Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.05.2003 – C-216/01
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2003:302
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANTONIO TIZZANO
vom 22. Mai 2003
I — Vorbemerkung
1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof ersucht, eine Reihe von Fragen nach dem Schutz der geografischen Ursprungsbezeichnungen für Lebensmittel zu beantworten. In diesem Zusammenhang muss er auch entscheiden, ob ein zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossener völkerrechtlicher Vertrag über den Schutz von geografischen Angaben unter die Übereinkünfte, die... vor dem Zeitpunkt [des] Beitritts [des Mitgliedstaats zur Gemeinschaft] geschlossen wurden, im Sinne des Artikels 307 EG fällt, und zwar auch hinsichtlich der Wirkungen, die dieser Vertrag zwischen dem fraglichen Mitgliedstaat und einem der Staaten erzeugt, die an die Stelle des ursprünglichen vertragsschließenden Drittstaats getreten sind, der sich später aufgelöst hat.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen einer in der Tschechischen Republik ansässigen Bierbrauerei und einer österreichischen Bierhandelsgesellschaft, die die Bezeichnung Bud für aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammendes Bier verwendet, obwohl diese Bezeichnung durch eine Reihe von Verträgen, die von 1976 bis 1981 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Sozialistischen Föderativen Republik (im Folgenden: Tschechische und Slowakische Föderative Republik oder Tschechoslowakei) geschlossen wurden, in der Tschechoslowakei ansässigen Rechtssubjekten vorbehalten wird.
II — Rechtlicher Rahmen
A. Gemeinschaftsrecht
1. Der EG-Vertrag
3 Bekanntlich verbietet Artikel 28 EG mengenmäßige Beschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Artikel 30 EG nimmt davon die Verbote und die Beschränkungen aus, die unter anderem zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
4 In Artikel 307 Absätze 1 und 2 EG heißt es:
Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Fall später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.
2. Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92
5 Im vorliegenden Verfahren ist weiter die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung Nr. 2081/92 oder Verordnung) anwendbar. Diese enthält eine einheitliche Regelung für geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene.
6 Diese Verordnung wurde unter Berücksichtigung der Bedeutung der Herstellung und des Vertriebs von Agrarerzeugnissen für die Wirtschaft der Gemeinschaft (erste Begründungserwägung) und insbesondere mit dem Ziel der Diversifizierung der Produktion und zur Förderung von Qualitätserzeugnissen (zweite Begründungserwägung) erlassen. Zu diesem Zweck führt sie gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über geschützte Ursprungsbezeichnungen für Lebensmittel ein, die an die Stelle der früheren einzelstaatlichen Regelungen getreten sind und ein einheitlicheres Vorgehen und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherstellen (siebte Begründungserwägung). Der Geltungsbereich dieser Regelung ist begrenzt auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geografischen Herkunft besteht (neunte Begründungserwägung).
7 Die mit der Verordnung eingeführte Regelung sieht die Eintragung von zwei Kategorien von geschützten Angaben vor: geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben (zehnte Begründungserwägung). Dazu heißt es in Artikel 2 Absatz 2:
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
a) Ursprungsbezeichnung der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;
b) geografische Angabe der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.
8 Die Eintragung wird von der Kommission bewilligt (Artikel 6), wenn die Produkte, für die sie beantragt wird, die in einer besonderen Spezifikation (Artikel 4 und 5) aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.
9 Nach Artikel 12 ist die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel mit Ursprung in einem Drittland anzuwenden. Dies gilt in jedem Fall [u]nbeschadet internationaler Übereinkünfte (Artikel 12 Absatz 1).
3. Die österreichischtschechoslowakischen Verträge
10 In der vorliegenden Rechtssache ist der am 11. Juni 1976 in Wien zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossene Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse (im Folgenden: österreichischtschechoslowakischer Vertrag) anwendbar.
11 Der Vertrag behält zum einen die Verwendung bestimmter österreichischer Ursprungsbezeichnungen, die in der Anlage A zu dem am 7. Juni 1979 in Prag unterzeichneten Durchführungsübereinkommen (im Folgenden: Durchführungsübereinkommen) aufgeführt sind, österreichischen Produkten vor und garantiert zum anderen tschechoslowakischen Produkten die ausschließliche Verwendung bestimmter tschechoslowakischer Ursprungsbezeichnungen, die in der Anlage B zu dem Durchführungsübereinkommen aufgeführt sind.
12 Insbesondere verpflichten sich die Vertragsstaaten in Artikel 1 des Vertrages, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die im Vertrag und im Durchführungsübereinkommen genannt sind, gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen.
13 Artikel 2 des Vertrages lautet:
Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen im Sinne dieses Vertrages werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht im Allgemeinen aus einer geografischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben dem Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten geografischen Bereich auch Angaben über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften des Erzeugnisses werden ausschließlich oder überwiegend durch geografische oder menschliche Einflüsse bedingt.
14 In Artikel 3 Absatz 1 heißt es:
... die im Übereinkommen nach Artikel 6 aufgeführten tschechoslowakischen Bezeichnungen sind in der Republik Österreich ausschließlich tschechoslowakischen Erzeugnissen vorbehalten.
15 In Artikel 5 werden die Kategorien von landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen aufgeführt, deren Ursprungsbezeichnungen der Vertrag schützt. Dazu gehört Bier.
16 Hinsichtlich der Festlegung der geschützten Ursprungsbezeichnungen verweist Artikel 6 auf das Durchführungsübereinkommen, in dessen Anlage B unter den ausschließlich tschechischen Bieren vorbehaltenen Bezeichnungen, soweit hier erheblich, folgende Bezeichnungen genannt werden:
— Bud
— Budëjovické pivo
— Budëjovické pivo — Budvar
— Budejovický Budvar.
17 Hinsichtlich der konkreten Modalitäten des Schutzes bestimmt Artikel 7 des österreichischtschechoslowakischen Vertrages:
(1) Werden die nach... diese[m] Vertrag geschützten Namen und Bezeichnungen entgegen diesen Bestimmungen im geschäftlichen Verkehr für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe des Artikels 9 Anwendung.
(2) Sofern die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht, ist der Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn die aufgrund des Vertrages geschützten Bezeichnungen in abgeänderter Form oder für andere als jene Erzeugnisse, denen sie im Übereinkommen nach Artikel 6 zugeordnet sind, benutzt werden.
(3) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die aufgrund des Vertrages geschützten Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie Art, Typ, Fasson, Nachahmung oder dergleichen benutzt werden.
4. Die nach der Auflösung der Tschechoslowakei ergangenen Rechtsakte
18 Die Tschechoslowakei hat sich bekanntlich am 1. Januar 1993 aufgelöst; in ihrem Hoheitsgebiet sind zwei neue Staaten entstanden: die Tschechische Republik und die Slowakische Republik.
19 Wenige Tage vor der förmlichen Erlangung der Unabhängigkeit, am 17. Dezember 1992, gab der Tschechische Nationalrat eine Erklärung ab, nach der sich die Tschechische Republik in Übereinstimmung mit den geltenden Grundsätzen des Völkerrechts und in dem dort vorgesehenen Umfang ab 1. Januar 1993 als an die multilateralen und bilateralen Verträge, deren Vertragspartner die Tschechische und Slowakische Föderative Republik zu diesem Zeitpunkt war, gebunden ansieht.
20 Entsprechend dieser Erklärung bestätigte das Verfassungsgesetz Nr. 4/1993 der Tschechischen Republik, dass [d]ie Tschechische Republik in die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, wie sie im Zeitpunkt ihrer Auflösung bestanden, eintritt.
21 In der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik geltenden bilateralen Verträge (BGBl III 1997, S. 123, vom 31. Juli 1997) heißt es, soweit hier erheblich:
Aufgrund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik... wurde festgestellt, dass auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im Folgenden angeführten bilateralen Verträge zum 1. Jänner 1993, dem Tag der Staatennachfolge der Tschechischen Republik in das betreffende Gebiet der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik in Kraft standen und seither von den zuständigen Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewandt werden:
...
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse und Protokoll vom 30. November 1977, Wien, 11. Juni 1976 (BGBl Nr. 75/1981)
...
Übereinkommen zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, Prag, 7. Juni 1979 (BGBl Nr. 76/1981)
...
III — Sachverhalt und Verfahren
22 Die tschechische Bierbrauerei Budëjovický Budvar (im Folgenden: Klägerin) mit Sitz in der böhmischen Stadt České Budëjovice, auf Deutsch Budweis (Tschechische Republik), exportiert das Bier Budweiser Budvar in verschiedene Länder, darunter Österreich.
23 Die Rudolf Ammersin GmbH (im Folgenden: Beklagte) mit Sitz in Wien (Österreich) ist eine Großhandelsgesellschaft. Sie vertreibt unter anderem ein in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestelltes Bier, das American Bud.
24 Die Klägerin beantragte mit Klageschrift vom 22. Juli 1999 beim Handelsgericht Wien (Österreich), es der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung Bud oder verwechselbar ähnliche Bezeichnungen in Bezug auf oder in Zusammenhang mit Bier oder gleichartigen Waren zu verwenden, sofern es sich nicht um Erzeugnisse der Klägerin handelte. Sie stützte ihre Klage auf Verletzung des Markenrechts und, soweit hier erheblich, auf missbräuchliche Verwendung der durch den österreichischtschechoslowakischen Vertrag von 1976 geschützten Ursprungsbezeichnungen.
25 Die gleichzeitig beantragte einstweilige Verfügung wurde vom Handelsgericht mit Beschluss vom 15. Oktober 1999 erlassen und später vom Oberlandesgericht Wien bestätigt. Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) wurde nicht zugelassen.
26 Nach Abschluss des ProvisorialVerfahrens hat das Handelsgericht nunmehr in der Sache selbst zu entscheiden.
27 Im Übrigen hatte die Klägerin bereits in einem Parallelverfahren gegen den österreichischen Importeur des konkurrierenden amerikanischen Biers zunächst vor dem Landesgericht Salzburg und sodann vor dem Oberlandesgericht Linz eine auf dieselben Rechtsgründe gestützte Unterlassungsklage erhoben. Die gleichzeitig beantragte einstweilige Verfügung wurde erlassen und später vom OGH durch Beschluss vom 1. Februar 2000 bestätigt. Dort führte der OGH, soweit hier erheblich, aus, dass die Einfuhr und der Vertrieb des Biers American Bud eine Verletzung der tschechischen Ursprungsbezeichnung Bud darstellten, die durch den österreichischtschechoslowakischen Vertrag geschützt sei. Er führte weiter aus, dass die ergangene Unterlassungsverfügung nicht gegen den EG-Vertrag verstoße.
28 Das Handelsgericht, das an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in diesem Verfahren nicht unmittelbar gebunden ist und Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat, hat dem Gerichtshof mit Beschluss vom 26. Februar 2001 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht die Anwendung einer Bestimmung eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat abgeschlossenen bilateralen Vertrages, wonach einer einfachen/mittelbaren geografischen Angabe, die im Ursprungsland weder der Name einer Gegend noch eines Ortes oder eines Landes ist, ein von jeder Irreführung unabhängiger absoluter Schutz einer qualifizierten geografischen Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 gewährt wird, mit Artikel 28 EG und/oder der Verordnung Nr. 2081/92 in Einklang, wenn bei Anwendung dieser Bestimmung die Einfuhr einer Ware, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht wird, verhindert werden kann?
2. Gilt dies auch in dem Fall, in dem die geografische Angabe, die im Ursprungsland weder Name einer Gegend noch eines Ortes oder Landes ist, im Ursprungsland nicht als geografische Bezeichnung für ein bestimmtes Produkt, und zwar auch nicht als einfache oder mittelbare geografische Angabe verstanden wird?
3. Gelten die Antworten auf die Fragen 1 und 2 auch für den Fall, dass es sich bei dem bilateralen Vertrag um einen Vertrag handelt, den der Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Europäischen Union abgeschlossen und nach seinem Beitritt zur Europäischen Union durch Erklärung der Bundesregierung mit einem Nachfolgestaat des ursprünglichen zweiten Vertragsstaats fortgesetzt hat?
4. Verpflichtet Artikel 307 Absatz 2 EG den Mitgliedstaat, ein solches bilaterales Abkommen, das vor dem EUBeitritt dieses Mitgliedstaats zwischen diesem und einem Drittstaat abgeschlossen wurde, gemeinschaftsrechtskonform im Sinne des Artikels 28 EG und/oder der Verordnung Nr. 2081/92 so auszulegen, dass der darin verankerte Schutz für eine einfache/mittelbare geografische Angabe, die im Ursprungsland weder Name einer Gegend noch eines Ortes oder Landes ist, lediglich den Schutz vor Irreführung, nicht aber den absoluten Schutz einer qualifizierten geografischen Angabe im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 umfasst?
29 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Klägerin und die Beklagte, die österreichische Regierung, die deutsche Regierung und die französische Regierung sowie die Kommission Erklärungen abgegeben.
IV — Rechtliche Prüfung
A. Zur Zulässigkeit
30 Bevor ich in die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen eintrete, muss ich daran erinnern, dass mehrere Verfahrensbeteiligte Zweifel ah der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geäußert haben. Ich möchte sogleich auf diese Einwendungen eingehen, zumindest insoweit, als sie gegen die Zulässigkeit des gesamten Vorabentscheidungsersuchens gerichtet sind; die die einzelnen Fragen betreffenden Einwendungen werde ich dagegen später an geeigneter Stelle prüfen.
31 Zunächst geht es nach Auffassung der Klägerin in den gestellten Fragen in Wirklichkeit um die Anwendung der zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat bestehenden vertraglichen Regelung. Der Gerichtshof werde also ersucht, nicht Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, sondern in das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats übergeleitete völkerrechtliche Verträge auszulegen. Dafür sei er nicht zuständig.
32 Dieser Einwand erscheint mir nicht begründet. Zwar hängt die Entscheidung des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Anwendung der zwischen Österreich und der Tschechischen Republik bestehenden Verträge ab; die dem Gerichtshof gestellten Fragen betreffen jedoch eindeutig nicht unmittelbar die Auslegung dieser Verträge, sondern die Auslegung von Vorschriften des EG-Vertrags (Artikel 28 EG, 30 EG und 307 EG) und des abgeleiteten Rechts (Verordnung Nr. 2081/92). Dies ist die Auslegung, die das Gericht für die Lösung des ihm vorgelegten Problems für erforderlich hält, und sie fällt gemäß Artikel 234 EG (früher Artikel 177 EG-Vertrag) ohne weiteres in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.
33 Auch die Kommission wirft Zweifel an der Zulässigkeit der gestellten Fragen auf, wenn auch aus anderen Gründen. Ihrer Meinung nach sind sie hypothetisch und somit unzulässig.
34 Das Gericht lege dem Gerichtshof nur deshalb eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts vor, um eine mögliche Auslegung des innerstaatlichen Rechts auszuschließen, die es selbst in Wirklichkeit nicht befürworte, nämlich die vom OGH im Beschluss vom 1. Februar 2000 (siehe oben Nr. 27) vorgenommene Auslegung des österreichischtschechoslowakischen Vertrages dahin, dass dieser der Bezeichnung Bud absoluten Schutz unabhängig davon gewähre, ob sie eine Verwechslungsgefahr hervorrufe.
35 Auch dieser Einwand erscheint mir nicht begründet.
36 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich grundsätzlich allein Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts sowohl die Erforderlichlceit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur zurückweisen, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht.
37 Hier nun geht aus dem Vorlagebeschluss mit hinreichender Klarheit hervor, dass das vorlegende Gericht im Einklang mit den Ausführungen des OGH im Beschluss vom 1. Februar 2000 der Auffassung ist, dass die streitige Bezeichnung nach dem österreichischtschechoslowakischen Vertrag absoluten Schutz genieße. Somit muss nach österreichischem Recht die von der Klägerin beantragte Maßnahme erlassen werden, was zu einer Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels führen kann.
38 Bei diesem Stand der Dinge kann meines Erachtens kein Zweifel an der Notwendigkeit und der Erheblichkeit der vorgelegten Fragen bestehen. Der Einwand erscheint mir somit unbegründet.
B. Die erste Frage
39 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob es mit der Verordnung Nr. 2081/92 und den Artikeln 28 EG und 30 EG vereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat in seiner Rechtsordnung den absoluten Schutz einer geografischen Angabe vorsieht, bei der es sich sowohl um eine einfache Angabe — sie setzt keinen besonderen Zusammenhang zwischen der Herkunft und den Eigenschaften des Erzeugnisses voraus — als auch um eine indirekte Angabe handelt — sie lässt zwar auf die Herkunft des Erzeugnisses schließen, entspricht aber weder dem Namen einer Gegend noch dem eines Ortes.
40 Mit dieser Frage werden bei genauerem Hinsehen zwei Fragen nach dem Schutz der Bezeichnung Bud aufgeworfen: eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 2081/92 und eine Frage nach der Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG. Diese sind getrennt zu prüfen.
a) Der Schutz der Bezeichnung Bud unter dem Gesichtspunkt der Verordnung Nr. 2081/92
1. Zur Zulässigkeit
41 Die österreichische Regierung macht vorab geltend, diese Frage sei unzulässig, soweit sie die Verordnung Nr. 2081/92 betreffe, da aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts nicht hervorgehe, dass die fraglichen Bezeichnungen im Sinne dieser Verordnung eingetragen worden seien oder gerade eingetragen würden. Die Frage ihrer Vereinbarkeit mit dieser Regelung sei somit rein abstrakt und hypothetisch.
42 Dieser Einwand überzeugt mich nicht. Das vorlegende Gericht ersucht nämlich nicht um eine Entscheidung über die Gültigkeit einer (nicht existierenden) Eintragung der streitigen Angaben nach der Verordnung Nr. 2081/92, sondern vielmehr um eine Auslegung dieser Verordnung, um entscheiden zu können, ob diese der im österreichischtschechoslowakischen Vertrag enthaltenen Regelung der Ursprungsbezeichnungen für Lebensmittel entgegensteht.
43 Deshalb sind die dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen meines Erachtens nicht hypothetischer oder abstrakter Natur. Ich habe deshalb an der Zulässigkeit der vorliegenden Frage keine Zweifel.
2. Zur Zulässigkeit
— Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
44 In der Sache selbst schlägt nur die Beklagte vor, die Frage zu verneinen, da die Verordnung Nr. 2081/92 einer nationalen Regelung wie der hier anwendbaren entgegenstehe, die einer mittelbaren geografischen Angabe einen von jeder Verwechslungsgefahr unabhängigen Schutz gewähre und den Schutz der Bezeichnung nicht von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Ursprung und den Eigenschaften des Produktes abhängig mache.
45 So hänge nach der Verordnung der absolute Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben von der Einhaltung genauer Qualitätsanforderungen ab. Erstens müsse ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Herkunft und den Eigenschaften des Produktes bestehen (Artikel 2). Zweitens müsse das Produkt die in einer besonderen Spezifikation festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen; dies werde in einem strengen Kontrollverfahren nachgeprüft (Artikel 4 und 6).
46 Die durch die Verordnung eingeführte einheitliche Regelung könne nicht Seite an Seite mit einem ebenfalls absoluten, aber von weniger strengen Voraussetzungen abhängigen nationalen Schutz bestehen, da sonst das Ziel der Gemeinschaftsregelung, die Förderung der Qualität der Agrarprodukte und die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt, beeinträchtigt würde.
47 Zudem ergebe sich ein ähnlicher Schluss aus Artikel 17 der Verordnung, wonach der einzelstaatliche Schutz einer Bezeichnung, deren Eintragung nach der Verordnung beantragt worden sei, nur während des für die Vornahme der Gemeinschaftseintragung erforderlichen Zeitraums beibehalten werden könne.
48 Da nun für die Bezeichnung Bud zu keinem Zeitpunkt eine Gemeinschaftseintragung beantragt worden sei, könne diese Bezeichnung nicht mehr nach der durch den österreichischtschechoslowakischen Vertrag eingeführten nationalen Regelung geschützt sein.
49 Alle anderen Verfahrensbeteiligten sind dagegen der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 2081/92 der Aufrechterhaltung der einzelstaatlichen Schutzregelung für die fraglichen geografischen Angaben nicht entgegenstehe.
50 Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Voraussetzungen, von denen das vorlegende Gericht ihrer Meinung nach ausgeht, und führt aus, die Bezeichnung Bud sei als Abkürzung des Namens der böhmischen Stadt Budweis eine unmittelbare geografische Angabe und zudem eine qualifizierte Angabe, da sie geeignet sei, dem Bier den Weltruf der Brauereitradition der Stadt Budweis zu verschaffen. Somit stehe die Verordnung Nr. 2081/92 dem Schutz einer qualifizierten geografischen Angabe eines Drittstaats durch eine einzelstaatliche Regelung nicht entgegen.
51 Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Verordnung Nr. 2081/92 stehe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes einem nationalen Recht nicht entgegen, das einer einfachen geografischen Angabe, die keinen Zusammenhang zwischen der Herkunft und den Eigenschaften des Erzeugnisses voraussetze, einen absoluten, von jeder Verwechslungsgefahr unabhängigen Schutz verleihe, denn eine solche geografische Angabe falle nicht unter die Verordnung.
52 Die österreichische Regierung und die Kommission pflichten dem Hilfsvorbringen der Klägerin weitgehend bei, machen es jedoch zu ihrem Hauptvorbringen.
53 Auch die deutsche Regierung ist der Auffassung, dass die Verordnung dem Schutz der Bezeichnung Bud nicht entgegenstehe, ob diese nun als einfache geografische Herkunftsangabe oder als qualifizierte Herkunftsangabe anzusehen sei. In beiden Fällen werde sie nämlich nicht von der Verordnung erfasst: im ersten Fall, weil deren Anwendungsbereich sich auf qualifizierte geografische Herkunftsangaben beschränke, und im zweiten Fall, weil die Verordnung lediglich auf qualifizierte Angaben über Produkte anwendbar sei, die aus den Mitgliedstaaten stammten, nicht dagegen auf Bezeichnungen von Produkten mit Ursprung in Drittländern, außer unter den in Artikel 12 aufgeführten Voraussetzungen, die jedoch hinsichtlich der Beziehungen zur Tschechischen Republik nicht erfüllt seien.
54 Auch die französische Regierung spricht sich für eine Bejahung der vorliegenden Frage aus. Sie weist insbesondere darauf hin, dass eine vertragliche Regelung wie der österreichischtschechoslowakische Vertrag in Artikel 12 der Verordnung ausdrücklich vorbehalten sei. Diese Vorschrift, die eine Regelung für die geografischen Angaben über Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern enthalte, nehme internationale Übereinkünfte und damit den österreichischtschechoslowakischen Vertrag und die dort vorgesehene Sonderregelung ausdrücklich aus.
— Würdigung
55 Ich wende mich der Beurteilung der von den Verfahrensbeteiligten vertretenen Standpunkte zu. Zunächst hat die Klägerin die Frage der Qualifizierung der Bezeichnung Bud nach dem österreichischtschechoslowakischen Vertrag aufgeworfen und sich gegen die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Qualifizierung ausgesprochen (siehe oben Nr. 50).
56 Jedoch erfordert diese Qualifizierung die Auslegung der Vorschrift, durch die die entsprechende Bestimmung des österreichischtschechoslowakischen Vertrages in das österreichische Recht umgesetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt jedoch die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften im Rahmen des durch Artikel 177 [EG-] Vertrag geschaffenen Systems der richterlichen Zusammenarbeit den nationalen Gerichten und nicht dem Gerichtshof; auch ist es Aufgabe dieser Gerichte und nicht des Gerichtshofes, über die Auslegung völkerrechtlicher Bestimmungen zu entscheiden, die zwischen den Mitgliedstaaten Bindungen außerhalb des gemeinschaftsrechtlichen Bereichs schaffen.
57 Somit ist die Qualifizierung der Natur der fraglichen Bezeichnung nach dem österreichischtschechoslowakischen Vertrag nach der in Artikel 234 EG vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung im Wesentlichen Sache des vorlegenden Gerichts, dessen Auslegung vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden kann.
58 Deshalb beschränke ich mich auf den Hinweis, dass das vorlegende Gericht dem Wortlaut der Vorabentscheidungsfrage zufolge die fragliche Bezeichnung als einfache und mittelbare Bezeichnung qualifiziert hat. Die Vereinbarkeit der in Rede stehenden vertraglichen Regelung mit der Verordnung Nr. 2081/92 ist auf dieser Grundlage zu beurteilen.
59 Meines Erachtens ist die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage zu bejahen. Ich bin im Gegensatz zu der Beklagten im Einklang mit allen anderen Verfahrensbeteiligten, deren Vorbringen ich im Wesentlichen beipflichte, der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 2081/92 der Aufrechterhaltung des absoluten Schutzes einer einfachen Angabe wie der, die im österreichischtschechoslowakischen Vertrag vorgesehen ist, nicht entgegensteht.
60 Im Übrigen hat der Gerichtshof dieses Problem bereits im Urteil Warsteiner vom 7. November 2000 behandelt.
61 Dabei hat er zunächst ausgeführt, dass die Verordnung Nr. 2081/92 nach ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur die geografischen Angaben [betrifft], bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geografischen Ursprung besteht. Deshalb fielen [einfache geografische Herkunftsangaben, bei denen, wie es das nationale Gericht in der Vorlagefrage ausdrückt, kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produktes und seiner geografischen Herkunft besteht,... nicht unter diese Definition und können deshalb nicht im Rahmen der Verordnung Nr. 2081/92 geschützt werden. Aus diesen Gründen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass [d]er Verordnung Nr. 2081/92... nicht zu entnehmen [ist], dass solche geografischen Herkunftsangaben nicht im Rahmen einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats geschützt werden können, wobei er insbesondere darauf hingewiesen hat, dass der Zweck der Verordnung Nr. 2081/92 nicht dadurch gefährdet werden [kann], dass neben ihr nationale Regelungen zum Schutz solcher geografischer Herkunftsangaben angewandt werden, die nicht in ihren Geltungsbereich fallen.
62 Aus diesen Ausführungen lässt sich mühelos die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts herleiten: Die Verordnung Nr. 2081/92 steht der Anwendung einer zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Übereinkunft nicht entgegen, die einer geografischen Angabe absoluten Schutz gewährt, die in dem Drittstaat weder der Name einer bestimmten Gegend noch der eines bestimmten Ortes ist, sondern ein Produkt bezeichnet, das seinen Ursprung in einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort in diesem Staat hat, ohne dass ein besonderer Zusammenhang zwischen der Herkunft des Erzeugnisses und seinen Eigenschaften besteht.
b) Der Schutz der Bezeichnung Bud unter dem Gesichtspunkt der Artikel 28 EG und 30 EG
— Vorbringen der Parteien
63 Was die Vereinbarkeit der in dem österreichischtschechoslowakischen Vertrag enthaltenen Regelung mit den Artikeln 28 EG und 30 EG betrifft, zweifelt niemand daran, dass der Schutz einer geografischen Bezeichnung zumindest potenziell eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 28 EG ist. Denn wegen der Unterschiede zwischen den einschlägigen nationalen Regelungen kann dieser Schutz die Einfuhr von rechtmäßig in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen behindern.
64 Bei der Frage, ob sich diese Maßnahme rechtfertigen lässt, gehen die Meinungen jedoch auseinander. Während die Beklagte diese Frage verneint, sind die übrigen Verfahrensbeteiligten der Auffassung, dass die vertragliche Regelung gerechtfertigt ist.
65 Die Beklagte schließt zunächst aus, dass der der Bezeichnung Bud durch den österreichischtschechoslowakischen Vertrag verliehene Schutz mit Gründen gerechtfertigt werden könne, die mit dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 30 EG zusammenhingen. Diese Vorschrift enthalte eine Ausnahme von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs; als solche müsse sie eng ausgelegt werden und könne nicht über das hinausgehen, was zum Schutz des spezifischen Gegenstands des Rechts des gewerblichen Eigentums erforderlich sei.
66 Spezifischer Gegenstand des Schutzes der geografischen Angaben sei jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gewährleistung, dass die Verwendung des Namens eines Ortes den Produkten vorbehalten werde, die aus diesem Ort stammten, allerdings nur, wenn die Bezeichnung bei den Verbrauchern eine hohe Wertschätzung genieße. Dagegen sei die Bezeichnung, um die es hier gehe, kein Ortsname und den Verbrauchern völlig unbekannt, so dass ihr Schutz nicht nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden könne.
67 Der absolute Schutz einer solchen Bezeichnung lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen, dass es sich um eine dem Verbraucherschutz dienende Maßnahme im allgemeinen Interesse handele. Denn aus den dargelegten Gründen könne die Verwendung des Namens American Bud für ein Bier keinesfalls zu einer Irreführung der Verbraucher hinsichtlich der Herkunft des Bieres führen und insbesondere nicht den Eindruck erwecken, dass es sich um Bier aus Budweis/Ceské Budějovice handele.
68 Von den übrigen Verfahrensbeteiligten macht die Klägerin geltend, dass Artikel 28 EG auf den Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht nicht anwendbar sei, da das von der Beklagten in den Verkehr gebrachte Bier aus einem Drittland, den Vereinigten Staaten von Amerika, eingeführt werde; es bestehe kein Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Warenverkehr.
69 In der Sache selbst sind sowohl die Klägerin als auch die deutsche und die österreichische Regierung sowie die Kommission der Meinung, dass der Schutz einer geografischen Angabe wie Bud durch einen Mitgliedstaat trotz des Umstands, dass er den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten potenziell behindere, zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 30 CE gerechtfertigt sei.
70 Diese Verfahrensbeteiligten führen aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Schutz von in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen einfachen geografischen Angaben zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 30 EG gerechtfertigt sei, sofern diese Bezeichnungen im Ursprungsland nicht zu Gattungsbezeichnungen geworden seien und folglich in diesem Staat tatsächlich als Herkunftsangaben angesehen würden. Festzustellen, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist, wie insbesondere die deutsche Regierung vorträgt, Sache des vorlegenden Gerichts.
71 Der Umstand, dass es sich bei Bud möglicherweise um eine einfache Herkunftsangabe handele, habe auf die dem vorlegenden Gericht zu erteilende Antwort keinen Einfluss. Der besondere Zweck des Schutzes einer geografischen Angabe bestehe nämlich darin, zu verhindern, dass Hersteller, die nicht an dem Ort ansässig seien, auf den die Bezeichnung hinweise, die tatsächliche oder auch nur potenzielle Wertschätzung der Bezeichnung missbräuchlich zum Schaden der dort ansässigen Produzenten ausnutzten. Deshalb könne das Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses und seiner Herkunft nicht als wesentliche Voraussetzung für den Schutz angesehen werden.
72 Sowohl die Klägerin als auch die deutsche Regierung machen hilfsweise geltend, dass der Schutz der fraglichen Bezeichnung jedenfalls aufgrund des unbedingten Erfordernisses des Schutzes der Verbraucher vor Betrügereien sowie der Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs gerechtfertigt sei. Wenn die geschützte Bezeichnung wenigstens in einem Teil des Gemeinsamen Marktes die Funktion einer Herkunftsangabe habe, führe ihre Verwendung durch einen Wirtschaftsteilnehmer, der nicht in Budweis ansässig sei, zu der Gefahr einer Verwechslung durch Assoziierung. Unter diesen Umständen sei ein Verbot des Inverkehrbringens der Produkte, die diese Bezeichnung trügen, eine angemessene und verhältnismäßige Schutzmaßnahme.
— Würdigung
73 Ich komme zur Würdigung dieser Auffassungen. Vorauszuschicken ist, dass das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels im Sinne des Artikels 28 EG, wie Artikel 23 Absatz 2 EG ausdrücklich regelt und wie der Gerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, ausschließlich auf Waren aus den Mitgliedstaaten und auf solche Waren anwendbar ist, die zwar aus Drittstaaten stammen, aber in einem Mitgliedstaat in den freien Verkehr überführt worden sind.
74 Da es sich hier um den Vertrieb von Bier handelt, das in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wird, ist eine einzelstaatliche Maßnahme wie die, auf die die Vorlagefrage Bezug nimmt, nur für den Fall anhand des Artikels 28 EG zu prüfen, dass das Bier in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr überführt und sodann nach Österreich eingeführt worden ist.
75 Dies vorausgeschickt, wende ich mich der Prüfung der österreichischen Maßnahme zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine nationale Vorschrift, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern,... als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 28 EG anzusehen.
76 Nun geht es im Ausgangsverfahren um den Schutz, den ein Mitgliedstaat, Österreich, einer geografischen Angabe eines Drittstaats, der Tschechischen Republik, gewährt, die nicht den einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen Schutz nach der Verordnung Nr. 2081/92 genießt.
77 Unter diesen Umständen kann, wie ich bereits ausgeführt habe, die Anwendung der österreichischen Vorschrift die Einfuhr des in Rede stehenden Biers nur dann behindern, wenn es rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist. Insofern ist sie jedoch unzweifelhaft eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Artikels 28 EG.
78 Damit ist dieses Thema jedoch noch nicht abgeschlossen, denn es bleibt bekanntlich zu prüfen, ob diese Maßnahme nicht aufgrund anderer Vertragsvorschriften, insbesondere nach Artikel 30 EG, gerechtfertigt ist.
79 Hierzu bin ich mit der Mehrheit der Verfahrensbeteiligten der Auffassung, dass die Maßnahme zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erforderlich und deshalb nach Artikel 30 EG gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes.
80 Dieser hat sich im Urteil Exportur zu der Vereinbarkeit des in einem völkerrechtlichen bilateralen Abkommen vorgesehenen Schutzes einfacher geografischer Angaben mit dem EG-Vertrag geäußert.
81 Die Frage ging damals dahin, ob die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) dem absoluten Schutz einfacher geografischer Angaben entgegenstünden. Der Gerichtshof hat zunächst ausgeführt, dieser Schutz bezwecke, die Erzeuger eines Vertragsstaats daran zu hindern, geografische Bezeichnungen des anderen Staates zu verwenden und damit den Ruf auszunutzen, den die Erzeugnisse der Unternehmen aus den betreffenden Gebieten oder Orten genießen, auch wenn nicht notwendigerweise eine bestimmte und besondere Eigenschaft des Erzeugnisses mit seiner Herkunft verbunden war.
82 Im Anschluss daran hat der Gerichtshof weiter ausgeführt: Ein solcher Zweck, der dem Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs dient, fällt unter den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 36 [EG-Vertrag, jetzt Artikel 30 EG], soweit die fraglichen Bezeichnungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens oder später im Ursprungsland nicht zu Gattungsbezeichnungen geworden waren.
83 Nun steht außer Zweifel, dass der österreichischtschechoslowakische Vertrag genau das gleiche Ziel verfolgt, denn er bezweckt, zu verhindern, dass nicht in der Tschechischen Republik ansässige Wirtschaftsteilnehmer für den Vertrieb von Bier eine tschechische geografische Bezeichnung verwenden, genauer eine Angabe, die auf die böhmische Stadt Budweis verweist, und damit den Ruf des an diesem Ort hergestellten Bieres ausnutzen.
84 Ich bin deshalb der Auffassung, dass der Grundsatz, den der Gerichtshof im Urteil Exportur aufgestellt hat, auch im vorliegenden Fall anwendbar ist und dass die österreichische Maßnahme, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums notwendig ist, nach Artikel 30 EG gerechtfertigt ist.
85 Somit schlage ich dem Gerichtshof vor, die vorliegende Frage wie folgt zu beantworten: Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen der Anwendung einer bilateralen Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat nicht entgegen, die einer geografischen Angabe, die in dem Drittstaat weder der Name einer bestimmten Gegend noch eines bestimmten Ortes ist, aber ein Produkt mit Ursprung in einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort in diesem Staat bezeichnet, ohne jedoch einen besonderen Zusammenhang zwischen der Herkunft des Erzeugnisses und seinen Eigenschaften vorauszusetzen, einen absoluten Schutz gewährt; dies gilt nur, soweit die fragliche Bezeichnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft oder später im Ursprungsland nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.
C. Die zweite Frage
86 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Artikel 28 EG und 30 EG (oder die Verordnung Nr. 2081/92) einer einzelstaatlichen Maßnahme entgegenstehen, die den in einem Drittstaat ansässigen Herstellern die Verwendung einer Angabe vorbehält, die nicht geeignet ist, im Herkunftsstaat einen Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seiner geografischen Herkunft zu begründen, und dieser Angabe einen absoluten Schutz unabhängig von jeder Verwechslungsgefahr verleiht.
87 Diese Frage ist nach einhelliger Meinung aller Verfahrensbeteiligten zu bejahen, da diese Maßnahme, wenn zwischen der fraglichen Angabe und dem Herkunftsort der Erzeugnisse kein Zusammenhang bestehe, eine gegen Artikel 28 EG verstoßende mengenmäßige Beschränkung darstelle, die weder nach Artikel 30 EG noch nach einer anderen Vorschrift gerechtfertigt sei.
88 Auch ich halte keine andere Antwort für möglich, denn in diesem Fall kann die Rechtfertigung des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß Artikel 30 EG nicht herangezogen werden, weil die fragliche Bezeichnung in Wirklichkeit nicht zu den geografischen Angaben gehört.
89 Dies folgt im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes.
90 Wie ich bereits (in Nr. 82) ausgeführt habe, hat der Gerichtshof im Urteil Exportur ausgeführt, dass der Schutz geografischer Bezeichnungen nicht als Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt werden könne, wenn die fraglichen Bezeichnungen zu Gattungsbezeichnungen geworden seien, sofern es sich bei der verwendeten Bezeichnung um einen Namen handele, der nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 2081/92 der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels [ist], der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.
91 Wenn somit der Schutz einer Bezeichnung, die ursprünglich geeignet war, einen Zusammenhang mit der Herkunft des Produktes zu begründen, die aber später zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, nicht als Schutz des gewerblichen Eigentums im Sinne des Artikels 30 EG angesehen werden kann, muss dies erst recht für eine Bezeichnung gelten, die nie geeignet war, einen solchen Zusammenhang zu begründen.
92 Auch lässt sich nicht behaupten, dass der absolute Schutz einer solchen Bezeichnung aus anderen zwingenden Gründen des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz des lauteren Wettbewerbs, erforderlich ist.
93 Wäre nämlich wie in dem vom vorlegenden Gericht gesetzten Fall jede Möglichkeit einer Irreführung der Verbraucher hinsichtlich des Ursprungs des Produktes ausgeschlossen, so wäre die fragliche Bezeichnung ganz eindeutig nicht — nicht einmal potenziell — geeignet, eine Manipulation der Kunden oder eine missbräuchliche Ausnutzung eines Rufes, der per definitionem nicht existiert, zu bewirken.
94 Somit wäre eine einzelstaatliche Vorschrift, die die ausschließliche Verwendung dieser Bezeichnung den an einem bestimmten Ort ansässigen Herstellern vorbehält, keineswegs zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs erforderlich, sondern würde vielmehr diesen Herstellern einen ungerechtfertigten Vorteil vor ihren Konkurrenten verschaffen.
95 Dies vorausgeschickt, muss ich der Klägerin sowie der deutschen und der österreichischen Regierung darin zustimmen, dass die Bezeichnung Bud wohl kaum dem vom vorlegenden Gericht in dieser Frage gesetzten Fall entspricht, da es sich eindeutig um eine Abkürzung des Namens der Stadt Budweis handelt.
96 Meines Erachtens ist unbestreitbar, dass die Bezeichnung Bud im Zusammenhang mit Bier auf den böhmischen Ursprung des Erzeugnisses hinweist, indem sie dieses mit der Stadt Budweis in Verbindung bringt. Es genügt, an die Firmenbezeichnung der bekannten tschechischen Bierbrauerei — Budweiser Budvar — zu erinnern, um sich dies klar zu machen: Budweiser ist die vollständige (und grammatisch korrekte) geografische Bezeichnung der Stadt Budweis, während Bud-var ein Wortspiel ist, bei dem die erste der beiden Silben des Namens dieser Stadt (Bud) mit dem tschechischen Suffix -var (-brau) kombiniert wird.
97 Es bleibt jedoch dabei, dass es sich dabei um ein reines Tatsachenurteil handelt, das nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes, sondern des vorlegenden Gerichts fällt. Dieses hat somit zu prüfen, ob die Bezeichnung Bud, wenn sie im Zusammenhang mit Bier verwendet wird, im Herkunftsstaat geeignet ist, auf den Ursprung des Produktes hinzuweisen, indem sie dieses mit der Stadt Budweis in Verbindung bringt.
98 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, die zweite Frage dahin zu beantworten, dass die Artikel 28 EG und 30 EG einer einzelstaatlichen Maßnahme entgegenstehen, die den in einem Drittstaat ansässigen Herstellern die Verwendung einer Angabe vorbehält, die nicht geeignet ist, einen Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seiner geografischen Herkunft zu begründen, und dieser Angabe einen absoluten Schutz unabhängig von jeder Verwechslungsgefahr verleiht.
D. Die dritte Frage
a) Vorbringen der Parteien
99 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die im österreichischtschechoslowakischen Vertrag enthaltene Regelung unter Artikel 307 Absatz 1 EG fällt, obwohl von österreichischer Seite die Staatennachfolge in diesen Vertrag erst 1997, also nach dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft, amtlich kundgemacht wurde.
100 Die Klägerin, die österreichische, die deutsche und die französische Regierung sowie die Kommission sprechen sich für eine Bejahung dieser Frage aus und weisen darauf hin, dass der österreichischtschechoslowakische Vertrag lange vor dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995 geschlossen wurde. Nach ihrer Auffassung ist der Umstand, dass der Bundeskanzler die zwischen Österreich und der Tschechischen Republik geltenden Verträge erst 1997 amtlich kundgemacht hat, für die Anwendung des Artikels 307 EG völlig unerheblich, da diese Kundmachung des Bundeskanzlers rein deklaratorische Wirkung habe.
101 Die österreichische und die deutsche Regierung sowie die Kommission tragen vor, dass das allgemeine Völkerrecht die automatische Nachfolge der aus der Auflösung eines Staates hervorgegangenen Nachfolgestaaten in die von diesem geschlossenen bilateralen Verträge vorsehe. Die österreichische Regierung weist zudem darauf hin, dass das Völkergewohnheitsrecht, das sich insoweit herausgebildet habe, in Artikel 34 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge von 1978 kodifiziert worden sei, der die Regel der automatischen Rechtsnachfolge übernehme.
102 Aus dem österreichischtschechoslowakischen Vertrag, tragen sowohl die Klägerin als auch die französische Regierung vor, ergebe sich für Österreich nicht eine bloße Befugnis, sondern eine völkerrechtliche Verpflichtung, die dort aufgeführten Bezeichnungen zu schützen. Deshalb stehe das Inkrafttreten des EG -Vertrags für Österreich nach Artikel 307 Absatz 1 EG der Anwendung dieser vertraglichen Regelung nicht entgegen.
103 Nach der Auffassung der Beklagten ist Artikel 307 Absatz 1 EG dagegen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da Österreich zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Gemeinschaft nicht durch den österreichischtschechoslowakischen Vertrag gebunden gewesen sei. Dieser habe nämlich zwischen dem 1. Januar 1993, dem Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Vertragspartei aufgehört habe, zu bestehen, und dem 31. Juli 1997, als die Nachfolge durch die Tschechische Republik durch die zitierte Kundmachung des Bundeskanzlers festgestellt worden sei, keine Wirkungen entfaltet.
104 Zum Zeitpunkt der Auflösung der Tschechoslowakei sei es nach allgemeinem Völkerrecht nicht zu einer automatischen Rechtsnachfolge der Tschechischen Republik in den Vertrag zwischen Österreich und der Tschechoslowakei gekommen. Ganz im Gegenteil sei die Praxis der internationalen Beziehungen Österreichs vor der Kundmachung des Bundeskanzlers von 1997 stets vom Grundsatz der Tabula rasa beherrscht gewesen, nach dem im Fall der Auflösung eines Staates die von ihm geschlossenen Verträge erlöschten und keine Rechtsnachfolge stattfinde, es sei denn aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem neuen Staat und dem anderen ursprünglichen Vertragsstaat (hier Österreich).
b) Würdigung
105 Ich wende mich der Beurteilung der Frage zu. Um die Fragen des vorlegenden Gerichts beantworten zu können, ist zunächst zu prüfen, ob der österreichischtschechoslowakische Vertrag von 1976 vor dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft am 1. Januar 1995 im Verhältnis zwischen Österreich und der Tschechischen Republik Geltung besaß. Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, ist der Tatbestand des Artikels 307 Absatz 1 EG erfüllt, liegt insbesondere eine vor Inkrafttreten des EG-Vertrags geschlossene Übereinkunft vor, aus der ein Drittstaat Rechte herleiten kann, deren Beachtung er von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen kann.
106 Unter den Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere aufgrund der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 1. Januar 1993, müssen zur Beantwortung dieser Frage vorab die völkerrechtlichen Normen ermittelt werden, die das Schicksal der Verträge im Fall der Auflösung einer der vertragsschließenden Parteien regeln.
Das Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge
107 Wie wir gesehen haben, dreht sich die Auseinandersetzung insoweit um das Wiener Übereinkommen über die Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge von 1978, auf das sich einige Verfahrensbeteiligte berufen und das nach der Meinung anderer Verfahrensbeteiligter nicht anwendbar ist.
108 Dieses Übereinkommen ist erst 1996 für eine beschränkte Anzahl von Staaten (siebzehn), darunter die Tschechische Republik und die Slowakische Republik, jedoch für keinen der derzeitigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in Kraft getreten. Als Norm des Vertragsvölkerrechts ist es somit für diese Staaten und also auch für Österreich nicht bindend.
109 Diese Feststellung schließt jedoch bekanntlich nicht aus, dass die in diesem Übereinkommen wie allgemein in Übereinkommen zur Kodifizierung des Völkerrechts enthaltenen Bestimmungen auch für Staaten, die sie nicht ratifiziert haben, bindend sein können. Diese Übereinkommen stellen nämlich nach der Absicht derer, die sie ausarbeiten und die sie annehmen, weitgehend eine bloße Kodifikation des geltenden Völkergewohnheitsrechts dar, und das Übereinkommen, um das es hier geht, bildet keine Ausnahme. Die mangelnde Beteiligung Österreichs ist also unerheblich, wenn dargetan werden könnte, dass die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Übereinkommens lediglich schon zuvor bestehende völkerrechtliche Grundsätze wiedergeben.
110 Deshalb sind diese Bestimmungen daraufhin zu prüfen, ob sie lediglich derartige Grundsätze wiedergeben oder ob sie eine Neuregelung auf diesem Gebiet enthalten.
111 Das Übereinkommen unterscheidet bekanntlich zwischen dem Fall der Staaten, die aus der Entkolonialisierung hervorgegangen sind und die es als kürzlich unabhängig gewordene Staaten bezeichnet (Artikel 24), und den anderen Fällen der Entstehung eines neuen Staates (Artikel 34).
112 Für die kürzlich unabhängig gewordenen Staaten, die sich von der Kolonialherrschaft befreit haben, stellt Artikel 24 eine Regel auf, die vom Grundsatz der Tabula rasa inspiriert ist und somit eine irgendwie geartete automatische Rechtsnachfolge in die zuvor von der Kolonialmacht geschlossenen Verträge grundsätzlich ausschließt
113 Für alle anderen Fälle der Entstehung eines neuen Staates, sei es durch Abspaltung oder durch Auflösung eines Staates, stellt Artikel 34 jedoch die gegenteilige Regel auf, die sich vom Grundsatz der Kontinuität der vertraglichen Verpflichtungen leiten lässt und die automatische Rechtsnachfolge des neuen Staates in die vom Vorgängerstaat geschlossenen Verträge vorsieht.
114 Von dieser Regel sieht die Vorschrift nur zwei Ausnahmen vor. Die Rechtsnachfolge tritt nicht ein, wenn die betroffenen Staaten dies vereinbaren oder wenn die Anwendung des Vertrages gegenüber dem neuen Staat mit dem Sinn und Zweck des Vertrages unvereinbar wäre oder die Voraussetzungen für seine Anwendung grundlegend verändern würde.
115 Meiner Meinung nach gibt der in Artikel 34 des Übereinkommens niedergelegte Grundsatz keinen bereits zuvor bestehenden völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz wieder.
116 Dafür sprechen vor allem die Vorarbeiten für das Übereinkommen in der Völkerrechtskommission. Ich erinnere insoweit daran, dass der von dieser Kommission benannte Sonderberichterstatter Sir Humphrey Waldock aufgrund einer Prüfung der Völkerrechtspraxis einen dem in Artikel 34 niedergelegten Grundsatz entgegengesetzten Grundsatz herausgearbeitet hat, nämlich den Grundsatz der Tabula rasa, der es ausschließt, dass die Entstehung eines neuen Staates in dem Gebiet, das früher zu einem anderen Staat gehörte, zu seiner automatischen Nachfolge in die Vertragsbeziehungen des Letzteren führt. Dagegen wurde für den Fall der Auflösung eines Staatenbundes — aber nur für diesen Fall — eine Ad-hoc-Lösung vorgeschlagen, die sich vom Grundsatz der automatischen Rechtsnachfolge leiten ließ. Erst später dehnte das Drafting Committee der Kommission ohne Bezugnahme auf die Praxis die Regel der automatischen Rechtsnachfolge auf alle Fälle der Abspaltung oder der Auflösung von Staaten aus, wie gesagt mit Ausnahme der aus der Entkolonialisierung hervorgegangenen Staaten (siehe Artikel 24 des Übereinkommens).
117 Auch die zur Zeit der Kodifizierung herrschende Lehre neigte zur Ablehnung des Grundsatzes der automatischen Rechtsnachfolge und gab mehrheitlich dem Grundsatz der Tabula rasa den Vorzug, wenn auch mit erheblichen Ausnahmen für besondere Arten von Verträgen oder besondere Situationen der Änderung der Souveränitätsverhältnisse.
118 Somit erscheint es recht zweifelhaft, ob der in Artikel 34 des Wiener Übereinkommens aufgestellte Grundsatz zur Zeit seines Erlasses im Jahre 1978 als Ausdruck eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes angesehen werden konnte.
119 Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Abschluss des Übereinkommens als solcher möglicherweise einen Hinweis auf die Bildung eines entsprechenden neuen Gewohnheitsrechtssatzes enthält. Denn abgesehen von allen anderen Erwägungen über die Natur und Funktion derartiger Rechtsinstrumente spricht gegen eine derartige Möglichkeit die äußerst schwache Beteiligung an dem genannten Übereinkommen, das wie gesagt nur von siebzehn Staaten ratifiziert worden ist.
Die Völkerrechtspraxis nach der Kodifizierung
120 Bevor allerdings endgültige Schlüsse gezogen werden können, ist die Praxis nach dem Übereinkommen daraufhin zu untersuchen, ob es zur Herausbildung eines Gewohnheitsrechtssatzes beigetragen hat, der den Grundsatz der automatischen Rechtsnachfolge versieht.
121 Die auf die Kodifizierung folgende Praxis ist sehr umfangreich, da das letzte Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts bekanntlich in Europa durch die Auflösung der nach dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg entstandenen multinationalen Staaten gekennzeichnet war. Nach 1991 haben sich erst die Sowjetunion, dann Jugoslawien in eine große Anzahl unabhängiger Staaten aufgelöst; dieser Auflösungsprozess verlief bekanntlich im ersteren Fall vorwiegend friedlich und im letzteren Fall, der uns in trauriger Erinnerung bleibt, oft blutig. Sodann hat am 1. Januar 1993 auch die Tschechische und Slowakische Föderative Republik aufgehört zu existieren, und in ihrem Gebiet sind auf friedlichem Wege zwei neue Staaten, die Tschechische Republik und die Slowakische Republik, entstanden.
122 Im Folgenden werde ich versuchen, die großen Linien der Praxis aufzuzeigen, die sich infolge dieser Ereignisse insbesondere im Hinblick auf die bilateralen Verträge entwickelt hat. Diese Praxis ist meines Erachtens Ausdruck einer erheblichen Änderung des Völkergewohnheitsrechts, denn sie erweckt den Eindruck, dass sich seit Anfang der neunziger Jahre ein Gewohnheitsrecht herausgebildet hat, das sich von dem Grundsatz der Kontinuität der völkerrechtlichen vertraglichen Verpflichtungen leiten lässt, wenn auch mit weniger starren Automatismen, als sie in Artikel 34 des Wiener Übereinkommens vorgesehen sind.
Die Praxis der neuen Staaten
— Die Tschechische Republik und die Slowakische Republik
123 Zunächst haben beide aus der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik hervorgegangenen Staaten in allgemeinen Grundsatzerklärungen ihre Absicht bekundet, in die vom Vorgängerstaat geschlossenen Verträge einzutreten. Die feierlichen Erklärungen der beiden Parlamente bei Erlangung der Unabhängigkeit und das vorgenannte tschechische Verfassungsgesetz Nr. 4/1993 machen dies ganz deutlich.
124 Die auf diese Erklärungen folgende Praxis zeigt im Übrigen, dass dieser Nachfolgewille konsequent weiterverfolgt wurde und seitens der Drittstaaten, die völkerrechtliche Verträge mit der Tschechoslowakei geschlossen hatten, nicht auf grundsätzliche Einwendungen gestoßen ist.
— Die aus der Auflösung der UdSSR und Jugoslawiens hervorgegangenen Republiken
125 Auch die meisten aus der Auflösung der UdSSR und Jugoslawiens hervorgegangenen Staaten haben durch allgemeine Grundsatzerklärungen ihre Absicht bekundet, die von ihren Vorgängerstaaten eingegangenen völkerrechtlichen vertraglichen Beziehungen fortzusetzen.
126. a) Was die Auflösung der Sowjetunion betrifft, ist insbesondere auf die Erklärung von Alma Ata vom 21. Dezember 1991 hinzuweisen, in der die Mitgliedstaaten der damaligen Gemeinschaft Unabhängiger Staaten ihre Absicht bekräftigten, unter Einhaltung der jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren die Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen zu garantieren, die sich aus den von der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossenen Verträgen ergeben.
127. Die spätere Praxis hat alles in allem den in dieser Erklärung zum Ausdruck gebrachten Willen bestätigt, auch wenn einige dieser Staaten gelegentlich eine gewisse Zurückhaltung an den Tag gelegt haben.
128. Insbesondere die Praxis von Aserbaidschan, Moldawien, Turkmenistan und Usbekistan schwächt, obwohl sie sich prinzipiell vom Grundsatz der Übernahme der internationalen Verpflichtungen des Vorgängerstaats leiten lässt, diesen Grundsatz ab, indem sie dem neuen Staat im Wesentlichen die Befugnis einräumt, die Rechtsnachfolge für bestimmte Verträge oder Arten von Verträgen auszuschließen (so genannte optionale Nachfolge).
129. b) Unerheblich ist dagegen im vorliegenden Zusammenhang die Praxis der baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen. Zwar haben sich diese drei Republiken nach der (Wieder-)Erlangung ihrer Unabhängigkeit im Jahre 1991 nicht für an die von der UdSSR geschlossenen Verträge gebunden gehalten; diese Haltung ist jedoch nicht als grundsätzliche Ablehnung der Nachfolge anzusehen. Sie ergibt sich vielmehr aus dem Anspruch dieser Republiken, die Rechtspersönlichkeit der baltischen Staaten, die 1918 vom zaristischen Russland unabhängig wurden und 1940 von der UdSSR annektiert wurden, fortzusetzen. Dieser Anspruch stieß im Übrigen auf die Zustimmung der meisten ursprünglichen vertragsschließenden Drittstaaten, von denen viele die sowjetische Annexion von 1940 rechtlich nie anerkannt hatten.
130. c) Auch die Praxis der aus der Auflösung des früheren Jugoslawien hervorgegangenen Staaten ist prinzipiell vom Grundsatz der Kontinuität der völkerrechtlichen vertraglichen Verpflichtungen geprägt.
131. Vor allem Kroatien und Slowenien haben sich bei Erlangung der Unabhängigkeit offen zu dem Grundsatz der Nachfolge in die jugoslawischen Verträge bekannt, allerdings ebenfalls versucht, diesen Grundsatz für bestimmte Arten von Verträgen abzuschwächen oder in einigen Fällen den Gedanken der optionalen Nachfolge zu vertreten.
— Die Praxis der dritten Vertragsparteien
132. Auch die Praxis der dritten Vertragsparteien (seien sie Staaten oder nicht), für die sich das Problem der Rechtsnachfolge stellt, liefert wichtige Hinweise im Sinne der Kontinuität der Rechtsbeziehungen.
133. Dabei handelt es sich zunächst um Staaten wie Deutschland, die Niederlande und außerhalb Europas die Vereinigten Staaten von Amerika, die offensichtlich in Fällen der Abspaltung und der Auflösung von Staaten ohne zu zögern den Grundsatz der automatischen Rechtsnachfolge anwenden.
134. Insbesondere die deutsche Regierung hat diesen Standpunkt im vorliegenden Vora bentscheidungsverfahren ausdrücklich bestätigt.
135. Auch die Praxis der Gemeihschaftsorgarie wird von diesem Grundsatz beherrscht, wie sich insbesondere aus dem Protokoll Nr. 8 zum Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik über die Rechtsnachfolge der Tschechischen Republik hinsichtlich der Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Tschechoslowakei betreffend den Transitverkehr und über Landverkehrswege ergibt. In Artikel 1 dieses Protokolls heißt es nämlich, dass [d]ie Gemeinschaft einerseits und die Tschechische Republik andererseits... alle in den oben genannten Briefwechseln enthaltenen Rechte und Pflichten der Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits [übernehmen], und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass, wie es in der Präambel heißt, die Tschechische Republik... erklärt hat, sämtliche Verpflichtungen aus allen Abkommen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und den Europäischen Gemeinschaften zu übernehmen und dass die Tschechische Republik mit Wirkung vom 1. Januar 1993 ein Nachfolgestaat der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ist.
136. Nach diesen Hinweisen, die in Richtung einer automatischen Nachfolge in die Verträge gehen, findet sich die nuanciertere Praxis anderer Staaten.
137. So scheint zunächst in Italien zwar die Regierungspraxis weitgehend dem Grundsatz der automatischen Rechtsnachfolge anzuhängen, während die Rechtsprechung offenbar zumindest für bestimmte Arten von Verträgen, wie z. B. Auslieferungsverträge, eine bestätigende Vereinbarung oder eine einseitige Nachfolgeerklärung des neuen Staates für erforderlich hält.
138. Weiter ist auf die Haltung hinzuweisen, die das Vereinigte Königreich gegenüber der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik eingenommen hat: Der britische Premierminister hat in dem Schreiben, in dem er der tschechischen und der slowakischen Regierung die förmliche Anerkennung der beiden neuen Staaten mitgeteilt hat, die britische Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die zuvor zwischen dem Vereinigten Königreich und der Tschechoslowakei geschlossenen Verträge weiter as appropriate in Kraft blieben. Diese Klarstellung beinhaltet nicht nur eine klare Anerkennung des Grundsatzes der Kontinuität der vertraglichen Beziehungen, sondern auch die Absicht, sich bei der praktischen Handhabung der Rechtsnachfolge einen gewissen Spielraum vorzubehalten, um nicht starren Automatismen zu unterliegen.
139. Auch die französische und die Schweizer Praxis zeichnen sich durch eine gewisse Zurückhaltung aus, die zwar vom Grundsatz der Kontinuität der vertraglichen Beziehungen ausgeht, aber die endgültige Rechtsnachfolge vom positiven Ausgang der mit dem neuen Staat zu führenden Verhandlungen abhängig macht und so eine automatische Nachfolge ausschließt.
140. Das scheint mir jenseits der abgegebenen Erklärungen auch die österreichische Praxis zu sein, die allerdings im vorliegenden Verfahren unterschiedlich interpretiert worden ist (siehe oben Nrn. 101 und 103 bis 104).
141. Aus der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs sowohl vor als auch nach dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft ergibt sich, dass die Ablehnung einer automatischen Rechtsnachfolge — eine Ablehnung, die der traditionellen österreichischen Haltung entspricht und auf die sich die Beklagte beruft — nicht die Ablehnung des Grundsatzes der Kontinuität der vertraglichen Verpflichtungen bedeutet, denn nach dieser Rechtsprechung bestand in dem für die Verhandlungen über die Rechtsnachfolge notwendigen Zeitraum kein juristisches Vakuum, sondern die Verträge wurden von österreichischer Seite weiterhin angewandt.
142. Im Übrigen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass schon vor dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft die österreichische Position nicht so eindeutig war, wie die Beklagte behauptet. So hat die österreichische Regierung mit Schreiben vom 30. November 1994 an die Regierung der Tschechischen Republik ein zwischen Österreich und der Tschechoslowakei geschlossenes Handelsabkommen gekündigt — aber nur für die Zukunft.
Der auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Rechtsgrundsatz
143. Die Untersuchung der Praxis sowohl der neuen Staaten als auch der dritten Vertragsparteien bestätigt somit übereinstimmend meine bereits (in Nr. 122) dargelegte Auffassung, dass sich nunmehr ein Gewohnheitsrechtssatz herausgebildet hat, der dem Grundsatz der automatischen Rechtsnachfolge entspricht, auch wenn er inhaltlich nicht so starr ist wie Artikel 34 des Wiener Übereinkommens; er greift nicht ein, wenn einer der beiden von der Rechtsnachfolge betroffenen Staaten eine gegenteilige Absicht äußert.
144. Im vorliegenden Fall haben bekanntlich weder die österreichische noch die tschechische Seite auch nur ansatzweise den Willen zum Ausdruck gebracht, die durch den österreichischtschechoslowakischen Vertrag von 1976 begründeten vertraglichen Beziehungen abzubrechen. Vielmehr gibt es völlige Übereinstimmung zwischen den klaren und eindeutigen tschechischen Erklärungen von 1992/1993 über den Eintritt in die von der Tschechoslowakei geschlossenen Verträge (siehe oben Nrn. 19 und 20) und der in der Kundmachung des Bundeskanzlers von 1997 enthaltenen Erklärung.
145. Dass Österreich die Fortgeltung dieses Vertrages und der damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente erst nach seinem Beitritt zur Gemeinschaft ausdrücklich bestätigt hat, kann somit meines Erachtens keinen Einfluss auf die Anwendung des Artikels 307 Absatz 1 EG auf diesen Vertrag und die damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente haben.
146. Ich schlage deshalb vor, die dritte Frage dahin zu beantworten, dass die im österreichischtschechoslowakischen Vertrag enthaltene Regelung unter Artikel 307 Absatz 1 EG fällt und deshalb eventuell entgegenstehenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeht, obwohl von österreichischer Seite die Staatennachfolge in diesen Vertrag erst 1997, nach dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft, amtlich kundgemacht wurde.
E. Die vierte Frage
147. Die vierte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 307 Absatz 2 EG einen Richter in der Gemeinschaft verpflichtet, einen unter Artikel 307 Absatz 1 EG fallenden Vertrag gemeinschaftsrechtskonform auszulegen.
148. In dieser Frage sind die Verfahrensbeteiligten nicht wirklich verschiedener Meinung. Abgesehen von der Kommission, die zu dieser Frage nicht Stellung nimmt, sprechen sich alle Verfahrensbeteiligten dahin gehend aus, dass ein von einem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft geschlossener völkerrechtlicher Vertrag möglichst so auszulegen sei, dass die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Staates gegenüber der Gemeinschaft gewährleistet sei. Dies setze jedoch voraus, dass die fragliche Vertragsbestimmung tatsächlich nicht eindeutig und einer Auslegung zugänglich sei, die ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag sicherstelle.
149. Ich stimme diesen Ausführungen vorbehaltlos zu.
150. Bei der Anwendung einer Vorschrift wie Artikel 307 Absatz 2 EG, der den in Artikel 10 EG verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in diesem Bereich konkret durchführt, ist meines Erachtens eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung unbedingt erforderlich.
151. Dieser Grundsatz muss allerdings mit der ausdrücklichen Bestimmung des Artikels 307 Absatz 1 EG in Einklang gebracht werden, der den Vorrang der völkerrechtlichen Verpflichtungen anerkennt, die sich aus Übereinkünften ergeben, die von einem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft geschlossen wurden.
152. Folglich kann das einzelstaatliche Gericht, wenn es die in diesen völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Bestimmungen so gemeinschaftsrechtskonform wie möglich auslegt, nicht über die in den Normen des allgemeinen Völkerrechts für die Auslegung der Verträge festgesetzten Grenzen hinausgehen, da sonst die praktische Wirksamkeit des Artikels 307 Absatz 1 EG beeinträchtigt würde. Die Vertragsbestimmung ist insbesondere nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, [ihr] in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht [ihres] Zieles und Zweckes auszulegen, wie es in Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge heißt.
153. Ein wirklicher Raum für eine konforme Auslegung im Sinne des Artikels 307 Absatz 2 EG besteht nur dann, wenn sich die Bedeutung des Vertragstextes anhand dieser Kriterien nicht mit Sicherheit feststellen lässt. In diesem Fall muss der vertragsschließende Mitgliedstaat unter mehreren möglichen Auslegungen des Vertragstextes derjenigen den Vorzug geben, die sich am ehesten mit seinen Gemeinschaftsverpflichtungen vereinbaren lässt.
154. Dies allgemein vorausgeschickt, halte ich es nicht für angebracht, zu dieser Frage näher Stellung zu nehmen und zu untersuchen, ob der österreichischtschechoslowakische Vertrag mehrere Auslegungen zulässt und welche davon vorzuziehen ist.
155. Zur Beantwortung dieser Frage müsste man die Norm prüfen, mit der die völkerrechtliche Verpflichtung aus dem österreichischtschechoslowakischen Vertrag in das österreichische Recht umgesetzt worden ist. Wie bereits gesagt (in Nr. 56), ist die Auslegung von Vorschriften des auf den Rechtsstreit anwendbaren innerstaatlichen Rechts oder von bilateralen Übereinkünften, die die Mitgliedstaaten binden, aber nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen, nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe des Gerichtshofes, sondern der einzelstaatlichen Gerichte.
156. Ich schlage deshalb vor, die vierte Frage wie folgt zu beantworten: Wenn der Sinn eines von einem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft geschlossenen Vertrages — wie des am 11. Juni 1976 in Wien geschlossenen Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über den Schutz von auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse — nicht eindeutig ist und seine Auslegung gemäß den anwendbaren Vorschriften des allgemeinen Völkerrechts Raum für mehrere Deutungen lässt, verpflichtet Artikel 307 Absatz 2 EG den vertragsschließenden Mitgliedstaat, derjenigen Deutung den Vorzug zu geben, die sich am ehesten mit seinen Gemeinschaftsverpflichtungen vereinbaren lässt.
V — Ergebnis
157. Aufgrund der dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom Handelsgericht Wien vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Verordnung Nr. 2081/92 steht der Anwendung einer bilateralen Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat nicht entgegen, die einer geografischen Angabe, die in dem Drittstaat weder der Name einer bestimmten Gegend noch eines bestimmten Ortes ist, aber ein Produkt mit Ursprung in einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort in diesem Staat bezeichnet, ohne jedoch einen besonderen Zusammenhang zwischen der Herkunft des Erzeugnisses und seinen Eigenschaften vorauszusetzen, einen absoluten Schutz gewährt.
2. Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen der Anwendung einer bilateralen Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat nicht entgegen, die einer geografischen Angabe, die in dem Drittstaat weder der Name einer bestimmten Gegend noch eines bestimmten Ortes ist, aber ein Produkt mit Ursprung in einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort in diesem Staat bezeichnet, ohne jedoch einen besonderen Zusammenhang zwischen der Herkunft des Erzeugnisses und seinen Eigenschaften vorauszusetzen, einen absoluten Schutz gewährt; dies gilt nur, soweit die fragliche Bezeichnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft oder später im Ursprungsland nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.
3. Die Artikel 28 EG und 30 EG stehen einer einzelstaatlichen Maßnahme entgegen, die den in einem Drittstaat ansässigen Herstellern die Verwendung einer Angabe vorbehält, die nicht geeignet ist, einen Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seiner geografischen Herkunft zu begründen, und dieser Angabe einen absoluten Schutz unabhängig von jeder Verwechslungsgefahr verleiht.
4. Die in dem am 11. Juni 1976 in Wien zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik geschlossenen Vertrag über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse enthaltene Regelung fällt unter Artikel 307 Absatz 1 EG und geht deshalb eventuell entgegenstehenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vor, obwohl von österreichischer Seite die Staatennachfolge in diesen Vertrag erst 1997, nach dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft, amtlich kundgemacht wurde.
5. Wenn der Sinn eines von einem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft geschlossenen Vertrages — wie des am 11. Juni 1976 in Wien geschlossenen Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über den Schutz von auf die Herkunft hinweisenden Bezeichnungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse — nicht eindeutig ist und seine Auslegung gemäß den anwendbaren Vorschriften des allgemeinen Völkerrechts Raum für mehrere Deutungen lässt, verpflichtet Artikel 307 Absatz 2 EG den vertragsschließenden Mitgliedstaat, derjenigen Deutung den Vorzug zu geben, die sich am ehesten mit seinen Gemeinschaftsverpflichtungen vereinbaren lässt.