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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.02.2003 – C-25/02

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2003:77

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 6. Februar 2003

I — Einleitung

1 In dieser Rechtssache geht es um die Frage, ob das Erfordernis einiger Vollzeitabschnitte in einer Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin, wie es in der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise festgelegt ist, Frauen mittelbar diskriminiert, in welchem Verhältnis diese Richtlinie zur Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen steht und ob das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zum gemeinschaftsrechtlichen Bestand ungeschriebener Grundrechte gehört, die eine entgegenstehende Norm des sekundären Rechts verdrängen.

II — Rechtlicher Rahmen

2 Die Richtlinie 76/207 hat gemäß Artikel 1 zum Ziel, dass in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und die soziale Sicherheit verwirklicht wird.

3 Nach Artikel 2 der Richtlinie 76/207 bedeutet der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts — insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand — erfolgen darf.

4 Die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bedeutet nach dieser Richtlinie, dass es — unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position — in Bezug auf Zugangsbedingungen, Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben darf. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden.

5 Durch die Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin wurde eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin eingeführt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie muss diese Ausbildung als mindestens zweijährige Vollzeitausbildung erfolgen. Artikel 5 der Richtlinie lässt auch eine Teilzeitausbildung zu, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Beim Erlass der Richtlinie 93/16 wurde die Richtlinie 86/457 inhaltlich übernommen. Artikel 5 der Richtlinie 86/457 entspricht dem heutigen Artikel 34 der Richtlinie 93/16.

6 Artikel 34 der Richtlinie 93/16 bestimmt:

(1) Unbeschadet des in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b genannten Grundsatzes der Vollzeitausbildung können die Mitgliedstaaten neben der Vollzeitausbildung eine spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin zulassen, sofern folgende Einzelbedingungen erfüllt sind:

die Gesamtdauer der Ausbildung darf nicht dadurch verkürzt werden, dass sie in Teilzeit erfolgt;

die wöchentliche Ausbildungsdauer der Teilzeitausbildung darf nicht unter 60 % der wöchentlichen Ausbildungsdauer in Vollzeit betragen;

die Teilzeitausbildung muss einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung umfassen, und zwar sowohl bei dem in Krankenhäusern stattfindenden Ausbildungsteil als auch bei dem in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder in einem zugelassenen Zentrum für Erstbehandlung stattfindenden Teil. Zahl und Dauer dieser Abschnitte der Vollzeitausbildung werden so festgelegt, dass sie eine entsprechende Vorbereitung auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes gewährleisten.

(2) Die Teilzeitausbildung muss der Vollzeitausbildung qualitativ entsprechen. Sie wird mit dem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 30 abgeschlossen.

7 Artikel 25 der Richtlinie 93/16 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, eine ärztliche Weiterbildung auf Teilzeitbasis unter besonderen, von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigten Bedingungen zuzulassen, wenn eine Weiterbildung zum Facharzt auf Vollzeitbasis aus stichhaltigen Gründen nicht möglich wäre. Im Gegensatz zu Artikel 34 verlangt Artikel 25 nicht, dass ein bestimmter Abschnitt der Weiterbildung in Vollzeit erfolgen muss.

III — Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Verfahren

A — Ausgangsrechtsstreit

8 Die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits Rinke ist approbierte Ärztin. Sie begehrt das Recht, aufgrund einer Teilzeitausbildung in einer Allgemeinarztpraxis in Hamburg die Bezeichnung praktische Ärztin zu führen.

9 Ursprünglich hatte Frau Rinke ihre Weiterbildung zur (Fach-)Ärztin für Allgemeinmedizin nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsrechtsstreits, betrieben. Von 1988 bis 1992 war sie vollzeitig in der Inneren Abteilung eines Krankenhauses tätig. Davon anerkannte die Ärztekammer zwei Jahre als Vollzeitweiterbildung.

10 Nach der Geburt zweier Kinder entschied sich Frau Rinke für die wesentlich kürzere spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin. Vom 1. April 1994 bis zum 31. März 1995 war sie als Weiterbildungsassistentin in einer Praxis für Allgemeinmedizin als Teilzeitkraft mit mehr als 60 % der normalen Arbeitszeit beschäftigt.

11 Am 4. Mai 1995 beantragte Frau Rinke ein Zeugnis über ihre spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, verbunden mit der Berechtigung, die Bezeichnung praktische Ärztin zu führen. Mit Bescheid vom 5. Mai 1995 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, nach § 13 b Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Ärztegesetzes müsse die vorgeschriebene Ausbildung in einer Praxis für Allgemeinmedizin mindestens sechs Monate lang in Vollzeit erfolgen. Eine Ausnahme hiervon sehe das Gesetz — anders als die Weiterbildungsordnung für die Facharztausbildung — nicht vor.

12 Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage stützte die Klägerin darauf, dass die Regelung des § 13 b Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Ärztegesetzes gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot der Richtlinie 76/207 verstoße. Die Forderung in Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 86/457 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, dass jedenfalls ein Teil der Ausbildung in einer allgemeinmedizinischen Praxis in Vollzeit abzuleisten sei, müsse hinter dem grundlegenden Diskriminierungsverbot zurücktreten.

13 Demgegenüber trug die Ärztekammer vor, die gesetzlich geforderte Vollzeitausbildung sei sachlich gerechtfertigt. Die Regelung solle gewährleisten, dass der künftige praktische Arzt während seiner Tätigkeit in einer allgemeinmedizinischen Praxis einen Gesamtüberblick über die dort anfallenden Aufgaben erhalte und das gesamte Spektrum der zu bewältigenden Tätigkeiten kennen lerne. Bei einer bloßen Teilzeitausbildung könne es vorkommen, dass der Auszubildende keine Erfahrungen mit Hausbesuchen erwerbe oder jeweils nur Ausschnitte aus der Krankheitsentwicklung eines Patienten mitbekomme.

14 Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Revision wies der beschließende Senat durch Urteil vom 18. Februar 1999 zurück. Er führte aus, es stehe außer Zweifel, dass das Hamburgische Ärztegesetz in § 13 b Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 a Absatz 3 Satz 3 eine mindestens sechsmonatige Vollzeittätigkeit in einer Praxis für Allgemeinmedizin vorschreibe und dass die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfülle. Es könne offen bleiben, ob die zwingende Forderung einer Vollzeitausbildung begrifflich eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Artikel 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207 ist. Jedenfalls sei die vom Hamburger Gesetzgeber getroffene Regelung gemeinschaftsrechtlich durch Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/16 gerechtfertigt. Der dritte Gedankenstrich dieser — mit Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 86/457 übereinstimmenden — Vorschrift verbiete eine nationale Regelung, die die Ausbildung in einer Allgemeinpraxis vollständig in Teilzeit zuließe. Nach allgemeinen Grundsätzen gehe diese Regelung der Gleichbehandlungsrichtlinie vor, weil es sich bei prinzipieller Gleichrangigkeit um die speziellere und die zeitlich spätere Regelung handele. Sie verletze weder das Willkürverbot noch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Forderung, zumindest Teile der Ausbildung in einer Allgemeinarztpraxis in Vollzeit zu absolvieren, beruhe im Hinblick auf das der Richtlinie zugrunde liegende Bild des Hausarztes auf sachgerechten Erwägungen.

15 Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hin hob das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil durch Beschluss vom 9. Januar 2001 auf und wies das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, das Bundesverwaltungsgericht habe das der Klägerin durch Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG zuerkannte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil es die Frage des Verhältnisses von Artikel 34 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/16 zur Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207 entgegen Artikel 234 Absatz 2 EG nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die im Urteil herangezogenen Auslegungsgrundsätze der Spezialität und des Vorrangs der späteren Norm ohne weiteres auch für das Gemeinschaftsrecht gelten würden; außerdem komme in Betracht, dass das Diskriminierungsverbot im Gemeinschaftsrecht inzwischen den Rang eines Grundrechts einnehme und damit der Richtlinie 93/16 vorgehe.

16 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zur Erläuterung dieser Fragen hat das vorlegende Gericht Folgendes ausgeführt.

17 Problematisch erscheine zunächst, ob die Forderung des Artikels 34 Absatz 1 dritter Spiegelstrich der Richtlinie 93/16, dass die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung umfassen müsse, und zwar insbesondere bei dem in einer zugelassenen Allgemeinpraxis stattfindenden Teil, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 76/207 darstelle. Zwar stehe außer Frage, dass der Ausschluss der Möglichkeit, die Ausbildung vollständig in Teilzeit zu absolvieren, Frauen stärker betreffe als Männer, weil sie nach aller Erfahrung in erheblich höherem Maße die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nähmen. Gleichwohl ergäben sich Zweifel, ob die Antidiskriminierungsrichtlinie hier einschlägig sei, weil die bisher vorliegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sich — soweit ersichtlich — mit dieser Problematik noch nicht befasst habe. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es regelmäßig um die Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gegenüber Vollzeitbeschäftigten gegangen. Hier gehe es aber nicht darum, dass an bestimmte Beschäftigungsmodalitäten nachteilige Rechtsfolgen geknüpft würden. Der Gesetzgeber schließe vielmehr eine bestimmte Beschäftigungsform — die Teilzeit — für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer aus. Ob sich die Antidiskriminierungsrichtlinie auch gegen solche Regelungen richte und welche Maßstäbe dabei gegebenenfalls zu beachten wären, habe der Europäische Gerichtshof bislang nicht entschieden.

18 In Betracht komme auch, dass das Diskriminierungsverbot deshalb nicht Platz greife, weil die Forderung einer Vollzeitausbildung in der Allgemeinarztpraxis durch Faktoren gerechtfertigt sein könnte, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten. In diese Richtung deuteten etwa die Erwägungen des Senats in seinem aufgehobenen Urteil zur Rolle des Hausarztes. Andererseits sei nicht zu übersehen, dass Artikel 25 der Richtlinie 93/16 für die Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin keine Abschnitte festlege, in denen zwingend eine Vollzeitausbildung vorgeschrieben werden müsste.

19 Falls das Erfordernis einer Vollzeitausbildung einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen sollte, stelle sich die Frage, wie die dann vorliegende Normenkollision zwischen Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/16 und den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 76/207 aufzulösen sei. Einerseits komme eine Heranziehung der in der europäischen Rechtstradition verankerten Grundsätze der Spezialität und der Priorität in Betracht. Andererseits erscheine es möglich, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemeinschaftsrechtlich den Rang eines Grundrechts einnehme, was gegebenenfalls zur Unwirksamkeit der in Artikel 34 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/16 getroffenen Regelung führen könnte.

B — Die Vorlagefragen

20 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2001, der am 31. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt das in den Richtlinien 86/457 und 93/16 festgelegte Erfordernis, bestimmte Teile der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin zur Erlangung der Bezeichnung praktischer Arzt bzw. praktische Arztin als Vollzeitbeschäftigung zu absolvieren, eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 76/207 dar?

2. Im Falle der Bejahung von Frage 1:

a) Wie ist die Normenkollision zwischen der Richtlinie 76/207 einerseits und den Richtlinien 86/457 und 93/16 andererseits zu lösen?

b) Gehört das Verbot der mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zum gemeinschaftsrechtlichen Bestand ungeschriebener Grundrechte, die eine entgegenstehende Norm des sekundären Gemeinschaftsrechts verdrängen?

C — Verfahren vor dem Gerichtshof

21 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Frau Rinke, die schwedische Regierung, der Rat und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2002 haben Frau Rinke, der Rat und die Kommission ihre Standpunkte mündlich näher erläutert.

IV — Würdigung

A — Erste Vorlagefrage

22 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Erfordernis, dass bestimmte Teile einer Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin als Vollzeitbeschäftigung erfolgen müssen, eine mittelbare Diskriminierung darstellt.

23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sowohl zur Frage des Entgelts oder der Leistungen der sozialen Sicherheit als auch zum Zugang zur Beschäftigung und zu den Arbeitsbedingungen enthält eine (innerstaatliche) Bestimmung oder Regelung dann eine mittelbare Diskriminierung, wenn sie zwar neutral gefasst ist, jedoch tatsächlich prozentual erheblich mehr Frauen als Männer benachteiligt, es sei denn, dass diese unterschiedliche Behandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Diese Rechtsprechung ist inzwischen in verschiedenen Richtlinien kodifiziert worden. Im Folgenden werde ich zunächst auf die Frage eingehen, ob durch die streitige Bestimmung mehr Frauen als Männer benachteiligt werden. Anschließend werde ich auf die zur Rechtfertigung dieser Bestimmung angeführten Argumente eingehen.

24 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass dann, wenn bei einer Maßnahme, die prozentual erheblich mehr Frauen als Männer benachteiligt oder umgekehrt, eine Vermutung dafür bestehe, dass sie eine mittelbare Diskriminierung darstelle, und in diesem Fall der Arbeitgeber oder der Urheber dieser Maßnahme das Gegenteil beweisen müsse. Ferner müssten die Daten, auf die die mittelbare Diskriminierung gestützt werde, verlässlich sein. Darunter sei zu verstehen, dass sie sich auf eine ausreichende Zahl von Personen beziehen müssten und nicht nur rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegelten und dass sie generell gesehen als aussagekräftig erschienen.

— Mittelbare Diskriminierung: Benachteiligung von Frauen?

25 Frau Rinke und die schwedische Regierung haben vorgetragen, dass von diesem Erfordernis wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen seien und deshalb eine mittelbare Diskriminierung vorliege. Erfahrungsgemäß machten mehr Frauen als Männer von der Möglichkeit einer Teilzeitausbildung Gebrauch. Sie weisen darauf hin, dass das durchschnittliche Lebensalter bei Beendigung der Grundausbildung zum Arzt ungefähr 28 Jahre betrage. Für Frauen falle dies mit dem Alter zusammen, in dem sie ernsthaft darüber nachdenken müssten, ob sie Kinder bekommen wollten. Eine Weiterbildung dauere drei bis fünf Jahre. Die meisten Frauen bekämen in diesem Zeitraum ihr erstes Kind oder ihre ersten Kinder. Da die erforderliche Praxiserfahrung nicht vollständig in Teilzeit erworben werden könne, werde im Kern für diese Gruppe der Zugang zum Beruf ausgeschlossen. Die absolvierte Teilzeitausbildung werde nämlich nicht anerkannt, so dass sich die Frauen auch nicht als praktische Ärztin niederlassen könnten.

26 Der Rat führt aus, dass in der Richtlinie lediglich bestimmte Modalitäten für eine Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin festgelegt würden. Die Tatsache, dass ein bestimmter Abschnitt dieser Ausbildung in Vollzeit absolviert werden müsse, könne nicht mit einem völligen Ausschluss der Möglichkeit einer Teilzeitausbildung gleichgesetzt werden. Letztgenannter Fall würde sich nach Ansicht des Rates in der Tat auf Frauen nachteilig auswirken. Ärzte, die eine Teilzeitausbildung absolvierten, würden aber gegenüber Ärzten, die eine Vollzeitausbildung absolvierten, nicht benachteiligt. Für beide Gruppen von Ärzten seien die Bedingungen für den Zugang zum Beruf gleich und sowohl eine praktische Ausbildung als auch Abschnitte einer Vollzeitausbildung vorgeschrieben. Der Rat hält auch die Ansicht nicht für vertretbar, dass die Vorschrift mehr Frauen als Männer betreffe, auch wenn, wie das vorlegende Gericht festgestellt habe, vor allem Frauen eine Teilzeitausbildung absolvierten.

27 Die Kommission weist darauf hin, dass nur anhand konkreter Angaben geprüft werden könne, ob sich die Regelung faktisch auf Frauen nachteilig auswirke. Ihrer Ansicht nach hat das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache keine derartigen Daten beurteilt. Es habe in seinem Vorlagebeschluss lediglich ausgeführt, es stehe außer Frage, dass der Ausschluss der Möglichkeit, die Ausbildung vollständig in Teilzeit zu absolvieren, Frauen stärker betrifft als Männer, weil sie nach aller Erfahrung in erheblich höherem Maße die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen. Diese allgemeine Feststellung genügt nach Ansicht der Kommission nicht, um eine mittelbare Diskriminierung feststellen zu können. In Anbetracht der Entwicklung im Hinblick auf die Rolle von Mann und Frau in Arbeitswelt und Familie könne nicht ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass Frauen von der Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, wesentlich stärker Gebrauch machten.

28 Der Kommission zufolge hat das nationale Gericht zu prüfen, ob die konkrete Regelung tatsächlich mehr Frauen als Männer betrifft. Dies könne anhand von Statistiken erfolgen, die Aufschluss darüber gäben, wie viele Männer und Frauen zumindest einen Teil ihrer Ausbildung in der Allgemeinmedizin in Teilzeit ableisteten. Nur wenn es sich hierbei um einen wesentlich höheren Anteil von Frauen handele, könne davon ausgegangen werden, dass der Ausschluss der Möglichkeit, die gesamte Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, negative Auswirkungen auf Frauen habe.

29 Frau Rinke verweist aber darauf, dass derartige Statistiken nicht vorlägen, und zwar deshalb, weil eine vollständige Ausbildung in Teilzeit nicht zugelassen sei und es somit keine solche Gruppe gebe. Ihrer Ansicht nach sind alle Frauen und Männer in der Gruppe praktischer Arzt zu vergleichen. Hierbei solle näher unterschieden werden zwischen männlichen praktischen Ärzten, die ihren Befähigungsnachweis aufgrund einer Facharztausbildung erworben hätten, und praktischen Ärzten, denen ihre Befugnis aufgrund einfacher praktischer Erfahrung verliehen worden sei, bevor 1995 die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin eingeführt worden sei. Eine solche Unterscheidung werde in den Statistiken nicht getroffen; deshalb sei es nicht möglich, darauf gestützte Zahlen vorzulegen.

30 Frau Rinke trägt allerdings vor, dass Frauen in diesem Beruf unterrepräsentiert seien. Laut Statistik habe der Prozentsatz weiblicher Inhaber einer ärztlichen Approbation in Deutschland in der Zeit von 1993 bis 1999 bei 35 % gelegen. Im Jahr 2000 habe er 37 % betragen. In den übrigen europäischen Ländern liege der durchschnittliche Prozentsatz etwa in gleicher Höhe. Dass danach bei einer Weiterbildung Probleme bestünden, lasse sich gleichfalls aus den Statistiken ableiten. Von den 37 % verfügten nur 62 % über einen Facharztstatus einschließlich desjenigen des weitergebildeten praktischen Arztes, während er bei Männern 76 % betrage. Außerdem könnten andere Weiterbildungen als diejenige zum praktischen Arzt sehr wohl vollständig in Teilzeit absolviert werden. Zudem sei allgemein bekannt, dass mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt seien. Das gelte mit Sicherheit für die Gruppe der Frauen zwischen 28 und 35 Jahren. Frau Rinke ist der Ansicht, genügend Fakten für die Annahme vorgetragen zu haben, dass eine mittelbare Diskriminierung vorliegt.

— Prüfung einer mittelbaren Diskriminierung

31 Zuerst ist die Frage zu beantworten, ob eine mittelbare Diskriminierung vorliegt. Ich weise insoweit darauf hin, dass dieses Problem, bei dem die Frage eine Rolle spielt, ob und inwieweit Behinderungen und die Folgen von Teilzeitarbeit eine mittelbare Diskriminierung verursachen können, dem Gerichtshof nicht unbekannt ist. Ferner hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach stillschweigend oder ausdrücklich erkennen lassen, dass er sich der Schwierigkeiten, denen Frauen bei einer Vollzeittätigkeit begegnen können, und der nachteiligen Auswirkungen hiervon z. B. auf dem Gebiet des Entgelts, der Arbeitsbedingungen oder der sozialen Sicherheit bewusst ist.

32 Des Weiteren ist zu bemerken, dass es hier um eine Ausbildung geht, die als solche den Zugang zu einem Beruf betrifft und daher von der Richtlinie 76/207 erfasst wird, was impliziert, dass auch bei einer Ausbildung eine mittelbare Diskriminierung vorliegen kann. Im vorliegenden Fall geht es um eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die absolviert werden kann, nachdem man die Universitätsgrundausbildung zum Arzt mit Erfolg zurückgelegt hat.

33 Gleichzeitig steht fest, dass in Artikel 34 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/16 verlangt wird, dass ein Teil der Ausbildung in Vollzeit erfolgen muss. Ich weise im Übrigen darauf hin, dass diese Richtlinie in der Zwischenzeit durch die Richtlinie 2001/19/EG geändert wurde. Die streitige Bestimmung über Vollzeitabschnitte in einer Ausbildung in Teilzeit in der Allgemeinmedizin wurde aber beibehalten.

34 Damit stellt sich die Frage, ob dieses Erfordernis einer Vollzeitarbeit während eines bestimmten Teils der Ausbildung für Frauen ein größeres Hindernis darstellt als für Männer.

35 Die von Frau Rinke zur Stützung dieser Annahme angeführten Zahlen, die sich vor allem auf die Gesamtzahl von Frauen unter allen praktischen Ärzten in Deutschland beziehen, können in dieser Hinsicht nicht wirklich überzeugen, da sie keinen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Schwelle und dem Ergebnis begründen können. Es kann nämlich andere historische Ursachen haben, weshalb die Teilhabe an diesem Beruf, für den eine postgraduelle Weiterbildung erforderlich ist, verhältnismäßig gering sein kann.

36 Überzeugend sind jedoch Daten, aus denen hervorgeht, dass die Berufsausübung in Teilzeit im Allgemeinen für Frauen attraktiver ist als für Männer. Statistische Angaben zeigen, dass Frauen in Berufen, die in Teilzeit ausgeübt werden, im Allgemeinen überrepräsentiert sind. Dies scheint auch für Berufe zu gelten, für die ein akademisches oder ein postgraduelles Studium erforderlich ist. Aus der Gelegenheit zur Teilzeitbeschäftigung ergibt sich unumstößlich für eine große Gruppe von Frauen die erhöhte Möglichkeit der Beteiligung am Arbeitsleben. Das gilt für die Berufsausübung als solche.

37 Aus den Daten von Eurostat geht hervor, dass Teilzeitarbeit hauptsächlich von Frauen verrichtet wird. Laut den Statistiken für 2001 sind ein Drittel der berufstätigen Frauen teilzeitbeschäftigt, während nur 6 % aller berufstätigen Männer ihrer Arbeit in Teilzeit nachgehen. Zugleich ist erkennbar, dass in Ländern mit niedrigem Prozentsatz teilzeitbeschäftigter Frauen sich darin ein Hindernis für den Zugang zum Arbeitsmarkt widerspiegelt.

Das Durchschnittsalter in der EU, in dem Frauen Kinder bekommen, liegt bei 28 Jahren. Ferner ist es so, dass in allen Mitgliedstaaten der EU Frauen erheblich mehr Zeit für die Betreuung von Kindern aufwenden als Männer. Bei Frauen zwischen 20 und 49 Jahren liegt der Zeitaufwand durchschnittlich bei 45 oder mehr Stunden pro Woche, während er bei Männern deutlich unter 30 Stunden pro Woche verbleibt (der EU-Durchschnitt liegt bei 22). Nicht allein, dass Frauen mehr Zeit der Betreuung widmen, diese hat auch Auswirkungen auf die Frage, ob überhaupt eine Arbeit außer Haus verrichtet und ob ihr in Vollzeit oder in Teilzeit nachgegangen wird. Die Kombination von Betreuung und Arbeit bedeutet für Frauen meistens, dass sie einer Teilzeitarbeit nachgehen, während Männer höchstens in einer Vollzeitbeschäftigung ein paar Stunden weniger arbeiten. Rund 37 % der Frauen zwischen 20 und 49 Jahren, die Kinder betreuen und teilzeitbeschäftigt sind, arbeiten weniger als 30 Stunden pro Woche. Das sind doppelt so viele wie Frauen in derselben Altersgruppe, die keine Kinder und somit keine Betreuungsaufgaben haben.

38 Da es hier um ein Ausbildungserfordernis geht, dem nicht in Teilzeit Genüge getan werden kann, lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass die für viele Frauen attraktive, durch die Teilzeitarbeit gebotene Senkung der Schwelle für den Zugang zu diesem Beruf nicht besteht. Mit anderen Worten, Teilzeitarbeit wirkt gerade für Frauen schwellensenkend.

39 Hier wird das Erfordernis aufgestellt, eine postgraduelle Weiterbildung in Vollzeit zu absolvieren. Folglich entfällt hier der typische für Frauen schwellensenkende Effekt. Dadurch sind Frauen von diesem Erfordernis verhältnismäßig schwerer betroffen als Männer.

40 Dass es hier um ein Ausbildungserfordernis geht, macht die Auswirkungen der mittelbaren Diskriminierung für die benachteiligte Gruppe noch schwerwiegender, als wenn es nur um das Erfordernis ginge, dass eine berufliche Aufgabe in Vollzeit ausgeübt werden müsste. Das Ausbildungserfordernis hat nämlich zur Folge, dass dadurch eine Schranke für den Zugang zu dem betreffenden Beruf entstehen kann. Dies trifft die benachteiligte Gruppe nicht nur im Verlauf einer bereits eingeschlagenen Laufbahn, sondern auch in den Möglichkeiten, eine bestimmte Laufbahn einzuschlagen.

41 Weder Rat noch Kommission haben den Nachweis zu führen vermocht, dass eine solche mittelbar diskriminierende Wirkung nicht eintritt.

42 Das Vorbringen der Kommission, dass die sich wandelnde Entwicklung im Hinblick auf die Rolle von Mann und Frau in der Arbeitswelt nicht ohne weiteres den Schluss zulasse, dass Frauen von der Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, wesentlich stärker Gebrauch machten, lässt sich im Licht der eindeutigen statistischen Daten über das Verhältnis zwischen Männern und Frauen bei der Teilhabe an Teilzeitstellen meines Erachtens nicht halten.

43 Möglicherweise können die Entwicklungen, auf die die Kommission abzielt, in der Zukunft deutliche Veränderungen im Verhältnis dieser Anteile zwischen Männern und Frauen bewirken, der Gültigkeit der heutigen Daten tut dies jedoch keinen Abbruch.

44 Im Übrigen ist das Vorbringen von Rat und Kommission nicht sehr konsistent, da diese Organe zur Rechtfertigung des Erfordernisses einer partiellen Vollzeitausbildung in der Allgemeinmedizin darauf hinweisen, dass es nur um einen bestimmten Abschnitt gehe. Damit wollen sie erkennbar die schwellenerhöhende Wirkung herunterspielen. Jedoch deutet das Vorbringen eines solchen Arguments allein schon darauf hin, dass sich Rat und Kommission einer solchen Wirkung bewusst sind.

45 Auch die von Rat und Kommission vorgebrachte Argumentation, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem innerstaatlichen Gericht glaubhaft machen müsse, dass die entsprechende nationale Durchführungsregelung eine mittelbare Diskriminierung bewirke, was von den nationalen Stellen wiederum widerlegt werden müsse, kann keine Zustimmung finden. Da die nationale Durchführungsregelung in Bezug auf das hier streitige Erfordernis einer Vollzeitausbildung unverkennbar und direkt auf Artikel 34 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/16 fußt, ist in dieser Rechtssache die eventuell zu einer mittelbaren Diskriminierung führende Wirkung der Bestimmung zu untersuchen.

46 In ständiger und umfangreicher Rechtsprechung hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, dass es in Fällen, in denen die Vermutung einer mittelbaren Diskriminierung nachvollziehbar sei, dem Arbeitgeber bzw. den nationalen Stellen obliege, diese Vermutung zu widerlegen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat diese Rechtsprechung in der Richtlinie 97/80 kodifiziert. Zwar sind die Urteile und die genannte Richtlinie an die Mitgliedstaaten und an Einzelne gerichtet, doch ist der darin niedergelegte Grundsatz in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sekundäres Gemeinschaftsrecht an dem fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung zu messen ist, meines Erachtens in vollem Umfang anwendbar.

47 Weder Rat noch Kommission bieten in ihrem oben wiedergegebenen schriftlichen und mündlichen Vorbringen also auch nur den Ansatz einer auf unzweideutigen, brauchbaren Daten beruhenden Widerlegung der statistisch untermauerten Vermutung, dass die hier streitige Vorschrift Frauen, die eine postgraduelle Weiterbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren wollen, mittelbar diskriminiert.

— Objektive Rechtfertigungsgründe

48 Auch wenn eine bestimmte Regelung möglicherweise Frauen stärker betrifft als Männer oder umgekehrt, liegt noch keine mittelbare Diskriminierung vor, wenn durch die Regelung ein berechtigtes Ziel mit dazu erforderlichen und angemessenen Mitteln angestrebt wird.

— Vorbringen der Beteiligten

49 Frau Rinke trägt vor, dass es keine objektive Rechtfertigung für das Erfordernis von Vollzeitabschnitten in einer Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin gebe. Die schwedische Regierung teilt diese Ansicht. Mit diesem Erfordernis werde zwar zweifellos ein objektives Ziel angestrebt, doch könne dieses Ziel auch auf andere als die in der Richtlinie vorgeschriebene Weise verwirklicht werden, z. B. durch die Vorschrift, dass eine vollständige Teilzeitausbildung die gleiche Ausbildungszeit umfassen müsse wie eine komplette Vollzeitausbildung. In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei anderen Weiterbildungen zum Facharzt die Ausbildung einschließlich der Praxiserfahrung sehr wohl vollständig in Teilzeit absolviert werden könne. Dies beweise, dass es möglich sei, die Ausbildung auf andere, nicht diskriminierende Weise zu organisieren.

50 Rat und Kommission sind der Meinung, dass die Regelung, auch wenn sie mehr Frauen als Männer betreffen sollte, jedenfalls objektiv gerechtfertigt sei. Sie verweisen darauf, dass Ziel der Richtlinie die Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Ausbildungsniveaus sei. Die Mitgliedstaaten seien aufgrund der Richtlinie verpflichtet, Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der Ärzte anzuerkennen. Dafür sei eine Harmonisierung der zeitlichen und inhaltlichen Mindesterfordernisse ihrer Ausbildung notwendig. Zur Ausbildung in der Allgemeinmedizin führen sie aus, dass das spezifische Ziel von Artikel 34 der Richtlinie 93/16 darin bestehe, für eine qualitative Gleichwertigkeit der Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin mit der Vollzeitausbildung zu sorgen. Sie weisen zudem darauf hin, dass es auch erforderlich sei, ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Patienten zu gewährleisten. Die Richtlinie lasse erstens eine Teilzeitausbildung grundsätzlich zu, sofern zweitens die allgemeinen in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt seien, die drittens, in Artikel 34 Absatz 1 näher ausgeführt seien, dessen dritter Gedankenstrich sich auf das Erfordernis beziehe, dass die Teilzeitausbildung bestimmte Vollzeitabschnitte umfassen müsse. Schließlich tragen sie viertens vor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dafür Sorge zu tragen habe, dass dieses Erfordernis nicht weiter gehe als unbedingt notwendig.

51 Zum letztgenannten Punkt führen Rat und Kommission aus, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber Dauer und Anzahl der Vollzeitabschnitte nicht festgelegt, sondern dem innerstaatlichen Gesetzgeber überlassen habe. Festgelegt sei lediglich, dass der Vollzeitabschnitt, der im Rahmen einer Teilzeitausbildung zu absolvieren sei, eine entsprechende Vorbereitung auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes gewährleisten müsse.

52 Sie stellen ferner fest, dass, obwohl die nationale Maßnahme nicht Streitgegenstand sei, auch die Mitgliedstaaten an die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gebunden seien. Sie hätten daher den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Sie hätten also im Rahmen einer Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin die Dauer der Vollzeitabschnitte so kurz wie möglich zu halten, jedoch lang genug, um das mit der Richtlinie angestrebte Ziel zu verwirklichen.

53 Der Rat vertritt die Ansicht, dass das Erfordernis bestimmter Vollzeitausbildungsabschnitte in einer Teilzeitausbildung nicht über das Notwendige hinaus gehe. Auf diese Weise werde der Bedarf an einer Teilzeitausbildung mit den Qualitätserfordernissen einer Ausbildung in der Allgemeinmedizin in Einklang gebracht. Kommission und Rat verweisen auf die zentrale Rolle des praktischen Arztes im Gesundheitssystem und die spezifischen Anforderungen, die an ihn gestellt würden. Er fungiere zunehmend als erste Anlaufstelle für die Patienten und nehme im Hinblick auf Diagnose und Weiterbehandlung eine zentrale Stellung ein. Auf diese Aufgabe müsse der praktische Arzt in der Ausbildung vorbereitet werden.

54 Die Kommission hält es für zweifelhaft, ob eine vollständige Teilzeitausbildung diesen Ansprüchen genügen kann, da eine Tätigkeit in Teilzeit in diesem Rahmen mit einer Tätigkeit in Vollzeit nicht gleichgestellt werden könne. Auch der Rat verweist auf Probleme, die bei einer vollständigen Teilzeitausbildung auftreten könnten. Dabei gehe es insbesondere darum, dass sich bei einer Teilzeittätigkeit die Krankheitsentwicklung beim Patienten nicht in vollem Umfang verfolgen lasse, aber auch darum, dass das Sammeln von Erfahrung mit bestimmten Situationen wie Notfällen und der Behandlung von Sterbenden oder chronisch Kranken ebenso wie die Arbeitsbelastung und die Verfügbarkeit bei einer Teilzeitausbildung nicht dieselben seien. Als Beispiel führen sie einen praktischen Arzt in der Ausbildung an, der wohl am Abend, nicht aber am Mittag verfügbar ist. Würde ein Patient, der abends zur Konsultation gewesen sei, mittags auf ein verschriebenes Arzneimittel negativ reagieren, könnte er nicht seinen behandelnden Arzt aufsuchen.

55 Eine hochwertige Ausbildung setze eine vollständige Teilnahme an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in allen möglichen Situationen voraus, um so die Entwicklung der Krankheiten zu beobachten und sich einen Gesamteindruck vom Gesundheitszustand der Patienten zu verschaffen. Die bei einer vollständigen Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin auftretenden Probleme ließen sich aber dadurch lösen, dass bestimmte Vollzeitabschnitte, wenn auch nur von kurzer Dauer, in einer Teilzeitausbildung gefordert würden. Auf diese Weise könne ein praktischer Arzt in der Ausbildung doch die Kenntnisse und Erfahrung erwerben, die er als praktizierender Arzt brauche.

56 Der Rat weist noch darauf hin, dass zwischen Teilzeitbeschäftigung und Teilzeitausbildung zu unterscheiden sei. Letztere gehe nur über begrenzte Zeit, in der die erforderliche Erfahrung erworben werden müsse. Auch nach Ansicht der Kommission ist es angesichts des Zieles angemessen, dass eine bestimmte begrenzte Zeit der Ausbildung in Vollzeit zu absolvieren ist. Für eine solche begrenzte Zeit ließen sich auch leichter Lösungen, z. B. für die Betreuung von Kindern, finden, als es bei einer kompletten Vollzeitausbildung der Fall wäre. Außerdem lasse die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Mitgliedstaaten einen bestimmten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der zur Erreichung sozial- und beschäftigungspolitischer Ziele notwendigen Maßnahmen, selbst wenn von diesen Maßnahmen mehr Frauen als Männer betroffen sein sollten. Für den Gemeinschaftsgesetzgeber könnten somit keine strengeren Maßstäbe gelten. Der Rat sei daher im Rahmen seines Ermessensspielraums befugt gewesen, die Anforderungen an die Ausbildung in der Allgemeinmedizin festzulegen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könne daher nur dann angenommen werden, wenn die Regelungen der Richtlinie offensichtlich ungerechtfertigt seien.

57 Die Tatsache, dass die Richtlinie die Frage der Teilzeit im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt anders regele und insbesondere keine Abschnitte vorschreibe, die in Vollzeit absolviert werden müssten, rechtfertige nicht die Schlussfolgerung, dass dies auch für die Ausbildung in der Allgemeinmedizin gelten könne. Sie verweisen auf die unterschiedliche Rolle der Allgemeinmediziner und auf die Dauer der Ausbildung. Ihrer Meinung nach hat ein Facharzt nicht die gleiche zentrale Stellung wie ein praktischer Arzt. Im Rahmen seiner Spezialisierung müsse er nicht dieselbe umfassende und kontinuierliche Betreuung gewährleisten wie der praktische Arzt. Daher richteten sich an die Ausbildung andere Anforderungen. Die Ausbildung des Arztes in der Allgemeinmedizin sei vorwiegend praktischer Natur, während die Weiterbildung zum Facharzt sowohl theoretischer als auch praktischer Natur sei. Außerdem dauere die Weiterbildung zum Facharzt je nach Spezialisierung drei bis fünf Jahre. Diese Weiterbildung sei also erheblich länger, wodurch auch die Möglichkeit dort gerechtfertigt werde, die Ausbildung insgesamt in Teilzeit zu absolvieren.

— Würdigung: Objektive Rechtfertigung

58 Wie in Nummer 23 ausgeführt, liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes keine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dafür eine objektive Rechtfertigung gegeben ist, d. h., wenn durch die Maßnahme ein berechtigtes Ziel angestrebt wird und die Mittel dafür erforderlich und angemessen sind.

59 Zur Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis nach Artikel 34 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/16, dass ein Teil der Ausbildung in der Allgemeinmedizin in Vollzeit zu absolvieren ist, objektiv gerechtfertigt ist, gehören drei Vorbemerkungen.

60 Erstens sind angesichts der immer wichtiger werdenden Funktion, die die so genannte ärztliche Primärversorgung in der Ärztekette erfüllt, ein hochwertiges Ausbildungsniveau und eine gute Vorbereitung auf den künftigen Beruf selbstverständliche und berechtigte Anforderungen. Diese liegen den Richtlinien 86/457 und 93/16 zugrunde, in denen auch für praktische Ärzte eine gesonderte postgraduelle Spezialausbildung vorgesehen ist, die, in Vollzeit absolviert, jetzt drei Jahre dauert.

61 Zweitens verweise ich auf meine oben (Nummer 40) gemachte Feststellung, dass das in der vorliegenden Rechtssache streitige Erfordernis einer partiellen Vollzeitausbildung dazu führen kann, dass sie für bestimmte Gruppen den Zugang zum Beruf erschweren, ja sogar unmöglich machen kann. Ein solcher Effekt wirkt strukturell fort in Bezug auf die weiteren Chancen der von ihm Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt. Dies stellt an die objektiven Rechtfertigungsgründe unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit hohe Anforderungen.

62 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass weder in den Begründungserwägungen der Richtlinie noch in dieser selbst eine Begründung für das Erfordernis zu finden ist, dass ein Teil der Ausbildung in Vollzeit zu absolvieren ist. In den Begründungserwägungen wird aber sehr wohl eine allgemeine Erläuterung in Bezug auf die Wünschbarkeit einer spezifischen Ergänzungsausbildung in der Allgemeinmedizin gegeben. Diese Erläuterung liegt auf einer Linie mit der ersten Vorbemerkung oben (Nr. 60).

63 Aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie ergibt sich, dass der ursprüngliche Vorschlag der Kommission die Möglichkeit einer vollständigen Teilzeitausbildung vorsah, wenn eine Vollzeitausbildung aus persönlichen, stichhaltigen Gründen unmöglich ist. Dieser Vorschlag stand im Einklang mit der Regelung, die für Fachärzte gilt. Der Rat nahm ihm jedoch nicht an. Einige Mitgliedstaaten hielten das letztgenannte Erfordernis für überflüssig, während andere Mitgliedstaaten gerade eine Vollzeitausbildung für erforderlich hielten. Deshalb ist in der Richtlinie 86/457 und später in der Richtlinie 93/16 bestimmt, dass eine Teilzeitausbildung unter der Voraussetzung möglich ist, dass ein Teil davon in Vollzeit absolviert wird. In der später durch die Richtlinie 2001/19 geänderten Richtlinie 93/16 wurde an dem Erfordernis festgehalten, während in den Begründungserwägungen ausgeführt wird, dass die Kommission in ihrem Bericht über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG... empfohlen [hat], die Bestimmungen über die Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin an die für alle anderen medizinischen Fachausbildungen geltenden Bestimmungen anzugleichen. Zu einer völligen Gleichstellung ist es nicht gekommen. Und dies, obwohl doch Fachleute aus diesem Bereich selbst — Rat und Kommission haben das in der Sitzung nicht bestritten — in einer vollständigen Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin keine Nachteile erkennen.

64 Aus dieser Vorgeschichte kann man schließen, dass die Notwendigkeit der Aufnahme eines Vollzeitabschnitts in die Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin nicht allgemein anerkannt wird. In den Begründungserwägungen der Richtlinie 93/16 fehlt es an einer ausdrücklichen Begründung für diese Notwendigkeit, während in der Begründung der Richtlinie 2001/19 eine Erwägung vorkommt, die eher dafür spricht, dass eine solche Notwendigkeit nicht besteht. Für eine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines solchen Erfordernisses lässt sich jedoch in beiden Richtlinien überhaupt kein Anhaltspunkt finden. Im Licht der Angaben, die über die Entstehungsgeschichte der streitigen Vorschrift zu ermitteln sind, ist es zudem sehr fraglich, ob man sich dessen bewusst war, dass eine solche Vorschrift eine mittelbar diskriminierende Wirkung haben könnte.

65 Vor diesem Hintergrund muss man sich den Sachargumenten zuwenden, die der Rat und die Kommission in ihren schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen angeführt haben, um die objektive Rechtfertigung der Vorschrift zu untermauern. Die Argumente behandeln, kurz zusammengefasst, dreierlei:

das Sammeln der erforderlichen Erfahrung in der Beobachtung von Krankheitsbildern bei Patienten, wie diese sich im Laufe der Zeit entwickeln können,

den Erwerb ausreichender Erfahrung mit den unterschiedlichen Situationen, die insbesondere in einer allgemeinmedizinischen Praxis entstehen können,

sowie die Unterschiede zwischen dem Beruf des praktischen Arztes und dem anderer Fachärzte und die damit zusammenhängenden anderen Ausbildungserfordernisse.

66 Das erste Argument ist inhaltlich nicht unzutreffend, jedoch gilt die Notwendigkeit, dass Ärzte Erfahrung sammeln mit der Entwicklung des Krankheitsbildes bei ihren Patienten und den dabei möglicherweise auftretenden Komplikationen für verschiedene Fachärzte wie in der Inneren Medizin, der Kardiologie und der Psychiatrie nicht minder. Auch dort können sich Krankheitsbilder rasch verändern und zur Anpassung der ursprünglichen Diagnose und Behandlungsmethode zwingen.

67 Für das zweite Argument gilt im Grunde das Gleiche. Es ist fester Bestandteil der Berufsausübung eines jeden Arztes, dass dabei die erforderliche Kontinuität in der Betreuung des Patienten zu gewährleisten ist. Dafür sollen, auch durch eine Vollzeitausbildung und Praxiserprobung, die erforderliche Sorgfalt durch Übertragung des Dienstes und die Ausübung der Praxis erlernt und geübt werden.

68 Für beide Argumente fällt es daher schwer, zu erkennen, weshalb sie bei praktischen Ärzten eine partielle Vollzeitausbildung verlangen, während dies für Fachärzte ausdrücklich nicht der Fall ist. Nebenbei bemerkt, hätten für den Erwerb der notwendigen Erfahrung auch andere, weniger einschränkende Anforderungen als das undifferenzierte Vollzeiterfordernis genügen können, wie etwa die Vorschrift, dass beim Absolvieren einer Teilzeitausbildung der Lehrplan so zu gestalten ist, dass genügend Erfahrung in der Beurteilung und Begleitung von Patienten über einen längeren Zeitraum gesammelt wird. Kurz gesagt, soweit die beiden Argumente darauf abzielen, eine bestimmte Notwendigkeit glaubhaft zu machen, versagen sie bei der Begründung der Angemessenheit des Vollzeiterfordernisses.

69 Das dritte Argument ist inhaltlich unzutreffend, da es vorgetragen wird, um nur für praktische Ärzte die Notwendigkeit einer partiellen Vollzeitausbildung zu begründen. Da nunmehr in der geänderten Richtlinie die Ausbildungsdauer — in Vollzeit — in der Allgemeinmedizin auf drei Jahre verlängert und so derjenigen für eine Reihe von Fachrichtungen angeglichen wird, kann die umstrittene — kürzere — Dauer keinen Grund mehr dafür darstellen, allein für die Ausbildung in der Allgemeinmedizin ein partielles Vollzeiterfordernis beizubehalten.

70 Der Gerichtshof hat sich in einer Reihe von Urteilen, in denen es um verschiedene Aspekte der Teilzeitbeschäftigung ging, nicht mit verallgemeinernden Aussagen wie der angeblich geringeren Verbundenheit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern oder der geringeren Fähigkeit solcher Arbeitnehmer zum Erwerb von Fertigkeiten und Erfahrung zufrieden gegeben. Ich weise darauf hin, dass die oben behandelten Argumente von Rat und Kommission nicht über Verallgemeinerungen hinaus gehen. Einen irgendwie einschlägigen und präzisen Nachweis der Notwendigkeit, geschweige denn der Angemessenheit der Vorschrift des Artikels 34 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/16 liefern sie nicht.

71 Die Kommission hat noch ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes den Mitgliedstaaten einen bestimmten Entscheidungsspielraum hinsichtlich der zur Verfolgung sozial- und beschäftigungspolitischer Ziele notwendigen Maßnahmen lasse. Entsprechend müsse dem Gemeinschaftsgesetzgeber der gleiche Entscheidungsspielraum zukommen. Dieses Argument geht hier ins Leere, da, wie oben in Nummer 62 erläutert, weder in den Begründungserwägungen der Richtlinie 93/16 noch in dieser selbst irgendeine Begründung für die Notwendigkeit und die Angemessenheit des Vollzeiterfordernisses in der Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin gegeben wird. Ist ein Entscheidungsspielraum gegeben, so bringt dies, wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, die Verpflichtung mit sich, das Gebrauchmachen von diesem Spielraum zu begründen.

72 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass es dem Rat und der Kommission nicht gelingt, einen überzeugenden objektiven Rechtfertigungsgrund für die Vorschrift des Artikels 34 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/16 anzuführen. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung Frauen beim Zugang zum Arbeitsmarkt mittelbar diskriminiert.

73 Zusätzlich gehe ich noch auf das Argument von Rat und Kommission ein, dass die streitige Bestimmung flexibel sei, da sie Dauer und Anzahl der Vollzeitabschnitte nicht festlege, und dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Vorschrift selbst den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen hätten.

74 Dieses Argument ist nicht stichhaltig, da ich ja oben festgestellt habe, dass die Vorschrift des Gemeinschaftsrechts als solche selbst gegen den fundamentalen Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Der Entscheidungsspielraum, den sie den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre enger oder weiter gefasste Anwendung lässt, ändert daran nichts. Da im Gegenteil der Gemeinschaftsgesetzgeber hier zu einer gründlichen Abwägung zwischen den Zielen der Richtlinie und der Einschränkung verpflichtet ist, die sich daraus möglicherweise für die Geltung des Gleichheitsgrundsatzes ergibt, geht es nicht an, dies insoweit dem eigenen Urteil der Mitgliedstaaten zu überlassen. Gerade wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber ein Mindestmaß an praktischer Erfahrung in Vollzeit für so wesentlich gehalten hat, dass dadurch eine Beschränkung der Geltung des Gleichheitsgrundsatzes gerechtfertigt ist, hätte er dies mit guten Gründen und präzise in der Richtlinie festhalten müssen.

B — Zweite Vorlagefrage

75 Die zweite Vorlagefrage umfasst zwei Teile, nämlich danach, wie die Normenkollision zwischen der Richtlinie 76/207 einerseits und der Richtlinie 93/16 andererseits zu lösen sei, und danach, ob das Verbot der mittelbaren Diskriminierung zum gemeinschaftsrechtlichen Bestand ungeschriebener Grundrechte gehört, die eine entgegenstehende Norm des sekundären Gemeinschaftsrechts verdrängen.

— Vorbringen der Beteiligten

76 Alle Beteiligten verweisen darauf, dass das Recht auf Gleichbehandlung Bestandteil der Grundrechte des Menschen sei und dass diese Grundrechte zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählten, die zu wahren seien. Außerdem habe dieser Grundsatz durch den Vertrag von Amsterdam auch eine vertragliche Grundlage erhalten, insbesondere durch die Artikel 2 und 3 Absatz 2 EG; ferner sorge Artikel 141 Absatz 3 EG für eine ausdrückliche Grundlage für den Erlass gemeinschaftsrechtlicher Maßnahmen. Rat und Kommission verweisen auch auf die am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

77 Nach Ansicht von Frau Rinke verstößt das Erfordernis eines Ausbildungsabschnitts in Vollzeit gegen Primärrecht und ist aus diesem Grund teilweise nichtig. Die Frage einer Kollision zwischen den Richtlinien 93/16 und 76/207 stelle sich daher nicht. Auch wenn diese Kollision vorliegen sollte, wäre sie nach Maßgabe des Schutzzwecks der beiden Richtlinien zu lösen. Dabei sei zu beachten, dass in der Richtlinie 93/16 die Geltung der Richtlinie 76/207 nicht ausgeschlossen sei und dass jene dem Zweck der letztgenannten Richtlinie zuwiderliefe, wenn der durch sie gewährte Schutz nur deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Bestimmung von der Richtlinie 93/16 erfasst werde.

78 Die schwedische Regierung trägt vor, dass die Bestimmungen der Richtlinie 76/207 eine Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen seien und die streitige Bestimmung gegen diesen Grundsatz verstoße.

79 Die Kommission führt aus, dass die Richtlinie 76/207 als abgeleitetes Recht als eine Ausprägung des grundsätzlichen Verbotes der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesehen werden könne. Die Richtlinie ist jedoch nach Meinung der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtet und nicht an die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer rechtsetzenden Tätigkeit. Deshalb sei zu prüfen, ob es um Bestimmungen gehe, die gegen fundamentale Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstießen.

— Würdigung

80 Der in Artikel 141 EG und in dem darauf gestützten Sekundärrecht einschließlich der Richtlinie 76/207 niedergelegte und ausgeprägte Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der Arbeitswelt ist eine Präzisierung des Grundsatzes der Gleichheit von Männern und Frauen in der Arbeitswelt. Diesem Grundsatz hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung Grundrechtsbedeutung zuerkannt. Daraus ergibt sich weiter, dass auch der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Formulierung und Ausarbeitung des Sekundärrechts jederzeit prüfen muss, ob die Regelung mit diesem Rechtsgrundsatz im Einklang steht.

81 Auch Artikel 34 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/16 ist im Licht dieses Sorgfaltserfordernisses zu prüfen. Wie oben bei der Beantwortung der ersten Frage angegeben, führt diese Bestimmung, und dementsprechend auch die Art und Weise, wie sie in die innerstaatlichen Rechtsordnungen umgesetzt wird, zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen beim Zugang zum Arbeitsmarkt — einer mittelbaren Diskriminierung, deren Notwendigkeit nicht überzeugend nachgewiesen und die jedenfalls unangemessen ist.

82 Der Gerichtshof hat ferner wiederholt festgestellt, dass ein fundamentaler Rechtsgrundsatz einen höheren Rang einnimmt als Sekundärrecht und dass dann, wenn eine sekundärrechtliche Bestimmung offenbar gegen eine höherrangige Rechtsvorschrift verstößt, diese Bestimmung nicht angewandt werden darf.

83 Aufgrund dessen ist festzustellen, dass Artikel 34 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/16 nichtig ist. Innerstaatliche Regelungen, die in Durchführung dieser Bestimmung einen Vollzeitabschnitt in der Ausbildung in der Allgemeinmedizin vorschreiben, dürfen daher nicht angewandt werden.

V — Ergebnis

84 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen rege ich an, auf die Vorabentscheidungsfragen des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zu antworten:

1. Das in Artikel 34 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/16 des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise niedergelegte Erfordernis, dass die spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin einige Vollzeitausbildungsabschnitte umfassen muss, stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 76/207 dar.

2. Artikel 34 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 93/16 ist nichtig. Zu dessen Durchführung erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften dürfen nicht angewandt werden, soweit sie einen Vollzeitabschnitt in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin vorschreiben.