Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.12.2002 – C-425/01
Generalanwalt Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2002:730
Schlussanträge der Generalanwält
Christine Stix-Hackl
vom 5. Dezember 2002
I — Einleitung
1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission die Feststellung, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4,10, 11 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat.
2 Die Vorwürfe der Kommission betreffen das Fehlen von Vorschriften über das Wahlverfahren für Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (im Folgenden: besondere Arbeitnehmervertreter).
II — Rechtlicher Rahmen
A — Richtlinie 89/391/EWG
3 Artikel 3 Buchstabe c lautet:
Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer: jede Person, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken gewählt, ausgewählt oder benannt wurde, um die Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu vertreten.
4 Artikel 4 Absatz 1 lautet:
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen.
5 Die Artikel 10 bis 12 enthalten die Rechte der besonderen Arbeitnehmervertreter.
B — Nationales Recht
6 Artikel 10 des Gesetzesdekrets Nr. 441/91 vom 14. November 1991 (im Folgenden: Gesetzesdekret) lautet:
Arbeitnehmervertreter der Arbeitnehmer
1) Die Arbeitnehmervertreter der Arbeitnehmer für Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz bei der Arbeit werden von den Arbeitnehmern in direkter und geheimer Wahl nach dem d'Hondtschen System gewählt.
2) Teilnahmeberechtigt sind nur Listen von Gewerkschaftsorganisationen, die Arbeitnehmer des Unternehmens vertreten, oder Listen, die von mindestens 20 % der Arbeitnehmer des Unternehmens unterschrieben sind, wobei kein Arbeitnehmer mehr als eine Liste unterschreiben oder auf mehr als einer Liste kandidieren darf.
3) Jede Liste muss dieselbe Zahl von Kandidaten und von Stellvertretern aufweisen, wie Sitze zu vergeben sind.
4) Die Zahl der Arbeitnehmervertreter darf nicht höher sein als:
a) bei Unternehmen von weniger als 61 Arbeitnehmern — ein Arbeitnehmervertreter;
b) bei Unternehmen von 61 bis 150 Arbeitnehmern — zwei Arbeitnehmervertreter;
c) bei Unternehmen von 151 bis 300 Arbeitnehmern — drei Arbeitnehmervertreter;
d) bei Unternehmen von 301 bis 500 Arbeitnehmern — vier Arbeitnehmervertreter;
e) bei Unternehmen von 501 bis 1000 Arbeitnehmern — fünf Arbeitnehmervertreter;
f) bei Unternehmen von 1001 bis 1500 Arbeitnehmern — sechs Arbeitnehmervertreter;
g) bei Unternehmen von mehr als 1500 Arbeitnehmern — sieben Arbeitnehmervertreter.
5) Die Amtszeit der Arbeitnehmervertreter beträgt drei Jahre.
6) Eine Auswechslung der Arbeitnehmervertreter ist im Falle des Rücktritts oder der endgültigen Verhinderung möglich und erfolgt durch die Kandidaten bzw. Stellvertreter in der Reihenfolge der betreffenden Liste.
7) Die Arbeitnehmervertreter, auf die sich die vorstehenden Absätze beziehen, sind für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben monatlich fünf Stunden freigestellt.
8) Die Freistellung nach dem vorstehenden Absatz wird nicht zusätzlich zu einer Freistellung gewährt, die dem Arbeitnehmer als Mitglied anderer Vertretungsorgane der Arbeitnehmer zusteht.
7 Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzesdekrets enthält eine Rechtsgrundlage zum Erlass von Vorschriften über das Wahlverfahren der besonderen Arbeitnehmervertreter.
III — Vorverfahren und gerichtliches Verfahren
8 Die Richtlinie war bis zum 31. Dezember 1992 von den Mitgliedstaaten umzusetzen.
9 Aufgrund einer Beschwerde ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass die Richtlinie in Portugal nicht ordnungsgemäß umgesetzt sei, weil keine Vorschriften für das Wahlverfahren zur Bestellung der besonderen Arbeitnehmervertreter erlassen wurden. Die Kommission forderte daher die Portugiesische Republik mit Schreiben vom 26. Januar 2000 auf, binnen zwei Monaten dazu Stellung zu nehmen.
10 Nachdem das Antwortschreiben der portugiesischen Regierung vom 4. April 2000 nach Auffassung der Kommission ihre Bedenken nicht ausgeräumt hatte, richtete die Kommission mit Schreiben vom 2. Februar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Portugiesische Republik, in der sie das Fehlen von Vorschriften über das Wahlverfahren für die besonderen Arbeitnehmervertreter als Verstoß gegen die Artikel 4, 10, 11 und 12 der Richtlinie rügte und die Portugiesische Republik aufforderte, binnen zwei Monaten — also bis zum 2. April 2001 — die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Die portugiesische Regierung antwortete mit Schreiben vom 18. Juni 2001, in dem sie die Meinung vertrat, es bedürfe zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie keines Erlasses weiterer Vorschriften über das Wahlverfahren.
11 Da die Kommission zur Auffassung gelangte, dass die Portugiesische Republik ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, erhob sie mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2001, eingetragen in das Register des Gerichtshofes am 29. Oktober 2001, gegen die Portugiesische Republik gemäß Artikel 226 EG Klage beim Gerichtshof.
12 Die Kommission stellt den Antrag,
1. festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen die Artikel 4, 10, 11 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG verstoßen hat;
2. der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
IV — Prüfung des Klagegrundes
A — Parteienvorbringen
13 Die Kommission trägt vor, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie keine Vorschriften über das Wahlverfahren für die besonderen Arbeitnehmervertreter erlassen habe, die Wahrnehmung der Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Arbeitnehmervertreter aus Artikel 4, 10, 11 und 12 der Richtlinie behindere und damit die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gefährde.
14 Die Kommission beruft sich auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach eine nationale Richtlinienumsetzung aus Gründen der Rechtssicherheit so ausgestaltet sein müsse, dass die Rechtslage für den Einzelnen hinreichend bestimmt und klar ist und ihn in die Lage versetzt, von allen seinen Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. Mangels Vorschriften über das Wahlverfahren für die besonderen Arbeitnehmervertreter sei es den Arbeitnehmern nicht möglich, den vollen Umfang ihrer Rechte zu erkennen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
15 Artikel 10 des Gesetzesdekrets sehe zwar Grundsätze für die Wahl der besonderen Arbeitnehmervertreter vor. Aber erst durch ein Wahlverfahrensrecht würden die essentiellen Bedingungen einer ordnungsgemäßen Wahl der besonderen Arbeitnehmervertreter festgelegt. In Portugal würden nach den derzeitigen Vorschriften etwa entsprechende Regelungen über die Wahlberechtigung, die Öffentlichkeit der Wahl, das Wahlbüro, die Stimmenauszählung, die Bekanntmachung des Wahlergebnisses und die Wahlanfechtung fehlen. Dadurch würden die Arbeitnehmer davon abgehalten, Wahlen für die besonderen Arbeitnehmervertreter durchzuführen.
16 Nach den der Kommission vorliegenden Informationen seien in Portugal nur in einer geringen Anzahl von Unternehmen besondere Arbeitnehmervertreter gewählt worden, was nach Ansicht der Kommission auf das Fehlen eines Wahlverfahrensrechts zurückzuführen sei. Gegen das Vorbringen der portugiesischen Regierung, wonach in Portugal in verschiedenen Unternehmen besondere Arbeitnehmervertreter gewählt worden seien, obwohl es nach wie vor an spezifischen Vorschriften über das Wahlverfahren fehle, wendet die Kommission ein, dass ihr vonseiten der portugiesischen Regierung keine Angaben über die Anzahl und Identität solcher Unternehmen übermittelt worden seien. Daher sei der Kommission keine Überprüfung möglich, ob es sich dabei um die gängige Praxis handle oder ob dies nur in einzelnen Unternehmen der Fall sei. Es bestehe nach dem Dafürhalten der Kommission daher keine Garantie dafür, dass die entsprechenden Wahlen in Portugal generell durchgeführt würden und die besonderen Arbeitnehmervertreter ihre Funktionen ausüben würden.
17 Durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Erlass von Vorschriften über das Wahlverfahren (Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzesdekrets) und durch die Tatsache, dass Portugal gegenüber der Kommission geltend gemacht habe, an einem entsprechenden Entwurf würde bereits gearbeitet, habe Portugal im Übrigen selbst anerkannt, dass es eines Wahlverfahrensrechts bedürfe, um die in Artikel 10 des Gesetzesdekrets niedergelegten Grundsätze zu ergänzen.
18 Die portugiesische Regierung ist der Ansicht, dass Artikel 10 des Gesetzesdekrets eine vollständige Umsetzung der Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie darstelle, die es den Arbeitnehmern ermögliche, die besonderen Arbeitnehmervertreter zu wählen, damit diese ihre Rechte aus den Artikeln 10 bis 12 der Richtlinie wahrnehmen könnten.
19 Artikel 10 des Gesetzesdekrets gelte für alle Unternehmen des öffentlichen und privaten Sektors und der Gemeinwirtschaft, für den öffentlichen Dienst würden entsprechende Bestimmungen gelten. Der genannte Artikel enthalte alle für eine demokratische Wahl erforderlichen Bestimmungen und erfasse auch die Rechtsstellung der besonderen Arbeitnehmervertreter:
Die Wahl wird durch die Unternehmen durchgeführt (Absätze 2 und 4);
alle Arbeitnehmer des Unternehmens sind aktiv und passiv wahlberechtigt (Absätze 1 und 2 am Ende);
die Wahl erfolgt durch Listenwahl (Absatz 2);
das Vorschlagsrecht für die Listen liegt bei den Gewerkschaftsvertretungen, welche die Arbeitnehmer des Unternehmens repräsentieren oder bei mindestens 20 % der Arbeitnehmer des Unternehmens (Absatz 2);
die Anzahl der Kandidaten und Ersatzmitglieder je Liste (Absatz 3);
die Höchstanzahl der besonderen Arbeitnehmervertreter in jedem Unternehmen (Absatz 4);
die Wahlmethode für die besonderen Arbeitnehmervertreter (d'Hondt) (Absatz 1);
außerdem
Die Laufzeit des Mandats der besonderen Arbeitnehmervertreter (Absatz 5);
Gründe und Verfahren betreffend den Ersatz eines besonderen Arbeitnehmervertreters (Absatz 6);
Ausmaß der monatlichen Freistunden für die Ausübung der Funktion als besonderer Arbeitnehmervertreter (Absätze 7 und 8).
20 Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzesdekrets sehe die Verabschiedung von Vorschriften über das Wahlverfahren verbindlich vor. Diese Vorschriften seien zwar noch nicht verabschiedet worden. Dies würde jedoch — entgegen der Annahme der Kommission — die Arbeitnehmer keineswegs davon abhalten, die besonderen Arbeitnehmervertreter zu wählen. Das dazu notwendige Wahlrecht ergebe sich nämlich bereits unmittelbar aus Artikel 10 Absätze 1 und 2 des Gesetzesdekrets.
21 Darüber hinaus sei sichergestellt, dass die Unternehmensleitung eine solche Wahl nicht verhindern und die gewählten besonderen Arbeitnehmervertreter nicht an der Ausübung ihrer Rechte hindern könne. Der Unternehmensleitung sei nämlich bereits nach den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts jedwede Form von Maßnahmen untersagt, mit der die Wahrnehmung der Rechte der Arbeitnehmer behindert oder sanktioniert wird. Eine Kündigung könne nach portugiesischem Arbeitsrecht nur aus berechtigten Gründen erfolgen, eine Kündigung wegen der Wahrnehmung eigener Rechte sei gegenüber dem Arbeitnehmer oder einem Arbeitnehmervertreter unrechtmäßig.
22 Insoweit die Kommission der Portugiesischen Republik vorwerfe, dass das Wahlrecht für die besonderen Arbeitnehmervertreter keine Bestimmungen z. B. betreffend die Wahlberechtigung, das Wahlbüro, die zeitliche und örtliche Lage der Wahlen, die Stimmenauszählung und die Bekanntmachung des Wahlergebnisses enthalte, weist die portugiesische Regierung den Vorwurf unter Hinweis darauf zurück, dass allein die Modalitäten der Wahl und die Wahlberechtigung für alle Wahlen essenziell seien. Diese würden aber in Artikel 10 des Gesetzesdekrets geregelt.
23 Zum Vorwurf der Kommission, wonach das Fehlen von Bestimmungen über die Wahlanfechtung eine nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie darstelle, führt die portugiesische Regierung aus, dass im Falle einer Artikel 10 des Gesetzesdekrets nicht entsprechenden Durchführung einer Wahl der besonderen Arbeitnehmervertreter der allgemeine Rechtsweg eröffnet sei. Nach Artikel 2 Absatz 2 des portugiesischen Zivilverfahrensgesetzes könne nämlich gegen jeden Gesetzesverstoß Klage erhoben werden sowie die Durchsetzung gegebenenfalls notwendiger Maßnahmen eingefordert werden.
24 Zum Nachweis dafür, dass ein fehlendes Wahlverfahrensrecht die Arbeitnehmer nicht davon abhalte, Wahlen ihrer Vertreter durchzuführen, beruft sich die portugiesische Regierung darauf, dass es in Portugal zahlreiche Beispiele dafür gebe, wie Wahlen für Arbeitnehmervertreter nach portugiesischem Arbeitsrecht ohne besondere Rechtsvorschriften verfahrensrechtlicher Natur durchgeführt würden. So würden z. B. eine Gewerkschaft und ihr Statut unmittelbar durch Beschluss der Arbeitnehmerversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt bzw. angenommen. Auch die regelmäßig stattfindenden Wahlen der Gewerkschaftsvertreter in den Unternehmen würden ohne besondere Bestimmungen über das Wahlverfahren durchgeführt.
25 Im Übrigen habe die portugiesische Regierung der Kommission durch Übermittlung von Zahlen über bereits stattgefundene Wahlen besonderer Arbeitnehmervertreter in portugiesischen Unternehmen nachgewiesen, dass ein fehlendes Wahlverfahrensrecht die Arbeitnehmer offensichtlich nicht davon abhalte, solche Wahlen durchzuführen. Mittlerweile seien den zuständigen portugiesischen Behörden weitere Unternehmen bekannt gemacht worden, die entsprechende Wahlen durchgeführt hätten, insgesamt seien der portugiesischen Regierung nunmehr 94 solcher Unternehmen bekannt. Die genaue Anzahl kenne sie allerdings nicht, da es in Portugal diesbezüglich keine Meldepflicht gebe. Die portugiesische Regierung gibt jedoch zu, dass diese Anzahl nicht befriedigend sei. Im Übrigen habe die Kommission von der portugiesischen Regierung bisher nicht verlangt, dass ihr Anzahl und Identität der Unternehmen übermittelt werde, in denen derartige Wahlen stattgefunden hätten. Die portugiesische Regierung sei aber auch weiterhin bereit, die ihr vorliegenden Informationen zu übermitteln.
B — Würdigung
26 Die Richtlinie enthält insbesondere die Begriffsbestimmung der besonderen Arbeitnehmervertreter und deren Rechte und Pflichten im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Die Richtlinie enthält jedoch keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, ob und wenn ja welche Vorschriften über das Wahlverfahren die Mitgliedstaaten für eine Wahl der besonderen Arbeitnehmervertreter erlassen müssen. Dazu kommt, dass die Richtlinie auch gar nicht ausdrücklich verlangt, dass die besonderen Arbeitnehmervertreter nur durch Wahl bestimmt werden können, die Arbeitnehmer also insoweit ein Recht auf eine Wahl hätten. Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie definiert die besonderen Arbeitnehmervertreter vielmehr als Personen, die gewählt, ausgewählt oder benannt werden.
27 Der Vorwurf der Kommission ist daher wohl so zu verstehen, dass, wenn ein Mitgliedstaat vorsieht, dass die besonderen Arbeitnehmervertreter durch Wahl in ihre Funktion berufen werden, es nicht genügt, die — von der Portugiesischen Republik mit Artikel 10 des Gesetzesdekrets unstreitig eingeführten — Wahlvoraussetzungen zu normieren. Nach Ansicht der Kommission bedarf es darüber hinaus auch ausführender Vorschriften über das Wahlverfahren.
28 Mangels ausdrücklicher diesbezüglicher Anforderungen in der Richtlinie wäre der Kommission also nur dann zuzustimmen, wenn angenommen werden könnte, dass die von ihr geforderten Vorschriften über das Wahlverfahren unabdingbar notwendig wären, um den Arbeitnehmern die Wahl der besonderen Arbeitnehmervertreter und damit den Gebrauch ihrer diesbezüglichen Rechte praktisch zu ermöglichen.
29 Zunächst ist festzustellen, dass eine Wahl der besonderen Arbeitnehmervertreter — wie jede andere demokratische Wahl auch — das Vorhandensein bestimmter grundlegender Vorschriften erfordert. Dazu gehören jedenfalls
die aktive und passive Wahlberechtigung,
die Form der Kandidatur (z. B. Direktwahl oder Listenwahl),
die Art der Wahl (z. B. offen oder geheim),
die Festlegung der notwendigen Mehrheiten (z. B. d'Hondt oder einfache Mehrheit).
Artikel 10 Absätze 1 bis 3 des Gesetzesdekrets erfüllen diese Voraussetzungen eines demokratischen Wahlrechts.
30 Die Vorschrift enthält so auch- von der Kommission als fehlend beanstandete — Bestimmungen über die Wahlberechtigung. Die Kommission beruft sich allerdings neben dem Fehlen von Bestimmungen über die Wahlberechtigung im Wesentlichen auch darauf, dass Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Wahlen, das Wahlbüro, die Stimmenauszählung, die Bekanntmachung des Wahlergebnisses und die Wahlanfechtung fehlen.
31 Festzustellen ist, dass der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, dass eine nationale Maßnahme der Richtlinienumsetzung für den Einzelnen hinreichend klar und bestimmt sein muss, um ihn in die Lage zu versetzen, von allen seinen Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
32 Zu den von der Kommission vermissten Vorschriften ist zunächst in Bezug auf die Wahlanfechtung festzustellen, dass die portugiesischen Vorschriften des Zivilverfahrensrechts — nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der portugiesischen Regierung — allgemeine Bestimmungen enthalten, die auch auf Wahlen für besondere Arbeitnehmervertreter anwendbar sein sollen, wenn die Wahlen nicht den vorhandenen Vorschriften (hier insbesondere Artikel 10 des Gesetzesdekrets) entsprechen. Damit ist eine Möglichkeit der Wahlanfechtung durch Rechtsvorschriften festgelegt.
33 Was den Modus der Stimmenauszählung betrifft, so hatte sich der Gerichtshof in der Rechtssache De Dapper u. a. betreffend die Wahlen der Personalvertretung der Beamten des Europäischen Parlaments mit dieser Frage zu befassen. Der Gerichtshof hat festgestellt:
[Der Wahlausschuss] arbeitet nach Artikel 10 der Regelung die Stimmzettel aus. Da die Regelung keine weiteren Bestimmungen über die Wahlmodalitäten enthält, folgt aus den genannten Vorschriften, dass der Wahlausschuss für die Stimmabgabe und die Stimmenauszählung frei jedes hinreichend verlässliche und mit den Erfordernissen einer freien und geheimen Wahl vereinbare Verfahren wählen konnte.
34 Der Gerichtshof hält mithin das Vorliegen von ausdrücklichen Vorschriften betreffend den Modus der Stimmenauszählung grundsätzlich nicht für unerlässlich, um Wahlen einer Arbeitnehmervertretung praktisch durchführen zu können.
35 Wenn mithin eine ausreichende rechtliche Möglichkeit der Wahlanfechtung besteht und die Stimmenauszählung von den für die Durchführung der Wahl Verantwortlichen unter Beachtung der vom Gerichtshof genannten Kriterien ansonsten frei gewählt werden kann, fragt sich noch, ob das Fehlen der verbleibenden, von der Kommission beispielhaft genannten verfahrensrechtlichen Vorschriften betreffend die Wahl der besonderen Arbeitnehmervertreter (insbesondere die Funktion des Wahlbüros, die Form der Bekanntmachung des Wahlergebnisses und die von der Kommission nicht näher beschriebene Öffentlichkeit der Wahlen) die Arbeitnehmer in Portugal davon abhalten könnte, von ihren Rechten aus der Richtlinie Gebrauch zu machen.
36 Sollte mit der Öffentlichkeit der Wahlen die Frage offener oder geheimer Wahlen gemeint sein, erfüllt Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzesdekrets diese Anforderung, insoweit dort eine direkte und geheime Wahl vorgeschrieben wird. Sollte damit die Bekanntmachung bzw. Ankündigung der Wahlen gemeint sein, gelten ebenso wie auch für die Frage des Wahlbüros und die Form der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die folgenden Ausführungen:
37 Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission obliegt, den Nachweis der behaupteten Vertragsverletzung zu erbringen, im Anlassfall also dafür, dass die nationale Regelung wegen Fehlens bestimmter nationaler Maßnahmen den Vorgaben der Richtlinie nicht entspricht.
38 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Kommission aber im Wesentlichen auf die Behauptung, dass ein fehlendes spezielles Verfahrensrecht für eine Wahl der besonderen Arbeitnehmervertreter die Arbeitnehmer derart im Unklaren über diese Wahl lasse, dass sie eine solche gar nicht erst durchführen würden. Zum Nachweis dafür beruft sich die Kommission auf die — in der Tat recht geringe — Anzahl von 94 Unternehmen in Portugal, in denen nach Angaben der portugiesischen Regierung Wahlen für die besonderen Arbeitnehmervertreter durchgeführt worden sind.
39 Die Nichtdurchführung von Wahlen für Arbeitnehmervertreter kann jedoch grundsätzlich vielfältige Gründe haben. Es ist der Kommission nicht gelungen, nachzuweisen, dass das Fehlen eines speziellen Wahlverfahrensrechts und insbesondere von eigenen Vorschriften über die Öffentlichkeit der Wahl, das Wahlbüro, die Stimmenauszählung, die Bekanntmachung der Wahlergebnisse und die Wahlanfechtung der maßgebliche Grund dafür ist.
40 Insbesondere hat die portugiesische Regierung — von der Kommission unbestritten — dargelegt, dass die allgemeinen Arbeitnehmervertretungen in Portugal regelmäßig und in umfangreichem Ausmaß ohne normierte Vorschriften über das Wahlverfahren gewählt werden, woraus geschlossen werden kann, dass die Arbeitnehmer in Portugal sich grundsätzlich offenbar nicht durch nicht vorhandene Vorschriften über das Wahlverfahren der von der Kommission genannten Art davon abhalten lassen, ihre Vertretungen zu wählen.
41 Zum von der Kommission vorgetragenen Argument, die portugiesische Regierung habe ihr keine ausreichenden Angaben über die Identität und Anzahl jener Unternehmen übermittelt, in denen Wahlen für besondere Arbeitnehmervertreter ohne Wahlverfahrensrecht stattgefunden haben, ist schließlich festzustellen, dass die Richtlinie selbst weder derartige Berichtspflichten für die Mitgliedstaaten noch eine Bestimmung enthält, wonach entsprechende Mitteilungspflichten der Unternehmen in den Mitgliedstaaten einzuführen sind. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Portugiesische Republik verpflichtet gewesen ist, derartiges Datenmaterial zu erheben. Die Portugiesische Republik hat daher ihrer Mitwirkungspflicht in Vertragsverletzungsverfahren vollständig genügt, indem sie der Kommission auf Aufforderung das vorhandene Datenmaterial übermittelt hat. Weiter gehende Schlüsse in Bezug auf das Vorliegen einer Vertragsverletzung kann die Kommission daraus nicht ableiten.
42 Insgesamt ist also festzustellen, dass die Kommission das Vorliegen der von ihr behaupteten Vertragsverletzung durch nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie nicht nachgewiesen hat.
V — Ergebnis
46. Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,
1. die Klage der Kommission abzuweisen,
2. die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.