Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.11.2002 – C-213/01
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:714
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 26. November 2002
1 Das vorliegende Rechtsmittel ist gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. März 2001 (T. Port/Kommission) gerichtet. Dieses entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil vom 10. März 1998, T. Port.
2 Wie Sie sich erinnern werden, hatte das Finanzgericht Hamburg (Deutschland) Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen geäußert. Es hatte im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Verordnung Nr. 404/93 vorläufig unangewendet gelassen und dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Ferner hatte es der T. Port GmbH Sc Co. KG vorläufig gestattet, eine bestimmte Menge Bananen in die Europäische Gemeinschaft einzuführen. Jetzt stellt sich die Frage, ob diese gerichtlich durch einstweilige Anordnung festgesetzte Menge Bananen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2362/98 der Kommission bei der Berechnung der den traditionellen Marktbeteiligten zugeteilten Referenzmenge berücksichtigt werden kann.
I — Rechtlicher Rahmen
3 Der rechtliche Rahmen des Rechtsstreits lässt sich wie folgt darstellen.
4 Mit der Verordnung Nr. 404/93 wurde eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen eingeführt, die an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen trat. Es wurde unterschieden zwischen in der Gemeinschaft geernteten Gemeinschaftsbananen, aus anderen Drittländern als den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) eingeführten Drittlandsbananen, traditionellen AKP-Bananen und nichttraditionellen AKP-Bananen. Die traditionellen AKP-Bananen und die nichttraditionellen AKP-Bananen entsprachen den von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die die traditionell von jedem einzelnen dieser Staaten ausgeführten Mengen, wie sie im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgesetzt sind, nicht überstiegen bzw. überstiegen.
5 Zunächst sah die Verordnung Nr. 404/93 die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents von 2,2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor.
6 Mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde dieses Zollkontingent in der Weise aufgeteilt, dass es zu 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), zu 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und zu 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten (Gruppe C), eröffnet wurde.
7 Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 404/93 lautete wie folgt:
Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der in Absatz 1... genannten Gruppen von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat.
8 Diese Einfuhrregelung war Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO). Durch Entscheidung vom 25. September 1997 erklärte das Streitbeilegungsgremium der WTO mehrere Aspekte der Gemeinschaftsregelung für mit den WTO-Vorschriften unvereinbar.
9 Um dieser Entscheidung nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93. Danach erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2362/98.
10 Im Rahmen der neuen Einfuhrregelung wurde die Aufteilung des Kontingents auf drei Gruppen von Marktbeteiligten gestrichen; die Verordnung Nr. 2362/98 sieht nur eine Aufteilung auf traditionelle Marktbeteiligte und neue Marktbeteiligte vor.
11 So lautet Artikel 4 der Verordnung Nr. 2362/98 wie folgt:
(1) Jedem traditionellen Marktbeteiligten, der... in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, wird jährlich für sämtliche in Anhang I genannten Ursprungsländer eine einzige Referenzmenge zugeteilt, die auf der Grundlage der von ihm im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird.
(2) Für die Einfuhren, die 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen erfolgen, entspricht der Referenzzeitraum den Jahren 1994, 1995 und 1996.
12 Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmt:
(2) Für die Berechnung seiner Referenzmenge teilt jeder Marktbeteiligte der zuständigen Stelle jährlich vor dem 1. Juli Folgendes mit:
a) die gesamte Bananenmenge, die er in jedem Jahr des Referenzzeitraums aus den in Anhang I genannten Ursprungsländern tatsächlich eingeführt hat,
b) die in Absatz 3 genannten Belege und Nachweise.
(3) Die tatsächliche Einfuhr wird durch Folgendes nachgewiesen:
a) die Vorlage einer Kopie der Einfuhrlizenzen, die vom Lizenzinhaber... für die Abfertigung der betreffenden Mengen zum freien Verkehr verwendet wurden;... und
b) den Nachweis der Entrichtung der am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten anwendbaren Zölle; ...
II — Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
13 Die von der Rechtsmittelführerin in den Jahren 1989, 1990 und 1991 in die Gemeinschaft eingeführten Bananenmengen waren gering. Sie erhielt daher für die Jahre 1993, 1994 und 1995 nur eine geringe Zahl von Einfuhrlizenzen.
14 Von 1994 an beantragte die Rechtsmittelführerin bei den zuständigen Stellen zusätzliche Lizenzen und beschritt mehrfach den Rechtsweg zu den deutschen Gerichten.
15 So gab das Finanzgericht Hamburg in vier einstweiligen Anordnungen vom 19. Mai bis zum 28. Juni 1995 dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas auf, eine bestimmte Menge Bananen, die die Rechtsmittelführerin in Ecuador gekauft hatte, zum freien Verkehr abzufertigen. Das Finanzgericht Hamburg war der Auffassung, dass die Verordnungen Nr. 404/93 und (EWG) Nr. 478/95 gegen bestimmte Vorschriften des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) verstießen. Es sah daher vorläufig von der Anwendung dieser Verordnungen ab und legte dem Gerichtshof vier Fragen zur Vorabentscheidung vor Gemäß diesen einstweiligen Anordnungen wurde der Rechtsmittelführerin gestattet, eine Menge von 9860571 kg Bananen im Rahmen des Zollkontingents ohne Einfuhrlizenz gegen Zahlung des Kontingentzollsatzes von 75 ECU/t einzuführen.
16 Mit Beschluss vom 22. August 1995 hob der Bundesfinanzhof die Anordnungen des Finanzgerichts Hamburg auf. Auf der Grundlage dieses Beschlusses setzte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit Bescheiden vom 29. August und 1. September 1995 den von der Rechtsmittelführerin zu zahlenden Zollsatz auf 850 ECU/t, also den für Einfuhren von Bananen außerhalb des Zollkontingents vorgesehenen Zollsatz, fest.
17 Die Rechtsmittelführerin beantragte darauf hin beim Finanzgericht Hamburg neue einstweilige Anordnungen. Dieses ordnete mit Beschlüssen vom 22. und 27. September 1995 die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide des Hauptzollamts Hamburg-Jonas ohne Sicherheitsleistung an. Das Finanzgericht Hamburg legte dem Gerichtshof die vier ursprünglich gestellten Vorlagefragen aus den gleichen Gründen wie denjenigen seiner ersten Vorlagebeschlüsse erneut vor.
18 Bei der Ermittlung der Referenzmenge für das Jahr 1999 beantragte die Rechtsmittelführerin, die Menge der von ihr kraft der einstweiligen Anordnungen des Finanzgerichts Hamburg eingeführten Bananen zu berücksichtigen. Die deutschen Behörden lehnten diesen Antrag jedoch nach Konsultation der Dienststellen der Kommission ab.
19 Unter diesen Umständen erhob die Rechtsmittelführerin mit Klageschrift, die am 19. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts einging, gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 EG) Klage. Sie verlangte Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Kommission die deutschen Behörden dazu veranlasst habe, ihre Referenzmenge für das Jahr 1999 um mehrere Bananenmengen und namentlich die Menge, deren Einfuhr ihr durch die einstweiligen Anordnungen des Finanzgerichts Hamburg gestattet worden sei, zu kürzen.
20 Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf drei Klagegründe: erstens Verletzung bestimmter in Anhang 1 des WTO-Übereinkommens enthaltener Übereinkünfte, nämlich des GATT, des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren, zweitens Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und drittens Verletzung der Eigentumsgarantie sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.
III — Das angefochtene Urteil
21 Im Rahmen des zweiten Klagegrundes, der allein hier erheblich ist, machte die Rechtsmittelführerin geltend, die Kürzung ihrer Referenzmenge um die streitige Menge verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
22 Das Finanzgericht Hamburg habe in seinen einstweiligen Anordnungen die Einfuhr der streitigen Menge ohne Einfuhrlizenz unter der Voraussetzung der Zahlung des Normalzolls gestattet. Sie habe diesen Zoll gezahlt. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung müssten durch die aufgrund dieser Anordnungen getätigten Einfuhren die gleichen Rechte eröffnet werden wie durch Einfuhren aufgrund von Einfuhrlizenzen.
23 Die Kommission entgegnete auf dieses Vorbringen, die gerichtlich festgesetzten Bananenmengen könnten als Referenzmenge anerkannt werden, wenn die Einfuhrzölle tatsächlich bezahlt und die Einfuhren während des Referenzzeitraums durchgeführt worden seien.
24 Vorliegend habe die Rechtsmittelführerin die erste Voraussetzung nicht erfüllt. Denn die Zollschuld für die streitige Menge sei zwar vom Hauptzollamt Hamburg-Jonas festgesetzt worden, doch habe das Finanzgericht Hamburg die Vollziehung dieser Zollschuld ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Zudem sei die streitige Menge ohne Einfuhrlizenz und damit außerhalb des Zollkontingents eingeführt worden, so dass auf sie der volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs Anwendung finde. Solange dieser Zoll nicht gezahlt worden sei, könne die streitige Menge auch nicht bei der Berechnung der Referenzmenge berücksichtigt werden.
25 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
88 [D]as Vorbringen der Klägerin, sie könne eine durch einstweilige Anordnung des Finanzgerichts Hamburg festgesetzte Menge geltend machen, ist zurückzuweisen. Die Kommission verlangt zu Recht, dass Einfuhren, um referenzwirksam werden zu können, tatsächlich erfolgt sein müssen. Die von der Klägerin geltend gemachte Menge wurde aber außerhalb des Zollkontingents eingeführt und unterliegt daher dem vollen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Zahlung des entsprechenden Zolls wurde dann durch die einstweilige Anordnung des Finanzgerichts Hamburg ausgesetzt. Die Klägerin kann daher nicht die Berücksichtung dieser Menge bei der Berechnung ihrer Referenzmenge verlangen. Ihr obliegt es nämlich, den Nachweis für die Entrichtung des fraglichen Zolls zu führen, was sie aber nicht getan hat. Insoweit hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, sie habe der deutschen zuständigen Behörde mitgeteilt, dass die betreffende Menge zu berücksichtigen sei, wenn der Zoll dafür entrichtet sei.
26 Nachdem das Gericht die übrigen Klagegründe der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hatte, gelangte es zu dem Ergebnis, dass diese kein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen habe, das die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könne. Es wies daher die Schadensersatzklage ab.
IV — Das Rechtsmittel
27 Die Rechtsmittelführerin hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht sein Vorbringen bezüglich der streitigen Menge zurückgewiesen hat.
28 Die Rechtsmittelschrift ist zwar ziemlich unklar, doch scheint die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend zu machen, nämlich erstens einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 und zweitens einen Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Befugnis der nationalen Gerichte, in Rechtsstreitigkeiten mit gemeinschaftsrechtlichem Charakter einstweilige Anordnungen zu erlassen.
29 Im Folgenden werde ich diese Rechtsmittelgründe nacheinander prüfen.
A — Zum ersten Rechtsmittelgrund
30 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund behauptet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe gegen Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 verstoßen. Sie wirft ihm vor, entschieden zu haben, dass die Rechtsmittelführerin, um Anspruch auf Einbeziehung der streitigen Menge in ihre Referenzmenge zu haben, hätte nachweisen müssen, dass sie die Zölle für die außerhalb des Zollkontingents vorgenommenen Einfuhren entrichtet habe.
31 Sie trägt vor, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2362/98 verlange lediglich den Nachweis der Entrichtung der am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten anwendbaren Zölle. In der vorliegenden Rechtssache seien am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr der streitigen Menge jedoch die Zölle anwendbar gewesen, die das Finanzgericht Hamburg festgesetzt habe, nämlich die zum Kontingentzollsatz von 75 ECU/t. Dass der Bundesfinanzhof die Beschlüsse des Finanzgerichts Hamburg aufgehoben habe und das Hauptzollamt Hamburg-Jonas später die anwendbaren Zölle zum Zollsatz von 850 ECU/t festgesetzt habe, sei angesichts des Wortlauts von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2362/98 unerheblich. Das Gericht hätte daher feststellen müssen, dass die Entrichtung des Kontingentzolls genügt habe, um die streitige Menge in die Referenzmenge einzubeziehen.
32 Wie die Kommission halte ich diesen Rechtsmittelgrund für offensichtlich unbegründet. Die Auffassung der Rechtsmittelführerin lässt außer Acht, dass über die Berechnung der am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten anwendbaren Zölle Streit entstehen kann. Sie übersieht außerdem den Grundsatz der Rückwirkung der Vorabentscheidungsurteile des Gerichtshofes.
33 Es steht fest, dass die Berechnung der am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten anwendbaren Zölle zwischen den Beteiligten streitig sein kann. Gegenstand dieses Streits kann die Berechnungsweise der Zölle, die Auslegung der Gemeinschaftsregelung oder (wie hier) deren Gültigkeit sein. In diesen Fällen kann der genaue Betrag der auf den Vorgang anwendbaren Zölle offensichtlich nicht am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr endgültig feststehen. Dieser Betrag wird erst dann feststehen, wenn eine bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Diese Entscheidung setzt dann bestimmt und endgültig den Betrag der Zölle fest, die am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zu entrichten waren.
34 Außerdem steht fest, dass nach der Rechtsprechung die Vorabentscheidungsurteile des Gerichtshofes grundsätzlich Rückwirkung haben. Was Auslegungsurteile angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass seine Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie diese seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen gewesen sei, erläutere und verdeutliche. Die ausgelegte Vorschrift ist folglich auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des Auslegungsurteils entstanden sind, anwendbar, sofern die Voraussetzungen dafür, dass der Rechtsstreit vor die nationalen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind. Dieser Grundsatz gilt auch für Vorabentscheidungsurteile über die Beurteilung der Gültigkeit. Im Urteil vom 26. April 1994 (Roquette Frères) hat der Gerichtshof ausdrücklich entschieden: Ein Urteil des Gerichtshofes, mit dem im Vorabentscheidungsverfahren eine Gemeinschaftshandlung für ungültig erklärt wird, besitzt grundsätzlich... Rückwirkung. Dies gilt erst recht, wenn der Gerichtshof feststellt, dass die Prüfung der Vorabentscheidungsfragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des angefochtenen Rechtsakts beeinträchtigen könnte.
35 Die Auffassung der Rechtsmittelführerin ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar.
36 Es ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Fall die von der Rechtsmittelführerin kraft der Beschlüsse des Finanzgerichts Hamburg eingeführte Menge von 9860571 kg Bananen außerhalb des Zollkontingents lag. Ihre Einfuhr im Rahmen dieses Kontingents wurde allein deshalb gestattet, weil das Finanzgericht Hamburg Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Verordnungen Nr. 404/93 und Nr. 478/95 mit den GATT-Vorschriften hatte. So entschied das Finanzgericht Hamburg, dass die auf die streitigen Mengen anwendbaren Zölle zum Präferenzsatz von 75 ECU/t und nicht zum Satz von 850 ECU/t festzusetzen seien.
37 In dem genannten Urteil T. Port hat der Gerichtshof jedoch die Beurteilung des Finanzgerichts Hamburg in diesem Punkt beanstandet. Er hat auf die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen geantwortet, dass die GATT-Vorschriften im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen seien und dass sie der Anwendung der Verordnungen Nrn. 404/93 und 478/95 nicht entgegenstünden.
38 Daraus ergibt sich, dass entsprechend dem Grundsatz der Rückwirkung von Vorabentscheidungsurteilen die Beurteilung des Gerichtshofes vom Tag der Einfuhr der streitigen Menge an wirksam ist. Dies bedeutet, dass der Betrag der auf die streitige Menge am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten anwendbaren Zölle entsprechend dem für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents vorgesehenen Zollsatz, d. h. 850 ECU/t, festzusetzen ist und immer so hätte festgesetzt werden müssen.
39 Die Auffassung der Rechtsmittelführerin läuft auf die Behauptung hinaus, dass die Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile des Gerichtshofes durch einstweilige Anordnungen eines für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen nationalen Gerichts beschränkt werden könnten. Diese Auffassung widerspricht offensichtlich der Rechtsprechung, da der Gerichtshof sich für allein befugt betrachtet, die Wirkungen von Vorabentscheidungsurteilen zeitlich zu begrenzen. Wie die Kommission hervorgehoben hat, würde die Auffassung der Rechtsmittelführerin eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundsätze des Vorrangs und der einheitlichen Geltung des Gemeinschaftsrecht bedeuten.
40 Daher schlage ich vor, den ersten Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
B — Z,um zweiten Rechtsmittelgrund
41 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Rechtsprechung zur Befugnis der nationalen Gerichte, in Rechtsstreitigkeiten mit gemeinschaftsrechtlichem Charakter einstweilige Anordnungen zu erlassen, außer Acht gelassen.
42 Sie wirft dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass die streitige Menge außerhalb des Zollkontingents eingeführt worden sei. Das Finanzgericht Hamburg habe in seinen einstweiligen Anordnungen ausdrücklich die Vornahme dieser Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents gestattet. Das Gericht sei an die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg gebunden gewesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürften die nationalen Gericht nämlich einen Rechtsakt der Gemeinschaft vorläufig unangewendet lassen. Überdies werde der vorläufige Individualrechtsschutz entwertet, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg durch das Gericht in Frage gestellt werden könne.
43 Wie die Kommission halte ich diesen Rechtsmittelgrund für offensichtlich völlig unbegründet.
44 In den Urteilen Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest sowie Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. I hat der Gerichtshof entschieden, dass die nationalen Gerichte befugt sind, vorläufig von der Anwendung einer Gemeinschaftsverordnung, deren Gültigkeit bestritten wird, abzusehen. Sie können die Vollziehung eines auf einer solchen Verordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts aussetzen oder in Bezug auf ihn vorläufige Maßnahmen zur Regelung der streitigen Rechtspositionen oder -verhältnisse treffen. Der Gerichtshof machte die Ausübung dieser Befugnis jedoch von vier Voraussetzungen abhängig. Nach den genannten Urteilen darf ein nationales Gericht die Aussetzung der Vollziehung und vorläufige Maßnahmen nur anordnen,
wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Gemeinschaft hat und die Frage der Gültigkeit der angefochtenen Handlung dem Gerichtshof, sofern dieser mit ihr noch nicht befasst ist, selbst vorlegt,
wenn die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, dass die einstweiligen Anordnungen erforderlich sind, um zu verhindern, dass die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet,
wenn es das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt und
wenn es bei der Prüfung aller dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz über die Rechtmäßigkeit der Verordnung oder einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend gleichartige einstweilige Anordnungen auf Gemeinschaftsebene beachtet.
45 Zur dritten Voraussetzung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das nationale Gericht verpflichtet sei, das Interesse der Gemeinschaft daran in Rechnung zu stellen, dass diese Verordnungen nicht vorschnell außer Anwendung gelassen werden. Das heißt, dass das nationale Gericht dann, wenn der Erlass von Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ein finanzielles Risiko für die Gemeinschaft darstellt, von dem Antragsteller hinreichende Sicherheiten, etwa eine Kaution oder eine Hinterlegung, verlangen muss.
46 Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht Hamburg diese dritte Voraussetzung jedoch unstreitig nicht beachtet. Es hat der Rechtsmittelführerin mit seinen einstweiligen Anordnungen die Einfuhr der streitigen Menge im Rahmen des Zollkontingents gestattet, ohne die Stellung einer Sicherheit zu verlangen. Das nationale Gericht hat also die Rechtsmittelführerin von der Entrichtung der nach Gemeinschaftsrecht anwendbaren Zölle freigestellt, ohne dabei durch Anordnung einer Sicherheitsleistung oder einer anderen gleichwertigen Maßnahme sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gewahrt werden.
47 Unter diesen Umständen kann die Rechtsmittelführerin sich nicht mit Erfolg auf die angeblich durch die Beschlüsse des Finanzgerichts Hamburg erlangten Ansprüche berufen. Da diese Beschlüsse nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen entsprechen, können sie in keiner Weise zu einer Einbeziehung der streitigen Menge in die Referenzmenge der Rechtsmittelführerin führen.
48 Daher schlage ich vor, den zweiten Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
V — Ergebnis
49 Nach alledem schlage ich vor, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und der T. Port GmbH & Co. KG die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.