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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.05.2003 – C-416/01
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2003:284
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 15. Mai 2003
I — Einleitung
1 Das spanische Tribunal Supremo ersucht den Gerichtshof, klarzustellen, ob es nach der Gemeinschaftsregelung für die Marktordnung für Zucker zulässig ist, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bestimmen, dass Quoten entgeltlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung übertragen oder neu aufgeteilt werden, wenn sie es nach dem nationalen Wettbewerbsrecht für notwendig gehalten haben, die für den Zusammenschluss von Zuckerunternehmen gegebene Genehmigung von einer Neuzuteilung eines Teiles der Zuckererzeugungsquoten des aus der Fusion hervorgegangenen Unternehmens unter den im Gebiet dieses Staates ansässigen Unternehmen abhängig zu machen.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Die gemeinschaftsrechtliche Regelung
2 Zum in der Rechtssache maßgeblichen Zeitpunkt bildeten die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und die Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor die geltende Gemeinschaftsregelung.
3 Inzwischen wurden neue Vorschriften erlassen, und jetzt gilt die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker.
4 Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker schließt insbesondere eine Quotenregelung ein. Die Gemeinschaftsregelung unterscheidet zwischen zwei Arten von Quoten und drei Arten von Zucker. Bei dem Zucker der A-Quote handelt es sich um den Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft; er kann im Gemeinsamen Markt frei vermarktet werden, und sein Absatz ist durch den Interventionspreis garantiert. Die B-Quote ist die Zuckermenge, die über die A-Quote hinaus erzeugt wird, ohne jedoch eine in der Verordnung vorgesehene Höchstquote zu überschreiten. Zucker der B-Quote kann ebenfalls im Gemeinsamen Markt frei vermarktet werden, jedoch ohne Garantie durch den Interventionspreis, oder mit einer Ausfuhrbeihilfe in Drittländer exportiert werden. Zucker, der über die Summe der A-Quote plus B-Quote hinausgehend erzeugt wird, wird C-Quote genannt; er kann nur in Drittländer ausgeführt werden, ohne dass für sie irgendeine Ausfuhrbeihilfe gewährt wird. Die Quoten, um die es im vorliegenden Fall geht, sind die A-Quote und die B-Quote, und ich halte es nicht für erforderlich, zur Beantwortung der Vorlagefragen zwischen diesen beiden Quoten eine Unterscheidung zu treffen.
5 Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 (jetzt Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1260/2001) bestimmt: Die Mitgliedstaaten teilen unter den Bedingungen dieses Titels jedem ... Zucker ... erzeugenden Unternehmen, das ... eine ... in der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 oder der Verordnung (EWG) Nr. 1111/77 definierte Grundquote erhalten hat, ... eine A- und eine B-Quote zu. ...
6 Zu den Quotenübertragungen heißt es in der 14. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1785/81, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Rahmen besonderer gemeinschaftlicher Vorschriften und Kriterien nicht nur die Quoten auf die einzelnen ... erzeugenden Unternehmen aufzuteilen, sondern auch danach die Quoten der bestehenden Unternehmen ... zu kürzen ... und die frei gewordenen Quotenmengen anderen Unternehmen zuzuweisen, und zwar um ... gegebenenfalls den Erfordernissen der Umstrukturierung des Zuckerrüben- und Zuckerrohranbaus sowie der Zucker- und Isoglukoseherstellung gerecht zu werden. Außerdem heißt es in der 15. Begründungserwägung derselben Verordnung: Da die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren, müssen Quotenübertragungen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, erfolgen. Der Wortlaut der 18. und 19. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1260/2001 entspricht dem der genannten Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1785/81.
7 Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 (jetzt Artikel 12 der Verordnung Nr. 1260/2001) bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen dieses Artikels und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, A-und B-Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die A-Quote und die B-Quote jedes Zucker erzeugenden oder jedes Isoglukose erzeugenden Unternehmens, das in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist, um eine Gesamtmenge herabsetzen, die für den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Zeitraum 10 v. H. — je nach Fall — der A-Quote oder der für jedes von ihnen gemäß Artikel 24 festgelegten B-Quote nicht überschreitet.
...
(3) Die abgezogenen Mengen werden von den Mitgliedstaaten einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, die in demselben Gebiet ... ansässig sind wie die Unternehmen, denen diese Mengen abgezogen wurden.
...
8 Was vor allem die Quoten im Fall der Fusion oder der Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen angeht, so sieht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 193/82 (jetzt Anhang IV Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1260/2001) vor, dass der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine A- und eine B-Quote zu [teilt], die jeweils der Summe der A-Quoten und der Summe der B-Quoten entsprechen, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren.
9 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 193/82 (jetzt Anhang IV Abschnitt II Nummer 2 der Verordnung Nr. 1260/2001) bestimmt allerdings Folgendes:
Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.
10 Artikel 4 der Verordnung Nr. 193/82 (jetzt Anhang IV Abschnitt IV der Verordnung Nr. 1260/2001) schließlich lautet:
Die aufgrund der Artikel 2 und 3 getroffenen Maßnahmen sind ... nur zulässig:
a) wenn die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden und
b) wenn der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern,
und
c) wenn sie Unternehmen eines selben Gebiets im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 betreffen.
B — Das nationale Recht
11 Der im Ausgangsverfahren angefochtene Rechtsakt, mit dem der spanische Ministerrat die Fusion der Unternehmen Ebro Agrícolas, Compañía de Alimentación, SA, und Sociedad General Azucarera de España, SA, genehmigte, wurde gestützt auf das spanische Gesetz Nr. 16/89 vom 17. Juli 1989 über den Schutz des Wettbewerbs (BOE Nr. 170 vom 18. Juli 1989, S. 22747) erlassen, das unter anderem die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen regelt.
III — Der Sachverhalt und die Vorlagefrage
12 Zum für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitpunkt waren in Spanien vier Zucker erzeugende Unternehmen tätig, unter denen die Spanien für die Zuckererzeugung der Quoten A und B zugeteilte Höchstquote von einer Million Tonnen folgendermaßen aufgeteilt wurde:
Ebro Agrícolas, Compañía de Alimentación, SA, eines der fusionierten Unternehmen: 540786 t. Dieses Unternehmen hatte (von 19 in Spanien tätigen Zuckerverarbeitungsbetrieben) zehn Zuckerfabriken;
Sociedad General Azucarera de España SA, das andere fusionierte Unternehmen: 241688 t. Es besaß fünf Betriebe zur Verarbeitung von Zuckerrüben und einen zur Verarbeitung von Zuckerrohr;
Sociedad Cooperativa General Agropecuaria (ACOR): 147794 t. Dieses Unternehmen besaß zwei Betriebe im nördlichen Gebiet;
Azucareras Reunidas de Jaén SA (ARJ): 69732 t (davon 66900 t als A-Quote und 2832 t als B-Quote). Dieses Unternehmen hatte nur einen Betrieb im südlichen Gebiet.
13 Am 25. September 1998 genehmigte der spanische Ministerrat gemäß dem Gesetz Nr. 16/89 die Fusion der Firmen Ebro Agrícolas, Compañía de Alimentación, SA, und Sociedad General Azucarera de España, SA. Da das neue Unternehmen Azucarera Ebro Agrícolas, SA (im Folgenden: Azucarera Ebro) durch diese Fusion 78,23 % der spanischen A- und B-Quote für Zucker und einen sehr großen Teil der inländischen Käufe von Zuckerrüben der A- und B-Quote kontrollieren würde, machte die spanische Regierung die Fusion zum Schutz eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Zuckermarkt von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig. Die zweite Auflage lautet: Zur Verbesserung der Wettbewerbsmöglichkeiten auf dem Markt wird der Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung zu gegebener Zeit gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bis zu 30000 t der spanischen Zuckererzeugungsquote auf im spanischen Hoheitsgebiet ansässige Unternehmen entgeltlich neu zuteilen. Damit diese Neuzuteilung der Quote durch Marktmechanismen bestimmt wird, werden der Preis der zu übertragenden Quote und deren Aufteilung im Wege einer öffentlichen Versteigerung von bis zu 30000 t der Azucarera Ebro zugeteilten ... Quoten festgelegt. Die sechste der genannten Auflagen lautet: ... bei der Neuzuteilung der Quote zu gegebener Zeit im Wege der Versteigerung ... ergreift die Regierung geeignete Maßnahmen, um etwaige negative Auswirkungen auf die inländischen Erzeuger von Zuckerrüben zu vermeiden. ...
14 Als die Dienststellen der Kommission von dieser Vereinbarung erfuhren, leiteten sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Die zweite Auflage betreffend die Übertragung der Zuckererzeugungsquoten im Wege einer öffentlichen Versteigerung war einer der von der Kommission untersuchten Aspekte. Die spanischen Behörden erklärten daraufhin, dass sie bereit seien, auf die öffentliche Versteigerung zu verzichten, und seither hat sich das Verfahren nicht weiterentwickelt. Da die Dienststellen der Kommission jedoch keine schriftliche Bestätigung dieses Verzichts erhielten, teilten sie den spanischen Behörden mit, dass die Kommission sich ohne zeitliche Beschränkung das Recht vorbehalte, das Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, falls beschlossen werden sollte, die zweite Auflage in die Praxis umzusetzen.
15 Am 1. Dezember 1998 focht ACOR den Beschluss des spanischen Ministerrats vom 25. September 1998 beim Tribunal Supremo mit der Begründung an, die entgeltliche Neuzuteilung der Quoten durch öffentliche Versteigerung verletze die für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker geltende Gemeinschaftsregelung.
16 Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo dem Gerichtshof eine aus drei Teilen bestehende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt.
IV — Rechtliche Würdigung
A — Zum ersten Teil der Vorlagefrage
17 Der erste Teil der Frage lautet:
Wenn die Behörde eines Mitgliedstaats bei der Ausübung ihrer administrativen Kontrolle eines Zusammenschlusses von Unternehmen eine Neuverteilung der Zuckererzeugungsquoten auf die in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen aus Gründen des Wettbewerbsschutzes für erforderlich hält:
a) Ist es dann nach der Verordnung Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 und/oder der Verordnung Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 unzulässig, dass die Behörde bestimmt, dass diese Quoten entgeltlich zu übertragen oder neu zuzuteilen sind und damit das oder die Unternehmen, die die Quoten erhalten, zu einer wirtschaftlichen Gegenleistung verpflichtet?
18 Bevor ich meine eigene Beurteilung zum Ausdruck bringe, werde ich im Folgenden die verschiedenen Argumente untersuchen, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die entgeltliche Zuteilung dieser Quoten vorbringt, sowie die jeweiligen Erklärungen der Kommission, von Azucarera Ebro und der spanischen Regierung.
1. Die Grenzen der den Mitgliedstaaten eingeräumten Befugnis, auf dem Gebiet der Agrarpolitik ihre eigenen Wettbewerbsregeln anzuwenden
a) Die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
19 ACOR, in der mündlichen Verhandlung unterstützt durch ARJ, trägt vor, dass die im vorliegenden Fall von der spanischen Regierung vorgeschriebene entgeltliche Neuzuteilung der Quoten hauptsächlich zum Ziel habe, die Möglichkeiten eines wirksamen Wettbewerbs auf dem spanischen Markt zu verbessern, und die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf einem von der gemeinsamen Agrarpolitik geregelten Gebiet impliziere.
20 ACOR meint, wenn die Regelung der Bedingungen des Agrarmarkts, wie im vorliegenden Fall, den Regeln der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und denen des Wettbewerbsrechts zuwiderlaufe, seien die spezifischen Bestimmungen der Verordnungen über die Festlegung der gemeinsamen Marktorganisationen vorrangig. Die Verordnung (EWG) Nr. 26 des Rates vom 20. April 1962 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen, die gestützt auf Artikel 42 EG-Vertrag (jetzt Artikel 36 EG) erlassen worden sei, bestimme, dass die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung fänden, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) bestimme. Vor allem werde in der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung ausgeführt, dass die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen zwar anzuwenden seien, dies jedoch nur, soweit sie ... landwirtschaftliche Marktordnungen nicht beeinträchtigen und die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik nicht gefährden.
21 Außerdem werde der Vorrang der gemeinsamen Agrarpolitik gegenüber den Zielen des Wettbewerbsrechts in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausdrücklich bestätigt. Was konkret den Zuckermarkt angehe, so habe der Gerichtshof festgestellt, dass das Gemeinschaftsrecht zwar der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Lieferanten nach nationalem Kartellrecht nicht entgegenstehe, wenn gemeinschaftliche Regeln über die Modalitäten der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der A- und der B-Quote anbiete, auf die Verkäufer fehlten, jedoch seien die Mitgliedstaaten nicht von der Beachtung der Grundsätze und der allgemeinen Regeln befreit, die für die gemeinsame Agrarpolitik gälten.
22 ACOR und ARJ weisen auch darauf hin, dass sobald die Gemeinschaft von der ihr in Artikel 34 EG eingeräumten Befugnis Gebrauch mache, eine gemeinsame Marktorganisation einzuführen, diese an die Stelle der nationalen Marktordnungen trete und die Mitgliedstaaten dann nicht mehr befugt seien, den betreffenden Markt zu regeln, es sei denn, das Gemeinschaftsrecht sehe ausdrücklich etwas anderes vor. Da es keine derartigen Regelungen gebe, hätten die Mitgliedstaaten eine eigene Ersatzzuständigkeit, die unter Berücksichtigung von Artikel 10 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 24 EG) und des einschlägigen sekundären Rechts auszuüben sei. Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz in seiner Rechtsprechung bestätigt.
23 Daraus folge, dass die Befugnisse der Mitgliedstaaten in einem durch eine gemeinsame Marktorganisation geregelten Bereich beschränkt seien. Die Mitgliedstaaten könnten keinesfalls durch den Erlass einseitiger innerstaatlicher Vorschriften in die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation eingreifen oder Maßnahmen treffen, die deren Funktionieren beeinträchtigen könnten. Sie müssten sich vielmehr an die für die gemeinsamen Marktorganisationen geltenden Grundsätze und die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik halten.
24 Da die Gemeinschaftsregelung für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker lückenlos sei, sei die spanische Regierung über die den Mitgliedstaaten durch die Regelung zur Einführung dieser gemeinsamen Marktorganisation besonders zugewiesenen Befugnisse hinaus nicht berechtigt, Maßnahmen zu ergreifen oder Bestimmungen in einem von dieser gemeinsamen Marktorganisation erfassten Bereich zu erlassen.
25 Außerdem könnten die Mitgliedstaaten selbst dann, wenn die genannte Regelung als lückenhaft anzusehen wäre, nur unter der Voraussetzung tätig werden, dass sie die Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker einhielten.
26 Die Kommission erklärt, im Rahmen der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, die für den Handel mit Drittländern und die Regelung der Beziehungen zwischen Käufern und Verkäufern von Zuckerrüben insbesondere in Bezug auf Preise und Interventionen eine abschließende Regelung darstelle, sei den Mitgliedstaaten die Befugnis, Zuckererzeugungsquoten zuzuteilen, im Rahmen der mit der gemeinschaftlichen Regelung aufgestellten Regeln und Kriterien erteilt worden.
27 Der Gerichtshof habe für Recht erklärt, dass die Mitgliedstaaten, sobald eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation als abschließend angesehen werden kann, in diesem Bereich keine Zuständigkeit mehr haben, es sei denn, das Gemeinschaftsrecht sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
28 Die grundsätzliche Entscheidung, zu gegebener Zeit bis zu 30000 t Zucker der A- und der B-Quote von Azucarera Ebro zugunsten anderer Erzeuger neu zuzuteilen, könne nur auf die den Mitgliedstaaten in Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeräumte Befugnis gestützt werden.
29 Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 bestimme nämlich, dass im Fall einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen die Summe der Quoten der fusionierten Unternehmen zuteile. Der Gerichtshof habe die Frage des Verhältnisses zwischen dieser Bestimmung und Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 untersucht und festgestellt, dass die Mitgliedstaaten den ihnen durch Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 gewährten Spielraum ausnutzen und zur gleichen Zeit ... eine Änderung der Quoten gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 ... vornehmen, ... wenn die Voraussetzungen für die Anwendung jeder dieser Bestimmungen beachtet werden.
30 Im vorliegenden Fall hätten die spanischen Behörden von der ihnen in Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeräumten Befugnis zu einem anderen Zweck als den Zielen Gebrauch gemacht, die mit dieser Vorschrift verfolgt würden. Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker sei nämlich die Möglichkeit vorgesehen, die Zuteilung der Erzeugungsquoten zu ändern, um den Erfordernissen einer strukturellen Anpassung der Sektoren des Zuckerrübenanbaus und der Zuckererzeugung zu entsprechen. Die nationalen Behörden hätten stattdessen die Möglichkeit vorgesehen, die Quoten des aus der Fusion entstandenen Unternehmens aus Wettbewerbsgründen neu zuzuteilen.
31 Wenn ein Mitgliedstaat in einem durch eine gemeinsame Marktorganisation geregelten Agrarbereich auf nationale Wettbewerbsregeln zurückgreife, unterliege seine Eingriffsmöglichkeit den Regeln dieser gemeinsamen Marktorganisation.
32 Azucarera Ebro verweist ebenfalls auf das Urteil Mörlins, jedoch unter Bezugnahme auf einen anderen Abschnitt dieses Urteils. Danach habe der Gerichtshof eingeräumt, dass sowohl die Anwendung des nationalen Kartellrechts als auch die der gemeinschaftlichen Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker zulässig sei, da die Mitgliedstaaten, wenn gemeinschaftliche Regeln oder im Rahmen einer Branchenvereinbarung geschlossene Verträge fehlen, dazu befugt sind, diese Aufteilung nach den Regeln ihres eigenen nationalen Rechts vorzunehmen. Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 1785/81 einer Anwendung des nationalen Kartellund Gesellschaftsrechts auf die Aufteilung der Zuckerrübenmengen auf die Zuckerrübenverkäufer im Rahmen der A- und der B-Quote nicht entgegensteht.
33 Die spanische Regierung erklärt, dass das Gemeinschaftsrecht keine Regelung enthalte, die die entgeltliche Neuzuteilung der Zuckerquoten ausdrücklich verbiete. Es sei daher möglich, dies aus Gründen des Wettbewerbsschutzes zu tun.
b) Rechtliche Würdigung
34 Aus der von ACOR, ARJ und der Kommission zitierten Rechtsprechung ergibt sich unbestreitbar, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, einseitig in die Mechanismen einer gemeinsamen Marktordnung einzugreifen. Ihre Eingriffsbefugnis ist auf die beiden Fälle beschränkt, dass ihnen eine spezielle Zuständigkeit eingeräumt worden ist oder dass ihnen aufgrund von Sinn und Zweck der Regelung oder einer Lücke derselben eine Restkompetenz bleibt. In beiden Fällen sind [die Mitgliedstaaten] ... nicht von der Beachtung der Grundsätze und der allgemeinen Regeln befreit, die für die gemeinsame Agrarpolitik gelten.
35 Wie verhält es sich insofern im vorliegenden Fall?
36 Gemäß einem zuvor erwähnten Passus in den schriftlichen Erklärungen der Kommission ist diese der Auffassung, dass die spanischen Behörden zwar eindeutig von einer Befugnis Gebrauch gemacht hätten, die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeräumt sei, dies jedoch zu einem anderen Zweck getan hätten, als mit dieser Vorschrift verfolgt werde.
37 Verstößt daher eine Neuzuteilung der Quoten zum Schutz eines wirksameren Wettbewerbs gegen die Verordnung Nr. 1785/81? Ich bin nicht dieser Ansicht.
38 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 193/82 lautet:
Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine A- und eine B-Quote zu, die jeweils der Summe der A-Quoten und der Summe der B-Quoten entsprechen, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren.
39 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 193/82 bestimmt allerdings:
Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.
40 Obwohl die letztgenannte Vorschrift im Ausgangsfall nicht einschlägig ist, ist sie doch erwähnenswert, denn sie zeigt, dass die Übertragung der Gesamtheit der Quoten der fusionierten Unternehmen auf das aus der Fusion entstandene Unternehmen keine absolute Regel ist.
41 Außerdem bestimmt Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81:
Die Mitgliedstaaten können die A-Quote und die B-Quote jedes Zucker erzeugenden oder jedes Isoglukose erzeugenden Unternehmens, das in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist, um eine Gesamtmenge herabsetzen, die für den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Zeitraum 10 v. H. — je nach Fall — der A-Quote oder der für jedes von ihnen gemäß Artikel 24 festgelegten B-Quote nicht überschreitet.
42 Die Mitgliedstaaten können, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, unter den Bedingungen dieses Artikels und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, A-und B-Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen (Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81, Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1260/2001). Die genannten Bedingungen beziehen sich nur auf die Begrenzung der Herabsetzung der Quote als Folge der Übertragung (Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81, Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2038/99 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1260/2001), die Verpflichtung, die Umstrukturierungspläne und die damit verbundenen Maßnahmen, die die A- und B-Quote berühren, der Kommission unverzüglich mitzuteilen (jeweils letzter Unterabsatz derselben Artikel und Absätze), und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die von der A- oder B-Quote abgezogenen Mengen an ein oder mehrere andere Unternehmen mit oder ohne Quote zuzuteilen, die in demselben Gebiet wie die Unternehmen ansässig sind, denen diese Mengen abgezogen wurden (Absatz 3 der genannten Artikel).
43 Der Gerichtshof hat in dem Urteil Cavarzere Produzioni Industriali u. a. festgestellt, dass die Ausnutzung des den Mitgliedstaaten durch Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 gewährten Spielraums und eine im Anschluss an eine Veräußerung von Unternehmen oder Fabriken erfolgende Änderung der Quoten gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82 nebeneinander möglich sind, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung jeder dieser Bestimmungen beachtet werden. Dieselbe Regel muss meines Erachtens im Fall einer Fusion von Unternehmen gelten.
44 Im vorliegenden Fall belaufen sich die A- und die B-Quoten der fusionierten Unternehmen auf insgesamt 782474 t. Eine Herabsetzung dieser Menge um 10 v. H. beliefe sich auf 78247,4 t. Bei der streitigen Herabsetzung geht es um 30000 t.
45 Was schließlich die Gründe eines Mitgliedstaats für eine Neuzuteilung der Quoten angeht, ist für mich nicht ersichtlich, weshalb eine Fusion, die von der zuständigen Behörde mit Auflagen versehen wurde, nicht den Erfordernissen einer strukturellen Anpassung der Sektoren des Zuckerrübenanbaus und der Zuckererzeugung im Sinne der 14. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1785/81 entsprechen sollte.
46 In diesem Zusammenhang erklärt das vorlegende Gericht: Die Verwaltung hielt es ... aus verschiedenen Gründen für ratsam, keine Einwände gegen die Fusion zu erheben, und macht sie von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig, (die in dem Beschluss des Ministerrats festgelegt sind). Im Ergebnis vertrat sie die Auffassung, dass der Zusammenschluss dazu beitragen könnte, die Systeme der Erzeugung und des Vertriebes von Zucker sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der spanischen Zuckerindustrie zu verbessern, wenn sich durch ihn eine umfassende Umstrukturierung des Sektors und eine Anpassung der Betriebe der sich zusammenschließenden Unternehmen erreicht werden und die Verbraucher und Kunden von der erhöhten Effizienz profitieren könnten.
47 Außerdem hat selbst die Kommission im Rahmen der Entscheidung vom 20. Dezember 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.2530 — Südzucker/Saint Louis Sucre) anerkannt, dass im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wettbewerbliche Bedenken bestehen. In der Pressemitteilung über diese Entscheidung heißt es nämlich: In diesem besonders stark regulierten Markt ist die Sicherung des verbleibenden Maßes an Wettbewerb für die Abnehmer von Zucker und schließlich die Verbraucher von größter Bedeutung ... Die Wahrung eines potenziellen Wettbewerbs ist in hoch regulierten Märkten besonders wichtig, wo wenig Wettbewerb herrscht und die Kunden von einer begrenzten Anzahl von Anbietern in hohem Maße abhängen. Die Kommission hat der Südzucker AG (im Folgenden: Südzucker) daher Auflagen erteilt, auf die ich in den vorliegenden Schlussanträgen noch zurückkommen werde.
48 An diesem Punkt stelle ich somit fest, dass der Grundsatz einer Herabsetzung der Quoten des fusionierten Unternehmens und einer Neuzuteilung der Quoten auf ein oder mehrere andere Unternehmen mit den Grundsätzen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht unvereinbar ist.
49 Fraglich ist, ob eine entgeltliche Neuzuteilung von Zuckerquoten in die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation eingreift und insofern gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Das will ich jetzt untersuchen.
2. Ist die entgeltliche Übertragung von Quoten mit deren Rechtsnatur vereinbar?
a) Die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
50 ACOR und AR] meinen, dass es der Rechtsnatur der Zuckererzeugungsquoten zuwiderliefe, sie als ein Aktivvermögen anzusehen, das zum Gesamtvermögen des Unternehmens gehöre, dem sie zugeteilt worden seien. Die Quoten seien ein Funktionsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation zur Regelung und Verwaltung des Zuckermarktes. Die Gemeinschaft überlasse es den Mitgliedstaaten, die Quoten den Zuckerunternehmen zuzuteilen, aber die Quoten gehörten nicht den Mitgliedstaaten und schon gar nicht den Unternehmen.
51 Die Erzeugungsquoten seien ihrem Wesen nach eher ein Akt der öffentlichen Gewalt, eine Erlaubnis, auf dem Markt gewinnbringend eine bestimmte Menge Zucker zu einem garantierten Preis zu erzeugen. Sie würden einem Unternehmen nach dem Grundsatz der effektiven Produktion innerhalb eines bestimmten Referenzzeitraums zugeteilt. Es gehe darum, innerhalb eines jeden Mitgliedstaats die Erzeugung so weit wie möglich dem Verbrauch anzupassen. Deshalb stelle die Quote als solche keinen eigenständigen Vermögenswert oder wirtschaftlichen Wert dar.
52 Das zeige sich an den spezifischen Vorschriften der Verordnung Nr. 193/82, die sich auf alle Fälle einer Übertragung von Quoten zwischen Unternehmen bezögen: Fusion oder Veräußerung von Unternehmen, Veräußerung von Betrieben, Stilllegung eines oder mehrerer Betriebe, Vermietung eines Betriebes und die Situation, dass ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage sei, seinen Verpflichtungen gegenüber den Zuckerrübenoder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen. Außerdem hätten die Mitgliedstaaten für Quotenübertragungen gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 ein weites Ermessen, u. a. bei einer Umstrukturierung des Sektors, falls sie eine solche zur Regelung des Marktes für zweckmäßig hielten.
53 Diese Vorschriften wiesen nirgends auf eine Verpflichtung hin, dass das die Quote erhaltende Unternehmen dem Unternehmen, das sie vorher besessen habe, eine finanzielle Gegenleistung erbringen müsste. Wäre der Gemeinschaftsgesetzgeber der Ansicht gewesen, dass das Unternehmen, dem die Quote entzogen worden sei, einen wirtschaftlichen Schaden erlitte, so hätte er einen Ausgleichsmechanismus zur Ersetzung eines etwaigen Vermögensschadens geschaffen. In einigen dieser Fälle sei zwar eine finanzielle Gegenleistung vorgesehen, aber diese stehe mit dem Gesamtvermögen in Zusammenhang, das Gegenstand der Übertragung sei (z. B. die Veräußerung eines Betriebes oder eines Unternehmens). Die Tatsache, dass der Wert eines Betriebes oder eines Unternehmens steige, weil ihm eine Erzeugungsquote zugeteilt worden sei, bedeute trotzdem nicht, dass die Quote selbst einen Wert darstelle.
54 Wenn also kein Vermögenswert, sondern nur die Quote übertragen worden sei, habe die Übertragung nicht zur Folge, dass das die Quote erhaltende Unternehmen hierfür irgendeine Gegenleistung erbringen müsse.
55 Das sei übrigens bei früheren Quotenübertragungen in Spanien der Fall gewesen: Mit dem Ministerialerlass vom 19. Februar 1991 sei ACOR infolge der Fusion, aus der Azucarera Ebro entstanden sei, eine Quote übertragen worden, und später seien zwei unentgeltliche Quotenübertragungen durch zwei Ministerialerlässe vorgenommen worden.
56 ACOR und ARJ verweisen außerdem auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes über Milchquoten. Danach habe der Gerichtshof eindeutig festgestellt, dass der Handel mit Quoten gegen die Gemeinschaftsregelung über die Übertragung von Milchquoten verstoße. ACOR trägt vor, der Gerichtshof habe z. B. in den Urteilen Von Deetzen und Bostok festgestellt, dass das in dieser Weise in der Rechtsordnung der Gemeinschaft gewährleistete Eigentumsrecht nicht das Recht zur kommerziellen Verwertung eines Vorteils wie der im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zugeteilten Referenzmenge umfasst, der weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit des Betroffenen herrührt.
57 Dieser Gedanke sei auf Zuckererzeugungsquoten übertragbar, die ebenfalls nicht den Zucker erzeugenden Unternehmen gehörten, denn sie rührten weder aus dem Eigentum noch aus der Berufstätigkeit dieser Unternehmen her. Wäre das nicht der Fall, d. h., wäre ein Handel mit Zuckerquoten möglich, so ergäben sich zahlreiche Probleme, wie etwa die Gefahr, dass ein Markt für Quoten entstünde, die mit der Zuckererzeugung in keinem unmittelbaren und tatsächlichen Zusammenhang stünden.
58 Die Kommission trägt folgende zwei Bemerkungen vor: Erstens gehe die Neuzuteilung von Zuckererzeugungsquoten im Wege einer öffentlichen Versteigerung über die Möglichkeit hinaus, die die Gemeinschaftsregelung den Mitgliedstaaten einräume, nämlich den Zucker erzeugenden Unternehmen Quoten für die Zuckererzeugung zuzuteilen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe den Mitgliedstaaten keinesfalls die Möglichkeit eingeräumt, diese Quoten zum Verkauf anzubieten. Die Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker träfen keine semantische Unterscheidung zwischen den Fällen einer Zuteilung von Quoten nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 1785/81, einer Zuteilung der frei gewordenen Quotenmengen nach Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 oder einer Zuteilung der entsprechenden Quoten nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 193/82. Selbst wenn die spezifischen Ziele dieser Quotenzuteilungen unterschiedlich sein sollten, sei ihr im Allgemeininteresse liegender Zweck im Hinblick auf das Interesse der Erzeuger der gleiche.
59 Im Ergebnis beträfen die Verordnungen Nrn. 1785/81 und 193/82 die Zuteilung von Zuckererzeugungsquoten durch die Mitgliedstaaten, ohne dass dieser Regelung ein Gesichtspunkt zu entnehmen wäre, der dafür spräche, dass man den Mitgliedstaaten die Befugnis habe erteilen wollen, die Anwendung eines Marktmechanismus entgeltlich abzutreten, mit dem den Erzeugern gemeinschaftliche Preise und der Absatz ihrer Erzeugung gewährleistet werden sollten.
60 Zweitens sei der Verkauf der Quoten in Anbetracht ihrer Zuteilung an die Mitgliedstaaten nicht nur unnötig, sondern er stelle auch eine wesentliche Änderung dieses Instruments dar, die dazu führen könnte, dass die Bedeutung und die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelung beeinträchtigt würden. Die genannte Gemeinschaftsregelung enthalte nämlich keinen Anhaltspunkt für eine statusmäßige Unterscheidung von Quoten danach, ob sie gestützt auf die eine oder die andere Vorschrift zugeteilt worden seien. Ein Verkauf im Wege einer öffentlichen Versteigerung könnte jedoch insofern eine Änderung des rechtlichen Status dieser Quoten bewirken, als dem Quoteninhaber damit ein vom Verordnungsgeber nicht vorgesehenes subjektives Recht eingeräumt würde.
61 Die Kommission verweist auf das Urteil Eridania und Società Italiana per l'industria degli zuccheri, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Quoten die Zuckermengen bezeichneten, für die die Unternehmen die den Erzeugern im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation geleisteten Preis- und Absatzgarantien genössen, wobei die Vorteile, die sich daraus für dieses Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt ergäben, keinesfalls als ein wohlerworbenes Recht anzusehen seien. Wollte man den Zuckererzeugungsquoten einen finanziellen Wert beimessen, so könnte das dazu führen, dass die Unternehmen die von ihnen ersteigerten Erzeugungsmengen als ein erworbenes Recht ansähen, das Bestandteil ihres Vermögens wäre.
62 Diese Änderung des rechtlichen Status der fraglichen Zuckermenge könnte nach Ansicht der Kommission auch die Möglichkeit des Mitgliedstaats beeinträchtigen, zu einem späteren Zeitpunkt die Zuteilung der Quoten aus den erwähnten Gründen des Allgemeininteresses zu ändern. Das durch die Neuzuteilung beeinträchtigte Unternehmen könnte in diesem Fall nämlich von den nationalen Behörden Schadensersatz verlangen. Die Entscheidung, die Quoten im vorliegenden Fall gegen Entgelt zuzuteilen, könnte schließlich ein anderes Unternehmen, das sich durch eine Neuzuteilung von Quoten benachteiligt fühlte, veranlassen, einen wirtschaftlichen Ausgleich zu verlangen.
63 Die am Ausgangsverfahren beteiligte Azucarera Ebro ist demgegenüber der Auffassung, dass die Gemeinschaftsregelung dem nicht entgegenstehe, dass, wenn ein Staat eine Fusion aus Gründen des Wettbewerbsschutzes von der Voraussetzung abhängig mache, dass ein Teil der Quoten neu zugeteilt werde, diese Neuverteilung entgeltlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung erfolge. In diesem Zusammenhang seien zu berücksichtigen die Vereinbarkeit der Regelung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen mit der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, der Wortlaut, die Ziele und die Grundsätze der gemeinschaftlichen Verordnungen auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktordnung für Zucker, die Rechtsprechung des Gerichtshofes und die Praxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei Vorhaben von Zusammenschlüssen von Zuckerunternehmen, die sich gemeinschaftsweit auswirken würden.
64 Die Auflage der entgeltlichen Neuzuteilung der Quoten sei nicht gemäß der Gemeinschaftsregelung gemacht worden, nach der die Neuzuteilung der Quoten vorgesehen sei, um die Anwendung des Grundsatzes der effektiven Produktion zu gewährleisten. Die fragliche Auflage sei nämlich die Folge der Kontrolle eines Zusammenschlusses von Unternehmen nach dem nationalen Wettbewerbsrecht.
65 Azucarera Ebro vertritt unter Bezugnahme auf die Gemeinschaftsregelung (Artikel 25 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1785/81) und wiederum auf das Urteil Mörlins die Auffassung, dass die nationale Kontrollbehörde einen entgeltlichen Transfer unter Zuckererzeugern vorschreiben könne, da es keine konkreten Hinweise auf die Art der Zuteilung oder Neuzuteilung der Quoten im Interesse der einzelnen Parteien gebe.
66 Was die Entscheidung Südzucker/Saint Louis betreffe, bei der es um den Modus der Übertragung der belgischen Zuckererzeugungsquote von Südzucker gehe, gebe es keinen Zweifel, dass dieser Transfer entgeltlich erfolgen werde. Auch wenn es sich um Erzeugungsquoten von Zuckerunternehmen handele, habe die Kommission, was ungewöhnlich sei, nicht verlangt, dass diese Transfers unentgeltlich erfolgten.
67 Die Parallelität zwischen diesem von der Kommission aufgestellten Präzedenzfall und dem von den spanischen Behörden eingeschlagenen Fusionskontrollverfahren, das diesem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liege, sei auffallend. In beiden Fällen handele es sich um eine Fusion, die den effektiven Wettbewerb auf dem Markt beschränke, weshalb der Vorgang nur unter der Auflage genehmigt werden könne, dass das aus der Fusion entstehende Unternehmen einen Teil seiner Zuckererzeugungsquote abtrete. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall hätten die Kontrollbehörden verlangt, dass der Quotentransfer unentgeltlich erfolge.
68 Der von der Kommission beim vorliegenden Fusionskontrollverfahren aufgestellte Präzedenzfall zeige, dass, wenn es sich um ein nationales Fusionskontrollverfahren handele und die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ihre Genehmigung von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig machen müsse, nichts dagegen spreche, dass diese Behörde verlange, dass dieser Investitionsentzug — seien es Produktionsquoten oder andere Vermögenswerte — entgeltlich zu erfolgen habe. Derartige entgeltliche Quotenübertragungen liefen weder dem Wortlaut, noch dem Zweck oder den Grundsätzen der Gemeinschaftsregelung über die gemeinsame Marktordnung für Zucker zuwider.
69 Außerdem sei auf das Urteil Cavarzere Produzioni Industriali u. a. zu verweisen, dem zu entnehmen sei, dass das den Mitgliedstaaten in Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 eingeräumte Ermessen weit auszulegen sei. Obwohl das Urteil die sich im vorliegenden Fall stellenden Probleme nicht unmittelbar betreffe, scheine es die Frage, ob die Mitgliedstaaten eine entgeltliche Neuzuteilung der Quoten vorschreiben könnten, zu bejahen.
70 Nach Ansicht der spanischen Regierung steht die aus Gründen des Wettbewerbsschutzes erfolgende entgeltliche Neuzuteilung von Zuckerquoten mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang.
71 Auch sie hält die Entscheidung der Kommission über den Zusammenschluss der Unternehmen Saint Louis Sucre SA und Südzucker für einen Präzedenzfall, der im vorliegenden Fall die entgeltliche Übertragung von Quoten rechtfertigen könnte.
72 Hinzu komme, dass eine entgeltliche Neuzuteilung der Quoten gewährleiste, dass diese Neuzuteilung nach Marktmechanismen und in Anwendung sinnvoller wirtschaftlicher Kriterien erfolge.
b) Rechtliche Würdigung
73 Ich stimme den übereinstimmenden Überlegungen von ACOR, ARJ und der Kommission zu, die nicht noch einmal wiederholt werden müssen.
74 Die von Azucarera Ebro und von der spanischen Regierung vorgetragenen entgegengesetzten Argumente sind nicht stichhaltig.
75 Zunächst ist festzustellen, dass die Entscheidung Südzucker/Saint Louis keinen einschlägigen Präzedenzfall darstellt.
76 In dieser Entscheidung wurde die Fusion zwischen Südzucker und Saint Louis Sucre SA mit zwei Auflagen versehen.
77 Erstens musste Südzucker seine Beteiligung von 68 % an der belgischen Suikerfabriek van Veurne SA verkaufen und dafür sorgen, dass die Quote bei diesem Unternehmen bleibt. Es handelte sich also keineswegs um eine autonome entgeltliche Quotenübertragung.
78 Zweitens wurde Südzucker verpflichtet, einem unabhängigen Handelsunternehmen nicht eine Quote, sondern eine jährliche Menge von 90000 t Zucker zu verkaufen, den Südzucker bereits in seinen Betrieben erzeugte, und zwar zu einem solchen Preis, dass dieser Käufer beim Wiederverkauf dieses Zuckers mit Südzucker in Wettbewerb treten kann (Anhang II Punkt B.11 der Entscheidung). Die Quote für diese bis zu 90000 t wird also keineswegs entgeltlich übertragen, sondern bleibt bei Südzucker.
79 Auch das Urteil Mörlins kann in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden. Der Gerichtshof hat darin zunächst festgestellt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zwar dafür zuständig ist, festzulegen, nach welchen Modalitäten die Zuckerrübenmengen, die der Hersteller zum Kauf anbietet, auf die Verkäufer aufzuteilen sind, dass er aber insoweit noch keine Regeln erlassen hat.
80 Sodann hat der Gerichtshof erklärt, dass die Mitgliedstaaten, wenn gemeinschaftliche Regeln oder im Rahmen einer Branchenvereinbarung geschlossene Verträge fehlten, dazu befugt seien, diese Aufteilung nach den Regeln ihres eigenen nationalen Rechts vorzunehmen.
81 Daraus folge, dass die Verordnung Nr. 1785/81 einer Anwendung des nationalen Kartell- und Gesellschaftsrechts auf die Aufteilung der Zuckerrübenmengen auf die Zuckerrübenverkäufer im Rahmen der A-und der B-Quote nicht entgegenstehe. Auch wenn die Mitgliedstaaten befugt seien, ihr nationales Recht anzuwenden, seien sie jedoch nicht von der Beachtung der Grundsätze und der allgemeinen Regeln befreit, die für die gemeinsame Agrarpolitik gälten.
82 In den einschlägigen Texten heißt es keineswegs, dass eine Herabsetzung der Quoten mit einem finanziellen Ausgleich einhergehen müsse. Wenn der Gesetzgeber an einen solchen Ausgleich gedacht hätte, so hätte er das gesagt. ACOR, ARJ und die Kommission haben meines Erachtens schlüssig nachgewiesen, dass dies mit der Rechtsnatur des Begriffes Zuckerquote unvereinbar wäre. Da der Gerichtshof im Urteil Mörlins festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihres nationalen Rechts von der Beachtung der Grundsätze und der allgemeinen Regeln, die für die gemeinsame Agrarpolitik gelten, nicht befreit sind, kann dieses Urteil nicht als Rechtfertigung für einen finanziellen Ausgleich zugunsten der fusionierten Unternehmen geltend zu machen.
83 Das Urteil Cavarzere Produzioni Industriali u. a., auf das Azucarera Ebro ebenfalls verweist, bestätigt lediglich das weite Ermessen, das Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 den Mitgliedstaaten einräumt, jedoch kann man aus ihm nicht ableiten, dass es die Möglichkeit betreffe, Quoten entgeltlich zu übertragen.
84 Schließlich ist da noch das Argument der spanischen Regierung, dass jegliche Neuzuteilung von Quoten nach Marktmechanismen und in Anwendung sinnvoller wirtschaftlicher Kriterien erfolgen müsse.
85 Die Marktorganisation für Zucker, die vorwiegend den Schutz der Zuckerrübenerzeuger und der Zuckerunternehmen vor den harten Gesetzen des Marktes bezweckt, ist allerdings schon von ihrer Konzeption her von den Marktmechanismen der freien Wirtschaft weit entfernt. Aus der 15. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1785/81 ergibt sich, dass die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten den Erzeugern die Gemeinschaftspreise [die höher sind als die, die sie erzielen würden, wenn man sie den Gesetzen des Marktes überließe] und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren (der ohne die gemeinsame Marktorganisation wohl unrentabel wäre).
86 In derselben Begründungserwägung heißt es außerdem, dass die Quotenübertragungen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, erfolgen [müssen]. (Dieser Satz wurde in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1785/81 übernommen.) Ferner heißt es in Artikel 1 der Verordnung Nr. 193/82 (jetzt Anhang IV Abschnitt I der Verordnung Nr. 1260/2001): Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um die Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger in den Fällen zu berücksichtigen, in denen Quoten einem Zucker erzeugenden Unternehmen mit mehreren Fabriken zugeteilt werden. Nach Artikel 4 derselben Verordnung sind die aufgrund der Artikel 2 und 3 getroffenen Maßnahmen nur zulässig, wenn die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden und wenn der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern.
87 Ich bin daher ebenso wie die Kommission der Ansicht, dass die Zuteilung von Zuckererzeugungsquoten an den Meistbietenden, d. h. nach rein finanziellen Gesichtspunkten, die erwähnten, in der Gemeinschaftsregelung festgelegten Ziele des Allgemeininteresses und insbesondere des Schutzes der Interessen der Zuckerrüben-und Zuckerrohrerzeuger außer Acht lässt. Dieses System gibt den nationalen Behörden also nicht die Möglichkeit, diese Interessen unter den genannten Voraussetzungen zu gewährleisten. Bei genauer Prüfung der beim vorlegenden Gericht angefochtenen Vereinbarung kommt man zu der Schlussfolgerung, dass diese Vereinbarung trotz des in der sechsten Auflage enthaltenen Vorbehalts den Schutz der Interessen der Zuckerrübenerzeuger nicht hinreichend gewährleistet.
88 Schließlich ist hervorzuheben, dass es sich bei den Quoten weder um Konzessionen im eigentlichen Sinne handelt (mit ihnen wird nicht die Nutzung einer Sache für eine bestimmte Zeit erlaubt) noch um ein Eigentumsrecht verkörpernde Titel oder um die Nutzung beweglicher oder unbeweglicher Sachen oder Werte.
89 Die Quotenempfänger verfügen nicht über einen abstrakten, unbegrenzt und bedingungslos marktfähigen Wert mit konstanten Parametern, die jederzeit entsprechend den auf den Handelsmärkten üblichen Kriterien einer Bewertung unterzogen werden könnten. Außerdem können die Quoten sich mit der Zeit ändern. Sie können den Erfordernissen der gemeinsamen Agrarpolitik entsprechend von den Behörden geändert oder sogar aufgehoben werden. Keinesfalls können sie unter Missachtung der Merkmale und Möglichkeiten der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Gegenstand eines abstrakten Handelsgeschäfts des Quoteninhabers sein.
90 Die allgemeinen Grundsätze, Sinn und Zweck der Matktorganisation für Zucker, die Rechtsprechung des Gerichtshofes und die Entscheidungspraxis der Kommission — all das läuft auf die Schlussfolgerung hinaus, dass ein Mitgliedstaat aufgrund der Rechtsnatur der Quoten nicht, wie die spanische Regierung es getan hat, vorschreiben kann, dass die Übertragung der Zuckerquoten entgeltlich zu erfolgen hat.
3. Ist die entgeltliche Neuzuteilung von Zuckerquoten mit den grundlegenden Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vereinbar?
a) Die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
91 ACOR, dem sich ARJ in der mündlichen Verhandlung angeschlossen hat, macht außerdem geltend, dass das System der entgeltlichen Übertragung der Zuckererzeugungsquoten den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker diametral zuwiderlaufe, weil es sich auf das Funktionieren der Quotenregelung und der Interventionspreise negativ auswirke.
92 Die Neuzuteilung einer Quote unter Festsetzung eines Preises impliziere nämlich einen Verkauf, und dieser setze voraus, dass das Unternehmen, das die Quote letztendlich erwerbe, im Produktionsablauf seiner Zuckererzeugung einen Kostenwert oder eine zusätzliche Aufwendung vorsehe. Die Zahlung dieses Preises habe negative Auswirkungen auf die Bildung des Endpreises der Ware.
93 Die Kommission berechne für jedes Wirtschaftsjahr den Interventionspreis für Zucker anhand bestimmter Kriterien, die in der Regelung der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen seien (die verschiedenen von den Unternehmen zu tragenden Kosten, die Verarbeitungskosten der Zuckerrüben, Amortisierungen usw., während der Grundpreis der Zuckerrüben anhand des Interventionspreises berechnet werde). Die Regelung sehe auch für die abgeleiteten Interventionspreise (für die Zuschussgebiete) einen ganz präzisen Berechnungsmodus vor. Ein etwaiger Kostenfaktor im Zusammenhang mit der Zuteilung der Zuckererzeugungsquoten sei weder anerkannt noch werde er jemals erwähnt.
94 Würde daher das für die Quotenzuteilung geltende System geändert und würden damit für die erzeugenden Unternehmen und die Zuckerrübenerzeuger unter Verfälschung des gesamten Preisfestsetzungsmechanismus zusätzliche Kosten geschaffen, so würde das den Zielen und den Grundsätzen der gemeinsamen Agrarpolitik ernsthaft schaden und dem Wesen und der Natur der gemeinsamen Marktorganisation zuwiderlaufen. Es sei daher der gemeinsamen Marktorganisation selbst immanent, dass sowohl die Zuteilung der Quoten als auch deren Übertragung unentgeltlich erfolge.
95 In diesem Zusammenhang verweist ACOR auch auf das Urteil Kommission/Griechenland betreffend die gemeinsame Marktorganisation im Getreidesektor, wo ausgeführt werde,
dass die gemeinsamen Marktorganisationen auf dem Grundsatz eines offenen Marktes beruhen, zu dem jeder Erzeuger unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs freien Zugang hat und auf dessen Funktionieren ausschließlich mit dem in diesen Organisationen vorgesehenen Instrumentarium Einfluss genommen wird. In den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen — und erst recht, wenn diese Organisation, wie im vorliegenden Fall, auf einem gemeinsamen Preissystem fußt —, sind die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen (Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125, Randnr. 29).
96 Weiter führt ACOR aus, neben einer reinen, unentgeltlichen Quotenübertragung hätte die spanische Regierung auch andere, weniger einschneidende Möglichkeiten gehabt, um die Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung, die das aus der Fusion entstehende neue Unternehmen erlangt habe, zu mildern, und darüber hinaus die Chancen für einen wirksamen Wettbewerb auf dem spanischen Markt zu verbessern, ohne gegen die für die gemeinsame Marktordnung für Zucker geltenden Regeln zu verstoßen.
97 In dieser Hinsicht gebe es mehrere Möglichkeiten, insbesondere die Veräußerung eines oder mehrerer Betriebe der fusionierten Unternehmen. Das hätte zur Folge gehabt, dass die mit dem Betrieb verbundene Quote auf den neuen Eigentümer übertragen worden wäre oder eine bestimmte bereits verarbeitete Menge Zucker zum Interventionspreis einem unabhängigen Händler angeboten worden wäre, so wie es in den Auflagen der Kommission zur Fusion Südzucker/Saint Louis vorgesehen sei.
98 Die Kommission ist der Ansicht, dass die entgeltliche Quotenübertragung zu Störungen führen könnte, die die Bedeutung und die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelung beeinträchtigen würden.
99 Azucarera Ebro erklärt, dass die nationale Behörde, wenn Zuckererzeuger untereinander Betriebe oder Unternehmen verkauften, verpflichtet sei, die Quoten unverzüglich zu übertragen, und dass die Grundsätze und die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation keineswegs dem entgegenstünden, dass der Mitgliedstaat eine entgeltliche Übertragung der Quoten vorschreibe.
100 Die spanische Regierung meint, dass die entgeltliche Neuzuteilung der Quoten das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation in keiner Weise beeinträchtige.
b) Rechtliche Würdigung
101 Die Überlegung von ACOR, dass die entgeltliche Quotenzuteilung die Preisbildung des Zuckers und der Zuckerrüben beeinträchtige, berührt meines Erachtens einen wesentlichen Aspekt des aufgeworfenen Problems. Die Regeln über die Preisbildung sind der zentrale Nerv der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker.
102 Wie sich aus der von ACOR zitierten Rechtsprechung ergibt, kann ein Mitgliedstaat nicht in den Preisbildungsmechanismus eingreifen, ohne dadurch das Wesen der gemeinsamen Marktordnung in Frage zu stellen.
103 Daher komme ich zu dem Ergebnis, dass auch die grundlegenden Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker einer entgeltlichen Quotenzuteilung entgegenstehen.
4. Das Interesse der Zucker- und der Zuckerrübenerzeuger — die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit
a) Die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
104 ACOR trägt eine Reihe von Argumenten vor, die davon ausgehen, dass die Verpflichtung, für die Übertragung der Zuckerquote eine Zahlung zu leisten, sowohl für die Zucker erzeugenden Unternehmen und die anderen Unternehmen des Wirtschaftsbereichs als auch für die Zuckerrübenerzeuger und die Verbraucher sehr negative und äußerst kostspielige Konsequenzen hätte. Außerdem könnte der Preis, den die Zuckerunternehmen den Zuckerrübenerzeugern für ihr Produkt zahlten, so beeinflusst werden, dass die Einnahmen dieser Erzeuger zurückgingen.
105 Bei einem entgeltlichen Erwerb müsste das Unternehmen die Kosten der Quote in seiner Rechnungsführung berücksichtigen. Das Unternehmen habe für diese Quote einen Preis zahlen müssen, während es seine übrigen Quoten unentgeltlich erlangt habe.
106 Bislang habe man die Erzeugungsquote in den Unternehmensbilanzen nicht aufführen können, da es sich nicht um einen buchmäßig erfassbaren Vermögenswert gehandelt habe. Bei einer Veräußerung im Wege der Versteigerung müsste jedoch das Unternehmen, das auf diesem Wege einen Quotenanteil erwerbe, den Erwerb und den gezahlten Preis aufgrund seiner buchhalterischen Verpflichtungen in seinen Jahresabrechnungen angeben. Was aber solle man dann mit der restlichen Quote machen, für die kein Preis zu zahlen gewesen sei?
107 Sollte man allen Unternehmens des Sektors vorschreiben, in ihrer Rechnungsführung ihre Quote in Höhe eines von der Verwaltung festzulegenden Betrages anzugeben, der proportional zu dem Preis sei, der für 30000 t gezahlt werde?
108 Hinzu komme, dass die praktischen Probleme nicht nur buchhalterischer Art seien. Die entgeltliche Neuzuteilung von Quoten drohe auch, einen Quotenmarkt entstehen zu lassen, ohne dass die Quote zwangsläufig an eine effektive und reale Zuckererzeugung geknüpft sei. Diese Gefahr könnte sich sogar auf Gemeinschaftsebene ausdehnen. Die spanische Regierung könnte z. B. in Abstimmung mit der französischen Regierung handeln, damit spanische Unternehmen Quoten kauften, die (allesamt überschüssig und) französischen Unternehmen zugewiesen seien, um den Mangel an Zucker auf dem spanischen Markt auszugleichen. Das hätte eine gravierende Verzerrung des gemeinschaftlichen Zuckermarkts zur Folge und würde die Regeln der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker völlig unwirksam werden lassen.
109 Die Folgen, die sich aus der Möglichkeit einer entgeltlichen Übertragung von Zuckerquoten ergäben, würden sich in der Zukunft auswirken. Die Erzeugungsquoten seien ein temporäres Instrument zur Regulierung des Marktes, das durch aufeinanderfolgende Verordnungen verlängert werde. Wenn die Quotenregelung künftig aufgehoben würde, wäre der wirtschaftliche Schaden der Unternehmen, die Quoten entgeltlich erworben hätten, offenkundig.
110 Außerdem hätten Zuckerunternehmen, die in anderen Gemeinschaftsländern niedergelassen seien und über eine Erzeugungsquote verfügten, gegenüber den Unternehmen mit Sitz in Spanien, die ihre Erzeugungsquote kaufen müssten, einen Wettbewerbsvorteil. Das wäre ein offenkundiger Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Erzeuger und eine gegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG verstoßende offensichtliche Diskriminierung.
111 Eine Diskriminierung wäre nicht nur in Bezug auf die Erzeuger, sondern auch schon im Hinblick auf die Zuckerrübenanbauer gegeben. Da ACOR nämlich einer der bei der öffentlichen Versteigerung zugelassenen Bieter sei und die Zuckerrübenanbauer selbst bei ACOR Genossenschaftsmitglieder seien, wirke sich jede Diskriminierung des Unternehmens vollständig und unmittelbar auf die Zuckerrübenanbauer aus.
112 Die Kommission ist der Ansicht, dass man bei genauer Prüfung der beim vorlegenden Gericht angefochtenen Vereinbarung zu der Schlussfolgerung komme, dass diese Vereinbarung trotz des in der sechsten Auflage enthaltenen Vorbehalts den Schutz der Interessen der Zuckerrübenerzeuger nicht hinreichend gewährleiste. Insbesondere wenn man den Standort der Betriebe der drei spanischen Zuckerkonzerne Azucarera Ebro, ACOR und ARJ berücksichtige, komme man zu folgenden Schlussfolgerungen: Eine etwaige Übertragung von Quoten auf ACOR könnte den Zuckerrübenerzeugern nicht schaden, da die beiden Betriebe dieses Unternehmens im nördlichen Anbaugebiet lägen, wo auch die Betriebe von Azucarera Ebro lägen. Eine Übertragung von Quoten auf ARJ könnte den Zuckerrübenerzeugern jedoch schaden, da der einzige Betrieb von ARJ, gelegen in Linares in der Provinz Jaén (südliches Anbaugebiet), von den anderen Raffinerien im Süden verhältnismäßig weit entfernt und abgelegen sei. Würden ARJ neue Zuckerquoten zugeteilt, so hätte dies zwangsläufig einen Rückgang der Zuckerrübenanbaufläche der herkömmlichen Erzeuger im nördlichen Anbaugebiet und eine Zunahme des Zuckerrübenanbaus im Raum Linares zur Folge.
113 In der mündlichen Verhandlung hat sich ARJ mit dem Hinweis gegen diese Auffassung ausgesprochen, dass das Unternehmen einen Betrieb besitze, wo 49,62 % der in der Zentralregion angebauten Zuckerrüben verarbeitet würden.
114 Azucarera Ebro meint, Artikel 25 der Verordnung Nr. 1785/81 müsse weit ausgelegt werden. Die Mitgliedstaaten müssten bei der Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse zugunsten der Zucker erzeugenden Unternehmen den Grundsatz der Rechtssicherheit beachten. Die Quoten seien nämlich ihrem Wesen nach Konzessionen und begründeten bei den Zuckerunternehmen rechtliche Interessen, die die Mitgliedstaaten berücksichtigen müssten. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil Cavarzere Produzioni Industriali u. a. zu verweisen.
b) Rechtliche Würdigung
115 Eine entgeltliche Neuzuteilung von Zuckerquoten berührt zweifellos die Situation des betroffenen Zuckererzeugers oder der betroffenen Zuckererzeuger im Verhältnis zu den anderen Wirtschaftsteilnehmern, deren buchmäßige Situation nicht durch den Preis belastet wird, der für den Erhalt einer Quote gezahlt werden musste. Das Gleiche dürfte für die Zuckerrübenerzeuger gelten, die vom entsprechenden Zuckererzeuger abhängig sind.
116 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt Folgendes:
Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik das Verbot der Diskriminierung aufstellt, ist lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteile vom 20. September 1988 in der Rechtssache 203/86, Spanien/Rat, Slg. 1988, 4563, Randnr. 25, und vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95, EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961, Randnr. 35).
117 Der Grundsatz der Gleichbehandlung spricht daher auf jeden Fall gegen eine Maßnahme einer nationalen Behörde, die — wie im vorliegenden Fall — zu einer Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern führt, die sich in vergleichbaren Situationen befinden.
118 Was die von Azucarera Ebro angesprochene Rechtssicherheit angeht, habe ich bereits dargelegt, inwiefern und weshalb die Quoten nicht als ein wohlerworbenes Recht anzusehen sind, das die Wirtschaftsteilnehmer unterschiedslos geltend machen könnten.
119 Eine öffentliche Versteigerung könnte schließlich dazu führen, dass Quoten einem Unternehmen zugeteilt würden, das zu weit von den Zuckerrübenerzeugern entfernt wäre, die gewohnt waren, ihre Erzeugung einem der fusionierten Unternehmen zu liefern. Sicherlich ist das der Grund, warum in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 und in Artikel 4 der Verordnung Nr. 193/82 bestimmt ist, dass die abgezogenen Mengen von den Mitgliedstaaten einem oder mehreren anderen Unternehmen zugeteilt werden, die in demselben Gebiet ansässig sind.
5. Die Antwort auf den ersten Teil der Vorlagefrage
120 Dem vorlegenden Gericht ist also zu antworten, dass die Verordnungen Nr. 1785/81 und Nr. 193/82 dem entgegenstehen, dass die Behörde eines Mitgliedstaats bei der Ausübung ihrer administrativen Kontrolle eines Zusammenschlusses von Unternehmen bestimmt, dass diese Quoten entgeltlich zu übertragen sind und damit das oder die Unternehmen, die die Quoten erhalten, zu einer wirtschaftlichen Gegenleistung verpflichtet.
B — Zum zweiten Teil der Vorlagefrage
121 Der zweite Teil der Vorlagefrage lautet:
b) Auch wenn diese Frage zu verneinen ist: Ist es nach diesen Vorschriften trotzdem unzulässig, dass der Preis der zu übertragenden Quote und die Aufteilung derselben im Wege einer öffentlichen Versteigerung bestimmt werden? Stehen diese Vorschriften einem solchen Verfahren der öffentlichen Versteigerung auch dann entgegen, wenn vorgesehen ist, bei der Neuzuteilung der Quoten durch ein derartiges Verfahren zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige negative Auswirkungen auf die nationalen Erzeuger von Zuckerrüben zu vermeiden?
122 Da ich vorschlage, den ersten Teil der Frage zu bejahen, halte ich eine Antwort auf den zweiten Teil der Frage nicht für erforderlich. Daher prüfe ich die hierzu vorgetragenen Erklärungen nur hilfsweise.
1. Die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen
123 ACOR und ARJ halten es für offenkundig, dass das öffentliche Versteigerungsverfahren stillschweigend die Festsetzung eines Ausgangspreises beinhalte und dass es sich demzufolge um ein entgeltliches Verfahren handele. In Anbetracht der zum ersten Teil der Frage vorgetragenen Argumente meint ACOR, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auch dem entgegenstünden, dass der Preis der zu übertragenden Quote und deren Aufteilung im Wege einer öffentlichen Versteigerung bestimmt würden. Jegliches entgeltliche Verfahren — sei es in Form einer öffentlichen Versteigerung oder irgendeines anderen Verfahrens, bei dem ein Preis festgesetzt werde — sei mit der Gemeinschaftsregelung unvereinbar.
124 Azucarera Ebro hält die Frage, ob es möglich sei, die Übertragung von Quoten im Wege einer öffentlichen Versteigerung vorzunehmen, für völlig nebensächlich, weil es nicht auf das Zuschlagsverfahren, sondern auf die Grundlagen der Quotenübertragung ankomme, d. h. auf die zu übertragenden Vermögenswerte und die Interessen der betroffenen Parteien in der fraglichen Region.
125 Die spanische Regierung ist der Auffassung, dass die Zuteilung der fraglichen Zuckerquoten im Wege einer öffentlichen Versteigerung sinnvollen wirtschaftlichen Kriterien entspreche. Durch die Versteigerung sei gewährleistet, dass der Preis der Quote nach den Regeln des Marktes und nicht nach dem Ermessen der Verwaltung bestimmt werde.
126 Außerdem verstoße diese Art und Weise einer Neuzuteilung der Quoten gegen keine Gemeinschaftsverordnung.
127 Wie bereits in Nummer 87 dieser Schlussanträge gesagt, ist die Kommission der Ansicht, dass die Zuteilung von Zuckererzeugungsquoten an den Meistbietenden die in der Gemeinschaftsregelung festgelegten Ziele des Allgemeininteresses und insbesondere des Schutzes der Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger außer Acht lasse.
128 Bei genauer Prüfung der beim nationalen Gericht angefochtenen Vereinbarung komme man zu dem Ergebnis, dass diese Lösung trotz des in der sechsten Auflage enthaltenen Vorbehalts den Schutz der Interessen der Zuckerrübenerzeuger nicht hinreichend gewährleiste.
2. Rechtliche Würdigung
129 Eine öffentliche Versteigerung ist nur eine besondere Form der entgeltlichen Neuzuteilung von Quoten.
130 Selbst wenn wirksame Maßnahmen ergriffen werden könnten, um jegliche negative Auswirkung auf die Zuckerrübenerzeuger zu verhindern, stieße die öffentliche Versteigerung trotzdem auf all die vorstehend zum Prinzip einer entgeltlichen Zuteilung geäußerten Bedenken. Dieser Zuteilungsmodus würde, wie verschiedene Beteiligte vorgetragen haben, das Wesen des Quoteninstruments verändern, was dazu führen könnte, dass die Bedeutung und die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelung beeinträchtigt würden.
131 Falls auf den zweiten Teil der Vorlagefrage eine Antwort zu geben wäre, würde ich deshalb als Antwort vorschlagen, dass die Verordnungen Nr. 1785/81 und Nr. 193/82 dem entgegenstehen, dass der Preis der zu übertragenden Quote und die Aufteilung derselben im Wege einer öffentlichen Versteigerung bestimmt werden, und dass sie der Veranstaltung einer derartigen öffentlichen Versteigerung selbst dann entgegenstehen, wenn vorgesehen ist, bei der Neuzuteilung der Quoten durch ein derartiges Verfahren zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige negative Auswirkungen auf die nationalen Erzeuger von Zuckerrüben zu vermeiden.
C — Zum dritten Teil der Vorlagefrage
132 Der dritte Teil der Vorlagefrage lautet:
c) Ist auch nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, mit der die früheren Verordnungen geändert wurden, die Gemeinschaftsregelung genauso auszulegen und gelten gleiche Antworten?
133 Die Beteiligten, die Erklärungen eingereicht haben, sind sich darin einig, dass die im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaftsregelung durch die Verordnung Nr. 1260/2001 in keiner Weise geändert wurden.
134 Ich stimme ihrer Ansicht zu und schlage vor, auf diesen Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass auch nach Erlass der Verordnung Nr. 1260/2001 die Gemeinschaftsregelung genauso auszulegen ist und gleiche Antworten gelten.
V — Ergebnis
135 Aufgrund meiner Prüfung schlage ich vor, auf den ersten und den dritten Teile der Vorlagefrage wie folgt zu antworten:
1. Wenn die Behörde eines Mitgliedstaats bei der Ausübung ihrer administrativen Kontrolle eines Zusammenschlusses von Unternehmen eine Neuverteilung der Zuckererzeugungsquoten auf die in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen aus Gründen des Wettbewerbsschutzes für erforderlich hält, ist es nach der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker und der Verordnung (EWG) Nr. 193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor unzulässig, dass die Behörde bestimmt, dass diese Quoten entgeltlich zu übertragen oder neu zuzuteilen sind und damit das oder die Unternehmen, die die Quoten erhalten, zu einer wirtschaftlichen Gegenleistung verpflichtet.
2. Auch nach Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist die Gemeinschaftsregelung genauso auszulegen und gelten gleiche Antworten.