Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.2002 – C-458/00
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2002:546
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 26. September 2002
1 Die Kommission macht im Rahmen der vorliegenden nach Artikel 226 EG erhobenen Klage geltend, dass Einwände des Großherzogtums Luxemburg gegen die Verbringung bestimmter Abfälle in andere Mitgliedstaaten zur hauptsächlichen Verwendung als Brennstoff nicht berechtigt seien und in Widerspruch stünden zu Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: Verordnung) und Artikel 1 Buchstabe f in Verbindung mit Anhang II B Nummer R1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (im Folgenden: Richtlinie oder Abfallrichtlinie). Die Kommission beantragt daher, festzustellen, dass Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 6 und 7 der Verordnung und aus Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang II B Nummer Rl verstoßen hat.
2 Es geht dabei im Wesentlichen um die Unterscheidung zwischen Abfallbeseitigung und Abfallverwertung und insbesondere darum, ob die Verbrennung kommunaler Abfälle in einer Verbrennungsanlage, in der die gewonnene Wärme ganz oder größtenteils zur Energieerzeugung verwendet wird, als Beseitigungs-oder als Verwertungsvorgang einzuordnen ist.
Das Gemeinschaftsrecht
Die Richtlinie
3 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um Folgendes zu fördern: a) in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit und b) in zweiter Linie i) die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen oder ii) die Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie.
4 In Artikel 5 der Richtlinie sind die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe verankert. Dieser Artikel lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen — in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist — Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.
(2) Dieses Netz muss es darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits-und Umweltschutzes zu gewährleisten.
5 Die Richtlinie definiert Beseitigung als alle in Anhang II A aufgeführte Verfahren und Verwertung als alle in Anhang II B aufgeführte Verfahren.
6 Die Anhänge II A und II B der Richtlinie tragen die Überschrift Beseitigungsverfahren bzw. Verwertungsverfahren. Beide Anhänge beginnen mit dem Hinweis, dass sie Verfahren aufführen, die in der Praxis angewandt werden.
7 Zu den in Anhang II A aufgeführten Beseitigungsverfahren gehört u. a.:
D10Verbrennung an Land.
8 Anhang II B enthält u. a. folgendes Verwertungsverfahren:
R1Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung.
Die Verordnung
9 Die Verordnung beruht auf Artikel 130s EG-Vertrag (jetzt Artikel 175 EG). Sie soll ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen, womit der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann, um die Umwelt zu schonen.
10 Titel II der Verordnung trägt die Überschrift Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten. Die Abschnitte A und B dieses Titels enthalten die Verfahren für die Verbringung von zur Beseitigung oder zur Verwertung bestimmten Abfällen.
11 Die Verordnung übernimmt die Definitionen der Richtlinie für Beseitigung und Verwertung.
12 Das Verfahren für die Verbringung von Abfällen zur Verwertung richtet sich nach der jeweiligen Abfallart. Die Anhänge II bis IV der Verordnung ordnen bestimmte Abfälle einer von drei Listen zu. Anhang II umfasst die grüne Liste von Abfällen, die bei sachgemäßer Verwertung im Bestimmungsland normalerweise keinerlei Risiken für die Umwelt bergen dürften. Anhang III enthält die gelbe Liste von Abfällen und Anhang IV die rote Liste mit besonders gefährlichen Abfällen. Abfällen, die in Anhang II aufgeführt und zur Verwertung bestimmt sind, ist bei ihrer Verbringung lediglich ein Dokument beizufügen, das die vorgeschriebenen Angaben enthält. Bei der Verbringung anderer Abfälle (einschließlich derjenigen, deren Verbringung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist), die zur Verwertung bestimmt sind, und von Abfällen, die zur Beseitigung bestimmt sind, ist das nachstehende Verfahren einzuhalten.
13 Will der allgemein als notifizierende Person bezeichnete Abfallerzeuger oder-besitzet solche Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, so muss er dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort notifizieren und der zuständigen Behörde am Versandort sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens übermitteln.
14 Die Notifizierung erfolgt mit dem Begleitschein, der von der zuständigen Behörde am Versandort auszustellen ist. Die notifizierende Person füllt den Begleitschein aus und reicht auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen nach. Sie muss auf dem Begleitschein Angaben zu einer Reihe von Punkten machen, darunter zum einen über Ursprung, Zusammensetzung und Menge der Abfälle sowie zum anderen über Be-seitigungs-oder aber Verwertungsverfahren gemäß Anhang II A oder II B der Richtlinie.
15 Im Fall der Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle muss der Begleitschein auch Einzelheiten enthalten 1. über das vorgesehene Entsorgungsverfahren für den Restabfall nach erfolgter Verwertung, 2. über die Menge des verwerteten Materials im Verhältnis zur Restabfallmenge und 3. über den Schätzwert des verwerteten Materials.
16 Im Fall von zur Beseitigung bestimmten Abfällen ist der Bestimmungsmitgliedstaat für die Verbringungsgenehmigung zuständig. Der Versandmitgliedstaat ist berechtigt, Einwände zu erheben, und der Bestimmungsmitgliedstaat darf die Genehmigung nur erteilen, sofern keine derartigen Einwände vorliegen. Im Fall zur Verwertung bestimmter Abfälle sind der Versand-und der Bestimmungsmitgliedstaat berechtigt, Einwände gegen die Verbringung zu erheben, aber grundsätzlich ist keine ausdrückliche Genehmigung erforderlich.
17 Der wichtigste Unterschied zwischen den Verfahren für die Abfallverbringung zur Verwertung einerseits und zur Beseitigung andererseits liegt in den Gründen, aus denen die verschiedenen zuständigen Behörden Einwände gegen die beabsichtigte Verbringung erheben können.
18 Bei zur Beseitigung bestimmten Abfällen müssen sich die Einwände auf Artikel 4 Absatz 3 stützen. Dieser Artikel gestattet es insbesondere 1. den Mitgliedstaaten, die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder gegen jede Verbringung Einwand zu erheben, um das Prinzip der Nähe, den Vorrang zugunsten der Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der Richtlinie zur Anwendung zu bringen, und 2. den zuständigen Behörden am Versand-und am Bestimmungsort, gegen die geplante Verbringung, wenn diese nicht gemäß der Richtlinie erfolgt, mit Gründen versehene Einwände zu erheben, um den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene anzuwenden.
19 Bei zur Verwertung bestimmten Abfällen müssen sich die Einwände auf Artikel 7 Absatz 4 stützen. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a führt fünf Gründe auf, aus denen die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort mit Gründen versehene Einwände erheben können. Hierbei sind keine Einwände vorgesehen, die sich auf die Grundsätze der Nähe oder Entsorgungsautarkie stützen.
20 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Artikel 4 Absatz 3 und 7 Absatz 4 die Fälle abschließend aufführen, in denen die Mitgliedstaaten Einwände gegen die Abfallverbringung zwischen ihnen erheben können.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofes
21 Zwei Entscheidungen des Gerichtshofes sind im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung.
22 Der Gerichtshof hat erstens im Urteil Dusseldorp u. a. festgestellt, dass die Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe auf die zur Verwertung bestimmten Abfälle nicht anwendbar sind, so dass ein freier Verkehr derartiger Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten zum Zweck ihrer Verwertung möglich sein muss, sofern der Transport nicht zu einer Gefährdung der Umwelt führt.
23 Wie der Gerichtshof zweitens im Urteil ASA Abfall festgestellt hat, liegt das entscheidende Merkmal für eine Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten bleiben. Diese Rechtssache betraf u. a. die Frage, wie die Abfalllagerung in einem stillgelegten Salzbergwerk zur Sicherung von Hohlräumen (Bergversatz) im Sinne der Verordnung einzustufen ist (nämlich als Verwertungsoder als Beseitigungsvorgang).
Die Klage wegen Vertragsverletzung
24 Anfang 1998 übermittelte das Unternehmen NTMR (Négoce de tous matériaux réutilisables) der zuständigen luxemburgischen Behörde zwei Notifizierungen zwecks Genehmigung der Verbringung von Hausmüll und ähnlichen Abfällen der Nummer AD160 Kommunale Abfälle oder Hausmüll des Anhangs III (gelbe Liste) der Verordnung. Nach diesen Notifizierungen handelte es sich um die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in der Verbrennungsanlage der Stadt Straßburg verbrannt werden sollten. Aus einem Schreiben des Präfekten des Departements Bas-Rhin vom 3. Juli 1998 geht, wie die Kommission erklärt und was auch nicht bestritten wird, hervor, dass die Verbrennung in dieser Anlage die Verwertung der gesamten hierbei erzeugten Energie ermöglicht.
25 Am 1. Oktober 1998 beschloss die zuständige luxemburgische Behörde jedoch, dass der Vorgang anders, nämlich als Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen, zu bewerten sei, wobei die Verbringung nur möglich wäre, wenn nachgewiesen würde, dass die Abfälle aus technischen Gründen oder wegen unzureichender Kapazität nicht in einer Beseitigungsanlage in Luxemburg behandelt werden können. Dies begründete die Behörde damit, dass die Abfallverbrennung in einer Anlage, die in erster Linie der thermischen Aufbereitung zur Mineralisierung der Abfälle diene, in Luxemburg als Beseitigungsverfahren unter DIO der Anhangs II A der Abfallrichtlinie betrachtet werde, und zwar unabhängig davon, ob die erzeugte Wärme verwertet werde oder nicht.
26 Da Luxemburg unter diesen Umständen nach Ansicht der Kommission gegen die Verordnung und die Richtlinie verstoßen hat, richtete die Kommission an diesen Mitgliedstaat ein Mahnschreiben, das jedoch unbeantwortet blieb. Sie übermittelte daher eine mit Gründen versehene Stellungnahme. In seiner Antwort vertrat Luxemburg im Wesentlichen weiterhin die Auffassung, dass eine etwaige Verwertung der bei einem Verbrennungsvorgang erzeugten Energie nicht die Einordnung dieses Prozesses als Beseitigungsmaßnahme unter Nummer DIO des Anhangs II A der Richtlinie ausschließe, und erklärte, dass es den Vorgang mit Zustimmung der französischen Behörden anders bewertet habe, dass daher nicht die Artikel 6 und 7 der Verordnung, sondern deren Artikel 3 und 4 anwendbar seien, und dass es folglich nicht gegen die einschlägigen Bestimmungen verstoßen habe.
27 Luxemburg führte in seiner Antwort ferner aus, dass seine Abfallverbrennungsanlagen es ermöglichen würden, die Verbrennungswärme insbesondere zur Stromerzeugung zwecks Einspeisung in das Netz des Landes zu nutzen.
28 Da Luxemburg der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachgekommen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
29 Österreich ist dem Rechtsstreit als Streithelfer Luxemburgs beigetreten.
30 Die Kommission beantragt, festzustellen, dass Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 6 und 7 der Verordnung Nr. 259/93 und aus Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 75/442 in Verbindung mit deren Anhang II B Nummer R1 verstoßen hat. Dieser Verstoß bestehe in unberechtigten Einwanden Luxemburgs gegen die Verbringung bestimmter Abfälle in andere Mitgliedstaaten zur hauptsächlichen Verwendung als Brennstoff. Es geht daher um die Frage, wie die Verbrennung von Hausmüll in einer Verbrennungsanlage, die die hierbei erzeugte Energie größtenteils oder ganz verwendet, im Sinne der Richtlinie — und somit auch der Verordnung — zu bewerten ist. Handelt es sich dabei also, wie die Kommission behauptet, notwendigerweise um ein Verwertungsverfahren, bei dem die von Luxemburg im Wesentlichen auf der Grundlage der Entsorgungsautarkie erhobenen Einwände nicht berechtigt sind und ein Verstoß vorliegt, oder handelt es sich, wie Luxemburg behauptet, um ein Beseitigungsverfahren, bei dem die Einwände auf der Grundlage des genannten Prinzips berechtigt sind?
31 Die Kommission beruft sich in erster Linie auf den Wortlaut des Anhangs II B.
Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
32 Nach Ansicht der Kommission besteht die entscheidende Frage erstens darin, ob durch den Verbrennungsvorgang mehr Energie oder in Energie umgesetzte Wärme erzeugt wird als die Energie oder Wärme, die durch Verbrennung des in den Ofen zur Abfallverbrennung eingeleiteten Gases erzeugt worden wäre — gibt es also eine Nettoenergiegewinnung? —, und zweitens darin, ob es die Anlage ermöglicht, einen wesentlichen Teil der in den verbrannten Abfällen enthaltenen Energie wieder einzusetzen oder zu verwerten.
33 Nach Meinung Luxemburgs unterscheidet die Kommission zwischen Beseitigung und Verwertung auf der Grundlage des Energiepotenzials der betreffenden Abfälle. Die Definition des Verwertungsverfahrens R1 (Hauptverwendung als Brennstoff) beruhe jedoch auf dem Merkmal der Verwendung und somit des Zweckes der betreffenden Maßnahme und nicht auf der Eigenart oder Zusammensetzung des Abfalls. Der maßgebende Gesichtspunkt sei der Zweck der Verbrennungsanlage. Liege ihr Hauptzweck in der Energieerzeugung, so sei die Verbrennung ein Verwertungsvorgang; diene sie indessen hauptsächlich der thermischen Aufbereitung der Abfälle, so sei die Verbrennung ein Beseitigungsvorgang, unabhängig davon, ob Energie nebenbei wieder eingesetzt werde.
34 Beide Parteien beriefen sich in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil ASA Abfall, das erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache erging.
35 Nach Ansicht der Kommission sind die darin enthaltenen Grundsätze voll und ganz auf die vorliegende Rechtssache anwendbar, so dass das Verfahren als Verwertung anzusehen sei. Aus dem genannten Urteil gehe hervor, dass der Zweck der Maßnahme für deren Zuordnung maßgebend sei. Luxemburg hingegen legt Gewicht auf den Zweck der Verbrennungsanlage. Nach Ansicht der Kommission ist indessen entscheidend, ob die durch die Verbrennung gewonnene Energie tatsächlich wieder eingesetzt wird und somit einem sinnvollen Zweck dient.
36 Luxemburg macht andererseits geltend, dass das im Urteil ASA Abfall genannte Kriterium, nämlich das des Hauptzwecks der betreffenden Maßnahme, praktisch dem Kriterium des Zweckes der in Luxemburg eingesetzten Verbrennungsanlage entspreche.
37 Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass zur Klärung der Frage, ob eine bestimmte Maßnahme unter Nummer DIO des Anhangs II A oder unter Nummer R1 des Anhangs II B der Richtlinie fällt, der Wortlaut dieser Nummern genau geprüft werden muss.
38 Nummer R1 bezieht sich auf die Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung.
39 Wie Luxemburg ausführt, erfordert das Verwendungsmerkmal eine Auslegung anhand des Zweckes der Maßnahme. Ein derartiger Schluss ergibt sich meines Erachtens eindeutig aus der folgerichtigen Bedeutung des Begriffes Verwendung und vielleicht insbesondere aus den Worten Hauptverwendung als. Diese Formulierung — oder die entsprechende Ausdrucksform Verwendung hauptsächlich als — findet sich in allen sprachlichen Fassungen der Richtlinie mit Ausnahme der griechischen Fassung (die die Worte Verwendung als ohne Eigenschaftsbezeichnung gebraucht).
40 Da sich Nummer R1 auf die Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung bezieht, ist nach Ansicht der Kommission nicht nur die Hauptverwendung als Brennstoff, sondern auch die Verwendung als jedes andere Mittel der Energieerzeugung in den Begriff des Verwertungsverfahrens einzubeziehen. Dies würde bedeuten, dass die Eigenschaft Haupt... nicht relevant ist, wenn Abfälle nicht als Brennstoff, sondern als anderes Mittel der Energieerzeugung verwendet werden. Eine derartige Lesart erscheint mir unrealistisch im Hinblick auf alle sprachlichen Fassungen (mit Ausnahme der griechischen Fassung). Um unter Nummer R1 des Anhangs II B der Richtlinie zu fallen, muss eine Maßnahme zweifellos hauptsächlich in der Verwendung der Abfälle als Brennstoff oder hauptsächlich in der Verwendung der Abfälle als anderes Mittel der Energieerzeugung bestehen.
41 Aufgrund ihres Wortlauts ist ein Verbrennungsverfahren also nur dann in die Beschreibung unter Nummer Rl einzuordnen, wenn sein Zweck hauptsächlich in der Verwendung der Abfälle als Brennstoff oder hauptsächlich in der Verwendung der Abfälle als anderes Mittel der Energieerzeugung besteht. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so handelt es sich um eine Verbrennung an Land im Sinne von Nummer DIO des Anhangs II A der Richtlinie.
42 Dieses Ergebnis entspricht dem Urteil ASA Abfall, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Hauptzweck einer Abfallverwertungsmaßnahme darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Wie ich in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache ausgeführt habe, ist die entscheidende Frage die, ob die Abfälle für einen realen Zweck verwendet werden; anders ausgedrückt, wenn die Abfälle für eine bestimmte Maßnahme nicht verfügbar wären, würde diese Maßnahme gleichwohl mit anderem Material durchgeführt werden? Bei Abfällen, die in einer für die Verbrennung erstellten Anlage verbrannt werden, ist diese Frage mit einem klaren Nein zu beantworten. Wären nämlich keine Abfälle vorhanden, würde keine Verbrennung vorgenommen. Unter diesen Umständen kann die Maßnahme nicht einfach deshalb als Verwertung angesehen werden, weil, sofern Abfälle vorhanden sind und verbrannt werden, die Verbrennungswärme ganz oder teilweise als Mittel der Energieerzeugung verwendet wird. Diese Tatsache allein macht die Verwendung der Abfälle als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung nicht zum Hauptzweck der Verbrennung.
43 Der Begriff Hauptzweck kann somit als allgemein gültiges Merkmal angesehen werden, wobei es sich bei den Nummern DIO und R1 um spezifische Anwendungen dieses Merkmals handelt.
44 Die Bedeutung des Zweckes einer Maßnahme lässt sich besonders deutlich erkennen, wenn Hausmüll mit einer nebenbei erfolgten Energieerfassung verbrannt wird. Würden alle Maßnahmen dieser Art nur deshalb als Verwertung eingestuft, weil die erzeugte Energie — sei es auch nur geringfügig — verwertet wird, so hätte dies unannehmbare Folgen. Die Kommission führt in ihrer Klageschrift aus, das Gemeinschaftsrecht sehe keine Mindestenergiemenge vor, die erzeugt werden müsse, um eine Abfallverbrennung mit gleichzeitiger Energiegewinnung als Verwertungsverfahren betrachten zu können; es könne höchstens eingeräumt werden, dass keine Verwertung vorliege, wenn die Menge verschwindend klein sei. Aus den Informationen, die dem Gerichtshof vorliegen, geht indessen hervor, dass die Verbrennung kommunaler Abfälle mit Energieverwertung in vielen Mitgliedstaaten als hauptsächliche Methode der Abfallbeseitigung anzusehen ist. Würden alle derartigen Maßnahmen lediglich aufgrund dieser Energieerfassung als Verwertung eingeordnet, so würde dies bedeuten, dass die Verbringung solcher Abfälle in der Gemeinschaft mit nur geringer Beschränkung möglich wäre, was im Widerspruch zur Zielsetzung der Verordnung stünde, die ein harmonisiertes System von Verfahren bereitstellen soll, mit denen der Umlauf der Abfälle begrenzt werden kann, um die Umwelt zu schonen. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Rat in seiner Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung Kenntnis [nimmt] von der Besorgnis der Mitgliedstaaten angesichts der Tatsache, dass zum Zweck der Verbrennung — mit oder ohne Energierückgewinnung — Abfall in großem Maßstab innerhalb der Gemeinschaft transportiert wird, und diese Besorgnis [teilt].
45 Auch die in der vorliegenden Rechtssache bekannte Richtung, in der die Zahlung erfolgt, spricht dafür, dass der hauptsächliche Zweck der in Rede stehenden Verbrennung nicht in der Verwertung, sondern in der Beseitigung besteht. In den Verträgen zwischen den luxemburgischen Besitzern der Abfälle und der Stadtverwaltung von Straßburg, die der Klagebeantwortung beigefügt sind, ist nämlich vorgesehen, dass die Stadtverwaltung von diesen Besitzern die Vergütung erhält, die üblicherweise gezahlt wird, wenn Abfälle in die Anlage verbracht werden. Ich gehe zwar nicht davon aus, dass die Zahlung durch den Abfallbesitzer ein absoluter Beweis dafür ist, dass ein bestimmter Vorgang eine Beseitigungsmaßnahme und nicht eine Verwertung darstellt; es handelt sich hierbei gleichwohl um einen wichtigen Gesichtspunkt.
46 Der von mir vorgeschlagene Weg — nämlich dass ein Verbrennungsvorgang eine Beseitigungsmaßnahme darstellt, wenn dies sein hauptsächlicher Zweck ist, wobei eine etwaige nebenbei vorgenommene Energieverwertung nicht von Bedeutung ist — sichert meines Erachtens das erforderliche Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und dem Grundsatz des Umweltschutzes. Es ist unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes zweifellos wünschenswert, umfangreiche Transporte von zur Verbrennung bestimmtem Hausmüll zu vermeiden; würde hingegen die Verbrennung solcher Abfälle nur deshalb als Verwertung eingestuft, weil die potenzielle Energie genutzt werden könnte, so würde der Transport dieser Abfälle — möglicherweise über weite Strecken — gefördert.
47 Zudem wird diese Lösung bestätigt, wenn man den vorliegenden Fall der Rechtssache Kommission/Deutschland gegenüberstellt, in der ich meine Schlussanträge ebenfalls am heutigen Tage vortrage. In dieser Rechtssache erhebt sich die Frage, wie Abfälle, die in Zementwerken verbrannt werden sollen, nach der Abfallverordnung einzustufen sind; die durch Verbrennung erzeugte Energie soll hier im Verarbeitungsprozess verwendet werden, wobei sie den herkömmlichen Brennstoff in dem einen Fall bis zu einem Drittel und im anderen vollständig ersetzt. In meinen Schlussanträgen vertrete ich die Auffassung, dass der Hauptzweck einer Verbrennungsmaßnahme, die Bestandteil eines industriellen Prozesses ist und Energie zur Verwendung in diesem Prozess erzeugt, in der Verwendung der Abfälle als Brennstoff besteht. Würde man sich fragen, ob die Maßnahme, falls die Abfälle für den betreffenden Vorgang nicht zur Verfügung stünden, trotzdem unter Verwendung eines anderen Materials durchgeführt würde, so wäre diese Frage im Fall von Abfällen zur Verwendung als Brennstoff in einem Zementwerk zweifellos zu bejahen. In Ermangelung von Abfällen würde das Werk nämlich einen anderen Brennstoff verwenden.
Ergebnis
48 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. die Klage der Kommission abzuweisen,
2. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.