieht nämlich vor:
Zuwiderhandlungen gegen die Artikel L. 17, L. 18, L. 19 und L. 20 werden mit einer Geldstrafe von 500000 FRF bestraft. Die Höchstgrenze der Geldstrafe kann auf bis zu 50 % der Ausgaben für die rechtswidrige Werbung erhöht werden.
Im Wiederholungsfall kann das Gericht den Verkauf des alkoholischen Getränks, das Gegenstand der rechtswidrigen Werbung ist, für ein bis fünf Jahre verbieten.
7 Eine wichtige Kontrollaufgabe im betreffenden Bereich ist im Übrigen dem Conseil supérieur de l'audiovisuel (Aufsichtsbehörde für die audiovisuellen Medien, im Folgenden: CSA) übertragen worden, der gegen französische Sender, die die Loi Evin nicht einhalten, Verwaltungssanktionen verhängen kann. In Erfüllung dieser Aufgabe hat der CSA einen Code de bonne conduite (Verhaltensregeln) ausgearbeitet, um die Auslegung bekannt zu machen, die er der Loi Evin in Bezug auf die Übertragung von Sportereignissen zu geben beabsichtigt, in deren Rahmen Werbung für alkoholische Getränke gezeigt wird (beispielsweise auf dem Trikot der Sportler oder auf Werbetafeln neben dem Spielfeld).
8 Obwohl jede diskriminierende Unterscheidung zwischen französischen und ausländischen alkoholischen Getränken ausgeschlossen wird, wird im Code insbesondere größte Wachsamkeit gegenüber Inserenten, Vermittlern, Sportverbänden und Fernsehsendern für den Fall verlangt, dass derartige Werbung im Rahmen von Sportereignissen im Ausland gezeigt wird. In diesem Fall dürfen die Sender, die in Frankreich die Bilder von den Ereignissen übertragen, gegenüber der Werbung, die an dem Ort, an dem diese stattfinden, gezeigt wird, keine Zugeständnisse machen, sich nicht an der Aufstellung der Werbung beteiligen, und sie müssen ihre Aufnahme weitestgehend vermeiden.
9 Diese allgemeine Regel wird sodann konkretisiert durch die Unterscheidung zwischen internationalen Ereignissen und anderen Ereignissen im Ausland. Bei internationalen Ereignissen, die in viele Länder übertragen werden und die daher nicht als hauptsächlich an die französische Öffentlichkeit gerichtet betracht werden können, können den Sendern, auch wenn die Werbung auf den Bildschirmen erscheint, keine Zugeständnisse zur Last gelegt werden, wenn Bilder übertragen werden, deren Aufnahme sie nicht überwachen. Anders werden jedoch andere Ereignisse behandelt, deren Übertragung sich unmittelbar an die französische Öffentlichkeit richtet. In diesem Fall sind die Beteiligten, die mit den Inhabern der Fernsehrechte verhandeln, dann, wenn die Regelung des Gastlandes die Werbung für alkoholische Getränke am Wettbewerbsort erlaubt, verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um zu verhindern, dass in Frankreich Werbung für alkoholische Getränke erscheint, indem sie die ausländischen Geschäftspartner über die in Frankreich geltende Regelung informieren.
10 Kurz sei noch die einschlägige englische Regelung erwähnt, die, soweit dies aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, die Fernsehwerbung für alkoholische Getränke nicht verbietet. Allerdings heißt es in dieser Regelung allgemein, dass die Werbung nicht den Eindruck hervorrufen darf, dass derartige Getränke die geistigen oder körperlichen (insbesondere sexuellen) Fähigkeiten, die Beliebtheit, Attraktivität, Männlichkeit oder Weiblichkeit, die persönlichen Beziehungen oder soziale oder sportliche Leistungen verbessern können.
Sachverhalt und Verfahren
11 Im Mittelpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens steht eine Reihe von miteinander mehr oder weniger verknüpften vertraglichen Beziehungen, an denen die Firmen Bacardi — Martini SAS, Cellier des Dauphins, Newcastle United Football Company Ltd, Dorna Marketing (UK) Ltd und CSI Ltd (im Folgenden: Bacardi, Cellier, Newcastle, Dorna und CSI) beteiligt sind. Im Einzelnen handelt es sich bei Bacardi und Cellier um französische Unternehmen, die die Herstellung und den Vertrieb von alkoholischen Getränken betreiben, Newcastle ist ein englisches Unternehmen, das eine Fußballmannschaft und ein in seinem Eigentum stehendes Stadion verwaltet, Dorna ist eine Gesellschaft mit Sitz in England und Wales, die sich mit dem Verkauf und der Verwaltung von Werbeflächen auf elektronischen Anzeigetafeln neben Fußballfeldern befasst, und CSI ist schließlich eine Gesellschaft des englischen Rechts, deren Tätigkeit im Verkauf von Fernsehrechten an Sportereignissen besteht.
12 Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten lassen sich wie folgt zusammengefasst verdeutlichen:
i) Aufgrund eines Vertrages, der 1994 zwischen der Football Association Premier League Ltd und den ihr angehörenden Gesellschaften (u. a. Newcastle) einerseits und Dorna andererseits geschlossen wurde, wurde Dorna mit dem Verkauf und der Verwaltung von Werbeflächen im Umfeld der Fußballfelder für sämtliche Spiele betraut, die vön den Mannschaften der Ersten Liga bestritten werden.
ii) Aufgrund zweier Verträge, die Dorna im November 1996 mit Bacardi und Cellier, schloss, wurde Dorna damit beauftragt, den beiden französischen Unternehmen Werbeflächen während eines Spieles zwischen Newcastle und Metz (einer französischen Mannschaft) zur Verfügung zu stellen, das am 3. Dezember 1996 in England im Rahmen der dritten Runde des UEFAPokals stattfinden sollte.
iii) Gemäß einem getrennten Vertrag übertrug Newcastle dann CSI die Rechte der Übertragung dieses Spieles, wozu es sich, soweit hier erheblich, dazu verpflichtete, die Direktübertragung der Begegnung im französischen Fernsehen zu ermöglichen und/oder sich dafür einzusetzen, diese zu ermöglichen.
Die Rechte der Übertragung dieser Begegnung in Frankreich wurden sodann von CSI an CANAL+ veräußert.
13 Am für die Begegnung festgesetzten Tag bemerkte Newcastle kurz vor Beginn des Spieles, dass Bacardi und Cellier von Dorna Werbeflächen für ihre alkoholischen Getränke erworben hatten. Newcastle unterrichtete Dorna davon, dass das Spiel in Frankreich übertragen werden sollte, wo Fernsehwerbung für alkoholische Getränke verboten sei, und forderte das Unternehmen auf, die Werbung für die beiden französischen Unternehmen von ihren Tafeln zu entfernen.
14 Da es nicht möglich war, die Werbung vor Beginn der Begegnung zu entfernen, wurde das elektronische Anzeigesystem in der Weise programmiert, dass vermieden wurde, dass diese während des Spieles für längere Zeiträume als eine oder zwei Sekunden erschien.
15 Bacardi und Cellier gelangten zu der Ansicht, ihnen sei wegen der weitgehenden Beseitigung ihrer Werbung ein Schaden entstanden, und sie erhoben am 23. Juli 1998 beim High Court Klage gegen Dorna und Newcastle u. a. mit dem Antrag auf damages, declarations and injunctive relief (Schadensersatz, Feststellungen und vorläufiger Rechtschutz). Nach einem Vergleich zwischen den Parteien wurde der Antrag gegenüber Dorna dann zurückgenommen.
16 Vor dem High Court machten Bacardi und Cellier insbesondere geltend, dass Dorna infolge des Eingreifens von Newcastle ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt habe und dass dieses Eingreifen nicht unter Berufung auf die Loi Evin gerechtfertigt werden könne, da diese mit Artikel 49 EG unvereinbar sei. Zum einen beschränke dieses Gesetz nämlich die Möglichkeit, Werbung für alkoholische Getränke im Rahmen von Sportereignissen zu betreiben, die in anderen Mitgliedstaaten stattfänden, jedoch in Frankreich übertragen würden; zum anderen verbiete oder beschränke sie die Möglichkeit, in Frankreich Sportereignisse zu übertragen, die in anderen Mitgliedstaaten stattfänden, wenn in deren Rahmen Werbung für alkoholische Getränke betrieben werde. Die Klägerinnen sind daher der Ansicht, dass Newcastle ihnen gegenüber hafte, da sie Dorna dazu veranlasst habe, ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht einzuhalten. In der Klagebeantwortung wendet Newcastle unter anderem ein, das Verlangen gegenüber Dorna, die Werbung von Bacardi und Cellier zu entfernen, sei gemäß der Loi Evin gerechtfertigt, da diese mit Artikel 49 EG vereinbar sei.
17 Der High Court führt im Vorlagebeschluss aus, einem Sachverständigengutachten zufolge habe der CSA bei der Anwendung der Verhaltensregeln den Eindruck erweckt, er wolle Verletzungen der Loi Evin nur in Bezug auf die Werbung für französische alkoholische Getränke ahnden. Die Inhaber von Fernsehrechten für Sportereignisse, die außerhalb Frankreichs stattfänden, verzichteten daher darauf, Werbeflächen für derartige Getränke zu verkaufen, weil sie die Einnahmen zu verlieren fürchteten, die bei weitem höher als die Einnahmen für den Verkauf von Fernsehrechten in Frankreich seien. In diesem Zusammenhang wird unter anderem eine Erklärung des Finanzdirektors von Newcastle angeführt, die lautet:
Das französische Recht ist ein echtes Problem für Fußballvereine, die in UEFA-Cup-Spielen gegen französische Vereine antreten. Es beschränkt die Freiheit der Vereine, Werbeflächen auf ihren Plätzen zu verkaufen. Tatsächlich rät CSI den englischen Vereinen dazu, bei solchen Spielen keine Werbung von Alkoholherstellern zu akzeptieren, um ihre Fernseheinnahmen zu maximieren. Die derzeitige Haltung von Newcastle United besteht darin, dass wir bei künftigen Spielen gegen französische Gegner wahrscheinlich so lange keine Werbung von Bacardi [oder] Cellier oder irgendeine andere Alkoholwerbung annehmen werden, bis die Tragweite der Loi Evin geklärt ist. Wir sehen wirklich keine andere Möglichkeit.
18 Der High Court stellt daher fest, dass die Kernfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits die Vereinbarkeit der Loi Evin mit Artikel 49 EG betrifft, hält jedoch eine entsprechende Entscheidung ohne Anhörung der französischen Regierung für unangemessen; er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Artikel L. 17 bis L.21 des Code des débits de boissons (die sog. Loi Evin), Artikel 8 des Dekrets Nr. 92-280 vom 27. März 1992 und die Bestimmungen des Code de bonne conduite vom 28. März 1995 mit Artikel 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49 EG) unvereinbar, soweit sie
a) die Werbung für Alkoholgetränke bei Sportereignissen in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich, die in Frankreich im Fernsehen übertragen werden, und
b) die Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden Sportereignissen, bei denen Werbung für alkoholische Getränke gezeigt wird,
in Frankreich verhindern oder beschränken?
2. Falls dies nicht der Fall ist: Ist die Art und Weise, in der diese Bestimmungen durch den Conseil supérieur de l'audiovisuel in der Praxis ausgelegt und angewandt werden, mit Artikel 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49 EG) unvereinbar, soweit durch sie
a) die Werbung für alkoholische Getränke bei Sportereignissen in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich, die in Frankreich im Fernsehen übertragen werden, und
b) die Übertragung von in anderen Mitgliedstaaten stattfindenden Sportereignissen, bei denen Werbung für alkoholische Getränke gezeigt wird,
in Frankreich verhindert oder beschränkt werden?
19 An dem auf diese Weise eingeleiteten Verfahren vor dem Gerichtshof haben sich neben den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens die französische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission beteiligt. Bei der vorbereitenden Bearbeitung der Rechtssache hat der Gerichtshof den High Court um einige Erläuterungen in Bezug auf die Erheblichkeit der Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens ersucht und den beiden beteiligten Regierungen Fragen gestellt, um nähere Angaben über den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen zu erhalten.
Rechtliche Würdigung
20 Die vorliegende Rechtssache weist offenkundige Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Umstand auf, dass ein Gericht des Vereinigten Königreichs, das in der Sache über die nach dem Recht dieses Landes daraus erwachsende zivilrechtliche Haftung einer Gesellschaft (Newcastle) zu entscheiden hat, dass diese eine andere Gesellschaft (Dorna) dazu veranlasst hat, die gegenüber dritten Gesellschaften (Bacardi und Cellier) eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht zu beachten, es für die Entscheidung des Rechtsstreits für maßgeblich hält, zu wissen, ob eine französische Regelung (die Loi Evin), die zwar auf den Sachverhalt nicht unmittelbar anwendbar ist, von der ersten Gesellschaft aber als Rechtfertigung für ihr Verhalten in Anspruch genommen wird, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Eine Besonderheit ist auch der Umstand, dass nach den Angaben im Vorlagebeschluss über das laufende Verfahren hinaus sämtliche Parteien des Ausgangsverfahrens offensichtlich ein erhebliches Interesse an der Feststellung der Unvereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht haben.
21 In Anbetracht dieser besonderen Umstände erscheint es vor der Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie der Loi Evin mit dem Gemeinschaftsrecht angebracht, sich nach der Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zu fragen. Die Zulässigkeit dieser Vorlage ist nämlich sowohl von der französischen Regierung als auch von der Kommission offen bestritten worden; diese hat ihre schriftlichen Erklärungen sogar auf den Gesichtspunkt der Zulässigkeit beschränkt und völlig davon Abstand genommen, in der Sache zu den Fragen Stellung zu nehmen. Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist zwar zur gegenteiligen Ansicht gelangt, hat aber im Übrigen die Bedeutung des Problems wahrgenommen, indem sie der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens einen Teil ihrer Erklärungen gewidmet hat. Daher ist dieser Gesichtspunkt vorab zu behandeln.
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
Vorbringen der Beteiligten
22 Wie bereits ausgeführt, rügt die französische Regierung die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens und verweist zur Begründung insbesondere darauf, dass das französische Gesetz im Ausland keine Anwendung finde. Daraus folge, dass nur der französische Sender, der die Übertragungsrechte erworben habe (im vorliegenden Fall CANAL+) sich für einen möglichen Verstoß gegen die Loi Evin zu verantworten habe, sicherlich jedoch nicht Newcastle, die in Wirklichkeit nur aus Furcht tätig geworden sei, die Einnahmen aus dem Verkauf der Fernsehrechte zu verlieren.
23 Entsprechend macht die Kommission geltend, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei, da Newcastle auf alle Fälle nicht verpflichtet gewesen sei, die streitige Regelung zu beachten. Auch nach Ansicht der Kommission war das Verhalten dieser Gesellschaft nur durch die Furcht bestimmt, die vereinbarten Einnahmen für die Fernsehrechte in Bezug auf das in Rede stehende Spiel zu verlieren, oder ganz allgemein durch die Besorgnis, die Möglichkeit zu beeinträchtigen, künftig die Übertragungsrechte für die eigenen Spiele an die französischen Fernsehsender verkaufen zu können. Ferner habe das nationale Gericht das Vorabentscheidungsersuchen unter zwei Gesichtspunkten nicht ausreichend begründet: Erstens habe es nicht klargestellt, aus welchem Grund Newcastle die französische Regelung zu ihrer Rechtfertigung anführen könne, und habe daher keine Angaben zur Erheblichkeit der Fragen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens gemacht; zweitens habe es nicht erläutert, ob und auf welcher Rechtsgrundlage die Furcht vor finanziellen Verlusten den Eingriff in einen Vertrag zwischen Dritten entschuldigen könne.
24 Das Vereinigte Königreich hält dagegen das Vorabentscheidungsersuchen für erheblich für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens, führt hierfür jedoch Gründe an, die das nationale Gericht nicht ausdrücklich erwähnt. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs war nämlich die Übertragung des Spiels Newcastle—Metz im französischen Fernsehen Gegenstand einer Klausel des zwischen Newcastle und CSI geschlossenen Vertrages. Newcastle habe daher in den von Bacardi und Cellier mit Dorna geschlossenen Vertrag nicht deshalb eingegriffen, weil sie unmittelbar nach der Loi Evin hierzu verpflichtet gewesen wäre, sondern um nicht eine vertragliche Verpflichtung zu verletzen, die stillschweigend oder ausdrücklich die Einhaltung der französischen Regelung über die Übertragung des Spieles zum Gegenstand gehabt habe. Insoweit und unter dieser Voraussetzung ist das Vereinigte Königreich der Ansicht, die Frage nach der Gültigkeit der französischen Regelung sei für das Ausgangsverfahren tatsächlich erheblich.
25 Bacardi und Cellier, die im schriftlichen Verfahren zu diesem Punkt nicht Stellung genommen haben, haben schließlich in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Newcastle im Verfahren vor dem High Court versucht habe, die Aufforderungen an Dorna mit der Begründung zu rechtfertigen, die Erfüllung des Vertrages mit dem französischen Fernsehsender hätte rechtswidrig im Sinne des französischen Rechts werden können, wenn diese Aufforderungen nicht ergangen wären. Sie haben im Übrigen erklärt, sie bestritten nicht, dass das Verhalten von Newcastle mit dem Bestehen und den Wirkungen des französischen Gesetzes begründet gewesen sei, doch könne dies nicht den Eingriff von Newcastle gegenüber Dorna rechtfertigen, da das Gesetz mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei.
Würdigung
26 Bei der Würdigung dieses Problems erscheint es mir vor allem angebracht daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen.
27 Bekanntlich behält sich der Gerichtshof jedoch einen Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Wertungen der nationalen Gerichte vor, der so weit gehen kann, dass im konkreten Fall die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ausgeschlossen wird. Insbesondere hat er mehrfach ausgeführt, dass er nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden [kann], wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreit steht [oder] wenn das Problem hypothetischer Natur ist. Nach dieser Rechtsprechung gilt nämlich Folgendes: Stellt sich heraus, dass die vorgelegte Frage für die... [im] Rechtsstreit zu treffende Entscheidung offensichtlich nicht erheblich ist, so muss der Gerichtshof feststellen, dass er keine Entscheidung treffen kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch Folgendes klargestellt worden: Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine Aufgabe nach dem Vertrag zu erfüllen, ist es unerlässlich, dass die nationalen Gerichte die Gründe darlegen, aus denen sie eine Beantwortung ihrer Fragen für entscheidungserheblich halten, falls sich diese Gründe nicht eindeutig aus den Akten ergeben.
28 Für die Zwecke dieser Schlussanträge ist ferner der Hinweis von Belang, dass der Gerichtshof nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Vorlage zu besonderer Wachsamkeit aufgerufen ist, wenn ihm im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen eine Frage vorgelegt wird, deren Beantwortung es dem Gericht ermöglichen soll, Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hin zu beurteilen.
29 Nach diesen Feststellungen habe ich zu bemerken, dass im Vorlagebeschluss die Erheblichkeit der Vorlagefrage im Wesentlichen unter Berufung auf das Vorbringen der Parteien bejaht wird, die allerdings, wie auch die Kommission hervorgehoben hat, über das vorliegende Verfahren hinaus ein gemeinsames Interesse daran haben dürften, dass die Unvereinbarkeit der Loi Evin mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wird. Im Einzelnen wird im Vorlagebeschluss ausgeführt: Zum einen sei nach dem Vorbringen von Bacardi und Cellier der Eingriff von Newcastle in ihre Verträge mit Dorna nicht durch die Loi Evin zu rechtfertigen, da diese ihrerseits gegen Artikel 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49 EG) verstoße; zum anderen verteidigte sich Newcastle u. a. mit dem Vorbringen, die Aufforderung an Dorna zur Entfernung der Werbung der Klägerinnen werde durch die Loi Evin gerechtfertigt, die mit Artikel 59 EG-Vertrag in Einklang stehe. Der High Court hat sich bei der Erläuterung der Gründe, die ihn zu dem Vorabentscheidungsersuchen veranlasst haben, darauf beschränkt, auszuführen: Die Frage der Rechtmäßigkeit der Loi Evin ist von zentraler Bedeutung für die Entscheidung im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht.
30 Vom Gerichtshof gemäß Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung dazu aufgefordert, klarzustellen, aus welchem Grund er die Beantwortung der Vorlagefragen als für die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits erforderlich erachtet, hat der High Court ausgeführt, dass im Vereinigten Königreich die Haftung wegen unerlaubter Handlung durch Verleitung zum Vertragsbruch nicht bestehe, wenn eine Rechtfertigung für diesen Eingriff vorliege; bei der Bestimmung, was eine derartige Rechtfertigung darstellen könne, sei im Wesentlichen auf den gesunden Menschenverstand des Richters abzustellen, der sämtliche erheblichen Umstände zu berücksichtigen habe. Nachdem der High Court dies in allgemeinen Worten ausgedrückt hatte, hat er daran erinnert, dass sich Newcastle im Ausgangsverfahren mit dem Vorbringen verteidigt, dass die Aufforderungen zur Entfernung der Werbetafeln unter anderem deshalb gerechtfertigt gewesen seien, weil diese Aufforderungen in der vernünftigen Annahme ergangen sind, dass es einen Verstoß gegen das französische Recht darstellen würde, wenn sie nicht erteilt würden. Die Klägerinnen hätten erwidert, dass diese auf nationales Recht gestützte Verteidigung wegen des Gemeinschaftsrechts fehlgeht, da die Loi Evin in jedem Fall gegen Artikel 59 EG Vertrag (jetzt Artikel 49 EG) verstößt, der unmittelbare Wirkung entfaltet. Auf dieser Grundlage hat der High Court dann festgestellt, dass es für eine richtige Behandlung des Verfahrens angebracht sei, dem Gerichtshof die von den Parteien aufgeworfene Frage des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen.
31 Meines Erachtens lässt sich von dieser Antwort herleiten, dass das Vorabentscheidungsersuchen auf dem Vorbringen der Parteien beruht, wonach
i) Newcastle vernünftigerweise annehmen durfte, dass, wenn sie gegenüber Dorna nicht tätig geworden wäre, ihre Unterlassung einen Verstoß gegen die Loi Evin bedeutet hätte,
ii) die Absicht, eine Verletzung der Loi Evin zu vermeiden, das Eingreifen von Newcastle rechtfertigen und somit deren Haftung ausschließen konnte, jedoch nur, wenn dieses Gesetz für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar befunden wird.
Auf dieser Grundlage hat es der High Court also für angebracht gehalten, den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit der Loi Evin mit Artikel 49 EG zu befragen.
32 Dabei scheint er die Erheblichkeit der Vorlagefrage allein mit dem Vorbringen der Parteien zu begründen, da sich im Vorlagebeschluss keine Spur einer Würdigung, auch nicht prima facie, in Bezug auf die Begründetheit dieses Vorbringens und insbesondere auch die rechtlichen Voraussetzungen findet, auf deren Grundlage die Parteien geltend machen, dass die Entscheidung des Ausgangsverfahrens von der Vereinbarkeit der französischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht abhänge.
33 Insbesondere hat der High Court nicht klargestellt, ob seines Erachtens der Eingriff gegenüber Dorna, falls die Loi Evin für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt würde, für gerechtfertigt erklärt würde, da Newcastle, wie sie in ihren Schriftsätzen ausgeführt hat, vernünftigerweise annehmen konnte, dass anderenfalls ihre Unterlassung einen Verstoß gegen die französische Regelung bedeutet hätte. Da das vorlegende Gericht hierzu nicht Stellung nimmt, hängt die Erheblichkeit des Vorabentscheidungsersuchens für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens allein davon ab, ob einem Argument von Newcastle gefolgt werden kann, das überdies ziemlich anfechtbar ist, da es offenkundig auf einer falschen Auslegung der französischen Regelung beruht. Die Annahme, dass eine Unterlassung seitens Newcastle zu einem Verstoß gegen die Loi Evin geführt hätte, erscheint nämlich nicht sehr vernünftig, da klar ist, dass dieses Gesetz, wie auch die französische Regierung und die Kommission ausgeführt haben, keine Verpflichtung für die englische Gesellschaft schuf und nur der französische Sender, der die Übertragungsrechte erwarb, für eine Verletzung dieses Gesetzes hätte haften können. Dies gilt ganz abgesehen davon, dass, wie die französische Regierung und die Kommission ebenfalls ausgeführt haben, Zweifel auch an der tatsächlichen Grundlage der Stichhaltigkeit des Vorbringens von Newcastle bestehen konnten, da einige der im Vorlagebeschluss angeführten Einzelheiten die Annahme nahe legen könnten, dass der Eingriff dieser Gesellschaft eher von der Furcht geleitet war, Fernseheinnahmen zu verlieren, falls der französische Sender sich geweigert hätte, die Begegnung zu übertragen.
34 Doch selbst wenn man der Ansicht von Newcastle folgen würde, wonach die Absicht, eine nicht näher erläuterte Verletzung der Loi Evin zu vermeiden, ihren Eingriff gegenüber Dorna rechtfertigen könnte, bleibt der Umstand, dass der High Court nicht klargestellt hat, ob seines Erachtens eine derartige Rechtfertigung, wie Bacardi und Cellier ausführen, entfiele, falls der Gerichtshof die Unvereinbarkeit einer Regelung von der Art der französischen mit dem Gemeinschaftsrecht feststellte. Unterstellt die Absicht, eine Verletzung dieser Regelung zu vermeiden, sei eine stichhaltige Rechtfertigung für das Verhalten von Newcastle (damit würde eingeräumt, dass ihre Haftung ausgeschlossen ist), ist dennoch nicht klar, weshalb diese Rechtfertigung automatisch entfiele, wenn die Regelung, deren Beachtung Newcastle gewährleisten wollte, für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt würde. Im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und angesichts der Vermutung der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht würde ich eher das Gegenteil behaupten. Meines Erachtens kann nämlich zumindest bezweifelt werden, ob ein Einzelner, der unter Beachtung des Gesetzes eines Mitgliedstaats (dessen Verletzung zudem mit Strafe bedroht ist) gehandelt hat, den Umstand zu vertreten hat, dass sich dieses Gesetz später als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erwiesen hat.
35 Der High Court hat zu diesen Vorfragen nicht Stellung genommen und daher nicht erläutert, aus welchen Gründen es seines Erachtens für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens notwendig ist, dass der Gerichtshof entscheidet, ob eine Regelung von der Art der Loi Evin mit Artikel 49 EG vereinbar ist. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles bin ich daher der Ansicht, dass in Ermangelung einer vorherigen Würdigung des Vorbringens in rechtlicher Hinsicht, auf das die Notwendigkeit des Vorabentscheidungsersuchens gestützt wird, die aufgeworfene Frage rein hypothetischen Charakter hat und es zumindest ungewiss ist, ob die Entscheidung des Gerichtshofes für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zweckdienlich ist und nicht nur eine passende Vorentscheidung darstellt, auf die sich die Parteien an anderer Stelle berufen können.
36 Ich glaube im Übrigen nicht, dass sich die Erheblichkeit des Vorabentscheidungsersuchens, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend macht (deren Vorbringen teilweise in der mündlichen Verhandlung von Bacardi und Cellier übernommen worden ist), damit begründen lässt, dass Newcastle gegenüber Dorna nicht deshalb tätig geworden sei, weil sie unmittelbar aufgrund der Bestimmungen der Loi Evin verpflichtet gewesen sei, sondern zu dem Zweck, nicht ihre Verpflichtungen aus dem mit CSI geschlossenen Vertrag zu verletzen. Der High Court nimmt die Erheblichkeit des Vorabentscheidungsersuchens nämlich nicht auf dieser Grundlage an, und er hat in der Antwort auf das Aufklärungsersuchen des Gerichtshofes den Vertrag zwischen Newcastle und CSI nicht einmal erwähnt. Auch in diesem Fall bliebe dunkel, aus welchem Grund die Rechtfertigung mit der Absicht, den Vertrag mit CSI einzuhalten, entfiele, wenn der Gerichtshof die Unvereinbarkeit einer Regelung von der Art der Loi Evin mit Artikel 49 EG feststellte.
37 Nach allem und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles bin ich daher der Ansicht, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des High Court nicht zuständig ist.
Entscheidungsvorschlag
38 Nach allem schlage ich daher vor, festzustellen, dass der Gerichtshof nicht für die Entscheidung über die vom High Court vorgelegten Fragen zuständig ist.