Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.01.2003 – C-143/02
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2003:10
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 9. Januar 2003
1. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat.
2. Die Kommission wirft der Italienischen Republik vor, eine Regelung eingeführt zu haben, die
zum einen die Anwendung des Verfahrens der Verträglichkeitsprüfung auf bestimmte abschließend aufgezählte Projekte beschränkt, anstatt sie auf die Gesamtheit der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie erwähnten Projekte zu erstrecken, nämlich auf Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch... erheblich beeinträchtigen könnten,
zum anderen entgegen den Anforderungen von Artikel 7 der Richtlinie den zuständigen nationalen Behörden nicht vorschreibt, dass sie für die besonderen Schutzgebiete geeignete Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, zu vermeiden, und
schließlich entgegen den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie den zuständigen nationalen Behörden nicht vorschreibt, dass sie für Gebiete, die nicht in einer nationalen Liste aufgeführt sind, aber von der Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung angesehen werden, während der Konzertierungsphase zwischen den nationalen Behörden und der Kommission und bis zur Beschlussfassung des Rates die erwähnten Erhaltungsmaßnahmen treffen.
3. In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Italienische Republik nicht die Berechtigung der gegen sie erhobenen Vorwürfe. Sie führt dazu aus, dass die streitige Situation mit anderen Schwierigkeiten zusammenhänge, die sich aus dem Wortlaut des Umsetzungsdekrets ergäben, das eine Reihe von Problemen bei der Anwendung aufwerfe, wie fehlende Sanktionen, mangelnde Angaben zu den Durchführungsmodalitäten der Verträglichkeitsprüfungen, die Auswirkungen der Projekte auf die Gebiete und die Bestimmung der für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen zuständigen Behörden. Die Italienische Republik führt daher den Entwurf eines Präsidialdekrets an, das das fragliche Dekret ändern und ergänzen solle und der Situation der Vertragsverletzung abhelfen könne. Das Verfahren zur Verabschiedung dieses Entwurfes eines Präsidialdekrets sei weit fortgeschritten, werde aber nunmehr durch eine heikle Verfassungsfrage beeinträchtigt, die die Bestimmung der insoweit handlungsbefugten Stellen betreffe. Unter diesen Umständen fordert die Italienische Republik die Kommission auf, ihre Vertragsverletzungsklage auszusetzen.
4. Ich bin der Ansicht, dass die fragliche Vertragsverletzung festzustellen ist.
5. Der Gerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass im Rahmen eines auf der Grundlage von Artikel 226 EG eingeleiteten Verfahrens das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus den Akten, dass die Italienische Republik zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um der Richtlinie nachzukommen.
6. Außerdem ist der Gerichtshof der unveränderlichen Meinung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
7. Schließlich vertritt der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass es nach dem System des Artikels 226 EG im Ermessen der Kommission steht, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, die Zweckmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen. Diese Erwägung gilt gleichermaßen für die Aussetzung eines bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens. Infolgedessen ist, da die Kommission nicht ihre Zustimmung zu der von der Italienischen Republik vorgeschlagenen Aussetzung des vorliegenden Verfahrens erteilt hat, die Vertragsverletzung festzustellen.
Ergebnis
8. Ich schlage somit dem Gerichtshof vor, der Klage der Kommission stattzugeben und festzustellen:
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, indem sie eine Regelung erlassen hat, die
die Anwendung des Verfahrens der Verträglichkeitsprüfung auf bestimmte abschließend aufgezählte Projekte beschränkt, anstatt sie auf sämtliche Projekte zu erstrecken, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung der Gebiete in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, sie jedoch erheblich beeinträchtigen könnten;
den zuständigen nationalen Behörden nicht vorschreibt, dass sie geeignete Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, zu vermeiden;
den zuständigen nationalen Behörden nicht vorschreibt, dass sie für Gebiete, die nicht in einer nationalen Liste aufgeführt sind, aber von der Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung angesehen werden, vorläufig die erwähnten Erhaltungsmaßnahmen treffen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.