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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.01.2003 – C-436/01

Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2003:16

Schlussanträge des Generalanwalts

Francis G. Jacobs

vom 14. Januar 2003

1. In dieser Rechtssache beantragt die Kommission die Feststellung gemäß Artikel 226 EG, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2. Artikel 1 der Richtlinie 98/81 enthält erhebliche Änderungen vieler Vorschriften der Richtlinie 90/219, mit der gemeinsame Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen festlegt werden, mit denen die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden sollen.

3. Artikel 2 der Richtlinie 98/81 verlangte von den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Da die Richtlinie gemäß Artikel 3 am 5. Dezember 1998 in Kraft trat, hätten die Umsetzungsvorschriften bis zum 5. Juni 2000 erlassen werden müssen.

4. Es ist unstreitig, dass Belgien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Belgien trägt in seiner Klagebeantwortung vom 21. Januar 2002 vor, dass die Regionen Brüssel und Wallonien die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie getroffen hätten und dass diese in Kürze in Kraft treten würden. Die Region Flandern treffe die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen so schnell wie möglich.

5. Daraus folgt, dass die Klage der Kommission begründet ist.

Ergebnis

6. Nach meiner Ansicht sollte der Gerichtshof daher

1. feststellen, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen;

2. dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens auferlegen.