Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.10.2002 – C-392/01
Generalanwalt Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2002:576
Schlussanträge der Generalanwält
Christine Stix-Hackl
vom 10. Oktober 2002
1 Mit ihrer am 10. Oktober 2001 beim Gerichtshof eingegangenen Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG beantragt die Kommission die Feststellung, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder aber jedenfalls die Kommission darüber nicht informiert hat. Die Kommission beantragt des Weiteren, das Königreich Spanien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
2 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 30 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, also bis 23. April 2000, zu erlassen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da der Kommission bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 23. April 2000 keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt worden waren und sie auch sonst keine diesbezüglichen Informationen erhielt, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie dem Königreich Spanien Gelegenheit zur Äußerung gegeben und darauf innerhalb der maßgeblichen Frist keine Antwort erhalten hatte, gab sie am 9. März 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie das Königreich Spanien aufforderte, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und der Kommission bekannt zu geben.
4 Im Antwortschreiben vom 25. Juni 2001 wiesen die spanischen Behörden darauf hin, dass die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie eine Ergänzung des Gesetzes 34/88 vom 11. November 1988 (Allgemeines Gesetz über Werbung) erfordere. Des Weiteren teilte die spanische Regierung mit, dass das genannte Gesetz bereits Teile der fraglichen Richtlinie enthalte.
5 Da der Kommission in der Folge weder ein Gesetzesentwurf übermittelt wurde noch eine Erklärung abgegeben wurde, welche Teile der fraglichen Richtlinie das genannte Gesetz bereits umsetzen sollte, erhob die Kommission die vorliegende Klage.
6 Das Königreich Spanien bestreitet nicht seine Verpflichtungen zur fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG, machte allerdings geltend, dass sich das für die Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie erforderliche komplexe nationale Verfahren in sehr fortgeschrittenem Stadium befinde. Mit einer endgültigen Annahme des Gesetzentwurfs wäre Ende April 2002 zu rechnen. Demnach sei die Klage abzuweisen und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
7 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung der Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist. Diese ist am 9. Mai 2001 abgelaufen, ohne dass die von der Kommission geforderten Maßnahmen getroffen worden waren. Die spanische Regierung teilte vielmehr mit, dass man an dem Gesetz für die Umsetzung arbeite und das innerstaatliche Verfahren laufe. Es steht daher fest, dass die Richtlinie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist umgesetzt wurde.
8 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können sich Mitgliedstaaten nicht auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts berufen, um die nicht fristgerechte Umsetzung einer Richtlinie zu rechtfertigen.
9 Die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie ergeben sich zum einen unmittelbar aus der Richtlinie und zum anderen aus Artikel 249 Absatz 3 EG und Artikel 10 EG.
10 Da das Königreich Spanien somit seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist der Klage der Kommission stattzugeben und der Mitgliedstaat wegen Vertragsverletzung unter Auferlegung der Kosten zu verurteilen.
Ergebnis
11 Dem Gerichtshof wird daher vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.