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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.12.2002 – C-266/01

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2002:727

Zitiert 2 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 5. Dezember 2002

1 Der Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) stellt in dieser Rechtssache zwei Fragen zum sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

2 Es geht im Wesentlichen darum, ob das Brüsseler Übereinkommen auf eine Klage auf Zahlung von Zollschulden anwendbar ist, die der niederländische Staat gegen den Bürgen der nationalen Verbände erhoben hat, denen die Bewilligung erteilt wurde, Carnets TIR auszugeben und für die Zahlung der Zölle und Einfuhrabgaben zu bürgen.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Das Brüsseler Übereinkommen

3 Der Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ist in Artikel 1 wie folgt definiert:

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Es ist nicht anzuwenden auf:

1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

3. die soziale Sicherheit;

4 die Schiedsgerichtsbarkeit.

4. Ist das Brüsseler Übereinkommen anwendbar, dann richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach den dort vorgesehenen Regeln. Nach Artikel 2 ist der Beklagte grundsätzlich vor den Gerichten des Staates zu verklagen, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat.

5 Nach Artikel 53 des Übereinkommens steht der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden.

B — Das TIR-Übereinkommen

6 Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR wurde am 14. November 1975 in Genf unterzeichnet. Ihm gehören heute ungefähr 60 Vertragsparteien an. Es wurde vom Rat durch die Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 vom 25. Juli 1978 im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen.

7 Das TIR-Übereinkommen soll den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen dadurch erleichtern, dass die Zollformalitäten, die bei der Grenzüberschreitung zu erledigen sind, vereinfacht und harmonisiert werden. In diesem Sinne sieht es u. a. vor, dass bei den Durchgangszollstellen keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben für die Waren zu entrichten oder zu hinterlegen sind.

8 Voraussetzung für diese Erleichterungen ist nach dem TIR-Übereinkommen, dass die Waren während des gesamten Transports von einem einheitlichen Papier, dem Carnet TIR, begleitet werden, das der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit des Vorgangs dient. Das Übereinkommen verlangt weiter, dass Verbände, die von den Vertragsparteien nach Artikel 6 zugelassen worden sind, für den Transport eine Bürgschaft leisten.

9 Artikel 6 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens bestimmte in der Fassung, die vor der am 17. Februar 1999 in Kraft getretenen Revision galt:

Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen.

10 Im Fall von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem TIR-Transport, insbesondere bei fehlender Erledigung des Carnet TIR, werden die Zölle und Einfuhrabgaben fällig. Der Inhaber des Carnet TIR — grundsätzlich der Beförderer — ist der unmittelbare Schuldner. Entrichtet er die fälligen Beträge nicht, so haftet neben ihm der nationale Verband gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Beträge.

II — Sachverhalt

11 Der niederländische Staat ist Partei des TIR-Übereinkommens. Der niederländische Finanzminister erteilte nach Artikel 6 des Übereinkommens drei nationalen Transportunternehmensverbänden vorbehaltlich der Annahme der von diesen zu leistenden Bürgschaft die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR.

12 Diese Bürgschaft wurde von der Versicherungsgesellschaft Préservatrice Foncière Tiard SA gestellt, die ihren Sitz in Frankreich hat. So hat sich die PFA in verschiedenen Urkunden gegenüber dem niederländischen Staat als Bürgin und Gesamtschuldnerin verpflichtet, selbstschuldnerisch für die Zölle und Ein- und Ausfuhrabgaben einzustehen, die der Inhaber eines von den nationalen Transportunternehmensverbänden ausgegebenen Carnet TIR nach den zoll- und abgabenrechtlichen Bestimmungen schuldet.

13 1996 verklagte der niederländische Staat die PFA bei der Rechtbank Rotterdam (Niederlande). Diese Klage war auf die Bürgschaftsverpflichtungen gestützt, die die PFA gegenüber dem niederländischen Staat eingegangen war, und richtete sich auf die Zahlung von Zöllen und Abgaben, die die drei nationalen Verbände schuldeten.

14 Die PFA machte die Unzuständigkeit der Rechtbank Rotterdam geltend, da der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens falle und das zuständige Gericht nach dessen Vorschriften zu bestimmen sei.

15 Die Rechtbank Rotterdam und — im zweiten Rechtszug — der Gerechtshof Den Haag (Niederlande) wiesen die Einrede der Unzuständigkeit zurück. Sie waren der Auffassung, dass der niederländische Staat in Ausübung einer öffentlichrechtlichen Befugnis gehandelt habe, als er den Verbänden vorbehaltlich der Annahme der von diesen Verbänden geleisteten Bürgschaft die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR erteilt habe, und dass der Bürgschaftsvertrag mit der PFA vom Staat in Ausübung derselben Befugnis geschlossen worden sei. Die Schulden, die die PFA zu begleichen habe, stellten Zollschulden dar.

16 Gegen das Urteil des Gerechtshof legte die PFA Kassationsbeschwerde ein.

III — Vorlagefragen

17 Der Hoge Raad der Nederlanden hegt Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Gerechtshof und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist eine Klage, die der Staat aufgrund eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrags erhebt, den er in Erfüllung einer von ihm aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens von 1975 und daher in Ausübung einer hoheitlichen Befugnis gestellten Bedingung geschlossen hat, als Zivil- oder Handelssache im Sinne des Artikels 1 des Brüsseler Übereinkommens zu betrachten?

2. Ist ein vom Staat angestrengter Rechtsstreit, der einen privatrechtlichen Bürgschaftsvertrag zum Gegenstand hat, deshalb als Zollsache im Sinne von Artikel 1 des Brüsseler Übereinkommens zu betrachten, weil der Beklagte sich mit Einwänden verteidigen kann, die die Prüfung und die Feststellung des Bestehens und des Inhalts der Zollschulden, auf die sich der Vertrag bezieht, erforderlich machen?

IV — Würdigung

18 Da Artikel 1 des Brüsseler Übereinkommens Zollsachen vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausnimmt und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts dahin geht, ob der Ausgangsrechtsstreit eine Zollsache sei, möchte ich diese Frage zuerst behandeln.

19 Bei dieser Frage geht das vorlegende Gericht von der Prämisse aus, dass der Ausgangsrechtsstreit einen privatrechtlichen Bürgschaftsvertrag zum Gegenstand hat. Es möchte wissen, ob dieser Rechtsstreit deshalb eine Zollsache ist, weil die Beklagte Einwände gegen die Zollschulden vorbringen kann, auf die sich dieser Vertrag bezieht.

20 Zum besseren Verständnis der Frage sollen zunächst die Grundzüge des Ausgangsverfahrens in Erinnerung gerufen werden.

21 Wie im Vorlagebeschluss ausgeführt, verklagt der niederländische Staat die PFA auf Zahlung von Zollschulden und stützt diese Klage auf den zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Bürgschaftsvertrag.

22 Daraus folgt, dass die Verurteilung der PFA zur Zahlung dieser Zollschulden den Gegenstand des Rechtsstreits und der Bürgschaftsvertrag dessen Grundlage darstellt.

23 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, dass der Gegenstand des Rechtsstreits im Sinne des Brüsseler Übereinkommens in dem mit der Klage verfolgten Zweck zu sehen ist und das Vertragsverhältnis oder die Rechtsvorschrift, auf die sich die Klage stützt, vom Begriff der Grundlage erfasst wird.

24 Die zweite Vorlagefrage ist demnach so zu verstehen, dass mit ihr geklärt werden soll, ob Artikel 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass ein von einem Mitgliedstaat angestrengter Rechtsstreit, der die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zollschulden zum Gegenstand und einen privatrechtlichen Bürgschaftsvertrag zur Grundlage hat, eine Zollsache ist.

25 Mit dieser Frage ersucht das vorlegende Gericht also um eine Entscheidung, ob der Ausgangsrechtsstreit aufgrund seines Gegenstands eine Zollsache darstellt oder ob er als eine Zivil- und Handelssache anzusehen ist, da seine Grundlage ein privatrechtlicher Bürgschaftsvertrag ist.

26 Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Rechtsstreit keine Zollsache sei. Sie stützt ihre Auffassung erstens auf die Gründe für den Ausschluss der Steuer- und Zollsachen sowie der verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens. Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens, der diesen Ausschluss vorsehe, sei eingefügt worden, weil bestimmte Rechtsverhältnisse, die die kontinentaleuropäischen Staaten als öffentlichrechtlich einstuften, in Irland und im Vereinigten Königreich zum civil law gehörten. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen und dem durch die Bürgschaft Begünstigten sei zivilrechtlicher Natur.

27 Die Kommission trägt zweitens vor, dieser Ausschluss stelle eine Ausnahme von der Regel dar, dass das Brüsseler Übereinkommen alle Zivil- und Handelssachen erfasse. Daraus folge, dass Zollsachen nur die echten zollrechtlichen Streitigkeiten seien, d. h. die zwischen dem Staat und dem Hauptschuldner der Zölle. Ihre Auffassung werde im Umkehrschluss durch das Urteil vom 22. Februar 1979 in der Rechtssache 133/78 bestätigt.

28 Ich teile die Auffassung der Kommission nicht. Mit der niederländischen Regierung bin ich der Ansicht, dass der Ausgangsrechtsstreit eine Zollsache im Sinne des Artikels 1 des Brüsseler Übereinkommens ist und folglich nicht in dessen Anwendungsbereich fällt.

29 Ich stütze mich dabei erstens auf den Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens und zweitens auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes. Schließlich entspricht diese Auslegung meines Erachtens der Systematik und den Zielen des Brüsseler Übereinkommens.

30 Artikel 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens schließt Zollsachen als solche vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausdrücklich aus. Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält nichts, was diesen Ausschluss auf Rechtsstreitigkeiten zwischen den Behörden und dem Hauptschuldner der Zölle beschränken würde.

31 Auch in den Gründen, die die Verfasser des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 dazu veranlassten, in Artikel 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens klarzustellen, dass dieses namentlich Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten nicht erfasse, findet sich nichts für eine solche Beschränkung. Der Kommentierung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 lässt sich lediglich entnehmen, dass diese Klarstellung erforderlich erschien, weil die Rechtsordnungen des Vereinigten Königreichs und Irlands die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht nicht kennen. Auf diese Unterscheidung, die den Rechtsordnungen der sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten gemein ist, stützte sich aber die allgemeine, nicht näher spezifizierte Bezugnahme auf den Begriff Zivil- und Handelssachen in Artikel 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens, um den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens zu definieren.

32 Aufgrund des Wortlauts dieses Artikels sind somit alle Rechtsstreitigkeiten, die die Zahlung von Zollschulden zum Gegenstand haben, vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens auszunehmen, unabhängig davon, auf welcher Grundlage der Rechtsstreit angestrengt wurde.

33 Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes.

34 Bisher hatte dieser den Begriff der Zollsachen im Sinne des Brüsseler Übereinkommens nicht auszulegen. Es ist jedoch ständige Rechtsprechung, dass nur Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, und auch nur dann vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind, wenn es um die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Behörde geht.

35 Im Urteil LTU hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Rechtsstreit, der die Beitreibung von Gebühren betrifft, die eine Privatperson einer öffentlichen — staatlichen oder internationalen — Stelle für die Inanspruchnahme von deren Diensten und Einrichtungen schuldet, insbesondere wenn diese Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist, nicht unter das Brüsseler Übereinkommen fällt.

36 Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Rüffer entschieden, dass der Begriff Zivil-und Handelssachen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht auf einen Rechtsstreit anwendbar ist, in dem es um die Erstattung der Kosten geht, die der für die Verwaltung einer öffentlichen Wasserstraße zuständige Staat in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung und auf der Grundlage von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, nach denen er bei der Verwaltung dieser Wasserstraße gegenüber den Bürgern hoheitlich handelt, für die Beseitigung eines Wracks im Bereich dieser Wasserstraße aufgewandt hat.

37 Der Rechtsprechung lässt sich mithin entnehmen, dass bestimmte Arten von Streitigkeiten wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen sind.

38 Diese Rechtsprechung ist meines Erachtens auf die Umstände des Ausgangsverfahrens voll und ganz übertragbar. In dem Rechtsstreit zwischen dem niederländischen Staat und der PFA geht es nämlich um die Verurteilung der PFA zur Zahlung von Zöllen und Abgaben, die fällig wurden, weil die Carnets TIR nicht erledigt wurden. Gegenstand des Rechtsstreits ist also die Erhebung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer auf Waren aus Drittländern.

39 Bei der Durchführung des gemeinschaftlichen Zollrechts, bei der Festsetzung der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer auf die Waren und Dienstleistungen sowie bei der Erhebung der insoweit geschuldeten Abgabenbeträge handeln die Mitgliedstaaten unstreitig in Ausübung öffentlicher Gewalt.

40 Der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist somit eine Bekundung hoheitlicher Gewalt, so dass dieser Rechtsstreit vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens auszuschließen ist.

41 Den Umstand, dass der niederländische Staat seine Klage gegen die PFA auf einen privatrechtlichen Bürgschaftsvertrag stützt, halte ich für unerheblich.

42 Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass von den beiden Voraussetzungen, die den Ausschluss bestimmter Arten von Streitigkeiten vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens rechtfertigen und von denen die eine die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen und die andere den Gegenstand des Rechtsstreits betrifft, auch jede allein für den Ausschluss ausreicht. Der Ausgangsrechtsstreit fällt mit anderen Worten dann nicht unter das Brüsseler Übereinkommen, wenn er eine Bekundung hoheitlicher Gewalt, sei es in den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien oder wegen seines Gegenstandes, betrifft.

43 So hat der Gerichtshof im Urteil Gourdain festgestellt, dass die Entscheidung, deren Anerkennung beantragt worden war, nicht in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fällt, weil die Klage, die dieser Entscheidung zugrunde lag, ihre Grundlage einzig und allein im Konkursrecht hatte.

44 Entgegen dem Vorbringen der Kommission kann aus diesem Urteil jedoch nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass eine auf einen zivilrechtlichen Vertrag gegründete Klage in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fällt, wenn deren Gegenstand davon ausgeschlossen ist.

45 Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Rüffer die Frage entschieden, ob der Umstand, dass die Erstattung der Bergungskosten vom niederländischen Staat im Wege einer Rückgriffsklage und nicht, wie es das Recht anderer Mitgliedstaaten vorsieht, auf dem Verwaltungswege geltend gemacht wird, genügt, um diesen Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen zu lassen. Der Gerichtshof hat dies verneint. Seiner Ansicht nach genügt der Umstand, dass der Klage des Verwalters der Wasserstraße auf Erstattung der genannten Kosten ein Anspruch zugrunde liegt, der seinen Ursprung in einem hoheitlichen Akt hat, um die Geltendmachung dieses Anspruchs unabhängig von der Art des Verfahrens, das das nationale Recht hierfür bereit hält, vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens auszuschließen.

46 Die im Urteil Rüffer gewählte Lösung kann meines Erachtens auf einen Rechtsstreit übertragen werden, in dem — wie hier — ein Mitgliedstaat den Bürgen des Hauptschuldners auf der Grundlage eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrags auf Zahlung von Zollschulden in Anspruch nimmt. Das mit diesem Rechtsstreit befasste Gericht muss nämlich über das Bestehen von Forderungen entscheiden, die ihren Ursprung in einem hoheitlichen Akt haben. Das vorlegende Gericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Bürge die gleichen Verteidigungsmittel gegen die Forderung vorbringen kann wie der Hauptschuldner.

47 Die im Urteil Rüffer vertretene Auffassung ist ferner im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-190/89 bestätigt worden. Wie der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt hat, ist, wenn ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen ist, nur dieser Gegenstand zu berücksichtigen. Daraus hat er abgeleitet, dass die Existenz einer Vorfrage welchen Inhalts auch immer, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, die Anwendung des Übereinkommens nicht rechtfertigen kann. Diese Auffassung ist im Urteil vom 20. Januar 1994 in der Rechtssache 129/92 erneut bekräftigt worden.

48 Schließlich wird die Auffassung, dass der Ausgangsrechtsstreit schon dann vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen ist, wenn er eine Bekundung hoheitlicher Gewalt, sei es in den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien oder wegen seines Gegenstandes, betrifft, durch das vom Gerichtshof erst kürzlich erlassene Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-271/00 bestätigt.

49 Der Gerichtshof hatte in dieser Rechtssache zu entscheiden, ob der Begriff Zivilsache im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens eine Rückgriffsklage umfasst, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat. Er hat festgestellt, dass dazu die Grundlage dieser Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen sind.

50 In dieser Rechtssache war die von der öffentlichen Stelle erhobene Klage eine Rückgriffsklage gegen einen Unterhaltspflichtigen, mit der eine zivilrechtliche Forderung geltend gemacht wurde. Der Gegenstand der Klage war also zivilrechtlicher Natur und fiel somit in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens. Es war demnach folgerichtig, dass der Gerichtshof für die Entscheidung, ob dieser Rechtsstreit vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen ist, geprüft hat, ob der öffentlichen Stelle hinsichtlich der Grundlage und der Modalitäten der Klage eine von den allgemein geltenden Vorschriften abweichende Rechtsstellung eingeräumt war. Es war mit anderen Worten zu klären, ob dieser Rechtsstreit, der nicht aufgrund seines Gegenstandes vom Brüsseler Übereinkommen ausgeschlossen war, dies aufgrund der Natur der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien war.

51 Die Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat mithin ergeben, dass der Umstand, dass die Klage auf Zahlung der Zollschulden auf einen privatrechtlichen Bürgschaftsvertrag gestützt ist, den Ausschluss dieser Klage vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens aufgrund ihres Gegenstandes nicht in Frage stellen kann.

52 Schließlich wird diese Auslegung des Artikels 1 des Übereinkommens meines Erachtens durch die Systematik und die Ziele des Übereinkommens bestätigt.

53 Wie bereits ausgeführt, ist das Brüsseler Übereinkommen nämlich auf alle Zivil-und Handelssachen anwendbar. Dennoch sind bestimmte zivil- oder handelsrechtliche Gebiete ausgenommen. Nach Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens handelt es sich dabei um den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts, Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren, die soziale Sicherheit und die Schiedsgerichtsbarkeit. Zu beachten ist, dass diese Ausnahmen Rechtsgebiete betreffen, die der Parteiautonomie entzogen sind und den ordre public berühren. Darüber hinaus sind diese Rechtsgebiete nur dann vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen, wenn sie den Gegenstand des Rechtsstreits selbst bilden.

54 Für diese Rechtsgebiete wollten die Verfasser des Brüsseler Übereinkommens also, dass der ausschließlichen Rechtsetzungszuständigkeit eines Mitgliedstaats die Zuständigkeit der Behörden und Gerichte dieses Staates entspricht. Wenn diese Gebiete den Gegenstand des Rechtsstreits selbst bilden, sind es die Gerichte dieses Staates, die am besten in der Lage sind, über sie zu entscheiden. Der effektive Rechtsschutz, der eines der Ziele des Brüsseler Übereinkommens darstellt, wird folglich dadurch sichergestellt, dass ein nationales System in seiner Gesamtheit für anwendbar erklärt wird, und erfordert nicht, dass die Anerkennung von Entscheidungen in diesem Bereich gewährleistet wird.

55 Diese Argumentation muss meines Erachtens auch für das Gebiet des öffentlichen Rechts gelten, in dem der Staat seine hoheitlichen Befugnisse ausübt. Durch den Ausschluss der Zollsachen als solche wollten die Verfasser des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 meiner Ansicht nach klarstellen, dass alle zollrechtlichen Streitigkeiten in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte des Staates fallen, dessen Rechtsvorschriften im konkreten Fall anwendbar sind.

56 Die Auffassung der Kommission könnte hingegen — wie diese selbst einräumt — zur Folge haben, dass Klagen gegen den Hauptschuldner und gegen den Bürgen bei Gerichten verschiedener Staaten erhoben würden, obwohl sie dieselbe zollrechtliche Forderung betreffen. Zwar bietet das Brüsseler Übereinkommen Lösungen an, wie diese Situation oder der Erlass unvereinbarer Entscheidungen vermieden werden können. Die Möglichkeit einer gleichzeitigen Befassung von Gerichten verschiedener Staaten stellt jedoch einen weiteren Grund dafür dar, eine Auslegung des Artikels 1 des Brüsseler Übereinkommens auszuschließen, die weder durch dessen Wortlaut noch durch die Rechtsprechung noch durch die Systematik des Übereinkommens gestützt wird.

57 Mit dem vom Brüsseler Übereinkommen verfolgten Ziel der Freizügigkeit der Urteile sollen vor allem Lösungen ausgeschlossen werden, die zur Vervielfältigung von Verfahren vor verschiedenen Gerichten führen und die damit verbundene Gefahr der Unvereinbarkeit von Entscheidungen heraufbeschwören könnten.

58 Diesem Ziel des Brüsseler Übereinkommens würde es somit widersprechen, den Anwendungsbereich des Übereinkommens so festzulegen, dass eine Klage auf Zahlung einer Zollschuld unterschiedlichen Zuständigkeitsregeln unterläge, je nachdem, ob sie gegen den Bürgen oder gegen den Hauptschuldner angestrengt wird. Infolgedessen ist die Klage gegen den Bürgen ebenso wie die gegen den Hauptschuldner vom Anwendungsbereich des Übereinkommens auszuschließen.

59 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Artikel 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass ein von einem Mitgliedstaat angestrengter Rechtsstreit, der die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zollschulden zum Gegenstand und einen privatrechtlichen Bürgschaftsvertrag zur Grundlage hat, eine Zollsache ist.

60 In Anbetracht der Antwort, die ich dem Gerichtshof hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage vorschlage, ist die erste Vorlagefrage, ob die Forderung, die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrags geltend gemacht wird, den dieser Staat in Erfüllung einer von ihm aufgrund des Artikels 6 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens gestellten Bedingung geschlossen hat, als ein hoheitlicher Akt angesehen werden könne, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits irrelevant. Ich schlage daher vor, sie nicht zu beantworten.

V — Ergebnis

61 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Hoge Raad der Nederlanden wie folgt zu beantworten:

Artikel 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein von einem Mitgliedstaat angestrengter Rechtsstreit, der die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zollschulden zum Gegenstand und einen privatrechtlichen Bürgschaftsvertrag zur Grundlage hat, eine Zollsache ist.