Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.01.2003 – C-419/01
Generalanwalt Francis G. Jacobs · ECLI:EU:C:2003:64
Schlussanträge des Generalanwalts
Francis G. Jacobs
vom 30. Januar 2003
1. In dieser Rechtssache beantragt die Kommission die Feststellung gemäß Artikel 226 EG, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass es nur in bestimmten Regionen seines Hoheitsgebiets empfindliche Gebiete ausgewiesen hat.
2. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/271 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien auszuweisen. Nach Artikel 5 Absatz 2 mußten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das in solche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10000 EW (Einwohnerwerten) spätestens ab 31. Dezember 1998 vor dem Einleiten in Gewässer einer weiter gehenden als der in anderen Fällen vorgeschriebenen Behandlung unterzogen wird.
3. Nach Ansicht der Kommission ging aus den von Spanien im Vorverfahren übermittelten Informationen hervor, dass der spanische Staat die empfindlichen Gebiete für seine Hoheitsgewässer ausgewiesen habe, dass aber bestimmte autonome Regionen dies für die Gewässer ihres Hoheitsbereichs nicht getan hätten. Im Einzelnen hätten zwar Andalusien, Galicien, Murcia und Kantabrien die entsprechenden Ausweisungen vorgenommen, in ihren Amtsblättern veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt, andere autonome Regionen hätten aber die erforderlichen Ausweisungen unterlassen. Die Kommission verweist dabei auf Katalonien, die Balearischen Inseln, das Baskenland, Valencia, Asturien, die Kanarischen Inseln und die autonomen Städte Ceuta und Melilla.
4. In seiner Klagebeantwortung räumt Spanien im Ergebnis ein, dass einige dieser Verwaltungen die empfindlichen Gebiete tatsächlich nicht, wie es die Richtlinie verlangt, ausgewiesen haben, denn es trägt vor, dass diese Verwaltungen gerade dabei seien, die erforderlichen Ausweisungen abzuschließen. Nur in Bezug auf Mellila und Asturien versucht Spanien, die Beanstandung der Kommission unmittelbar zu widerlegen, und zwar im Fall von Melilla mit der Begründung, dass deren Behörden keine Hoheitsgewalt über die betroffenen Gewässer hätten, und im Fall von Asturien, weil es in dieser Region kein empfindliches Gebiet gebe. Bei diesen beiden Punkten ist es, da die Kommission keine Erwiderung eingereicht hat, nicht möglich, zu einem endgültigen Ergebnis zu gelangen. Im Übrigen aber ist die Klage der Kommission begründet.
Ergebnis
5. Dementsprechend sollte der Gerichtshof meines Erachtens
1. feststellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass es nur in bestimmten Regionen seines Hoheitsgebiets empfindliche Gebiete ausgewiesen hat;
2. dem Spanischen Königreich die Kosten des Verfahrens auferlegen.