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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.12.2002 – C-111/01

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:724

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 5. Dezember 2002

1 Mit Beschluss vom 22. Februar 2001 hat der Österreichische Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof drei Fragen zur Auslegung des Artikels 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgelegt. Diese Bestimmung sieht im Wesentlichen vor, dass, wenn Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten erhoben werden, das später angerufene Gericht sich zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären hat.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Das Übereinkommen

2 Nach seiner Präambel bezweckt das Übereinkommen, gemäß Artikel 293 EG die Anerkennung und Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen zu erleichtern und innerhalb der Europäischen Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken. In der Begründungserwägung ist angegeben, dass es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten festzulegen.

3 Die Regeln über die Zuständigkeit finden sich im Titel II des Übereinkommens. Abschnitt 8 — Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren — bezweckt, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und so eine geordnete Rechtspflege in der Gemeinschaft sicherzustellen.

4 Artikel 21, der die Rechtshängigkeit betrifft, bestimmt:

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

5 Artikel 22 betrifft den Zusammenhang und bestimmt:

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind.

Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist.

Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

B — Das österreichische Recht

6 Zum Verständnis der Rechtssache sind die Grundsätze des österreichischen Rechts über die Aufrechnung darzustellen. Bei der Aufrechnung handelt es sich um einen Modus des Erlöschens der Verbindlichkeiten. Sie bewirkt, dass Forderungen, die zwei Personen gegeneinander haben, erlöschen, soweit sie sich decken.

7 Im österreichischen Recht erfolgt die Aufrechnung durch einseitige Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Andere Formen der Aufrechnung, die anderen europäischen Rechtsordnungen bekannt sind, wie die Legalkompensation (kraft Gesetzes) und die gerichtliche Aufrechnung (kraft gerichtlicher Entscheidung) gibt es nicht. Die Erklärung kann entweder außergerichtlich oder im Rahmen eines Prozesses erfolgen. Ihre Wirkung ist unabhängig davon, ob sie außergerichtlich oder im Rahmen eines Prozesses erfolgte. Sie hat stets Rückwirkung: Die beiden Forderungen gelten als in dem Zeitpunkt erloschen, in dem die Voraussetzungen der Aufrechnung vorlagen, nicht im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung. Der Richter beschränkt sich darauf, festzustellen, dass die Aufrechnung erfolgt ist.

II — Sachverhalt und Ausgangsverfahren

8 Die Gantner Electronic GmbH ist eine österreichische Gesellschaft, die Brieftaubenuhren produziert und vertreibt. Im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zu der Basch Exploitatie Maatschappij BV lieferte sie dieser Waren zum Verkauf in den Niederlanden.

9 Da sie der Auffassung war, die Beklagte habe den Kaufpreis für die bis Juni 1999 erfolgten und in Rechnung gestellten Warenlieferungen nicht beglichen, beendete die Klägerin die Geschäftsbeziehung.

10 Die Beklagte erhob daraufhin am 7. September 1999 Klage bei der Arrondissementsrechtbank Dordrecht (Niederlande) auf Schadensersatz von 2520814,26 Euro. Sie macht geltend, da die Klägerin eine seit mehr als 40 Jahren bestehende Vertragsbeziehung gekündigt habe, hätte eine längere Kündigungsfrist eingehalten werden müssen. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die Beklagte meinte, auf einen Betrag von 2700428,82 Euro Anspruch zu haben, dass aber von diesem Betrag berechtigte Forderungen der Klägerin von 170852,34 Euro abzuziehen seien. Die Differenz mache die eingeklagten 2520814,26 Euro aus. Die Beklagte erklärte also die Aufrechnung, wie dies im niederländischen und im österreichischen Recht vorgesehen ist.

11 Am 22. September 1999 erhob die Klägerin Klage beim Landesgericht Feldkirch (Österreich) auf den Kaufpreis von 837460,18 Euro für die bis Juni 1999 der Beklagten gelieferten Waren. In dem Verfahren in den Niederlanden machte sie diese Forderung nicht geltend.

12 Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie trug vor, dass der Teil der Forderung der Klägerin, den sie für berechtigt halte (170852,34 Euro), durch außergerichtliche Aufrechnung erloschen sei, und rechnete den Restbetrag (666607,84 Euro) mit dem Rest ihrer Schadensersatzforderung auf, die Gegenstand des Rechtsstreits in den Niederlanden war. Außerdem beantragte die Beklagte bei dem österreichischen Gericht, das Verfahren wegen Rechtshängigkeit nach Artikel 21 oder wegen rechtlichen Zusammenhangs nach Artikel 22 des Übereinkommens auszusetzen.

13 Das österreichische Erstgericht wies den Antrag auf Aussetzung des gesamten Verfahrens ab. Es entschied jedoch, das Verfahren über die Einrede der Prozessaufrechnung auszusetzen.

14 Die Beklagte erhob Rekurs gegen die Entscheidung, nicht das gesamte Verfahren auszusetzen. Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss auf, da der Schuldtilgungseinwand der außergerichtlichen Aufrechnung eine Rechtshängigkeitsbeziehung zwischen den beiden Rechtsstreitigkeiten habe entstehen lassen können.

15 Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Rekurs zum Obersten Gerichtshof.

III — Die Vorlagefragen

16 Der Oberste Gerichtshof war der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Artikels 21 des Übereinkommens abhänge. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erstreckt sich der Begriff derselbe Anspruch in Artikel 21 des Übereinkommens auch auf den Einwand des Beklagten, einen Teil der eingeklagten Forderung durch außergerichtliche Aufrechnung getilgt zu haben, wenn der nach den Behauptungen noch ungetilgte Teil dieser Gegenforderung Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen denselben Parteien aufgrund einer in einem anderen Vertragsstaat bereits früher eingebrachten Klage ist?

2. Ist für die Prüfung der Frage, ob derselbe Anspruch anhängig gemacht wurde, nur das Vorbringen des Klägers in dem durch die spätere Klage eingeleiteten Prozess maßgebend und sind daher die Einwendungen und Anträge des Beklagten unbeachtlich, insbesondere auch das Verteidigungsmittel der prozessualen Aufrechnungseinrede betreffend eine Forderung, die Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen denselben Parteien aufgrund einer in einem anderen Vertragsstaat bereits früher eingebrachten Klage ist?

3. Wird aufgrund einer auf Schadensersatz gerichteten Leistungsklage wegen rechtswidriger Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses bindend für einen Folgeprozess zwischen denselben Parteien auch über die Frage abgesprochen, ob ein solches Dauerschuldverhältnis überhaupt bestand?

IV — Der Gegenstand der Vorlagefragen

17 Wegen der Komplexität des Sachverhalts und des Ausgangsverfahrens erscheint es mir nützlich, kurz die Situation zusammenzufassen. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dass die Forderung der Klägerin als Folge der beiden Aufrechnungen mit der Schadensersatzforderung, deren Inhaberin sie sei, erloschen sei. Dass die erste Aufrechnung außergerichtlich und die zweite im österreichischen Prozess erklärt wurde, ist nach österreichischem Recht unerheblich in beiden Fällen wäre die Forderung der Klägerin in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie der Forderung der Beklagten zur Aufrechnung geeignet gegenüber getreten ist. Das österreichische Gericht müsste daher feststellen, dass die Forderung der Klägerin im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils nicht besteht.

18 Die Schwierigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Teil der Schadensersatzforderung der Beklagten, der Gegenstand der Prozessaufrechnung ist, gleichzeitig Gegenstand der Klage ist, die diese in den Niederlanden erhoben hat. Dies wirft zwei Probleme auf. Erstens muss das österreichische Gericht, wenn es den Einwand der Prozessaufrechnung prüft, dieselbe Forderung prüfen, die Gegenstand des Rechtsstreits in den Niederlanden ist. Zweitens muss es, wenn es die andere (außergerichtliche) Aufrechnung prüft, die Frage des Bestehens des Vertragshändlervertrags prüfen, die auch von dem niederländischen Gericht geprüft wird.

19 Das vorlegende Gericht fragt, ob diese Umstände einen Fall des Artikels 21 des Übereinkommens (im Folgenden: Rechtshängigkeit) begründen.

20 Die erste Frage ist, in welchem Maß ein Aufrechnungseinwand Rechtshängigkeit entstehen lassen kann. Das vorlegende Gericht scheint der Auffassung zu sein, dass der Aufrechnungseinwand einer Klage gleichzuachten sei, was es ihm erlauben würde, sich insoweit für unzuständig zu erklären, wie es dies bei jeder anderen Klage oder Widerklage tun würde (erste Vorlagefrage). Wenn das nicht möglich sein sollte (und es sich daher nicht allein für den Einwand für unzuständig erklären könne), so sei zu fragen, ob der Zwang, die Forderung der Beklagten zu prüfen, den Streitgegenstand erweitere. Daraus ergebe sich, dass der Aufrechnungseinwand berücksichtigt werden müsse, um festzustellen, ob die fragliche Klage denselben Anspruch betreffe wie eine andere Klage, die bei einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erhoben worden sei (zweite Vorlagefrage).

21 Wenn man die erste Vorlagefrage bejaht, ist offensichtlich, dass der Einwand der Prozessaufrechnung mit der in den Niederlanden erhobenen Klage identisch ist. Sie betreffen nämlich beide das Bestehen des Teils der Schadensersatzforderung der Beklagten, der nicht Gegenstand der außergerichtlichen Aufrechnung war. Daraus folgt, dass das österreichische Gericht sich für diesen Einwand für unzuständig zu erklären hätte.

22 Wenn man dagegen der Auffassung ist, dass eine solche Gleichachtung nicht möglich ist, sondern dass der Aufrechnungseinwand berücksichtigt werden muss, um die beiden fraglichen Klagen miteinander zu vergleichen (Verneinung der ersten und Bejahung der zweiten Frage), dann betreffen diese als Folge der Identität des Einwands der Prozessaufrechnung und der Klage in den Niederlanden denselben Anspruch. Das österreichische Gericht müsste sich daher für das gesamte Verfahren für unzuständig erklären.

23 Es bleibt schließlich die Frage, ob das nationale Gericht sich, falls ein Aufrechnungseinwand einer Klage gleichzustellen wäre, auch für den Einwand der außergerichtlichen Aufrechnung für unzuständig zu erklären hätte. Diese Frage ist Gegenstand der dritten Vorlagefrage.

24 Das vorlegende Gericht führt aus, dass diese Klage nach österreichischem Recht nicht als identisch mit der in den Niederlanden erhobenen angesehen würde, sondern als konnex sie würde keine Rechtshängigkeit entstehen lassen. Es bezweifelt jedoch, dass diese nationale Lösung im Rahmen von Artikel 21 des Übereinkommens Bestand habe. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 144/86 festgestellt, dass Rechtshängigkeit vorliege, wenn die in dem einen Rechtsstreit gestellte Frage im anderen nur eine Vorfrage sei. In dieser Rechtssache betrafen zwei Klagen die Durchführung eines internationalen Kaufvertrages über Waren bzw. die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vertrages. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Bindungswirkung des Vertrages im Zentrum beider Rechtsstreitigkeiten stehe und eine Gefahr der Unvereinbarkeit der Entscheidungen bestünde, wenn die beiden Klagen nicht vom selben Gericht entschieden würden.

25 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Situation im vorliegenden Fall nicht genau der entspreche, die zum Urteil Gubisch Maschinenfabrik geführt habe. In jener Rechtssache hätten beide Klagen die Frage der Gültigkeit des Vertrages aufgeworfen, während hier die Frage des Bestehens des Vertragshändlervertrags in beiden Rechtsstreitigkeiten lediglich eine Vorfrage sei. Das vorlegende Gericht fragt daher, ob der Gerichtshof den Begriff derselbe Anspruch noch so zu erweitern beabsichtige, dass Rechtshängigkeit in einer Situation wie der vorliegenden anzunehmen sei.

26 In diesem Sinne ist meines Erachtens die dritte dem Gerichtshof vom Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage zu verstehen. Mit dieser Frage fragt das vorlegende Gericht zwar danach, ob die Beurteilung des Bestehens des Vertrages durch das niederländische Gericht für das österreichische Gericht bindend sei. Das vorlegende Gericht scheint meiner Auffassung nach jedoch nur feststellen zu wollen, ob Rechtshängigkeit zwischen dem Einwand der außergerichtlichen Aufrechnung und der in den Niederlanden anhängigen Klage besteht.

27 Mir scheint, dass die Vorlagefragen daher wie folgt gelesen werden können:

1. Ist der Begriff derselbe Anspruch im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens auch auf einen Aufrechnungseinwand anwendbar?

2. Ist für die Feststellung, ob Klagen denselben Anspruch betreffen, nur auf das Vorbringen des Klägers abzustellen und darf daher ein vom Beklagten erhobener Aufrechnungseinwand nicht berücksichtigt werden?

3. Ist die Entscheidung über eine Schadensersatzklage wegen rechtswidriger Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses in einem späteren Prozess zwischen denselben Parteien hinsichtlich der Frage des Bestehens dieses Schuldverhältnisses bindend, so dass die zweite Klage Rechtshängigkeit entstehen ließe, wenn sie erhoben wird, bevor der erste Rechtsstreit beendet ist?

V — Die Beantwortung der Vorlagefragen

A — Zur ersten Frage

28 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der Begriff derselbe Anspruch im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens auf den von der Beklagten erhobenen Aufrechnungseinwand anwendbar ist. Diese Frage zielt darauf, ob ein Aufrechnungseinwand einer Klage gleichgestellt werden kann, so dass sich das zur Entscheidung berufene Gericht auf die Erhebung eines solchen Einwands hin, der auf eine Forderung gestützt ist, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits ist, für diesen Einwand für unzuständig zu erklären hat, wie es sich für eine Klage für unzuständig zu erklären hätte.

29 Mir scheint, dass diese Frage verneint werden muss.

30 Dieses Problem wurde in der Rechtssache Meeth aufgeworfen. Danach ersuchte der deutsche Bundesgerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung von Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens. Es ging darum, ob das von den Parteien in einer Gerichtsstandsklausel als allein für die Entscheidung über die gegenseitigen Ansprüche als zuständig bestimmte deutsche Gericht auch dafür zuständig war, über eine vom Beklagten eingewandte Aufrechnung zu entscheiden. Die Gerichtsstandsklausel bewirkte, dass der Beklagte die Aufrechnung nicht im Wege der Widerklage geltend machen konnte. Das vorlegende Gericht fragte, ob eine solche Klausel auch die Möglichkeit ausschließen könne, sie einredeweise geltend zu machen. Der Gerichtshof scheint angenommen zu haben, dass das Gericht die Aufrechnung berücksichtigen müsse, wenn die Parteien diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen hätten. Generalanwalt Capotorti ging in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache weiter und meinte, nachdem er klar den Unterschied zwischen Aufrechnungseinrede und Widerklage festgestellt hatte, dass die Parteien die Aufrechnungseinrede nicht aus der Zuständigkeit des mit der Klage befassten Gerichts ausschließen könnten. Er bekräftigte, dass wenn die Einrede vor einem anderen Gericht als dem geltend zu machen [wäre], vor dem die Klage anhängig ist, so würde dies die Spaltung der Verfahrenseinheit und eine Missachtung der Verteidigungsrechte bedeuten.

31 Der Gerichtshof stellte in dem Urteil Danvæarn Production eindeutig fest, dass eine Aufrechnungseinrede keine Widerklage ist. In dieser Rechtssache war der Gerichtshof vom Vestre Landsret (Dänemark) mit der Frage befasst worden, ob der Begriff Widerklage in Artikel 6 Nr. 3 des Übereinkommens so auszulegen sei, dass er im Hinblick auf die Aufrechnung erhobene Widerklagen betreffe. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass der Begriff Widerklage den Situationen vorbehalten sein muss, in denen der Beklagte eine gesonderte Verurteilung des Klägers begehrt. Wenn der Beklagte eine Forderung, deren er sich berühmt, nur als Verteidigungsmittel geltend mache, handele es sich nicht um eine Widerklage.

32 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich daher, dass ein Aufrechnungseinwand von einer Widerklage zu unterscheiden ist. Zwar betrafen die Urteile Danværn Production und Meeth nicht Artikel 21, sondern andere Vorschriften dieses Übereinkommens. Mir scheint jedoch, dass diese Lösung auch anzuwenden ist, wenn es um die Rechtshängigkeit geht.

33 Der Aufrechnungseinwand ist nämlich für die Anwendung aller Vorschriften des Übereinkommens auf dieselbe Weise zu qualifizieren, zumal diese Vorschriften im selben Rechtsstreit Anwendung finden können. Im vorliegenden Fall ergibt sich z. B. aus dem Urteil Danværn Production, dass Artikel 6 Nr. 3 des Übereinkommens nicht anwendbar ist, weil die Aufrechnung einredehalber und nicht im Wege der Widerklage geltend gemacht wurde. Das österreichische Gericht könnte sich also nicht nach dieser Vorschrift für den Aufrechnungseinwand unzuständig erklären. Müsste es sich gleichwohl nach Artikel 21 für unzuständig erklären, weil der Einwand einer Klage gleichzustellen ist, würde dies daher zu einem Widerspruch führen; letztlich würde der Einwand innerhalb ein und desselben Verfahrens unterschiedlich qualifiziert.

34 Ich meine daher, dass der Aufrechnungseinwand für die Zwecke des Artikels 21 des Übereinkommens nicht als Klage angesehen werden darf.

35 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, zu antworten, dass der Begriff derselbe Anspruch im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens auf einen Aufrechnungseinwand nicht anwendbar ist.

B — Zur zweiten Frage

36 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob ein Aufrechnungseinwand für den Vergleich berücksichtigt werden muss, ob die Klage, in deren Rahmen er erhoben wurde, denselben Anspruch im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens wie eine bei einem Gericht eines anderen Vertragsstaats erhobene Klage betrifft.

37 Lässt man zunächst die Frage der Aufrechnung beiseite, so ist vorab festzustellen, dass die beiden in den Niederlanden und in Österreich erhobenen Klagen nicht identisch im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens sind.

38 Rechtshängigkeit im Gemeinschaftsrecht setzt nach Artikel 21 des Übereinkommens voraus, dass eine dreifache Identität zwischen den beiden Klagen besteht: Identität der Parteien sowie der Grundlage und des Gegenstandes des Anspruchs. Sind die Klagen in einem dieser Punkte nicht identisch, liegt keine Rechtshängigkeit vor.

39 Im vorliegenden Fall scheint mir offensichtlich, dass die beiden Klageansprüche nicht dieselbe Grundlage haben. Die Grundlage im Sinne von Artikel 21 wurde vom Gerichtshof definiert als den Sachverhalt und die Rechtsvorschrift [umfassend], auf die die Klage gestützt wird. Weder der Sachverhalt noch die Rechtsvorschrift, auf die die beiden Klageansprüche gestützt werden, sind identisch.

40 So kann der Sachverhalt, der der von der Beklagten in den Niederlanden erhobenen Klage zugrunde liegt, wohl wie folgt zusammengefasst werden: 1. Es bestand seit mehr als 40 Jahren ein Vertragshändlervertrag zwischen den Parteien, und 2. die Klägerin kündigte diesen Vertrag, ohne die Frist einzuhalten, die sich aus seiner Dauer ergab. Demgegenüber ist der Sachverhalt, der der von der Klägerin in Österreich erhobenen Klage zugrunde liegt, folgender: 1. Die Klägerin lieferte der Beklagten Waren und stellte sie dieser in Rechnung, und 2. diese beglich den Preis der Waren nicht.

41 Was die Rechtsvorschrift angeht, ist die in den Niederlanden erhobene Klage auf den angeblichen Vertragshändlervertrag gegründet, während die in Österreich erhobene Klage auf den Verkauf der Waren gegründet ist.

42 Fraglich ist, ob die Erhebung eines Aufrechnungseinwands geeignet ist, daran etwas zu ändern.

43 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Begriff Rechtshängigkeit nicht in allen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten die gleiche Bedeutung hat und dass ein gemeinsamer Begriff der Rechtshängigkeit nicht durch eine Angleichung der verschiedenen innerstaatlichen Bestimmungen gewonnen werden kann. Der Gerichtshof stellte daher fest, dass die in Artikel 21 des Übereinkommens enthaltenen Begriffe autonom seien. Ich werde also versuchen, die Frage ausgehend vom Wortlaut, der Systematik und den Zielen des Artikels 21 des Übereinkommens zu beantworten.

44 Zunächst bestimmt Artikel 21 des Übereinkommens, dass Rechtshängigkeit besteht, wenn bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten [zwei] Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht [werden].

45 Zwei Punkte erscheinen mir wesentlich. Zum einen ist diese Bezugnahme auf den Begriff Klagen bedeutsam, da einige nationale Rechte bestimmen, dass Rechtshängigkeit vorliegt, wenn zwei Rechtsstreitigkeiten identisch sind. Die Klage (demande) wird definiert als l'acte par lequel est introduite une action en justice (Handlung, durch die ein Verfahren bei Gericht eingeleitet wird). Die anderen Sprachfassungen des Übereinkommens beziehen sich ebenfalls auf diese verfahrenseinleitende Handlung. So verwendet das Übereinkommen den Ausdruck Klagen im Deutschen, demanda im Spanischen, domande im Italienischen, vorderingen aanhangig zijn im Niederländischen, acções im Portugiesischen, kanteita im Finnischen, talan im Schwedischen und proceedings are brought in the courts im Englischen.

46 Zum anderen ist Rechtshängigkeit nach dem Wortlaut des Artikels 21 des Übereinkommens ohne weiteres gegeben, wenn zwei identische Klagen erhoben werden. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Zeitpunkt der Klageerhebung sich nach dem Verfahrensrecht des Staates des angerufenen Gerichts richtet. Die Rechtsordnungen der Vertragsstaaten sehen zwar unterschiedliche Formalitäten (Zustellung an den Beklagten, Datum der Eintragung der Rechtssache in das Register) als Voraussetzung der Klageerhebung vor. Diese Formalitäten gehen jedoch immer der Einreichung der Klagebeantwortung voraus. Daraus folgt, dass die Klage im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens erhoben ist, bevor das Verteidigungsvorbringen eingereicht ist. Damit ist die Sachlage (positiv oder negativ) festgelegt; die Verteidigungsmittel, gleich welcher Art, können sie nicht ändern.

47 Vor allem ist aber die Systematik des Artikels 21 des Übereinkommens im Auge zu behalten. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, das mit einer Klage befasst ist, die mit einer anderen, früher bei dem Gericht eines anderen Vertragstaats erhobenen identisch ist, sich zugunsten des ersten Gerichts für unzuständig zu erklären, sobald dessen Zuständigkeit feststeht. Es handelt sich daher um eine Verpflichtung.

48 Daher sind die Folgen einer solchen Unzuständigkeitserklärung für den Fall zu erwägen, dass allein der im zweiten Verfahren geltend gemachte Aufrechnungseinwand mit der zuerst erhobenen Klage identisch ist. So würde in der vorliegenden Rechtssache die Berücksichtigung des Aufrechnungseinwands das österreichische Gericht dazu verpflichten, sich für unzuständig zu erklären, obwohl die in den Niederlanden erhobene Klage, wie wir gesehen haben, nicht mit der der Klägerin identisch ist. Das österreichische Verfahren würde beendet und kein Gericht würde über das Bestehen der Forderung der Klägerin entscheiden. Diese Lösung würde daher zu einer wahrhaftigen Rechtsverweigerung führen.

49 Außerdem wird, wie die österreichische Regierung hervorgehoben hat, die Aufrechnung im Allgemeinen nur hilfsweise geltend gemacht; anders gesagt, macht der Beklagte seine Forderung nur für den Fall geltend, dass das Bestehen der Forderung des Klägers festgestellt wird. Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die vom Kläger geltend gemachte Forderung niemals bestanden hat oder dass sie bereits aus anderen Gründen erloschen ist, wird es die aufrechnungshalber eingewandte Forderung nicht prüfen. Die Rechtshängigkeit, die sich aus dem Aufrechnungseinwand ergeben könnte, wäre jedenfalls nur subsidiär. In diesem Zusammenhang erscheint mir die Unzuständigkeitserklärung noch weniger angemessen, da sie den Kläger um eine Entscheidung über seine Forderung bringt, obwohl im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht einmal sicher ist, dass das Gericht die Forderung des Beklagten prüfen wird.

50 Die vorgeschlagene Lösung scheint mir schließlich nicht den Zielen des Artikels 21 des Übereinkommens zu widersprechen. Diese Vorschrift bezweckt, zu vermeiden, dass parallele Verfahren über dieselbe Klage vor den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten stattfinden und dass daraus gegensätzliche Entscheidungen resultieren.

51 Wenn das Verfahrensrecht des Gerichts, vor dem der Einwand erhoben wird, der Entscheidung über die Forderung des Beklagten Rechtskraft verleiht, könnte man zwar befürchten, dass sich daraus die Gefahr unvereinbarer Entscheidungen und der Verweigerung der Anerkennung ergäbe. Das Übereinkommen sieht jedoch neben der Rechtshängigkeit ein anderes Mittel vor, um diesen Widerspruch zu verhindern. So bietet Artikel 22 Absatz 3 des Übereinkommens dem Gericht die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen, wenn zwischen zwei Klagen, die nicht identisch sind, eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

52 Mir scheint daher, dass das später angerufene nationale Gericht das Verfahren nach Artikel 22 des Übereinkommens aussetzen kann, wenn es der Auffassung ist, dass die Entscheidung, die es fällen soll, mit der, die in einem anderen Vertragsstaat ergehen wird, unvereinbar sein könnte. Diese Lösung würde es erlauben, die Kohärenz des Begriffes Rechtshängigkeit und die Rechte des zweiten Klägers zu wahren und zugleich den Erlass unvereinbarer Entscheidungen zu vermeiden.

53 Außerdem scheint es, dass einige nationale Rechtsordnungen, die, wie das österreichische Recht, die Aufrechnung durch einseitige Erklärung vorsehen, das Gericht ermächtigen, das Verfahren hinsichtlich des Aufrechnungseinwands auszusetzen (dies wurde im Ausgangsverfahren gemacht) und sogar unter besonderen Umständen ein Urteil unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung zu erlassen. Diese vorläufige Entscheidung kann sogar vollstreckt werden. Die betroffenen Gerichte könnten also diese Möglichkeit nutzen und das Verfahren wegen Konnexität nach Artikel 22 des Übereinkommens nur im Hinblick auf die vom Beklagten eingewandte Aufrechnung aussetzen. Das Verfahren über die Klage könnte so seinen normalen Verlauf nehmen.

54 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass für die Feststellung, ob Klagen denselben Anspruch betreffen, nur auf das Vorbringen des Klägers abzustellen ist und folglich ein vom Beklagten erhobener Aufrechnungseinwand nicht berücksichtigt werden darf.

C — Zur dritten Frage

55 Das nationale Gericht fragt, ob die in einem Rechtsstreit über eine Schadensersatzforderung wegen der rechtswidrigen Kündigung eines Vertragshändlervertrags getroffene Entscheidung über das Bestehen eines solchen Vertrages in einem späteren Rechtsstreit über eine andere, aber auf die rechtswidrige Kündigung eben dieses Vertrages gegründete Forderung bindend ist.

56 Wie wir gesehen haben, möchte das nationale Gericht mit dieser Frage wissen, ob Rechtshängigkeit zwischen dem Einwand der außergerichtlichen Aufrechnung und der in den Niederlanden erhobenen Klage besteht. Ich habe jedoch darauf hingewiesen, dass diese Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nur von Interesse ist, wenn ein Aufrechnungseinwand einer Klage, für die das Gericht sich für unzuständig erklären könnte, gleichzuachten ist. Da ich der Ansicht bin, dass dies nicht möglich ist und dass das Gericht sich nicht für einen Aufrechnungseinwand unzuständig erklären kann, wird diese Frage gegenstandslos.

VI — Ergebnis

57 Nach alledem schlage ich dem Gerichshof vor, auf die vom Obersten Gerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1. Der Begriff derselbe Anspruch im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist nicht auf einen Aufrechnungseinwand anwendbar.

2. Für die Feststellung, ob Klagen denselben Anspruch betreffen, ist allein auf das Vorbringen des Klägers abzustellen; folglich darf ein vom Beklagten erhobener Aufrechnungseinwand nicht berücksichtigt werden.