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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.10.2002 – C-122/02

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2002:579

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 10. Oktober 2002

1. In dieser Rechtssache ersucht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Gerichtshof um Feststellung, dass das Königreich Belgien nicht innerhalb der gesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vollständig nachzukommen. Die Umsetzungsfrist nach Artikel 17 dieser Richtlinie ist am 25. Dezember 2000 abgelaufen.

2. Ziel der Richtlinie 98/83 ist es nach ihrem Artikel 1, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.

3. Am 6. April 2001 hat die Kommission dem Königreich Belgien ein Mahnschreiben übersandt, da sie keine Mitteilung über die Maßnahmen erhalten hatte, die die belgische Regierung getroffen hatte, um der genannten Richtlinie nachzukommen. Am 23. Mai 2001 hat die belgische Regierung den Entwurf einer Königlichen Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Lebensmittelbetrieben verpackt wird oder für die Herstellung und/oder das Inverkehrbringen von Lebensmitteln verwendet wird, vorgelegt. Dieser Entwurf einer Königlichen Verordnung wurde am 19. März 2001 dem Raad van State zur Stellungnahme übermittelt. Zugleich hat die belgische Regierung den Vorentwurf einer Verordnung der Flämischen Region über Wasser für den menschlichen Gebrauch vorgelegt, den die flämische Regierung am 16. März 2001 und am 23. März 2001 grundsätzlich gebilligt hatte. Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 hat die belgische Regierung ferner den Vorentwurf einer Verordnung der Wallonischen Region über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vorgelegt, der von der wallonischen Regierung am 23. Mai 2001 angenommen worden war.

4. Da die in Nummer 3 genannten Dokumente keine geltenden Rechtsvorschriften darstellten, hat die Kommission am 26. Juli 2001 der belgischen Regierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt, mit der sie diese aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Zustellung nachzukommen. In Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die belgische Regierung weitere Dokumente übermittelt.

5. In ihrer Klageschrift trägt die Kommission vor, die belgische Regierung habe immer noch nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich seien, um die Verpflichtungen aus der Richtlinie zu erfüllen. Bei den vorgelegten Dokumenten handele es sich nicht um geltende Rechtsvorschriften, sondern lediglich um Vorentwürfe.

6. In ihrer Klagebeantwortung stellt die belgische Regierung nicht in Abrede, dass die Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt worden ist, so dass die Vertragsverletzung feststeht. Sie macht jedoch geltend, die Königliche Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sei im Belgischen Staatsblatt vom 19. März 2002 veröffentlicht worden, worüber die Kommission am 21. Februar 2002 informiert worden sei. Die Umsetzung der Richtlinie 98/83 in der Flämischen und Wallonischen Region werde binnen kurzem abgeschlossen sein.

7. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall wurde die mit Gründen versehene Stellungnahme, in der die belgische Regierung aufgefordert wurde, der Kommission binnen zwei Monaten die zu treffenden Maßnahmen mitzuteilen, am 26. Juli 2001 abgegeben. Etwaige Änderungen, die nach Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist eingetreten sind, können vom Gerichtshof daher nicht berücksichtigt werden.

Ergebnis

8. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder und mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie vollständig nachzukommen,

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.