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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.09.2002 – C-65/01

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2002:547

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 26. September 2002

1 Die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit bezweckt die Einführung allgemeiner Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in allen Tätigkeitsbereichen und überlässt es Einzelrichtlinien, die u. a. in ihrem Anhang genannten besonderen Bereiche zu regeln.

2 Zu diesen Einzelrichtlinien zählt die, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, nämlich die Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391) (im Folgenden: Richtlinie).

3 Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 89/655 in der Fassung der Richtlinie 95/63/EG bestimmt:

Unbeschadet des Artikels 3 hat der Arbeitgeber sich Arbeitsmittel zu beschaffen bzw. Arbeitsmittel zu benutzen, die,

a) sofern sie den Arbeitnehmern erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellt werden,

...

ii) den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs I entsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Gemeinschaftsrichtlinie nur teilweise anwendbar ist;

b) sofern sie den Arbeitnehmern am 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs I entsprechen.

4 Nach Ansicht der Kommission sind diese Vorschriften von den italienischen Behörden nicht angemessen in nationales Recht umgesetzt worden. Insoweit erhebt die Kommission vier Rügen, die im Folgenden nacheinander geprüft werden.

Erste Rüge: Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Ziffer 2.1 der Richtlinie

5 Die Kommission beanstandet, die italienische Regierung habe Anhang I Ziffer 2.1 Satz 6 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Diese Ziffer bestimmt in ihrem dritten Unterabsatz, d. h. in ihren Sätzen 4, 5 und 6:

Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal erforderlichenfalls vergewissern können, dass sich keine Personen in den Gefahrenzonen aufhalten. Ist dies nicht möglich, muss der Inbetriebsetzung automatisch ein sicheres System wie z. B. ein akustisches und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet sein. Gefährdete Arbeitnehmer müssen die Zeit und/oder die Möglichkeit haben, sich den Gefahren in Verbindung mit dem Inbetriebsetzen bzw. Abschalten des Arbeitsmittels rasch zu entziehen.

6 Die Beklagte weist die Rüge der Kommission jedoch zurück und führt insoweit Artikel 80 des Decreto del Presidente della Repubblica (Dekret des Präsidenten der Republik; DPR) Nr. 547 vom 27. April 1955 in der Fassung der Decreti legislativi Nrn. 626/94 und 242/96 (im Folgenden: DPR Nr. 547/55) an, der vorschreibt:

Jedem Anlassen komplexer Maschinen, die von mehreren Arbeitnehmern bedient werden, die auf verschiedene Arbeitsplätze verteilt und für denjenigen, der die Maschine in Betrieb zu setzen hat, nicht völlig sichtbar sind, muss ein vereinbartes akustisches Signal vorangehen.

7 Die italienische Regierung vertritt die Ansicht, die Kommission verkenne den Zusammenhang zwischen den Sätzen 1 bis 3 von Ziffer 2.1 Unterabsatz 3 des Anhangs I der Richtlinie und behaupte zu Unrecht, dass Satz 3 dieses Unterabsatzes eine selbständige Verpflichtung begründe.

8 Dieser Satz ergänze nämlich nur die Sätze 1 und 2 und solle lediglich klarstellen, was Sinn und Zweck des in Satz 2 vorgeschriebenen Warnsignals sein müsse.

9 Artikel 80 des DPR Nr. 547/55 gebe aber diese Auslegung von Anhang I Ziffer 2.1 Unterabsatz 3 der Richtlinie genau und stimmig wieder. Er betreffe die gleichen Maschinen wie Unterabsatz 3, d. h. diejenigen, denen verschiedene Arbeitnehmer zugewiesen seien, die vom Bedienungspersonal, das mit der Inbetriebsetzung der Maschinen betraut sei, nicht völlig einsehbar seien, und verlange nicht nur eine allgemeine Ankündigung vor der Inbetriebsetzung, sondern vielmehr ein akustisches Signal, das vereinbart, d. h. im Rahmen des im Unternehmen möglicherweise vorhandenen Systems akustischer Signale genau festgelegt und so kodifiziert sei, dass es die nach den Sicherheitsmaßstäben erforderliche Information enthalte.

10 Diese Informationen könnten nach Grund und Art der betreffenden Gefährdung nur in der Warnung der gefährdeten Personen bestehen, durch die diese über den Beginn eines Vorgangs unterrichtet würden, der nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums — dessen Länge den Betreffenden bekannt sei und den Gefahrenkriterien der durch den Vorgang vorbestimmten möglichen Gefahrenfälle angepasst sei — zur tatsächlichen Inbetriebsetzung des Arbeitsmittels führe. Aufgrund dieser Kenntnis könnten sich die gefährdeten Personen den entsprechenden Gefahren entziehen.

11 Nach Auffassung der Kommission stellt Anhang I Ziffer 2.1 Unterabsatz 3 Satz 3 der Richtlinie keine Art Ergänzung der Sätze 1 und 2 dieses Unterabsatzes dar. Vielmehr erfülle gerade Satz 3 die entscheidende Aufgabe, das Grunderfordernis aufzustellen, dass die gefährdete Person unbedingt die Möglichkeit habe, sich der Gefahr rasch zu entziehen.

12 Die italienischen Rechtsvorschriften enthielten eine gravierende Lücke, indem sie als einzige Verpflichtung das vereinbarte akustische Signal vorsähen, nicht aber die allgemeinere Voraussetzung, dass für die Betroffenen die praktische Möglichkeit bestehen müsse, sich Gefahrensituationen sofort zu entziehen.

13 Es ist festzustellen, dass beide Parteien tatsächlich der gleichen Ansicht über die Funktion des der Inbetriebsetzung oder dem Abschalten der betreffenden Maschine vorgeschalteten Signals sind, die dahin geht, dass den gefährdeten Arbeitnehmern die praktische Möglichkeit gegeben werden muss, der Gefahr zu entfliehen, der sie aufgrund des durch das Signal angekündigten Ereignisses — Inbetriebsetzung oder Abschaltung — ausgesetzt sind. Kommission und italienische Regierung streiten hingegen über den Grad der für die Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie erforderlichen Genauigkeit.

14 Die Italienische Republik meint, das in der nationalen Regelung vorgesehene Signal könne nur dem Zweck dienen, die gefährdeten Personen in die Lage zu versetzen, sich der Gefahr zu entziehen, so dass es unnötig sei, in ausdrücklicherer Form eine Verpflichtung zu begründen, für dieses Bedienungspersonal die Möglichkeit vorzusehen, sich rasch in Sicherheit zu bringen.

15 Es trifft zu, dass das Argument der Kommission, dass sich leicht Situationen ausmachen ließen, in denen etwaige Warnsignale, die auf die Inbetriebsetzung oder Abschaltung von Arbeitsmitteln aufmerksam machten, es dem Bedienungspersonal nicht ermöglichten, sich rasch außer Gefahr zu bringen, Zweifel weckt. Solche Signale wären nämlich wenig nützlich, und es ist deshalb kaum vorstellbar, dass eine sie vorschreibende Regelung, soll ihr nicht völlig die praktische Wirksamkeit genommen werden, anders ausgelegt werden könnte als dahin gehend, dass sie Signale verlangt, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, sich auch der Gefahr zu entziehen.

16 Gleichwohl geht aus dem Wortlaut von Anhang I Ziffer 2.1 Unterabsatz 3 der Richtlinie klar hervor, dass diese Bestimmung ihrem grundlegenden Zweck nach gewährleisten will, dass nicht nur eine weitere Bedienungskraft, sondern jede Person, die sich in der Gefahrenzone aufhält, die Möglichkeit haben muss, sich entweder durch Bedienung des Hauptbedienungsstands oder, falls dies nicht möglich ist, aufgrund vorausgehender Warnungen der Gefahr rechtzeitig zu entziehen.

17 Indem sich Artikel 80 des DPR Nr. 547/55 jedoch nur auf diese Warnungen bezieht, enthält er keinen Hinweis auf diesen vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich vorgeschriebenen grundlegenden Zweck. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass mit dieser Bestimmung die Richtlinie in befriedigender Weise umgesetzt worden ist, weil angeblich die fraglichen Warnungen nur dem in der Richtlinie genannten Zweck dienen könnten.

18 Die nationalen Behörden hatten nämlich die Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, die auch nicht die geringste Unklarheit hinsichtlich des Zweckes der betreffenden Verpflichtungen bestehen lassen. Zur Bestätigung dessen beziehe ich mich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Notwendigkeit einer hinreichenden Genauigkeit bei der Umsetzung von Bestimmungen einer Richtlinie.

19 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die erste Rüge der Kommission durchgreift.

Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Ziffer 2.2 der Richtlinie

20 Die Kommission trägt vor, die italienischen Behörden hätten Ziffer 2.2 von Anhang I der Richtlinie letztlich nicht umgesetzt. Diese Ziffer lautet:

Die Inbetriebsetzung eines Arbeitsmittels darf nur durch absichtliche Betätigung eines hierfür vorgesehenen Betätigungssystems möglich sein.

Dies gilt auch

für die Wiederinbetriebsetzung nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand,

für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustandes (zum Beispiel der Geschwindigkeit, des Druckes usw.),

sofern diese Wiederinbetriebsetzung oder diese Änderung für die gefährdeten Arbeitnehmer nicht völlig gefahrlos erfolgen kann.

Diese Anforderung gilt nicht für die Wiederinbetriebsetzung oder die Änderung des Betriebszustandes bei der normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb.

21 Die Italienische Republik meint hingegen, diese Bestimmung sei mit Artikel 77 des DPR Nr. 547/55 in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Diese Bestimmung sieht vor:

Die Schalter für die Inbetriebsetzung der Maschinen müssen so angeordnet sein, dass ein unbeabsichtigtes Anlassen oder Einschalten verhindert wird, oder mit Vorrichtungen versehen sein, die denselben Zweck erfüllen.

22 Nach eingehender Prüfung dieser Bestimmung gelangt die italienische Regierung zu dem Ergebnis, dass sie tatsächlich die Erreichung der gleichen Ziele wie die Gemeinschaftsvorschrift ermögliche. Denn Artikel 77 des DPR Nr. 547/55 schreibe lediglich negativ (Verhinderung einer unvorhergesehenen Inbetriebsetzung) das vor, was die Richtlinie positiv vorschreibe (Vornahme einer absichtlichen Betätigung, um ein Anlassen zu erreichen).

23 Die Kommission erwidert, die fragliche nationale Bestimmung beziehe sich mit äußerst unklaren und allgemein gehaltenen Formulierungen auf die Platzierung der Schalter auf den Maschinen, während die Richtlinie das Erfordernis einer absichtlichen Betätigung für die Wiederinbetriebsetzung oder die Änderung des Betriebszustands einer Maschine aufstelle. Die beiden Vorschriften hätten somit einen unterschiedlichen Inhalt, und der Zweck der Richtlinie werde von Artikel 77 des DPR Nr. 547/55 nicht mit der erforderlichen Wirksamkeit verfolgt, was die tatsächliche Sicherheit des betroffenen Bedienungspersonals erheblich beeinträchtige.

24 Hierzu weist die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Notwendigkeit einer hinreichend bestimmten und klaren Umsetzung der Bestimmungen einer Richtlinie hin, damit gewährleistet sei, dass — soweit die Richtlinie Ansprüche der Einzelnen begründen solle — die Begünstigten in der Lage seien, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

25 Ich teile nicht den ersten Teil der Argumentation der Kommission, soweit sie das Schwergewicht darauf legt, dass sich Artikel 77 des DPR Nr. 547/55 nur auf die Platzierung der Schalter beziehe. Zwar ist unbestreitbar, dass es nicht genügt, diese Platzierung zu regeln, um zu gewährleisten, dass ungewollte Inbetriebsetzungen unmöglich sind. Daneben spielen nämlich Erwägungen etwa über die Leichtigkeit, mit der die Steuerungsbefehle ausgelöst werden, oder über die Benutzungsabfolge der Schalter in diesem Zusammenhang eine Rolle.

26 Festzustellen ist jedoch, dass Artikel 77 des DPR Nr. 547/55 die Anordnung der Schalter nur als ein Mittel, wenn auch das wichtigste, betrachtet, um die Gefahr ungewollter Inbetriebsetzungen auszuschließen. Er sieht nämlich zugleich die Möglichkeit vor, dass die Schalter mit Vorrichtungen versehen sind, die geeignet sind, den gleichen Zweck zu erreichen.

27 Dagegen schließe ich mich in vollem Umfang der Ansicht der Kommission im zweiten Teil ihrer Argumentation an, dass die fragliche nationale Bestimmung nicht die gleiche Genauigkeit wie die Richtlinie aufweise. Insbesondere enthält nämlich Artikel 77 des DPR Nr. 547/55 keinen Hinweis auf wesentliche Änderungen des Betriebszustands der Maschine.

28 Im Gegensatz zur italienischen Regierung halte ich es aber nicht für offensichtlich, dass diese Situation vom Begriff unvorhergesehenes Anlassen oder Einschalten erfasst wird, dem sich die nationale Rechtsvorschrift verschrieben hat.

29 Die Kommission macht mithin zu Recht geltend, dass Anhang I Ziffer 2.2 der Richtlinie durch die von der Beklagten angeführte nationale Rechtsvorschrift nicht mit der ausreichenden Genauigkeit umgesetzt worden sei.

30 Die zweite Rüge der Klägerin ist daher begründet.

Dritte Rüge: Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Ziffer 2.3 der Richtlinie

31 Anhang I Ziffer 2.3 Sätze 2, 3 und 4 der Richtlinie lautet:

Jeder Arbeitsplatz muss mit einem Betätigungssystem ausgerüstet sein, mit dem sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte Arbeitsmittel oder nur bestimmte Teile abschalten lassen, um das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand zu versetzen. Der Befehl zum Abschalten des Arbeitsmittels muss den Befehlen zur Inbetriebsetzung übergeordnet sein. Nach Abschaltung des Arbeitsmittels oder seiner gefährlichen Teile muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden.

32 Auf das Vorbringen der Kommission, die Grundsätze aus dieser Ziffer 2.3 seien nicht in die italienischen Rechtsvorschriften übernommen worden, erwidert die Beklagte, hier liege nur scheinbar eine Unterlassung vor. Tatsächlich habe der Gesetzgeber nämlich diesen Grundsätzen in den Artikeln 69 und 71 des DPR Nr. 547/55 allgemein Rechnung getragen und sie in einer Reihe spezifischer Vorschriften, nämlich den Artikeln 133, 157, 165, 209 und 220 des DPR Nr. 547/55 durchgeführt.

33 Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

Artikel 69Wenn es aus technischen oder arbeitsbedingten Gründen nicht möglich ist, die beweglichen Teile oder die gefährlichen Arbeitsbereiche der Maschinen wirksam zu schützen oder abzutrennen, sind andere Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr zu beseitigen oder zu vermindern, wie der Einsatz von geeigneten Werkzeugen, Zuführungsautomaten, zusätzlichen Vorrichtungen zum Abschalten der Maschine und Inbetriebsetzungssystemen mit simultaner Mehrfachsteuerung....

Artikel 71Wenn in den Fällen der Artikel 69 und 70 von den nicht oder nicht vollständig geschützten beweglichen Teilen Personen erfasst, mitgerissen oder eingeklemmt werden können und wenn diese Teile eine beträchtliche Trägheit aufweisen, müssen die Vorrichtungen zum Anhalten der Maschine nicht nur einen Schalter in unmittelbarer Reichweite der Hände oder anderer Körperteile des Arbeitnehmers, sondern auch ein wirksames Bremssystem umfassen, das das Anhalten in kürzester Zeit ermöglicht....

Artikel 133Walzwerke und Kalander, von denen aufgrund ihrer Ausmaße, Kraft, Geschwindigkeit oder sonstigen Bedingungen besonders schwere, spezifische Gefahren ausgehen, insbesondere Walzwerke (Mischer) für Gummi, Kalander für Gummifolien und Ähnliches, sind mit einer Vorrichtung für das sofortige Anhalten der Walzen zu versehen, die über eine Schaltervorrichtung verfügt, die so gestaltet und angeordnet ist, dass das Anhalten auch durch bloßen leichten Druck irgendeines Körperteils des Arbeitnehmers bewirkt werden kann, falls dessen Hände von den in Bewegung befindlichen Walzen erfasst werden sollten.Die Anhaltevorrichtung nach dem vorstehenden Absatz muss neben der Bremse auch ein System für die gleichzeitige Umkehrung der Bewegung der Walzen vor ihrem endgültigen Halt umfassen....

Artikel 157Spulen von Drahtziehmaschinen müssen mit einer unmittelbar vom Arbeitnehmer zu betätigenden Vorrichtung versehen sein, die erforderlichenfalls das sofortige Anhalten der Maschine ermöglicht....

Artikel 165Buchdruckpressen mit Drucktiegeln und ähnliche Maschinen, die nicht mit einer automatischen Zuführungsvorrichtung versehen sind, müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der der Arbeitnehmer durch eine einfache Handbewegung den automatischen Stillstand der Maschine herbeiführen kann, wenn er sich zwischen dem festen Tisch und der beweglichen Platte in Gefahr befindet; statt dieser Vorrichtung können die Pressen mit einer anderen geeigneten Sicherheitsvorrichtung ausgestattet werden, deren Wirksamkeit anerkannt ist....

Artikel 209Bei jeder Be- und Entladestelle an senkrechten Fördervorrichtungen mit beweglichen Fächern ist eine Vorrichtung zum schnellen Anhalten des Geräts anzubringen....

Artikel 220Schrägaufzüge müssen, jedenfalls wenn sie, auch gelegentlich, für die Personenbeförderung benutzt werden, mit Sicherheitsvorrichtungen versehen sein, die im Fall des Bruches oder der Lockerung der Antriebsteile das sofortige Anhalten der Fahrzeuge oder Züge bewirken, wenn dies im Hinblick auf die Länge oder Neigung der Strecke, die Betriebsgeschwindigkeit oder andere besondere Bedingungen der Anlage notwendig ist.Können die in Absatz 1 genannten Sicherheitsvorkehrungen aus technischen Gründen, die mit den Besonderheiten der Anlage oder ihres Betriebes zusammenhängen, nicht getroffen werden, müssen die Antriebsteile und die Fahrzeugbefestigungen einen Sicherheitskoeffizienten von mindestens 8 aufweisen; in diesem Fall ist es verboten, den Schrägaufzug für die Personenbeförderung zu benutzen.Jedenfalls müssen die Antriebsteile und die Befestigungen wie auch die Sicherheitsvorrichtungen monatlich überprüft werden....

34 Die Kommission räumt ein, dass die Anforderungen des Anhangs I Ziffer 2.3 Satz 2 der Richtlinie durch die vorstehenden Bestimmungen, insbesondere die Artikel 69 und 71 des DPR Nr. 547/55, angemessen umgesetzt worden sind, und nimmt deshalb die entsprechende Rüge zurück.

35 Dagegen macht sie — meines Erachtens zu Recht — geltend, dass in keiner der von der Italienischen Republik angeführten Bestimmungen die beiden spezifischen Anforderungen der Richtlinie übernommen worden sind, die die Priorität der Befehle zum Abschalten des Arbeitsmittels gegenüber denjenigen zur Inbetriebsetzung und die Unterbrechung der Energieversorgung des Antriebs betreffen. Der letztgenannte Punkt, dessen Bedeutung für die Sicherheit der Arbeitnehmer offensichtlich ist, wird nämlich in keiner der von der Beklagten angeführten nationalen Rechtsvorschriften erwähnt. Auch einen Hinweis auf die Priorität der Abschaltbefehle sucht man in diesen Bestimmungen vergeblich, da diese lediglich auf ein sofortiges Anhalten im Bedarfsfall abstellen, was nicht einer ausdrücklichen Vorschrift über die Priorität der Abschaltbefehle, wie sie sich aus der Richtlinie ergibt, gleichgesetzt werden kann.

36 Infolgedessen ist die Rüge der Kommission, mit der ein Verstoß gegen Anhang I Ziffer 2.3 Sätze 3 und 4 der Richtlinie geltend gemacht wird, begründet.

Zur vierten Rüge: Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Ziffer 2.8 der Richtlinie

37 Weiter wirft die Kommission der Italienischen Republik vor, Anhang I Ziffer 2.8 Satz 2 zweiter bis fünfter Gedankenstrich der Richtlinie nicht umgesetzt zu haben, der vorsieht:

Die Schutzeinrichtungen

...

dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;

dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können;

müssen ausreichend Abstand zur Gefahrenzone haben;

dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken;

...

38 Die Italienische Republik trägt vor, sie habe zwar eine andere Annäherungsweise als die Richtlinie gewählt, doch werde mit den nationalen Rechtsvorschriften der gleiche Sicherheitszweck wie mit den Gemeinschaftsvorschriften erreicht. Außerdem würden durch diese Annäherungsweise Fortschritte bei den Sicherheitsnormen gefördert, die mit der Entwicklung der Präventionstechnik zusammenhingen.

39 Die Richtlinie, die eine erschöpfende Liste der Leistungs- und baulichen Merkmale der Schutzeinrichtungen enthalte, sei nämlich nur scheinbar detaillierter als die nationalen Bestimmungen. Denn der italienische Gesetzgeber habe ein offeneres und ausbaufähigeres System eingeführt, das zum einen eine Reihe spezifischer Vorschriften über bestimmte als besonders gefährlich angesehene Teile und zum anderen eine Gesamtheit allgemeiner Regeln umfasse, mit denen dem Arbeitgeber die — strafbewehrte — Verpflichtung auferlegt werde, die zu dem betreffenden Zeitpunkt besten Sicherheitslösungen zu suchen und anzuwenden, die nach ständiger Rechtsprechung der nationalen Gerichte dem Stand der Technik entsprechen müssten, wie er durch die Gesamtheit der praktischen Verhaltensregeln kodifiziert und verwirklicht werde.

40 Die von der Beklagten angeführten spezifischen Bestimmungen sind die Artikel 43, 44, 48, 49 des DPR Nr. 547/55, die wie folgt lauten:

Artikel 43Teile wie Führungsschlitten, Schubstangen, Exzenter, Kurbeln oder Ähnliches, die der Umwandlung einer Drehbewegung in eine oszillierende Bewegung oder umgekehrt dienen, sind angemessen zu schützen.Der Schutz kann — außer bei Vorliegen besonderer Gefahren — bei Geräten zum Bearbeiten von Stein, Marmor oder Ähnlichem unterbleiben, wenn sich die beweglichen Teile an unzugänglichen Stellen befinden oder die Antriebskraft nicht mehr als eine Pferdestärke oder die Geschwindigkeit nicht mehr als 60 Umdrehungen pro Minute beträgt.

Artikel 44Teile von Bäumen, die zu mehr als einem Viertel ihres Durchmessers aus der Maschine oder der Halterung herausragen, sind bis auf dieses Maß zurückzustutzen oder mit einer Schutzvorrichtung zu versehen, die an einem unbeweglichen Teil zu befestigen ist....

Artikel 48Es ist verboten, in Bewegung befindliche Teile der Maschinen von Hand zu reinigen, zu ölen oder zu schmieren, sofern dies nicht aus besonderen technischen Gründen erforderlich ist; in diesem Fall sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden, um jede Gefahr auszuschließen.Die Arbeitnehmer sind durch deutlich sichtbare Hinweise von dem in diesem Artikel enthaltenen Verbot in Kenntnis zu setzen.

Artikel 49Es ist verboten, an in Bewegung befindlichen Teilen Reparaturen oder Regulierungen vorzunehmen.Falls solche Maßnahmen während der Bewegung notwendig werden, sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Unversehrtheit des Arbeitnehmers zu treffen.Die Arbeitnehmer sind durch deutlich sichtbare Hinweise von dem in Absatz 1 enthaltenen Verbot in Kenntnis zu setzen....

41 Bei der Lektüre dieser Bestimmungen ist festzustellen, dass sich ihr Inhalt von dem des Anhangs I Ziffer 2.8 der Richtlinie sachlich unterscheidet. Sie beziehen sich auf eine Reihe spezifischer Fälle, die übrigens nicht notwendig Schutzeinrichtungen betreffen, und stellen in Bezug auf diese keine allgemeine Regel auf.

42 Was Bestimmungen mit allgemeiner Geltung angeht, beruft sich die italienische Regierung erstens auf Artikel 2087 des italienischen Codice civile (Zivilgesetzbuch), der bestimmt:

Der Unternehmer ist verpflichtet, beim Betrieb des Unternehmens die Maßnahmen zu treffen, die nach der besonderen Art der Arbeit, nach der Erfahrung und dem Stand der Technik zum Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit der Arbeitnehmer notwendig sind.

43 Die italienische Regierung stützt sich zweitens auf Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b des Decreto legislativo Nr. 626 vom 19. September 1994 zur Durchführung der Richtlinien 89/391/EWG, 89/654/EWG, 89/655/EWG, 89/656/EWG, 90/269/EWG, 90/270/EWG, 90/394/EWG und 90/679/EWG zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit in der Fassung des Decreto legislativo Nr. 242 vom 19. März 1996, wonach der Arbeitgeber, der Betriebsleiter und der Vorarbeiter, die die in Artikel 1 genannten Tätigkeiten [nämlich alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche außer den vorgesehenen Ausnahmen] im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeitsbereiche ausüben, leiten oder beaufsichtigen, alle für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen und insbesondere die notwendigen Vorbeugungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Veränderungen in der Organisations- und Produktionsstruktur treffen, die für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und die Sicherheit der Arbeit, d. h. für den Stand der technischen Entwicklung, der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes, von Bedeutung sind.

44 Drittens führt die Beklagte Artikel 374 des DPR Nr. 547/55 an, der vorsieht:

Gebäude und Anlagen, die für die Arbeitsumgebung oder die Arbeitsplätze bestimmt sind, einschließlich der Nebenräume und -anlagen, sind im Hinblick auf die Benutzungsbedingungen und die Erfordernisse der Arbeitssicherheit in einem guten Zustand der Stabilität, Dauerhaftigkeit und Wirksamkeit zu bauen und zu erhalten.

Anlagen, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen, Werkzeuge, Instrumente einschließlich der Schutzeinrichtungen müssen die nach den Erfordernissen der Arbeitssicherheit gebotene Beständigkeit und Tauglichkeit aufweisen und in einem guten Erhaltungs- und Funktionszustand gehalten werden. Wird für die in Absatz 2 genannten Ausrüstungen ein Wartungsheft geführt, ist dieses auf dem neuesten Stand zu halten.

45 Die Kommission hält diese allgemeinen Bestimmungen deshalb nicht für erheblich, weil diese, um ihre volle juristische Wirksamkeit entfalten zu können, für die Gewährleistung des Schutzes der Arbeitnehmer notwendig das Vorhandensein detaillierter, hinreichend genauer Bestimmungen voraussetzten; solche Bestimmungen seien in Anhang I Ziffer 2.8 der Richtlinie vorgesehen, die aber nicht klar und ausdrücklich umgesetzt worden seien.

46 Jedenfalls ist festzustellen, dass ein Mitgliedstaat zwar durch nichts daran gehindert ist, eine auf die notwendige Anpassung an den Fortschritt abstellende Regelung einzuführen — insoweit weist die Kommission darauf hin, dass Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/391 auf derselben Überlegung beruhe —, dass dies den Mitgliedstaat jedoch nicht davon befreien kann, die von der Richtlinie verlangten Mindestvorschriften einzuführen.

47 Diese Richtlinie bezweckt nämlich, wie die Kommission hervorhebt, die Gewährleistung eines Mindestschutzniveaus für alle Arbeitnehmer aller Mitgliedstaaten, das geeignet ist, die mit der Benutzung von Arbeitsmitteln verbundenen Gefahren angemessen zu verhüten. Ihre Bestimmungen setzen somit den Erlass klarer und genauer Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten voraus, die keinen Zweifel am Umfang der Rechte lassen, die die Richtlinie den Einzelnen verleiht und die den sich aus ihr ergebenden Mindestvorschriften entsprechen.

48 Es ist jedoch festzustellen, dass keine von der Beklagten angeführte Bestimmung genau und unanfechtbar die Bestimmungen des Anhangs I Ziffer 2.8 der Richtlinie über Schutzeinrichtungen widerspiegelt.

49 Daraus ist somit zu folgern, dass die vierte Rüge der Kommission begründet ist. Da Gleiches auch für die ersten drei Rügen gilt, ist die Klage insgesamt begründet.

50 Was die Kosten angeht, so hat die Kommission zwar eine ihrer Rügen, genauer: einen Teil der Rüge betreffend den Verstoß gegen Anhang I Ziffer 2.3 der Richtlinie, zurückgenommen, doch kann sich die Italienische Republik deshalb nicht ihrer Verurteilung zur Tragung sämtlicher Kosten entziehen.

51 Die Italienische Republik hat nämlich der Kommission unstreitig erst im Stadium der Klagebeantwortung die Maßnahmen mitgeteilt, mit denen die Gemeinschaftsvorschriften umgesetzt werden sollten. Daher kann der Kommission nicht mit der Begründung ein Teil der Kosten auferlegt werden, dass sie eine ihrer Rügen teilweise zurückgenommen habe.

52 Es wird daher vorgeschlagen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Ergebnis

53 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Mindestvorschriften aus Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Ziffern 2.1 Satz 6, 2.2 Satz 2, 2.3 Sätze 3 und 4 und 2.8 Satz 2, soweit der zweite, der dritte, der vierte und der fünfte Gedankenstrich betroffen sind, dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.