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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.12.2002 – C-380/01

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2002:740

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 10. Dezember 2002

I — Einführung

1 Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen eine Frage nach der Auslegung von Artikel 6 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (im Folgenden: Richtlinie 76/207) gestellt. Die Frage geht dahin, ob das Erfordernis der Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung der Rechte einer Person in Bezug auf den Grundsatz der Gleichbehandlung ausreichend erfüllt ist, wenn allein er, also der Verwaltungsgerichtshof, als Kassationsgerichtshof, der nur Rechtsfragen überprüft, hierzu berufen ist.

2 Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) — dem gegenüber bei einer Beförderung eine Frau vorgezogen worden war — neben dem vom österreichischen Bundesgleichbehandlungsgesetz (im Folgenden: BGBG) vorgesehenen Weg über die Verwaltungsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, bei denen er den Ersatz des Schadens geltend machte, der ihm aus seiner vermeintlichen Diskriminierung entstanden sei, auch eine allgemeine Amts- und Staatshaftungsklage bei den Zivilgerichten zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen behaupteter unzureichender Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben des Artikels 2 Absatz 4 der Richtlinie 76/207 angestrengt. Die Zivilgerichte bejahten in drei Instanzen ihre Zuständigkeit, stellten fest, dass grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch aus Amts- oder Staatshaftung bei Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gegeben sein kann, verneinten aber im konkreten Fall das Vorliegen der Voraussetzungen.

3 Wegen dieses zusätzlich gegebenen Rechtsweges zu Zivilgerichten mit mehreren Instanzen, womit den Anforderungen des Artikels 6 der oben genannten Richtlinie bereits entsprochen sein könnte, ist es fraglich, ob das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes, der von seiner Alleinzuständigkeit ausgeht, überhaupt zulässig ist.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrecht

4 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 lautet:

Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beinhaltet, dass bei den Bedingungen des Zugangs — einschließlich der Auswahlkriterien — zu den Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen — unabhängig vom Tätigkeitsbereich oder Wirtschaftszweig — und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgt.

5 Artikel 6 der Richtlinie 76/207 bestimmt:

Die Mitgliedstaaten erlassen die innerstaatlichen Vorschriften, die notwendig sind, damit jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 auf seine Person für beschwert hält, nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Stellen seine Rechte gerichtlich geltend machen kann.

B — Nationales Recht

6 § 3 des österreichischen BGBG (in der zum maßgebenden Zeitpunkt geltenden Fassung) bestimmt:

Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.- 4. [...]

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), [...]

7 § 15 Absatz 1 BGBG lautet:

Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

8 § 19 Absatz 2 BGBG bestimmt:

Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 15 [...] gegenüber dem Bund sind [...] mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. [...]

III — Sachverhalt und Ausgangsverfahren

9 Der Kläger ist Richter am Arbeits- und Sozialgericht Wien. Er bewarb sich zweimal um eine Planstelle beim Oberlandesgericht Wien. Unter Berücksichtigung einer zur Frauenförderung vorgesehenen Quotenregelung wurden ihm jeweils an Lebens- und Dienstalter jüngere Bewerberinnen vorgezogen.

10 In der Folge der betreffenden Entscheidungen erhob der Kläger eine allgemeine Amts- und Staatshaftungsklage vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, um Ersatz für den dadurch angeblich erlittenen Schaden zu erhalten, dass bei der Beförderungsentscheidung eine Reihe von in seiner Person liegenden Gründen nicht berücksichtigt worden seien. Das Landesgericht und das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bejahten übereinstimmend die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges, verneinten aber die Begründetheit der Klage. In letzter Instanz wies der Oberste Gerichtshof (im Folgenden auch: O GH) als Revisionsgericht die Klage zwar zurück, führte in seiner Entscheidung aber aus, dass über die von Artikel 23 Bundes-Verfassungsgesetz (analog) gewährleisteten Schadensersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz beziehungsweise nach den Grundsätzen der Staatshaftung stets die Zivilgerichte zu entscheiden hätten. Die Regelungen der §§ 15 und 19 BGBG könnten diese — weiter gehenden — Ansprüche weder ganz noch teilweise ausschließen.

11 Bei der Prüfung des Staatshaftungsanspruches kam der OGH unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zum gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung nach der Richtlinie 76/207 auch zu dem Ergebnis, dass die österreichische Frauenfördermaßnahme mangels Öffnungsklausel nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Dennoch verneinte er einen Schadensersatzanspruch des Klägers, da es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Rechtsverletzung und dem angeblichen Schaden fehle. Herr Schneider habe keine Umstände geltend gemacht, die bei Vorliegen einer Öffnungsklausel und bei einer transparenten und nachprüfbaren Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen wären.

12 Neben der Zivilklage beantragte der Kläger auch bei der zuständigen Behörde, dem Bundesminister für Justiz, mit Schreiben vom 11. Januar 1999 Ersatz des Schadens, den er dadurch erlitten habe, dass er infolge einer Diskriminierung nicht zum Richter am Oberlandesgericht Wien ernannt worden sei. Gegen die ablehnende Entscheidung des Ministers legte er Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Er berief sich zur Begründung einer angeblichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung insbesondere darauf, dass ihm durch § 19 BGBG zugemutet werde, Schadensersatz gerade bei der Behörde zu beantragen, die den Schaden verursacht habe. Zudem entspreche die vom Verwaltungsgerichtshof über derartige Entscheidungen ausgeübte gerichtliche Kontrolle nicht den Erfordernissen eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, weil jener als Kassationsgericht kein Recht zur Beweiswürdigungskontrolle habe, so dass die Überprüfung der Tatsachen allein der Behörde selbst überlassen sei.

IV — Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat Zweifel an der Vereinbarkeit seiner eigenen begrenzten Prüfungsbefugnis mit dem Gemeinschaftsrecht, weshalb er dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Ist Artikel 6 der Richtlinie des Rates 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen dahin auszulegen, dass die darin geforderte Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Rechten (hier: eines Schadensersatzanspruches) allein durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf dessen rechtlich eingeschränkte Befugnisse (nur Kassationsgerichtshof mit mangelnder Tatsachenkognition) nicht ausreichend erfüllt ist?

14 Die österreichische Regierung und die Kommission haben sich an dem Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt.

15 Der Gerichtshof hat an die Beteiligten Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt.

Die Österreichische Regierung wurde gebeten, folgende Frage zu beantworten:

Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem Amts- und Staatshaftungsverfahren vor dem Landesgericht und dem Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vor dem Verwaltungsgerichshof, die Herr Schneider im vorliegenden Fall anhängig gemacht hat?

Die Kommission wurde aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:

a) Können die nach der Richtlinie 97/80 bestehenden Anforderungen an die Beweispflicht in Rechtsstreitigkeiten, in denen nur Rechtsfragen geprüft werden, erfüllt werden?

b) Fällt ein verwaltungsbehördliches Beschwerdeverfahren wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/80? Falls ja, wäre die Richtlinie auf das fragliche Verfahren in Anbetracht dessen anwendbar, dass der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Justiz vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie erging?

V — Vorbringen der Beteiligten

1. Österreichische Regierung

16 Die österreichische Regierung verweist darauf, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes mangels gemeinschaftsrechtlicher Regelung Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sei, zu bestimmen, welches Gericht in welchem Verfahren für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig sei, wobei die Mitgliedstaaten jedoch für den wirksamen Schutz der individuellen, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Rechte im Einzelfall verantwortlich seien und den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität Rechnung zu tragen hätten. Zur Wahrung dieser Grundsätze und zur Gewährleistung des Rechtsschutzes komme aber nicht nur ein solches Verfahren gerichtlicher Prüfung infrage, das die zuständigen nationalen Gerichte ermächtige, ihre Würdigung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung zu setzen, die von der Verwaltungsbehörde vorgenommen worden sei. Da auch der Gemeinschaftsrichter — wie sich aus dem Urteil Upjohn ergebe — sich darauf beschränke, nur die Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen und ihre rechtliche Bewertung durch die Gemeinschaftsbehörden nachzuprüfen und hauptsächlich der Frage nachgehe, ob deren Handeln einen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch aufweise, verlange das Gemeinschaftsrecht keine weiter gehende Nachprüfung durch die nationalen Gerichte in vergleichbaren Fällen.

17 Da auch die Richtlinie 76/207 selbst die Möglichkeit einer vorherigen Befassung anderer zuständiger Stellen vorsehe, genüge folglich das vom österreichischen Gesetzgeber gewählte System einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle eines administrativen Verfahrens nur durch den Verwaltungsgerichtshof den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben.

18 Daneben komme den für die Prüfung der Amts- und Staatshaftungsansprüche zuständigen Zivilgerichten stets eine volle Kognitionsbefugnis zu. Diese seien an die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht gebunden, genauso wenig wie umgekehrt. Lediglich wirke ein auf dem Verwaltungsrechtsweg zuerkannter Ersatzanspruch nach § 15 BGBG auf den vor den Zivilgerichten geltend gemachten Schadensersatzanspruch einschränkend, weil insofern kein Schaden vorliege.

19 Zusammenfassend meint die österreichische Regierung, Artikel 6 der Richtlinie 76/207 sei dahin auszulegen, dass die darin geforderte Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Rechten durch die Nachprüfung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde durch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend erfüllt werde.

2. Kommission

20 Die Kommission macht in ihren schriftlichen Äußerungen unter zwei Gesichtspunkten Zweifel an der Erforderlichkeit der Vorlage geltend. Erstens käme es auf die Beschränkungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglicherweise nicht an, wenn das von Herrn Schneider parallel beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig gemachte Amts- und Staatshaftungsverfahren die Möglichkeit biete, den Bescheid des Bundesministers für Justiz sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht voll zu überprüfen. Zweitens scheine es im vorliegenden Fall im Wesentlichen um eine Rechtsfrage zu gehen, nämlich die, ob die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes geforderte Öffnungsklausel bei Frauenquoten es gebiete, neben besserer Eignung auch andere in der Person des männlichen Bewerbers liegende besondere Umstände zu berücksichtigen.

21 Gestützt auf die Antwort der österreichischen Regierung auf die vom Gerichtshof gestellte Frage und das dieser beigelegte Urteil des OGH in dem zivilgerichtlichen Parallelverfahren hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten, das Amts- und Staatshaftungsverfahren erfülle alle nach dem Gemeinschaftsrecht nötigen verfahrensrechtlichen Anforderungen an einen Rechtsstreit wegen Geschlechtsdiskriminierung. Die Bedenken an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens hätten sich daher nach Ansicht der Kommission zur Gewißheit erhärtet.

22 Nur für den Fall, dass der Gerichtshof dieser Bewertung nicht folgen wolle, verwies der Vertreter der Kommission auf die weiter gehenden Ausführungen im schriftlichen Vortrag der Kommission. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts würde es selbst bei Fehlen einer speziellen Vorschrift wie der des Artikels 6 der Richtlinie 76/207 gebieten, einen wirksamen Rechtsschutz zur Durchsetzung vom Gemeinschaftsrecht verliehener Rechte zu gewährleisten. Die österreichische Rechtslage hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entspreche diesen Anforderungen nicht, da es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt sei, sämtliche Tatsachen zu ermitteln und zu würdigen und entsprechende Fehler der Verwaltung zu korrigieren. Das Rechtsschutzdefizit werde besonders daran deutlich, dass die entscheidende Stelle in der Verwaltung zugleich für die Beschwerden gegen ihre eigene Entscheidung zuständig sei.

23 Besonders die Zusammenschau mit der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zeige, dass effektiver Rechtsschutz nur gewährleistet sei, wenn das Gericht alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen voll würdigen könne. Wenn Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 97/80 die Mitgliedstaaten anweise, im System ihrer jeweiligen nationalen Gerichtsbarkeiten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Beschwerden wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dem Beklagten die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass keine Verletzung dieses Grundsatzes stattgefunden habe, so setze dies voraus, dass der Beklagte vor Gericht nicht nur die richtige Rechtsanwendung darzulegen habe, sondern auch, dass er vor Gericht auf alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen Bezug nehmen müsse und das Gericht sie voll würdigen können müsse. Dies ergebe sich besonders aus Artikel 4 Absatz 3, weil danach die Mitgliedstaaten von der Pflicht nach Absatz 1 nur abweichen könnten, wenn dem Gericht ohnehin die Ermittlung des Sachverhalts obliege. Die Bezugnahme auf den Sachverhalt in dieser Bestimmung mache deutlich, dass bei Gericht nicht nur eine Rechtskontrolle, sondern auch eine Überprüfung der richtigen Tatsachenermittlung und -Würdigung stattzufinden habe.

24 Im Rahmen der Beantworung der vom Gerichtshof gestellten Fragen führt die Kommission aus, der Bundesminister für Justiz könne im Übrigen nicht als andere zuständige Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 97/80 angesehen werden, da er für die beklagte Beförderungspraxis selbst verantwortlich sei. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie vertritt die Kommission die Ansicht, entscheidend sei, dass über den Fall des Klägers noch nicht abschließend entschieden war, als die Umsetzungsfrist ablief.

25 Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Artikel 6 der Richtlinie 76/207 und Artikel 4 der Richtlinie 97/80 dahin auszulegen seien, dass das darin verankerte Gebot, wirksamen Rechtsschutz im Fall einer behaupteten geschlechtsbezogenen Diskriminierung zu gewähren, dem befassten Gericht nicht nur erlauben müsse zu prüfen, ob das einschlägige Recht von der entscheidenden Stelle richtig ausgelegt und angewandt wurde, sondern auch, ob alle dafür relevanten Tatsachen korrekt ermittelt und angemessen berücksichtigt worden seien.

VI — Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

26 Im vorliegenden Fall stellt sich vor allem die Frage, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist. In Ihrem schriftlichen Vortrag hatte die Kommission bereits gewisse Zweifel daran angemeldet. Das Ausmaß der Problematik beziehungsweise die Umstände, die eine Bewertung der Problemstellung erlauben, sind dem Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erst durch die Antworten der österreichischen Regierung auf die von ihm gestellte Frage zur Kenntnis gebracht worden.

27 Die österreichische Regierung hat in Beantwortung der entsprechenden Frage des Gerichtshofes zum einen vorgetragen, dass die jeweiligen Entscheidungen der genannten Stellen grundsätzlich keine Bindungswirkung füreinander entfalten, und zum anderen das Urteil des Obersten Gerichtshofes, der das Staatshaftungsverfahren in letzter Instanz zu entscheiden hatte, beigefügt und erläutert.

28 Aus diesem Urteil ergibt sich, dass die zuständigen Zivilgerichte bei der Prüfung des geltend gemachten Staats- und Amtshaftungsanspruches eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach der Richtlinie 76/207 eingehend geprüft haben. Dies gilt sowohl in tatsächlicher Hinsicht für die vom Kläger vorgebrachten persönlichen Umstände als auch in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf die umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Grundsatz der Gleichbehandlung. Inhaltlich zielen im konkreten Fall sowohl der Amts- und Staatshaftungsanspruch als auch der Anspruch nach § 15 BGBG auf den Ersatz des Schadens ab, der durch die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beim beruflichen Aufstieg entsteht, wenngleich die behauptete Rechtsverletzung im Amts- und Staatshaftungsverfahren in der nationalen, gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzeslage zu suchen ist, wohingegen im Verfahren vor dem VGH die angebliche Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesministers der Justiz den Gegenstand des Verfahrens darstellt. Dem BGBG lässt sich kein ausdrücklicher Ausschluss anderer Schadensersatzansprüche entnehmen. Entsprechend hat der österreichische Oberste Gerichtshof als höchstes nationales Zivilgericht rechtskräftig festgestellt, dass §15 BGBG die verfassungsrechtlich verbürgten, weiter gehenden Schadensersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz oder nach den Grundsätzen der Staatshaftung nicht ausschließt. Auch wenn es sich formal um zwei verschiedene Schadensersatzansprüche handelt, zielen sie letztlich beide auf einen finanziellen Ausgleich der entgangenen höheren Besoldung ab.

29 Es ist insofern davon auszugehen, dass jedenfalls in dem maßgeblichen Zeitraum und unter den Umständen des konkreten Falles für einen Anspruch auf Schadensersatz dem Kläger sowohl der Zivilrechtsweg als auch der Verwaltungsrechtsweg parallel offen standen.

30 Zur Zulässigkeit von Vorabentscheidungsverfahren hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren der Vorabentscheidung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist.

31 Zwar entscheidet der Gerichtshof im Rahmen der in Artikel 234 EG vorgesehenen Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten im Wege der Vorabentscheidung, ohne dass er grundsätzlich nach den Umständen fragen müsste, unter denen die nationalen Gerichte veranlasst wurden, ihm die Fragen zu stellen, und unter denen sie die Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, um deren Auslegung sie ihn ersucht haben, anwenden wollen.Es ist grundsätzlich allein Sache der nationalen Gerichte, die mit dem Rechtsstreit befasst sind und die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die sie dem Gerichtshof stellen, zu beurteilen. Wenn diese Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

32 Der Gerichtshof kann jedoch nicht über eine Vorlagefrage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die von einem nationalen Gericht erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist. Im Urteil in der Rechtssache Meilicke hat der Gerichtshof hierzu ausgeführt,

dass es ihm obliege, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem vorlegenden Gericht angerufen worden ist. Denn der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsersuchen durchzuführen ist, verlangt, dass das vorlegende Gericht auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben.

33 Die österreichischen Rechtsvorschriften gewährleisten — unabhängig vom Wortlaut der Vorlagefrage —, dass derjenige, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie 76/207 auf seine Person für beschwert hält, seine Rechte, wie von Artikel 6 der Richtlinie 76/207 gefordert, gerichtlich geltend machen kann. Dabei ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen, dass es sich bei den Gerichten nur um Verwaltungsgerichte handeln dürfe. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass die Zivilgerichte Österreichs vom Landesgericht bis zum Obersten Gerichtshof Gerichtscharakter im Sinne der zu Artikel 234 EG entwickelten Kriterien haben.

34 Die von Artikel 6 der Richtlinie 76/207 geforderte Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Rechten ist damit in Österreich durch den bei den Zivilgerichten geltend zu machenden Amts- und Staatshaftungsanspruch gegeben. Gemeinschaftsrechtlich kommt es dabei nicht darauf an, ob daneben noch ein anderer Weg zur Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung besteht und ob dieser für sich gesehen den Anforderungen an einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügt. Eine effektive gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit genügt.

35 Die Vorlagefrage ist vorliegend insofern hypothetisch, als es darin heißt, dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung allein durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof gewährleistet sei. Wie oben dargestellt, stellt die österreichische Rechtsordnung mit den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes und den Grundsätzen der Staatshaftung, deren Anwendung in einem dreistufigen Instanzenzug von den Zivilgerichten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüft wird, einen Rechtsweg zur Verfügung, mit dem der Einzelne eine Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf seine Person gerichtlich geltend machen kann, wie es Artikel 6 der Richtlinie 76/207 verlangt. Die Frage, was gelten würde, wenn allein der Verwaltungsgerichtshof für die gerichtliche Überprüfung der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zuständig wäre — in diesem Fall wären die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs zu teilen und die von der Kommission im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Überlegungen zutreffend —, ist unter den gegebenen Umständen hypothetischer Natur.

36 Daraus folgt, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht zuständig ist. Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit als unzulässig zu betrachten. Auf weiterführende inhaltliche Fragen, wie etwa die Anwendbarkeit der Richtlinie 97/80, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

VII — Ergebnis

37 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, dem vorlegenden Gericht wie folgt zu antworten:

Das Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.