Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.2003 – C-333/01

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2003:29

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 16. Januar 2003

1. Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder der Kommission mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen. Die Kommission beantragt außerdem, das Königreich Spanien zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichthofes ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

3. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass das Königreich Spanien bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, d. h. am 17. März 2001, nicht die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 98/81 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte. Das Königreich Spanien bestreitet diese Tatsachen nicht, auch wenn es beantragt, die Klage abzuweisen.

Ergebnis

4. Ich schlage somit dem Gerichtshof vor, Folgendes festzustellen:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Änderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.