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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.2003 – C-72/02

Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2003:138

Schlussanträge des Generalanwalts

Siegbert Alber

vom 6. März 2003

I — Einleitung

1 Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wird Portugal vorgeworfen, eine ganze Reihe von Bestimmungen der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie nicht oder zumindest nicht ordnungsgemäß umgesetzt zu haben. Da dies von Portugal nicht bestritten wird, soll auf diese Punkte auch nicht weiter eingegangen werden.

2 Das Vertragsverletzungsverfahren wirft aber auch die Frage auf, inwieweit eine in einer Richtlinie verankerte Pflicht der Mitgliedstaaten, in bestimmten Abständen der Kommission einen Bericht über die Anwendung der aufgrund der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu übermitteln, den Erlass nationaler Umsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, etwa in Form der Bestimmung der zuständigen Behörde, oder die Vorlage der Berichte genügt. Diese Frage ist daher besonders zu prüfen.

II — Rechtlicher Rahmen

3 Die fragliche Berichtspflicht ist in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: Richtlinie 79/409) geregelt. Die Bestimmung lautet:

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre nach dem Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Frist einen Bericht über die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften.

III — Vorverfahren

4 Am 4. April 2000 übermittelte die Kommission der portugiesischen Republik ein Mahnschreiben, mit dem sie zum Gesetzesentwurf Nr. 140/99 vom 24. April 1999 Stellung nahm. Dieser war ihr als Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinien 79/409 und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: Richtlinie 92/43) vorgelegt worden. Die Kommission rügte die Nichtumsetzung der Artikel 3 Absatz 3, 10, 11 und 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 sowie der Artikel 7, 8 und des fallrelevanten Artikels 12 der Richtlinie 79/409. Des Weiteren beanstandete sie eine unrichtige Umsetzung der Artikel 1, 6 Absätze 1, 2, 3 und 4, sowie 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 und der Artikel 2, 4 Absatz 1 und 4, sowie 6 der Richtlinie 79/409.

5 Hierauf entgegnete die portugiesische Republik mit Schreiben vom 14. Juni 2000, dass eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung der von der Kommission aufgeworfenen Fragen eingesetzt worden sei.

6 Am 30. Januar 2001 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Portugiesische Republik, in der sie ihre Vorwürfe wiederholte. Sie setzte eine Frist von zwei Monaten zur Behebung der gerügten Verstöße.

7 Mit Schreiben vom 31. Mai 2001 antwortete die portugiesische Regierung, dass ein neuer Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinien alsbald fertig gestellt werde und seine Annahme im Ministerrat für den Monat Mai vorgesehen gewesen sei.

8 Nachdem die Kommission keine weitere Nachricht über die Umsetzung der Richtlinien erhalten hatte, hat sie am 4. März 2002 die vorliegende Klage erhoben.

IV — Begrenzung des untersuchten Streitgegenstands

9 Portugal bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung nicht. Es entschuldigt die verspätete Umsetzung der Normen mit der Auflösung der Regierung und den Neuwahlen zum nationalen Parlament und verweist auf den Gesetzesentwurf Nr. 140/99 vom 14. April 1999, der die Umsetzung der Richtlinien nachholen soll.

10 Im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage, die die Kommission gemäß Artikel 226 EG erhebt und deren Zweckmäßigkeit sie allein zu beurteilen hat, hat der Gerichtshof auch dann festzustellen, ob die beanstandete Vertragsverletzung vorliegt, wenn der betroffene Mitgliedstaat die Vertragsverletzung nicht mehr bestreitet.

11 Zweifel an der Begründetheit des Vortrags der Kommission bestehen im Hinblick auf die Rüge der fehlenden Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 in nationales Recht. In diesen Schlussanträgen soll deswegen nur diese Rüge geprüft werden.

V — Zur Rüge der fehlenden Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie 79/409

12 Die Kommission ist der Meinung, die Vorschrift sei in nationales Recht umzusetzen. Die Berichte erlaubten der Kommission regelmäßig die durch die Anwendung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 79/409 erzielten Erfolge zu kontrollieren.

13 Nach Artikel 249 Absatz 3 EG würde den Mitgliedstaaten durch Richtlinien ein bestimmtes Ziel vorgegeben, ihnen obliege die Wahl der Mittel, mit denen sie dieses Ziel erreichten. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 gebe als Resultat die regelmäßige Erstellung eines Berichts und seine Übermittlung an die Kommission vor. Die Bestimmung sei daher eine materiellrechtliche Regelung, die als solche der Umsetzung ins nationale Recht bedürfe.

14 Den Mitgliedstaaten sei die Wahl der Form und der Mittel zur Erreichung des vorgegebenen Zieles überlassen. Hierzu rechnet die Kommission zum Beispiel die Bestimmung der für die Erstellung des Berichts und seine Übermittlung an die Kommission zuständigen Behörden.

15 Die Kommission bestätigt, dass sie im Oktober 1998 den Bericht Portugals für den Zeitraum 1993/1995 erhalten hat, im November 2000 den Bericht für die Jahre 1996/1998 und im Oktober 2002 den Bericht für die Jahre 1999/2001.

16 Die Kommission ist der Meinung, das Urteil in der Rechtssache Kommission/Belgien bestätige ihre Rechtsauffassung. In diesem Urteil habe der Gerichtshof entschieden, dass [o]hne eine Bestimmung im innerstaatlichen Recht, die die Informationserteilung über die von der Region Brüssel-Hauptstadt ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen angemessen regelt,...die volle Wirksamkeit von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie und die Verwirklichung seiner Zielsetzung nicht gewährleistet [sind]. Die Unsicherheit auf innerstaatlicher Ebene hinsichtlich des Verfahrens, das zu befolgen ist, um der genannten Informationspflicht nachzukommen, steht nämlich der Beachtung dieser Verpflichtung und demzufolge der Verwirklichung des in Randnummer 20 dieses Urteils angeführten mit ihr verfolgten Ziels entgegen.

17 Diese Ausführungen zu Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/43 möchte die Kommission analog auf die Verpflichtung nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 übertragen.

VI — Anträge der Parteien

18 Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und aus Artikel 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen hat,

dass sie folgende Bestimmungen nicht in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat:

Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43;

Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 12 der Richtlinie 79/409;

dass sie folgende Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:

Artikel 1, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d sowie Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/43;

Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 und Artikel 6 der Richtlinie 79/409;

der Portugiesischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

19 Die Portugiesische Republik beantragt,

abzuwarten, bis der Gesetzentwurf Nr. 140/99 in seiner überarbeiteten Fassung im Juni 2002 veröffentlicht wird und nach Notifikation dieser Veröffentlichung den Rechtsstreit für erledigt zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

VII — Würdigung

20 Nach Artikel 249 Absatz 3 EG ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel, mit denen es erreicht wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes impliziert dies die Verpflichtung jedes Mitgliedstaats, an den eine Richtlinie gerichtet ist, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten.

21 Nicht in jedem Fall ist hierfür ein Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich. Doch ist es unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleistet, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

22 Was zur Umsetzung der Vorschrift einer Richtlinie im Einzelnen erforderlich ist, ist nicht abstrakt, sondern durch Auslegung der jeweiligen Vorschrift zu ermitteln. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle drei Jahre der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Vorschriften zu übermitteln, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen worden sind. Portugal hat diese Berichte unstreitig erstellt und der Kommission übermittelt. Das von der Vorschrift vorgegebene Ergebnis ist damit von diesem Mitgliedstaat in der Vergangenheit erreicht worden.

23 Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass Portugal nicht seinen Pflichten aus dem Vertrag und der Richtlinie genügt hat. Über die tatsächliche Vorlage der Berichte hinaus verlangt sie den Erlass nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409, in denen z.B. die für die Erstellung und Übermittlung des Berichts zuständigen Behörden und Verfahren festgelegt werden.

24 Nur ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Kommission mit ihrer Klage erstaunlicherweise nicht die mangelnde Umsetzung der Parallelvorschrift in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 gerügt hat. Danach erstellen die Mitgliedsaaten alle sechs Jahre einen Bericht über die Maßnahmen, die im Rahmen der Durchführung der Habitatrichtlinie ergriffen worden sind, und übermitteln ihn der Kommission.

25 Der Erlass nationaler Umsetzungsmaßnahmen, mit den z.B. die für die Erstellung und Übermittlung des Berichts zuständigen Behörden festgelegt werden, ist sicherlich geeignet, das von Artikel 12 Absatz 1 vorgegebene Ziel zu fördern. Bedenken gegen die Annahme einer Rechtspflicht zum Erlass derartiger Maßnahmen könnten aber unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit bestehen. Fraglich ist, ob der Erlass derartiger Maßnahmen erforderlich ist im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung.

26 Soweit ersichtlich, hat der Gerichtshof noch nicht über die Notwendigkeit des Erlasses von Maßnahmen zur Umsetzung von Berichtspflichten, wie der in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 enthaltenden, entschieden. Er hat aber den Erlass derartiger Maßnahmen für Mitteilungspflichten in denjenigen Fällen für erforderlich gehalten, in denen die Mitteilung der Mitgliedstaaten die Grundlage für eine Kontrolle und ein mögliches Einschreiten der Kommission im Einzelfall bildete, also für gewisse Mitwirkungsmöglichkeiten der Kommission.

27 So hat er in der Rechtssache Kommission/Deutschland zur Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch festgestellt, dass sie der Kommission die Möglichkeit zur Kontrolle der zugelassenen Abweichung von den Höchstwerten und gegebenenfalls auch ein Einschreiten im Einzelfall ermöglichen solle. Die Kommission solle in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob im Einzelfall zugelassene Abweichungen von der Trinkwasserverordnung der Richtlinie entsprechen. Deshalb sei es aufgrund der Richtlinie erforderlich, Maßnahmen zu erlassen, die es den zuständigen nationalen Behörden erlaubten, die Kommission gemäß der Richtlinie und insbesondere fristgerecht zu unterrichten.

28 In vergleichbarer Weise hat sich der Gerichtshof kürzlich in der Rechtssache Kommission/Belgien zur Mitteilungspflicht von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 92/43 geäußert. Der Gerichtshof sah die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung nur gewährleistet, wenn durch nationale Umsetzungsmaßnahmen die zuständige Stelle und das einzuhaltende Verfahren festgelegt werden. Die Unsicherheit auf innerstaatlicher Ebene hinsichtlich des zur Erfüllung dieser Informationspflicht zu befolgenden Verfahrens stehe der Beachtung dieser Verpflichtung und demzufolge der Verwirklichung des mit der Informationspflicht verfolgten Zieles entgegen. Dieses Ziel bestehe darin, der Kommission die Prüfung zu ermöglichen, ob die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen den Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 gewährleisten, und gegebenenfalls die einschlägigen Konsequenzen zu ziehen.

29 In beiden Urteilen ging es um die Mitteilung von Abweichungen von in der jeweiligen Richtlinie vorgegebenen Zielen in Einzelfällen. Im ersten Fall werden die grundsätzlich zulässigen Höchstmengen an belastenden Stoffen im Trinkwasser ausnahmsweise überschritten. Im zweiten Fall werden Projekte durchgeführt, die grundsätzlich mit den Zielen der Richtlinie 92/43 unvereinbar sind. Aufgrund der Mitteilung wird es der Kommission ermöglicht, den Einzelfall zu prüfen und gegebenenfalls einzuschreiten.

30 Es erscheint zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Im Gegensatz zu den beiden referierten Entscheidungen geht es bei der Berichtspflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 nicht darum, der Kommission eine Kontrolle über eine Ausnahmeentscheidung und ein eventuelles Einschreiten im Einzelfall zu ermöglichen. Es geht vielmehr um einen regelmäßigen Bericht, der die Entwicklung in einem Mitgliedstaat zusammenfasst. Die rechtliche Situation im vorliegenden Fall ist daher mit den beiden entschiedenen Rechtssachen nicht vergleichbar. Die beiden Urteile präjudizieren daher nicht das Ergebnis der Auslegung des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409.

31 Neben der Berichtspflicht in Artikel 12 Absatz 1 enthält die Richtlinie 79/409 noch in Artikel 18 Absatz 2 eine Mitteilungspflicht. Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Eine entsprechende Mitteilungspflicht ist in allen von der Gemeinschaft erlassenen Richtlinien enthalten. Sie dienen der Kommission zur Kontrolle, ob die Richtlinien fristgerecht umgesetzt worden sind. Auch zu dieser für das Gemeinschaftsrecht typischen Mitteilungspflicht besteht aber soweit ersichtlich keine Rechtsprechung zu der Frage, ob derartige Bestimmungen den Erlass von Umsetzungsmaßnahmen wie z.B. der Festlegung der für diese Mitteilung zuständigen Behörde notwendig machen.

32 Der Umfang der Umsetzungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 ist daher durch Auslegung dieser Bestimmung zu ermitteln.

33 Die auf dieser Grundlage anzufertigenden nationalen Berichte sind alle drei Jahre nach dem Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Frist zu erstellen. Inhaltlich müssen sie über die Anwendung der aufgrund der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften berichten. Sie stehen folglich in engem Zusammenhang mit der Mitteilungspflicht nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie. Die Berichte bringen damit periodisch das Ergebnis und die Wirkung der erlassenen Umsetzungsgesetzgebung zum Ausdruck.

34 Ihrem Zweck nach dienen die nationalen Berichte als Grundlage für den von der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie ebenfalls alle drei Jahre zu erstellenden zusammenfassenden Bericht. Soweit ersichtlich hat die Kommission bislang drei Berichte verfasst und zwar für den Zeitraum 1981-1991 mit einer Ergänzung für 1992, für den Zeitraum 1993-1995 und für den Zeitraum 1996-1998. Sie haben einen rein deskriptiven Inhalt. Auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten beschreiben sie die wesentlichen Unterschiede, die sich im Verhältnis zum vorhergehenden Bericht der Kommission ergeben. Die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten und von der Kommission zusammengefassten Veränderungen werden nicht im Einzelnen von der Kommission bewertet. Vielmehr evaluieren die Berichte der Kommission nur die Entwicklung der Situation in Bezug auf die Gemeinschaft insgesamt bzw. in allen Mitgliedstaaten gemeinsam, nicht jedoch in Bezug auf einzelne Mitgliedstaaten.

35 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die nationalen Berichte nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 im Unterschied zu den Berichtspflichten, die Gegenstand der beiden oben zitierten Urteile waren, zumindest nicht dazu dienen, der Kommission eine Kontrolle in einem bestimmten Einzelfall zu ermöglichen, in dem von den in der Richtlinie aufgestellten Regeln abgewichen wird.

36 Das bedeutet zwar nicht, dass die Kommission diese Berichte nicht auch im Rahmen der ihr nach Artikel 211 EG obliegenden Pflicht verwendet, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund des Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Die nationalen Berichte dürften durchaus auch eine Quelle sein, die die Kommission bei der Erstellung der Jahresberichte über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts heranzieht. Jedoch ist dies nicht der primäre Zweck, zu dem die nationalen Berichte aufgrund von Artikel 12 der Richtlinie 79/409 zu erstellen sind.

37 Bei den nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 zu übermittelnden Berichten geht es vielmehr um eine Würdigung der Entwicklung der Situation in der Gemeinschaft insgesamt in Bezug auf die Verwirklichung des von der Richtlinie vorgegebenen Zieles des Vogelschutzes. Hierfür werden die Ergebnisse der Anwendung der in den einzelnen Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsvorschriften zusammengetragen. Zweck der Berichtspflicht ist daher eine politische Evaluierung der Wirkungen der erfolgten Gemeinschaftsrechtsgesetzgebung durch die verantwortlichen Instanzen, d.h. durch die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und den Rat zu ermöglichen. Nach ihrem Inhalt und ihrem Zweck erfüllt die Berichtspflicht daher eine politische Funktion.

38 Unter rechtssystematischem Aspekt ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass es aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich ohne Bedeutung ist, welche innerstaatliche Behörde tätig wird. Es ist der Mitgliedstaat selbst, der jeweils die Verantwortung für die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Pflichten trägt und der sich zur Entschuldigung von Versäumnissen nicht auf innerstaatliche Umstände stützen kann. Folglich wird sich auch grundsätzlich aus dem Gemeinschaftsrecht kein Anhaltspunkt darüber ergeben, ob und wie eine zuständige Stelle innerstaatlich zu bestimmen ist. Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts ist lediglich entscheidend, dass das Unterbleiben einer Bestimmung der zuständigen Stelle nicht die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Mitteilungsoder Berichtspflicht unmöglich macht. Nur in einem solchen Fall wäre die volle Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinie nicht mehr gewährleistet.

39 Dieser Rechtsgedanke scheint auch den beiden oben zitierten Urteilen zur Trinkwasserrichtlinie 80/778 und zur Habitatrichtlinie 92/43 zugrunde zu liegen. In beiden Fällen wurde festgestellt, dass es wegen der unterbliebenen Festlegung der zuständigen Behörden nicht möglich gewesen ist, die in der jeweiligen Richtlinie statuierte Mitteilungspflicht zu erfüllen.

40 Auch hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von diesen beiden Urteilen. Die Kommission hat bestätigt, dass Portugal in der Vergangenheit die Berichte erstellt und vorgelegt hat. Dies ist zumindest ein Indiz dafür, dass das portugiesische Recht tatsächlich die vollständige Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 durch die nationalen Behörden gewährleistet.

41 Anders als in den beiden zitierten Urteilen ist daher vorliegend nicht nachgewiesen, dass der in Portugal bestehende rechtliche Rahmen nicht ausreicht, um das von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 vorgegebene Ziel zu verwirklichen. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es aber im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, anhand derer er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann.

42 Der Einwand, eine Verwaltungspraxis, hier in Form der Vorlage der Berichte, genüge nach ständiger Rechtsprechung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinie, vermag dieses Ergebnis nicht zu erschüttern. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken der Rechtssicherheit für die Begünstigten und der Möglichkeit zur Kenntnisnahme von ihren Rechten. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 betrifft aber nur die Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. Für die von dieser Bestimmung begünstigte Kommission ist die Rechtslage aber hinreichend klar. Die Erforderlichkeit nationaler Umsetzungsmaßnahmen folgt im vorliegenden Fall nicht aus dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zugunsten der von der Richtlinie Begünstigten. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 regelt nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und betrifft nicht die Rechte Dritter.

43 Folglich kann im vorliegenden Fall keine Vertragsverletzung in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 festgestellt werden. Die Klage ist insoweit abzuweisen. In den übrigen Vorwürfen, die nicht bestritten werden, ist der Klage der Kommission jedoch stattzugeben.

VIII — Kosten

44 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen, soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird. Da die portugiesische Republik mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

IX — Ergebnis

45 Aufgrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass keine Pflicht besteht, Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 in nationales Recht umzusetzen. Es genügt die Vorlage der Berichte an die Kommission.

46 Daher wird vorgeschlagen, folgendermaßen zu entscheiden:

1) Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihr Verpflichtungen aus dem Vertrag und aus Artikel 23 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und aus Artikel 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen, dass sie

folgende Bestimmungen nicht in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat:

Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43;

Artikel 7 und Artikel 8 der Richtlinie 79/409;

folgende Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:

Artikel 1, Artikel 6 Absätze 3 und 4, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d sowie Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/43;

Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 und Artikel 6 der Richtlinie 79/409;

2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.