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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.03.2003 – C-411/01
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2003:182
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 26. März 2003
1 Das Tribunal d'instance Metz (Frankreich) ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Artikel 145 bis 151 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (nachstehend: Zollkodex). Die Vorlagefrage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits über die Feststellung der Zollschuld anlässlich eines Vorgangs der passiven Veredelung im Dreieckverkehr.
2 Das vorlegende Gericht fragt, ob ein Wirtschaftsteilnehmer berechtigt ist, vom Betrag der Einfuhrabgaben, die für die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse gelten, den Betrag der Einfuhrabgaben, die auf Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären, abzuziehen, wenn die bei der vorübergehenden Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft angegebene Tarifposition falsch war.
Rechtlicher Rahmen
3 Wie aus seinem Artikel 4 Nummer 16 hervorgeht, sieht der Zollkodex mehrere Zollverfahren vor, denen Waren bei ihrem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft und bei ihrem Ausgang aus diesem Gebiet unterliegen.
Zollanmeldung
4 Sollen Waren in ein Zollverfahren im Sinne des Zollkodex übergeführt werden, so sind sie zu dem betreffenden Verfahren anzumelden (Artikel 59 des Zollkodex) mittels einer Zollanmeldung, die der betreffende Wirtschaftsteilnehmer beim zuständigen Zollamt einzureichen hat.
5 Nach der Einreichung ist eine Änderung der Zollanmeldung unter den Voraussetzungen des Artikels 65 möglich; dieser lautet:
Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeidung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.
Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden
a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind oder
c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.
Nachträgliche Prüfung der Anmeldungen
6 Gemäß Artikel 78 des Zollkodex können die Zollbehörden auch nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen (Absatz 1). Insbesondere haben sie, wenn die nachträgliche Prüfung der Anmeldung [ergibt], dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist,... unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen [zu treffen], um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln (Absatz 3).
Genehmigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
7 Gemäß Artikel 85 bedarf es zur Inanspruchnahme bestimmter Zollverfahren (die sog. Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, darunter die passive Veredelung) einer Bewilligung durch die Zollbehörden. In dieser Bewilligung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen das betreffende Zollverfahren in Anspruch genommen werden kann (Artikel 87 Absatz 1); diese Voraussetzungen sind je nach dem gewählten Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung unterschiedlich.
8 Um die Überprüfung zu ermöglichen, dass diese Voraussetzungen weiter vorliegen, sieht Artikel 87 Absatz 2 vor, dass [d]er Bewilligungsinhaber... verpflichtet [ist], den Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.
Nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben
9 Artikel 220 des Zollkodex sieht, soweit hier relevant, Folgendes vor:
(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag... mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung)...
(2) ... keine nachträgliche buchmäßige Erfassung [erfolgt], wenn
...
b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat; ...
Die passive Veredelung
10 Der passive Veredelungsverkehr, um den es in der vorliegenden Rechtssache geht, ist in den Artikeln 145 bis 160 des Zollkodex geregelt.
11 In diesem Verfahren können... Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden (Artikel 145 Absatz 1).
12 Nach Artikel 145 Absatz 3 sind Waren der vorübergehenden Ausfuhr Waren, die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind, und Veredelungsvorgänge die in Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe c erster, zweiter und dritter Gedankenstrich aufgeführten Vorgänge, also die Bearbeitung von Waren einschließlich ihrer Montage, Zusammensetzung und Anpassung an andere Waren, die Verarbeitung von Waren und die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung. Von Bedeutung ist hier schließlich die Definition Veredelungserzeugnisse: alle Erzeugnisse, die aus Veredelungs[vorgängen] entstanden sind.
13 Die Artikel 147 und 148 regeln die Erteilung der Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs. Insbesondere wird diese Bewilligung gemäß Artikel 147 Absatz 1 auf Antrag der Person erteilt, die die Veredelungsvorgänge durchführen lässt.
14 Gemäß Artikel 148 Buchstabe b wird die Bewilligung nur erteilt, wenn festgestellt werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den Waren der vorübergehenden Ausfuhr hergestellt werden.
15 Artikel 150 Absatz 2 des Zollkodex lautet:
Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 151 Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfüllt ist, sofern nicht festgestellt wird, dass die Versäumnisse ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Verfahrens geblieben sind.
16 Artikel 151 Absätze 1 und 2 sieht Folgendes vor:
(1) Die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 145 wird berechnet, indem der Betrag der Einfuhrabgaben, die für die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse gelten, um den Betrag der Einfuhrabgaben vermindert wird, die im gleichen Zeitpunkt auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr zu erheben wären, wenn diese aus dem Land, in dem sie veredelt werden oder zuletzt veredelt worden sind, in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt würden.
(2) Der Minderungsbetrag nach Absatz 1 wird berechnet anhand der Menge und der Beschaffenheit der betreffenden Waren im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr sowie anhand der übrigen Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr für sie gelten. ...
Der Dreieckverkehr
17 Außerdem sind für die vorliegende Rechtssache die in den Artikeln 748 bis 787 der Verordnung Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 (nachstehend: Durchführungsverordnung) vorgesehenen Bestimmungen über die passive Veredelung im Dreieckverkehr heranzuziehen.
18 Insbesondere liegt gemäß Artikel 748 passive Veredelung im Dreieckverkehr vor, wenn die Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr bei einer Zollstelle durchgeführt wird, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als demjenigen, in dem sich die Zollstelle befindet, bei der die vorübergehende Ausfuhr durchgeführt worden ist.
19 Im vorliegenden Fall ist Artikel 778 zu beachten, der für die in diesem Verfahren behandelten Waren die Verwendung eines Auskunftsblatts mit der Bezeichnung Auskunftsblatt INF 2 vorschreibt, das bei der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr der Zollstelle vorzulegen ist (Artikel 781).
Die Kombinierte Nomenklatur
20 Schließlich ist daran zu erinnern, dass in der durch die Verordnung Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) die Waren insbesondere für die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs in Tarifpositionen eingereiht sind.
I — Sachverhalt und Verfahren
21 Dem Ausgangsrechtsstreit liegt ein Vorgang der passiven Veredelung im Dreieckverkehr zugrunde, an dem in verschiedener Funktion beteiligt waren: die Unternehmen Hewlett Packard Italiana, Hewlett Packard France und Hewlett Packard Europe (nachstehend: HP Italia, HP France oder HP Europe), die Gefco SA als Zollspediteurin (nachstehend: Klägerin) sowie die französische und die italienische Zollverwaltung.
22 Die HP Italia erhielt 1995 von den italienischen Zollbehörden eine Genehmigung, unter der Tarifposition 84733090 KN angemeldete Hardware-Bauteile (elektronische Karten) im passiven Veredelungsverkehr vorübergehend auszuführen und später Laserdrucker als Veredelungserzeugnisse einzuführen.
23 In dem auf Antrag der HP Italia von den italienischen Zollbehörden ausgestellten Auskunftsblatt INF 2 war für die ausgeführten Bauteile als Tarifposition die Zahl 8473 angegeben, d. h., nur die ersten vier Stellen der angemeldeten Tarifposition.
24 Sowohl der Genehmigung des passiven Veredelungsverkehrs als auch dem Auskunftsblatt INF 2 lag eine detaillierte Beschreibung des technischen Designs der Karten bei.
25 Die elektronischen Karten wurden von Italien nach China oder Japan ausgeführt. Dort wurden sie in Drucker eingebaut, die in den Jahren 1996 und 1997 von HP France für Rechnung der HP Europe über die Zollstelle Ennery nach Frankreich reimportiert wurden.
26 Beim Reimport gab die Klägerin, die als Zollspediteurin für HP France auftrat, in der Zollanmeldung für die Karten abweichend von der in Italien bei der Ausfuhr angegebenen Tarifposition (84733090 KN) die Tarifposition 84733010 KN an, die bei der Berechnung der für den passiven Veredelungsverkehr vorgesehenen Befreiung günstiger ist.
27 Die Abweichung der Tarifpositionen wurde von der französischen Zollverwaltung bei späteren Überprüfungen festgestellt. Bei der anschließenden Untersuchung stellte sich heraus, dass die Änderung der Anmeldung einseitig vom Zollspediteur vorgenommen worden war, der auf Anweisung der HP Europe gehandelt hatte. Ferner ergab die Untersuchung, dass bei anderen Vorgängen bis November 1996 wiederholt unter dieser falschen Angabe angemeldet worden war.
28 Die französische Zollverwaltung warf der Klägerin daher in einem ersten Protokoll vom 3. Dezember 1998 und in einem zweiten vom 26. September 2000 vor, die Tarifposition einseitig ohne vorherige Einholung der erforderlichen zollbehördlichen Genehmigung geändert zu haben, und stellte ihr am 19. Oktober 2000 einen Zahlungsbescheid über Zoll und Mehrwertsteuer in Höhe von 8795672 FRF zu.
29 Die Klägerin rief das Tribunal d'instance Metz an und legte u. a. eine — auf Antrag der HP Italia vom 29. November 2000 ausgestellte — Bescheinigung der italienischen Zollbehörden vom 21. Dezember 2000 vor, in der bestätigt wurde, dass die bei der Ausfuhr der Waren fälschlich angegebene Tarifposition 84733090 KN nicht der Beschreibung der ausgeführten Waren entspricht.
30 Da nach Auffassung des Tribunal d'instance Metz hinsichtlich der Auslegung der Artikel 145 bis 151 des Zollkodex Zweifel bestehen, hat es dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind im Rahmen einer passiven Veredelung im Dreieckverkehr die Artikel 145 bis 151 des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass es einem Wirtschaftsteilnehmer untersagt ist, bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr den Betrag der Einfuhrabgaben, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären, abzuziehen, wenn bei ihrer Ausfuhr eine andere, falsche Tarifposition angegeben war?
31 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Klägerin, die französische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission Erklärungen eingereicht.
II — Rechtliche Beurteilung
Vorbringen der Parteien
32 Die Klägerin trägt zunächst vor, die abweichende Angabe der Tarifposition in den verschiedenen Phasen der passiven Veredelung beruhe auf einem Irrtum der italienischen Behörden, den sie in gutem Glauben übersehen habe.
33 Unter diesen Umständen sei Artikel 151 Absatz 2 des Zollkodex dahin auszulegen, dass ein gutgläubiger Wirtschaftsteilnehmer von den auf die Veredelungserzeugnisse geschuldeten Abgaben den Betrag der Abgaben abziehen dürfe, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach der ihrer tatsächlichen Art entsprechenden Tarifposition zu erheben wären, selbst wenn diese Tarifposition von der bei ihrer Ausfuhr angegebenen abweiche.
34 Als weiteren Grund für ihre Auffassung macht die Klägerin geltend, hier sei der Irrtum in der Ausfuhranmeldung für die Waren ohne Folgen für das reibungslose Funktionieren des passiven Veredelungsverkehrs geblieben, so dass die Abgabenbefreiung den Voraussetzungen des Artikels 150 Absatz 2 des Zollkodex entspreche.
35 Durch das Verfahren des passiven Veredelungsverkehrs solle nämlich verhindert werden, dass aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zur Veredelung ausgeführte Gemeinschaftswaren bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft mit Abgaben belastet würden. Um dies zu erreichen, sei es erforderlich und ausreichend, sich zu vergewissern, dass die Veredelungserzeugnisse aus der Veredelung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr entstanden seien.
36 Schließlich trägt die Klägerin vor, die Auffassung der französischen Zollverwaltung laufe darauf hinaus, dass der Verstoß gegen die Zollbestimmungen mit einer Sanktion geahndet würde, die offensichtlich außer Verhältnis zu seiner Schwere stehe, da die Verwirklichung des Zieles des fraglichen Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung grundlos beeinträchtigt würde.
37 Die französische Regierung trägt vor, die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben müsse grundsätzlich auf die Anmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr gestützt sein.
38 Dies bedeute nicht, dass es völlig ausgeschlossen sei, zu berücksichtigen, um welche Art von Waren der vorübergehenden Ausfuhr es sich in Wirklichkeit handele. Doch könne der Nachweis der wirklichen Natur der Waren und der für sie zutreffenden Tarifposition nur durch Vorlage der entsprechenden Zollunterlagen geführt werden. Seien diese falsch, weil die Zollanmeldung falsch gewesen sei, so müsse diese geändert werden, was nur in dem Verfahren und unter den Voraussetzungen möglich sei, die in den Zollvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen seien.
39 Nach Auffassung der französischen Regierung ergibt sich aus den Artikeln 65 Absatz 1 und 87 Absatz 2 des Zollkodex, dass der Wirtschaftsteilnehmer, um eine solche Änderung zu erreichen, rechtzeitig bei den Zollbehörden die Änderung der Position beantragen und ihnen deren Erforderlichkeit nachweisen muss. Sonst könne die Zollverwaltung nicht die Art der Waren überprüfen, für die ein bestimmtes Zollverfahren genehmigt worden sei.
40 Im Übrigen habe die Klägerin auch die weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 78 des Zollkodex nicht rechtzeitig wahrgenommen, so dass sie sich gegenüber dem nationalen Gericht nicht mehr auf die Unrichtigkeit der fraglichen Zollanmeldung berufen könne.
41 Die französische Regierung schlägt dem Gerichtshof daher vor, zu antworten, dass es einem Wirtschaftsteilnehmer, der im Rahmen eines Vorgangs der passiven Veredelung in der Ausfuhranmeldung eine falsche Tarifposition angegeben hat und die Anmeldung nicht vor ihrer Annahme durch die Zollbehörden unter den Voraussetzungen des Artikels 65 berichtigt hat oder die Zollbehörden nicht über nach der Erteilung der Genehmigung eingetretene Umstände unterrichtet und damit eine Berichtigung des Zolldokuments gemäß Artikel 78 erwirkt hat, untersagt ist, bei der Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr den Betrag der Einfuhrabgaben abzuziehen, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären.
42 Die portugiesische Regierung schließt sich der Auffassung der französischen Regierung in den Grundaussagen an und trägt vor, eine einseitige Änderung der tariflichen Einreihung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr sei unzulässig.
43 Etwas anderes gelte jedoch, wenn die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 des Zollkodex vorlägen. Insbesondere müsse im Rahmen einer passiven Veredelung im Dreieckverkehr die Zollstelle am Einfuhrort der Veredelungserzeugnisse die zutreffende Tarifposition für die Waren berücksichtigen, wenn die falsche Einreihung auf einem Irrtum der Zollbehörden des Ausfuhrortes beruhe, den der Wirtschaftsteilnehmer nicht habe erkennen können, und dieser alle für die Zollanmeldung geltenden Vorschriften eingehalten habe. Jedenfalls sei es Sache des nationalen Gerichts, nachzuprüfen, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt seien.
44 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass der passive Veredelungsverkehr genehmigungspflichtig sei und dass die Genehmigung für einen bestimmten wirtschaftlichen Vorgang und eine bestimmte Art von Waren erteilt werde, so dass das nationale Gericht im Fall einer Abweichung der angemeldeten Tarifposition von der tatsächlichen Art der Waren der vorübergehenden Ausfuhr zuerst feststellen müsse, ob die erteilte Genehmigung ausreiche, um die tatsächlich ausgeführten Waren zu erfassen.
45 Im vorliegenden Fall sei in der Genehmigung zwar eine falsche Tarifposition angegeben, doch werde in ihr für die genaue Bestimmung der Waren auf eine beigefügte detaillierte Beschreibung verwiesen, aus deren Inhalt anscheinend entnommen werden könne, dass die Genehmigung auch die tatsächlich ausgeführten Waren erfasse.
46 Falls dies zutreffe, bleibe allerdings zu prüfen, ob der festgestellte Verstoß gegen die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr, hier die falsche Zollanmeldung, Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Verfahrens gehabt habe, denn nur dann könne dieser Verstoß gemäß Artikel 150 Absatz 2 geahndet werden.
47 Nach Auffassung der Kommission sei die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Zollverfahrens durch die falsche Angabe über die Art der Waren der vorübergehenden Ausfuhr ohne weiteres auszuschließen, wenn diese Angabe später gemäß Artikel 78 Absatz 3 berichtigt worden sei, um die tatsächliche Art der ausgeführten Waren zu berücksichtigen. Dann spreche nämlich nichts dagegen, die mit der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse verbundene Zollschuld entsprechend der wahren Natur der Waren der vorübergehenden Ausfuhr festzusetzen, selbst wenn diese von der ursprünglich angemeldeten abweiche.
48 Selbst wenn eine solche Berichtigung nicht erfolgt sei, stehe aber dem betroffenen Beteiligten die Möglichkeit offen, auf dem Rechtsweg nachzuweisen, um welche Art von Waren der vorübergehenden Ausfuhr es sich tatsächlich handele und dass die Veredelungserzeugnisse tatsächlich aus der Verarbeitung dieser Waren entstanden seien. In diesem Fall müsse jedoch selbstverständlich auf ein Beweismittel zurückgegriffen werden — etwa eine nachträgliche Prüfung durch die Zollbehörden oder ein Sachverständigengutachten —, mit dem sich der Inhalt des Zolldokuments mit absoluter Sicherheit widerlegen und also eindeutig nachweisen lasse, dass die falsche Angabe der Art der Waren der vorübergehenden Ausfuhr das Funktionieren des fraglichen Zollverfahrens nicht beeinträchtigt habe.
49 In der Sitzung hat die Kommission ausgeführt, diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da sich die Art der ausgeführten Waren und die Nämlichkeit der Waren vor und nach ihrer Verarbeitung anhand der den ursprünglichen Zollunterlagen beigefügten detaillierten Beschreibung leicht nachweisen lasse; im Übrigen hätten die italienischen Zollbehörden nach einer nachträglichen Prüfung die Richtigkeit der von der Klägerin gegebenen Sachverhaltsdarstellung im Wesentlichen bestätigt.
50 Die Kommission gelangt daher zu dem Ergebnis, dass, wenn die Waren der vorübergehenden Ausfuhr unter einer falschen Tarifposition angemeldet worden sind, dem Zollschuldner der Nachweis obliegt, dass diese falsche Anmeldung ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren des passiven Veredelungsverkehrs geblieben sind. Wird dieser Nachweis erbracht und lässt sich insbesondere anhand einer nachträglichen Zollprüfung die genaue Tarifposition der Waren der vorübergehenden Ausfuhr mit Sicherheit feststellen, so ist der Zollschuldner berechtigt, bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr den Betrag der Einfuhrabgaben abzuziehen, die auf Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären.
Beurteilung
51 Bevor ich auf die vorgetragenen Auffassungen eingehe, möchte ich bemerken, dass meines Erachtens der von der portugiesischen Regierung angeführte Artikel 220 Absatz 2 des Zollkodex für die Beantwortung der Vorlagefrage nicht hilfreich sein kann.
52 Wie bereits erwähnt, erfolgt nach dieser Bestimmung keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
53 Dieser Weg mag zwar abstrakt betrachtet gangbar sein, scheint mir aber im vorliegenden Fall nicht weiterzuführen. Denn die französische Zollstelle hat den Betrag der Abgaben auf die Veredelungserzeugnisse, nachdem sie ihn unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der Zollanmeldung angegebenen Tarifposition auf eine bestimmte Höhe festgesetzt hatte, später auf der Grundlage der abweichenden Tarifposition, die bei der Ausfuhr angegeben worden war, neu festgesetzt und gemäß Artikel 220 Absatz 1 erhöht. Der Irrtum, der die nachträgliche buchmäßige Erfassung erforderlich machte, ist jedoch weder der französischen noch der italienischen Zollstelle anzulasten, sondern geht hauptsächlich auf den Fehler des Ausführers HP Italia zurück, der in seinen eigenen Ausfuhranmeldungen eine falsche Tarifposition angegeben hatte. Daher scheint es mir an der ersten der Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 für die nachträgliche buchmäßige Erfassung zu fehlen.
54 Auch lässt sich nicht geltend machen, dass der angebliche Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte (wie dies Artikel 220 verlangt), denn nach dem Sachverhalt wurde er im Gegenteil von der Klägerin bemerkt und diese änderte deshalb einseitig die Angabe in der Zollanmeldung für die Einfuhr der Veredelungserzeugnisse.
55 Auch die weitere Voraussetzung des Artikels 220 Absatz 2 kann daher im vorliegenden Fall nicht als erfüllt angesehen werden.
56 Zu den Hauptpunkten der von den Beteiligten geführten Debatte weise ich zunächst darauf hin, dass unter diesen unstreitig ist, dass im vorliegenden Fall die Bedingungen des passiven Veredelungsverkehrs verletzt worden sind, denn es steht fest, dass bei der Ausfuhr eine falsche Angabe gemacht worden ist und dass die Zollbehörden nicht über den Irrtum unterrichtet worden sind.
57 Ferner ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass gemäß Artikel 150 Absatz 2 des Zollkodex die Verletzung der Bedingungen des fraglichen Zollverfahrens nicht notwendigerweise zu höheren Abgaben führen muss, wenn nachgewiesen ist, dass sie ohne erhebliche Folgen für das Funktionieren dieses Verfahrens geblieben ist.
58 Die Auffassungen gehen, wie wir oben gesehen haben, auseinander in der Frage, ob dieser Nachweis auch in einem Fall wie dem vorliegenden geführt werden kann, in dem die Verletzung festgestellt und dann keine Änderung der Ausfuhranmeldung und der Genehmigung des passiven Veredelungsverkehrs nach Artikel 78 Absatz 3 vorgenommen wurde.
59 Die französische Regierung scheint die Änderung des Zolldokuments für unverzichtbar zu halten, weil für seine Richtigkeit so etwas wie eine unwiderlegbare Vermutung bestehe, so dass nicht auf andere Weise bewiesen werden könne, dass die Veredelungserzeugnisse tatsächlich aus der Verarbeitung der Waren der vorübergehenden Ausfuhr entstanden seien. Die Klägerin und die Kommission vertreten dagegen den Standpunkt, der betreffende Beteiligte könne den Beweis auch ohne förmliche Änderung der Zollanmeldung mit anderen Mitteln führen.
60 Um dazu Stellung zu nehmen, möchte ich zunächst bemerken, dass es, wenn man von den gegensätzlichen Ausgangspositionen einmal absieht, vielleicht möglich ist, auf die im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene Frage eine mit beiden Standpunkten vereinbare Antwort zu finden, ohne dass man sich zwangsläufig vorab für das eine oder das andere Lager entscheiden muss. Meines Erachtens lässt sich nämlich der besondere Fall, um den es hier geht, lösen, indem man unmittelbar auf Artikel 78 des Zollkodex abstellt, und zwar in der Lesart des Gerichtshofes im erst jüngst verkündeten Urteil Overland.
61 Dort war der Gerichtshof mit dem Fall eines Wirtschaftsteilnehmers befasst, der bei der Einfuhr bestimmter Waren versehentlich einen höheren als den tatsächlichen Wert angegeben hatte. Als ihm der Fehler auffiel, beantragte er, ihm die nichtgeschuldeten Abgabenbeträge zu erstatten; die Erstattung wurde bewilligt, doch wurde die zugrunde liegende Entscheidung später für nichtig erklärt. Der Gerichtshof hielt es in seinem Urteil nicht für erforderlich, eine grundsätzliche Antwort auf die Frage zu geben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zollbehörde zu einer Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 78 verpflichtet ist. Er begnügte sich mit der Feststellung, dass die Zollbehörden die Erstattung zunächst bewilligt hatten und dass [e]inem solchen Antrag... nur entsprochen werden [konnte], wenn die Zollbehörden eine Überprüfung der Zollanmeldungen unter Berücksichtigung des... geltend gemachten neuen Umstands vorgenommen hatten. Damit haben diese Behörden sich bereit erklärt, die Anmeldungen zu überprüfen, und entsprechend dem Ergebnis dieser Überprüfung die Entscheidungen erlassen, um den Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anmeldungen aufgrund eines Versehens des Anmelders unvollständig waren, im Sinne des Artikels 78 Absatz 3 des Zollkodex zu regeln (Randnr. 23).
62 Anders ausgedrückt, der Gerichtshof hat anerkannt, dass eine Entscheidung der Zollbehörden, deren Inhalt nicht mit dem einer früheren fehlerhaften Zollanmeldung vereinbar ist, als eine implizite Entscheidung zur Berichtigung dieser Anmeldung im Sinne von Artikel 78 angesehen werden kann (oder richtigerweise anzusehen ist).
63 Im vorliegenden Fall verneinten die italienischen Zollbehörden die Richtigkeit der Ausfuhranmeldung, indem sie auf einen gemäß Artikel 78 eingereichten Antrag hin bestätigten, dass die Art der ausgeführten Waren nicht der angegebenen entsprach. Folglich ist, wendet man die erwähnte Rechtsprechung an, ein solches Verneinen dem — wenn auch nur impliziten — Erlass einer Entscheidung gleichzusetzen, diese Ausfuhrzollanmeldung gemäß Artikel 78 zu berichtigen.
64 Damit erübrigt sich meines Erachtens eine Behandlung der Grundsatzfrage, zu der die Beteiligten, wie wir gesehen haben (Nrn. 58 und 59), sehr kontroverser Meinung sind, auch weil der Zollkodex, wie mir scheint, nicht viele Ansatzpunkte für eine einheitliche und abschließende Antwort bietet. Ich will insoweit nur meine Verwunderung über eine Lösung zum Ausdruck bringen, nach der die Möglichkeit, in den fraglichen Fällen einen alternativen Beweis zu führen, stets ausgeschlossen wäre, denn dies ließe sich meines Erachtens kaum mit den Zielen sowie einer gerechten und vernünftigen Beurteilung der Regelung in Einklang bringen.
65 Insbesondere kann meines Erachtens zumindest in den außergewöhnlichen Fällen, in denen die Zollbehörden dem Inhalt der maßgeblichen Dokumente widersprochen haben, soweit darin Waren falsch eingereiht waren, und eine zutreffende Einreihung der Ware durch den Nachweis ihrer tatsächlichen Art leicht gefunden werden kann, dem Betroffenen dieser Nachweis nicht verwehrt werden, selbst wenn die Zolldokumente nicht förmlich geändert wurden.
66 Sonst würde nämlich nicht nur die Vorschrift des Artikels 150 Absatz 2 bedeutungslos gemacht, sondern darüber hinaus das Ziel des Zollverfahrens der passiven Veredelung gefährdet, weil Wirtschaftsteilnehmern eine erhöhte Abgabe abverlangt würde, die nicht durch die Ziele der gemeinsamen Handelspolitik, die mit dem Zollkodex insgesamt und insbesondere mit den Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr verfolgt werden, gerechtfertigt wäre.
67 Meines Erachtens stellt der vorliegende Fall gerade einen solchen außergewöhnlichen Fall dar, da die italienischen Zollbehörden selbst bestätigt haben, dass die Tarifposition, unter der die Waren angemeldet worden waren und unter der ihre Ausfuhr genehmigt worden war, falsch war.
68 Es ist offensichtlich Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt zu würdigen und festzustellen, ob die Klägerin den fraglichen Beweis erbracht hat. Ich möchte mich an dieser Stelle auf die Bemerkung beschränken, dass mir der Nachweis der tatsächlichen Art der Waren der vorübergehenden Ausfuhr und der Nämlichkeit dieser Waren und der Bauteile der Veredelungserzeugnisse nicht besonders schwierig zu sein scheint. Der Nachweis wird durch die Tatsache erleichtert, dass die Karten unverändert in die Drucker eingebaut wurden, und kann daher sowohl auf die detaillierte technische Beschreibung, die der Genehmigung und den Auskunftsblättern INF 2 beigefügt war, gestützt werden als auch auf die entsprechende Bescheinigung, die von den italienischen Zollbehörden auf den Antrag auf Überprüfung hin ausgestellt und von der Kommission in der Sitzung bestätigt worden ist.
69 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof daher vor, auf die Vorlagefrage des Tribunal d'instance Metz zu antworten, dass die Artikel 145 bis 151 des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen sind, dass sie es nicht ausschließen, in einem Fall wie dem vorliegenden einem Wirtschaftsteilnehmer, der Waren unter einer falschen Tarifposition zum passiven Veredelungsverkehr angemeldet hatte, zu gestatten, bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr den Betrag der Einfuhrabgaben abzuziehen, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären.
III — Ergebnis
70 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu erkennen:
Die Artikel 145 bis 151 des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, dass sie es nicht ausschließen, in einem Fall wie dem vorliegenden einem Wirtschaftsteilnehmer, der Waren unter einer falschen Tarifposition zum passiven Veredelungsverkehr angemeldet hatte, zu gestatten, bei der Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr die Einfuhrabgaben abzuziehen, die auf die Waren der vorübergehenden Ausfuhr nach ihrer zutreffenden Tarifposition zu erheben wären.