Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 10.10.2002 – C-414/01

Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2002:577

Schlussanträge der frau Generalanwalt

Christine Stix-Hackl

vom 10/10/02

1 Mit ihrer am 17. Oktober 2001 beim Gerichtshof eingegangenen Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 226 EG beantragt die Kommission die Feststellung, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder aber jedenfalls die Kommission darüber nicht informiert hat. Die Kommission beantragt des Weiteren, das Königreich Spanien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

2 Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, also bis 4. Juni 2000, zu erlassen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Da der Kommission bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 4. Juni 2000 keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt worden waren und sie auch sonst keine diesbezüglichen Informationen erhielt, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie dem Königreich Spanien Gelegenheit zur Äußerung gegeben und darauf innerhalb der maßgeblichen Frist keine Antwort erhalten hatte, gab sie am 9. März 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie das Königreich Spanien aufforderte, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und der Kommission bekannt zu geben.

4 Im Antwortschreiben vom 25. Juni 2001 wiesen die spanischen Behörden darauf hin, dass die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie eine Änderung des Gesetzes 7/96 vom 15. Januar 1996 (Gesetz zur Regelung des Einzelhandels) erfordere.

5 Da die Kommission in der Folge weder einen Gesetzesentwurf noch Informationen über den weiteren Verlauf des nationalen Gesetzgebungsverfahrens erhielt, erhob sie die vorliegende Klage.

6 Das Königreich Spanien bestreitet nicht seine Verpflichtungen zur fristgerechten Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG, macht allerdings geltend, das für die Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie erforderliche nationale Verfahren eingeleitet zu haben. Demnach sei die Klage abzuweisen und die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

7 Die Verzögerung sei darauf zurückzuführen, dass der spanische Gesetzgeber zunächst ausführlich diskutiert habe, ob eine Umsetzung im Rahmen des Gesetzes 7/96 bzw. durch neue Vorschriften notwendig sei oder ob das Gesetz 7/96 den Erfordernissen der Richtlinie 97/7/EG nicht bereits genüge. Nachdem man sich entschieden habe, das Gesetz 7/96 zu ändern, sei die Frage des Änderungsbedarfs weiterer spanischer Gesetze sowie der mögliche Zusammenhang mit den neuen Rechtsvorschriften zum E-Commerce aufgeworfen worden.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Vertragsverletzung der Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist. Diese ist am 9. Mai 2001 abgelaufen, ohne dass die von der Kommission geforderten Maßnahmen getroffen worden waren. Es steht daher fest, dass die Richtlinie nicht innerhalb der maßgeblichen Frist umgesetzt wurde.

9 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können sich Mitgliedstaaten nicht auf Vorschriften des innerstaatlichen Rechts berufen, um die nicht fristgerechte Umsetzung einer Richtlinie zu rechtfertigen.

10 Die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie ergeben sich zum einen unmittelbar aus der Richtlinie und zum anderen aus Artikel 249 Absatz 3 EG und Artikel 10 EG.

11 Da das Königreich Spanien somit seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, wäre der Klage der Kommission stattzugeben und der Mitgliedstaat wegen Vertragsverletzung unter Auferlegung der Kosten zu verurteilen.

Ergebnis

12 Dem Gerichtshof wird daher vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.