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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.10.2002 – C-329/00
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2002:559
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 3. Oktober 2002
1 Das Königreich Spanien beantragt, die Entscheidung 2000/449/EG der Kommission vom 5. Juli 2000 für nichtig zu erklären, in der bestimmte von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigte Ausgaben von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgenommen werden (nachfolgend: angefochtene Entscheidung), soweit diese Entscheidung für die von Spanien bei der Beihilfe für Bananen in den Wirtschaftsjahren 1995 und 1996 erklärten Ausgaben eine finanzielle Berichtigung vorsieht.
I — Rechtlicher Rahmen
2 Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sieht in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b vor:
Nach Anhörung des in Artikel 11 genannten Fondsausschusses
...
b) schließt die Kommission vor Ende des darauf folgenden Jahres die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Unterlagen ab.
3 Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (nachfolgend: Verordnung Nr. 729/70) bestimmt:
Die Kommission, nach Anhörung des Fondsausschusses,
...
b) schließt vor dem 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Rechnungen der zugelassenen Zahlstellen auf der Grundlage der Auskünfte gemäß Absatz 1 Buchstabe b) ab.
Die Rechnungsabschlussentscheidung... greift späteren Entscheidungen gemäß Buchstabe c) nicht vor;
c) bestimmt die Ausgaben, die von der in den Artikeln 2 und 3 genannten gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.
Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Die Kommission trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.
...
Die Ablehnung der Finanzierung kann sich nicht auf Ausgaben beziehen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat
4 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1287/95 sieht vor:
(1) ...
[Diese Verordnung] gilt ab dem am 16. Oktober 1995 beginnenden Haushaltsjahr.
(2) Die Ablehnung der Finanzierung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 darf sich nicht auf Ausgaben beziehen, die für ein vor dem 16. Oktober 1992 liegendes Haushaltsjahr gemeldet wurden; hierdurch dürfen jedoch die Rechnungsabschlussentscheidungen bezüglich eines dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorausgehenden Haushaltsjahres nicht beeinträchtigt werden.
5 Die Leitlinien der Kommission zur finanziellen Berichtigung sind im Dokument VI/5330/97 vom 23. Dezember 1997 definiert. Wenn die bei der Untersuchung erhaltenen Informationen nicht ausreichen, um die der Gemeinschaft entstandenen Verluste zu ermitteln, kann auf eine pauschale Berichtigung zurückgegriffen werden. Die anwendbaren Berichtigungssätze betragen 2 %, 5 % und 10 % je nach dem Umfang des Verlustrisikos; in einigen Fällen kann sich der Satz auf 25 % und mehr belaufen, wobei er in Ausnahmefällen bis zu 100 % erreichen kann.
6 Zu den Verordnungen für den betreffenden Sektor gehören insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen und die Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen.
7 Nach der Verordnung Nr. 404/93 wird den Erzeugern eine Beihilfe zum Ausgleich möglicher Einkommensverluste infolge der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen gewährt.
8 Artikel 12 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 7 der Verordnung Nr. 404/93 lautet:
(1) Den Erzeugern in der Gemeinschaft, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und die den gemeinsamen Normen entsprechende Bananen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarkten, wird zum Ausgleich etwaiger Erlöseinbußen eine Beihilfe gewährt
(2) Die Höchstmenge, die beihilfebegünstigt in der Gemeinschaft erzeugt und vermarktet werden kann, wird auf 854000 Tonnen Eigengewicht festgesetzt. Diese Menge wird wie folgt auf die einzelnen Erzeugungsgebiete in der Gemeinschaft aufgeteilt:
1) 420000 Tonnen für die Kanarischen Inseln;
...
(3) Die Ausgleichsbeihilfe wird berechnet anhand der Differenz zwischen
dem pauschalen Referenzerlös für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen
und
dem durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung, der auf dem Markt der Gemeinschaft in dem betreffenden Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde.
(4) Der pauschale Referenzerlös errechnet sich
aus dem Durchschnitt der Preise für Bananen, die während eines nach dem Verfahren des Artikels 27 zu bestimmenden, vor dem 1. Januar 1993 liegenden Referenzzeitraums in der Gemeinschaft erzeugt und vermarktet wurden,
abzüglich der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen Kosten bis zur fob-Stufe
(5) Der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung in der Gemeinschaft errechnet sich jedes Jahr
aus dem Durchschnitt der Preise für in dem betreffenden Jahr in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen,
abzüglich der durchschnittlichen Transportkosten und der durchschnittlichen Kosten bis zur fob-Stufe.
(7) Auf der Grundlage der jeweils im Vorjahr gewährten Ausgleichsbeihilfe können gegen Stellung einer Sicherheit Vorschusszahlungen geleistet werden.
9 Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung Nr. 1858/93 bestimmt:
(1) Anträge auf Vorschusszahlungen können nach dem in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Zeitplan gestellt werden.
(3) Der Vorschuss wird nur dann gezahlt, wenn bei Hinterlegung des Antrags eine Sicherheit geleistet wird. Diese Sicherheit beläuft sich auf 50 % des Vorschusses.
(5) Die Sicherheit wird zu dem Zeitpunkt freigegeben, zu dem die endgültige Beihilfe durch die zuständigen Behörden ausgezahlt wird.
II — Sachverhalt und vorprozessuales Verfahren
10 Anlässlich eines im Januar 1997 auf den Kanarischen Inseln durchgeführten Kontrollbesuchs stellten die Dienststellen der Kommission fest, dass für eine beträchtliche Anzahl von für den Markt dieser Inseln bestimmten Produkten von bestimmten Erzeugerorganisationen Rechnungen mit Preisen ausgestellt worden waren, die lediglich als symbolisch bezeichnet werden konnten (1, 2 oder 5 ESP/kg).
11 Da die gegenüber den Dienststellen der Kommission abgegebenen Erklärungen zeigten, dass die Kontrollen dieser Vorgänge über ein rein administratives Niveau nicht hinausgegangen waren, nahm die Kommission an, dass ein tatsächliches Risiko bestand, dass den Rechnungen entweder solche Bananen entsprachen, die nicht wirklich vermarktet worden waren, oder aber Bananen von schlechter Qualität. Nach Ansicht der Kontrolleure der Kommission hätten die spanischen Behörden weiter gehende Kontrollen durchführen müssen.
12 Mit Schreiben vom 8. Juli 1997 teilte die Kommission diese Feststellungen dem Königreich Spanien mit.
13 Im November 1997 führten die Dienststellen der Kommission einen weiteren Kontrollbesuch durch.
14 Bei einem bilateralen Gespräch am 31. März 1998 stimmte die Kommission dem Vorhaben der Behörden der Comunidad Autónoma der Kanarischen Inseln zu, diejenigen Unternehmen einer Wirtschaftsprüfung zu unterziehen, die Bananen zu einem ermäßigten Preis im Haushaltsjahr 1996 gekauft hatten. Die Prüfung fand im Mai 1998 statt. Der Prüfungsbericht, der der Kommission am 2. Juli 1998 übermittelt wurde, konnte keinen einzigen Posten feststellen, der unter 10 ESP je Kilo vermarktet worden war.
15 Die Dienststellen der Kommission sahen durch diesen Bericht ihre Untersuchungen gestützt.
16 Mit Schreiben vom 15. Juni 1999 schlug die Kommission eine finanzielle Berichtigung vor, der die Differenz zwischen der an die spanischen Erzeuger ausbezahlten Ausgleichsbeihilfe und dem Betrag zugrunde lag, der ihnen ausbezahlt worden wäre, wenn die genannten Mengen und entsprechenden Preise ganz oder teilweise von der Berechnung der durchschnittlichen gemeinschaftlichen Hilfe ausgeschlossen worden wären.
17 Mit Schreiben vom 4. August 1999 beantragten die spanischen Behörden die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens.
18 Die Schlichtungsstelle, die durch die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL — Abteilung Garantie (im Folgenden: Schlichtungsstelle) geschaffen wurde, gab ihren Abschlussbericht am 4. Februar 2000 ab. Darin hieß es, dass es äußerst schwierig sei, den Streit zwischen den Parteien zu schlichten, da ihre Positionen eher auf Schlussfolgerungen als auf erwiesenen Fakten beruhten. Nach den der Schlichtungsstelle bekannten Tatsachen lasse sich nicht ausschließen, dass die Qualität der fraglichen Bananen unter den Normen gelegen habe; aber es sei wenig wahrscheinlich, dass der Qualitätsmangel die gesamte Menge betroffen habe. Es sei auch möglich, dass hinsichtlich der tatsächlich verkauften Mengen Betrug vorliege, jedoch sei ihr insoweit kein konkreter Beweis erbracht worden.
19 Die Argumentation der spanischen Behörden war deshalb nach Ansicht der Schlichtungsstelle ebenso plausibel. Insbesondere sei es möglich, dass — beschränkte — Mengen an normgemäßen Bananen unterhalb des Selbstkostenpreises verkauft worden seien, da ihr Verkauf es den Erzeugern erlaube, die Ausgleichsbeihilfe zu erhalten, die sie sonst verloren hätten. Eine derartige Praxis sei nicht verboten.
20 Die Schlichtungsstelle kam zu dem Schluss, dass es ihr nicht gelungen sei, eine Annäherung zwischen den Standpunkten der beiden Parteien zu erreichen. Sie forderte die Kommission jedoch auf, die Grundlagen ihres Vorschlags für eine finanzielle Berichtigung im Licht ihrer Ausführungen zu überprüfen.
21 Am 15. Mai 2000 gab die Kommission ihren zusammenfassenden Bericht ab. Sie stellte fest, dass es den spanischen Behörden nicht gelungen sei zu beweisen, dass die fraglichen, zu äußerst niedrigen Preisen getätigten Verkäufe ordnungsgemäß ausgeführt worden seien oder dass sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllten. Die Kommission schlug als finanzielle Berichtigung den Abzug von 100 % der denjenigen Bananen entsprechenden Ausgleichsbeihilfe vor, die für unter 5 ESP pro Kilo vermarktet worden waren, und von 25 % der denjenigen Bananen entsprechenden Ausgleichsbeihilfe, die für zwischen 5 und 10 ESP pro Kilo vermarktet worden waren; diese Berichtigung enthalte außerdem die Neuberechnung des Ausgleichsbetrags nach Abzug für die betreffende Ware, um den durchschnittlichen Preis ab Lager zu bestimmen und zu verhindern, dass die fraglichen Verkäufe Auswirkungen auf den Endbetrag der Ausgleichsbeihilfe hätten. Der Gesamtbetrag der Berichtigung belief sich auf 428882534 ESP.
22 Das Verfahren endete am 5. Juli 2000 mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, in der die im zusammenfassenden Bericht genannte finanzielle Berichtigung festgesetzt wurde.
III — Anträge der Parteien
23 Das Königreich Spanien beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Ausgleichsbeihilfe für Bananen in Spanien betrifft, und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
24 Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen und den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
IV — Analyse
25 Die spanische Regierung macht drei Klagegründe geltend.
26 Erstens habe die Kommission einen Fehler begangen und die Grundsätze des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit verletzt, als sie die im Haushaltsjahr 1995 geleisteten Zahlungen für nicht rechtskonform erklärt habe.
27 Zweitens habe die Kommission einen Fehler bei den Daten begangen, die sie zur Bestimmung der finanziellen Berichtigung verwendet habe, und aus ihren Feststellungen fehlerhafte Schlussfolgerungen gezogen.
28 Drittens sei die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet.
A — Zum ersten Klagegrund: Zu Unrecht auf die Ausgaben von 1995 erstreckte Berichtigung
29 Die spanische Regierung macht geltend, dass sich die angefochtene Entscheidung zu Unrecht auf die im Jahr 1995 getätigten Ausgaben erstrecke, da diese bereits durch eine andere Entscheidung rechnerisch abgeschlossen worden seien, nämlich durch die Entscheidung 1999/18 7/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluss der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben. Die einzigen Ausnahmen von diesem Rechnungsabschluss hätten die Ausgaben betroffen, die in Absatz 1 Buchstabe f des Anhangs der Entscheidung betreffend Spanien als nicht anerkannt bezeichnet oder die in Absatz 1 Buchstabe c dieses Anhangs vom Rechnungsabschluss ausdrücklich ausgeschlossen worden waren.
30 Die Zahlungen für Bananen gehörten nicht zu den vom Rechnungsabschluss ausgeschlossenen Mengen, sondern zu den anerkannten Ausgaben und seien deshalb abgeschlossen worden.
31 Indem die Kommission diese Ausgaben für gemeinschaftsrechtswidrig erkläre, verletze sie den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowohl zu Lasten der spanischen Verwaltung als auch der einzelnen Empfänger der Ausgleichsbeihilfen.
32 Die Kommission verletze außerdem den Grundsatz der Rechtssicherheit. Nach Ansicht der spanischen Regierung ist es wesentlich, dass die Gemeinschaftsorgane den unantastbaren Charakter der von ihnen erlassenen Rechtsakte respektierten.
33 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der erste Klagegrund der spanischen Regierung nicht begründet sei. Die Entscheidung 1999/187 habe nicht die Beträge abgeschlossen, die für die fragliche Ausgleichsbeihilfe gezahlt worden seien.
34 Die den Erzeugern im Laufe des Wirtschaftsjahres 1995, das vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 gedauert habe, geleisteten Zahlungen hätten bloße Vorschüsse auf die endgültige Ausgleichsbeihilfe dargestellt. Diese könne erst dann als endgültig erhalten gelten, wenn der Beihilfensaldo ausgezahlt und die Sicherheit freigegeben worden sei, was während des Haushaltsjahres 1996 erfolgt sei, das vom 16. Oktober 1995 bis zum 15. Oktober 1996 gedauert habe, und nicht während des Haushaltsjahres 1995.
35 Um die Berechtigung eines Beihilfeanspruchs prüfen zu können, wie es die durch die Verordnung (EG) Nr. 796/95 der Kommission vom 7. April 1995 geänderte Verordnung Nr. 1858/93 vorsehe, müsse die Kommission über alle Daten verfügen, die den dem Wirtschaftsjahr entsprechenden jährlichen Bezugszeitraum beträfen, der bei Bananen mit dem Kalenderjahr übereinstimme. Erst wenn die Kommission am Ende des Jahres im Besitz dieser Daten sei, prüfe sie, ob die die Zahlung der Beihilfe rechtfertigenden Umstände tatsächlich vorlägen, ob also die Einnahmen aus der Erzeugung niedriger als die Referenzeinnahmen seien, und lege den Beihilfebetrag fest. Erst in diesem Zeitpunkt sei es möglich, den Saldo zu begleichen und die Sicherheiten freizugeben. Die zuvor ausgezahlten Beträge seien lediglich als vorläufige Anzahlungen anzusehen, die einer späteren Überprüfung unterlägen. Bis zu diesem Zeitpunkt existiere noch kein Anspruch auf die Beihilfe, könne man ihre Höhe nicht bestimmen und sei deshalb auch nicht anzunehmen, dass es irgendeinen Betrag rechnerisch abzuschließen gebe.
36 Da die Beihilfe für die 1995 vermarkteten Bananen erst im Jahr 1996 endgültig ausbezahlt worden sei, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Entscheidung 1999/187 in Bezug auf das Haushaltsjahr 1995 die für die fragliche Beihilfe ausbezahlten Beträge nicht habe abschließen können.
37 Ich schließe mich der Meinung der Kommission an, wonach sich die Entscheidung 1999/187 nicht auf die Ausgaben erstreckt, die in der angefochtenen Entscheidung berichtigt werden.
38 Aus dem Anhang dieser Entscheidung ergibt sich nämlich, dass die vom Königreich Spanien angefochtenen Berichtigungen Ausgaben aus den Haushaltsjahren 1996 und 1997 betreffen. Dagegen schließt die Entscheidung 1999/187 die Rechnungen für das Haushaltsjahr 1995 ab. Da es sich um unterschiedliche Haushaltsjahre handelt, betrifft diese Entscheidung nicht die Ausgaben, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind.
39 Die spanische Regierung macht indessen geltend, dass bestimmte von der Kommission korrigierte Ausgaben in Wirklichkeit zum Haushaltsjahr 1995 gehörten.
40 Sie beruft sich insbesondere darauf, dass die Kommission allein die für die Ausgleichsbeihilfe für Bananen im Haushaltsjahr 1996 ausgezahlten Beträge berücksichtigen und die während des Haushaltsjahres 1995 geleisteten Zahlungen außer Acht hätte lassen müssen, die... bereits abgerechnet worden waren.
41 Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden.
42 Wie die Kommission zutreffend bemerkt, stellen die während des Haushaltsjahres 1995 geleisteten Zahlungen im Kontext der Verordnungen Nrn. 404/93 und 1858/93 Vorschüsse dar.
43 Insoweit ist auf folgenden Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1858/93 zu verweisen:
Die Anträge sind einzureichen:
a) für die Vorschüsse innerhalb der ersten zehn Tage der Monate März, Mai, Juli, September und November für die Bananen, die innerhalb des dem Antragsmonat vorausgegangenen Zweimonatszeitraums tatsächlich vermarktet wurden
b) für die Zahlung des Beihilfensaldos in den zehn ersten Tagen nach dem fahr, für das die Beihilfe beantragt wurde.
Der Saldo umfasst:
die Beihilfe für Bananen, die im November und Dezember vermarktet werden;
gegebenenfalls die Berichtigung der für Bananen gewährten Beträge, die in den Zeiträumen nach Buchstabe a) unter Zugrundelegung der endgültigen Beihilfe vermarktet werden.
44 Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Vermarktung von Bananen während des Jahres, in dem die Vermarktung stattfindet, zur Zahlung eines Vorschusses an den Erzeuger führt. Erst im darauf folgenden Jahr erhält er den Beihilfensaldo.
45 Diese Auslegung wird durch die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1858/93 bestätigt, auf die sich die Kommission bezieht und die wie folgt lautet:
Da die Ausgleichsbeihilfe für ein bestimmtes Jahr erst zu Beginn des folgenden Jahres ermittelt und gezahlt werden kann, müssen Vorschusszahlungen geleistet werden, damit weiterhin ein normaler Absatz der Gemeinschaftserzeugnisse gewährleistet ist und die Maßnahme ihren Zweck erfüllt. Diese Vorschusszahlungen können jedoch nur in Verbindung mit einer Sicherheit geleistet werden, die für den Fall gedacht ist, dass die endgültige Beihilfe unter dem Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen liegt.
46 Wenn also die Kommission bei der Vermarktung von Bananen in den Jahren 1995 und 1996 Unregelmäßigkeiten festgestellt hat, so handelt es sich um Vermarktungen, für die die Erzeuger während dieser beiden Jahre nur Vorauszahlungen erhalten haben. Der Beihilfensaldo wurde dagegen erst in den Jahren 1996 und 1997 ausgezahlt.
47 Die Kommission bemerkt scharfsinnig, da die Beihilfebeträge erst in den Jahren 1996 und 1997 endgültig festgesetzt worden seien, seien diese Beträge erst im Rahmen der Verfahren für die Haushaltsjahre 1996 und 1997 abgeschlossen worden und nicht im Rahmen des Verfahrens für das Haushaltsjahr 1995, das Gegenstand der Entscheidung 1999/187 sei.
48 Das Rechnungsabschlussverfahren betrifft nämlich, wie es auch der Titel der Entscheidung 1999/187 bestätigt, die vom EAGFL finanzierten Ausgaben.
49 Nun, es existiert eine Ausgabe zu Lasten des EAGFL erst, wenn die Beihilfe endgültig geworden oder die Sicherheitsleistung freigegeben ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Existenz einer Ausgabe zu Lasten des EAGFL ungewiss, da der als Vorschuss gezahlte Betrag immer noch gegen Freigabe der Sicherheitsleistung zurückverlangt werden kann, wenn sich herausstellt, dass die Beihilfe nicht geschuldet wird.
50 Die spanische Regierung stellt außerdem die Frage, warum in diesem Fall die Kommission in der Entscheidung 1999/187 nicht klargestellt habe, dass die Ausgaben für die Ausgleichsbeihilfen für Bananen nicht erfasst seien, da die endgültige Zahlung nicht vor 1996 erfolgt sei, während sie in die Entscheidung eine solche Klarstellung ausdrücklich aufgenommen habe, was die Beihilfen für die Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen betreffe.
51 Ich bin jedoch der Meinung, dass die Tatsache, dass die Kommission in den Begründungserwägungen der Entscheidung 1999/187 zwar auf Kulturpflanzen, nicht aber auf Bananen Bezug genommen hat, für sich allein nicht ausreicht, um daraus zu folgern, dass diese Entscheidung die 1995 als Vorschüsse an die Erzeuger gezahlten Beträge rechnerisch abgeschlossen hat. Ob eine Ausgabe zu Lasten des EAGFL vorliegt, hängt nämlich von der anwendbaren Regelung und nicht von einer Begründungserwägung in einer Kommissionsentscheidung ab.
52 Die spanische Regierung ist ferner der Ansicht, dass die These, wonach die im Jahr 1995 geleisteten Zahlungen als Anzahlungen zu sehen seien, nicht schlüssig sei, wenn man Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, die die Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raumes behandelt.
53 Der europäische Gesetzgeber habe nämlich — so die spanische Regierung — eine Unterscheidung zwischen den Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raumes im Sinne des genannten Artikels 7 und den übrigen Beihilfen getroffen. Wenn es sich um Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raumes handele, seien die der endgültigen Zahlung vorausgehenden Zahlungen nur Anzahlungen. Handele es sich dagegen um die übrigen Beihilfearten wie die Ausgleichsbeihilfen für Bananen, so dürften die verschiedenen Zahlungen bis zur endgültigen Zahlung nicht als Anzahlungen behandelt werden. Diese Zahlungen seien Bestandteil der bewilligten Ausgleichsbeihilfe und könnten Gegenstand einer Abrechnung sein. Im vorliegenden Fall seien sie durch die Entscheidung 1999/187 für das Haushaltsjahr 1995 abgerechnet worden.
54 Dazu ist festzustellen, dass Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 bestimmt:
Die Ablehnung der Finanzierung kann folgende Ausgaben nicht betreffen:
a) Ausgaben gemäß Artikel 2, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.
b) Ausgaben für eine Maßnahme oder Tätigkeit nach Artikel 3, für die die abschließende Zahlung früher als vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.
55 Nun, wie die Kommission zu Recht bemerkt, ist die Verordnung Nr. 1258/1999, die die Verordnung Nr. 729/70 ersetzt, nach ihrem Artikel 20 erst auf die ab 1. Januar 2000 getätigten Ausgaben anwendbar. Sie gilt nicht für die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Ausgaben, und es erscheint deshalb schwierig, sie zu deren Auslegung heranzuziehen.
56 Im Übrigen bedeutet die Tatsache, dass bei den Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raumes die Frist von vierundzwanzig Monaten von der Abschlusszahlung an läuft, noch nicht, dass bei den in Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe a genannten Beihilfen jede Zahlung, ob sie nun endgültig ist oder nicht, als Ausgabe anzusehen wäre, die den Lauf dieser Frist auslöst.
57 Denn wie die Kommission zu Recht hervorhebt, kommt es dafür, ob die Teilzahlungen als Ausgaben anzusehen sind, die noch rechnerisch abzuschließen sind oder für die die Zahlung eines Saldos erwartet wird, ... ausschließlich auf die Merkmale der Beihilfe und des Sektors sowie auf die dafür geltenden Rechtsvorschriften an.
58 Der Begriff Ausgabe im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1258/1999 ist deshalb durch Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1858/93 und nicht auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1258/1999 zu bestimmen.
59 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen bin ich also der Ansicht, dass die durch die angefochtene Entscheidung berichtigten Ausgaben nicht das Haushaltsjahr 1995 betreffen, das Gegenstand der Entscheidung 1999/187 war.
60 Die Prämisse, auf die der erste Klagegrund der spanischen Regierung beruht und die im Kern in der Aussage besteht, dass sich die Entscheidung 1999/187 und die angefochtene Entscheidung überschnitten, trifft deshalb nicht zu.
61 Daraus folgt, dass die Entscheidung 1999/187 kein berechtigtes Vertrauen darauf schaffen konnte, dass die betreffenden Ausgaben in der angefochtenen Entscheidung niemals berichtigt würden. Da es sich um ein logisches und in sich schlüssiges System handelt, ist auch der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht verletzt worden.
62 Diese Feststellungen genügen, um zur Zurückweisung des ersten Klagegrundes der spanischen Regierung zu gelangen.
63 Der Vollständigkeit halber ist jedoch noch auf das hilfsweise von der Kommission vorgebrachte Argument einzugehen, dass selbst dann, wenn das Haushaltsjahr 1995 als das maßgebende Haushaltsjahr anzusehen wäre, die auf dieses Haushaltsjahr bezogene Entscheidung 1999/187 über den Rechnungsabschluss nicht alle im Laufe dieses Haushaltsjahres getätigten Ausgaben abgeschlossen hätte.
64 Genauer gesagt, nimmt die Kommission, auf die letzte Begründungserwägung der Entscheidung 1999/187 Bezug, wonach diese etwaigen finanziellen Folgen nicht vor [greift], die bei einem späteren Rechnungsabschluss durch die Kommission zu ziehen sind im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufenden Untersuchungen, das heißt am 3. Februar 1999.
65 Die Kommission erklärt, die Untersuchungen über die fraglichen Ausgleichsbeihilfen seien aber zu diesem Zeitpunkt eindeutig noch nicht abgeschlossen gewesen, auch wenn dies lediglich daran gelegen haben könne, dass die Kommission deren endgültiges Resultat noch nicht der spanischen Regierung mitgeteilt habe.
66 Darüber hinaus beruft sich die Kommission auf die zwölfte Begründungserwägung der Entscheidung 1999/187, wonach [g]emäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 [in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95]... die Kommission die Finanzierung von Ausgaben ablehnen [kann], die innerhalb eines Zeitraums von vierundzwanzig Monaten vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat. Die Kommission hat die Ergebnisse bestimmter Überprüfungen den Mitgliedstaaten zwischen Mai und September 1997 mitgeteilt. Diese Überprüfungen könnten finanzielle Auswirkungen haben, die die gemeldeten Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 betreffen Durch diese Entscheidung wird das Recht der Kommission nicht berührt, durch eine spätere Entscheidung im Haushaltsjahr 1995 getätigte Ausgaben, die sie nicht für mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar hält, von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen.
67 Insoweit ist in erster Linie auf Randnummer 30 des Urteils vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-61/95 (Griechenland/Kommission) zu verweisen, in der der Gerichtshof ausführt:
... [Die Kommission] schließt... die Rechnungen der Dienststellen und Einrichtungen nach Anhörung des EAGFLAusschusses vor Ende des folgenden Jahres auf der Grundlage der Jahresrechnungen ab. Führen jedoch die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und die Kontrollen, deren Vornahme die Kommission als zweckmäßig ansieht, nicht zu endgültigen Ergebnissen, so ist die Kommission befugt, die Rechnungen auf der Grundlage der im Laufe des Abschlussverfahrens erhaltenen Angaben abzuschließen und sich die Möglichkeit vorzubehalten, diese Entscheidung im Rahmen eines späteren Rechnungsabschlusses zu berichtigen.
68 Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass sich die Kommission die Möglichkeit, Berichtigungen im Rahmen eines späteren Rechnungsabschlusses vorzunehmen, wirksam vorbehalten kann, wenn ihr bestimmte Angaben fehlen, beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Untersuchungen noch im Gang sind.
69 Zweitens hat — entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung — die Tatsache, dass die Kommission die Entscheidung 1999/187 erließ, ihr nicht jede Möglichkeit genommen, noch Berichtigungen bezüglich der Ausgaben des Haushaltsjahres 1995 vorzunehmen.
70 Konkret meint die spanische Regierung, dass Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95, auf den sich die angefochtene Entscheidung stützt, nicht auf die Ausgaben des Jahres 1995 angewandt werden könne, da gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1287/95 diese Bestimmung erst im Haushaltsjahr 1996 in Kraft getreten sei.
71 Wie jedoch die Kommission zu Recht bemerkt, steht dieser These der spanischen Regierung Ihre Rechtsprechung entgegen.
72 Wie der Gerichtshof nämlich in Randnummer 82 des Urteils vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98 (Niederlande/Kommission) ausgeführt hat, ist, [u]m Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1287/95 eine sachdienliche Auslegung zu geben,... davon auszugehen, dass das Berichtigungsverfahren für die nach dem 16. Oktober 1992 liegenden Haushaltsjahre gelten soll, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Rechnungsabschlussentscheidung erlassen worden ist.
73 Im Übrigen hat der Gerichtshof in Randnummer 81 des Urteils vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-373/99 (Griechenland/Kommission) daraus den Schluss gezogen, dass die Kommission... für den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 1995 das in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 [in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95]... vorgesehene Verfahren durchzuführen hatte.
74 Die spanische Regierung entgegnet jedoch außerdem, dass, wenn einzuräumen sei, dass sich das Berichtigungsverfahren auf die aus dem Haushaltsjahr 1995 stammenden Ausgaben beziehen könne, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95 vorgesehene Frist von vierundzwanzig Monaten gelte.
75 Konkret gesagt, müsse diese Frist von dem Schreiben vom 8. Juli 1997 an berechnet werden, das die erste Mitteilung der Kommission an das Königreich Spanien über das Ergebnis ihrer Überprüfungen darstelle. Die Ausgaben vor dem 8. Juli 1995 könnten deshalb der Berichtigung nicht zugrunde gelegt werden.
76 Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch ein großer Teil der Ausgaben des Jahres 1995 für die Ernte dieses Jahres bereits getätigt gewesen.
77 Ich teile die Ansicht der spanischen Regierung, wonach die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95 vorgesehene Frist von vierundzwanzig Monaten im vorliegenden Fall anzuwenden ist.
78 Die angefochtene Entscheidung stützt sich nämlich auf diese Bestimmung, die in ihrem Unterabsatz 5 die Frist von vierundzwanzig Monaten wie folgt festlegt:
Die Ablehnung der Finanzierung kann sich nicht auf Ausgaben beziehen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat
79 Die Bedeutung der Frist von vierundzwanzig Monaten, die nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1287/95 darauf abzielt, den Höchstzeitraum festzulegen, für den sich aus den [von der Kommission durchgeführten] Konformitätsprüfungen Konsequenzen ergeben können, ist bereits in Ihrer Rechtsprechung hervorgehoben worden.
80 So hat der Gerichtshof in Randnummer 133 des erwähnten Urteils Spanien/Kommission ausgeführt, dass [d]iese Beschränkung... die Mitgliedstaaten gegen die Rechtsunsicherheit schützen [soll], die sich ergäbe, wenn die Kommission noch Ausgaben beanstanden könnte, die bereits mehrere Jahre vor dem Erlass einer Entscheidung über die Ordnungsmäßigkeit getätigt wurden.
81 Gehören also die durch die angefochtene Entscheidung berichtigten Ausgaben tatsächlich zum Haushaltsjahr 1995, so könnten sie nicht mehr Gegenstand einer Berichtigung sein, soweit sie vor dem 8. Juli 1995 getätigt wurden.
82 Die Parteien bestreiten nämlich nicht, dass die schriftliche Mitteilung im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 in der Fassung der Verordnung Nr. 1287/95 am 8. Juli 1997 erfolgt ist. Die Frist von vierundzwanzig Monaten lief deshalb bis zum 8. Juli 1995.
83 Daraus ergibt sich, dass das auf die Begründungserwägungen der Entscheidung 1999/187 gestützte Hilfsargument der Kommission nur teilweise durchgreift.
84 Trotz der Vorbehalte, die die Kommission in diesen Begründungserwägungen in Bezug auf solche Berichtigungen formuliert hat, die noch die Ausgaben des Haushaltsjahres 1995 betreffen könnten, wäre sie tatsächlich nicht befugt gewesen, die vor dem 8. Juli 1995 getätigten Ausgaben zu berichtigen.
85 Denn die bloße Tatsache, dass die Kommission Vorbehalte in den Begründungserwägungen einer Rechnungsabschlussentscheidung formuliert hat, befreit sie nicht von der Verpflichtung, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehene Frist von vierundzwanzig Monaten zu beachten.
86 Ich weise jedoch darauf hin, dass dieses von der Kommission nur hilfsweise vorgetragene Argument für die Lösung des Rechtsstreits nicht erheblich ist, da meiner Meinung nach erwiesen ist, dass sich die angefochtene Entscheidung nicht auf die Ausgaben des Haushaltsjahres 1995 erstreckt.
87 Ich schlage deshalb vor, den ersten Klagegrund der spanischen Regierung zurückzuweisen.
B — Zum zweiten Klagegrund: Fehler bei den verwendeten Daten und Auslegungsfehler
88 Der zweite Klagegrund der spanischen Regierung besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen. Die spanische Regierung wirft der Kommission zum einen vor, dass sie von falschen Daten ausgegangen sei, und zum anderen, dass sie aus diesen Daten falsche Schlussfolgerungen gezogen habe.
Zur Verwendung falscher Daten
89 Die spanische Regierung macht geltend, die Kommission habe zu Unrecht die Vermarktungsdaten für die Haushaltsjahre 1996 und 1997 verwendet und sie auf die Wirtschaftsjahre 1995 und 1996 angewandt, die den Kalenderjahren entsprächen und zeitlich nicht mit den gewählten Haushaltsjahren zusammenfielen. Diese Vorgehensweise sei nicht nur unlogisch, sondern auch fehlerhaft.
90 Als die Dienststellen der Kommission die spanischen Behörden gebeten hätten, ihnen diese Daten zu liefern, hätten sie die Ausdrücke Jahre 1995 und 1996 verwendet, wobei der Begriff des Jahres auf dem Gebiet der Rechnungsabschlüsse dem Haushaltsjahr entspreche. Die spanischen Behörden hätten diese Zahlen geliefert und dabei ausdrücklich angegeben, welcher der für die Beihilfeanträge maßgebenden Zweimonatszeiträume welchem EAGFL-Haushaltsjahr entspreche, um jede Verwechslung auszuschließen. Die Dienststellen der Kommission hätten jedoch zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die ihnen gelieferten Daten nicht korrekt gewesen seien.
91 Die Kommission entgegnet, sie habe die Daten verwendet, die ihr die spanischen Behörden mitgeteilt hätten, und den spanischen Behörden mehrere Male vorgeschlagen, ihr andere, präzisere Daten zu liefern, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass sie bereit sei, die Berechnungen neu vorzunehmen. Die Kommission erwähnt in dieser Hinsicht ihr Schreiben vom 15. Juni 1999 und ihren daraufhin formulierten Vorschlag, auf den die Schlichtungsstelle in ihrem Bericht Bezug nehme.
92 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Berichtigung auf den von der Kommission getroffenen Feststellungen beruht, nach denen im Laufe der Jahre 1995 und 1996 bedeutende Mengen an Bananen, die für die Berechnung der Ausgleichsbeihilfe berücksichtigt wurden, auf dem lokalen Markt der Kanarischen Inseln zu extrem niedrigen Preisen verkauft worden waren, die weniger als 10 ESP je Kilo betrugen und bis zu 1 ESP je Kilo gehen konnten.
93 Auch wenn die Unregelmäßigkeiten, die die Kommission hieraus abgeleitet hat, aus den oben erläuterten Gründen die Ausgaben der Haushaltsjahre 1996 und 1997 betreffen, sind die materiellen Daten, die auf eine Unregelmäßigkeit schließen lassen, den Jahren 1995 und 1996 zuzurechnen.
94 Insbesondere dem genannten Schreiben vom 15. Juni 1999 ist aber zu entnehmen, dass sich die Kommission tatsächlich von den materiellen Daten der Jahre 1995 und 1996 leiten ließ. So nimmt sie in diesem Schreiben auf Durchschnittspreise der Jahre 1995 und 1996 Bezug.
95 Wie im Übrigen die Kommission zu Recht bemerkt, hat sie der spanischen Regierung Gelegenheit gegeben, die von ihr zugrunde gelegten Daten zu berichtigen. So findet sich in der Fußnote auf Seite 1 der Anlage zum Schreiben vom 15. Juni 1999 der Satz: Wenn die spanische Verwaltung über genauere Daten für diese Berechnung verfügt, wird sie gebeten, uns diese zu übermitteln.
96 Die spanische Regierung hat deshalb nicht dargetan, dass die Kommission falsche Daten verwendet oder die spanischen Behörden hinsichtlich der zu liefernden Daten irregeführt hat.
97 Ich bin daher der Ansicht, dass der erste Teil des zweiten Klagegrundes unbegründet ist.
Zur fehlerhaften Auslegung der Daten
98 Die spanische Regierung meint außerdem, dass die von der Kommission bei ihren Überprüfungen getroffenen Feststellungen die fraglichen Berichtigungen nicht rechtfertigten.
99 Die spanische Regierung weist die Schlussfolgerungen zurück, die die Kommission aus der Feststellung extrem niedriger Verkaufspreise gezogen hat. Sie bestreitet, dass sich die spanischen Behörden auf rein administrative Kontrollen beschränkt hätten und dass ein reales Risiko bestehe, dass die Rechnungen für nicht tatsächlich vermarktete Bananen oder für Bananen von schlechter Qualität ausgestellt worden seien.
100 Erstens trägt die spanische Regierung vor, dass die reduzierten Preise nur ganz unbedeutende Mengen beträfen. Da es sich um Preise zwischen 1 und 5 ESP je Kilo sowie zwischen 5 und 10 ESP je Kilo handele, entspreche dies einem Anteil von 0,48 % und 0,4 % des Gesamtvolumens der Bananen, für die die Ausgleichsbeihilfe im Haushaltsjahr 1995 beantragt worden sei, sowie von 0,9 % und 0,5 % dieses Gesamtvolumens für das Haushaltsjahr 1996.
101 Zweitens macht die spanische Regierung geltend, dass die Einhaltung der Qualitätsnormen durch die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätskontrollen für Bananen und durch verschiedene stichprobenartig durchgeführte Kontrollen sichergestellt werde. Andere Kontrollen seien anlässlich von Konjunkturproblemen, von Anzeigen oder von Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten durchgeführt worden. Außerdem sei ein automatisches Alarmsystem eingeführt worden, das spezifische Kontrollen vorsehe, sobald sich aus von den Dienststellen der autonomen Verwaltung erstellten Berichten ergebe, dass die Preise einen festgelegten Schwellenwert unterschritten.
102 Abgesehen von diesen Kontrollen führten die Intervención General de la Administración del Estado und der Servicio de Inspección Financiera de la Comunidad Autónoma de Canarias nachträgliche Kontrollen bei den Empfängern der Ausgleichsbeihilfe durch.
103 Bezüglich des EAGFL-Haushaltsjahres 1995 seien solche Kontrollen bei der COPLACA, bei Félix Santiago Melián und bei der Compañía Agrícola de Tenerife SA durchgeführt worden, die begünstigte Erzeuger seien.
104 Im EAGFL-Haushaltsjahr 1996 seien die Mitglieder der Sociedad Cooperativa San Lorenzo (COSLO) sowie verschiedene Beihilfeempfänger der SAT Plátanos Taburiente überprüft worden.
105 Sowohl die COPLACA als auch die SAT Plátanos Taburiente hätten Rechnungen mit reduzierten Preisen für den überprüften Zeitraum vorgelegt. In allen Prüfungsberichten sei angegeben, dass die Geschäftsvorgänge während des Bezugszeitraums ordnungsgemäß vorgenommen worden seien. Diese Vorgänge seien in den Büchern der Unternehmen korrekt verzeichnet gewesen. Die Menge der gelieferten und verpackten Bananen stimme mit der Menge derjenigen Bananen überein, für die die Beihilfe empfangen worden sei. Die Qualitätskontrollen seien durch schriftliche Beweise bestätigt worden. Die entsprechenden Belege zeigten schließlich, dass das Bananenvolumen, für das die Beihilfe beantragt worden sei, auf dem lokalen kanarischen Markt und auf der Iberischen Halbinsel tatsächlich vermarktet worden sei.
106 Drittens verweist die spanische Regierung auf die Bemerkung der Schlichtungsstelle, wonach es wenig wahrscheinlich sei, dass Bananen von einer den Vorschriften nicht entsprechenden Qualität in einer Situation zum Verkauf gelangt seien, in der ein Angebotsüberschuss herrsche.
107 Viertens lasse sich die Schwäche der Preise auf dem insularen Markt durch zahlreiche Gründe erklären: Auf dem kontinentalen Markt bestehe ein Angebotsüberschuss; andere Ersatzfrüchte seien auf den Markt gelangt und würden zu geringeren Preisen angeboten; Nichtgemeinschaftsbananen drängten auf exzessive Weise auf den spanischen Markt; bestimmte klimatische Faktoren verursachten eine Steigerung des Angebots auf dem Markt.
108 Fünftens erwähnt die spanische Regierung einen weiteren Kommentar der Schlichtungsstelle, wonach es nämlich durchaus möglich sei, dass beschränkte Mengen normentsprechender Bananen zu Preisen unter dem Selbstkostenpreis (Ernte, Verpackung und Transport) verkauft worden seien, soweit ihr Verkauf es den Erzeugern erlaube, die Ausgleichsbeihilfe zu erhalten, die sie sonst nicht hätten erhalten können.
109 In ihrer Erwiderung bezieht sich die spanische Regierung auf die Listen der wöchentlichen Großhandelspreise auf dem kanarischen Markt, die sie zuvor der Schlichtungsstelle vorgelegt hatte, sowie auf eine Grafik über die Entwicklung der Obstpreise. Diese Unterlagen, die sie ihrer Erwiderung beigefügt hat, ließen die enormen Abweichungen erkennen, die sich im Jahresverlauf ergäben und die mit einem realen Produktionsgeschehen völlig vereinbar seien.
110 Darüber hinaus verweist die spanische Regierung auf einen internen Prüfungsbericht für das Wirtschaftsjahr 1996, den sie ihrer Erwiderung beigefügt hat und der Aufschlüsse über die Realität der durchgeführten Verkäufe und ihre Beihilfefähigkeit geben soll.
111 Was schließlich die Höhe der Berichtigung angehe, so seien die im Dokument VI/5330/97 erwähnten Kriterien für eine pauschale Berichtigung im vorliegenden Fall keineswegs erfüllt.
112 Die Kommission weist das Argument der spanischen Regierung zurück, dass die finanzielle Berichtigung nicht gerechtfertigt sei, da ausreichende Kontrollen durchgeführt worden und die extrem niedrigen Preise insbesondere durch konjunkturelle Gründe zu erklären seien.
113 Die Notwendigkeit einer finanziellen Berichtigung ergibt sich nach Ansicht der Kommission aus den Schlussfolgerungen, zu denen ihre Dienststellen aufgrund der Überprüfung einer zufällig ausgewählten Stichprobe von 100 Zahlungsvorgängen gelangt seien. Einige der festgestellten Preise — nämlich diejenigen unter 5 ESP oder zwischen 5 und 10 ESP — habe man als symbolisch bezeichnen können. Im Vergleich dazu habe sich der jährliche mittlere Vermarktungspreis für Bananen auf 16 ESP je Kilo im Jahr 1995 und auf 22,7 ESP je Kilo im Jahr 1996 belaufen; wöchentlich habe das niedrigste Mittel im Jahr 1995 bei 10 ESP je Kilo und im Jahr 1996 bei 18 ESP je Kilo gelegen, auch wenn in der 14. Woche der Preis auf 9,47 ESP je Kilo gefallen sei.
114 Die Erklärungen der kanarischen Behörden hätten gezeigt, dass die Überprüfung der Verkaufsvorgänge über ein rein administratives und oberflächliches Niveau nicht hinausgegangen sei. Außerdem hätten die Untersuchungen ergeben, dass die Kontrollkapazitäten, über die die regionale Landwirtschaftsverwaltung verfüge, wenig für diese Art von Vorgängen eingesetzt worden seien.
115 In Anbetracht dieser Umstände sei die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die symbolischen Preise fiktiven Verkäufen entsprochen hätten oder Verkäufen von Produkten, die die vorgeschriebenen Normen nicht erfüllten, wobei sie akzeptiere, dass hinsichtlich der zwischen 5 und 10 ESP je Kilo vermarkteten Menge vernünftige Zweifel bestehen könnten, während es hinsichtlich der für unter 5 ESP je Kilo vermarkteten Mengen nicht den geringsten Zweifel geben könne.
116 Die Kommission ist der Ansicht, dass der Kläger den Beweis für die tatsächliche Vermarktung dieser Früchte nicht habe erbringen können. Sie habe bei einem bilateralen Treffen akzeptiert, dass die kanarischen Behörden ein Audit mit dem Ziel durchführten, die Bananenankäufe von Zwischenhändlern mit den später von ihnen durchgeführten Verkäufen dieser Bananen zu vergleichen. Der auf dieses Audit hin erstellte Bericht, der mit den Monaten Juli bis August 1996 auf einen Zeitraum bezogen gewesen sei, in dem die Preise sogar tendenziell zurückgingen, habe ergeben, dass sich die Preise für Bananen zweiter Wahl, anders gesagt, von minderer Qualität, in einer Bandbreite zwischen 10 und 50 ESP gehalten hätten. Deshalb habe der Bericht nicht beweisen können, dass in Wirklichkeit Preise von unter 10 ESP vorgekommen seien. Die später von Spanien mitgeteilten Erläuterungen des Berichts hätten für die Realität der Verkäufe auch keinen Beweis erbracht, weshalb die Kommission zu der Ansicht gelangt sei, dass sie ihre anfänglichen Schlussfolgerungen aufrechterhalten und die ins Auge gefasste Berichtigung vornehmen müsse.
117 Die Kommission nimmt sodann zu den fünf Bemerkungen der spanischen Regierung Stellung.
118 Erstens teile sie die Ansicht der spanischen Regierung, dass die zu ungewöhnlich niedrigen Preisen verkauften Bananen nur ganz unbedeutende Mengen betroffen hätten. Die Kommission fügt aber hinzu, dass gerade deshalb die Berichtigung gering sei und nur diese Mengen betreffe.
119 Soweit es zweitens um die Qualität der Kontrollen gehe, so habe die Existenz von zu ungewöhnlich niedrigen Preisen vermarkteten Bananen zu keinen ergänzenden Überprüfungen insoweit geführt. Was das automatische Alarmsystem anbelange, so sei dieses erst 1997 in Kraft getreten, während sich die den Gegenstand der Rechnungsabschlussentscheidung bildenden Wirtschaftsjahre über die Jahre 1995 und 1996 erstreckt hätten und deshalb bereits abgeschlossen gewesen seien.
120 Drittens weist die Kommission das Argument zurück, wonach es unwahrscheinlich sei, dass es Verkäufe gegeben habe, die nicht qualitätskonform gewesen seien, da kein kommerzielles Interesse an solchen Verkäufen bestehe. Die Kommission meint vielmehr, dass eines der wesentlichen kommerziellen Kriterien für die Zwischenhändler der Preis sei, der zu solchen Verkäufen anreizen könne.
121 Viertens ist die Kommission der Auffassung, dass weder der Angebotsüberschuss noch das Vorhandensein von Ersatzprodukten auf dem Markt, noch klimatische Faktoren das Auftreten von derartig niedrigen Preisen erklärten.
122 Fünftens räumt die Kommission ein, dass bestimmte Erzeuger möglicherweise ihre Produktion zu jedem beliebigen Preis verkaufen wollten, um eine Ausgleichsbeihilfe zu erhalten, die sonst verloren wäre. Sie fügt jedoch hinzu, dass ein solcher Verkauf auf jeden Fall real sein und Bananen von kontrollierter Qualität betreffen müsse. Bei den Preisen, die festgestellt worden seien, erscheine es ihr aber nicht möglich, dass diese beiden Bedingungen erfüllt seien.
123 In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, dass ihre Argumente in keiner Weise durch die Preisstatistiken widerlegt würden, die die spanische Regierung ihrer Erwiderung beigefügt habe. Diese Statistiken zeigten zwar bedeutende Preisfluktuationen bei den Bananen der Kanaren, erklärten aber dadurch nicht die von der Kommission festgestellten außergewöhnlich niedrigen Preise.
124 Im Übrigen beziehe sich die vom Kläger vorgelegte Preisgrafik auf Großhandelspreise, während die angeordnete Berichtigung auf den zwischen Erzeugern und Großhändlern vereinbarten Verkaufspreisen beruhe.
125 Das Königreich Spanien habe die Möglichkeit gehabt, die Realität der Verkäufe zu beweisen, was es aber nicht getan habe, da es ausschließlich Statistiken und eine Dokumentation über die von den Zwischenhändlern durchgeführten Verkäufe und die von den Einzelhändlern verlangten Preise, aber nicht über die Verkäufe und die zwischen Erzeugern und Zwischenhändlern praktizierten Preise vorgelegt habe. Dieselbe Kritik betreffe den von der spanischen Regierung mit ihrer Erwiderung vorgelegten internen Auditbericht.
126 Was schließlich die zur Bestimmung der finanziellen Berichtigung angewandte Methode angeht, so ist die Kommission im Gegensatz zur spanischen Regierung der Meinung, dass sie nicht fehlerhaft sei.
127 Die Kommission trägt vor, dass die Hinweise des Klägers auf bestimmte im Dokument VI/5330/97 enthaltene Kriterien nicht relevant seien, da sie sich auf Pauschalberichtigungen bezögen, eine Möglichkeit, von der die Kommission im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht habe, da sie in der Lage gewesen sei, den tatsächlich entstandenen Schaden zu bewerten.
128 Was ist von diesen Argumenten zu halten?
129 Die Analyse sollte mit einer Bezugnahme auf das Urteil Griechenland/Kommission beginnen, in dem der Gerichtshof wie folgt zur Verteilung der Beweislast zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat Stellung genommen hat, soweit es sich um einen Verstoß gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte handelt:
10 Die Kommission hat das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen. Folglich muss die Kommission die Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, begründen (siehe u. a. Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 7, und die dort zitierte Rechtsprechung).
11 Die Kommission muss jedoch die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen nicht umfassend darlegen, sondern braucht nur glaubhaft zu machen, dass sie an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel hat (siehe Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40, und Griechenland/Kommission, Randnr. 8).
12 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 35, Niederlande/Kommission, Randnr. 41, und Griechenland/Kommission, Randnr. 9).
130 Im Licht dieser Rechtsprechung bin ich der Auffassung, dass die Kommission hinreichend glaubhaft gemacht hat, warum sie ernsthafte und berechtigte Zweifel daran hat, dass die Regeln der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen und insbesondere Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 beachtet wurden; dieser bestimmt:
Den Erzeugern in der Gemeinschaft, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und die den gemeinsamen Normen entsprechende Bananen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarkten, wird zum Ausgleich etwaiger Erlöseinbußen eine Beihilfe gewährt ...
131 Vergleicht man, wie es die Kommission getan hat, die bei den Überprüfungen festgestellten streitigen Preise mit den Preisen, die in den Jahren 1995 und 1996 auf den Kanarischen Inseln normalerweise praktiziert wurden, so ergeben sich ernsthafte und berechtigte Zweifel daran, ob die erstgenannten Preise, die extrem niedrig, ja sogar nur symbolisch, waren, tatsächlich realen Bananenverkäufen entsprachen, die den festgelegten Qualitätsnormen genügten.
132 Im Übrigen ist es der spanischen Regierung nicht gelungen, die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission eingehend und vollständig nachzuweisen.
133 Zum einen hat, wie die Kommission zu Recht bemerkt, die Vermarktung von Bananen zu ungewöhnlich niedrigen Preisen während der fraglichen Wirtschaftsjahre insoweit nicht zu ergänzenden Ermittlungen oder Überprüfungen geführt, obwohl solche Preise den Verdacht von Unregelmäßigkeiten nahe legen.
134 Außerdem kann man sich fragen, wie umfassend die spanischen Behörden ihre nachträglichen Kontrollen durchgeführt haben. Wie die Kommission in ihrer Gegenerwiderung erklärt, trägt der interne Auditbericht, auf den sich die spanische Regierung in ihrer Erwiderung bezieht, allein der Realität [von Verkäufen] zwischen Zwischen- und Einzelhändlern Rechnung und nicht zwischen Erzeugern und Zwischenhändlern. Die Kommission fragt sich sogar, aus welchen Gründen die Inspektoren nur die Verkaufsrechnungen kontrolliert haben, ohne sich für die Daten der von diesen Unternehmen getätigten Einkäufe zu interessieren. Da sich die Inspektoren an Ort und Stelle begeben haben, hätte dies keine großen Schwierigkeiten verursacht und es dem Königreich Spanien ermöglicht, insoweit über glaubhafte Angaben zu verfügen.
135 Da die Beihilfe gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 den Bananenerzeugern gewährt wird, ist der Nachweis, dass Bananen entsprechend den Qualitätsnormen verkauft wurden, in der Tat eher auf ihrer Ebene als auf der der Zwischenhändler zu führen.
136 Zum anderen bestreitet die spanische Regierung nicht die Erklärungen der Kommission, wonach
bei einem bilateralen Treffen mit den spanischen Behörden sich die Dienststellen der Kommission bereit zeigten, die Beweise, die ihnen die Behörden vorlegen konnten, zu akzeptieren, und sogar bereit waren, die Ergebnisse einer Untersuchung als Beweis zu akzeptieren, mit der die Bananeneinkäufe der Zwischenhändler mit den später von ihnen getätigten Verkäufen verglichen und einander gegenüber gestellt werden sollten.
Obwohl sich der Untersuchungsbericht auf einen Zweimonatszeitraum (Juli und August 1996) bezieht, in dem die Bananenpreise tendenziell zurückgehen, weil das Angebot sowohl nach Sorten als auch nach Qualität zunimmt, wie im Bericht selbst betont wird, stellt der Bericht fest, dass sich die Preise der Bananen zweiter Wahl, d. h. von minderer Qualität, in einer Bandbreite zwischen 10 und 50 ESP gehalten haben.
137 Zu Recht hat meines Erachtens die Kommission daraus gefolgert, dass der von den spanischen Behörden selbst erstellte Auditbericht die Realität von Verkäufen zu weniger als 10 ESP nicht beweisen konnte.
138 Die spanische Regierung bestreitet zwar diese Schlussfolgerung, indem sie auf verschiedene Konjunkturbedingungen wie einen Angebotsüberschuss auf dem Markt oder klimatische Faktoren, die ihrer Meinung nach das Niveau der festgestellten Preise erklären konnten, verweist.
139 Nun, der spanischen Regierung ist zuzugeben, dass die von ihr angeführten Konjunkturbedingungen Einfluss auf den Preis haben und dass gerade wegen dieser Bedingungen die Preise schwanken.
140 Doch auch wenn die Konjunkturbedingungen die normalen Preisschwankungen erklären, teile ich die Meinung der Kommission, dass diese Bedingungen insoweit nicht rechtfertigen, dass die Preise auf ein ungewöhnlich niedriges, ja sogar symbolisches Niveau sinken.
141 Sofern solche Preise nicht der Verdeckung von Unregelmäßigkeiten dienten, wären sie allenfalls durch einen außergewöhnlichen konjunkturellen Umstand großen Ausmaßes zu erklären gewesen. Die spanische Regierung hat jedoch keinen derartigen Umstand dargetan. Im Übrigen ist zu bezweifeln, ob ein solcher Umstand hätte unbemerkt bleiben können.
142 Was die Bemerkung der Schlichtungsstelle angeht, es sei wenig wahrscheinlich, dass Bananen von minderer Qualität in einer Situation des Angebotsüberschusses verkauft worden seien, so ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission beim Erlass ihrer Entscheidung nicht an das Ergebnis der Schlichtungsstelle gebunden ist.
143 Soweit der Preis für normabweichende Bananen minderer oder schlechter Qualität niedrig genug oder sogar nur symbolisch ist, können zudem, wie die Kommission zutreffend bemerkt, bestimmte Zwischenhändler einen Anreiz verspüren, solche Bananen auch angesichts eines Überschussangebots von Bananen guter Qualität zu vermarkten.
144 Ich komme nun zu dem weiteren Kommentar der Schlichtungsstelle, wonach es durchaus möglich [ist], dass — beschränkte — Mengen an normgemäßen Bananen zu Preisen verkauft worden sind, die die Ernte-, Verpackungs- und Transportkosten nicht decken, da ihr Verkauf es den Erzeugern erlaubt, die Ausgleichsbeihilfe zu erhalten, die sie sonst verloren hätten. Aber eine solche Praxis kann nicht aufgrund einer Regelung als verboten betrachtet werden, die keinen Mindestpreis vorsieht und die einen Plafondmechanismus für die Mengen enthält, für die die Ausgleichsbeihilfe gewährt werden kann.
145 Ich meine, dass wir es hier mit einer sehr gewichtigen Überlegung zu tun haben. Die Tatsache, dass die Gemeinschaftsregelung keinen Mindestpreis vorsieht, stellt eine offensichtliche Lücke dar; aber man kann den Wirtschaftsteilnehmern nicht vorwerfen, dass sie daraus Gewinn gezogen haben.
146 Ich glaube jedoch, mich der Meinung der Kommission anschließen zu können, dass es angesichts derartig niedriger Preise mehr als zweifelhaft ist, ob diese Bananen den Qualitätsnormen entsprochen haben.
147 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die kanarische Regierung im Jahr 1997 ein automatisches Alarmsystem eingeführt hat, wonach der Alarm ausgelöst wird, sobald die Preise einen bestimmten Schwellenwert unterschreiten. Sie scheint damit anzuerkennen, dass das Auftreten außergewöhnlich niedriger Preise nicht auf den bloßen Ausdruck der einen oder anderen Konjunkturbedingung reduziert werden kann.
148 Ich bin deshalb der Ansicht, dass die Kommission genügend Umstände vorgetragen hat, die einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen beweisen können.
149 Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes bestreitet die spanische Regierung indes nicht nur einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, sondern wendet sich auch gegen die Höhe der von der Kommission vorgenommenen Berichtigung.
150 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung [z]war... die Kommission... einen Verstoß gegen die Vorschriften über die gemeinsame Organisation für Agrarmärkte nachweisen [muss] (u. a. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung), doch... dem Mitgliedstaat gegebenenfalls der Beweis [obliegt], dass der Kommission ein Fehler in Bezug auf die daraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen unterlaufen ist (Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-7555, Randnr. 39).
151 Was die Rüge in Bezug auf die Höhe der Berichtigung betrifft, so beschränkt sich die spanische Regierung darauf, bestimmte Abschnitte aus dem Dokument VI/5330/97 zu zitieren.
152 Diese Abschnitte betreffen jedoch, wie die Kommission zutreffend bemerkt, die pauschale Berichtigung, während im vorliegenden Fall die Berichtigung nicht pauschal, sondern auf der Grundlage der Mengen, die Unregelmäßigkeiten aufwiesen, berechnet worden ist.
153 Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass der Kommission jedenfalls kein Fehler bei der Festsetzung der Höhe der Berichtigung unterlaufen ist.
154 Obwohl nämlich die spanischen Behörden selbst keine Preise unter 10 ESP für Bananen zweiter Wahl festgestellt haben, hat die Kommission noch einen bedeutenden Plausibilitätsspielraum in Höhe von 75 % für die zu einem Preis zwischen 5 und 10 ESP vermarkteten Bananen einkalkuliert. So berichtigte sie einen Betrag von 25 % der Ausgleichsbeihilfe für Mengen, die zu einem Preis zwischen 5 und 10 ESP je Kilo vermarktet worden waren. Nur für die zu weniger als 5 ESP je Kilo vermarkteten Mengen hat die Kommission einen Betrag in Höhe von 100 % der Ausgleichsbeihilfe berichtigt.
155 Aus all diesen Gründen schlage ich die Zurückweisung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes der spanischen Regierung vor.
C — Zum dritten Klagegrund: Begründungsmangel
156 Die spanische Regierung macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet sei. Die Kommission habe weder in der angefochtenen Entscheidung noch während des ihrem Erlass vorausgegangenen Verfahrens die Gründe erläutert, aus denen die Prozentsätze der von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossenen Bananen 100 % für die zu einem Preis unter 5 ESP je Kilo vermarkteten Bananen auf der einen Seite und 25 % für die zu einem Preis zwischen 5 und 10 ESP vermarkteten Bananen auf der anderen Seite betragen hätten. Die angefochtene Entscheidung entbehre insoweit jeder Begründung, was die spanische Regierung daran hindere, die Rechtfertigung der getroffenen Maßnahme kennen zu lernen.
157 Die Kommission bestreitet das Vorbringen des Königreichs Spanien. Sie weist darauf hin, dass die Rechtsprechung keine ausführliche Begründung verlange, wenn der Mitgliedstaat eng an dem Verfahren zur Ausarbeitung der Entscheidung beteiligt sei. Im vorliegenden Fall habe Spanien seit dem 15. Juni 1999 und sogar schon vorher gewusst, dass der Grund für die Berichtigung in dem außergewöhnlich niedrigen Niveau der Verkaufspreise liege.
158 Außerdem habe Spanien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Methode zur Bestimmung der Prozentsätze der Berichtigung in Frage gestellt und deren Gründe immer verstanden.
159 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Umfang der Begründungspflicht der Kommission nach Artikel 190 EGVertrag (jetzt Artikel 253 EG) in dem besonderen Zusammenhang der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss die Begründung einer Entscheidung dann als ausreichend anzusehen [ist], wenn der Mitgliedstaat, der Adressat der Entscheidung ist, an dem Verfahren ihrer Ausarbeitung unmittelbar beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission meinte, den streitigen Betrag nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (siehe das genannte Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 21).
160 Nun kann aber angesichts der oben beschriebenen Tatsachen nicht bestritten werden, dass die spanischen Behörden eng an dem Verfahren zur Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung beteiligt waren.
161 Im Übrigen enthält der zusammenfassende Bericht der Kommission vom 15. Mai 2000 klare Erläuterungen hinsichtlich der Gründe für die Berichtigung und deren Berechnung.
162 Deshalb schlage ich vor, den dritten Klagegrund zurückzuweisen.
V — Ergebnis
163 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor,
die Klage abzuweisen;
dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.