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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.03.2003 – C-115/02

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2003:177

Zitiert 3 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 20. März 2003

1 In seinem Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-23/99 hat der Gerichtshof entschieden, die Französische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen, dass sie auf der Grundlage des Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über geistiges Eigentum) Verfahren zur Zurückhaltung von Waren durch die Zollbehörden durchgeführt habe, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt worden und dazu bestimmt gewesen seien, nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie rechtmäßig vertrieben werden dürften, in den Verkehr gebracht zu werden.

2 In der vorliegenden Rechtssache fragt die französische Cour de cassation im Wesentlichen, ob diese Rechtsprechung auf den Fall übertragbar ist, dass die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten Waren für ein Drittland, hier Polen, bestimmt sind.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Die Gemeinschaftsregelung

3 Außer Artikel 28 EG, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ausdrücklich ersucht, wird auch Artikel 10 Absatz 4 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Polen andererseits (im Folgenden Abkommen) erwähnt, der Folgendes bestimmt:

Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Polens für Ursprungswaren der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben, mit Ausnahme derjenigen für die in Anhang V aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nach dem in diesem Anhang vorgesehenen Zeitplan aufgehoben werden.

4 In Artikel 35 des Abkommens heißt es:

Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhrland Durchfuhrverboten nicht entgegen, die... zum Schutz... des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. ... Diese Verbote und Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

B — Die innerstaatliche Regelung

5 Artikel L. 716-8 des Code de la propriété intellectuelle, der durch Artikel 11 des Gesetzes 94-102 vom 5. Februar 1994 eingeführt wurde, bestimmt Folgendes:

Die Zollverwaltung kann auf schriftlichen Antrag des Inhabers einer eingetragenen Marke oder eines ausschließlichen Ausfuhrrechts im Rahmen ihrer Kontrollen diejenigen Waren zurückhalten, die nach seinen Angaben unter einer Marke angeboten werden, die die Marke nachahmt, für die er die Eintragung erwirkt hat oder für die ihm ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht.

Der Procureur de la République, der Antragsteller sowie der Anmelder oder der Besitzer der Waren sind von den Zolldienststellen unverzüglich über die von diesen vorgenommene Zurückhaltung zu unterrichten.

Die Zurückhaltungsmaßnahme wird von Rechts wegen aufgehoben, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zehn Werktagen, von der Mitteilung der Zurückhaltung der Waren an gerechnet, den Zolldienststellen nachweist:

entweder dass Sicherungsmaßnahmen vom Präsidenten des Tribunal de grande instance beschlossen worden sind

oder dass er den zivil- oder strafprozessualen Weg eingeschlagen und die erforderlichen Sicherheiten gestellt hat, um seine etwaige Haftung für den Fall abzudecken, dass die Nachahmung später nicht anerkannt wird. ...

II — Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

6 Die Gesellschaft spanischen Rechts Rioglass SA (im Folgenden: Rioglass) erzeugt und vertreibt Fenster- und Windschutzscheiben für alle Automarken. Wie aus den Prozessakten hervorgeht, wurde sie durch die Firma Sogédac, die in ihrer Eigenschaft als Vermittlungsagentin mit der Zulassung der Lieferanten der französischen Autohersteller Peugeot, Citroen und Fenault betraut ist, als Lieferantin dieser Hersteller zugelassen.

7 Rioglass verkaufte im November 1997 der in Polen ansässigen Firma Jann eine Reihe von für Autos verschiedener Marken bestimmter, in Spanien rechtmäßig hergestellter Fenster- und Windschutzscheiben. Mit der Beförderung dieser Waren beauftragte sie die Gesellschaft spanischen Rechts Transremar SL (im Folgenden: Transremar). Die Waren wurden von Spanien unter dem Schutz einer am 24. November 1997 ausgestellten gemeinschaftlichen Durchfuhrbescheinigung nach Polen ausgeführt und gelangten so in den Genuss der Ausnahmeregelung, die ihren von Einfuhrabgaben, Steuern oder handelspolitischen Maßnahmen befreiten Verkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Polen gestattet. Auf einer bestimmten Anzahl von Fenster- und Windschutzscheiben, die auf Modelle der Firmen Peugeot, Citroen oder Renault montiert werden sollten, war neben der Marke des Herstellers das Logo oder die Marke des französischen Konstrukteurs angebracht.

8 Am 25. November 1997 nahmen die französischen Zolldienststellen in der Nähe von Bordeaux eine Kontrolle an einem LKW von Transremar vor, was dazu führte, dass die Zollbeamten ein Protokoll über die Zurückhaltung der Waren errichteten, dem am 27. November 1997 ein Protokoll über deren Beschlagnahme wegen des Verdachts auf Markenverletzung folgte.

9 Rioglass und Transremar beantragten bei dem für einstweilige Verfügungen zuständigen Richter die Aufhebung von Zurückhaltung und Beschlagnahme. Mit zwei Beschlüssen vom 8. Dezember 1997 und 8. Januar 1998 wies der Richter die Anträge der Antragsteller zurück, wogegen diese Berufung einlegten. Sie obsiegten vor der Cour d'appel Bordeaux, die in ihrem Urteil vom 22. November 1999 entschied, dass die Zurückhaltung sowohl des LKW als auch der Windschutz- und Fensterscheiben unzulässige Handlungen darstellten, und die Administration des Douanes et Droits indirects (Verwaltung der Zölle und indirekten Abgaben) zur Rückgabe oder Rückerstattung der Waren, Unterlagen und Sicherheiten verurteilte.

10 Die Zollverwaltung legte gegen dieses Urteil bei der französischen Cour de cassation Kassationsbeschwerde ein. Dieses Gericht vertrat unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil vom 26. September 2000 die Auffassung, dass die Entscheidung des ihm vorgelegten Rechtsstreits eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erforderlich mache, damit festgestellt werden könne, ob die Lösung, zu der dieses Urteil gelangt sei, auch im vorliegenden Fall Anwendung finde.

11 Die Cour de cassation hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG) dahin auszulegen, dass er es ausschließt, dass die Zollbehörden auf der Grundlage des Code de la propriété intellectuelle Verfahren zur Zurückhaltung solcher Waren durchführen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt wurden und dazu bestimmt sind, nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem Drittland, hier Polen, in den Verkehr gebracht zu werden?

III — Prüfung

12 Die französische Regierung vertritt als Einziger der verschiedenen Verfahrensbeteiligten die Ansicht, die streitigen Zurückhaltungsmaßnahmen seien mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

13 Sie führt hierzu aus, das vorlegende Gericht beziehe sich zu Unrecht auf Artikel 28 EG. Diese Bestimmung sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da dieser für ein Drittland bestimmte Waren betreffe. Es bestehe daher kein Anlass, diesen Artikel heranzuziehen, dessen Anwendungsbereich sich auf den innergemeinschaftlichen Handel beschränke. Hieraus folge ebenfalls, dass das vorerwähnte Urteil in der Rechtssache Kommission/Frankreich im vorliegenden Fall unerheblich sei.

14 Da die zuückgehaltenen Waren für Polen bestimmt gewesen seien, seien das mit diesem Land geschlossene Assoziationsabkommen und insbesondere dessen Artikel 10 Absatz 4 und 35 anwendbar.

15 Die französische Regierung zitiert hierzu die Rechtsprechung, aus der hervorgehe, dass die Übereinstimmung des Wortlauts eines Artikels des Vertrages mit demjenigen eines Artikels eines Assoziationsabkommens nicht bedeute, dass beide Bestimmungen im gleichen Sinne auszulegen seien. Ein solches Abkommen verfolge nämlich nicht das gleiche Ziel wie der Vertrag, was bei der Auslegung dieser Texte berücksichtigt werden müsse.

16 Rioglass und Transremar einerseits sowie die Kommission und die portugiesische Regierung andererseits erwähnen demgegenüber das genannte Abkommen überhaupt nicht. Ihrer Auffassung nach sind im Ausgangsrechtsstreit die Artikel 28 und 30 EG-Vertrag anzuwenden, so dass sich die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit aus dem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache Kommission/Frankreich ergebe.

17 Die erstgenannten Verfahrensbeteiligten berufen sich überdies auf die Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken.

18 Schließlich weisen alle Verfahrensbeteiligten auf die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 hin. Die französische Regierung erblickt in ihr eine Rechtfertigung des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Vorgehens der Zollbehörden, während sowohl die portugiesische Regierung als auch die Kommission die Erheblichkeit der Verordnung bestreiten.

19 Wie aus der obigen Darstellung hervorgeht, ist unbestritten, dass eine Behinderung der Warendurchfuhr vorliegt. In der Tat gestattet es die in Rede stehende innerstaatliche Regelung den Zollbehörden, die streitigen Teile zehn Tage lang zurückzuhalten. Dieser Zurückhaltung kann eine vom zuständigen innerstaatlichen Gericht angeordnete Beschlagnahme folgen.

20 Da die dem Gerichtshof vorgetragenen Auffassungen jedoch voneinander abweichen, was die Identifizierung der Vorschrift betrifft, auf deren Grundlage eine derartige Behinderung zu prüfen ist, muss zunächst untersucht werden, ob Artikel 28 EG, der den Gegenstand der Vorlage bildet, tatsächlich im Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist.

21 Die französische Regierung, die als Einzige diese Frage verneint, stützt sich, wie wir gesehen haben, auf die Tatsache, dass die Waren, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, für den Markt eines Drittlandes bestimmt sind, was die Anwendung von Artikel 28 ausschließe, da dieser nur auf innerstaatliche Maßnahmen anwendbar sei, die den innergemeinschaftlichen Handel behindern könnten.

22 Wie jedoch festzustellen ist, bedeutet der Umstand, dass eine Maßnahme — wie im vorliegenden Fall — den Verkehr von für ein Drittland bestimmten Waren behindert, in keiner Weise, dass diese Maßnahme nicht auch eine Behinderung des freien Verkehrs der fraglichen Waren innerhalb des Binnenmarktes darstellt. Es geht also nicht, wie in dem von der französischen Regierung angeführten Urteil Bouhelier, darum, den Vertrag auf die Beziehungen zu den Drittländern zu übertragen, sondern durchaus darum, festzustellen, ob die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten berührt sind.

23 Dies ist vorliegend unbestreitbar der Fall, da die fragliche nationale Maßnahme die Durchfuhr in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellter Waren durch Frankreich ver- oder zumindest behindert, wie der Gerichtshof dies bereits in seinem vorerwähnten Urteil Kommission/Frankreich festgestellt hat, in dem er entschieden hat, dass diese Form der Zurückhaltung durch den Zoll, die den Verkehr der Waren aufhält und, falls das zuständige Gericht die Einziehung verfügt, zu deren völliger Blockierung führen kann,... eine Beschränkung des freien Warenverkehrs [bewirkt].

24 Wie die Kommission hervorhebt, ist der Binnenmarkt in doppelter Weise betroffen. Zum einen stellt die Durchfuhr von Waren mit Ursprung in einem Mitgliedstaat einschließlich der Beförderungstätigkeit als solche eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die unter die Grundfreiheiten des Vertrages fällt. Zum anderen könnte jede andere Lösung dazu führen, dass die Ausfuhr von in einem Mitgliedstaat hergestellten und für ein Drittland bestimmten Erzeugnissen nach Gemeinschaftsrecht erlaubt oder unerlaubt wäre, je nachdem, auf welcher Strecke die Waren innerhalb der Gemeinschaft befördert würden, was zu Verkehrsverlagerungen führen könnte und infolgedessen eine offensichtliche Verzerrung des freien Verkehrs und der Wettbewerbsbedingungen innerhalb des einheitlichen Marktes bedeuten würde.

25 Dieses doppelte Betroffensein ist unabhängig davon gegeben, welches der Bestimmungsort der durch einen Mitgliedstaat hindurch beförderten Waren ist. Hieraus folgt, dass die Artikel 28 bis 30 auf einen Sachverhalt wie denjenigen anwendbar sind, der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, ohne dass es von Bedeutung wäre, dass die zurückgehaltenen Waren für ein Drittland bestimmt sind.

26 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt dieses Ergebnis. In der Tat hat der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen es um Fragen der Durchfuhr von für ein Drittland bestimmten Waren durch einen Mitgliedstaat ging, stets die Artikel 30 und 36 des Vertrages angewandt. Diese Rechtssachen unterscheiden sich von den von der französischen Regierung angeführten, in denen sich anders als im vorliegenden Fall kein Problem der Durchfuhr durch einen Mitgliedstaat stellte. Nur in derartigen Fällen hat der Gerichtshof die Lage im Licht der mit dem Bestimmungsland der betroffenen Waren geschlossenen Abkommen geprüft.

27 Aus der Rechtsprechung zu den Problemen der Durchfuhr von für ein Drittland bestimmten Waren durch einen Mitgliedstaat geht hervor, dass als Folge der Zollunion und im gegenseitigen Interesse der Mitgliedstaaten das Bestehen eines allgemeinen Grundsatzes der Freiheit der Warendurchfuhr innerhalb der Gemeinschaft anzuerkennen ist. Weiter heißt es dort: Für einen solchen Grundsatz spricht auch die Erwähnung der Durchfuhr in Artikel 36 EWG-Vertrag.

28 Nach alledem ist die Frage, ob die streitige Beschränkung gerechtfertigt werden kann, im Licht der Vorschriften des Vertrages zu untersuchen. Es ist daher nicht erforderlich, die Bestimmungen des Abkommens zwischen der EU und Polen zu prüfen und sich insbesondere zu fragen, ob sie im gleichen Sinne auszulegen sind wie die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr.

29 Man könnte jedoch noch an die ständige Rechtsprechung erinnern, der zufolge die Anwendung der Bestimmungen des Vertrages ausgeschlossen ist; wenn das betroffene Sachgebiet gemeinschaftsrechtlich harmonisiert wurde. Im Bereich des Markenrechts gibt es aber tatsächlich Gemeinschaftsvorschriften über Harmonisierung und Vereinheitlichung.

30 Es ist indessen zu beachten, dass das vorlegende Gericht in seiher Frage auf das Recht des geistigen Eigentums im Allgemeinen und nicht lediglich auf das Markenrecht Bezug genommen hat. Hieraus folgt, dass das Bestehen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Marken für die Beantwortung der gestellten Frage nicht ausschlaggebend sein kann. Überdies beschränkt sich der den Prozessakten zu entnehmende Sachverhalt nicht auf das Gebiet der Marken, da, worauf die Kommission hinweist, der französische Zoll in seinen Protokollen vom 25. und 27. November 1997 ebenfalls einen Verdacht auf Nachahmung von Mustern und Modellen geäußert hat.

31 Außerdem enthalten weder die Richtlinie 89/104 noch die Verordnung Nr. 40/94 eine Bestimmung über einstweilige Verfügungen und Sicherurigsriiaßnahmeri auf dein in Rede stehenden Gebiet, insbesondere über Zurückhaltungen durch die Zollbehörde, wie sie vorliegend in Rede stehen. Was das Recht der Muster und Modelle anbelangt, so ist festzustellen; dass die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rātes vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen im Zeitpunkt der fraglichen Vorkommnisse nicht anwendbar war. Darüber hinaus harmonisiert sie den Schutz der Muster und Modelle nur teilweise, insbesondere was Einzelteile von Kraftfahrzeugen wie diejenigen, um die es hier geht, betrifft; für diese verweist sie auf das innerstaatliche Recht, wie ihr Artikel 14 zeigt, in dem es heißt: Solange nicht auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 18 Änderungen dieser Richtlinie angenommen worden sind, behalten die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften über die Benutzung des Musters eines Bauelements zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform bei und führen erst dann Änderungen an diesen Bestimmungen ein, wenn dadurch die Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen ermöglicht wird.

32 Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass wir es hier nicht mit einem Fäll zu turi haben, in dein das Vorliegen einer Harmonisierung geeignet ist; die Anwendung der Vertragsvörschriften auszuschließen.

33 Es rriuss daher festgestellt werden, ob Maßnahmen wie diejenigen, um die es sich im Ausgärigsrechtsstreit handelt, im Hinblick auf eines der Anliegen von Artikel 30 EG; näriilich deri Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, gerechtfertigt sein können; eine solche Rechtfertigung wird von den französischen Behörden geltend geŕnácht und vori sämtlichen Verfahrensbeteiligten geprüft.

34 Von vornherein ist zu bemerken, dass die Untersuchung in der gleichen Weise vorzunehmen ist wie in dem vorerwähnten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Kommission/Frankreich. In der Tat geht es vorliegend um die gleichen Verfahren der Zurückhaltung durch den Zoll; die Frage, ob sie möglicherweise kraft Artikel 30 EG durch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind, stellte sich auch in dem vorerwähnten Urteil Kommission/Frankreich.

35 Es trifft zwar zu, dass im Ausgangsverfahren auch, ja vor allem, von einem Verdacht auf Nachahmung einer Marke die Rede ist, während es in dem früheren Urteil um die Behauptung einer Nachahmung von Mustern und Modellen ging. Wie wir alsbald sehen werden, wirkt sich dies jedoch auf die anzustellenden Erwägungen nicht aus.

36 Ich weise hierzu zunächst auf die Überlegungen des Gerichtshofes in der mehrfach erwähnten Rechtssache C-23/99 hin. Wie der Gerichtshof betont hat, zielt Artikel 36 dadurch, dass er den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums als möglichen Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des freien Warenverkehrs erwähnt, darauf ab, die Erfordernisse des freien Warenverkehrs mit dem Recht am gewerblichen und kommerziellen Eigentum abzustimmen, und zwar unter Vermeidung der Beibehaltung oder Schaffung künstlicher Abschottungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Diese Vorschrift, so der Gerichtshofs lässt Ausnahmen von dem fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur insoweit zu, als diese Ausnahmen zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand dieses Eigentums ausmachen (siehe u. a. Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, Hag GF, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 12, und vom 22. September 1998 in der Rechtssache C-61/97, FDV, Slg. 1998, I-5171, Randnr. 13).

37 Anschließend hat der Gerichtshof den spezifischen Zweck des in Rede stehenden Rechts am gewerblichen und kommerziellen Eigentum, nämlich eines Rechts an Mustern und Modellen, untersucht, um feststellen zu können, ob die Befugnis, Dritte daran zu hindern, die betroffenen Waren ohne Zustimmung des Rechtsinhabers durch das Hoheitsgebiet, in dem das Recht gilt, zu befördern, sich in den spezifischen Zweck dieses Rechts einfügt.

38 Der Gerichtshof hat diese Frage verneint, indem er Vorgänge wie den Verkauf, die Herstellung und die Einfuhr der Durchfuhr gegenüberstellte. Jene implizieren eine Nutzung der Erscheinungsform des durch das Recht an Mustern oder Modellen geschützten Erzeugnisses durch den Dritten. Der spezifische Zweck dieses Rechts ist aber, dem Inhaber die ausschließliche Befugnis vorzubehalten, als Erster ein die geschützte Erscheinungsform aufweisendes Erzeugnis zu vertreiben, was ihm eine Vergütung als Gegenleistung dafür sichert, dass er deren Nutzung gestattet.

39 Demgegenüber impliziert die Durchfuhr keinerlei Nutzung der Erscheinungsform des geschützten Musters oder Modells und beeinträchtigt somit nicht den spezifischen Zweck des Rechts am gewerblichen und kommerziellen Eigentum.

40 Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Behinderung des freien Warenverkehrs, die durch die zollrechtliche Zurückhaltung des Erzeugnisses in dem durchquerten Mitgliedstaat bewirkt wird, nicht durch Gründe des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt wird.

41 Diese Überlegungen lassen sich mutatis mutandis auf den vorliegenden Fall übertragen.

42 In der Tat könnte die Beschränkung des freien Warenverkehrs nur durch den Schutz des spezifischen Zweckes des in Rede stehenden gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechts, nämlich des Markenrechts, gerechtfertigt werden.

43 Wie die Kommission jedoch völlig zutreffend hervorhebt, hat der Gerichtshof bereits Gelegenheit gehabt, in ständiger Rechtsprechung den Inhalt des spezifischen Zweckes des Markenrechts näher zu bestimmen, der insbesondere darin besteht, dem Inhaber das ausschließliche Recht zu sichern, die Marke für das erste Inverkehrbringen eines Erzeugnisses zu nutzen.

44 Der spezifische Zweck impliziert daher, ebenso wie dies bei dem Recht an Mustern und Modellen der Fall ist, um das es in der vorerwähnten Rechtssache C-23/99 ging, eine ausschließliche Nutzung im Zusammenhang mit der ersten Vermarktung. Die Durchfuhr kann aber ihrem Wesen nach keine derartige Nutzung darstellen und somit den spezifischen Zweck des Rechts nicht berühren, da sie sich, wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-23/99 festgestellt hat, auf eine tatsächliche Beförderung der betroffenen Erzeugnisse beschränkt und keine Vermarktung dieser Erzeugnisse impliziert.

45 Diese Schlussfolgerung ist ohne Rücksicht auf den Bestimmungsort der Durchfuhrware gültig. Ob dieser in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland liegt, hat keinen Einfluss auf die Tatsache, dass die Durchfuhr begriffsnotwendig keine Vermarktung darstellt und daher den spezifischen Zweck des Rechts des Markeninhabers nicht berührt, nämlich, es sei wiederholt, die erste Vermarktung des mit der Marke versehenen Erzeugnisses vorzunehmen.

46 Nach alledem ist die Behinderung des freien Warenverkehrs, die zwecks Verhinderung der Durchfuhr der in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten Waren durch deren zollrechtliche Zurückhaltung bewirkt wurde, nicht durch Gründe des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt.

47 Wie schließlich bemerkt sei, wird nicht behauptet, dass die genannte Zurückhaltung für die Prüfung des Ursprungsoder des Bestimmungslandes der betroffenen Erzeugnisse erforderlich sei. Jedenfalls hat der Gerichtshof bereits unter Randnummer 48 des vorerwähnten Urteils Kommission/Frankreich entschieden, dass sich die betreffenden Zurückhaltungen nicht rechtfertigen ließen, da eine derartige Überprüfung normalerweise an Ort und Stelle vorgenommen werden könne. Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, steht eine Zurückhaltung, die bis zu zehn Tagen dauern kann, in keinem vernünftigen Verhältnis zum Zweck einer solchen Überprüfung.

48 Die französische Regierung führt weiter aus, dass das Eingreifen der Zollbeamten auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der erwähnten Verordnung Nr. 3295/94 erfolgt sei, der wie folgt lautet:

Diese Verordnung regelt... die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich der Waren, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt, wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden.

49 Zutreffend weist die Kommission jedoch auf die Rechtsprechung hin, der zufolge diese Bestimmung nur auf Waren aus Drittländern abzielt. Unbestritten handelte es sich aber bei den Erzeugnissen, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, um rechtmäßig in einem Mitgliedstaat hergestellte Gemeinschaftswaren.

50 Dass sie Gegenstand einer Ausfuhrerklärung waren, nimmt ihnen nicht diese Eigenschaft; sie behalten sie, solange sie das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht tatsächlich verlassen haben. In der Tat bestimmt der Zollkodex hierzu, dass [Gemeinschaftswaren] [u]nbeschadet der Artikel 163 und 164 ... ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft [verlieren]. Ebenso ändert die vom vorlegenden Gericht hervorgehobene Tatsache, dass die betroffenen Waren unter die innerstaatliche Durchfuhrregelung fallen, nichts an der Eigenschaft dieser Waren als Gemeinschaftswaren, da aus Artikel 163 Absatz 1 des Zollkodex hervorgeht, dass im internen Versandverfahren... nach den Bedingungen der Absätze 2 bis 4 Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das Gebiet eines Drittlandes befördert werden.

51 Die Gemeinschaftsnatur der fraglichen Waren genügt für sich allein, um die Anwendung der Verordnung Nr. 3295/94 im vorliegenden Fall auszuschließen. Es braucht daher nicht auf das Vorbringen der französischen Regierung eingegangen zu werden, wonach die Voraussetzungen von Artikel 4 der Verordnung für das Vorliegen eines Antrags des Rechtsinhabers auf Einschreiten der Zollverwaltung erfüllt gewesen seien, während die Kommission, die überdies bestreitet, dass vorliegend eine — eine Zurückhaltung rechtfertigende — Offensichtlichkeit im Sinne dieser Bestimmung gegeben sei, den gegenteiligen Standpunkt einnimmt und hierzu die Cour d'appel Bordeaux zitiert, die eine Verletzung des genannten Artikels 4 festgestellt hat.

52 Aus den vorstehenden Überlegungen geht hervor, dass Maßnahmen der zollrechtlichen Zurückhaltung wie diejenigen, um die es im Ausgangsrechtsstreit geht, mit Artikel 28 EG unvereinbare Beschränkungen des freien Warenverkehrs darstellen und nicht durch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Artikel 30 EG gerechtfertigt sind.

IV — Ergebnis

53 Aus den dargelegten Gründen wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Frage der französischen Cour de cassation wie folgt zu beantworten:

Artikel 28 EG ist dahin auszulegen, dass er der Durchführung von Verfahren wie den im Ausgangsrechtsstreit umstrittenen entgegensteht, mit denen die Zollbehörden Waren zurückhalten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt wurden und nach ihrer Durchfuhr durch französisches Hoheitsgebiet in einem Drittland, hier Polen, auf den Markt gebracht werden sollen.