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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.10.2002 – C-122/01

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:619

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 24. Oktober 2002

1 Das vorliegende Rechtsmittel ist von der T. Port GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T-1/99 eingelegt worden. Durch dieses Urteil wies das Gericht die Klage ab, mit der die Rechtsmittelführerin Ersatz des Schadens begehrte, der ihr durch die Einführung des Systems der Ausfuhrlizenzen durch die Verordnung (EG) Nr. 478/95 entstanden sein soll.

I — Rechtlicher Rahmen

2 Der rechtliche Rahmen des Rechtsstreits lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen führte eine gemeinsame Regelung für den Handel mit dritten Ländern ein. Nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung bedürfen alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft der Vorlage einer Einfuhrlizenz, die von den Mitgliedstaaten erteilt wird.

4 Ursprünglich sah Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 vor, dass jährlich ein Zollkontingent in Höhe von 2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Bananen aus anderen Drittländern als den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) und nichttraditionelle Einfuhren von Bananen aus den AKP-Staaten eröffnet wird. Im Rahmen dieses Kontingents unterlagen Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 100 ECU/t und Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen einem Zollsatz von 0.

5 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das Zollkontingent anteilig eröffnet in Höhe von 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A),von 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B) und von 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begannen (Gruppe C).

6 Diese Regelung wurde im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) in Frage gestellt.

7 Daraufhin traf die Europäische Gemeinschaft im März 1994 mit mehreren lateinamerikanischen Ländern, nämlich der Republik Kolumbien, der Republik Costa Rica, der Republik Nicaragua und der Republik Venezuela, eine Vereinbarung, das so genannte Rahmenabkommen über Bananen. Darin werden das Gesamtzollkontingent für 1994 auf 2100000 t und für 1995 und die folgenden Jahre auf 2200000 t festgelegt und Kolumbien, Costa Rica, Nicaragua und Venezuela Prozentsätze dieses Kontingents zugewiesen.

8 Nummer 6 des Rahmenabkommens sieht vor, dass diese Länder ermächtigt [werden], für bis zu 70 % des ihnen zugewiesenen Kontingents spezielle Ausfuhrlizenzen auszugeben, deren Vorlage Voraussetzung für die Erteilung von Einfuhrlizenzen durch die Gemeinschaft für Marktbeteiligte der Gruppen A und C [ist]. Zudem wird in Nummer 7 des Rahmenabkommens der Zollsatz im Rahmen des Kontingents auf 75 ECU/t festgesetzt.

9 Am 22. Dezember 1994 genehmigte der Rat das Rahmenabkommen im Namen der Gemeinschaft. Am 1. März 1995 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 478/95 mit den zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 478/95 sieht vor, dass bei Waren mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica oder Nicaragua den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für die Gruppen A und C eine Ausfuhrlizenz beiliegen muss, die von den zuständigen Behörden der genannten Länder ausgestellt worden sein muss.

10 Am 10. März 1998 erklärte der Gerichtshof den Beschluss 94/800 teilweise für nichtig, weil er, indem er die Marktbeteiligten der Gruppe B vom Ausfuhrlizenzsystem befreite, das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) verletzte. Ferner erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 478/95 aus den gleichen Gründen für ungültig.

II — Verfahren vor dem Gericht

11 Mit Klageschrift, die am 4. Januar 1999 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde, erhob die Rechtsmittelführerin eine Schadensersatzklage nach Artikel 178 in Verbindung mit Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG).

12 Sie verlangte als Marktbeteiligte der Gruppe A Ersatz des Schadens, der ihr durch die in der Verordnung Nr. 478/95 auferlegte Verpflichtung, für die Einfuhr und den Vertrieb von Bananen mit Ursprung in Costa Rica Ausfuhrlizenzen zu erwerben, entstanden sei.

13 Die Rechtsmittelführerin beantragte, die Gemeinschaft zum einen zur Zahlung von 828337,10 DM entsprechend den Preisen der Ausfuhrlizenzen, die sie erwerben musste, und zum anderen zur Zahlung von 126356,80 DM entsprechend den Kosten für die Finanzierung des Kaufes dieser Ausfuhrlizenzen zu verurteilen.

III — Das angefochtene Urteil

14 Im angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage aus folgenden Gründen ab:

42 Die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag... tritt nur ein, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig, es ist ein Schaden entstanden, und zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden besteht ein Kausalzusammenhang...

43 Im vorliegenden Fall sind der Schaden und der Kausalzusammenhang gemeinsam zu prüfen.

...

55 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen...

56 Im vorliegenden Fall setzt sich der geltend gemachte Schaden aus zwei Teilen zusammen. Zum einen besteht er in den Kosten des Erwerbs von Ausfuhrlizenzen für Bananen mit Ursprung in Costa Rica durch die Klägerin. Zum anderen besteht er in den Bankzinsen, die die Klägerin auf die Beträge entrichtet haben will, die sie zum Zweck dieses Erwerbs von einer von ihrer Bank zur Verfügung gestellten Kreditlinie abgehoben habe.

57 Zum ersten Teil des Schadens legt die Klägerin eine Bescheinigung ihres Wirtschaftsprüfers vor, in der dieser erklärt, dass ihr in den Jahren 1996 bis 1998 für den Erwerb von Exportzertifikaten für Bananen aus Costa Rica Kosten in Höhe von DM 828337,10 entstanden sind. Aus ihren Schriftsätzen und ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die Klägerin der Ansicht ist, die in dieser Bescheinigung erwähnten Kosten stellten für sich den Schaden dar, der ihr entstanden sei, und es brauche nicht untersucht zu werden, welche Auswirkungen diese Ausgaben tatsächlich auf die Rentabilität ihrer entsprechenden Geschäftsvorgänge gehabt hätten. Daher brauche sie keine näheren Angaben zu machen oder zusätzliche Beweise anzubieten.

58 Diese Auffassung trifft aus mehreren Gründen nicht zu.

59 Zum einen erlaubt die Bescheinigung nicht die Feststellung, dass der dort genannte Betrag den Kosten für den Erwerb von Ausfuhrlizenzen tatsächlich entspricht.

60 Zum anderen ist hiervon unabhängig nicht nachgewiesen, dass die Klägerin selbst sämtliche diesem Betrag entsprechenden Ausfuhrlizenzen für Einfuhren von Bananen in die Gemeinschaft genutzt hat. Dieser Beweis ist jedoch erforderlich, da, wie die Kommission unwidersprochen vorgetragen hat, ein Marktbeteiligter Ausfuhrlizenzen in der Praxis an einen anderen Marktbeteiligten weiterverkaufen oder gegen Einfuhrlizenzen eintauschen konnte.

61 Die beiden der Erwiderung als Anlage beigefügten Bescheinigungen des Wirtschaftsprüfers sind in diesem Zusammenhang nicht beweiskräftig. Sie geben nämlich nur an, dass die Klägerin 1996 767225,38 DM, 1997 489029,36 DM und 1998 1419,11 DM für Einfuhrzölle für Bananen aus Costa Rica entrichtet habe. In Ermangelung von Angaben zu den Bananenmengen, auf die sich diese Gesamtbeträge beziehen, sowie zu den Bananenmengen, denen der Betrag von 828337,10 DM entspricht, bzw. zu den vom Wirtschaftsprüfer verwendeten Berechnungsgrundlagen für diese Beträge, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die von der Klägerin von 1996 bis 1998 in die Gemeinschaft eingeführten Mengen Bananen mit Ursprung in Costa Rica den Bananenmengen entsprechen, für die sie in diesem Land Ausfuhrlizenzen erworben hat. Im Übrigen lässt sich jedenfalls nicht ausschließen, dass sich ein Teil der von der Klägerin entrichteten Einfuhrzölle auf Bananen bezieht, die aufgrund von Einfuhrlizenzen der Gruppe B in die Gemeinschaft eingeführt wurden, für die keine Ausfuhrlizenz vorgelegt zu werden brauchte. So heißt es in einer der Bescheinigungen, dass die Klägerin den Zukauf von Bananenlizenzen für die Einfuhr von Bananen aus Costa Rica getätigt habe, ohne dass angegeben würde, auf welche Gruppe sich diese Lizenzen beziehen.

62 Die Klägerin hätte besonders deshalb Angaben zu diesen Punkten machen müssen, weil die Kommission sowohl in der Klagebeantwortung als auch in der Gegenerwiderung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diese Angaben für die Feststellung des Vorliegens und des Umfangs des Schadens unerlässlich seien. Gleichwohl hat sich die Klägerin — wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts eingeräumt hat — bewusst dafür entschieden, sie nicht mitzuteilen.

63 Selbst wenn die Klägerin sämtliche erworbenen Ausfuhrlizenzen für eigene Rechnung verwendet hätte, geht es zum dritten nicht an, den Schaden schlicht den getätigten Kosten gleichzusetzen.

64 Einerseits lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin, wie die Kommission vorträgt, die Kosten für den Erwerb der Ausfuhrlizenzen teilweise oder sogar vollständig auf ihre Verkaufspreise abgewälzt hat. Diese Annahme liegt namentlich deswegen nahe, weil die Bananenmenge, deren Einfuhr in die Gemeinschaft von der Erteilung einer Ausfuhrlizenz abhängig war, einen wesentlichen Teil des Zollkontingents darstellte.

65 Die Klägerin hat die Möglichkeit einer solchen Abwälzung nicht bezweifelt und nicht einmal bestritten, dass sie im vorliegenden Fall in dieser Weise vorgegangen sei. Sie hat sich mit dem Einwand begnügt, dass die Kommission dieses Argument erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe und dass es daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfe. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, da die Kommission in ihren Schriftsätzen ausdrücklich hervorgehoben hat, sie benötige detaillierte Angaben zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Ausfuhrlizenzsystem und zu den Bedingungen der Bananeneinfuhren. Da die Klägerin ihre Beweisangebote bewusst außerordentlich beschränkt hat, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie einige Beanstandungen in der mündlichen Verhandlung eingehender dargelegt hat.

66 Andererseits erscheint das Vorbringen der Kommission nicht unbegründet, der Nachteil, der in der Verpflichtung der Marktbeteiligten der Gruppen A und C bestehe, Ausfuhrlizenzen zu erwerben, werde zumindest teilweise durch die beiden anderen gleichzeitig im Rahmenabkommen vereinbarten Maßnahmen, nämlich die Erhöhung des Zollkontingents um 200000 t und die Senkung des auf Einfuhren von Drittlandbananen im Rahmen dieses Kontingents erhobenen Zollsatzes um 25 ECU, ausgeglichen. Diese Maßnahmen kamen zwar auch den Marktbeteiligten der Gruppe B zugute, denen ein Teil des Zollkontingents vorbehalten wurde. Sie wurden dadurch jedoch nur in geringem Umfang begünstigt, da dieser Teil nur 30 % betrug und die Marktbeteiligten der Gruppen A und C die verbleibenden 70 % erhielten.

67 Selbst wenn also ein Marktbeteiligter im Rahmen seiner Geschäftsvorgänge zusätzliche Kosten getragen hat, bedeutet das nicht ohne weiteres, dass ihm ein entsprechender Verlust entstanden wäre. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Klage bewusst allein auf den Umstand gestützt, dass sie bestimmte Kosten getragen habe; sie hat damit rechtlich nicht hinreichend dargetan, dass ihr tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

15 In den Randnummern 68 bis 74 des angefochtenen Urteils prüfte das Gericht den Antrag der Rechtsmittelführerin in Bezug auf den zweiten Bestandteil des geltend gemachten Schadens (d. h. die Kosten für die Finanzierung des Kaufes der Ausfuhrlizenzen). Es entschied, dass die hierzu vorgelegten Papiere nicht beweiskräftig seien.

16 Im Übrigen befand das Gericht in den Randnummern 76 bis 80 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem der Kommission vorgeworfenen rechtswidrigen Verhalten und dem angeblich entstandenen Schaden nicht nachgewiesen habe.

17 Das Gericht wies daher die Schadensersatzklage ab.

IV — Das Rechtsmittel

18 Mit Rechtsmittelschrift, die am 19. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Gemeinschaft zu verurteilen, an sie 828337,10 DM zu zahlen.

19 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Rechtsmittelführerin folgende fünf Aufhebungsgründe an:

rechtsfehlerhafte Definition des Schadensbegriffs;

Verletzung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung;

Verletzung der Begründungspflicht;

rechtsfehlerhafte Würdigung ihres Vorbringens zur Verwendung der Ausfuhrlizenzen und

rechtsfehlerhafte Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Organe und dem entstandenen Schaden.

20 Ich werde diese verschiedenen Rügen in der angegebenen Reihenfolge prüfen. Die ersten beiden Rügen werde ich gemeinsam prüfen, da sie alle beide die Erwägungen in den Randnummern 63 bis 67 des angefochtenen Urteils betreffen.

A — Zu den ersten beiden Rügen

21 Mit ihrer ersten Rüge trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass sie die Kosten der Ausfuhrlizenzen auf die Verkaufspreise der Bananen habe abwälzen können. Die Frage der Abwälzung des Schadens sei für die Bestimmung des Schadensumfangs unerheblich. Das Gericht hätte feststellen müssen, dass der Schaden den Kosten der streitigen Ausfuhrlizenzen entspreche.

22 Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass bestimmte Maßnahmen des Rahmenabkommens (nämlich die Erhöhung des Zollkontingents und die Zollsenkung) den aus der Verpflichtung zum Erwerb der Ausfuhrlizenzen sich ergebenden Nachteil ausgeglichen hätten. Der Grundsatz der Vorteilsausgleichung gelte nur dann, wenn der entstandene Vorteil aus derselben Rechtsverletzung wie der Schaden stamme. Im vorliegenden Fall stellten die Kontingenterhöhung und die Zollsenkung keine Rechtsverletzung dar.

23 Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung Rügen, mit denen Hilfs- oder nicht tragende Gründe eines Urteils des Gerichts angegriffen werden, ohne weiteres zurückweist. Nach Auffassung des Gerichtshofes können solche Rügen, da der Tenor des Urteils des Gerichts in erster Linie auf andere Gründe gestützt ist, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen und sind daher unschlüssig.

24 In der vorliegenden Rechtssache wird jedoch mit den ersten beiden Rügen gerade ein Grund angegriffen, der gegenüber den in den Randnummern 59 bis 62 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen Hilfscharakter hat.

25 In den Randnummern 58 bis 67 des angefochtenen Urteils prüfte das Gericht das Vorbringen der Klägerin zum ersten Bestandteil des geltend gemachten Schadens, nämlich zum Betrag von 828337,10 DM. Das Gericht stellte hierzu zwei Erwägungen an.

26 Die erste Erwägung betrifft die Beweiskraft der von der Klägerin vorgelegten Beweise. In den Randnummern 59 bis 62 führte das Gericht aus, die Klägerin habe das Vorliegen des Schadens nicht nachgewiesen, weil erstens die Bescheinigungen ihres Wirtschaftsprüfers nicht beweiskräftig seien und zweitens nicht nachgewiesen sei, dass die Klägerin die Ausfuhrlizenzen für eigene Rechnung verwendet habe.

27 Die zweite Erwägung betrifft die Definition des Schadens. In den Randnummern 63 bis 67 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, dass selbst dann, wenn der Betrag von 828337,10 DM unbestreitbar wäre und die Klägerin sämtliche erworbenen Ausfuhrlizenzen für eigene Rechnung verwendet hätte, der Schaden nicht den Kosten der Lizenzen entsprechen könne. Das Gericht war nämlich der Ansicht, dass die Klägerin die Kosten der Ausfuhrlizenzen auf die Verkaufspreise der Bananen habe abwälzen können und dass bestimmte Maßnahmen des Rahmenabkommens den in der Verpflichtung zum Erwerb der streitigen Ausfuhrlizenzen bestehenden Nachteil ausgeglichen hätten.

28 Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die auf die Definition des Schadens gestützte Begründung (Randnrn. 63 bis 67 des angefochtenen Urteils) gegenüber derjenigen, die die Beweise der Klägerin betrifft (Randnrn. 59 bis 62 des angefochtenen Urteils), Hilfscharakter hat. Das Gericht hat bei dieser Würdigung die — von ihm ausdrücklich verneinte — Annahme zugrunde gelegt, dass die Klägerin das Vorliegen ihres Schadens nachgewiesen habe.

29 Unter diesen Umständen sind meines Erachtens die ersten beiden Rügen unschlüssig. Sie können nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da die Rechtsmittelführerin jedenfalls nachweisen muss, dass die ihre Beweise betreffende Begründung (Randnrn. 59 bis 62 des angefochtenen Urteils) falsch ist.

30 Ich schlage daher vor, die ersten beiden Rügen zurückzuweisen.

B — Zur dritten Rüge

31 Mit ihrer dritten Rüge trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Urteil sei unzureichend begründet. Das Gericht habe in Randnummer 59 des Urteils die Bescheinigung ihres Wirtschaftsprüfers zurückgewiesen, ohne zu erklären, warum diese Unterlage nicht als Nachweis für das Vorliegen ihres Schadens ausreiche.

32 Wie bereits erwähnt, legte die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht zum Nachweis ihres Schadens drei Bescheinigungen vor. Die erste lag der Klageschrift bei und enthielt die Angabe, dass der Klägerin in den Jahren 1996 bis 1998 für den Erwerb von Exportzertifikaten für Bananen aus Costa Rica Kosten in Höhe von DM 828337,10 entstanden sind. Die beiden anderen lagen der Erwiderung bei und enthielten die Angabe, dass die Klägerin 1996 767225,38 DM, 1997 489029,36 DM und 1998 1419,11 DM für Einfuhrzölle für Bananen aus Costa Rica entrichtet habe.

33 Anders als von der Rechtsmittelführerin vorgetragen, hat das Gericht jedoch die Gründe dargelegt, aus denen diese drei Bescheinigungen nicht zum Nachweis des behaupteten Schadens geeignet waren.

34 Das Gericht hat nämlich in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt: In Ermangelung von Angaben zu den Bananenmengen, auf die sich diese Gesamtbeträge [von 767225,38 DM, 489029,36 DM und 1419,11 DM] beziehen, sowie zu den Bananenmengen, denen der Betrag von 828337,10 DM entspricht, bzw. zu den vom Wirtschaftsprüfer verwendeten Berechnungsgrundlagen für diese Beträge, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die von der Klägerin von 1996 bis 1998 in die Gemeinschaft eingeführten Mengen Bananen mit Ursprung in Costa Rica den Bananenmengen entsprechen, für die sie in diesem Land Ausfuhrlizenzen erworben hat.

35 In Randnummer 62 hat das Gericht hinzugefügt: Die Klägerin hätte besonders deshalb Angaben zu diesen Punkten machen müssen, weil die Kommission... ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diese Angaben für die Feststellung des Vorliegens und des Umfangs des Schadens unerlässlich seien. Gleichwohl hat sich die Klägerin — wie sie in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts eingeräumt hat — bewusst dafür entschieden, sie nicht mitzuteilen.

36 Daraus geht hervor, dass das Gericht dargelegt hat, weshalb die erste Bescheinigung der Klägerin nicht beweiskräftig genug war. Es war der Auffassung, dass die Angabe der für den Erwerb der Ausfuhrlizenzen entstandenen Kosten nicht ausreichte. Es hätten vor allem die bei der Berechnung dieser Kosten zugrunde gelegten Parameter und insbesondere die Bananenmengen, auf die sie sich bezogen, im Einzelnen angegeben werden müssen.

37 Das Gericht hat daher meines Erachtens dem formalen Begründungserfordernis genügt. Ich schlage daher vor, die dritte Rüge zurückzuweisen.

C — Zur vierten Rüge

38 Die vierte Rüge ist gegen Randnummer 60 des angefochtenen Urteils gerichtet. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es als nicht nachgewiesen angesehen zu haben, dass sie selbst sämtliche dem von ihrem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Betrag (828337,10 DM) entsprechenden Ausfuhrlizenzen genutzt hat.

39 Sie ist der Auffassung, das Gericht habe ihr Vorbringen unrichtig gewertet. Die Zahlung der Einfuhrabgaben, wie sie vom Wirtschaftsprüfer bescheinigt worden sei, sei der Beweis dafür, dass sie die Ausfuhrlizenzen tatsächlich ausgenutzt und die streitigen Einfuhren in die Gemeinschaft getätigt habe. Sie legt hierzu eine Tabelle vor, in der für die Jahre 1996, 1997 und 1998 die eingeführten Bananenmengen und die Kosten für den Erwerb der Ausfuhrlizenzen angegeben sind. Die eingeführten Bananenmengen könnten unter Zugrundelegung eines Zollsatzes von 75 ECU/t oder 146,69 DM/t vom Betrag der gezahlten Einfuhrzölle abgezogen werden, und der Preis der Ausfuhrlizenzen habe 96,61 DM/t betragen.

40 Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Würdigung ist somit, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

41 Hier wird jedoch mit der fraglichen Rüge gerade die Würdigung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise durch das Gericht angegriffen. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass entgegen den Ausführungen des Gerichts die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungen alles enthalten hätten, was für die Feststellung erforderlich gewesen sei, dass sie die streitigen Lizenzen tatsächlich genutzt habe. Sie hat jedoch nicht nachgewiesen und nicht einmal vorgetragen, dass das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht habe.

42 Die vierte Rüge ist daher offensichtlich unzulässig.

D — Zur fünften Rüge

43 Mit ihrer letzten Rüge trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Organe und dem entstandenen Schaden einen Rechtsfehler begangen. Anders als das Gericht in den Randnummern 76 bis 80 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, komme es für den Nachweis dieses Kausalzusammenhangs ausschließlich darauf an, dass sie Bananen aus Costa Rica unter der Geltung des Rahmenabkommens eingeführt habe.

44 Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des behaupteten Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden beziehen. Außerdem steht fest, dass diese verschiedenen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, so dass die Haftung der Gemeinschaft nicht ausgelöst werden kann, wenn eine von ihnen nicht gegeben ist.

45 Wie ich aber für die vorliegende Rechtssache bereits festgestellt habe, hat keine der vier Rügen, mit denen die Rechtsmittelführerin das Vorliegen des von ihr behaupteten Schadens hat nachweisen wollen, als begründet angesehen werden können.

46 Daher ist die fünfte Rüge unschlüssig. Sie könnte, selbst wenn sie begründet wäre, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da der Tenor dieses Urteils jedenfalls durch andere Gründe, die sich darauf beziehen, dass der Klägerin kein Schaden entstanden ist, getragen würde.

V — Ergebnis

47 Nach alledem schlage ich daher vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der T. Port GmbH & Co. KG die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.