Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.11.2002 – C-485/01
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2002:710
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 21. November 2002
1 In diesem Fall möchte das Tribunale Civile e Penale Trient (Italien) wissen, ob die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (im Folgenden: Richtlinie) einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegensteht, wonach die Eintragung eines Handelsvertreters in das Unternehmensregister voraussetzt, dass der Name des Handelsvertreters zuvor in ein Handelsvertreterregister eingetragen worden ist.
Rechtlicher Hintergrund
2 Die Richtlinie koordiniert die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Rechtsbeziehung zwischen Handelsvertretern und ihren Unternehmern. Wie sich aus den Begründungserwägungen der Richtlinie ergibt, soll diese die Interessen der Handelsvertreter gegenüber ihren Unternehmern schützen, die Sicherheit des Handelsverkehrs fördern und den Warenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, indem die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelsvertretungen angeglichen werden. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie Bestimmungen zu den Rechten und Pflichten der Handelsvertreter und Unternehmer (Artikel 3 bis 5), zur Vergütung der Handelsvertreter (Artikel 6 bis 12) sowie zum Abschluss und zur Beendigung der Handelsvertreterverträge (Artikel 13 bis 20).
3 Das italienische Gesetz Nr. 204 vom 3. Mai 1985 sieht die Errichtung eines Handelsvertreterregisters bei jeder italienischen Handelskammer vor. Nach Artikel 2 des Gesetzes Nr. 204 muss sich, wer die Tätigkeit des Handelsvertreters ausübt oder auszuüben beabsichtigt, in das Register eintragen lassen. Artikel 9 des Gesetzes Nr. 204 untersagt unter Androhung einer Verwaltungssanktion demjenigen, der nicht in das Register eingetragen ist, die Tätigkeit des Handelsvertreters auszuüben.
4 Artikel 2188 des italienischen Zivilgesetzbuchs sieht die Errichtung eines Unternehmensregisters vor, das vom Amt für das Unternehmensregister zu führen ist. Bestimmte Arten von Unternehmen müssen sich nach Artikel 2195 des Zivilgesetzbuchs in dieses Register eintragen lassen. Für andere Arten von Unternehmen, zu denen die Handelsvertreter gehören, ist die Eintragung gemäß den Bestimmungen des Artikels 2083 des Zivilgesetzbuchs fakultativ. Artikel 2084 des Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass die Bedingungen für die Ausübung der verschiedenen Arten von Unternehmen gesetzlich zu regeln sind. Nach Artikel 2189 muss das Registeramt nachprüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Register erfüllt sind.
5 In der Rechtssache Bellone war der Gerichtshof gefragt worden, ob es mit der Richtlinie vereinbar ist, dass ein nationales Gesetz die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags davon abhängig macht, dass der Handelsvertreter in ein Handelsvertreterregister eingetragen ist. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Richtlinie es den Mitgliedstaaten zwar freistellt, ein Handelsvertreterregister beizubehalten, sie aber einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags von der Eintragung des Handelsvertreters, in das Register abhängig macht.
6 Das Urteil in der Rechtssache Bellone warf die Frage auf, ob sich die frühere Rechtsprechung der italienischen Corte di Cassazione damit vereinbaren lasse, die seit 1989 die Auffassung vertreten hatte, dass Artikel 1418 des italienischen Zivilgesetzbuchs so auszulegen sei, dass Verträge, die von nicht gemäß dem Gesetz Nr. 204 eingetragenen Vertretern abgeschlossen worden seien, als nichtig zu behandeln seien. Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Bellone revidierte die Corte di Cassazione ihre Rechtsprechung, so dass eine fehlende Eintragung nach dem Gesetz Nr. 204 nach italienischem Recht nicht länger die Nichtigkeit von Handelsvertreterverträgen zur Folge hat.
Sachverhalt und Vorlagefrage
7 Der im Vorlagebeschluss dargelegte Sachverhalt ist folgender. Die Klägerin, Frau Caprini, ist italienische Staatsangehörige. Der Beklagte ist das Unternehmensregister in Trient. Die Klägerin beantragte am 10. April 2001 beim Beklagten ihre Eintragung in dieses Register als Handelsvertreterin für den Verkauf von Werbeflächen. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass sie nicht in das durch das italienische Gesetz Nr. 204 errichtete Handelsvertreterregister eingetragen sei. Da die Eintragung in dieses Register nach den Artikeln 2 und 9 des Gesetzes Nr. 204 eine Voraussetzung für die Ausübung eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2084 des Zivilgesetzbuchs sei, sei sie auch als gesetzliches Erfordernis im Sinne von Artikel 2189 anzusehen, dessen Erfüllung der Registerführer zu prüfen habe, bevor eine Eintragung in das Unternehmensregister vorgenommen werden könne.
8 Die Klägerin erhob gegen die Entscheidung des Beklagten Klage, zunächst beim Giudice del registro, dem für die Überwachung des Beklagten zuständigen Gericht, das ihre Klage am 2. November 2001 abwies, und sodann beim Tribunale Trient, um entweder die Anordnung ihrer Eintragung in das Unternehmensregister oder die Feststellung zu erlangen, dass für sie keine Verpflichtung zur Eintragung ihres Namens in dieses Register bestehe.
9 Das Tribunale Trient, das auf den Unterschied zwischen der bei ihm anhängigen Situation und derjenigen, die zum Vorlagebeschluss in der Rechtssache Bellone Anlass gegeben hatte, hinweist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Eintragung des Handelsvertreters in das Unternehmensregister von seiner Eintragung in ein Handelsvertreterregister abhängig macht.
Bewertung
10 Zur Beantwortung der vom Tribunale Trient vorgelegten Frage ist es nützlich, sich noch einmal mit der dem Urteil Bellone des Gerichtshofes zugrunde liegenden Begründung zu befassen. Meiner Auffassung nach können diesem Urteil zwei Feststellungen von Bedeutung für den vorliegenden Fall entnommen werden.
11 Die erste Feststellung ist die, dass nichts in der Richtlinie es einem Mitgliedstaat verwehrt, von Handelsvertretern die Eintragung in ein entsprechendes Register zu verlangen, wenn dieser Mitgliedstaat dies für zweckmäßig hält, um bestimmten verwaltungsmäßigen Erfordernissen zu genügen.
12 Diese erste Feststellung wird jedoch durch eine zweite beschränkt, die die Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Bellone erklärt, nämlich dass ein Mitgliedstaat den rechtlichen Schutz, den die Richtlinie Handelsvertretern gegenüber ihren Unternehmern gewährt, nicht von der Eintragung in irgendein Register, für dessen Errichtung er sich entscheidet, oder von irgendeiner nicht ausdrücklich nach den Bestimmungen der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzung abhängig machen kann.
13 Das im Urteil Bellone streitige nationale rechtliche Erfordernis, wonach die Gültigkeit eines Handelsvertretervertrags die Eintragung des Vertreters in das Handelsvertreterregister voraussetzte, verkürzte eindeutig den von der Richtlinie gewährten Schutz. Die Folge der Ungültigkeit ihres Handelsvertretervertrags bestand für die Handelsvertreterin nach innerstaatlichem Recht darin, dass sie von dem Unternehmer weder die ihr durch Kapitel III der Richtlinie garantierte Vergütung noch die in Kapitel IV der Richtlinie vorgesehene Entschädigung erlangen konnte.
14 Im vorliegenden Fall beschreibt die Vorlagefrage eine nationale Maßnahme, die bestimmt, dass ein Handelsvertreter, der nicht in ein Handelsvertreterregister eingetragen ist, keine Eintragung in das Unternehmensregister erlangen kann.
15 Die Kommission macht in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof geltend, dass eine solche Maßnahme mit der Richtlinie nicht unvereinbar sei, da sie den rechtlichen Schutz, den die Richtlinie Handelsvertretern gegenüber ihren Unternehmern gewähre, nicht verkürze. Eine solche Regelung würde es Handelsvertretern, die nicht in einem der fraglichen Register eingetragen worden seien, nicht aus sich selbst heraus verwehren, Handelsvertreterverträge zu schließen, die gültig und vor den nationalen Gerichten einklagbar seien und von den Bestimmungen der Richtlinie erfasst würden.
16 Ich stimme dieser Auffassung zu.
17 Die Klägerin bringt jedoch vor, dass die italienische Regelung, die von Handelsvertretern die Eintragung in das Handelsvertreterregister verlange, bevor sie in das Unternehmensregister eingetragen werden könnten, den rechtlichen Schutz für Handelsvertreter nach der Richtlinie praktisch nachteilig beeinflusse. Mangels einer solchen Eintragung würden italienische Handelskammern Handelsvertretern nicht die Zertifizierung erteilen, die sie benötigten, um den für sie geltenden steuerlichen und sozialrechtlichen Regelungen nachkommen zu können. Es nütze den Handelsvertretern nichts, wenn sie gültige Handelsvertreterverträge schließen könnten, dann aber nicht in der Lage seien, diese Verträge durchzuführen.
18 Mich überzeugt dieses Argument nicht.
19 Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Bellone ergibt sich klar, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie verwaltungsrechtliche Folgen an die Eintragung in ein Handelsvertreterregister zu knüpfen, immer vorausgesetzt, dass der von der Richtlinie gewährte rechtliche Schutz nicht verkürzt wird.
20 Meines Erachtens lässt sich nicht sagen, dass die Folgen, die sich nach der Darstellung der Klägerin aus der Nichteintragung in das Handelsvertreterregister ergeben, nämlich dass nicht eingetragene Handelsvertreter nicht in der Lage seien, eine Eintragung in das Unternehmensregister zu erlangen, was sich auf die Regelung ihrer steuerlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten auswirke, den rechtlichen Schutz verkürzt, den die Richtlinie für Handelsvertreter in den Rechtsbeziehungen zu ihren Unternehmern vorsieht.
21 Ich bin daher der Auffassung, dass eine nationale Regelung, die Handelsvertreter zur Eintragung in ein entsprechendes Register verpflichtet, bevor sie in ein Unternehmensregister eingetragen werden können, mit der Richtlinie vereinbar ist, immer vorausgesetzt, dass daraus keinerlei Verkürzung des den Handelsvertretern von der Richtlinie gewährten rechtlichen Schutzes folgt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Gültigkeit von Handelsvertreterverträgen von der Eintragung eines Handelsvertreters in das eine oder das andere der beiden in Rede stehenden Register abhinge.
Ergebnis
22 Demgemäß bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof wie folgt entscheiden sollte:
Die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Eintragung eines Handelsvertreters in das Unternehmensregister davon abhängig macht, dass der Name dieses Vertreters in ein Handelsvertreterregister eingetragen worden ist, vorausgesetzt, dass die Eintragung oder Nichteintragung eines Handelsvertreters in eines dieser Register nicht die Gültigkeit von von diesem Vertreter geschlossenen Handelsvertreterverträgen beeinträchtigt oder in anderer Weise den diesem Vertreter nach der genannten Richtlinie gewährten rechtlichen Schutz schwächt.