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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 14.11.2002 – C-355/00
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2002:658
Schlussanträge der Generalanwältin
Christine Stix-Hackl
vom 14. November 2002
I — Einleitung
1 Das Vorlagegericht möchte in der vorliegenden Rechtssache im Wesentlichen wissen, ob die im hellenischen Recht vorgesehene Erhebung einer Abgabe auf den Kauf und den Verkauf von inländischen Agrarprodukten zwecks Finanzierung einer Anstalt zur Versicherung von landwirtschaftlichen Risiken mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 30, 38, 39, 40, 59, 60 und 92 EG-Vertrag (gegebenenfalls nach Änderung jetzt Artikel 28 EG, 32 EG, 33 EG, 34 EG, 49 EG, 50 EG, 87 EG) sowie mit der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973, vereinbar ist.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Nationales Recht
2 Das Gesetz Nr. 1790/1988 über die Organisation und Tätigkeit des Organismos Ellinikon Georgikon Asfaliseon (Anstalt der griechischen landwirtschaftlichen Versicherungen) und andere Vorschriften (in der Folge: Gesetz von 1988) sieht u. a. vor:
Artikel 11.Es wird eine gemeinnützige Anstalt mit der Bezeichnung Organismos Ellinikon Georgikon Asfaliseon' (EL.G.A.) gegründet, die juristische Person des Privatrechts ist und vollständig im Eigentum des Staates steht.2.Der EL.G.A. hat seinen Sitz in Athen und steht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes unter der Aufsicht des Landwirtschaftsministers.
Artikel 21.Ziel des EL.G.A. ist die Aufstellung und die Durchführung von Programmen zum aktiven Schutz und zur Versicherung der Produktion und des Kapitals landwirtschaftlicher Betriebe.2.Versicherung im Sinne dieses Gesetzes ist der versicherungsmäßige und aktive Schutz der landwirtschaftlichen Produktion und des aus Pflanzen, Tieren und Grund und Boden bestehenden Kapitals der Landwirte sowie der Betriebsanlagen und Gebäude ihrer landwirtschaftlichen Betriebe gegen natürliche Risiken.
...
Artikel 31.Die Versicherung beim EL.G.A. umfasst insbesondere:a)die Pflichtversicherung gegen Schäden, die an der Produktion aus der systematischen Bewirtschaftung und an dem aus Pflanzen, Tieren und Grund und Boden bestehenden Kapital der Landwirte, sowie an den Gebäuden und Betriebsanlagen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe eintreten;...c)den aktiven Schutz des aus Pflanzen bestehenden Kapitals und der pflanzlichen Produktion.
...
Artikel 41.Der Versicherung gemäß Artikel 3 unterliegen natürliche oder juristische Personen, die Eigentümer oder Betreiber von Landwirtschafts-, Viehzucht-, Geflügelzucht-, Imkerei-, Hydrokultur- oder anderen entsprechenden Unternehmen sind.
...
Artikel 5Die Mittel des EL.G.A, bestehen aus:1.a)den Einnahmen aus der besonderen Versicherungsabgabe;...2.Die Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel werden durch Entscheidung des Landwirtschaftsministers erlassen.
3 Durch das Gesetz Nr. 2040/1992 zur Regelung von Fragen der Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums und der zur Aufsicht bestellten juristischen Personen sowie andere Vorschriften (in der Folge: Gesetz von 1992) wurde der Artikel 5a in das Gesetz von 1988 eingefügt. Diese Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:
1. Der besonderen Versicherungsabgabe zugunsten des EL.G.A. unterliegen folgende inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse:
a) Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs und aus der Fischerei.
3. Die besondere Versicherungsabgabe wird auf 2 % für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs und auf 0,5 % für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und aus der Fischerei festgesetzt. Diese Prozentsätze werden vom Wert dieser Erzeugnisse berechnet.
7. Vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 12 und 13 dieses Artikels wird die besondere Versicherungsabgabe von den gesetzlich zur Entrichtung dieser Abgabe Verpflichteten innerhalb der in Artikel 30 Absatz 2 des Steuergesetzbuches festgelegten Fristen an die zuständige staatliche Finanzbehörde abgeführt.
8. Zur Abführung der besonderen Versicherungsabgabe an die zuständige staatliche Finanzbehörde ist vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 12 und 13 dieses Artikels verpflichtet, wer nach den Vorschriften des Steuergesetzbuches zur Ausstellung von Rechnungen für den Anoder Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen verpflichtet ist.
14. Die Einnahmen des EL.G.A. aus der besonderen Versicherungsabgabe, die von den staatlichen Finanzbehörden eingezogen werden, gehen in den Haushaltsplan des Staates als Einnahmen des Staates ein und werden in einer spezifischen Einnahmenposition ausgewiesen. Diese Einnahmen werden an den EL.G.A. über den Haushaltsplan des Landwirtschaftsministeriums durch jährliche Einsetzung eines Mittelansatzes in gleicher Höhe nach einem an dieses Ministerium gerichteten Vorschlag des EL.G.A. ausgezahlt.
B — Gemeinschaftsrecht
4 Im Versicherungsbereich wurden der freie Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit durch mehrere Richtlinien verwirklicht.
5 Artikel 1 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 84/641/EWG des Rates (in der Folge: Richtlinie 73/239) legt ihren Regelungsgegenstand wie folgt fest:
Diese Richtlinie betrifft die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung, einschließlich der in Absatz 2 bezeichneten Beistandstätigkeit, durch Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen.
6 Artikel 2 der Richtlinie 73/239 sieht vor:
Diese Richtlinie betrifft nicht
1. die folgenden Versicherungen:
...
d) die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit ...
III — Faktischer Rahmen, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
7 Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist eine Aktiengesellschaft des hellenischen Rechts, welche mit Freskot firmiert. Gegenstand ihres Betriebes sind die Erzeugung und der Einkauf von Geflügel zum Verkauf im Großhandel auf dem Inlandsmarkt sowie die entgeltliche Schlachtung von lebendem Geflügel für Rechnung Dritter.
8 Anlässlich einer Kontrolle stellte die Steuerverwaltung fest, dass Freskot im vierten Quartal des Jahres 1993 die besondere Versicherungsabgabe, welche aufgrund der durch Freskot in diesem Zeitraum getätigten Geflügelkäufe zu entrichten gewesen wäre, nicht geleistet habe.
9 Durch Bescheid vom 20. Jänner 1997 wurde Freskot zur Zahlung des noch offenen Abgabebetrags sowie eines nicht unerheblichen Zuschlags wegen Unrichtigkeit der Erklärung oder unterlassener Erklärung aufgefordert.
10 Freskot beantragte daraufhin vor dem vorlegenden Gericht die Aufhebung des Bescheids und berief sich hiebei auf das Gemeinschaftsrecht, insbesondere auf die Artikel 30 ff., 38, 39, 40, 59, 60, 85 ff., 90 und 92 EG-Vertrag (gegebenenfalls nach Änderung jetzt Artikel 28 ff. EG, 32 EG, 33 EG, 34 EG, 49 EG, 50 EG, 81 ff. EG, 86 EG und 87 EG) sowie auf die Richtlinie 73/239/EWG des Rates.
11 Vor dem nationalen Gericht trug Freskot insbesondere vor, dass die streitige Abgabe gegen die in den Artikeln 38 und 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 32 EG und 33 EG) genannten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie gegen die entsprechende Marktorganisation verstoße, so weit die Abgabe die Geflügelerzeugung betrifft. Das streitige Pflichtversicherungssystem würde den griechischen Geflügelerzeugern und -händlern die Möglichkeit nehmen, die von ihnen gewünschten Verkäufe sowohl im Inland, wo ihre Betriebe niedergelassen sind, als auch in sonstigen Mitgliedstaaten unter den in den einschlägigen Regelungen des Gemeinschaftsrechts festgelegten Bedingungen frei vorzunehmen. Freskot macht weiters geltend, dass die streitige Abgabe eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG) darstelle, weil sie sich nachteilig auf Ausfuhrtätigkeiten der griechischen Erzeuger auswirke und ausländische Erzeuger begünstige. Schließlich trägt Freskot vor, dass die Monopolstellung der Pflichtversicherung nicht mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs sowie den die Direktversicherung betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang stehe.
12 Da das vorlegende Gericht eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich hielt, setzte es sein Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Frage vor:
Verstößt die Erhebung der in den Gründen genannten Versicherungsabgabe, der inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie aus dem Fischfang unterliegen und die von der zuständigen staatlichen Finanzbehörde eingezogen und an diese als Einnahme abgeführt wird, aufgrund des mit ihr verfolgten Ziels, d. h. der Aufstellung und Durchführung von Programmen zum aktiven Schutz und zur Versicherung der Produktion und des Kapitals von landwirtschaftlichen Betrieben, gegen die Vorschriften des Rechts der Europäischen Union über den freien Warenverkehr (Artikel 28), die gemeinsame Agrarpolitik (Artikel 38, 39, 40), den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 59, 60), die zulässigen staatlichen Beihilfen (Artikel 92) und die Vorschriften der Ersten Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1973 (73/239/EWG)?
IV — Analyse
13 Mit seiner Vorlagefrage möchte das nationale Gericht im Wesentlichen erfahren, inwieweit das Gemeinschaftsrecht einer Abgabe zur Finanzierung eines Pflichtversicherungssystems im Bereich der landwirtschaftlichen Risiken entgegensteht.
14 In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit das Marktordnungsrecht eine Regelung der in Rede stehenden Art zulässt. Weiters ist fraglich, inwieweit diese Regelung in den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten — namentlich der Warenverkehrsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs — fällt. Schließlich möchte ich auf die beihilferechtliche Relevanz des Rechtsstreits eingehen.
A — Zur Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit der Gemeinsamen Agrarpolitik
1. Vorbringen der Beteiligten
15 Die hellenische Regierung und die Kommission nehmen als Ausgangspunkt ihrer Überlegungen die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik nach Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) und die zur Erreichung dieser Ziele nach Artikel 40 EG-Vertrag (jetzt Artikel 34 EG) zulässigen Maßnahmen im Rahmen von gemeinsamen Marktorganisationen. Sie weisen darauf hin, dass eine gemeinsame Marktorganisation (in der Folge: GMO) für die in Rede stehenden Produkte besteht, nämlich die GMO für Geflügelfleisch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates.
16 Sie tragen in diesem Zusammenhang vor, dass die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verpflichtet sind, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer GMO für einen bestimmten Sektor erlassen hat, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können.
17 Sowohl die hellenische Regierung als auch die Kommission bemerken, dass die GMO für Geflügelfleisch keine Maßnahme betreffend die Versicherung der unter diese GMO fallenden Produkte gegen Schäden aus Naturrisiken umfasse. Die Kommission fügt hinzu, dass diese GMO weder Maßnahmen zur Durchsetzung eines einheitlichen Verkaufspreises auf dem Gemeinschaftsmarkt noch die Auszahlung von Subventionen an die Erzeuger vorsehe.
18 Die hellenische Regierung trägt vor, dass die streitige Abgabe Bestandteil eines nationalen Sozialversicherungssystems sei, dem allgemeinen Interesse an einem aktiven Schutz der Landwirtschaftserzeugnisse — einschließlich der Geflügelbetriebe — gegen Naturrisiken diene und die sich daraus ergebende Last für die griechischen Geflügelerzeuger als geringfügig einzustufen sei. Sie hebt ferner hervor, dass die Abgabe sich nicht maßgeblich auf die Preisfestsetzung und auf die durch die GMO vorgesehenen Mechanismen auswirke.
19 Sie bezieht sich weiters auf eine beihilferechtliche Entscheidung der Kommission, wonach eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1 % des Erzeugerpreises zugunsten der griechischen Anstalt für den Baumwollmarkt mit der GMO für Baumwolle vereinbar sei, da diese GMO eine solche Abgabe nicht ausdrücklich ausschließe.
20 Die hellenische Regierung hebt weiters hervor, dass die hier in Rede stehende Abgabe insoweit keine Diskriminierung zu Lasten der griechischen Geflügelerzeuger herbeiführe, als sie hinreichend begründet sei und objektiven Gründen des Allgemeinwohls diene, welche nicht durch eine spezifische Gemeinschaftsregelung erfasst werden.
21 Daraus ergebe sich nach Ansicht der hellenischen Regierung, dass die streitige Abgabe weder gegen Primärrecht noch gegen die GMO für Geflügelfleisch verstoße.
22 Die Kommission hält den Gedankengang des Gerichtshofes im Urteil vom 10. März 1981 in den Rechtssachen Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a. insoferne für übertragbar, als es sich dort um eine indirekte Steuer handelte und hier um eine steuerähnliche Abgabe handle.
23 Demzufolge sei zunächst festzuhalten, dass die streitige Abgabe der Verteilung der Versicherungsausgaben betreffend bestimmte Risiken auf die verschiedenen Erzeuger von Produkten, die diesen Risiken ausgesetzt sind, diene. Eine solche Maßnahme stelle eine staatliche Sozialmaßnahme dar, welche als solche grundsätzlich weder gegen die primärrechtlichen Bestimmungen zur Agrarpolitik noch gegen die GMO für Geflügelfleisch verstoße. In einer zweiten Stufe sei jedoch zu untersuchen, ob diese Maßnahme das Funktionieren der im Rahmen der betreffenden GMO vorgesehenen Mechanismen behindern würde. Es sei Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob und gegebenenfalls inwieweit die streitige Abgabe in Verbindung mit anderen Steuern auf dieselben Erzeugnisse Verzerrungen auf dem nationalen Markt und Änderungen der Ein-und Ausfuhrströme dadurch hervorruft, dass sie die Preisbildung und, darüber hinaus, das Verhalten der Erzeuger maßgeblich beeinflusst, indem diese etwa von der Erzeugung von Geflügelfleisch abgehalten werden.
2. Rechtliche Würdigung
24 Unstreitig ist, dass die streitige Versicherungsabgabe u. a. auf Erzeugnisse erhoben wird, die der GMO für Geflügelfleisch unterliegen.
25 Artikel 33 EG nennt die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik. Um diese Ziele zu erreichen, eröffnet Artikel 34 Absatz 1 EG die Möglichkeit, insbesondere je nach Erzeugnis gegliederte europäische Marktordnungen zu errichten. Um eine solche Marktordnung handelt es sich bei der GMO für Geflügelfleisch. Die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik ist daher zunächst im Lichte der spezifischen Bestimmungen der einschlägigen GMO zu prüfen.
26 Die GMO für Geflügelfleisch besteht im Wesentlichen aus zwei Regelungskomplexen: Maßnahmen zur Erleichterung der Vermarktung einerseits — Förderung von Maßnahmen von Berufs- und Branchenorganisationen und Vermarktungsnormen — sowie Regelung des Handels mit Drittstaaten andererseits.
27 Festzuhalten ist, dass diese GMO keine gemeinsame Preispolitik vorsieht. Sie enthält ebenso wenig Regelungen zur Übernahme von Schäden aus Naturkatastrophen.
28 Bei der Beurteilung von nationalen Maßnahmen im Lichte des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts unterscheidet der Gerichtshof zwischen solchen Maßnahmen, die das Marktordnungsrecht unmittelbar berühren, sei es weil sie davon abweichen oder es ergänzen, und Maßnahmen, die zwar dem Marktordnungsrecht nicht zuzuordnen sind, aber geeignet sind, Auswirkungen auf die marktordnungsrechtlichen Mechanismen zu haben. Erstere sind grundsätzlich unzulässig, während die Gültigkeit der Letzteren von der fehlenden Beeinträchtigung der marktordnungsrechtlichen Mechanismen abhängt.
29 Die hier in Rede stehende Abgabe stellt insoferne keine marktordnungsrechtliche Maßnahme dar, als sie offenbar sämtliche Erzeugnisse der Land- und Fischereiwirtschaft umfasst. Fraglich ist daher, ob und inwieweit sie die Mechanismen der GMO für Geflügelfleisch berührt.
30 In diesem Zusammenhang hat die Kommission hervorgehoben, dass die Erhebung einer Abgabe auf den Wert von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu deren Verteuerung führe. Eine Auswirkung auf die Handelsströme sei deswegen anzunehmen, weil ausländische Erzeugnisse dadurch vergleichsweise attraktiver werden. Wenngleich diese Behauptung nicht von der Hand zu weisen ist, ist auch zu bemerken, dass die Aufrechterhaltung eines Versicherungssystems nach den Grundsätzen der nationalen Solidarität geeignet ist, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage entsprechend den Zielen der Agrarpolitik zu fördern, indem die Auswirkungen von Naturkatastrophen und Seuchen auf die Erzeuger abgefedert werden. Die Kommission geht weiters offenbar von einem engen Verhältnis zwischen Abgabenhöhe und Preisbildung aus. Hiezu ist jedoch festzustellen, dass sich das Fehlen eines Versicherungssystems der in Rede stehenden Art keineswegs zwangsläufig in einer Senkung der Erzeugerpreise niederschlagen müsste, da die Erzeuger ihre Risikovorsorge anderweitig zu treffen hätten.
31 Selbst wenn die streitige Abgabe einen nachweisbaren Einfluss auf den Preis der betreffenden Erzeugnisse ausüben sollte, ist anzumerken, dass die GMO für Geflügelfleisch keine Preisbildungsregelung enthält. In den Rechtssachen Irish Creamery Milk Suppliers Association wurde eine Auswirkung der nationalen Regelung auf die Preisbildung wohl deswegen thematisiert, weil die einschlägige GMO eine solche enthielt. Ein allfälliger Einfluss der hier in Rede stehenden Regelung auf die Preisbildung erscheint daher im vorliegenden Fall für sich genommen ohne Belang.
32 Eine Beeinträchtigung der Mechanismen der einschlägigen GMO könnte sich weiterhin nach Ansicht der Kommission daraus ergeben, dass die Erzeuger aufgrund des mit der Abgabe einhergehenden Kompetitivitätsverlustes zur Erzeugung anderer Produkte übergehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Folge kaum in Betracht zu ziehen ist, da die in Rede stehende Versicherungsabgabe auf alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse erhoben wird.
33 In der mündlichen Verhandlung bekräftigte die Kommission die Ansicht, dass die in Rede stehende Regelung geeignet sei, die Handelsströme zu ändern, indem sie zu einer relativen Verteuerung der inländischen Erzeugnisse führe. Abweichend von ihrer schriftlichen Stellungnahme äußerte sie die Ansicht, dass dies alleine eine Beeinträchtigung der Mechanismen der GMO nahe legen würde. Auch diese Schlussfolgerung erscheint diskussionswürdig: Die GMO für Geflügelfleisch betrifft in erster Linie den Außenhandel mit den betreffenden Erzeugnissen. Eine allfällige Verteuerung der betreffenden inländischen Erzeugnisse kann zwar unter Umständen zu einer Einfuhrzunahme führen; ich sehe aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass hiebei Erzeugnisse aus Drittstaaten gegenüber Erzeugnissen aus Mitgliedstaaten begünstigt würden. Die Schlussfolgerung der Kommission erscheint in dieser Hinsicht etwas voreilig. Nicht auszuschließen ist schließlich, dass die in Rede stehende nationale Regelung möglicherweise geeignet ist, Einfuhren aus Drittstaaten insoferne einzudämmen, als die Versicherungsleistungen zur Kontinuität der Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat beitragen.
34 Es wird dem Gerichtshof daher vorgeschlagen, entsprechend seiner gefestigten Rechtsprechung festzustellen, dass die Erhebung einer Abgabe auf sämtliche inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse zwecks Finanzierung einer Versicherung der Erzeugnisse und des Kapitals der landwirtschaftlichen Betriebe insoweit grundsätzlich nicht gegen die Vertragsbestimmungen zur Gemeinsamen Agrarpolitik verstößt, als die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch betroffen ist, es sei denn, der nationale Richter stellt eine Beeinträchtigung der Mechanismen dieser Marktorganisation, insbesondere aufgrund einer marktstörenden Zunahme von Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Drittstaaten, fest. Eine solche Beeinträchtigung ergibt sich jedoch nicht bereits aus einer allfälligen Verteuerung der inländischen Erzeugnisse.
B — Zur Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit den Grundfreiheiten
1. Zur Warenverkehrsfreiheit
a) Vorbringen der Beteiligten
35 Die hellenische Regierung ist der Ansicht, dass die streitige Abgabe, welche einen nicht harmonisierten Bereich betreffen soll, nicht gegen die Vertragsbestimmungen zur Warenverkehrsfreiheit verstoße, weil sie ähnliche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten in keiner Weise diskriminiere, zumal sie auf solche Erzeugnisse nicht anwendbar sei. Nach ihrem Dafürhalten sei allenfalls eine Inländerdiskriminierung auszumachen, welche gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
36 Die Kommission teilt im Wesentlichen diese Ansicht. Zur Begründung führt sie aus, dass die streitige Abgabe auf sämtliche inländische Erzeugnisse erhoben werde. Sie beeinträchtige den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht, da sie weder auf importierte Erzeugnisse noch ausschließlich auf Exporterzeugnisse erhoben werde. Es sei allenfalls eine Benachteiligung der nationalen Erzeugung im Vergleich zu ausländischen Erzeugnissen anzunehmen.
37 Die Kommission hebt schließlich hervor, dass es im hier relevanten Bereich der Steuerpolitik den Mitgliedstaaten grundsätzlich unbenommen bleibt, eine nationale Politik der Lastenverteilung aus Gründen des Allgemeinwohls zu verfolgen.
b) Rechtliche Würdigung
38 Die in Rede stehende Abgabe kennzeichnet sich dadurch, dass sie auf sämtliche inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse erhoben wird; ihre Einnahmen werden zunächst an den Staat abgeführt. Erst in einem weiteren Vorgang erfolgt ihre Zuweisung an den EL.G.A über das zuständige Ministerium zwecks Finanzierung des Versicherungssystems. Insoferne verfügt die Versicherungsabgabe über einen Gebührencharakter.
39 Dem nationalen rechtlichen Rahmen ist zu entnehmen, dass die streitige Abgabe weder auf ausländische Erzeugnisse noch ausschließlich auf inländische Erzeugnisse, die für den Export bestimmt sind, erhoben wird. Damit scheidet eine Qualifikation der streitigen Abgabe als Abgabe gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle im Sinne von Artikel 25 EG aus. Da die Abgabe nicht auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wird, scheidet im Übrigen eine Qualifikation als diskriminierende inländische Abgabe nach Artikel 90 EG ebenfalls aus.
40 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die in Rede stehende Abgabe eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkung darstellen könnte, da sie einerseits auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht erhoben wird, andererseits nicht danach unterscheidet, ob die ihr unterworfenen Erzeugnisse für den inländischen oder einen ausländischen Markt bestimmt sind.
41 Die Kommission betont zu Recht, dass die aus der Erhebung einer Versicherungsabgabe resultierende Mehrbelastung der griechischen Erzeuger letztlich auf die fehlende Harmonisierung der Steuerpolitik der Mitgliedstaaten zurückgeht.
2. Zum freien Dienstleistungsverkehr
a) Vorbringen der Beteiligten
42 Die hellenische Regierung macht geltend, dass die Leistungen des EL.G.A. im Rahmen der Pflichtversicherung von Naturrisiken weder in den Anwendungsbereich der Vertragsvorschriften zum freien Dienstleistungsverkehr noch in den Anwendungsbereich der einschlägigen sekundärrechtlichen Bestimmungen fallen, weil sie einem nationalen Sozialversicherungssystem zuzurechnen seien und sie vorwiegend durch offentliche Einnahmen finanziert werden. Siewürden daher nicht die Definition der Dienstleistung erfüllen, weil sie in der Regel nicht gegen Entgelt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes erbracht werden.
43 Die hellenische Regierung fügt hinzu, dass die Leistungen des EL.G.A. im Übrigen von der Ersten Nicht-Lebensversicherungsrichtlinie nicht erfasst werden. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie schließe ihre Anwendbarkeit auf Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit aus; um eine solche Versicherung handle es sich aber im vorliegenden Fall.
44 Die Kommission hebt hervor, dass die Leistungen des EL.G.A. im Rahmen der Pflichtversicherung nicht den technischen Merkmalen der Versicherung, wie sie insbesondere der Ersten Nicht-Lebensversicherungsrichtlinie zugrunde liegen, entsprechen. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass die streitige Abgabe keine Prämie im technischen Sinne darstelle, weil sie nicht risikoabhängig sei; der Entgeltcharakter der streitigen Abgabe sei beschränkt; die meisten versicherten Risiken seien aufgrund ihrer Häufigkeit sowie der Intensität der allfälligen Schäden nicht versicherbar; die Finanzierung des EL.G.A. schließe die Einrichtung von technischen Reserven nach Maßgabe der Versicherungsrichtlinien aus, und der EL.G.A. könne die Entscheidungen des Staates zur Höhe der Abgaben, zur Kapitalfinanzierung sowie zur Höhe der Leistungen nicht beeinflussen.
45 Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kommt die Kommission zum Ergebnis, dass die Tätigkeiten des EL.G.A. nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien betreffend die Nicht-Lebensversicherung fallen, sondern vielmehr die Merkmale einer Versicherungskasse oder eines Versicherungssystems ohne Gewinnerzielungsabsicht aufweisen. Die Entrichtung der in Rede stehenden Abgabe sei mit der Entrichtung einer Steuer vergleichbar, da ihre Einnahmen im staatlichen Haushalt verbucht werden, damit der Staat über den EL.G.A. bestimmte unversicherbare Risiken im Zusammenhang mit Naturkatastrophen und sonstigen Elementarrisiken deckt.
b) Rechtliche Würdigung
46 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts könnte die in Rede stehende nationale Regelung den freien Dienstleistungsverkehr dadurch beeinträchtigen, dass ausländische Versicherer vom Markt ferngehalten werden, indem das Aufkommen aus der streitigen Abgabe zur Finanzierung eines durch einen Monopolisten betriebenen Versicherungssystems verwendet wird.
47 Fraglich ist, ob die Tätigkeit des EL.G.A. unter den Dienstleistungsbegriff des Artikels 50 EG fällt. Voraussetzung hiefür ist insbesondere, dass es sich um Leistungen handelt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen zu Erwerbszwecken zu erfolgen haben.
48 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 73/239, wonach diese nicht die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit betrifft, ist vor diesem Hintergrund als Konkretisierung des Artikels 50 EG aufzufassen. Ein solches System wird nämlich nicht zu Erwerbszwecken betrieben.
49 Sowohl die Kommission als auch die hellenische Regierung gehen davon aus, dass der EL.G.A. nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 73/239 fällt.
50 Der Umstand, dass die Finanzierung des EL.G.A. nicht durch von diesem Versicherungsträger entsprechend dem zu versichernden Risiko einzuhebende Beiträge, sondern durch staatliche Mittelzuweisung — und dementsprechend ohne Bildung von technischen Rückstellungen — erfolgt, erscheint eher als eine Folge denn als eine Ursache der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 73/239 sowie der nachfolgenden Versicherungsrichtlinien.
51 Für die von der Kommission und der hellenischen Regierung vertretene Ansicht spricht jedoch, dass der EL.G.A. einen sozialen Zweck verfolgt, indem er eine vollständige Versicherungsdeckung ohne Rücksicht auf die Finanzkraft der landwirtschaftlichen Betriebe ermöglicht. Hervorzuheben ist auch, dass er nach dem Grundsatz der nationalen Solidarität eine Umverteilung dahin gehend sicherstellt, dass Betriebe, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit einer hohen Schadenshäufigkeit oder mit Schäden in beträchtlicher Höhe konfrontiert werden, eine Versicherungsdeckung zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen behalten.
52 So gesehen fällt die Tätigkeit unter den Tatbestand des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 73/239, sodass diese Richtlinie keine Anwendung auf die Tätigkeiten des EL.G.A. im Rahmen der Pflichtagrarversicherung findet. Aus denselben Überlegungen ergibt sich, dass die in Rede stehenden Tätigkeiten des EL.G.A. nicht in den Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs fallen.
53 Dieses Zwischenergebnis bedeutet freilich nicht, dass das Bestehen eines Marktes für die Versicherung von landwirtschaftlichen Risiken grundsätzlich auszuschließen ist. Darauf weist die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme zutreffend hin. Es ist vielmehr durchaus denkbar, dass bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, namentlich Privatversicherer — darunter auch Versicherer aus anderen Mitgliedstaaten —, in der Lage sein könnten, die vom EL.G.A. versicherten Risiken zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu versichern.
54 Der dem streitigen Versicherungssystem zugrunde liegende Solidaritätsgrundsatz ermöglicht sicherlich eine Deckung von — wirtschaftlich — nicht versicherbaren Risiken; doch ist es zur Umlegung dieses Solidaritätsgrundsatzes nicht zwingend notwendig, ein Versicherungsmonopol aufrechtzuerhalten; eine staatliche Regulierung des Versicherungsangebots — etwa in der Gestalt einer Pflichtversicherung mit Annahmepflicht und Mindestdeckungsumfang — wäre grundsätzlich auch denkbar. So gesehen ist das Bestehen eines Monopols in der Gestalt des EL.G.A. nicht unproblematisch.
55 Es ist aber anzumerken, dass das vorlegende Gericht nicht um die Auslegung des Artikels 86 Absatz 2 EG ersucht hat, obwohl der Gerichtshof diese Bestimmung bei der Prüfung von Dienstleistungsmonopolen bereits wiederholt herangezogen hat. Im Übrigen erscheint eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage jedoch entbehrlich, da der Gerichtshof den Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme stets einen weiten Spielraum eingeräumt hat.
56 In Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr ist damit festzuhalten, dass der EL.G.A. keine Tätigkeit wirtschaftlicher Art betreibt, sodass weder die Richtlinie 73/239 noch die Artikel 49 ff. EG der in Rede stehenden nationalen Regelung entgegenstehen.
3. Zur Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Beihilferecht
57 Die Vorlagefrage bezieht sich ausdrücklich auf Artikel 92 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 EG); hingegen ist dem Vorlagebeschluss nicht zu entnehmen, unter welchem Gesichtspunkt die in Rede stehende nationale Regelung gegen diese Bestimmung verstoßen könnte. Im schriftlichen Verfahren gingen die Beteiligten auf die Frage ein, inwiefern die Zuweisung der Einnahmen aus der streitigen Abgabe an den EL.G.A. eine staatliche Beihilfe darstellen könnte. Erst auf eine Frage des Gerichtshofes hin erklärte die Kommission in der mündlichen Verhandlung, dass sie die Leistungen des EL.G.A. an die Landwirte für problematisch hält.
58 Vor diesem Hintergrund erscheint die Frage erörterungswürdig, inwieweit das vorlegende Gericht die Bezugnahme auf Artikel 87 EG hinreichend erläutert hat, um den Gerichtshof in die Lage zu versetzen, eine sachdienliche Antwort zu geben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich, wenn dieses den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Diese Erfordernisse gelten insbesondere im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist.
Die Angaben in den Vorlageentscheidungen sollen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen einzureichen. Da den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden, ist eine Verweisung des nationalen Gerichts auf die Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens, die im Übrigen voneinander abweichende Darstellungen des beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits enthalten können, nicht geeignet, für die Beteiligten diese Möglichkeit zu wahren. Ferner ist unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt.
Folglich ist die Frage eines nationalen Gerichts, das nicht erklärt, welcher Zusammenhang zwischen den Bestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und dem Sachverhalt oder den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften besteht, offensichtlich unzulässig, da sie keine diesen Anforderungen genügenden Angaben enthält.
59 Der Zusammenhang zwischen Artikel 87 EG und dem Ausgangssachverhalt ist im vorliegenden Fall sicherlich erkennbar. Die fehlende Begründung des Vorlagebeschlusses hat jedoch dazu geführt, dass die Beteiligten Stellungnahmen lediglich zu einem Teil der Problematik abgegeben haben.
60 Sollte der Gerichtshof wegen des erkennbaren — wenn auch nicht erläuterten — Zusammenhangs auf eine Auslegung des Artikels 87 EG eingehen, so ist davor zu warnen, Schlüsse aus den spärlichen Erläuterungen zum faktischen und rechtlichen Rahmen ziehen zu wollen. Nach meinem Dafürhalten ist der Gerichtshof, wie dies im Übrigen bereits bei der Frage der Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr deutlich wurde, insbesondere nicht in der Lage, das Bestehen eines entsprechenden Marktes zuverlässig zu beurteilen.
a) Ist der EL.G.A. ein Unternehmen?
i) Vorbringen der Beteiligten
61 Sowohl die hellenische Regierung als auch die Kommission beziehen sich zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, umfasst.
62 Sie machen weiters geltend, dass der Gerichtshof, insbesondere in seinem Urteil Poucet und Pistre, anerkannt habe, dass die Tätigkeit von Krankenkassen oder von Einrichtungen, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirken und die eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllen, nicht wirtschaftlicher Art sei, sodass die obige Definition solche Einrichtungen nicht erfassen würde.
63 Sie tragen vor, dass der EL.G.A. sowohl aufgrund seines Statuts als auch aufgrund seiner Tätigkeiten der obligatorischen Sozialversicherung als Einrichtung, die bei der Verwaltung der öffentlichen Aufgabe der sozialen Sicherheit mitwirke, anzusehen sei, welche demnach keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Der EL.G.A. könne daher nicht als Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag angesehen werden.
64 Die hellenische Regierung hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der EL.G.A. historisch und systematisch Bestandteil der Sozialversicherungssysteme sei. Dies folge insbesondere daraus, dass er einen Teil der Tätigkeit einer im Bereich der Sozialversicherung der Landwirte tätigen Einrichtung namens OGA übernommen habe. Sie beruft sich ferner auf die grundsätzliche Unversicherbarkeit der Naturrisiken sowie auf die Geringfügigkeit der Abgabe im Vergleich zum potenziellen Nutzen. Schließlich weist sie auf den ihrer Ansicht nach zugrunde liegenden Solidaritätsgrundsatz hin: Die Höhe des jährlich durch den zuständigen Minister beschlossenen Entschädigungssatzes hänge nämlich nicht von den Einnahmen aus der Versicherungsabgabe ab.
65 Die Kommission begründet ihre Ansicht damit, dass dem EL.G.A. der Grundsatz der nationalen Solidarität zugrunde liege. Dies werde daran deutlich, dass einerseits eine Differenzierung zwischen den Abgabepflichtigen bei der Abgabenbemessung nicht stattfinde, andererseits, dass die Übernahme von entstandenen Schäden risikounabhängig erfolge. Ferner betont die Kommission die fehlende Gewinnerzielungsabsicht.
ii) Rechtliche Würdigung
66 Der Gerichtshof hatte erst vor kurzem Gelegenheit, Stellung zum Unternehmensbegriff in Bezug auf eine italienische Arbeitsunfallversicherungsanstalt zu nehmen.
67 Ausgangspunkt der Überlegungen des Gerichtshofes war die ständige Rechtsprechung, wonach der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst. Die wirtschaftliche Tätigkeit definiert der Gerichtshof wie folgt: jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten.
68 Der Gerichtshof hob zunächst den sozialen Zweck des betreffenden Systems hervor. Nachdem er aber feststellte, dass der soziale Zweck eines Versicherungssystems als solcher... nicht [genügt], um eine Einstufung der betreffenden Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen, stellte er sodann darauf ab, dass das streitige Versicherungssystem den Grundsatz der Solidarität umsetzt. Dies machte der Gerichtshof daran fest, dass einerseits die Beiträge zur Finanzierung des Versicherungssystems nicht streng proportional zum versicherten Risiko seien, und dass andererseits die Höhe der gewährten Leistungen nicht notwendig proportional zu den Einkünften des Versicherten sei. Ferner hob der Gerichtshof hervor, dass die Tätigkeit des Versicherungsträgers staatlicher Aufsicht unterworfen sei. Der Gerichtshof stellte sodann fest, dass die Höhe der Leistungen und der Beiträge... staatlicher Aufsicht unterliege und dass die Pflichtmitgliedschaft, die für ein solches Versicherungssystem kennzeichnend ist, für dessen finanzielles Gleichgewicht sowie für die Umsetzung des Grundsatzes der Solidarität, der verlangt, dass die dem Versicherten gewährten Leistungen nicht proportional zu den von ihm entrichteten Beiträgen sind, unerlässlich ist. Der Gerichtshof zog daraus den Schluss, dass der betreffende Versicherungsträger durch seine Mitwirkung an der Verwaltung eines der traditionellen Zweige der sozialen Sicherheit eine Aufgabe rein sozialer Natur wahrnehme, woraus sich ergebe, dass er keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe.
69 Dieser Gedankengang dürfte auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar sein.
70 Das in Rede stehende griechische Versicherungssystem ist offenbar Bestandteil der griechischen sozialen Sicherheit und setzt den Grundsatz der Solidarität um: Die Versicherungsabgabe wird auf sämtliche landwirtschaftliche Erzeugnisse zu einheitlichen Sätzen erhoben; die Sätze hängen insbesondere nicht von dem tatsächlichen Risikoprofil des Erzeugers ab. Die Höhe der Leistungen hängt weiters nicht von der Höhe der geleisteten Abgaben ab. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der EL.G.A. staatlicher Aufsicht unterworfen ist: Sowohl die Höhe der Versicherungsabgabe auf der Einnahmenseite als auch die Höhe der Entschädigungssätze werden durch die zuständigen Minister festgelegt.
71 Das vom EL.G.A. betriebene Versicherungssystem erlaubt daher eine umfassende Deckung der Elementar- und Seuchenrisiken. Dies erfüllt zweifelsohne insoferne einen sozialen Zweck, als Kleinbetriebe, die unter Umständen eine derartige Versicherungsdeckung nicht finanzieren können, so eine Deckung gegen existenzgefährdende Risiken erhalten. Ferner ermöglicht das System die Aufrechterhaltung einer Deckung für im Hinblick auf die Schadenshäufigkeit oder die Schadenshöhe unversicherbare Risiken.
72 Aus alledem folgt, dass der EL.G.A. keine wirtschaftliche Tätigkeit betreibt, sodass diese Einrichtung kein Unternehmen zum Zweck der Anwendung des Artikels 87 EG darstellt.
b) Inwiefern stellen Leistungen des EL.G.A. einen Vorteil für die Erzeuger dar?
i) Vorbringen der Beteiligten
73 In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofes nahmen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu der Frage Stellung, inwiefern die Leistungen des EL.G.A. an die Erzeuger unter den Beihilfebegriff des Artikels 92 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 EG) fallen.
74 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, bei den Leistungen des EL.G.A. an die Erzeuger handle es sich um staatliche Beihilfen, da sie einen Vorteil für die Begünstigten darstellen würden. Hingegen hat die hellenische Regierung hervorgehoben, dass es insoweit an einem Vorteil der begünstigten Erzeuger fehle, als die Leistungen des EL.G.A. letztlich die Gegenleistung der Teilnahme an einem System auf der Grundlage der nationalen Solidarität darstellen würden.
ii) Rechtliche Würdigung
75 Bei der Prüfung, ob die Leistungen des EL.G.A. an die Landwirte unter den Beihilfebegriff fallen, kommt es insbesondere darauf an, ob sie den Begünstigten einen unverdienten Kostenvorteil verschaffen. Kaum zweifelhaft ist hingegen, dass diese Leistungen einen finanziellen Vorteil darstellen und dass sie aus staatlichen Mitteln, sei es nur, weil die Abgaben als Einnahmen des Staates verbucht werden, gewährt werden. Die Selektivität der Maßnahme ergibt sich daraus, dass die Leistungen des EL.G.A. inländischen Betrieben vorbehalten sind.
76 Ob die Leistungen des EL.G.A. mit einem unverdienten Kostenvorteil einhergehen, erscheint mir entgegen der Ansicht der Kommission sehr zweifelhaft. Hervorzuheben ist hier, dass die Leistungen letztlich durch die streitige Abgabe finanziert werden. Der Kreis der Abgabepflichtigen stimmt jedoch mit dem der potenziell Begünstigten überein. Dass die Leistungen im Einzelfall in keinem Verhältnis zu den entrichteten Abgaben stehen, ist nicht als Gewährung eines unverdienten Vorteils zu werten, sondern gerade als Ausdruck des Solidaritätsgrundsatzes. Im Übrigen entspricht es ja gerade der Versicherungstechnik, dass nicht die tatsächlich geleistete Entschädigung, sondern der Deckungsanspruch die Gegenleistung einer Beitragszahlung darstellt. Der Zusammenhang zwischen Finanzierung des Versicherungssystems und Leistungen aus diesem System wäre zwar offensichtlicher, wenn der Versicherungsträger — hier der EL.G.A. — die Beiträge selbst erheben würde. Wirtschaftlich macht es aber keinen Unterschied, ob die Versicherungsabgabe durch den EL.G.A. oder durch den Staat erhoben wird.
77 Ein anderes Ergebnis wäre nur dann zu begründen, wenn die Leistungen des EL.G.A. nicht ganz überwiegend aus den Einnahmen der Versicherungsabgabe finanziert würden. In einem solchen Fall könnten die Leistungen an die versicherten Landwirte nicht mehr als beitragsfinanziert angesehen werden.
V — Ergebnis
78 Es wird dem Gerichtshof daher vorgeschlagen, wie folgt zu urteilen:
Die Artikel 28 EG, 29 EG, 49 EG, 50 EG, 87 EG sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch und die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) verbieten grundsätzlich nicht die Erhebung einer Versicherungsabgabe auf inländische landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie aus dem Fischfang durch die zuständige staatliche Finanzbehörde und die Abführung der entsprechenden Einnahmen an eine staatliche Einrichtung zwecks Aufstellung und Durchführung von Programmen zum aktiven Schutz und zur Versicherung der Produktion und des Kapitals von landwirtschaftlichen Betrieben.
Es obliegt allerdings dem nationalen Richter festzustellen, ob die in Rede stehende nationale Regelung die Mechanismen der Marktorganisation für Geflügelfleisch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates, insbesondere aufgrund einer marktstörenden Zunahme von Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Drittstaaten, nicht beeinträchtigt.