Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.2003 – C-83/02

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2003:139

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 6. März 2003

1. In dieser Rechtssache beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die gemäß den Artikeln 11 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (im Folgenden: Richtlinie) erforderlichen Pläne, Grundzüge einer Regelung und Bestandsaufnahmen innerhalb der gesetzten Frist nicht erstellt und der Kommission nicht mitgeteilt hat. Außerdem beantragt die Kommission, der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2. Nach Artikel 1 dient die Richtlinie 96/59 der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf deren vollständige Beseitigung auf der Grundlage der Richtlinie ab.

3. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten für eine Bestandsaufnahme der Geräte mit mehr als 5 dm PCB und übermitteln der Kommission spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen.

4. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie erstellen die Mitgliedstaaten binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB sowie die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 teilen die Mitgliedstaaten diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit.

5. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie ist diese am Tag ihrer Annahme, d. h. am 16. September 1996, in Kraft getreten. Demzufolge waren die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie genannten Zusammenfassungen, Pläne und Grundzüge für eine Regelung spätestens bis zum 16. September 1999 zu erstellen und der Kommission mitzuteilen.

6. Mit Schreiben vom 10. April 2000 setzte die Kommission die Hellenische Republik in Verzug, da sie von den griechischen Behörden noch nicht von den erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie unterrichtet worden war und auch nicht über Informationen darüber verfügte, ob dieser Mitgliedstaat die Maßnahmen getroffen hatte. Da dieser Brief unbeantwortet blieb, gab die Kommission am 1. August 2000 ihre mit Gründen versehene Stellungnahme ab und forderte die Hellenische Republik auf, die erforderlichen Maßnahmen binnen zwei Monaten zu treffen. Am 13. und 14. Dezember 2000 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission und den griechischen Behörden statt. Diese sagten zu, die genannten Informationen so rasch wie möglich zur Verfügung zu stellen (für Januar 2001) und die Maßnahmen so schnell wie möglich zu treffen (für Juni 2001).

7. Am 29. März 2001 reagierte die griechische Regierung schriftlich auf die mit Gründen versehene Stellungnahme. Sie gab an, sie habe die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Bestandsaufnahme erstellt, diese sei aber noch nicht vollständig und definitiv, da noch nicht alle erforderlichen Daten geliefert worden seien. Was ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie angeht, erklärte sie, das zuständige Ministerium werde auf der Grundlage der erhaltenen Daten so rasch wie möglich die Maßnahmen ergreifen. Zur Erläuterung wurde dabei angegeben, dass sie ganz allgemein auf Probleme in Bezug auf die genaue Abgrenzung von PCB und insbesondere in Bezug auf die Frage des Transports ins Ausland, um dort PCB beseitigen zu lassen, gestoßen sei, da Griechenland selbst nicht über solche Anlagen für die Beseitigung verfüge.

8. Am 12. März 2002 hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Hellenische Republik bis heute ihren Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 nicht nachgekommen sei. Die Hellenische Republik bestreitet nicht, dass sie Maßnahmen ergreifen muss, um der Richtlinie nachzukommen. Sie trägt vor, sie könne der Richtlinie binnen einer sehr kurzen Frist nachkommen.

Wie dem auch sei, es steht fest, dass die griechische Regierung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist ihren Verpflichtungen noch nicht nachgekommen war. Damit ist die Klage der Kommission begründet.

I — Ergebnis

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die gemäß den Artikeln 11 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) erforderlichen Pläne, Grundzüge einer Regelung und Bestandsaufnahmen innerhalb der gesetzten Frist (16. September 1999) nicht erstellt und der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.