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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.12.2002 – C-211/02

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2002:742

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 10. Dezember 2002

1. In dem vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren gegen das Großherzogtum Luxemburg beantragt die Kommission,

1) festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;

2) dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2. Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie bis zum 24. Oktober 1998 nachzukommen. Abweichend von dieser Frist setzen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie die zur Anpassung des Artikels 5 der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 24. Oktober 2000 in Kraft. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3. Weder zum 24. Oktober 1998 noch zum 24. Oktober 2000 waren der Kommission etwaige zur Durchführung der Richtlinie erlassene Rechtsvorschriften mitgeteilt worden. Deshalb richtete die Kommission zunächst am 3. Februar 1999 ein Aufforderungsschreiben an die Luxemburgische Regierung. Mit Schreiben vom 31. März 1999 wurde der Kommission durch die Ständige Vertretung Luxemburgs ein Gesetzesentwurf übermittelt, jedoch ohne Angabe eines voraussichtlichen Zeitpunkts seines Inkrafttretens. Die Kommission richtete daraufhin am 23. Juli 1999 eine begründete Stellungnahme an den Mitgliedstaat unter Fristsetzung von zwei Monaten. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Im Hinblick auf die aus Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 folgende Umsetzungsfrist zum 24. Oktober 2000 richtete die Kommission gleichermaßen am 5. Dezember 2000 ein Aufforderungsschreiben an das Großherzogtum Luxemburg. Da Luxemburg die Vertragsverletzung nicht bestritt, richtete die Kommission am 25. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ebenfalls unter Fristsetzung von zwei Monaten an den Mitgliedstaat. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

4. Im Verfahren vor dem Gerichtshof verwies die luxemburgische Regierung zur Erklärung der bisher unterlassenen Umsetzung u. a. darauf, dass zunächst umfangreiche Studien zur Bestimmung der geeigneten Rechtsform für die Umsetzung unternommen worden wären und dass die Richtlinie 97/66 später durch Artikel 19 der Richtlinie 2002/58/EG abgeändert worden wäre, so dass man bei der Umsetzung auch gleich die Änderung habe berücksichtigen wollen.

5. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Ein Mitgliedstaat kann sich außerdem nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

6. Da zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die Richtlinie unstreitig noch nicht in luxemburgisches Recht umgesetzt worden war, ist eine Vertragsverletzung festzustellen.

Kosten

7. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt hat und dieses nach der im Vorigen vertretenen Auffassung unterliegen wird, werden ihm die Kosten aufzuerlegen sein.

Ergebnis

8. Ich schlage vor, wie folgt zu entscheiden:

1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation verstoßen, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.