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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 20.03.2003 – C-313/01

Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2003:173

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge der Frau Generalanwalt

Christine Stix-Hackl

vom 20. März 2003

I — Einleitende Bemerkungen

1. Das vorliegende Verfahren betrifft die Frage der Anerkennung einer in Frankreich erworbenen maîtrise en droit zur Eintragung in das Berufsregister der Rechtsanwaltsanwärter in Italien. Dabei geht es um die Auslegung der Niederlassungs-und der Dienstleistungsfreiheit, der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (im Folgenden: Richtlinie 89/48) sowie der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (im Folgenden: Richtlinie 98/5).

II — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrecht

2. Zu den hier einschlägigen Vorschriften gehören neben den Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und über die Dienstleistungsfreiheit die Richtlinie 89/48 und die Richtlinie 98/5.

1. Richtlinie 89/48

3. Die Richtlinie 89/48 führt eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome ein, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. Gemäß ihrem Artikel 2 gilt diese Richtlinie für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen.

4. Artikel 1 der Richtlinie 89/48 sieht u. a. vor:

Im Sinne dieser Richtlinie gelten

a) als Diplome alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt,

die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts-und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden,

aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und

aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,

wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.

Einem Diplom im Sinne von Unterabsatz 1 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen; ...

...

c) als reglementierter Beruf die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten insgesamt, die in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen;

d) als reglementierte berufliche Tätigkeit eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine ihrer Arten der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts-oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist. Als Art der Ausübung einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gilt insbesondere

die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die ein Diplom besitzen, das in einschlägigen Rechts-und Verwaltungsvorschriften festgelegt ist; ...

...

5. Artikel 3 der Richtlinie. 89/48, der die Grundsätze für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung aufstellt, bestimmt:

Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,

a) wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde, oder

b) wenn der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 1 Buchstabe c und Buchstabe d Absatz 1 reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war,

die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts-und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden waren;

aus denen hervorgeht, dass der Inhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hatte und

die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte.

Dem Ausbildungsnachweis nach Unterabsatz 1 sind ein jedes Prüfungszeugnis bzw. Prüfungszeugnisse insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt worden ist.

6. Artikel 4 der Richtlinie 89/48 erlaubt dem Aufnahmestaat, den Zugang zu einem reglementierten Beruf an bestimmte Voraussetzungen zu binden. Demnach kann der Aufnahmestaat vom Antragsteller verlangen,

a) dass er Berufserfahrung nachweist, wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b nachweist, um mindestens ein Jahr unter der in dem Aufnahmestaat geforderten Ausbildungsdauer liegt ...

2. Richtlinie 98/5

7. Die Richtlinie 98/5 gilt sowohl für Selbständige als auch für abhängig Beschäftigte. Der zweite Erwägungsgrund lautet:

Ein in einem Mitgliedstaat voll qualifizierter Rechtsanwalt kann aufgrund der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, bereits die Anerkennung seines Diploms beantragen, um sich in einem anderen Mitgliedstaat zwecks Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter der Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats niederzulassen. Zweck der genannten Richtlinie ist die Integration des Rechtsanwalts in den Berufsstand des Aufnahmestaats. Sie zielt weder darauf ab, dass die dort geltenden Berufsund Standesregeln geändert werden, noch dass der betreffende Anwalt ihrer Anwendung entzogen wird.

8. Artikel 1 der Richtlinie 98/5 bestimmt:

1. Diese Richtlinie soll die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, erleichtern;

2. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet

a) Rechtsanwalt jede Person, die Angehörige eines Mitgliedstaats ist und ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der folgenden Berufsbezeichnungen auszuüben berechtigt ist ...

9: Gemäß Artikel 2 hat jeder Rechtsanwalt das Recht, die in Artikel 5 genannten Anwaltstätigkeiten auf Dauer in jedem anderen Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.

10. Artikel 5 umschreibt das Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts. Demnach übt der unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätige Rechtsanwalt die gleichen beruflichen Tätigkeiten wie der unter der jeweiligen Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats niedergelassene Rechtsanwalt aus und kann insbesondere Rechtsberatung im Recht seines Herkunftsstaats, im Gemeinschaftsrecht, im internationalen Recht und im Recht des Aufnahmestaats erteilen. Er hat in jedem Fall die vor den nationalen Gerichten geltenden Verfahrensvorschriften einzuhalten.

B — Nationales Recht

11. Wer sich in Italien als Rechtsanwaltsanwärter eintragen lassen möchte, muss Inhaber eines in Italien erworbenen Studiehabschlusses oder eines von einer italienischen Universität anerkannten Diploms sein.

12. Die wesentlichen Bestimmungen über den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf und dessen Ausübung in Italien sind im Regio decreto Legge Nr. 1578, Ordinamento delle professioni di avvocato e procuratore (Königliches Gesetzesdekret Nr. 1578 zur Regelung des Rechtsanwaltsberufs) vom 27. November 1933 (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 1578), umgewandelt in das Gesetz Nr. 36 vom 22. Januar 1934, mit seinen späteren Änderungen enthalten.

13. Artikel 8 des Gesetzesdekrets Nr. 1578 bestimmt:

Diejenigen, die das Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen haben und das in Artikel 17 vorgesehene Praktikum absolvieren, werden auf Antrag und nach Vorlage einer Bestätigung des Rechtsanwalts, in dessen Kanzlei sie tätig sind, in ein spezielles Register eingetragen, das vom Vorstand der Rechtsariwaltskammer bei dem Tribunale geführt wird, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben, und unterliegen der Disziplinargewalt dieser Kammer.

Die Reehtsanwaltspraktikariten erhalten ein Jahr nach ihrer Eintragung in das in Absatz 1 genannte Register für höchstens sechs Jahre die Erlaubnis, als Rechtsbeistand bei den Tribünali des Distrikts [eines Corte d'appello] tätig zu sein, zu dem die Bezirkskammer gehört, die das Register führt, beschränkt auf Verfahren, die nach den Vorschriften, die vor Inkrafttreten des Decreto legislativo zur Durchführung des Gesetzes Nr. 254 vom 16. Juli 1997 galten, in die Zuständigkeit des Pretore fielen.

Innerhalb dieser Grenzen können sie in Strafsachen bei den genannten Tribünali als Pflichtverteidiger bestellt werden, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahrnehmen und als Verteidiger oder Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen.

Die Tätigkeit als Rechtsbeistand und die Ausübung der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten setzt voraus, dass die betreffende Person vor dem Präsidenten des Tribunale des Bezirks, in dem sie als Rechtsanwaltspraktikant eingetragen ist, einen Eid gemäß folgender Formel abgelegt hat: ...

14. Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 1578 bestimmt:

Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ist

1. die italienische Staatsangehörigkeit oder italienische Abstammung aus Gebieten, die mit Italien nicht politisch vereint sind,

...

4. ein von einer Universität der Republik verliehenes oder bestätigtes Diplom der Rechtswissenschaft (laurea in giurisprudenza),

5. ein glänzender und erfolgreicher Abschluss eines mindestens zweijährigen Praktikums nach Erlangung des Diploms mit Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei und Teilnahme an zivil-und strafrechtlichen Verhandlungen der Corte d'appello öder des Tribunale unter Bedingungen, die nach Artikel 101 festgelegt werden, oder die Wahrnehmung der anwaltlichen Vertretung vor den Preture im Sinne des Artikels 8 während desselben Zeitraums,

...

7. Wohnsitz im Bezirk des Gerichts, in dessen Liste die Eintragung begehrt wird.

15. Die Legge Nr. 146, Disposizioni per l'adempimento di obblighi derivanti dall'appartenenza dell'Italia alla Comunità europea, legge comunitaria 1993 (Gesetz Nr. 146 mit Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Gemeinschaft ergeben, Gemeinschaftsgesetz 1993) hat die Bedingung der Staatsangehörigkeit abgeschafft und bestimmt in Artikel 10:

Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind für die Zwecke der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß Artikel 17 des Regio decreto-legge Nr. 1578 vom 27. November 1933... zur Regelung des Rechtsanwaltsberufs den italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt.

16. Das Decreto legislativo Nr. 115 vom 27. Januar 1992 über die Anerkennung der in der Europäischen Gemeinschaft erworbenen Nachweise über eine berufliche Ausbildung (im Folgenden: Dekret Nr. 115) dient der Umsetzung der Richtlinie 89/48. Artikel 1 sieht vor:

1. Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Nachweise, die eine berufliche Ausbildung bestätigen, von der die Ausübung eines Berufes nach dem Recht dieses Staates abhängig ist, werden in Italien gemäß den Bedingungen anerkannt, die durch die Bestimmungen dieses Dekrets aufgestellt werden.

2. Die Anerkennung wird einem Gemeinschaftsangehörigen erteilt, damit er in Italien als Selbständiger oder als abhängig Beschäftigter den Beruf ausüben kann, der dem Beruf entspricht, für den er die Befähigung in dem Mitgliedstaat besitzt, der die Nachweise im Sinne des vorstehenden Absatzes ausgestellt hat.

3. Die Nachweise werden anerkannt, wenn sie bestätigen, dass der Antragsteller ein mindestens dreijähriges Studium oder ein Teilzeitstudium von gleichwertiger Dauer an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder an einer anderen Einrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau absolviert hat.

17. Artikel 2 des Dekrets Nr. 115 bestimmt:

Für Zwecke dieses Dekrets gelten als Berufe:

a) Tätigkeiten, für deren Ausübung die Eintragung in Register oder Verzeichnisse bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen erforderlich ist, sofern die Eintragung von einer beruflichen Ausbildung abhängig ist, die den Anforderungen des Artikels 1 Absatz 3 entspricht;

b) die Beschäftigungsverhältnisse der öffentlichen oder privaten Angestellten, wenn der Zugang zu diesen aufgrund von Rechts-oder Verwaltungsvorschriften von einer beruflichen Ausbildung abhängig ist, die den Anforderungen des Artikels 1 Absatz 3 entspricht;

c) Tätigkeiten, die unter einer Berufsbezeichnung ausgeübt werden, die nur von Personen geführt werden darf, die eine berufliche Ausbildung besitzen, die den Anforderungen des Artikels 1 Absatz 3 entspricht;

...

18. Artikel 6 regelt die Voraussetzungen der Anerkennung und schreibt für bestimmte juristische Berufe eine Eignungsprüfung vor.

19. Artikel 11 legt die Zuständigkeiten nach Berufsgruppen in Hinblick eines Ersuchens auf Anerkennung fest. Was die juristischen Berufe anbelangt, ist nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts betroffen. Artikel 12 legt fest, wie der Antrag auf Anerkennung an den zuständigen Minister zu stellen ist.

20. Wie auch aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-145/99 hervorgeht, sind die Artikel 17 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 5 des Gesetzesdekrets Nr. 1578, d. h. die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit durch Artikel 10 der Legge Nr. 146/94 und die Vorschriften über den Besitz eines italienischen Diploms der Rechtswissenschaft und den Abschluss eines Praktikums durch das Dekret Nr. 115, aufgehoben worden. Wie in der mündlichen Verhandlung von der italienischen Regierung klargestellt wurde, gilt Artikel 17 Absatz 1 Nummer 4 zwar nicht mehr für Rechtsanwälte, jedoch für Rechtsanwaltsanwärter.

21. Nach italienischem Recht sind grundsätzlich zwei Arten von Rechtsanwaltsanwärter zu unterscheiden: bloße Praktikanten und patrocinatori, die über erweiterte Befugnisse verfügen. Patrocinatore kann man nach einem Jahr Praxis werden und insgesamt sechs Jahre bleiben.

III — Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

22. Christine Valia Morgenbesser, französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, hat am 27. Oktober 1999 beim Consiglio dell'Ordine degli Avvocati di Genova (Vorstand der Rechtsanwaltskammer Genua) die Eintragung in das Register der Rechtsanwaltsanwärter beantragt. Sie wies zu diesem Zweck nach, dass sie im Jahre 1996 in Frankreich den Studienabschluss einer maîtrise en droit erworben hatte. Danach hatte sie als Juristin in einer Pariser Rechtsanwaltskanzlei für 8 Monate gearbeitet, bevor sie ab April 1998 in einer Kanzlei in Genua zu arbeiten begann.

23. Ihr Antrag wurde mit Entscheidung vom 4. November 1999 abgelehnt. Darin vertrat der Consiglio die Auffassung, dass dem Antrag Artikel 17 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzesdekrets Nr. 1578 vom 27. November 1933 entgegenstehe, wonach für die Eintragung u. a. ein an einer Universität der Italienischen Republik erworbener oder bestätigter juristischer Abschluss erforderlich sei.

24. Gegen diese Entscheidung hat Frau Morgenbesser unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften am 2. Dezember 1999 Widerspruch erhoben und einen Verstoß gegen das Dekret Nr. 115 zur Umsetzung der Richtlinie 89/48 sowie gegen die Vorschriften des EG-Vertrags über die Grundfreiheiten gerügt. Artikel 17 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzesdekrets Nr. 1578 sei als stillschweigend aufgehoben anzusehen.

25. Der Widerspruch wurde vom Consiglio Nazionale Forense (Nationaler Rat der Rechtsanwälte) mit Entscheidung vom 12. Mai 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, dass Frau Morgenbesser nicht berechtigt sei, in Frankreich den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben und dass sie nicht den notwendigen Berufstitel besitze, sich als Rechtsanwaltsanwärter eintragen zu lassen.

26. Frau Morgenbessers Antrag auf Anerkennung des Studienabschlusses in Italien wurde vom Justizministerium abgelehnt, das sich für nicht zuständig erklärte, da es sich um einen akademischen Titel und nicht um die Anerkennung der Berufsausübung als Rechtsanwalt handle. Die Universität Genua wollte ihrerseits den französischen Abschluss nur dann bestätigen, wenn Frau Morgenbesser an einem Kurs teilnehme, dreizehn weitere Prüfungen bestehe sowie eine Diplomarbeit vorlege; Frau Morgenbesser wurde nur von 6 Haupt-und 7 Wahlfächern befreit. Gegen die Entscheidung der Universität ergriff Frau Morgenbesser ein Rechtsmittel zum T.A.R. von Ligurien. Darüber ist ein Verfahren vor dem Consiglio di Stato anhängig.

27. In der Folge beantragte sie bei der Corte suprema di cassazione, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, um eine Entscheidung über die Auslegung der Artikel 10 EG, 12 EG, 14 EG, 39 EG und 43 EG zu erlangen.

28. Frau Morgenbesser verlangt ungeachtet der fehlenden Bestätigung ihres akademischen Titels in Italien, in das Register der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen zu werden, weil der von ihr in Frankreich erworbene Studienabschluss in Italien als automatisch anerkannt zu gelten habe.

29. Die Corte suprema di cassazione ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 19. April 2001, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. August 2001, um Vorabentscheidung über folgende Frage:

Kann ein Studienabschluss, den ein Gemeinschaftsbürger in einem Land der Gemeinschaft (im vorliegenden Fall Frankreich) erworben hat, in einem anderen Land (im vorliegenden Fall Italien) zu den oben genannten Zwecken unabhängig von Anerkennung und Bestätigung automatisch geltend gemacht werden, und zwar gemäß den von der Klägerin angeführten Vorschriften des EG-Vertrags über das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 10 EG, 12 EG, 14 EG, 39 EG und 43 EG, früher Artikel 5, 6, 7a, 48 und 52 EG-Vertrag) sowie gemäß Artikel 149 EG (früher Artikel 126 EG-Vertrag)?

IV — Zur Vorlagefrage

A — Vorbringen der Beteiligten

30. Frau Morgenbesser bringt vor, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters — selbst wenn es sich um eine Berufsausbildung in Hinblick auf den zukünftigen Beruf des Rechtsanwalts handle — unter den Berufsbegriff der Richtlinie 89/48 falle. Sie kommt zu dieser Schlussfolgerung, indem sie sich auf Artikel 8 des Gesetzesdekrets Nr. 1578 stützt und vorbringt, dass das Tätigkeitsfeld des Rechtsanwaltsanwärters die selbständige Verwaltung der anhängigen Rechtssachen, Rechtsberatung von Klienten sowie deren Vertretung und Verteidigung in gewissen Fällen umfasst und dass die Berufsregeln des Rechtsanwalts anwendbar seien. Weiters sieht Frau Morgenbesser diesbezüglich eine Parallele zur Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach ein Praktikant als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei.

31. Frau Morgenbesser ist der Ansicht, dass das Erfordernis einer vorherigen Anerkennung des Diploms durch eine italienische Universität — vorgesehen in Artikel 17 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzesdekrets Nr. 1578 — die Richtlinie 89/48 verletze. Gemäß der Richtlinie sei es nämlich möglich, das in einem Mitgliedstaat erworbene Diplom zur Berufsausübung in einem anderen Mitgliedstaat geltend zu machen.

32. Frau Morgenbesser bringt ausgehend vom Urteil in der Rechtssache Fernández de Bobadilla vor, dass es unlogisch sei, dass ein Rechtsanwaltsanwärter, dessen Tätigkeitsbereich im Vergleich zu dem eines Rechtsanwalts eingeschränkt ist, die Anerkennung seines Diploms durch eine italienische Universität verlangen müsse und grundsätzlich ein weiteres Studium gemäß italienischen Vorschriften absolvieren müsse.

33. Für den Fall der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 89/48 stützt sich Frau Morgenbesser subsidiär auf eine Verletzung des Artikels 43 EG. Bei Anwendbarkeit der Richtlinie 89/48 könne die zuständige Stelle nicht zusätzlich die Anerkennung von Diplomen aus anderen Mitgliedstaaten durch nationale Behörden verlangen, sondern diese Diplome seien automatisch gleichwertig, soweit sie den Bedingungen der Richtlinie selbst entsprechen. Die zuständige Stelle müsse überprüfen, wie weit ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom bezüglich der Kenntnisse und Qualifikationen den Bestimmungen des Empfangsstaats entspricht. Bei Übereinstimmung müsse eine Anerkennung und die Eintragung in das Berufsregister erfolgen.

34. Der Consiglio dell'Ordine degli Avvocati di Genova (Rechtsanwaltskammer Genua) kam ausgehend von seinem Verständnis des nationalen Rechts zum Ergebnis, dass Rechtsanwaltsanwärter keinen Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48 ausüben.

35. Des Weiteren vertrat die Rechtsanwaltskammer Genua die Auffassung, dass Rechtsanwaltsanwärter aufgrund der standesrechtlichen Regelungen nicht einmal eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausübten, sondern sich in einem bloßen Ausbildungsverhältnis befänden. Die Tätigkeiten erfolgten nur für eine bestimmte Zeit und unter Aufsicht. Schließlich fehle es an dem für die Anwendung der Richtlinie 89/48 erforderlichen Endprodukt, d. h. an einer fertigen Ausbildung.

36. Die dänische Regierung bringt vor, dass sich ein Rechtsanwaltsanwärter nicht automatisch auf ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom berufen könne, um sich in das Berufsregister eintragen zu lassen.

37. Die dänische Regierung führt aus, dass die Universität von Kopenhagen die Gleichwertigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms bestätigen müsse, wenn sich jemand als Rechtsanwaltsanwärter in Dänemark eintragen lassen will. Sind die Qualifikationen und Kenntnisse des ausländischen Diploms nicht gleichwertig, kann das dänische Justizministerium nach individuellen Kriterien eine zusätzliche Probezeit bis zu zwei Jahren bei einem dänischen Rechtsanwalt festlegen. Es müsse nach den Grundsätzen der Rechtsprechung Vlassopoulou eine Vergleichsprüfung durchgeführt werden. Allerdings impliziere dies keineswegs eine automatische Anerkennung des ausländischen Diploms, worauf das Begehren von Frau Morgenbesser gerichtet sei.

38. Nach Ansicht der dänischen Regierung ist die Richtlinie 89/48 auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar, da sie sich nur auf bereits ausgebildete Rechtsanwälte beziehe, nicht jedoch auf Rechtsanwaltsanwärter. Ein in einem anderen Mitgliedstaat absolviertes Praktikum könne jedoch gemäß Artikel 5 der Richtlinie angerechnet werden.

39. Die italienische Regierung bringt vor, dass die Erfordernisse der Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts in Italien — Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien, Absolvierung eines zweijährigen Praktikums sowie Ablegen einer Prüfung — eine Garantie für die berufliche Qualität der Rechtsanwälte sei. Die Bestimmungen zur Niederlassungs-und Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrags selbst implizierten nicht die automatische Anerkennung eines Diploms in einem anderen Mitgliedstaat. Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter nicht als reglementierter Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48 anzusehen sei. Zudem gehe es hier um die Anerkennung akademischer Titel, die von der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise zu unterscheiden sei.

40. Die Kommission stellt fest, dass selbst bei Nichtanwendbarkeit der Richtlinien 89/48 und 98/5 die allgemeinen Auslegungsgrundsätze bezüglich Artikel 43 EG, die in den Urteilen Vlassopoulou und Gebhard entwickelt wurden, zu beachten seien. Das Vorabentscheidungsersuchen ziele darauf ab, ob bei Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 89/48 Artikel 43 EG selbst gewissen nationalen Bestimmungen entgegenstehe, im Ausgangsverfahren insbesondere dem Erfordernis einer Gleichwertigkeitsprüfung von Diplomen anderer Mitgliedstaaten durch die nationale Universität, dem Erfordernis von Kursbesuchen sowie dem Ablegen von 13 Prüfungen und dem Verfassen einer Diplomarbeit.

41. Nach Ansicht der Kommission erlaube im konkreten Fall die Verwaltungspraxis der italienischen Universitäten bezüglich der Vergleichsprüfung von Diplomen anderer Mitgliedstaaten keine Unterscheidung danach, welche Rechtsordnung das ausländische Diplom betreffe. Diese Vorgehensweise stehe in Widerspruch zur Vlassopoulou-Rechtsprechung, wonach die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine individuelle Vergleichsprüfung des erlangten Diploms mit den Anforderungen, die die nationale Gesetzgebung stellt, vornehmen müssen.

42. Subsidiär bringt die Kommission vor, dass die Richtlinie 89/48 dann anwendbar sei, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters als geregelter Beruf zu klassifizieren sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch klar ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach nur Tätigkeiten, die üblicherweise dauerhaft und endgültig ausgeübt werden, als Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48 angesehen werden können.

B — Würdigung

43. Mit der Vorlagefrage will das vorlegende Gericht wissen, ob ein Gemeinschaftsbürger einen Studienabschluss, der in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, automatisch geltend machen kann.

44. Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob eine nationale Bestimmung, die die Eintragung ins Berufsregister von der Anerkennung durch eine nationale Universität abhängig macht, mit der Richtlinie 89/48 bzw. im Falle ihrer Nichtanwendbarkeit mit Artikel 43 EG vereinbar ist. Im Ausgangsverfahren wurde der Besuch eines Kurses, die Ablegung von 13 Prüfungen und die Abfassung einer Diplomarbeit verlangt.

45. Die Corte di cassazione führt in ihrer Vorlagefrage u. a. eine Reihe von primärrechtlichen Vorschriften, nämlich die Artikel 10 EG, 12 EG, 14 EG, 39 EG und 43 EG sowie Artikel 149 EG an. Vor einer Prüfung der primärrechtlichen Vorschriften ist jedoch zu untersuchen, ob der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Geltungsbereich einer Regelung des abgeleiteten Rechts fällt, die eine abschließende Harmonisierung darstellt. In Betracht kommen die Richtlinie 89/48 und die Richtlinie 98/5. Diese Richtlinien verpflichten die Mitgliedstaaten, eine Prüfung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen auf Gleichwertigkeit ausländischer Diplome durchzuführen.

1. Richtlinie 98/5

46. Hinsichtlich der Richtlinie 98/5 ist zu prüfen, ob diese Richtlinie überhaupt auf Rechtsanwaltsanwärter wie solche im Ausgangsverfahren Anwendung findet.

47. Wie aus dem zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/5 hervorgeht, kann sich nur ein voll qualifizierter Rechtsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen.

48. Aus Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/5 folgt, dass diese Richtlinie die ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erleichtern soll. Diese Richtlinie stellt somit eine Ergänzung zu der Richtlinie 89/48 dar.

49. Der Geltungsbereich der Richtlinie 98/5 umfasst jedoch nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 nur Personen, die berechtigt sind, ihre beruflichen Tätigkeiten unter bestimmten Berufsbezeichnungen auszuüben. Von den in Frankreich tätigen Personen kommen nur diejenigen in Betracht, die ihre Tätigkeit unter der Bezeichnung avocat ausüben dürfen.

50. Die Richtlinie 98/5 gilt also nicht für Personen, die sich erst in Ausbildung befinden, d. h., erst die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts erwerben.

51. Da Rechtsanwaltsanwärter in Italien, wie schon die Bezeichnung praticanti verrät, eben — noch nicht — Rechtsanwälte sind, fallen diese nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie. Das gilt erst recht für Personen, die nicht die Qualifikation für den Beruf des Rechtsanwalts erworben haben, wie etwa die in ihrem Herkunftsstaat vorgeschriebenen Prüfungen für Berufsanwärter abgelegt haben, sondern nur über einen Studienabschluss und einige praktische Erfahrung verfügen.

52. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens greift daher die Richtlinie 98/5 nicht.

2. Richtlinie 89/48

53. In der Folge ist zu prüfen, ob die Richtlinie 89/48 zur Anwendung kommt. Im vorliegenden Verfahren ist dabei entscheidend, ob das Tätigkeitsfeld des Rechtsanwaltsanwärters in Italien unter den Begriff des geregelten Berufs im Sinne der Richtlinie fällt.

54. Als reglementierter Beruf gilt nach der Legaldefinition von Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/48 die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten insgesamt, die in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen.

55. Als reglementierte berufliche Tätigkeit definiert Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie eine berufliche Tätigkeit, deren Aufnahme oder Ausübung oder eine ihrer Arten der Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts-oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms gebunden ist.

56. Den Beruf des Rechtsanwaltsanwärters gibt es nicht gemeinschaftsweit als solchen, sondern er ist je nach Mitgliedstaat für einzelne Tätigkeiten unterschiedlich definiert: So kann ein Beruf in nur einem, in mehreren oder sogar in allen Mitgliedstaaten bestimmten Vorschriften unterliegen. Das Konzept des geregelten Berufs bezieht sich nämlich nicht nur auf den Besitz eines Diploms oder akademischen Titels, sondern ist dadurch charakterisiert, dass es auch an anderen Befähigungsnachweisen anknüpfen kann.

57. Ob eine Tätigkeit reglementiert ist, d. h., bestimmten nationalen Vorschriften unterliegt, entscheidet der betreffende Mitgliedstaat.

58. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Begriff reglementierter Beruf gemeinschaftsautonom auszulegen ist. Damit ist aber auch die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten einen Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48 ausmachen, nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen.

59. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Reglementierung dann vor, wenn es Vorschriften für den Zugang oder die Ausübung der Tätigkeit und damit des Berufes gibt. Eine solche rechtliche Regelung kann entweder direkt oder indirekt sein. Direkt ist eine Regelung dann, wenn die Rechts-oder Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats eine Regelung enthalten, durch die die betreffende berufliche Tätigkeit ausdrücklich Personen vorbehalten wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, während die Aufnahme dieser Tätigkeit denjenigen versagt wird, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

60. Bevor geprüft werden soll, ob die Tätigkeiten eines Rechtsanwaltsanwärters in Italien einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48 ausmachen, ist es hilfreich, zunächst den Beruf des Rechtsanwalts näher zu untersuchen. Darauf aufbauend und in Abgrenzung davon sind dann die Tätigkeiten der Rechtsanwaltsanwärter in Italien zu analysieren.

61. Die Richtlinie 89/48 bezieht sich auf den Beruf des Rechtsanwalts als Endprodukt: Ist in einem Mitgliedstaat der Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts zusätzlich von einer an die Prüfung anschließenden einführenden praktischen Tätigkeit unter Anleitung einer Person, die den vollen Berufsstatus hat, abhängig, ist erst mit dem Zeugnis über den Abschluss dieser Tätigkeit nach der Richtlinie 89/48 die über das Studium hinaus erforderliche Ausbildung abgeschlossen. Erst dies bildet dann das so genannte Endprodukt.

62. In den hier interessierenden Mitgliedstaaten Frankreich und Italien ist der Beruf des Rechtsanwalts ein reglementierter Beruf, für den ein Monopol des Titels gilt.

63. Selbst in den Mitgliedstaaten, die eine praktische Ausbildung vorsehen, ist diese unterschiedlich geregelt. So wird sie in manchen Mitgliedstaaten von der jeweiligen Berufsorganisation durchgeführt, in anderen Mitgliedstaaten gibt es eine durch staatliche Behörden vorgeschriebene und geprüfte Praxisausbildung. Wird für die Ausübung eines bestimmten Berufes eine Praxisausbildung gefordert, kann ein Universitätsabschluss alleine ohne die geforderte Praxisausbildung nicht als Endprodukt qualifiziert werden. Er fällt damit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

64. Da die Zugangsberechtigung zur Ausübung des Berufes des Rechtsanwalts in Italien neben der Absolvierung eines Praktikums auch die Ablegung eines esame di abilitazione umfasst, reicht die bloße Innehabung eines Studienabschlusses dafür nicht aus.

65. In Italien kann die Absolvierung der praktischen Ausbildung auf verschiedene Arten erfolgen. Eine besteht darin, quasi selbständig rechtsberatende Tätigkeiten in Zivil-und Strafverfahren auszuüben. Für diese Tätigkeit gilt eine Höchstdauer von sechs Jahren.

66. Wendet man nun die — zugegebenermaßen weiten — Kriterien der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff der reglementierten Tätigkeiten auf die Tätigkeiten der Rechtsanwaltsanwärter in Italien an, so zeigt sich, dass deren Tätigkeiten als reglementiert anzusehen sind, weil der Zugang zu diesen Tätigkeiten wie auch deren Ausübung bestimmten Rechtsvorschriften unterliegt. Das gilt nicht nur für die Tätigkeit der Personen, die über ein patrocinio verfügen, sondern auch für bloße Praktikanten.

67. Allerdings folgt daraus, dass Rechtsanwaltsanwärter reglementierte Tätigkeiten ausüben, hoch nicht, dass es sich dabei um einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48 handelt.

68. Gegen die Qualifizierung der Tätigkeiten des Rechtsanwaltsanwärters in Italien als reglementierter Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48 spricht, dass die damit verbundenen Tätigkeiten zeitlich begrenzt sind. Ein Rechtsanwaltsanwärter erbringt seine Tätigkeiten bloß während seiner Ausbildung. Die Tätigkeiten sind lediglich Ausdruck dessen, dass die Ausbildung zum Beruf des Rechtsanwalts eben auch praktische Tätigkeiten umfasst. Diese aber aus der Ausbildung gedanklich herauszulösen und sie als eigenen Beruf zu qualifizieren, würde verkennen, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters — zumindest eines patrocinatore — nur eine Durchgangsstufe zum Beruf des Rechtsanwalts darstellt.

69. Die gegenüber dem Beruf des Rechtsanwalts begrenzten Befugnisse, auf die Frau Morgenbesser in ihren Ausführungen selbst Bezug nimmt, sind weiter ein Argument dafür, den Rechtsanwaltsanwärter nicht zu den reglementierten Berufen im Sinne der Richtlinie 89/48 zu zählen.

70. Schließlich spricht auch Artikel 6 des Dekrets Nr. 115 dagegen, die Tätigkeiten eines Rechtsanwaltsanwärters als einen reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 89/48 zu qualifizieren. Artikel 6 des Dekrets Nr. 115 enthält eine Liste von juristischen Berufen, in denen jedoch derjenige des Rechtsanwaltsanwärters fehlt. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass der italienische Gesetzgeber die Tätigkeiten, die Rechtsanwaltsanwärter ausüben, nicht als einen Beruf qualifizieren wollte. Selbst wenn man also die Qualifizierung als Beruf dem betreffenden Mitgliedstaat überließe — eine Auffassung, die hier jedoch nicht vertreten wird —, lässt sich aus dem hier einschlägigen nationalen Recht eher ableiten, dass die Tätigkeiten der Rechtsanwaltsanwärter keinen Beruf im Sinne der Richtlinie 89/48 ausmachen.

71. Nicht entscheidend kann sein, dass das Verzeichnis, in das Rechtsanwaltsanwärter iri Italien eingetragen werden, ein registro und kein albo ist, wie das Verzeichnis für Rechtsanwälte. Denn hierbei handelt es sich zwar um eine legitime Wahl der Bezeichnung durch den betreffenden Mitgliedstaat, doch ist diese nicht maßgeblich.

3. Primärrechtliche Verpflichtungen

72. Da weder die Richtlinie 89/48 noch die Richtlinie 98/5 auf die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters in der hier zu entscheidenden Fallgestaltung anwendbar sind, ist auf die primärrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen.

73. In der Vorlagefrage sind folgende primärrechtlichen Vorschriften angeführt: Artikel 10 EG, 12 EG, 14 EG, 39 EG und 43 EG sowie Artikel 149 EG. Bevor auf die generellen Bestimmungen, d. h., die Artikel 10 EG, 12 EG und 14 EG eingegangen werden kann, sind die speziellen Bestimmungen des Vertrages zu prüfen.

74. Zwar gibt es allgemein eine reiche Judikatur zum Beruf des Rechtsanwalts, u. a. in Italien, doch ist das vorliegende Verfahren das erste, das die Stellung eines Rechtsanwaltsanwärters, also eines Praktikanten, betrifft. Folglich empfiehlt es sich, von der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Tätigkeiten von Praktikanten auszugehen.

75. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Praktikanten können auch deren Tätigkeiten unter die Arbeitnehmerfreizügigkeit fallen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten handelt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Produktivität, die Wochenarbeitszeit oder die Entlohnung gering ist. Des Gleichen kommt es nicht darauf an, woher die Mittel für die Entlohnung stammen, oder dass das Arbeitsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist.

76. Im vorliegenden Fall geht es um eine ganz spezielle Konstellation, nämlich nicht um den Zugang eines voll qualifizierten Rechtsanwaltsanwärters eines Mitgliedstaats zur Rechtsanwaltsprüfung in einem anderen Mitgliedstaat, sondern um die Vervollständigung einer in einem anderen Mitgliedstaat begonnenen Berufsausbildung zum Rechtsanwalt.

77. Es geht um die Zulassung zu einem Praktikum im Aufnahmestaat und die Frage, ob, und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, der Aufnahmestaat verpflichtet ist, Personen mit einem Universitätsabschluss aus einem anderen Mitgliedstaat zum Praktikum zuzulassen.

78. Da, wie bereits dargelegt, auch ein Praktikum unter die Arbeitnehmerfreizügigkeit fällt, gilt das — eine unselbständige Tätigkeit vorausgesetzt — ebenso für ein Praktikum wie das der italienischen Rechtsanwaltsanwärter. Daraus folgt aber, dass auch der Zugang zu einem solchen Praktikum unter diese Grundfreiheit fällt.

79. Da sich aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ergibt, dass die Tätigkeiten nicht in einer Weise ausgeübt werden, dass sie unter die Dienstleistungsfreiheit fallen, bleibt die Frage, ob die Arbeitnehmerfreizügigkeit oder die Niederlassungsfreiheit anwendbar ist. Da im Zuge des Verfahrens vor dem Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es im Fall von Frau Morgenbesser um die Niederlassungsfreiheit geht, ist im Folgenden von dieser Grundfreiheit auszugehen. Dafür spricht auch die diesbezügliche Parallele zum Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache Gebhard.

80. Im Folgenden ist also Artikel 43 EG betreffend die Niederlassungsfreiheit auszulegen.

81. Wie die Kommission zu Recht vorgebracht hat, können die von der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit als auch zur Dienstleistungsfreiheit entwickelten Grundsätze betreffend die Anerkennung von Diplomen oder sonstigen beruflichen Befähigungen auf die Niederlassungsfreiheit übertragen werden. Im Besonderen geht es um die primärrechtlichen Diplomanerkennungs-und Äquivalenzprüfungspflichten.

82. Vom Prinzip her sind dabei zwei Systeme der Anerkennung von Diplomen oder anderen Befähigungsnachweisen zu unterscheiden.

83. Das eine System, das in den speziellen oder vertikalen Richtlinien vorgesehen ist, sieht eine automatische Anerkennung vor, in deren Rahmen bloß eine formale Prüfung dahin gehend stattfindet, ob das anzuerkennende Diplom auf der Liste der anzuerkennenden Diplome angeführt ist.

84. Das andere System — und im vorliegenden Verfahren kann nur ein solches zur Anwendung kommen — sieht eine materielle Prüfung der vorgelegten Nachweise vor. Diese Prüfung besteht im Wesentlichen in einem Vergleich zwischen der im Herkunftsstaat erworbenen und der im Aufnahmestaat erforderlichen Befähigung. Gegenstand einer solchen Prüfung ist also die Gleichwertigkeit der Befähigung (Kenntnisse und Fähigkeiten), insbesondere hinsichtlich Dauer und Inhalt der Ausbildung.

85. Als Ausgangspunkt für die genannte Rechtsprechung gilt gemeinhin das Urteil in der Rechtssache Vlassopoulou, doch ist der Grundsatz gerade für die juristischen Berufe älter. In der Rechtssache Vlassopoulou hatte der Gerichtshof den Fall einer griechischen Rechtsanwältin zu beurteilen, die die Zulassung zur deutschen Anwaltschaft insbesondere unter Berufung auf in Deutschland im Rahmen von Lehrgängen sowie praktischer Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des deutschen Rechts begehrte, jedoch mangels Staatsprüfung abgelehnt wurde.

86. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Anerkennung eines im Herkunftsstaat erworbenen Universitätsabschlusses und einer dort absolvierten Ausbildungszeit.

87. In diesem Zusammenhang ist auch an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, wonach die Ausübung des durch Artikel 43 EG gewährleisteten Niederlassungsrechts beeinträchtigt wird, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen.

88. Daraus ergibt sich die Pflicht der zuständigen nationalen Behörden, zu beurteilen, ob die im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrungen erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen. Der Aufnahmestaat hat also ein entsprechendes Verfahren vorzusehen und auch anzuwenden.

a) Anerkennung eines Studienabschlusses

89. Zunächst ist hier also der Frage nachzugehen, ob eine in Frankreich erworbene maîtrise en droit unter diese Berücksichtigungspflicht des Aufnahmestaats fällt. Dabei geht es in casu nicht um die Anerkennung akademischer Titel als solcher, sondern um die Anerkennung akademischer Diplome zu beruflichen Zwecken.

90. Wenn die in Frankreich erworbene maîtrise en droit auch kein Diplom darstellt, das den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts garantiert, so handelt es sich doch um ein Diplom, das bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt.

91. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes geht auch klar hervor, dass die Art und Dauer des Studiums bzw. sämtliche Diplome,Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise zu berücksichtigen sind. Da der Gerichtshof dabei jedoch keine nähere Unterscheidung nach der Art des Befähigungsnachweises trifft oder die Anerkennung etwa nur auf bestimmte Diplome einschränkt, ist von einem weiten Verständnis der anzuerkennenden Nachweise auszugehen.

92. Dass die Aufnahmestaaten verpflichtet sind, sogar akademische Grade zu berücksichtigen, lässt sich dem Urteil in der Rechtssache Kraus entnehmen, in dem es um ein Postgraduiertenstudium ging.

93. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts und gegebenenfalls der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und der vorstehenden Erwägungen zu beurteilen, ob das Diplom von Frau Morgenbesser als einem entsprechenden italienischen Diplom gleichwertig anzuerkennen ist.

b) Anerkennung der praktischen Ausbildung

94. Des Weiteren ist nun zu untersuchen, ob die im Herkunftsstaat absolvierte praktische Ausbildung zu berücksichtigen ist.

95. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes geht klar hervor, dass im Herkunftsstaat erworbene Berufserfahrung und sogar die absolvierte praktische Ausbildung zu berücksichtigen ist. Das gilt auch in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Betroffene nicht die gesamte in ihrem Herkunftsstaat vorgeschriebene Ausbildung zum Rechtsanwalt absolviert hat.

c) Prüfung der Gleichwertigkeit — Vergleich

96. Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung, d. h. beim Vergleich von Befähigungsnachweisen und praktischer Ausbildung, kann ein Mitgliedstaat jedoch objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf geltenden rechtlichen Rahmen als auch hinsichtlich des im Herkunftsstaat mit diesem Beruf verbundenen Tätigkeitsbereich bestehen.

97. Führt diese vergleichende Prüfung zu der Feststellung, dass die durch das ausländische Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten entsprechen, so hat der Mitgliedstaat anzuerkennen, dass dieses Diplom die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Ergibt der Vergleich hingegen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten einander nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, verlangen.

98. Die Mitgliedstaaten haben also jedenfalls diejenigen ausländischen Qualifikationen in materieller Hinsicht angemessen zu berücksichtigen, die den — gemeinschaftsrechtskonformen — innerstaatlichen Voraussetzungen zumindest teilweise entsprechen.

99. Eine vollständige und ungeprüfte Versagung einer materiellen Gleichwertigkeitsprüfung — mit Berufung auf formale Kriterien wie etwa das Erfordernis eines italienischen Universitätsabschlusses wie im Anlassfall — ist unzulässig.

100. Demnach hat der Aufnahmemitgliedstaat ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verfahren zu schaffen und anzuwenden. Entspricht das im Aufnahmestaat geltende Verfahren nicht den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts, so hat jede zuständige Stelle, im Anlassfall etwa auch die für die Eintragung in das Register der Berufsanwärter zuständige Stelle, selbst zu prüfen, ob das von dem Bewerber in einem anderen Mitgliedstaat erlangte Diplom, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Berufserfahrung, als dem geforderten Befähigungsnachweis gleichwertig anzusehen ist.

101. Aus alledem folgt, dass ein Studienabschluss, der in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, zwar nicht automatisch anzuerkennen ist, der Gemeinschaftsbürger ihn aber im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens geltend machen kann.

102. Angesichts dieses Ergebnisses ist es nicht mehr erforderlich, auf die Auslegung der Artikel 10 EG, 12 EG, 14 EG, 39 EG und 149 EG einzugehen.

V — Ergebnis

103. Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Artikel 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeiten eines italienischen Rechtsanwaltsanwärters nicht als reglementierter Beruf anzusehen sind.

Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen im Herkunftsstaat in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den im Aufnahmestaat vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen.