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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.05.2003 – C-296/01

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2003:305

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 22. Mai 2003

I — Einleitung

1 Die Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (im Folgenden: Richtlinie) verfolgt das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Sie führt harmonisierte Verfahren und Kriterien ein, um die möglichen Risiken infolge solcher absichtlicher Freisetzungen zu kontrollieren. Im Wesentlichen muss jeder, der genetisch Veränderte Organismen (im Folgenden: GVO) absichtlich freisetzen will, dies bei der zuständigen nationalen Behörde anmelden und genehmigen lassen. Die Richtlinie regelt u. a. den Inhalt der Anmeldeunterlagen, das Genehmigungsverfahren der nationalen Behörden, die Pflichten zur Information der Kommission und der übrigen Mitgliedstaateh. Sie legt weiter die speziellen Maßnahmen für die absichtliche Freisetzung zu Forschungsund Entwicklungszwecken (oder anderen Zwecken mit Ausnahme des Inverkehrbringens) und für das Inverkehrbringen fest.

2 Nach Auffassung der Kommission hat Frankreich sich dafür entschieden, die Richtlinie nach Tätigkeits- oder Produktbereichen umzusetzen. Die französische Regierung gibt an, dass am 6. Oktober 2001 88 Texte zu den GVO erlassen gewesen seien. Die Kommission ist jedoch zu dem Schluss gelangt, dass die Durchführung der Richtlinie durch Frankreich unter einigen Gesichtspunkten unzureichend und unvollständig ist.

3 Die Kommission hielt die Antworten der französischen Regierung auf das Mahnschreiben vom 16. März 1998 und auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 5. April 2000 für ungenügend. Sie hat daher mit Klageschrift vom 24. Juli 2001 gemäß Artikel 226 EG eine Vertragsverletzungsklage gegen die Französische Republik erhoben.

4 Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie und aus Artikel 249 EG verstoßen hat, dass sie die Artikel 5 Nummern 1, 2, 3 und 4, Artikel 6 Absätze 2 und 5, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 6, Artikel 12 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie weder ordnungsgemäß noch vollständig umgesetzt hat;

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

5 Die Französische Republik beantragt,

die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II — Würdigung

6 Ich möchte vorab die von der Richtlinie verfolgten Ziele, wie sie sich aus ihren Begründungserwägungen ergeben, darstellen. Diese Ziele sind namentlich:

die Durchführung einer vorbeugenden Maßnahme, um ein hohes Schutzniveau der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wegen der möglichen Risiken infolge der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen (GVO) zu verwirklichen (erste, dritte und fünfte Begründungserwägung);

die Angleichung der gesetzlichen Regelungen der Mitgliedstaaten über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt in Anbetracht der bestehenden Disparitäten, die dazu führen können, dass ungleiche Wettbewerbsbedingungen oder Handelshemmnisse für Erzeugnisse, die solche Organismen enthalten, entstehen (vierte Begründungserwägung);

die Errichtung harmonisierter Verfahren und Kriterien für die fallweise Bewertung der potenziellen Risiken infolge der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt (achte Begründungserwägung);

die Einführung eines Genehmigungsverfahrens der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen von Produkten, die GVO enthalten oder aus diesen bestehen, wenn die beabsichtigte Verwendung des Produkts die Freisetzung des Organismus/der Organismen in die Umwelt voraussetzt (dreizehnte Begründungserwägung).

7 Ich weise darauf hin, dass die mit der Richtlinie eingeführten Verfahren eine möglichst vollständige Information der verantwortlichen Gemeinschafts- und nationalen Stellen sicherstellen sollen.

8 Es erscheint mir notwendig, diese Ziele bei der Prüfung der Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie durch die Französische Republik zu berücksichtigen.

A — Zum Anwendungsbereich der Richtlinie

9 Die Kommission wirft der Französischen Republik vor, die Richtlinie hinsichtlich des Reagenzienbereichs der GVO nicht umgesetzt zu haben. Sie hält die sektorielle Durchführung daher für unvollständig.

10 Dieser Vorwurf ist jedoch in den Klageanträgen nicht enthalten. Ich schlage daher vor, ihn nicht zu prüfen.

B — Artikel 5 Nummern 1 und 2 der Richtlinie

11 Artikel 5 Nummer 1 der Richtlinie bestimmt im Wesentlichen, dass vor einer absichtlichen Freisetzung eines GVO der Verantwortliche der zuständigen Behörde eine Anmeldung vorlegen muss. Diese Anmeldung umfasst nach Artikel 5 Nummer 2 eine technische Akte mit den Informationen nach Anhang II und nach Artikel 5 Nummer 2 sowie eine Erklärung über die Folgen und Gefahren der Verwendung der GVO für die menschliche Gesundheit.

12 Die Kommission wirft der Französischen Republik vor, Artikel 5 Nummern 1 und 2 der Richtlinie nicht vollständig umgesetzt zu haben. Sie ist der Auffassung, dass die verschiedenen sektoriellen Dekrete den Inhalt der technischen Akte nur teilweise regelten. Nach diesen Dekreten seien die weiteren Angaben durch Erlass näher zu bestimmen. Es seien jedoch nur drei Ministerialerlasse ergangen, und zwar am 21. September 1994, am 18. Juli 1995 und am 18. Oktober 2000.

13 Die französische Regierung verweist auf den Erlass vom 23. Dezember 1999 zur Festlegung des Inhalts der dem Antrag auf Genehmigung einer absichtlichen Freisetzung von GVO beigefügten technischen Akte im Rahmen von Experimenten zu Tierarzneimitteln, auf den Erlass vom 18. Oktober 2000 zur Festlegung des Inhalts der dem Antrag auf Genehmigung einer absichtlichen Freisetzung von GVO beigefügten technischen Akte im Rahmen biomedizinischer Forschungen und auf den Erlass vom 30. November 2001 zur Festlegung des Inhalts der dem Antrag auf Genehmigung einer absichtlichen Freisetzung von GVO beigefügten technischen Akte im Rahmen biomedizinischer Forschungen an nach Entnahme oder Sammlung genetisch veränderten Teilen oder Produkten des menschlichen Körpers. Sie fügt hinzu, dass weitere Erlasse zurzeit ausgearbeitet würden.

14 Die Schriftsätze der französischen Regierung und die Chronologie der genannten Maßnahmen zeigen, so denke ich, hinreichend, dass die Französische Republik bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, d. h. am 5. Juni 2000, die Vorschriften des Artikels 5 Nummern 1 und 2 der Richtlinie nicht in ihrer Gesamtheit und nicht in zufrieden stellender Weise umgesetzt hatte. In diesem Punkt liegt die Vertragsverletzung also vor.

C — Artikel 5 Nummer 3 der Richtlinie

15 Nach Artikel 5 Nummer 3 der Richtlinie kann, wenn eine Kombination von GVO am gleichen Ort oder der gleiche GVO an verschiedenen Orten zum gleichen Zweck innerhalb eines begrenzten Zeitraums freigesetzt wird, die zuständige Behörde gestatten, dass nur eine einzige Anmeldung eingereicht wird.

16 Die Kommission trägt vor, dass die Regelung des Artikels 5 Nummer 3 der Richtlinie in den Dekreten 93-1117 (Pflanzen, Saat- und Pflanzgut), 94-359 (phytopharmazeutische Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus GVO bestehen) und 95-487 (genetisch veränderte tierische Organismen) nicht umgesetzt worden sei.

17 Die französische Regierung entgegnet, dass Artikel 5 Nummer 3 der Richtlinie eine bloße Befugnis einräume und es den Mitgliedstaaten freistehe, von ihr Gebrauch zu machen.

18 Im Übrigen bemerkt die französische Regierung, Artikel 11 des Gesetzes Nr. 92-654 bestimme: Jede absichtliche Freisetzung bzw. jedes koordinierte Freisetzungsprogramm unterliegt der vorherigen Genehmigung. Die Möglichkeit einer einzigen Anmeldung sei daher nicht ausgeschlossen.

19 Die Kommission hält dagegen, Artikel 11 des Gesetzes Nr. 92-654 sei nicht genau genug, um selbst und ohne Durchführungsbestimmungen eine präzise, klare und transparente Umsetzung von Artikel 5 Nummer 3 der Richtlinie zu sein. Artikel 11 des Gesetzes Nr. 92-654 erlaube nicht die Annahme, dass die Möglichkeit einer einzigen Anmeldung vorgesehen sei, und schon gar nicht im Rahmen des Artikels 5 Nummer 3 der Richtlinie, also im Fall der Freisetzung an verschiedenen Orten zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums.

20 Artikel 11 des Gesetzes Nr. 92-654 ist keine vollständige Umsetzung des Artikels 5 Nummer 3 der Richtlinie. Der Geltungsbereich der einzigen Anmeldung nach dem französischen Gesetz und der Geltungsbereich der von der Richtlinie gestatteten einzigen Anmeldung fallen nämlich nicht zusammen: Nach der Richtlinie kann ein zeitlich gestaffeltes Freisetzungsprogramm nur Gegenstand einer einzigen Anmeldung und einer einzigen Genehmigung sein, wenn es zum gleichen Zweck und innerhalb eines begrenzten Zeitraums stattfindet.

21 Die Umsetzung der Bestimmung der Richtlinie ist daher in diesem Punkt unvollkommen; die Vertragsverletzung liegt daher vor.

D — Artikel 5 Nummer 4 der Richtlinie

22 Nach Artikel 5 Nummer 4 der Richtlinie sind in der Anmeldung des Antragstellers auch Daten oder Ergebnisse aus der Freisetzung von gleichen GVO oder GVO-Kombination mitzuteilen, die von ihm früher oder gleichzeitig innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft angemeldet und/oder vorgenommen wurde bzw. wird.

23 Die Parteien stimmen darin überein, dass sämtliche Durchführungsdekrete zu dem Gesetz Nr. 92-654 die Verpflichtung des Anmelders enthalten, alle Punkte anzugeben, die eine Bewertung der Folgen der Versuche für die öffentliche Gesundheit oder für die Umwelt ermöglichen.

24 Die Kommission meint jedoch, dass die in den Dekreten verwendete Formulierung alle die in Artikel 5 Nummer 4 der Richtlinie verlangten Punkte nicht mit der erforderlichen Genauigkeit wiedergebe.

25 Sie ist der Ansicht, dass die französischen Vorschriften mit Ausnahme des Erlasses vom 18. Juli 1995 und des Erlasses vom 18. Oktober 2000 Artikel 5 Nummer 4 der Richtlinie nicht umsetzten. Die Kommission fügt dem hinzu, Frankreich gebe selbst zu, dass die Umsetzung unvollständig sei, da es auf die Erlasse verweise, die zurzeit ausgearbeitet würden.

26 Die französische Regierung trägt vor, dass die Bestimmung des Artikels 5 Nummer 4 der Richtlinie auch in dem Erlass vom 23. Dezember 1999 enthalten sei.

27 Sie macht zudem geltend, dass die Verwendung der Formulierung alle in den Durchführungsdekreten zu dem Gesetz Nr. 92-654 bezwecke, die Gesamtheit der in diesem Zusammenhang einschlägigen Punkte abzudecken, zu denen Informationen über die Daten oder die Ergebnisse aus der Freisetzung von früher angemeldeten gleichen GVO oder GVO-Kombination gehörten, wobei die nähere Ausgestaltung dieses Punktes in den Erlassen nur einen im Wesentlichen pädagogischen Wert habe.

28 Weiter bedeute der Ausdruck jede Freisetzung in Artikel 11 des Gesetzes Nr. 92-654, der durch den Ausdruck jedes koordinierte Programm verstärkt werde, auch, dass die Angaben in der Anmeldung, die zur Stützung des Genehmigungsantrags vorgelegt würden, automatisch Informationen über die Daten und die Ergebnisse aus der Freisetzung früher angemeldeter GVO oder GVO-Kombinationen umfassen müssten.

29 Hierzu weise ich darauf hin, dass die Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 5 Nummer 4 der Richtlinie sicherlich weniger genau sind als die Bestimmung der Richtlinie selbst. Es ist offenkundig, dass die Struktur des Gemeinschaftsrechts bei einer Richtlinie voraussetzt, dass die nationalen Umsetzungsvorschriften ebenso genau sind wie die Bestimmungen der Richtlinie oder dass zumindest eindeutig festgelegt ist, dass ihr Geltungsbereich zumindest den der Vorschriften der Richtlinie abdeckt.

30 Die Umsetzung der Richtlinie muss mit deren Zwecksetzung unter Berücksichtigung des speziellen Bereichs, der von ihr geregelt werden soll, übereinstimmen. Im Fall der hier fraglichen Richtlinie verlangt die Kohärenz, eine Freisetzung von GVO nicht aus ihrem Zusammenhang, den vorausgegangenen und späteren Ereignissen zu lösen.

31 So gesehen tragen die nationalen Vorschriften nicht hinreichend dem Erfordernis Rechnung, jedes Ereignis in seinen Zusammenhang, in die Perspektive seiner näheren Umstände zu stellen. Ich komme daher auch in diesem Punkt zu dem Schluss, dass die Vertragsverletzung vorliegt.

E — Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie

32 Nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie ist die schriftliche Antwort der zuständigen Behörde unabhängig davon binnen 90 Tagen nach Erhalt der Anmeldung an den Anmelder zu übermitteln, ob die Antwort positiv ausfällt (und angibt, dass die Freisetzung erfolgen darf) oder negativ ausfällt (und angibt, dass die Anmeldung die in dieser Richtlinie aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt und abgelehnt wird).

33 Die Kommission gesteht zu, dass die Dekrete zur Umsetzung je Sektor die Verpflichtung der zuständigen Behörde, ihre Entscheidung binnen 90 Tagen bekannt zu geben, vorsähen, wobei die Versagung der Genehmigung zu begründen sei. Diese Dekrete sähen jedoch vor, dass das Fehlen einer Entscheidung bei Ablauf der 90-Tage-Frist als Versagung der Genehmigung gelte. In diesem Fall wäre der Bescheid offensichtlich nicht mit Gründen versehen. Auch wenn man annehme, dass dem Anmelder die Begründung dieses Bescheides später mitgeteilt werde, könne die in der Richtlinie vorgesehene Frist von 90 Tagen nicht eingehalten werden.

34 Mithin sei Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Da in den französischen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sei, dass Schweigen als Ablehnung gelte, und da der Antragsteller den Grund der Ablehnung somit nicht kenne, schüfen sie zudem die Gefahr, dass der Antragsteller über die Rechte, die ihm die Richtlinie einräume, im Unklaren sei.

35 Dass den Antragstellern in der Praxis immer eine fristgerechte schriftliche Antwort erteilt werde, und diese die Möglichkeit hätten, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen, könne im Übrigen nicht die Umsetzung der Richtlinie ersetzen.

36 Schließlich bezieht sich die Kommission auf das Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-230/00, wonach eine stillschweigende Entscheidung nicht mit einer Richtlinie vereinbar ist, in der der Erlass einer Genehmigung vorgesehen ist.

37 Die französische Regierung trägt vor, dass Artikel 4 des Dekrets 95-1172, Artikel 4 des Dekrets 95-1173 und Artikel 5 des Dekrets 96-317 hinsichtlich der Bekanntgabefrist und der Pflicht zur Begründung eines ablehnenden Bescheides Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie entsprächen.

38 Eine eigene Verpflichtung zur Begründung ablehnender Entscheidungen in den Dekreten zur Umsetzung der Richtlinie sei rechtlich nicht erforderlich, da nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 79-587 beschwerende Verwaltungsentscheidungen vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift grundsätzlich zu begründen seien. Nach Artikel 3 dieses Gesetzes müsse die Begründung schriftlich erfolgen und eine Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die der Entscheidung zugrunde liegen, enthalten. Nach Artikel 5 dieses Gesetzes sei eine stillschweigende Entscheidung, die in Fällen ergangen sei, in denen die ausdrückliche Entscheidung zu begründen gewesen wäre, nicht allein deshalb unrechtmäßig, weil sie diese Begründung nicht enthalte. Diese Vorschrift verpflichte jedoch dazu, dass dem Betroffenen die Gründe der stillschweigenden Entscheidung auf Antrag innerhalb eines Monats mitgeteilt würden. Die Richtlinie selbst enthalte keine derartige Anforderung.

39 Außerdem ergebe sich aus dem Gesetz Nr. 2000-321, dass in Frankreich ein Antrag generell als stillschweigend abgelehnt gelte, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde binnen zwei Monaten keinen Bescheid erlassen habe. Daher werde der Anmelder nicht im Unklaren gelassen.

40 Es hätte dem Geist der Richtlinie, die absichtliche Freisetzung von GVO unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit und auf die Umwelt mit Garantien versehen zu wollen, widersprochen, eine stillschweigende Genehmigung vorzusehen. Daher sähen die Dekrete vor, dass der Nichterlass einer Entscheidung als Ablehnung gelte, wenn sich die zuständige Behörde zu dem Genehmigungsantrag innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht habe äußern können. Im Interesse des Schutzes der Gesundheit und der Umwelt dürfe über die Folgen eines innerhalb der vorgeschriebenen Frist unterbliebenen Bescheides der zuständigen Behörde keine Unklarheit bestehen.

41 Ich teile in der Sache ganz den Standpunkt der Kommission. Die Richtlinie verpflichtet den Mitgliedstaat nämlich tatsächlich dazu, binnen 90 Tagen nach Antragstellung eine ausdrückliche und begründete Entscheidung zu treffen, und die Französische Republik kann sich nicht auf dass allgemeine Recht berufen, nach dem eine unterbliebene Entscheidung als stillschweigende Ablehnung gilt, um eine offensichtliche Abweichung von den ausdrücklichen Vorschriften der Richtlinie zu rechtfertigen. Ich halte daher die Vertragsverletzung auch in diesem Punkt für begründet.

F — Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie

42 Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie bestimmt:

Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass mit der Freisetzung bestimmter GVO genügend Erfahrungen gesammelt worden sind, kann sie bei der Kommission einen Antrag auf Anwendung vereinfachter Verfahren für die Freisetzung dieser GVOArten stellen. Die Kommission legt nach den Verfahren des Artikels 21 geeignete Kriterien fest und entscheidet entsprechend über jede Verwendung. Die Kriterien sind auf der Grundlage der Sicherheit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie der vorliegenden Kenntnisse über diese Sicherheit festzulegen.

43 Die Kommission ist der Auffassung, dass Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie in dem Dekret 94-46 vom 5. Januar 1994 zur Festlegung der Bedingungen der absichtlichen Freisetzung von GVO, die zur menschlichen Ernährung bestimmt, aber weder Pflanzen oder Saat- und Pflanzgut noch Tiere sind, oder die Bestandteil von Erzeugnissen zur Reinigung von Materialien und Gegenständen sind, die mit Lebensmitteln, Erzeugnissen oder Getränken zum menschlichen Verzehr oder als Futtermittel in Kontakt kommen, nicht umgesetzt worden sei. Außerdem weist sie darauf hin, dass die Dekrete 93-1177, 94-359 und 95-487, die vereinfachte Verfahren vorsähen, deren Vorlage an die Kommission nicht erwähnten.

44 Über die in Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie vorgesehene Befugnis verfüge die zuständige Behörde nur, wenn diese ins nationale Recht umgesetzt sei. Die Bestimmung regele nicht die Beziehungen zwischen den Staaten und der Gemeinschaft, sondern die Modalitäten eines teilweise auf Gemeinschaftsebene zentralisierten Verfahrens, innerhalb dessen die nationalen Behörden unmittelbar mit der Kommission in Kontakt treten könnten.

45 Die französische Regierung unterstreicht, dass die Richtlinie eine Befugnis, nicht aber eine Verpflichtung vorsehe. Sie macht geltend, dass diese Befugnis dadurch bedingt sei, dass nach Auffassung der zuständigen Behörde mit der Freisetzung genügend Erfahrungen gesammelt worden seien.

46 Hinsichtlich des Dekrets 94-46 sei bisher keine Anmeldung erfolgt; daher seien auch keine Erfahrungen gesammelt worden. Sobald die Angaben und die gesammelten Erfahrungen die Annahme erlaubten, dass ein vereinfachtes Verfahren erforderlich sei, könne die Französische Republik einen entsprechenden Antrag bei der Kommission einreichen, ohne dass dies in einer Vorschrift niedergelegt werden müsse.

47 Meines Erachtens macht die Kommission zu Recht geltend, dass die zuständige Behörde den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie entnehmen können muss, dass sie die Befugnis hat, der Kommission einen Antrag zur Anwendung vereinfachter Verfahren vorzulegen, auch wenn ein derartiger Fall niemals eintreten sollte.

48 Ganz allgemein trägt die französische Regierung noch vor, dass die Vorschriften der Richtlinie, die die Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander und zur Kommission regelten, nicht in das nationale Recht einbezogen werden müssten.

49 Dazu teile ich ebenfalls den Standpunkt der Kommission: Es ist nicht nur unabdingbar, dass die für die in der Richtlinie vorgesehenen Handlungen zuständigen Behörden in Vorschriften des nationalen Rechts ausdrücklich benannt werden, sondern auch, dass diese Behörden im nationalen Recht eine klare Definition ihrer einschlägigen Rechte und Pflichten finden.

50 Artikel 6 Absatz 5 gibt der zuständigen Behörde die Befugnis, die Kommission unmittelbar mit einem Antrag auf Anwendung eines vereinfachten Verfahrens zu befassen. Wie die Kommission geltend gemacht hat, regelt diese Bestimmung also streng genommen nicht die Beziehungen zwischen den Staaten und der Gemeinschaft, sondern regelt die Modalitäten eines teilweise auf Gemeinschaftsebene zentralisierten Verfahrens, in dem die nationalen Behörden unmittelbar mit der Kommission in Kontakt treten können. Dieses Recht muss ausdrücklich in die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie übernommen werden. Auch in diesem Punkt liegt daher eine Vertragsverletzung vor.

G — Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie

51 Artikel 9 der Richtlinie bestimmt:

(1) Die Kommission richtet ein System für den Austausch der in den Anmeldungen enthaltenen Informationen ein. Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission eine Zusammenfassung der erhaltenen Anmeldung binnen dreißig Tagen nach ihrem Eingang. Der formale Aufbau dieser Zusammenfassung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

(2) Die Kommission übermittelt diese Zusammenfassung umgehend den übrigen Mitgliedstaaten, die binnen dreißig Tagen um weitere Auskünfte ersuchen bzw. über die Kommission oder unmittelbar Bemerkungen vorbringen können.

(3) Die zuständige(n) Behörde(n) teilt (teilen) den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die endgültige gemäß Artikel 6 Absatz 2 getroffene Entscheidung mit.

52 Die französische Regierung ist der Auffassung, dass Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie nicht Gegenstand von Umsetzungsmaßnahmen sein müsse, da diese Bestimmungen die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission regelten. Bei anderen Richtlinien (und zwar der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit, der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG) habe sich die Kommission mit einer schlichten Verwaltungspraxis begnügt, die gegebenenfalls — wie in Frankreich — in interministeriellen Erlassen niedergelegt sei.

53 Die Kommission hält dieses Vorbringen für irrelevant. Aus einer eventuellen Untätigkeit der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung von anderen als den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Richtlinien ließen sich keine Schlüsse ziehen. Beispielsweise sei Artikel 8 der Richtlinie 92/59 nicht mit Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/220 vergleichbar. Im ersteren Fall handele es sich um Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in dringenden Fällen, die vom allgemeinen Recht abwichen und die generell Ausnahmen bleiben müssten, während es sich im Fall von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 90/220 um eine Verpflichtung einer Behörde des betreffenden Mitgliedstaats handele, die im Rahmen eines regelmäßig durchzuführenden Verfahrens in bestimmter Weise vorgehen müsse.

54 Ich schlage vor, dem Vorbringen der Kommission zu folgen. Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie erlegt der (den) zuständigen Behörde(n) jedes Mitgliedstaats die klare und präzise Verpflichtung auf, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten — es kann sich hierbei nur um entsprechende von diesen bezeichnete Behörden handeln — über die abschließende Entscheidung, die sie nach Beendigung des Informationsaustauschs getroffen hat, zu unterrichten. Diese abschließende Entscheidung interessiert die anderen an dem System Beteiligten in höchstem Maße, da es sich gerade darum handelt, ob letztendlich die Freisetzung eines bestimmten GVO genehmigt oder abgelehnt wird (Artikel 6 Absatz 2).

55 Das innerstaatliche Recht muss daher diese wichtige Verpflichtung der zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats vollständig wiedergeben; es darf nicht erforderlich sein, dass diese die Richtlinie einsehen müssen, um zu überprüfen, ob sie allen ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.

H — Artikel 11 Absatz 1 und die Anhänge II und 111 der Richtlinie

56 Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie führt den Inhalt der Anmeldung näher aus, die der Hersteller oder Einführer in die Gemeinschaft bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieses Produkt zuerst in den Verkehr gebracht wird, einreicht. Die Anhänge II und III zählen die Informationen und Spezifizierungen auf, die die Anmeldung enthalten muss.

57 Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Bestimmungen der Richtlinie von Frankreich nur teilweise umgesetzt worden seien. Aus den verschiedenen sektoriellen Dekreten werde lediglich eine Beschreibung des Inhalts der technischen Akte für die Punkte zur Bewertung der Folgen der Versuche für die Gesundheit und für die Umwelt, die Art der Akte, die für die Übermittlung an die Kommission zur Information bestimmt sei, und das für die Öffentlichkeit bestimmte Informationsblatt ersichtlich. Nach diesen Dekreten seien die anderen Punkte durch Erlass zu regeln. Es seien jedoch nur drei Ministerialerlasse ergangen (der Erlass vom 21. September 1994 über den Sektor der Pflanzen sowie des Saat- und Pflanzguts, der Erlass vom 18. Juli 1995 über andere Sektoren der menschlichen Ernährung und über Erzeugnisse zur Reinigung von Materialien und Gegenständen, die mit Lebensmitteln, Erzeugnissen oder Getränken zum menschlichen Verzehr oder als Futtermittel in Kontakt kommen, und den Erlass vom 18. Oktober 2000 über biomedizinische Forschungen). Nach Auffassung der Kommission stellen diese drei Erlasse die Umsetzung weder des Artikels 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich noch auch nur der in den Anhängen der Richtlinie genannten Mindestinformationen sicher, die im Übrigen durch gar keine Maßnahme umgesetzt worden seien.

58 Die französische Regierung ist der Auffassung, dass mit Artikel 15 des Gesetzes Nr. 92-654, der das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die ganz oder teilweise aus GVO bestehen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig mache, die Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 1 und den Anhängen II und III der Richtlinie umgesetzt worden seien.

59 Für die Kategorien von Erzeugnissen, die vor ihrem Inverkehrbringen speziellen Genehmigungsverfahren unterlägen, werde nach Artikel 17 dieses Gesetzes nach näherer Maßgabe einer Verordnung eine einzige Genehmigung für diese speziellen Verfahren und das durch das Gesetz Nr. 92-654 festgelegte Verfahren erteilt.

60 Hinsichtlich der Humanarzneimittel und Tierarzneimittel, die aus GVO bestehen, weist die französische Regierung darauf hin, dass ihr Inverkehrbringen auf Gemeinschaftsebene genehmigt werden müsse. Da die technologisch hochwertigen Arzneimittel einer europäischen Zulassung unterlägen, sei keine Umsetzungsmaßnahme erforderlich.

61 Für die Humanarzneimittel, Erzeugerstoffe, Geräte und Vorläuferstoffe, die aus GVO bestünden und die keiner gemeinschaftlichen Zulassung für das Inverkehrbringen unterlägen, bestimme Artikel 18 des Dekrets 95-1172, dass die nationale Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die befristete Verwendungsgenehmigung als Genehmigung nach Artikel 15 des Gesetzes gelte. In diesem Fall werde nach Artikel 20-1 des Dekrets 95-1172 dem Antrag auf Genehmigung eine technische Akte beigefügt, die alle Punkte enthalte, dank deren die Folgen des Arzneimittels oder Produkts für die öffentliche Gesundheit und für die Umwelt bewertet werden könnten, und deren Inhalt durch Erlass des Gesundheitsministers festgelegt werde.

62 Der in Artikel 20-1 vorgesehene Erlass sei nicht erlassen worden, denn diese Arzneimittel und Produkte befänden sich noch im Stadium der klinischen Forschung; Frankreich werde die Situation aber im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220 erneut prüfen.

63 Schließlich werde für die anderen Gesundheitsprodukte, die unter das Dekret 96-850 vom 20. September 1996 fielen, aber nicht durch die sektoriellen Vorschriften abgedeckt seien, ein in Vorbereitung befindlicher Erlass den Inhalt der technischen Akte festlegen.

64 Die Kommission gesteht zu, dass Artikel 11 der Richtlinie nicht anwendbar sei — und daher nicht umzusetzen sei —, soweit es um Humanarzneimittel oder Tierarzneimittel gehe, die aus GVO bestünden und einer gemeinschaftlichen Zulassung für das Inverkehrbringen unterlägen.

65 Dagegen weist die Kommission darauf hin,

dass die verschiedenen sektoriellen Dekrete nicht die Gesamtheit der Punkte wiedergäben, die in der technischen Akte aufgeführt sein müssten, und dass die Ausgestaltung dieser Akten im Wege von Erlassen noch unvollständig sei;

dass die drei von der französischen Regierung genannten Erlasse nicht die Umsetzung der Bedingungen für das Inverkehrbringen des Produkts, einschließlich besonderer Bedingungen für die Anwendung und den Gebrauch und eines Vorschlags für die Etikettierung, der zumindest den Anforderungen von Anhang III entsprechen solle, sicherstellten.

66 Ich teile den Standpunkt der Kommission: Die Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 11 Absatz 1 und den Anhängen II und III der Richtlinie sind unvollständig; die einzige allgemeine Vorschrift, auf die sich die Französische Republik beruft, d. h. Artikel 15 des Gesetzes Nr. 92-654, sieht eine vorherige Genehmigung vor, die nach Prüfung der Gefahren erteilt wird, die das Inverkehrbringen für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellt, und enthält daher bei weitem nicht alle in der Richtlinie vorgesehenen Informationen. Daher liegt auch in diesem Punkt eine Vertragsverletzung vor.

I — Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie

67 Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie erläutert die Angaben, die der Anmelder der vorherigen Anmeldung über Daten oder Ergebnisse aus Freisetzungen des gleichen GVO oder der gleichen Kombination von GVO beizufügen hat, die er innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft bereits früher angemeldet und/oder vorgenommen hat oder gegenwärtig anmeldet und/oder vornimmt. In Artikel 11 Absatz 3 ist vorgesehen, dass die Anmeldung ferner auf Daten oder Ergebnisse aus früheren Anmeldungen anderer Anmelder Bezug nehmen kann, sofern diese ihre schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.

68 Die Kommission führt aus, dass diese Regelung nur in dem Erlass vom 18. Juli 1995 über andere Sektoren der menschlichen Ernährung und über Erzeugnisse zur Reinigung von Materialien und Gegenständen, die mit Lebensmitteln, Produkten oder Getränken zum menschlichen Verzehr oder als Futtermittel in Kontakt kommen, und dem Erlass vom 18. Oktober 2000 über biomedizinische Forschungen aufgenommen werde.

69 Die französische Regierung bemerkt, dass für Tierarzneimittel keine Umsetzungsmaßnahmen erforderlich seien, da die Zulassung auf Gemeinschaftsebene erteilt werde, was die Kommission zugesteht.

70 Im Übrigen weist die französische Regierung darauf hin, dass die Umsetzung dieser Vorschriften in den Bereich von Erlassen gemäß Artikel 20-1 des Dekrets 95-1172 (Humanarzneimittel) und Artikel 21-11 des Dekrets 96-850 (andere Erzeugnisse) falle.

71 Die Kommission trägt vor, dass sich alle Durchführungsdekrete des Gesetzes Nr. 92-654 auf die Verpflichtung des Antragstellers bezögen, im Rahmen seines Antrags die Punkte [aufzuführen], die es ermöglichen, die Folgen der Versuche für die öffentliche Gesundheit und für die Umwelt zu bewerten. Damit gäben die von Frankreich genannten Vorschriften die Punkte, die der Anmelder seinen Anmeldungsunterlagen beizufügen hätte, nicht mit der erforderlichen Genauigkeit wieder.

72 Da in Artikel 11 Absätze 2 und 3 eine klare und unbedingte Verpflichtung aufgestellt sei, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zu erfüllen sei, berufe sich die französische Regierung zu Unrecht auf Artikel 8 der Richtlinie (nachträgliche Anmeldungen).

73 Ich stimme der Kommission zu, dass die französischen Vorschriften Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie nicht mit dem erforderlichen Grad an Vollständigkeit und Genauigkeit umsetzen, und schließe daraus, dass die Vertragsverletzung auch in diesem Punkt vorliegt.

J — Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie

74 Nach Artikel 11 Absatz 6 hat der Anmelder unverzüglich, wenn vor oder nach der schriftlichen Zustimmung neue Informationen hinsichtlich der Risiken des Produkts für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verfügbar geworden sind,

die in Absatz 1 genannten Informationen und Bedingungen zu überprüfen,

die zuständige Behörde zu unterrichten,

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu ergreifen.

75 Die französische Regierung meint, dass Artikel 19 des Gesetzes Nr. 92-654 die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie sicherstelle, da nach diesem Artikel jeder verpflichtet sei, die Verwaltung über jeden neuen Gesichtspunkt zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die öffentliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

76 Die französische Regierung macht geltend, dass die Verpflichtung in Artikel 11 Absatz 6 erster Gedankenstrich der Richtlinie denknotwendig dann eingehalten sei, wenn der Betroffene die zuständige Behörde unterrichte und die im Interesse der Gesundheit und Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffe.

77 Diese Bemerkung erscheint auf den ersten Blick einleuchtend. Andererseits kann sich die Kommission jedoch auf den Text der Bestimmung stützen, wenn sie unterstreicht, dass die drei Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie einander ergänzten und unterschieden seien und daher getrennt umzusetzen seien. Da die Kommission darüber hinaus darlegt, dass die erste der drei Verpflichtungen des Anmelders (d. h. die Verpflichtung, die Informationen und Bedingungen unverzüglich zu überprüfen) in keinem der sektoriellen Dekrete wiedergegeben sei, gelange ich zu dem Schluss, dass die Vertragsverletzung auch in diesem Punkt gegeben ist.

K — Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Richtlinie

78 Leitet die zuständige Behörde die Anmeldeakte mit einer befürwortenden Stellungnahme an die Kommission weiter, so enthält diese Akte nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie eine Kurzfassung der Anmeldung sowie eine Beschreibung der Bedingungen, unter denen die zuständige Behörde die Zustimmung zum Inverkehrbringen des Produkts vorschlägt.

79 Nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über neue vom Anmelder mitgeteilte Informationen über die Gefahren, die das Erzeugnis aufweist, wenn sie zusätzliche Informationen im Sinne von Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie erhält.

80 Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie nicht vollständig umgesetzt worden sei, da nur in zwei Erlassen eine Kurzfassung des Genehmigungsantrags für das Inverkehrbringen angesprochen werde. Außerdem führe keine der Vorschriften, die die Richtlinie umsetzen sollten, die Verpflichtung der zuständigen Behörde auf, eine Beschreibung der Bedingungen zu geben, unter denen die zuständige Behörde die Zustimmung zum Inverkehrbringen des Produkts vorschlage, um sie an die Kommission weiterzuleiten. Die Kommission fügt hinzu, dass Artikel 12 Absatz 4 nur durch das Dekret 94-359, das Dekret 95-1172 und das Dekret 96-850 umgesetzt werde. Zudem sei diese Bestimmung für die nicht von Umsetzungsmaßnahmen betroffenen Sektoren nicht umgesetzt worden.

81 Die Kommission ist der Meinung, dass Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Richtlinie ein Verfahren regeln, an dessen Ende die nationalen Behörden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten bestimmte Informationen übermitteln müssten. Diese Behörden müssten deshalb dem nationalen Recht den rechtlichen Rahmen entnehmen können, innerhalb dessen sie tätig würden.

82 Die Französische Republik wiederholt, dass die Vorschriften über die Informationsübermittlung an die übrigen Mitgliedstaaten und an die Kommission nicht Gegenstand von Umsetzungsmaßnahmen sein müssten.

83 Ich kann hier nur wiederholen, was ich bereits oben ausgeführt habe: Jeder Mitgliedstaat muss in den Umsetzungsvorschriften die Verpflichtungen der zuständigen Behörden regeln.

84 Hinsichtlich der Übermittlung der Kurzfassung der Bedingungen, denen die Zulassung für das Inverkehrbringen unterliegt, führt die französische Regierung Artikel 20-VI des Dekrets 95-1172 und Artikel 22 des Dekrets 96-850 an, wonach die zuständige Behörde der Kommission die Akte gegebenenfalls unter Angabe besonderer Bedingungen übermittelt. Im Übrigen werde Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie durch Artikel 21 des Dekrets 95-1172 und Artikel 25 des Dekrets 96-850 erläutert.

85 Die Kommission erwidert, dass die ir Artikel 20-VI des Dekrets 95-1172 ge nannten besonderen Bedingungen abschließend aufgezählt seien, was in Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie nicht vorgesehen sei. Zu dem Dekret 96-850 weist die Kommission auf dessen begrenzten Geltungsbereich hin.

86 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Vorwürfe der Kommission auch in diesem Punkt begründet sind und eine Vertragsverletzung daher vorliegt.

L — Artikel 13 Absätze 2 und 4 der Richtlinie

87 In der Begründung ihrer Klage rügt die Kommission das Fehlen einer Umsetzung von Artikel 13 Absätze 2 und 4 der Richtlinie. Da die Kommission diese Bestimmungen jedoch nicht in ihren Klageanträgen nennt, bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof diesen Punkt nicht zu prüfen braucht.

M — Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Richtlinie

88 Nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie kann der Anmelder in den nach der Richtlinie eingereichten Anmeldungen die Informationen angeben, deren Verbreitung seiner Wettbewerbsstellung schaden könnte und die somit vertraulich behandelt werden sollten. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu geben. Nach Artikel 19 Absatz 3 entscheidet die zuständige Behörde nach vorheriger Anhörung des Anmelders darüber, welche Informationen vertraulich zu behandeln sind, und unterrichtet den Anmelder über ihre Entscheidung.

89 Die Kommission bemerkt, dass, wer eine Genehmigung für die Freisetzung oder das Inverkehrbringen beantragt, nach Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 92-654 bei der Verwaltung die zur Stützung seines Antrags eingereichten Informationen angeben kann, deren Verbreitung seinen Interessen schaden könnte oder die gesetzlich geschützte Betriebsgeheimnisse betreffen. Das Gesetz verlange vom Anmelder jedoch keine nachprüfbare Begründung. Mit Ausnahme des Dekrets 94-359 sehe kein sektorielles Dekret die Verpflichtung des Anmelders vor, eine nachprüfbare Begründung anzugeben.

90 Was Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie angehe, sähen weder das Gesetz Nr. 92-654 noch die sektoriellen Umsetzungsdekrete (mit Ausnahme des Dekrets 94-359 über phytopharmazeutische Erzeugnisse) die Verpflichtung vor, den Anmelder anzuhören und ihn nach Erlass der Entscheidung von dieser zu unterrichten.

91 Die französische Regierung macht geltend, dass sich die Umsetzung von Artikel 19 Absätze 2 und 3 hinsichtlich des sachlichen Gehalts dieser Bestimmung aus Artikel 21 des Gesetzes Nr. 92-654 und den sektoriellen Verordnungsvorschriften ergebe.

92 Die Kommission wisse anscheinend nicht, dass nach französischem Verwaltungsrecht generell derjenige, der Vertraulichkeit geltend mache, diese zu beweisen habe.

93 Im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie sei das Verwaltungsrecht ausreichend, um eine exakte Umsetzung sicherzustellen, da darin vorgesehen sei, dass

Entscheidungen, insbesondere ablehnende Entscheidungen, zu begründen seien (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 79-587);

Verwaltungsakte nach Anhörung ergingen, in deren Verlauf der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung habe (Artikel 24 des Gesetzes Nr. 2000-321).

94 Hinsichtlich der Umsetzung von Artikel 19 Absatz 2 schlage ich vor, der Auffassung der Kommission zu folgen. Angesichts der Interessen, die die Richtlinie schützen soll, muss der Antrag auf vertrauliche Behandlung auf eine nachprüfbare Begründung gestützt sein, die in ausdrücklichen Umsetzungsvorschriften geregelt sein muss.

95 Demgegenüber kann man sich hinsichtlich der Umsetzung von Artikel 19 Absatz 3 die Frage stellen, ob sich nicht aus den allgemeinen Grundsätzen des französischen Verwaltungsrechts die erforderlichen Verfahrensgarantien ergeben. Ich schlage vor, der Französischen Republik diese Zweifel zugute kommen zu lassen.

N — Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie

96 Artikel 19 Absatz 4 lautet:

Auf keinen Fall können folgende Informationen vertraulich behandelt werden, wenn sie gemäß Artikel 5 oder 11 vorgelegt werden:

Beschreibung des/der GVO, Name und Anschrift des Anmelders, Zweck der Freisetzung und Ort der Freisetzung;

Methoden und Pläne zur Überwachung des/der GVO und für Notfallmaßnahmen;

Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere pathogène und/oder ökologisch störende Wirkungen.

97 Nach dem Vertrag der Kommission enthalten alle sektoriellen Durchführungsdekrete des Gesetzes Nr. 92-654 eine Standardbestimmung, nach der, wer eine Genehmigung der Freisetzung beantragt, verpflichtet ist, den Unterlagen des Genehmigungsantrags ein Informationsblatt für die Öffentlichkeit beizufügen. Diese Liste erwähne Informationen über den Ort der Freisetzung sowie über den Namen und die Anschrift des Anmelders nicht. Da Frankreich die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 4 der Richtlinie durch ein Informationsblatt für die Öffentlichkeit habe umsetzen wollen, müsse dieses Blatt alle Angaben enthalten, die nach diesem Artikel nicht vertraulich behandelt werden könnten. Zudem erwähne der Erlass vom 21. September 1994, der in seinem Anhang den Inhalt des Informationsblattes für die Öffentlichkeit regle, entgegen dem Dekret 93-1177 nicht die Information über Pläne für Notfallmaßnahmen, obwohl er eine Durchführungsmaßnahme zu diesem Dekret sein solle.

98 Die französische Regierung macht geltend, dass Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie durch Artikel L-513.3-II des Code de l'environnement (Umweltgesetzbuch) (früher Artikel 21 des Gesetzes Nr. 92-654) umgesetzt werde, der — wie im Übrigen auch Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie — unmittelbar anwendbar sei. Das französische Gesetz habe die Fälle, in denen die nicht vertraulichen Informationen im Rahmen einer Anmeldung einer absichtlichen Freisetzung zu Forschungszwecken gemacht worden seien, von den Fällen einer Anmeldung für das Inverkehrbringen unterschieden. Nach Anhang II der Richtlinie seien nämlich bestimmte Informationen, die in den Anmeldungen nach Artikel 5 dieser Richtlinie für die Freisetzung zu Forschungszwecken enthalten sein müssten, für Anmeldungen nach Artikel 11 dieser Richtlinie für das Inverkehrbringen nicht vorgeschrieben. Zu Unrecht habe die Kommission also in den sektoriellen Dekreten die Umsetzungsvorschriften zu Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie gesucht.

99 Dass in dem von der Standardbestimmung des Gesetzes Nr. 92-654 vorgesehenen Informationsblatt bestimmte Informationen nicht aufgeführt seien, die in der Richtlinie nicht als vertraulich eingestuft seien, d. h. Ort der Freisetzung sowie Name und Anschrift des Anmelders, beeinträchtige ihre mangelnde Vertraulichkeit nicht. Diese Mitteilungen seien der Öffentlichkeit nach den Artikeln 1 und 6 des Gesetzes Nr. 78-753 vom 17. Juli 1978 über verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Verwaltung und der Öffentlichkeit von Rechts wegen auf Antrag zugänglich.

100 Die französische Regierung fügt schließlich hinzu, dass sie es hinsichtlich der biomedizinischen Forschungen für unzweckmäßig gehalten habe, Name und Anschrift des Ortes der Forschungen übermäßig publik zu machen, um den störungsfreien Verlauf der Forschungen zu gewährleisten.

101 Ich teile die Auffassung der Kommission nicht, dass das Informationsblatt für die Öffentlichkeit, mit dem Frankreich die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 4 umsetzen wollte, zwangsläufig Punkte enthalten müsse, die nach diesem Artikel nicht vertraulich zu behandeln seien.

102 Artikel 19 Absatz 4 betrifft die gemäß Artikel 5 oder 11 [vorgelegten] Informationen. Diese Vorschriften betreffen die der zuständigen Behörde zu machenden Angaben.

103 Aus der Richtlinie ergibt sich nicht, dass ein Mitgliedstaat, der ein Informationsblatt für die Öffentlichkeit herausgibt, darin alle die nicht vertraulichen Informationen angeben muss, die der Anmelder der zuständigen Behörde mitzuteilen hatte.

104 Die mangelnde Vertraulichkeit bestimmter Informationen nach der Richtlinie ist von einer Verpflichtung zu unterscheiden, diese Informationen bekannt zu geben. Daher trifft die Auffassung der Französischen Republik zu, dass die Verpflichtung, auf das Informationsersuchen zu antworten, die sich aus dem Verwaltungsgesetz ergibt, den fraglichen Bestimmungen der Richtlinie gerecht wird. Es wäre anders, wenn die französischen Behörden es in der Praxis ablehnten, die Informationsersuchen zu beantworten, was die Kommission aber nicht vorträgt.

105 Ich schließe daraus, dass die Vertragsverletzung in diesem Punkt nicht gegeben ist.

III — Ergebnis

106 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und aus Artikel 249 EG verstoßen hat, dass sie Artikel 5 Nummern 1, 2, 3 und 4, Artikel 6 Absätze 2 und 5, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 6, Artikel 12 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 19 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie weder ordnungsgemäß noch vollständig umgesetzt hat;

die Klage im Übrigen abzuweisen;

der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.