Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 15.05.2003 – C-154/02
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2003:293
Schlussanträge der frau Generalanwalt
Christine Stix-Hackl
vom 15. Mai 2003
I — Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (im Folgenden: Verordnung Nr. 338/97) sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Kommission. Im Besonderen geht es um die rechtliche Qualifizierung ausgestopfter Tiere und die Frage, welche Arten des Erwerbs von Tieren erfasst sind.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Völkerrecht
2 Am 3. März 1973 wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden: CITES-Übereinkommen) zur Unterzeichnung aufgelegt. Zweck dieses Übereinkommens ist der Schutz bestimmter gefährdeter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen durch eine Regelung des internationalen Handels. Zur Erreichung seiner Ziele sieht das Übereinkommen eine Reihe von Beschränkungen und Kontrollen vor.
3 Das CITES-Übereinkommen enthält mehrere Anhänge. Anhang I gilt für alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die daher dem strengsten Regime unterworfen werden. Anhang II gilt erstens für alle Arten, die ohne strenge Handelsregelungen von der Ausrottung bedroht sein könnten, sowie zweitens für andere Arten, die einer strengen Regelung unterworfen werden sollen.
4 Artikel XIV Absatz 1 sieht vor, dass das CITES-Übereinkommen nicht das Recht der Vertragsparteien berührt, strengere innerstaatliche Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren der in den Anhängen I, II und III angeführten Arten zu ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu verbieten.
5 Artikel VII, der Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen enthält, sieht in seinem Absatz 2 vor, dass Artikel III, IV und V, d. h. die Handelsregelungen, nicht für ein Exemplar gelten, für das die Vollzugsbehörden eine Bescheinigung ausstellen, dass dieses Exemplar erworben wurde, bevor das CITES-Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand.
6 Aufgrund von Auslegungsschwierigkeiten wurde die Resolution 5.11 verabschiedet, die empfiehlt, dass für lebende und tote Tiere jener Zeitpunkt als Erwerbszeitpunkt gilt, in dem das Exemplar der Natur entnommen wird. Für Teile und Erzeugnisse von geschützten Exemplaren ist entscheidend, wann sie in den persönlichen Besitz gelangen.
B — Gemeinschaftsrecht
1. Die Verordnung Nr. 338/97
7 Ziel der Verordnung Nr. 338/97 ist gemäß ihrem Artikel 1, den Schutz und die Erhaltung u. a. von wild lebenden Tierarten durch die Regelung des Handels sicherzustellen.
8 Die Verordnung Nr. 338/97 erfasst gemäß ihrem Artikel 3 u. a. die in Anhang I angeführten Arten. Darunter befinden sich auch die verfahrensgegenständlichen Exemplare.
9 Artikel 2 der Verordnung Nr. 338/97 enthält u. a. folgende Legaldefinitionen:
m) hauptsächlich kommerzielle Zwecke alle Zwecke, deren nichtkommerzieller Charakter nicht deutlich überwiegt;
...
p) Verkauf jede Form des Verkaufs. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt. Sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt;
...
u) Handel die Einfuhr in die Gemeinschaft, einschließlich des Einbringens aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung gelten, in der Gemeinschaft einschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats;
...
w) zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen;
...
10 Artikel 8, der Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels enthält, lautet auszugsweise:
(1) Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.
....
(3) Im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare
a) in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten, oder
b) zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden,
oder
...
11 Gemäß Artikel 8 Absatz 4 ist die Kommission ermächtigt, allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 sowie allgemeine Ausnahmen für die Arten des Anhangs A gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii festzulegen. Diese Ausnahmen müssen mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten in Einklang stehen.
2. Die Durchführungsbestimmungen
a) Die Verordnung Nr. 939/97
12 Die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (im Folgenden: Verordnung Nr. 939/97) legt die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien für die Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen sowie für Ausstellung, Gültigkeit und Anwendung solcher Dokumente fest. Besondere Bestimmungen gelten für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare.
13 Artikel 1 der Verordnung Nr. 939/97 definiert den Begriff Datum des Erwerbs folgendermaßen: das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde.
14 Artikel 20 Absatz 3 enthält Bestimmungen in Bezug auf eine Bescheinigung für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 338/97 genannten Zwecke. Darin findet sich allerdings keine Regelung hinsichtlich der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Ausnahme betreffend Exemplare, die zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.
15 Artikel 32 sieht u. a. folgende Ausnahmen vor:
Die Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Anforderung von Artikel 8 Absatz 3, nach denen Ausnahmen hiervon fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, gelten nicht für
....
d) bearbeitete Gegenstände, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.
b) Die Verordnung Nr. 1808/2001
16 Die Verordnung Nr. 939/97 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier-und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (im Folgenden: Verordnung Nr. 1808/2001) ersetzt und diese trat im September 2001 in Kraft.
17 Der fünfte Erwägungsgrund lautet:
Um die einheitliche Anwendung der allgemeinen Abweichungen von den Verboten des Binnenhandels gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sicherzustellen, müssen Bedingungen und Kriterien für ihre Definition festgelegt werden.
18 In Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung Nr. 939/97 sieht Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1808/2001 vor:
Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
19 Artikel 32 der Verordnung Nr. 1808/2001 sieht im Unterschied zu Artikel 32 der Verordnung Nr. 939/97 vor, dass in den darin genannten Fällen keine Bescheinigung erforderlich ist.
C — Nationales Recht
20 Das schwedische Gesetz (1994:1818) über den Schutz artgeschützter Tiere und Pflanzen (im Folgenden: Gesetz aus 1994) stellt in seinem § 8a folgende fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen die Verordnung Nr. 338/97 unter Geld- oder Freiheitsstrafe: die Einfuhr nach Schweden, die Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus Schweden, den Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen sowie den Transport, die Durchfuhr, den Kauf, den Verkauf oder andere kommerzielle Vorgänge. Des Weiteren finden sich Vorschriften zur Beurteilung der Schwere eines Verstoßes. Für den Fall, dass der Verstoß nicht schwer ist, ist keine Strafe vorgesehen.
21 Das Gesetz aus 1994 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben (SFS 1998:808 und 1998:811).
III — Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
22 Herr Jan Nilsson (im Folgenden: Herr Nilsson) hatte in den von seinem Unternehmen Tyringe Förmedlingscentral genutzten Räumlichkeiten eine Reihe ausgestopfter Exemplare von Vogelarten und einen ausgestopften Braunbären, die sämtlich im Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind.
23 Herr Nilsson hat im August 1998 vorsätzlich oder fahrlässig folgende montierte tote Exemplare in Tyringe unerlaubt gekauft, obwohl die entsprechenden Arten in Anlage A der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind: zwei Sperber, zwei Baumfalken, zwei Kornweihen, einen Habichtkauz, vier Waldkäuze, einen Hühnerhabicht, zwei Turmfalken, eine Schnee-Eule, eine Sperbereule, eine Sumpfohreule, eine Schleiereule, eine Rohrweihe, vier Mäusebussarde, eine Waldohreule, einen Kranich, einen Steinadler und einen Seeadler. Es handelt sich um ein Vergehen in einem schweren Fall, weil sich die Tat auf bedrohte und seltene Arten bezog und von erheblichem Umfang war.
24 Herr Nilsson hat im Juli 1998 vorsätzlich oder fahrlässig einen montierten toten Braunbären in Tyringe unerlaubt gekauft, obwohl diese Art in Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt ist. Es handelt sich um ein Vergehen in einem schweren Fall, weil sich die Tat auf ein Exemplar einer bedrohten und seltenen Art bezog und zusammen mit den toten Tieren des Anklagepunkts 1 von erheblichem Umfang war.
25 Die bei Herrn Nilsson sichergestellten montierten Tiere waren ausgestopfte Exemplare.
26 Im Verfahren vor dem Hässleholms Tingsrätt hat der Staatsanwalt gegen Herrn Nilsson Anklage wegen eines Vergehens gegen das Gesetz über den Schutz artgeschützter Tiere und Pflanzen und gegen das Umweltgesetzbuch (Miljöbalken) in einem schweren Fall erhoben. Herr Nilsson hat bestritten, sich eines Vergehens schuldig gemacht zu haben.
27 Der Hässleholms Tingsrätt hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Fallen ausgestopfte Tiere, die in Anhang A aufgeführt sind, unter den Begriff zu Gegenständen verarbeitete Exemplare?
2) Wie ist der Begriff Erwerb in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 338/97 zu verstehen?
3) Muss derjenige, der das Exemplar vor mindestens 50 Jahren erworben hat, der jetzige Besitzer sein?
4) Ist die Ausnahmeregelung des Artikels 32 der Verordnung Nr. 1808/2001 so zu verstehen, dass eine behördliche Beurteilung gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 nicht erforderlich ist?
IV — Zur ersten Vorlagefrage
A — Wesentliche Vorbringen der Beteiligten
28 Die italienische Regierung hebt hervor, dass es nach der Legaldefinition von zu Gegenständen verarbeitete Exemplare nach Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 wesentlich auf den Faktor Arbeit ankomme. Da es nach dieser Bestimmung auf eine signifikante Veränderung ankomme und eine solche im Falle des Ausstopfens gerade nicht gegeben sei, seien ausgestopfte Tiere nicht als zu Gegenständen verarbeitete Exemplare anzusehen und fielen somit nicht unter Artikel 2 Buchstabe w.
29 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass Anhang A der Verordnung Nr. 338/97 umfangreicher sei als der entsprechende Anhang des zugrunde liegenden völkerrechtlichen Übereinkommens (CITES).
30 Ausgehend von der Legaldefinition des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 gelangt die Kommission zum Ergebnis, dass ausgestopfte Tiere als verarbeitete Exemplare anzusehen seien, wenn diese Schmuckstücke, Dekorationsgegenstände, Kunstgegenstände oder Gebrauchsgegenstände seien, ohne dass sie einer weiteren Verarbeitung bedürfen.
B — Würdigung
31 Für die rechtliche Qualifizierung ausgestopfter Tiere ist von der Legaldefinition des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 auszugehen. In dieser Bestimmung wird festgelegt, was unter zu Gegenständen verarbeiteten Exemplaren zu verstehen ist.
32 Als erste Voraussetzung lässt sich dieser Vorschrift entnehmen, dass der ursprüngliche natürliche Zustand des Exemplars signifikant verändert worden sein muss.
33 Wie die Kommission zu Recht ausführt, sind ausgestopfte Tiere als verarbeitet anzusehen, weil sie im Verhältnis zu ihrem lebenden oder toten Zustand verändert worden sind, d. h. im Vergleich zu dem natürlichen Zustand, auf den die Verordnung abstellt.
34 Ferner ist auch das Erfordernis, dass es sich um eine signifikante Veränderung handeln muss, erfüllt. Denn die im Zuge der Tierpräparation vorgenommenen Tätigkeiten wie das dadurch erzielte Ergebnis sind als signifikante Veränderung zu qualifizieren. Das gilt sowohl für das klassische Ausstopfen, bei dem die Haut abgezogen, der Balg gegerbt und gefüllt wird, als auch für das Verfahren der Dermoplastik. Bei diesem Verfahren wird die Haut entfernt, der abgezogene Balg gereinigt und das Fell gegerbt. Der innere Körper wird rekonstruiert und mit der Haut überzogen. Bestimmte Körperteile, wie Augen oder Klauen, werden durch künstliche Teile ersetzt.
35 Somit sind die bei der Tierpräparation eingesetzten Techniken als signifikante Veränderung der Exemplare zu qualifizieren.
36 Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass das Ausstopfen möglichst das natürliche Aussehen der Tiere erhalten soll. Denn ob eine signifikante Veränderung im Sinn von Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 vorliegt, hängt nicht vom äußeren Erscheinungsbild ab, sondern davon, ob der Gesamtzustand des Exemplars verändert wurde.
37 Als zweite Voraussetzung wird in Artikel 2 Buchstabe w auf den Zweck der Veränderung abgestellt, wobei in Form einer erschöpfenden Aufzählung die Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten genannt werden. Je nach dem Zweck ihrer Verarbeitung kann hinsichtlich ausgestopfter Tiere je nach Exemplar jede dieser Möglichkeiten in Betracht kommen.
38 Schließlich werden nur solche Exemplare als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der vorgenannten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.
39 Auf die weiteren in Artikel 2 Buchstabe w normierten Voraussetzungen, dass nur solche Exemplare erfasst werden, die mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung signifikant verändert wurden, und hinsichtlich derer sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter bestimmten Umständen erworben wurden, ist im Rahmen der dritten bzw. der vierten Vorlagefrage einzugehen.
40 Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 2 Buchstabe w und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen sind, dass ausgestopfte Tiere, die in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt sind, unter den Begriff zu Gegenständen verarbeitete Exemplare fallen, sofern sie keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.
V — Zur zweiten Vorlagefrage
A — Wesentliche Vorbringen der Beteiligten
41 Die italienische Regierung hält im Hinblick darauf, dass die erste Vorlagefrage zu verneinen ist, eine Beantwortung der anderen Fragen für nicht erforderlich.
42 Die Kommission, die die zweite und dritte Vorlagefrage zusammen behandelt, geht von der zum CITES-Übereinkommen ergangenen Resolution, den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung Nr. 338/97, vom Handelsverbot des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 338/97 sowie von der Verordnung Nr. 939/97 aus.
43 Nach Auffassung der Kommission liege ein Erwerb im Sinn von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 338/97 vor, wenn eine Inbesitznahme zum Zweck der persönlichen Innehabung erfolgt ist, unabhängig davon, ob das durch den jetzigen oder einen früheren Inhaber erfolgt ist. Damit seien auch das (Ver-)Erben, Schenkungen oder das Entfernen aus der Natur erfasst.
B — Würdigung
44 Hinsichtlich der Auslegung des Begriffes Erwerb in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 338/97 ist von der Systematik dieser Verordnung auszugehen.
45 Den Grundsatz des mit der Verordnung Nr. 338/97 aufgestellten Systems bildet das für Exemplare der Arten des Anhangs A geltende Verbot von Artikel 8 Absatz 1. Diese Bestimmung untersagt eine Reihe von Handlungen, und zwar Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken.
46 Davon macht Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b eine Ausnahme zugunsten jener Exemplare, die zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden. Die Legaldefinition für solche zu Gegenständen verarbeitete Exemplare findet sich in Artikel 2 Buchstabe w.
47 Eine Begriffsbestimmung für den Terminus Erwerb findet sich jedoch in keiner dieser drei Vorschriften. Zwar nimmt Artikel 2 Buchstabe w auch hinsichtlich des Erwerbs auf den Zeitraum von fünfzig Jahren Bezug, definiert aber Erwerb nicht näher.
48 Eine nähere Regelung in Bezug auf den Erwerb findet sich allerdings in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 939/97. Danach gilt als Datum des Erwerbs u. a. der Zeitpunkt, in dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde.
49 Im vorliegenden Verfahren passt aber keine dieser drei Alternativen. Denn ausgestopfte Tiere werden als Exemplare, die zu Gegenständen verarbeitet sind nicht der Natur entnommen. Daher kann das nicht der Zeitpunkt des Erwerbs von ausgestopften Tieren sein.
50 Der Zeitpunkt der Entnahme aus der Natur ist freilich insoweit auch für ausgestopfte Tiere von Bedeutung, als solche Exemplare — vor ihrer Verarbeitung — der Natur entnommen sein können.
51 Damit lässt sich der Verordnung Nr. 338/97 hinsichtlich des Erwerbs folgende Systematik entnehmen:
Der erste Zeitpunkt, in dem ein Erwerb stattfinden kann, ist der Zeitpunkt der Entnahme des Exemplars aus der Natur.
Der zweite Zeitpunkt, in dem ein Erwerb stattfinden kann, ist bei einem ausgestopften Tier der Erwerb nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b.
Für ausgestopfte Tiere kommt noch der Zeitpunkt der signifikanten Veränderung im Sinn von Artikel 2 Buchstabe w hinzu. Dieser liegt zwischen dem der Entnahme des Tieres aus der Natur und dem Erwerb des dann schon verarbeiteten, d. h. ausgestopften, Tieres.
Bei ausgestopften Tieren kann ein — im Sinn von Artikel 8 Absatz 1 verbotener — Erwerb somit erst nach der Entnahme aus der Natur und der darauf folgenden Verarbeitung stattfinden.
52 Ein Erwerb im Sinn von Artikel 8 Absatz 1 unterscheidet sich daher von einem Erwerb nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 erstens hinsichtlich des Zeitpunkts des Erwerbs.
53 Der zweite Unterschied liegt darin, dass die Ausnahme des Artikels 8 Absatz 3 Buchstabe b sowie des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 nur auf das Erwerben abstellen, während das Verbot des Artikels 8 Absatz 1 den Erwerb nur als eine von mehreren verbotenen Handlungen anführt. Zudem ist — was den in Artikel 8 Absatz 1 angeführten Erwerb betrifft — nur der Erwerb zu kommerziellen Zwecken verboten.
54 Da hinsichtlich des in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b sowie Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 verwendeten Begriffes Erwerb eine entsprechende Spezifizierung fehlt, ist der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff Erwerb weit auszulegen.
55 Da eine Ausnahmevorschrift jedoch nicht weiter reichen kann als die Vorschrift, zu der sie eine Ausnahme vorsieht, können daher auch die Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 nicht mehr Handlungen erlauben, als nach Artikel 8 Absatz 1 verboten sind.
56 Wie aus der Aufzählung der nach Artikel 8 Absatz 1 verbotenen Handlungen hervorgeht, ist das Gelangen in den persönlichen Besitz entscheidend. Weder muss daran Eigentum erworben worden sein, noch reicht die bloße Innehabung.
57 Der Begriff Erwerb in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b sowie in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 umfasst alle Eigentumserwerbsarten. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die zwischen dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Titel und dem sachenrechtlichen Aspekt unterscheiden, kommt es nicht auf einen bestimmten Titel an. Erfasst wird also auch der Erwerb im Erbweg, als Erbschaft oder als Vermächtnis, oder im Wege der Schenkung. Dazu kommen z. B. noch Kauf und Tausch.
58 Auch das nach Artikel 8 Absatz 1 verbotene Vorrätighalten oder Zurschaustellen wäre nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b erlaubt, wenn es bereits vor Beginn der Frist von fünfzig Jahren begonnen hat.
59 Dass der Gemeinschaftsgesetzgeber an den Erwerb insgesamt keine strengen Anforderungen stellen wollte, zeigt auch ein Vergleich mit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, in dem noch der rechtmäßige Erwerb gefordert war.
60 Auf die zweite Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen ist, dass es nicht auf eine bestimmte Art des Erwerbs ankommt, sondern jegliche Inbesitznahme ausreicht.
VI — Zur dritten Vorlagefrage
A — Wesentliche Vorbringen der Beteiligten
61 Die italienische Regierung hält im Hinblick darauf, dass die erste Vorlagefrage zu verneinen ist, eine Beantwortung der anderen Fragen für nicht erforderlich.
62 Zur dritten Vorlagefrage vertritt die Kommission, die diese Frage zusammen mit der zweiten Vorlagefrage behandelt, die Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob die Inbesitznahme durch den jetzigen oder einen früheren Besitzer erfolgt sei.
63 Zur Frist von fünfzig Jahren, vor der der Zeitpunkt des Erwerbs zu liegen habe, führt die Kommission aus, dass diese nach dem CITES-Übereinkommen von dessen Inkrafttreten, d. h. vom 1. Juli 1975, an zu berechnen sei. Nach der Verordnung Nr. 338/97 sei hingegen von deren Inkrafttreten auszugehen, was — rückgerechnet — den 3. März 1947 ergebe.
B — Würdigung
64 Die dritte Vorlagefrage betrifft das Problem, wer von der Ausnahme des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 338/97 profitiert, d. h., wer das Exemplar erworben haben muss. Insbesondere stellt sich die Frage, ob nur der jetzige Besitzer oder auch ein früherer Besitzer das Exemplar im Sinn der Bestimmung erworben haben kann.
65 Wie bereits im Zusammenhang mit der zweiten Vorlagefrage dargelegt, scheidet hinsichtlich ausgestopfter Tiere die Legaldefinition von Artikel 1 der Verordnung Nr. 939/97 betreffend das Datum des Erwerbs aus, wonach der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem das Exemplar aus seiner natürlichen Umgebung entfernt worden ist.
66 Auszugehen ist von der Begriffsbestimmung zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97. Danach sind solche Exemplare erfasst, deren ursprünglicher natürlicher Zustand... mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden.
67 Das bedeutet, dass die Ausnahme von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 nur dann greift, wenn die Fünfzigjahresfrist hinsichtlich zweier Ereignisse abgelaufen ist, und zwar hinsichtlich der signifikanten Veränderung und des Erwerbs.
68 Des Weiteren ist zu betonen, dass die Fünfzigjahresfrist dieser Bestimmung nicht ab dem jeweils zuletzt stattgefundenen Erwerb vergangen sein muss. Vielmehr wird der Zeitpunkt nicht für jeden Erwerb gesondert berechnet, was auf eine Mindestbesitzdauer hinausliefe, sondern es gibt einen für alle Fälle geltenden Stichtag, den 3. März 1947. Signifikante Veränderung und Erwerb haben vor diesem Zeitpunkt zu liegen.
69 Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Erwerbe eines ausgestopften Tieres vor dem Stichtag liegen müssen, nur der Ersterwerb hat davor zu liegen. Unter die Ausnahme fallen daher auch solche Exemplare, deren erster Erwerb vor dem 3. März 1947 liegt, die jedoch danach ein weiteres Mal erworben wurden.
70 Erstmals vor dem 3. März 1947 erworbene Exemplare fallen folglich nicht unter das Verbot von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 338/97. Wurden sie vor diesem Zeitpunkt gekauft, geerbt oder — im Sinne der vorgeschlagenen Beantwortung der ersten Vorlagefrage — auf eine andere Weise erstmals erworben, können sie also auch nach diesem Zeitpunkt weitere Male erworben werden.
71 Würde man Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 hingegen so auslegen, dass jeglicher Erwerb vor dem Stichtag zu liegen hat, so hätte das zur Folge, dass alte Objekte nach dem Stichtag überhaupt nicht mehr erworben werden dürften.
72 Die Nichtanwendbarkeit der Ausnahme von Artikel 8 Absatz 3 hätte nämlich die Anwendbarkeit des Verbots von Artikel 8 Absatz 1 zur Folge. Damit würden mehr als fünfzig Jahre alte ausgestopfte Tiere nicht nur dem Geschäftsverkehr entzogen, sondern es wäre auch jeglicher Besitz durch einen weiteren Erwerber verboten. Ein solches Verbot träfe daher auch Personen, die das Objekt nur geerbt haben oder denen es geschenkt wurde.
73 Wie die Kommission zu Recht ausführt, obliegt die Feststellung und der Nachweis des Datums u. a. des ersten Erwerbs den nationalen Behörden.
74 Auf die dritte Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 2 Buchstabe w und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen sind, dass davon nicht nur derjenige Besitzer erfasst ist, der das zu einem Gegenstand verarbeitete Exemplar vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung erworben hat.
VII — Zur vierten Vorlagefrage
A — Wesentliche Vorbringen der Beteiligten
75 Die italienische Regierung hält im Hinblick darauf, dass die erste Vorlagefrage zu verneinen ist, eine Beantwortung der anderen Fragen für nicht erforderlich.
76 Nach Auffassung der Kommission habe Artikel 32 der Verordnung Nr. 1808/2001, wonach in bestimmten Fällen keine Bescheinigung erforderlich ist, Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 338/97, der noch die Ausstellung einer Bescheinigung vorsah, abgeändert. Zwischen Artikel 32 der Verordnung Nr. 1808/2001 und Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 bestehe kein Widerspruch, weil diese Bestimmung lediglich verlange, dass sich die Vollzugsbehörde zu vergewissern habe, dass die Exemplare unter bestimmten Umständen erworben wurden. Des Weiteren verweist die Kommission auf Artikel 29 der Verordnung Nr. 1808/2001.
B — Würdigung
77 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1808/2001 gemäß ihrem Artikel 45 am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung vom 19. September 2001 in Kraft getreten ist.
78 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft jedoch Umstände, die sich bereits im Juli und August 1998 ereignet haben.
79 Im Ausgangsverfahren ist demnach noch die Verordnung Nr. 939/97 anwendbar. Diese sieht in ihrem Artikel 32 vor, dass die Voraussetzung, wonach die Ausnahme durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren ist, nicht für Gegenstände gilt, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.
80 Die Ausnahmeregelung des jeweiligen Artikels 32 der Verordnung Nr. 1808/2001 bzw. der Verordnung Nr. 939/97 ändert also Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 338/97 insoferne ab, als für bearbeitete Gegenstände, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden, keine Bescheinigung mehr erforderlich ist.
81 Die Bestimmung des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 bleibt von dieser Regelung allerdings unberührt. Damit gilt auch weiterhin die darin normierte Voraussetzung, wonach sich die Vollzugsbehörde vergewissern kann, dass das Exemplar unter den Bedingungen der Verordnung erworben wurde. Die Vollzugsbehörde darf also weiterhin eine Kontrolle ausüben. Dieses in Artikel 2 Buchstabe w vorgeschriebene Vergewissern ist sogar eine Voraussetzung dafür, dass die Ausnahme des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 338/97 greift.
82 Der Vollzugsbehörde ist also weiterhin die Möglichkeit zu geben, dass sie sich vergewissern kann, dass die in Frage stehenden Exemplare unter den in Artikel 2 Buchstabe w vorgesehenen Umständen erworben wurden. Die Verpflichtung, der Vollzugsbehörde diese Möglichkeit zu geben, trifft denjenigen, der sich auf die Ausnahme beruft. In diesem Zusammenhang weist die Kommission zu Recht auf die Bestimmung des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1808/2001 hin. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass die hier einschlägige Ausnahme von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 nur gewährt wird, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
83 Auf die vierte Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 32 der Verordnung Nr. 1808/2001 und Artikel 32 der Verordnung Nr. 939/97 dahin auszulegen sind, dass die Ausnahme der Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 zwar nicht die Ausstellung einer Bescheinigung voraussetzt, jedoch voraussetzt, dass sich die Vollzugsbehörde vergewissern konnte, dass das betroffene Exemplar unter den in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 vorgesehenen Umständen erworben wurde.
VII — Ergebnis
84 Nach alldem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 2 Buchstabe w und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sind dahin auszulegen, dass ausgestopfte Tiere, die in Anhang A dieser Verordnung aufgeführt sind, unter den Begriff zu Gegenständen verarbeitete Exemplare fallen, sofern sie keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen.
2. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 ist dahin auszulegen, dass es nicht auf eine bestimmte Art des Erwerbs ankommt, sondern jegliche Inbesitznahme ausreicht.
3. Artikel 2 Buchstabe w und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 sind dahin auszulegen, dass davon nicht nur derjenige Besitzer erfasst ist, der das zu einem Gegenstand verarbeitete Exemplar vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung erworben hat.
4. Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sind dahin auszulegen, dass die Ausnahme des Artikels 8 Absatz 3 und des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 zwar nicht die Ausstellung einer Bescheinigung voraussetzt, jedoch voraussetzt, dass sich die Vollzugsbehörde vergewissern konnte, dass das betroffene Exemplar unter den in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 vorgesehenen Umständen erworben wurde.