Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.01.2003 – C-114/02
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2003:18
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 14. Januar 2003
1 Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (im Folgenden: Richtlinie) hat zum Ziel, die erforderlichen Umweltschutz- und Sicherheitsnormen einzuführen, um zu gewährleisten, dass das Inverkehrbringen dieser Produkte der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht schadet.
2 Nach Artikel 34 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten, die notwendigen Rechtsund Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens 24 Monate nach deren Inkrafttreten in Kraft und setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
3 Nach Artikel 35 der Richtlinie tritt diese am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Da diese Veröffentlichung am 24. April 1998 stattfand, ist die Richtlinie am 14. Mai 1998 in Kraft getreten.
4 Demzufolge mussten die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens am 14. Mai 2000 in Kraft gesetzt haben.
5 Da die Kommission der Europäischen Gemeinschaften keine Informationen erhielt, aus denen sie schließen konnte, dass die Französische Republik die notwendigen Maßnahmen erlassen hatte, hat sie die Vertragsverletzungsklage erhoben, die Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist.
6 Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, oder ihr jedenfalls diese Vorschriften nicht übermittelt hat.
7 Die französische Regierung bestreitet nicht die Behauptung der Kommission, dass sie keine vollständige Umsetzung der Richtlinie sichergestellt habe. Sie legt dar, dass verschiedene Texte, die sich noch im Entwurfsstadium befänden, es erlaubten, die Umsetzung sämtlicher Vorschriften der Richtlinie in nationales Recht abzuschließen, und benennt für jede noch nicht umgesetzte Vorschrift der Richtlinie die entsprechenden Bestimmungen, die deren Umsetzung gewährleisteten.
8 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist beurteilt und dass der Erlass späterer Maßnahmen in diesem Zusammenhang unerheblich ist. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Französische Republik nicht die notwendigen Maßnahmen erlassen hat, um die Umsetzung der Richtlinie innerhalb der hierfür festgelegten Frist abzuschließen.
9 Die Beklagte trägt vor, dass die Verspätung der Umsetzung hauptsächlich auf die Notwendigkeit zurückzuführen sei, das Verfahren zur Bewertung der Unterlagen, das die Beteiligung mehrerer Stellen erfordere, optimal zu organisieren.
10 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der sich aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergebenden Fristen zu rechtfertigen.
11 Aus dem, was ich ausgeführt habe, folgt, dass die von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung vorliegt. Ihren Anträgen ist daher stattzugeben.
Ergebnis
12 Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen hat, dass sie nicht die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht übermittelt hat;
der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.