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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.2002 – C-478/01

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2002:668

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 14. November 2002

1 In dieser Rechtssache begehrt die Kommission gemäß Artikel 226 EG eine zusammenfassende Feststellung, die meiner Ansicht nach so verstanden werden sollte, dass damit zwei verschiedene, wenn auch zusammenhängende Punkte angesprochen werden.

2 Mit ihrer ersten Rüge hat die Kommission ursprünglich ein Erfordernis nach luxemburgischen Recht beanstandet, nach dem Patentanwälte für die Erbringung ihrer Dienste entweder in Luxemburg niedergelassen sein mussten oder in Ermangelung dessen eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Vertreter haben mussten. Nach Ansicht der Kommission verstieß dieses Erfordernis gegen Artikel 49 EG.

3 Die zweite Rüge betrifft das Versäumnis Luxemburgs, Auskunft über die genauen Voraussetzungen für die Anwendung bestimmter luxemburgischer Rechtsvorschriften, insbesondere Artikel 85 Absatz 2 des Patentgesetzes vom 20. Juli 1992 und Artikel 19 und 20 des Gesetzes vom 28. Dezember 1988 zur Regelung des Zugangs zu bestimmten Berufen, zu erteilen. Dieses Versäumnis verstößt nach Ansicht der Kommission gegen Artikel 10 EG.

4 In Bezug auf die erste Rüge hat sich die luxemburgische Regierung in ihrer Klagebeantwortung auf bestimmte jüngere Gesetzesänderungen berufen, woraufhin die Kommission in ihrer Erwiderung die von ihr beantragte Feststellung inhaltlich eingeschränkt hat. Sie begehrt nun die Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen hat, dass es die Verpflichtung für Patentanwälte beibehalten hat, für die Erbringung ihrer Dienste eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Vertreter zu haben.

5 Luxemburg hat in der Tat eingeräumt, dass die Kommission diese Feststellung zu Recht begehrt. In seiner Klagebeantwortung führt es aus, dass im maßgeblichen Teil der Gesetzesänderung das Erfordernis einer tatsächlichen Niederlassung im Großherzogtum beibehalten worden sei (avec domicile réel au Grand-Duché de Luxembourg) und dass dieser Irrtum in zwei in der Vorbereitung befindlichen Gesetzesentwürfen berichtigt werde.

6 Demzufolge sollte der Gerichtshof die Feststellung im ersten Punkt treffen, wie sie von der Kommission in ihrer Erwiderung beantragt wird.

7 Was den zweiten Grund der Klage der Kommission anbelangt, so ist Luxemburg nicht näher auf die Rüge der Kommission eingegangen, dass das Zusammenwirken der einschlägigen luxemburgischen Rechtsvorschriften von 1992 und 1988 unklar sei und Luxemburg die notwendige Klarstellung nicht vorgenommen habe.

8 Nach der Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG nach Treu und Glauben an den Untersuchungen der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG mitwirken und ihr alle zu diesem Zweck angeforderten Auskünfte erteilen. Luxemburg hat jedoch weder auf das ergänzende Schreiben der Kommission vor der mit Gründen versehenen Stellungnahme geantwortet noch auf diese Stellungnahme selbst; genauso wenig hat es die Rechtsvorschriften im vorliegenden Verfahren erklärt.

9 Folglich dringt die Kommission auch mit ihrer zweiten Rüge durch.

Ergebnis

10 Meiner Ansicht nach sollte der Gerichtshof daher

1. feststellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen hat, dass es die Verpflichtung für Patentanwälte beibehalten hat, für die Erbringung ihrer Dienste eine Zustellungsanschrift bei einem zugelassenen Vertreter in Luxemburg zu haben;

2. feststellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 10 EG verstoßen hat, dass es keine Auskunft über die genauen Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1992 sowie der Artikel 19 und 20 des Gesetzes vom 28. Dezember 1988 erteilt hat;

3. dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens auferlegen.