Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.04.2003 – C-145/01
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2003:223
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 10. April 2003
1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen verstoßen hat.
2 Die Kommission wirft Italien vor, die Richtlinie 77/187 nicht auf Übergänge von Unternehmen anzuwenden, die im Rahmen bestimmter Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren stattfinden, insbesondere im Rahmen der Verfahren zur Feststellung einer Krise, der außerordentlichen Verwaltung und des gerichtlich bestätigten Vergleichs zur Vermögensabtretung.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
3 Nach ihrer zweiten Begründungserwägung soll die Richtlinie die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten.
4 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie ist diese auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben, oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
5 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/187 gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf Grund des Übergangs auf den Erwerber über.
6 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie stellt der Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht jedoch etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen.
7 Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 77/187 bestimmt zudem, dass, wenn es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses kommt, weil der Übergang eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, davon auszugehen ist, dass die Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
8 Während des Vorverfahrens wurde die Richtlinie 77/187 durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 ersetzt.
9 Der Rat war der Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten gestattet werden müsse, das Überleben von zahlungsunfähigen Unternehmen und Unternehmen in einer schwierigen Lage zu fördern. Daher hat er Ausnahmen von den Regelungen der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 77/187 eingeführt und einen Artikel 4a eingefügt, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Artikel 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle... ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde.
(2) Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während eines Zahlungsunfähigkeitsverfahrens gegen den Veräußerer (unabhängig davon, ob dieses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens eingeleitet wurde) gelten und dieses Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle... steht, kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass
a) ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 die vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Zahlungsunfähigkeitsverfahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen nicht auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem von der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers [ABl. L 283, S. 23, in der Fassung der Richtlinie 87/164/EWG des Rates vom 2. März 1987, ABl. L 66, S. 11] vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist,
und/oder
b) der Erwerber, der Veräußerer oder die seine Befugnisse ausübenden Personen auf der einen Seite und die Vertreter der Arbeitnehmer auf der anderen Seite Änderungen der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer, insoweit das geltende Recht oder die geltende Praxis dies zulassen, vereinbaren können, die den Fortbestand des Unternehmens, Betriebes oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils sichern und dadurch der Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen.
(3) Die Mitgliedstaaten können Absatz 2 Buchstabe b) auf Übergänge anwenden, bei denen sich der Veräußerer nach dem einzelstaatlichen Recht in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet, sofern das Bestehen einer solchen Notlage von einer zuständigen öffentlichen Stelle bescheinigt wird und die Möglichkeit einer gerichtlichen Aufsicht gegeben ist, falls das innerstaatliche Recht solche Bestimmungen am 17. Juli 1998 bereits enthält ...
10 Die Richtlinie 98/50 ist am 17. Juli 1998 in Kraft getreten. Die den Mitgliedstaaten gesetzte Umsetzungsfrist ist am 17. Juli 2001 abgelaufen.
B — Nationales Recht
11 Die Bestimmungen der Richtlinie 77/187 wurden durch Artikel 2112 des Codice Civile (Zivilgesetzbuch; im Folgenden: ZGB) in italienisches Recht umgesetzt. Diese Vorschrift sah in der entscheidungserheblichen Fassung vor, dass die Arbeitsverhältnisse bei einem Unternehmensübergang mit dem neuen Eigentümer fortgesetzt werden und dass die Rechte der Arbeitnehmer aus diesem Verhältnis gewahrt blieben. Sie sah auch vor, dass der Veräußerer und der Erwerber gesamtschuldnerisch für alle Forderungen haften, die dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Übergangs zustanden.
12 Der italienische Gesetzgeber hat jedoch für Übergänge im Rahmen bestimmter Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen.
13 So bestimmt Artikel 47 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 zur Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus Italiens Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften ergeben (Gemeinschaftsgesetz für 1990) Folgendes:
Beim Übergang von Unternehmen oder Produktionsstätten, bei denen das Comitato di ministri per il coordinamento della politica industriale [Ministerialausschuss zur Koordinierung der Industriepolitik, im Folgenden: CIPI] eine Krise im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 675 vom 12. August 1977 festgestellt hat, oder von Unternehmen, die sich im Konkurs befinden oder über die ein gerichtlich bestätigter Vergleich geschlossen worden ist, der in der Vermögensabtretung besteht, oder von Unternehmen, deren behördliche Zwangsabwicklung bekannt gemacht worden ist oder die der außerordentlichen Verwaltung unterstellt worden sind, findet in Fällen, in denen die Fortsetzung der Tätigkeit nicht vorgesehen oder diese Tätigkeit eingestellt worden ist und die Konsultation im Sinne der vorstehenden Absätze zu einer Vereinbarung über die auch nur teilweise Erhaltung der Arbeitsplätze geführt hat, Artikel 2112 ZGB keine Anwendung auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber fortgesetzt wird, es sei denn, dass die Vereinbarung günstigere Bedingungen vorsieht. In der genannten Vereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass der Übergang nicht das überzählige Personal betrifft und dass dieses ganz oder teilweise im Dienst des Veräußerers verbleibt.
Die Arbeitnehmer, die vom Erwerber, Käufer oder neuen Betreiber nicht übernommen werden, sind bei den von diesen vorgenommenen Einstellungen ab dem Übergang ein Jahr lang oder für einen längeren Zeitraum, wenn die Tarifverträge dies vorsehen, bevorrechtigt. Artikel 2112 ZGB ist auf die genannten Arbeitnehmer, die vom Erwerber, Käufer oder neuen Betreiber nach dem Übergang des Unternehmens eingestellt werden, nicht anwendbar.
II — Vorverfahren
14 Die Kommission war der Auffassung, dass die in Artikel 47 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428/90 vorgesehenen Ausnahmen teilweise nicht mit der Richtlinie 77/187 vereinbar seien.
15 Italien könne die Anwendung der Garantien des Artikels 2112 ZGB nicht ausschließen, wenn der Übergang des Unternehmens im Rahmen der Verfahren zur Feststellung einer Krise, der außerordentlichen Verwaltung und des gerichtlich bestätigten Vergleichs zur Vermögensabtretung erfolge.
16 Am 16. Juli 1997 beschloss die Kommission daher, das Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) einzuleiten und Italien zur Stellungnahme aufzufordern. In ihrem Aufforderungsschreiben legte sie dar, dass Artikel 47 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428/90 keine ordnungsgemäße Durchführung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 77/187 gewährleiste, da sie die Garantien des Artikels 2112 ZGB in den genannten Verfahren ausschlössen.
17 Da die Antwort Italiens die Kommission nicht zufrieden stellte, gab diese am 4. August 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
18 In dieser Stellungnahme führte sie zunächst erneut aus, dass Artikel 47 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428/90 die Richtlinie 77/187 verletze. Danach erläuterte sie, dass die neue Richtlinie 98/50/EG, die nach dem Aufforderungsschreiben erlassen worden sei, nicht dazu geführt habe, dass die italienischen Rechtsvorschriften vollständig mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar würden. Zwar lasse Artikel 4a eine gewisse Flexibilität bei den Übergängen von Unternehmen in Schwierigkeiten zu, doch decke er nicht die in Artikel 47 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428/90 vorgesehenen Fälle.
19 Die italienische Regierung antwortete auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme am 15. Oktober 1999.
20 Da die Kommission von dieser Antwort nicht überzeugt war, hat sie am 23. März 2001 die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragt,
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977, insbesondere deren Artikel 3 und 4, verstoßen hat, dass sie Artikel 47 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 aufrechterhalten hat, nach denen
a) die Regelung über den automatischen Übergang aller Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse vom Veräußerer auf den Erwerber nicht auf Unternehmen angewandt werden muss, die Gegenstand eines gerichtlich bestätigten Vergleichs zur Vermögensabtretung sind, oder die der außerordentlichen Verwaltung unterstellt sind, wenn diese Unternehmen ihre Tätigkeit nach dem Übergang fortsetzen;
b) der Übergang der Arbeitnehmer und der Verbindlichkeiten aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen vom Veräußerer auf den Erwerber dann nicht vorgesehen ist, wenn festgestellt worden ist, dass sich das Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinde.
21 Die italienische Regierung beantragt, die Klage als unzulässig oder wenigstens als unbegründet abzuweisen.
III — Zur Zulässigkeit der Klage
A — Vorbringen der Parteien
22 Die italienische Regierung macht in erster Linie geltend, dass die Klage unzulässig sei.
23 Die Richtlinie 98/50 sei am 29. Juni 1998 erlassen worden, also nach der Versendung des Aufforderungsschreibens, aber vor der Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Daher habe die Kommission im Aufforderungsschreiben nur die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 428/90 mit den Bestimmungen der Richtlinie 77/187 geprüft. Dagegen habe sie in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme diese Prüfung auf die Richtlinie 98/50 erstreckt.
24 Die Kommission habe damit den durch das Aufforderungsschreiben eingegrenzten Streitgegenstand erweitert. Diese Erweiterung sei namentlich deshalb unzulässig, weil die in der Richtlinie 98/50 vorgenommenen Änderungen wesentlich seien und die Umsetzungsfrist der Richtlinie 98/50 noch nicht abgelaufen gewesen sei, als die Kommission ihre mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben und Klage erhoben habe.
25 Die Kommission räumt ein, dass sich die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage anders als das Aufforderungsschreiben auf die Richtlinie 98/50 beziehen. Das führe jedoch nicht zu einer Änderung des Streitgegenstandes, sondern solle zur Untermauerung ihres Standpunkts dartun, dass die Vertragsverletzung trotz des Inkrafttretens der Richtlinie 98/50 fortbestehe. Im Übrigen beträfe die Darlegung der Rügen im Aufforderungsschreiben, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen der Klageschrift den selben Gegenstand, nämlich einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 4 (allein) der Richtlinie 77/187.
B — Würdigung
26 Gemäß Artikel 226 EG kann die Kommission den Gerichtshof nur dann mit einem Vertragsverletzungsverfahren befassen, wenn sie den betreffenden Mitgliedstaat zuvor zur Stellungnahme aufgefordert hat.
27 Nach ständiger Rechtsprechung soll das Aufforderungsschreiben den Gegenstand der Streitigkeit umschreiben und dem betreffenden Mitgliedstaat die zur Vorbereitung seiner Verteidigung notwendigen Angaben an die Hand geben. Die Äußerungsbefugnis des Mitgliedstaats stellt eine wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substanzielles Formerfordernis des Vertragsverletzungsverfahrens ist.
28 Daraus folgt, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission auf dieselben Rügen gestützt werden müssen wie das Aufforderungsschreiben. Mit anderen Worten, der Streitgegenstand kann in der mit Gründen versehenen Stellungnahme oder der Klageschrift nicht abgeändert werden.
29 Ich bin der Auffassung, dass die Kommission hier den Streitgegenstand während des Vorverfahrens nicht geändert hat.
30 Wie die italienische Regierung zutreffend ausführt, weicht die Begründung der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageschrift deutlich von derjenigen des Aufforderungsschreibens ab. Wie bereits dargelegt, beschränkte sich das Aufforderungsschreiben auf den Hinweis, dass das Gesetz Nr. 428/90 keine ordnungsgemäße Durchführung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 77/187 gewährleiste. Dagegen hat sich die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme und in ihrer Klageschrift nicht nur auf diese Kriterien berufen, sondern auch ausgeführt, dass die neue Richtlinie 98/50/EG nicht dazu geführt habe, dass die italienischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar würden. Die Kommission hat die Regelung des Gesetzes Nr. 428/90 mit derjenigen des Artikels 4a der Richtlinie 98/50 verglichen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die italienischen Rechtsvorschriften weit über das nach der Richtlinie 98/50 zulässige Maß hinausgingen.
31 Diese Vorgehensweise mag in der Tat zu beanstanden sein, da die Kommission nicht klargestellt hat, dass die Bezugnahme auf die Richtlinie 98/50 den Streitgegenstand nicht ändert.
32 Ich bin jedoch anders als die italienische Regierung der Ansicht, dass dies nicht ausreicht, um die vorliegende Klage für unzulässig zu erklären.
33 Zum einen sind die von der Kommission vorgebrachten Rügen grundsätzlich während des gesamten Verfahrens dieselben geblieben.
34 Bei der Darlegung der Rügen im Aufforderungsschreiben warf die Kommission der Italienischen Republik vor, die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 77/187 zu verletzen, weil Artikel 47 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428/90 die Garantien des Artikels 2112 ZGB nicht auf Übergänge von Unternehmen anwende, die im Rahmen der Verfahren zur Feststellung einer Krise, der außerordentlichen Verwaltung und des gerichtlich bestätigten Vergleichs zur Vermögensabtretung erfolgten.
35 Im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen der Klageschrift hat die Kommission diese Rüge vollinhaltlich beibehalten. Sie hat festgestellt — oder beantragt, festzustellen —, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977, insbesondere deren Artikel 3 und 4, verstoßen hat, dass sie Artikel 47 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 aufrechterhalten hat, nach denen die Regelung über den automatischen Übergang aller Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse nicht auf Unternehmen angewandt werden muss, über die ein gerichtlich bestätigter Vergleich zur Vermögensabtretung besteht, oder die der außerordentlichen Verwaltung unterstellt sind, und nach denen der Übergang der Arbeitnehmer und der Verbindlichkeiten aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen dann nicht vorgesehen ist, wenn festgestellt worden ist, dass sich das Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinde.
36 Daraus folgt, dass die Kommission entgegen dem italienischen Vorbringen, den mit dem Aufforderungsschreiben eingegrenzten Streitgegenstand nicht erweitert oder abgeändert hat. Trotz der Bezugnahme auf die Richtlinie 98/50 in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme und ihrer Klageschrift hat die Kommission nie festgestellt oder beantragt, festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen habe. Sie hat ihre Klagegründe auch nicht auf Übergänge von Unternehmen erweitert, die im Rahmen anderer nationaler Verfahren als denen zur Feststellung einer Krise, der außerordentlichen Verwaltung und des gerichtlichen Vergleichs zur Vermögensabtretung erfolgten.
37 Die Kommission hat folglich in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme und in ihrer Klageschrift dieselben Rügen wie in ihrem Aufforderungsschreiben erhoben.
38 Zum anderen hatte die streitige Bezugnahme auf die Richtlinie 98/50 keinen entscheidenden Einfluss auf die Verteidigungsrechte der italienischen Regierung.
39 Die italienische Regierung hat in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Rügen der Kommission zwar ausschließlich unter Berufung auf die Bestimmungen der Richtlinie 98/50 zu widerlegen versucht. Sie hat vor allem geltend gemacht, dass die in Artikel 47 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428/90 vorgesehenen Ausnahmen zum Teil durch Artikel 4a der Richtlinie 98/50 gedeckt seien.
40 Dies bedeutet jedoch nicht, dass Italien durch die streitige Bezugnahme irregeführt worden wäre. Vielmehr hatte die italienische Regierung in ihrer Antwort auf das Aufforderungsschreiben bereits eine ähnliche Rechtfertigung vorgebracht. Sie hatte betont, dass die Kommission im April 1977 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 77/187 vorgelegt habe, um eine größere Flexibilität in Bezug auf Übergänge von Unternehmen zu ermöglichen, die im Rahmen von Insolvenzverfahren erfolgten. Die italienische Regierung hatte somit behauptet, dass Artikel 47 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428/90 den Bestimmungen dieses Vorschlags entspreche.
41 Daraus folgt, dass die italienische Regierung aus eigenem Antrieb sich zu ihrer Verteidigung ausschließlich auf die behauptete Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 428/90 mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gestützt hat, die nach der Richtlinie 77/187 erlassen wurden. Die italienische Regierung hat sich also dafür entschieden, sich nicht gegen die Rügen der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen der Richtlinie 77/187 zu verteidigen, obwohl sie die Möglichkeit dazu gehabt hätte.
42 Ich bin deshalb der Auffassung, dass die Bezugnahme auf die Richtlinie 98/50 der Italienischen Republik nicht die Möglichkeit genommen hat, ihre Argumente im Vorverfahren vorzubringen.
43 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Klage für zulässig zu erklären und dann zu würdigen, ob in Bezug auf die Richtlinie 77/187 eine Vertragsverletzung vorliegt.
IV — Begründetheit
44 Die Kommission wirft der Italienischen Republik vor, mit Artikel 47 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428/90 die Anwendung der Richtlinie 77/187 auf Übergänge von Unternehmen auszuschließen, die im Rahmen der Verfahren zur Feststellung einer Krise, der außerordentlichen Verwaltung und des gerichtlich bestätigten Vergleichs zur Vermögensabtretung erfolgten.
45 Die Kommission hat jedoch in ihrer Erwiderung ihren ersten Klagegrund in Bezug auf Übergänge von Unternehmen zurückgenommen, die im Rahmen des Verfahrens der außerordentlichen Verwaltung nach italienischem Recht erfolgen.
46 Ich prüfe daher die beiden von der Kommission aufrechterhaltenen Klagegründe. Vorab erinnere ich an die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187.
A — Rechtsprechung des Gerichtshofes
47 Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 ist diese bekanntermaßen auf Übergänge von Unternehmen durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
48 Der Gerichtshof hatte den Begriff vertragliche Übertragung insbesondere im Hinblick auf im Rahmen von Ver-waltungs- oder Gerichtsverfahren durchgeführte Übergänge von Unternehmen auszulegen.
49 So hat der Gerichtshof im Urteil Abels vom 7. Februar 1985 entschieden, dass die Richtlinie 77/187 nicht auf einen Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteils im Rahmen eines Konkursverfahrens anwendbar sei, das auf die Verwertung des Schuldnervermögens unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts abziele.
50 Dagegen ergibt sich aus demselben Urteil, dass die Richtlinie 77/187 auf ein Verfahren wie das der surséance van betaling (Stundung) anwendbar ist, obwohl es gewisse Gemeinsamkeiten mit dem Konkursverfahren aufweist. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Gründe, die der Anwendung der Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen im Rahmen eines Konkursverfahrens entgegenstehen, nicht einschlägig sind, wenn das fragliche Verfahren eine gerichtliche Kontrolle umfasst, die weniger weit reicht als beim Konkursverfahren, und dessen Ziel in erster Linie die Sicherung der Vermögensmasse und gegebenenfalls die Weiterführung des Unternehmens durch die gemeinschaftliche Stundung der Zahlungsverpflichtungen ist.
51 Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil D'Urso u. a. vom 25. Juli 1991 festgestellt, dass die Richtlinie 77/187 nicht auf Übergänge von Unternehmen anwendbar ist, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wie des in den italienischen Rechtsvorschriften über die Zwangsliquidation im Verwaltungswege vorgesehenen Verfahrens stattfinden, deren Wirkungen mit denen des Konkurses gleichzusetzen sind. Dagegen hat er entschieden, dass die Richtlinie 77/187 anwendbar ist, wenn die zuständige Behörde im Rahmen der italienischen Rechtsvorschriften über die außerordentliche Verwaltung großer Unternehmen, die sich in einer Krise befinden, genehmigt hat, dass die Tätigkeit des Unternehmens fortgesetzt wird, und zwar so lange, wie diese Entscheidung in Kraft bleibt. In einem solchen Fall bezweckt das Verfahren der außerordentlichen Verwaltung vor allem, das Unternehmen so zu stabilisieren, dass seine künftige Tätigkeit gewährleistet ist. Angesichts des damit verfolgten wirtschaftlichen und sozialen Ziels ließe sich weder erklären noch rechtfertigen, dass die Beschäftigten des betroffenen Unternehmens bei dessen Veräußerung die Rechte verlieren sollen, die ihnen die Richtlinie 77/187 zuerkennt.
52 Zudem hat der Gerichtshof im Urteil Spano u. a. vom 7. Dezember 1995 entschieden, dass die Richtlinie 77/187 auf den Übergang eines Unternehmens, bei dem gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 675/77 festgestellt wurde, dass es sich in einer Krise befindet, Anwendung findet. Er hat ausgeführt, dass der Akt, mit dem festgestellt wird, dass sich ein Unternehmen in einer Krise befindet, die wirtschaftliche und finanzielle Gesundung des Unternehmens und vor allem die Aufrechterhaltung der Beschäftigung ermöglichen soll, dass das fragliche Verfahren also die Förderung der Aufrechterhaltung seiner Tätigkeit im Hinblick auf eine spätere Übernahme bezweckt und dass dieses Verfahren anders als das Insolvenzverfahren keinerlei gerichtliche Aufsicht oder Maßnahme zur Verwaltung des Vermögens des Unternehmens umfasst und keinen Zahlungsaufschub vorsieht.
53 Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die Richtlinie auf den Übergang eines Unternehmens Anwendung findet, das Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist, entscheidend auf das mit dem fraglichen Verfahren angestrebte Ziel ankommt. In den Urteilen Dethier Équipement und Europièces hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass, wenn das Kriterium des mit dem Verfahren verfolgten Zieles keine Entscheidung erlaubt, die Ausgestaltung dieses Verfahrens, namentlich die Frage der gerichtlichen Aufsicht und gegebenenfalls von deren Umfang, zu untersuchen ist.
54 Im Licht dieser Grundsätze untersuche ich die beiden von der Kommission gegenüber der Italienischen Republik aufrechterhaltenen Klagegründe
B — Zu den Unternehmen, die sich in einer Krise befinden (erster Klagegrund)
55 In ihrem ersten Klagegrund wirft die Kommission Italien vor, die Richtlinie 77/187 nicht auf Unternehmensübergänge anzuwenden, die im Rahmen des durch das Gesetz Nr. 675/77 vorgesehenen Verfahrens zur Feststellung einer Krise erfolgten.
56 Diesem ersten Klagegrund ist stattzugeben.
57 Wie bereits dargelegt, hat der Gerichtshof im Urteil Spano u. a ausdrücklich entschieden, dass die Richtlinie 77/187 auf Unternehmensübergänge anwendbar ist, bei dem die CIPI gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 675/77 das Vorliegen einer Krise festgestellt hat.
58 In der vorliegenden Rechtssache hat die Italienische Republik keinen Beweis dafür erbracht, dass sie dem Urteil Spano u. a. nachgekommen wäre. In ihrer Klagebeantwortung und ihrer Gegenerwiderung hat sie sich auf das Vorbringen beschränkt, dass das italienische Verfahren zur Feststellung einer Krise mit der durch Artikel 4a der Richtlinie 98/50 eingeführten Ausnahme vereinbar sei. Dagegen hat sie nicht bewiesen, ja noch nicht einmal behauptet, dass die von der Richtlinie 77/187 vorgesehenen Garantien vor der Einführung dieser Ausnahme auf den Übergang eines Unternehmens, das sich in einer Krise befindet, anwendbar waren.
59 Dem ersten Klagegrund der Kommission ist daher stattzugeben, da der Verstoß nur im Hinblick auf die Richtlinie 77/187 zu würdigen ist.
C — Zum Verfahren des gerichtlich bestätigten Vergleichs zur Vermögensabtretung (zweiter Klagegrund)
60 In ihrem zweiten Klagegrund wirft die Kommission Italien vor, die Richtlinie 77/187 nicht auf Unternehmensübergänge anzuwenden, die im Rahmen eines gerichtlich bestätigten Vergleichs zur Vermögensabtretung erfolgen.
61 Die Parteien des Rechtsstreits haben dem Gerichtshof sehr wenig Informationen zum Inhalt dieses Verfahrens geliefert.
62 Aus der Akte ergibt sich, dass der gerichtliche Vergleich im italienischen Recht durch die Artikel 160 bis 186 des Real Decreto (Königliches Dekret) Nr. 267 vom 16. März 1942 zur Regelung des Konkurses, des gerichtlichen Vergleichs, der Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses und der behördlichen Zwangsabwicklung geregelt wird.
63 Dieses Verfahren läuft anscheinend folgendermaßen ab.
64 Der zahlungsunfähige Unternehmer reicht zunächst beim zuständigen Gericht einen Antrag ein, in dem er seinen Gläubigern einen Vergleich vorschlägt. Ist der Antrag zulässig, so ernennt das Gericht einen Justizkommissar, der einen Bericht erstellt über die Gründe, aus denen sich der Schuldner in Schwierigkeiten befindet, über die Vergleichsvorschläge und über die den Gläubigern angebotenen Sicherheiten. Zudem wird der Vergleichsvorschlag den Gläubigern zur Zustimmung vorgelegt. Nehmen die Gläubiger den Vorschlag an, so kann das Gericht unter dem Vorbehalt bestimmter Nachprüfungen den Vergleich bestätigen, der dann für alle Parteien (d. h. den Schuldner und die Gläubiger) verbindlich wird. Der Vergleich wird danach, wie in der Bestätigungsentscheidung vorgesehen, unter der Aufsicht des Justizkommissars durchgeführt.
65 Der mit dem gerichtlichen Vergleich zur Vermögensabtretung verfolgte Zweck ergibt sich jedoch aus den nationalen Rechtsvorschriften nicht klar.
66 Bestimmte Vorschriften des Dekrets Nr. 267/42 weisen darauf hin, dass das streitige Verfahren auf die Sicherstellung der Liquidation der Vermögensgegenstände des Schuldners abzielt, um die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.
67 So bestimmt Artikel 160 Absatz 2 Nr. 2 des Dekrets Nr. 267/42, dass der Unternehmer zum Verfahren nur zugelassen wird, wenn er den Gläubigern für die Begleichung seiner Schulden die Abtretung aller Vermögensgegenstände anbietet, die sich zum Zeitpunkt der Anmeldung des Vergleichs in seinem Besitz befinden, sofern die Bewertung dieser Vermögensgegenstände die Annahme erlaubt, dass die Gläubiger zu mindestens 40 % der nicht bevorrechtigten Konkursforderungen befriedigt werden können. Auch bestimmt Artikel 182 des Dekrets Nr. 267/42, dass das Gericht in der Bestätigung des Vergleichs einen oder mehrere Liquidatoren sowie eine Gläubigerversammlung von drei oder fünf Gläubigern zur Mitwirkung an der Liquidation bestellen und die Modalitäten der Liquidation bestimmen muss.
68 Dagegen weisen andere Bestimmungen des Dekrets Nr. 267/42 darauf hin, dass das nationale Verfahren hauptsächlich bezweckt, den Konkurs des Schuldners abzuwenden, und daher auf die Weiterführung des Unternehmens abzielt.
69 So sieht Artikel 160 des Dekrets Nr. 267/42 vor, dass der Unternehmer einen Vergleich vorschlagen kann, solange über sein Vermögen noch nicht der Konkurs eröffnet wurde. Nach den Artikeln 162,163, 179 und 181 dieses Dekrets muss das Gericht von Amts wegen den Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnen, wenn dieser nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Verfahren erfüllt, er nicht die für die Durchführung des Vergleichs erforderlichen Beträge hinterlegt, die Gläubiger den Vorschlag nicht annehmen oder die Voraussetzungen für die Bestätigung nicht vorliegen. Schließlich muss das Gericht nach Artikel 181 des Dekrets Nr. 267/42 vor der Bestätigung des Vergleichs würdigen, ob dieser im Hinblick auf die Vermögensmasse des Unternehmens und dessen Leistungsfähigkeit für die Gläubiger wirtschaftlich sinnvoll ist, und die Frage klären, ob der Schuldner unter Berücksichtigung der Gründe seiner Schwierigkeiten und seines Verhaltens den Vergleich verdient.
70 Angesichts dessen lässt sich das mit dem gerichtlichen Vergleich zur Vermögensabtretung verfolgte Ziel nicht genau feststellen.
71 Zudem tragen die Parteien des Rechtsstreits zu diesem Punkt widersprüchlich vor.
72 Die Kommission macht geltend, das wesentliche Ziel des Verfahrens bestehe darin, die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit und die Fortführung des Handels und des Gewerbes zu ermöglichen. Auf diesen Zweck weise sowohl die italienische Lehre als auch die italienische Corte suprema di cassazione hin. Zwar spreche Artikel 182 des Dekrets Nr. 267/42 von Vermögensabtretung, doch sei der Begriff Abtretung als Erhaltung des Vermögens des Schuldners und nicht als seine Liquidation zu verstehen. Umgekehrt macht die italienische Regierung geltend, dass der gerichtliche Vergleich zur Vermögensabtretung im Hinblick auf die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger im Wesentlichen auf die Verwertung des Vermögens des Schuldners abziele. Auch habe das streitige Verfahren nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione den endgültigen Verlust der Rechte des Schuldners über das gesamte Vermögen zur Folge, das Gegenstand dieses Verfahren sei.
73 Daraus folgt, dass das Kriterium des mit dem Verfahren verfolgten Ziels nicht die Feststellung erlaubt, ob die Richtlinie 77/187 auf Unternehmensübergänge anzuwenden ist, die im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zur Vermögensabtretung erfolgen.
74 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes habe ich meine Untersuchung also dadurch fortzuführen, dass ich die Ausgestaltung des streitigen Verfahrens überprüfe.
75 Im Urteil Dethier Équipement war der Gerichtshof mit der Frage befasst worden, ob die Richtlinie 77/187 auf das belgische Verfahren der gerichtlichen Verwertung anwendbar sei. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Würdigung der mit dem Verfahren verfolgten Ziele keine Entscheidung erlaube und prüfte die Ausgestaltung dieses Verfahrens wie folgt:
... aus der Vorlageentscheidung [ergibt sich] für den Fall der Liquidation, dass der Liquidator, obwohl er vom Gericht ernannt wird, ein Organ der Gesellschaft ist, das unter der Aufsicht der Hauptversammlung die Aktiva veräußert, dass es kein besonderes Verfahren zur Feststellung der Verbindlichkeiten unter gerichtlicher Kontrolle gibt und dass ein Gläubiger grundsätzlich die Zwangsvollstreckung seiner Forderung gegen die Gesellschaft betreiben und deren Verurteilung erwirken kann. Im Konkurs dagegen ist der Konkursverwalter als Vertreter der Gläubiger gegenüber der Gesellschaft ein Dritter und verwertet die Aktiva unter gerichtlicher Aufsicht; die Schulden der Gesellschaft werden nach einem besonderen Verfahren festgestellt, und die Einzelzwangsvollstreckung ist verboten. Somit weist die Situation eines im Verfahren der gerichtlichen Liquidation befindlichen Unternehmens erhebliche Unterschiede gegenüber der eines Unternehmens auf, das sich im Konkurs befindet, und die Gründe, aus denen der Gerichtshof die Anwendung der Richtlinie in diesem letztgenannten Fall ausgeschlossen hat, können auch im Fall eines im Verfahren der gerichtlichen Liquidation befindlichen Unternehmens fehlen.
76 Der Gerichtshof hat somit aus drei Kriterien geschlossen, dass die Lage eines im Verfahren der gerichtlichen Liquidation befindlichen Unternehmens im Vergleich zu einem Unternehmen im Konkurs Unterschiede aufweist. Bei diesen Kriterien handelt es sich um die Zugehörigkeit des Liquidators zum Unternehmen, das Fehlen eines besonderen Verfahrens zur Feststellung der Verbindlichkeiten sowie die Zulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung gegen das Unternehmen.
77 Im vorliegenden Fall liegen diese drei Kriterien nicht vor.
78 In Bezug auf das erste Kriterium gibt das Dekret Nr. 267/42 zwar nicht an, ob es sich bei dem im Zeitpunkt der Bestätigung vom Gericht ernannten Liquidator um ein Organ des Unternehmens handeln darf oder ob es sich um einen Dritten handeln muss. Wie bereits dargelegt, schreibt dieses Dekret dem Gericht nur vor, einen oder mehrere Liquidatoren zu benennen, ohne ihre Eigenschaft näher zu bestimmen. Dagegen kann der Justizkommissar, der u. a. die Durchführung des Vergleichs zu überwachen hat, nicht dem Unternehmen angehören, das Gegenstand des Verfahrens ist. Artikel 165 des Dekrets Nr. 267/42 bestimmt ausdrücklich, dass der Justizkommissar für die Wahrnehmung seiner Aufgaben öffentlicher Bediensteter ist.
79 In Bezug auf das zweite Kriterium enthält das Dekret Nr. 267/42 ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Verbindlichkeiten unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts. Dieses Dekret bestimmt, dass
der Schuldner mit seiner Vergleichsanmeldung ein Aufstellung der Aktiva mit Wertangabe sowie eine Gläubigerliste vorlegen muss;
der Beschluss, mit dem das Vergleichsverfahren eröffnet wird, in geeigneter Form bekannt zu machen ist;
der Justizkommissar nach der Eröffnung des Vergleichsverfahrens die Gläubigerliste zu überprüfen und die Gläubigerversammlung einzuberufen hat;
der Justizkommissar ein Verzeichnis über das Schuldnervermögen aufstellt und dass auf seinen Antrag hin der Richter einen Versteigerungskommissar benennen kann, der ihn bei der Bewertung des Vermögens unterstützt;
der Schuldner und die Gläubiger bei der Gläubigerversammlung, die unter dem Vorsitz des Richters stattfindet, die Bestimmtheit der Konkursforderungen prüfen und
das Gericht den Vergleich nur bestätigen kann, wenn das vom Schuldner angebotene Vermögen gemäß Artikel 160 Absatz 2 Nr. 2 des Dekrets Nr. 267/42 für die Befriedigung von mindestens 40 % der nicht bevorrechtigten Konkursforderungen der Gläubiger ausreicht.
80 Das Dekret Nr. 267/42 sieht also ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Verbindlichkeiten des Unternehmens unter gerichtlicher Aufsicht vor.
81 Schließlich ist in Bezug auf das dritte Kriterium festzustellen, dass die italienischen Rechtsvorschriften während des gerichtlichen Vergleichsverfahrens die Einzelzwangsvollstreckung ausdrücklich verbieten. Artikel 168 des Dekrets Nr. 267/42 bestimmt, dass die Gläubiger ab dem Tag der Einreichung des Antrags bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Vergleichs unter Androhung der Nichtigkeit der Vollstreckung keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Vermögen des Schuldners einleiten oder betreiben können.
82 Aus diesen Kriterien ergibt sich, dass das italienische Verfahren des gerichtlich bestätigten Vergleichs zur Vermögensabtretung Eigenschaften aufweist, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes mehr denen des Konkurses entsprechen. Nach Lage der Akten neige ich daher zu der Auffassung, dass die Richtlinie 77/187 nicht auf die Übergänge von Unternehmen anwendbar ist, die im Rahmen dieses Verfahrens erfolgen.
83 Da die Kommission weiter nichts vorgetragen hat, schlage ich dem Gerichtshof daher vor, den zweiten Klagegrund zurückzuweisen.
V — Kosten
84 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Artikel 69 § 3 bestimmt jedoch, dass, wenn der unterliegende Teil aus mehreren Personen besteht, der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten entscheidet. Zudem ergibt sich aus Artikel 69 § 5, dass die Partei, die einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt wird, wenn es nicht wegen des Verhaltens der Gegenpartei gerechtfertigt erscheint, dieser die Kosten aufzuerlegen.
85 Hier habe ich festgestellt, dass die Kommission ihren ersten Klagegrund zurückgenommen hat, dass diese Rücknahme aber aufgrund der Stellungnahme der Italienischen Republik erfolgt ist, die diese nach der Klageerhebung abgegeben hat. Weiter hat sich ergeben, dass der zweite Klagegrund der Kommission begründet ist, während der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist. Schließlich hat jede Partei beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
86 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die Italienische Republik zur Tragung von zwei Dritteln der Kosten zu verurteilen.
VI — Ergebnis
87 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof folgende Entscheidung vor:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen verstoßen, dass Artikel 47 Absätze 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 zur Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus Italiens Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften ergeben (Gemeinschaftsgesetz für 1990) die Anwendung dieser Richtlinie ausschließt, wenn der Übergang ein Unternehmen, einen Betrieb oder einen Betriebsteil betrifft, dessen Krise gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 675 vom 12. August 1977 über Maßnahmen zur Koordinierung der Industriepolitik, Umstrukturierung, Umgestaltung und Entwicklung des Industriesektors durch das Comitato di ministri per il coordinamento della politica industriale (Ministerialausschuss zur Koordinierung der Industriepolitik) festgestellt worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Italienische Republik trägt zwei Drittel der Kosten.