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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.06.2003 – C-337/01

Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2003:344

Zitiert von 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Antonio Tizzano

vom 12. Juni 2003

1 Mit Beschluss vom 17. Juli 2001 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof eine Frage über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das deutsche Gericht möchte kurz gesagt wissen, ob in das Zolllagerverfahren überführte und zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmte Nichtgemeinschaftswaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, wenn sie zwecks Verbringung zur Ausgangszollstelle aus dem Zolllager entfernt werden, ohne zuvor in das externe Versandverfahren überführt worden zu sein.

I — Rechtlicher Rahmen

Zollkodex

Die zollamtliche Überwachung

2 Artikel 4 des Zollkodex der Gemeinschaften enthält einige allgemeine Definitionen auf diesem Gebiet und bestimmt u. a.:

Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

...

13. zollamtliche Überwachung: allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten;

14. zollamtliche Prüfung: besondere Amtshandlungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften, wie Beschau der Waren, Überprüfung des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, Prüfung der Unternehmensbuchführung oder sonstiger Schriftstücke, Kontrolle der Beförderungsmittel, Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.

3 Artikel 37 des Zollkodex lautet:

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Artikels 82 Absatz 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Artikel 182 vernichtet oder zerstört werden.

Die einschlägigen Zollverfahren

4 Der Zollkodex sieht bekanntlich verschiedene Zollverfahren vor, zu denen das Versandverfahren — ein Nichterhebungs-verfahren — und das Zolllagerverfahren — ein Nichterhebungsverfahren und zugleich ein Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung — gehören (Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben a und b des Zollkodex).

Das Versandverfahren

5 Gemäß Artikel 91 Absatz 1 des Zollkodex können im externen Versandverfahren, soweit hier von Belang, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten Nichtgemeinschaftswaren befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Das Zolllagerverfahren

6 Im Zolllagerverfahren wiederum, das in den Artikeln 98 ff. des Zollkodex geregelt ist, können im Zollgebiet der Gemeinschaft Nichtgemeinschaftswaren gelagert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

7 In Artikel 110 des Zollkodex heißt es: Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die in das Zollagerverfahren übergeführten Waren vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden, die die Einzelheiten dieses Entfernens festlegen.

Das Entstehen einer Zollschuld

8 Die Artikel 201 ff. des Zollkodex bestimmen die Fälle, in denen eine Einfuhrzollschuld entsteht.

9 Artikel 203 des Zollkodex lautet u. a. wie folgt:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

2. (2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

...

10 Nach Artikel 204 Absatz 1 des Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld außerdem auch, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben,

oder

b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Die Erstattung der Abgaben

11 Die Erstattung der Abgaben ist in den Artikeln 235 ff. des Zollkodex geregelt.

12 Im vorliegenden Fall ist insbesondere Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex von Bedeutung, in dem es heißt:

Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Die Erstattung wird jedoch nicht gewährt, wenn die Zahlung ... eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.

13 Soweit hier von Bedeutung, weise ich außerdem darauf hin, dass nach Artikel 239 des Zollkodex eine Erstattung auch in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen [gewährt werden kann]; diese Fälle ... ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind (Absatz 1). In diesem Fall erfolgt die Erstattung auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen (Absatz 2).

Durchführungsbestimmungen

14 Im vorliegenden Verfahren ist ebenfalls die Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Durchführungsverordnung) von Bedeutung.

15 Von Bedeutung sind hier insbesondere die Artikel 859 ff. der Durchführungsverordnung, die Durchführungsbestimmungen zum oben genannten Artikel 204 des Zollkodex enthalten.

16 Artikel 859 der Durchführungsverordnung sieht u. a. vor:

Folgende Verfehlungen gelten im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex als Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern

es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen;

keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;

alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen:

...

6. im Falle einer Ware in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zollverfahren das Verbringen dieser Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder in eine Freizone oder ein Freilager ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten;

...

17 Artikel 860 der Durchführungsverordnung bestimmt:

Die Zollbehörden betrachten eine Zollschuld als im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des Zollkodex entstanden, es sei denn, der vermutliche Zollschuldner weist nach, dass die Voraussetzungen des Artikels 859 erfüllt sind.

18 Artikel 861 der Durchführungsverordnung sieht darüber hinaus vor:

Die Tatsache, dass die in Artikel 859 genannten Verfehlungen keine Zollschuld entstehen lassen, steht den einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften sowie den Vorschriften über den Widerruf von Bewilligungen im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens nicht entgegen.

19 Zu beachten sind weiterhin die Artikel 899 ff. der Durchführungsverordnung, die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 239 des Zollkodex enthalten.

20 Artikel 899 der Durchführungsverordnung sieht u. a. vor: Wenn die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt worden ist, ... feststellt, ... dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so erstattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhrabgaben. Stellt sie hingegen fest, dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 beschriebenen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben ab.

21 In den Artikeln 900 bis 903 der Durchführungsverordnung werden die Fälle aufgeführt, in denen die Einfuhrabgaben erstattet werden, während Artikel 904 der Durchführungsverordnung die Fälle nennt, in denen die Erstattung nicht gewährt werden kann.

22 Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung schließlich sieht Folgendes vor:

Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt worden ist, nicht in der Lage, nach Artikel 899 zu entscheiden, und lässt die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung nach dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor.

...

In allen anderen Fällen lehnt die Entscheidungszollbehörde den Antrag ab.

23 Als Letztes ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführungsverordnung durch die Verordnung Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (im Folgenden: Verordnung Nr. 993/2001) geändert wurde. Die neuen Bestimmungen sind zwar zeitlich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, können jedoch sachdienliche Hinweise für die Auslegung geben.

24 Hierzu verweise ich insbesondere auf den neuen Artikel 512, der für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gilt und somit auch, soweit hier von Belang, für das Zolllagerverfahren. Dieser Artikel sieht insbesondere vor:

(1) Die Beförderung zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten kann ohne Zollförmlichkeiten durchgeführt werden.

(2) Die Beförderung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zum Betrieb des Inhabers oder Wirtschaftsbeteiligten oder zum Ort ihrer Verwendung kann mit der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren durchgeführt werden.

(3) Die Beförderung zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr ist im Rahmen des Verfahrens möglich. In diesem Fall ist das Verfahren erst beendet, nachdem die zur Wiederausfuhr angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen haben.

II — Sachverhalt und Verfahren

25 Dem Ausgangsrechtsstreit liegt ein Antrag auf Erstattung von Abgaben zugrunde, den die Firma Hamann International GmbH Spedition + Logistik (im Folgenden: Hamann), die Rechtsnachfolgerin der Firma ROJO Terminal GmbH (im Folgenden: Rojo), beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen (jetzt Hauptzollamt Hamburg-Stadt; im Folgenden: Hauptzollamt) gestellt hatte.

26 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Rojo 1993 ein Zolllager des Typs D bewilligt wurde, d. h. ein privates Zolllager, das vereinfachten Zollförmlichkeiten unterstellt ist und bei dem Lagerhalter und Einlagerer ein und dieselbe Person [sind], jedoch nicht zwangsläufig auch Eigentümer der Waren (Artikel 504 der Durchführungsverordnung).

27 Mit Bescheid vom 5. März 1996 legte das Hauptzollamt Rojo zur Last, zwei aus Kanada eingeführte und in das Zolllagerverfahren überführte Warenpartien ohne vorherige Überführung in das externe Versandverfahren für die Wiederausfuhr aus dem Zolllager entnommen zu haben. Das Hauptzollamt forderte Rojo daher in Bezug auf die beiden Partien zur Zahlung der Zölle und sonstigen Abgaben in Höhe von 6283,30 DM und 4488,08 DM auf.

28 Am 7. März 1997 beantragte Hamann beim Hauptzollamt die Erstattung dieser Beträge und fügte ihrem Antrag Unterlagen über die Wiederausfuhr der in Frage stehenden Waren bei, insbesondere bestimmte polnische Unterlagen, in denen die Verzollung an der deutschpolnischen Grenze bestätigt wurde.

29 Mit Bescheid vom 30. April 1997 lehnte das Hauptzollamt den Antrag mit der Begründung ab, dass die fraglichen Waren der zollamtlichen Überwachung wenigstens vorübergehend entzogen worden seien. Drittlandswaren im Zolllagerverfahren, die zur Wiederausfuhr bestimmt seien, dürften nämlich vom Zolllager zur Ausgangszollstelle nur nach Überführung in das externe Versandverfahren befördert werden.

30 Gegen den Bescheid des Hauptzollamts erhob Hamann Klage beim Finanzgericht Hamburg und machte u. a. geltend, das externe Versandverfahren sei für die erste Warenpartie in Padborg (Dänemark) und für die zweite an der deutschpolnischen Grenze eröffnet worden. Das angerufene Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass durch Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung eine Zollschuld nach Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex entstanden sei.

31 Gegen dieses Urteil legte Hamann Revision beim Bundesfinanzhof ein, der wegen Zweifeln hinsichtlich der Auslegung des Begriffes der zollamtlichen Überwachung entzogen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Ist ein Entziehen der aus dem Zolllager wiederausgeführten Drittlandswaren mit der Folge der Entstehung einer Zollschuld nach Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 allein darin zu sehen, dass die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmten Waren nicht im unmittelbaren Anschluss an ihre Entfernung aus dem Zolllager zum externen Versandverfahren abgefertigt worden sind?

32 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. Beide haben an der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2003 teilgenommen, in der auch das Hauptzollamt vertreten war.

III — Rechtliche Prüfung

33 Wie dargelegt, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof eine einzige Frage vorgelegt, mit der es im Wesentlichen wissen möchte, ob in das Zolllagerverfahren überführte und zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmte Nichtgemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 203 des Zollkodex der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, wenn sie ohne vorherige Überführung in das externe Versandverfahren vom Zolllager zur Ausgangszollstelle befördert werden.

Vorbringen der Beteiligten

34 Hamann bestreitet nicht, dass im vorliegenden Fall die Pflicht zur Überführung der Waren in das externe Versandverfahren gemäß den zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bestimmungen verletzt worden ist. Sie ist jedoch der Auffassung, dass eine solche Verletzung nicht dazu führe, dass die Waren im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex der zollamtlichen Überwachung entzogen würden, sondern dass sie vielmehr eine Verfehlung darstelle, die sich gemäß Artikel 204 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 859 der Durchführungsverordnung auf die ordnungsgemäße Abwicklung ... des ... Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt [hat].

35 Die Kommission weist vorab darauf hin, dass der Vorlagebeschluss den Sachverhalt nicht mit hinreichender Klarheit wiedergebe und damit die rechtliche Beurteilung erschwere.

36 Sie macht geltend, dass das hier in Frage stehende Verhalten grundsätzlich so zu werten sei, dass die Ware im Sinne von Artikel 203 des Zollkodex der zollamtlichen Überwachung entzogen werde, da die Rechtsprechung des Gerichtshofes eindeutig einer sehr weiten Auslegung dieses Begriffes folge und jede Handlung oder Unterlassung erfasse, die die zuständige Zollbehörde am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware hindere.

37 Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der zuständigen Behörde hier der Zugang zu den in Frage stehenden Waren möglich gewesen sei.

38 Hilfsweise führt die Kommission ferner aus, der vorliegende Fall könne auch anhand des Artikels 239 des Zollkodex geprüft werden, obwohl das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung Bezug genommen habe.

39 Die Voraussetzungen für eine sachgerechte Anwendung dieser Bestimmung lägen tatsächlich vor, auch wenn es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts sei, deren Vorliegen zu prüfen.

Würdigung

Einleitung

40 Meines Erachtens ist, wie auch die Kommission vorgeschlagen hat, zunächst der für das vorliegende Verfahren maßgebliche rechtliche Rahmen zu klären.

41 Zum diesem Zweck sollte meines Erachtens erstens geprüft werden, ob ein Verhalten wie das im vorliegenden Fall darauf schließen lässt, dass eine ... Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, und daher zum Entstehen einer Zollschuld nach Artikel 203 des Zollkodex führt.

42 Falls das Verhalten nicht unter diesen Begriff fallen sollte, wird anhand des Artikels 204 des Zollkodex zu prüfen sein, ob die Bedingungen und Voraussetzungen des geltenden Zollverfahrens nicht erfüllt wurden, mit der Folge des Entstehens einer Zollschuld nach dieser Bestimmung, oder ob eine Verfehlung ohne Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens vorliegt, für die derselbe Artikel 204 das Entstehen einer Zollschuld ausschließt.

43 Im zweiten Fall wäre die genannte Abgabe gesetzlich nicht geschuldet, und der betroffene Wirtschaftsteilnehmer hätte daher einen Erstattungsanspruch nach Artikel 236 des Zollkodex.

44 Wenn hingegen festgestellt wird, dass nach Artikel 203 oder Artikel 204 des Zollkodex eine Zollschuld entstanden ist und die streitige Zollschuld somit gesetzlich geschuldet war, wird weiter zu prüfen sein, ob nicht unter den gegebenen Umständen eine Erstattung aufgrund der Ausnahmebestimmungen des Artikels 239 des Zollkodex in Betracht kommt.

Zum Begriff des Entziehens

45 Wie ausgeführt, ist die Kommission der Ansicht, dass der Begriff des Entziehens, auch wenn er im Gemeinschafsrecht nicht definiert sei, der Rechtsprechung der Gemeinschaft leicht entnommen werden könne. In den Urteilen Wandel und Liberexim habe der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, dass der Begriff der Entziehung im Sinne des Artikels 203 jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Daraus ergebe sich eine Definition dieses Begriffes, die so weit sei, dass sie mit Sicherheit auch den beim vorlegenden Gericht anhängigen Fall erfasse.

46 Ich bin jedoch der Auffassung, dass diese Auslegung vom Gerichtshof in Bezug auf Fälle entwickelt wurde, in denen die der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren in den Gemeinschaftsmarkt überführt worden und somit in Wettbewerb zu den übrigen Waren der Gemeinschaft getreten waren, und dass die Auslegung ihren Grund offensichtlich gerade in dieser Gegebenheit hat.

47 In der Rechtssache Wandel wurden die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten und zur Überführung in den freien Verkehr zu Präferenzbedingungen angemeldeten Waren in Deutschland in den Verkehr gebracht, bevor die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen und die erforderliche Zollabfertigung durchgeführt worden waren. Ebenso wurden in der Rechtssache Liberexim einige Partien Milch aus einem Drittland regelwidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und später in den Niederlanden verkauft.

48 Im vorliegenden Fall dagegen geht es um Waren, die nur vorübergehend in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, da sie nicht dazu bestimmt waren, auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht zu werden, und da sie, nachdem sie an der Grenze zur Ausfuhr angemeldet worden waren, tatsächlich in ein Drittland wiederausgeführt wurden, ohne folglich jemals mit der Gemeinschaftsproduktion in Wettbewerb getreten zu sein. Zu fragen ist daher, ob angesichts dieser erheblichen Unterschiede die erwähnte Rechtsprechung auch solche Fälle erfasst.

49 Aus den nachstehenden Gründen scheint mir, dass diese Frage zu verneinen ist.

50 Bekanntlich soll, worauf der Bundesfinanzhof (wie im Kern alle Beteiligten) hingewiesen hat, auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik die Erhebung der Einfuhrabgaben die Gemeinschaftsproduktion schützen: Mit Abgaben belegt werden also die aus Drittländern eingeführten Waren aufgrund der Tatsache, dass sie in das Gemeinschaftsystem eingeführt werden und daher mit den Waren aus dem Gemeinschaft in Wettbewerb treten.

51 Unter diesem Gesichtspunkt scheinen mir die Unterschiede zwischen den betrachteten Fällen eindeutig zu sein. In den Rechtssachen Wandel und Liberexim begründete die den Beteiligten vorgeworfene Missachtung des Zollverfahrens die Gefahr einer missbräuchlichen Umgehung der Zollschranken der Gemeinschaft, da die Zollbehörden durch diese Missachtung daran gehindert waren, die Ware zwecks Festsetzung des für sie geltenden Zolls vor Überführung in den freien Verkehr zu prüfen. Verständlicherweise machte daher eine solche Gefahr eine enge Auslegung des Begriffes des Entziehens notwendig.

52 Im vorliegenden Fall dagegen führte die mangelnde Beachtung der Vorschriften über die Beförderung der Ware vom Zolllager zur Zollausgangsstelle nicht zu einer missbräuchlichen Verbringung der Waren in den innergemeinschaftlichen Handel und konnte auch dazu nicht führen. Sie stellt sich somit angesichts ihrer Auswirkungen als ein weniger schwerer Verstoß dar und erlaubt als solcher eine flexiblere Auslegung jenes Begriffes.

53 Nur in den anderen genannten Fällen kann von einer qualifizierten Missachtung des geltenden Zollverfahrens gesprochen werden, durch die die Ware im Sinne von Artikel 203 des Zollkodex der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, denn nur in diesen Fällen begründet die Tatsache, dass die zuständige Zollbehörde keinen Zugang zu der Ware hat und die in Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen nicht durchführen kann, die Gefahr einer missbräuchlichen Umgehung der Zollschranken der Gemeinschaft. In den Fällen der vorliegenden Art dagegen kann allenfalls von einer formalen Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 204 des Zollkodex gesprochen werden.

54 Meines Erachtens steht eine solche Auslegung des Begriffes des Entziehens auch nicht im Widerspruch zu der Auslegung, die der Gerichtshof diesem Begriff in der oben genannten Rechtsprechung gegeben hat; mir scheint vielmehr, dass sie diese Auslegung durch den Gerichtshof lediglich präzisiert, indem sie die Ratio des Artikels 203 des Zollkodex in den Vordergrund stellt.

55 Für diese Auffassung sprechen im Übrigen auch weitere Argumente. Sie werden vor allem durch eine systematische Beurteilung des Zollkodex und insbesondere durch eine Auslegung der Artikel 203 und 204 in Verbindung miteinander gestützt.

56 Wie oben ausgeführt, regelt Artikel 204 des Zollkodex die Nichterfüllung der Pflichten, die aus der Überführung einer Ware in ein bestimmtes Zollverfahren entstehen, bzw. die Nichterfüllung der Voraussetzungen für diese Überführung und bestimmt, dass diese Nichterfüllung eine Zollschuld nicht entstehen lässt, wenn sie sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung ... des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt [hat].

57 Zwar trifft es zu, dass, wie die Kommission vorträgt, Artikel 204 des Zollkodex eine Auffangbestimmung ist, da sie in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen Anwendung findet. Ich bin jedoch ebenso wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Ansicht, dass eine zu enge Auslegung des Begriffes des Entziehens im Sinne des Artikels 203 letztlich die Bedeutung des Artikels 204 übermäßig einschränken und damit dieser Vorschrift weitgehend die praktische Wirksamkeit nehmen würde.

58 Dies gilt umso mehr, wenn die letztgenannte Vorschrift in Verbindung mit der betreffenden Durchführungsbestimmung gesehen wird. Nach Artikel 859 der Durchführungsverordnung nämlich findet Artikel 204 des Zollkodex u. a. gerade im vorliegenden Fall Anwendung, d. h. in dem Fall, dass eine Ware in einem bestimmten Zollverfahren ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird (Artikel 859 Ziffer 6 der Durchführungsverordnung). Ich stimme daher der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu, wenn diese meint, dass Artikel 204 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 859 Ziffer 6 der Durchführungsverordnung weitgehend die normative Geltung genommen würde, wenn in einer derartigen Verfehlung ein Vorgang gesehen würde, mit dem die Ware im Sinne von Artikel 203 des Zollkodex der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

59 Die hier vertretene Auffassung wird auch indirekt durch die jüngst erfolgte Vereinfachung und Vereinheitlichung der Regelung der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung bestätigt, insbesondere durch die Einführung eines neuen Artikels 512 in die Durchführungsverordnung zum Zollkodex. Diese Änderung hebt, worauf die Klägerin des Ausgangsverfahren ebenfalls hingewiesen hat, gerade die Förmlichkeiten auf, deren Nichteinhaltung dem Streit zwischen Rojo und dem Hauptzollamt zugrunde gelegen haben, und gestattet jetzt, dass die Beförderung der Waren zur Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft im Rahmen des Zolllagerverfahrens erfolgen kann, ohne dass sie in das externe Versandverfahren überführt werden müssen.

60 Geht man davon aus, dass die Änderung in einem unveränderten rechtlichen Rahmen erfolgt ist, kann meines Erachtens hieraus abgeleitet werden, dass die hier fraglichen Förmlichkeiten nicht notwendig waren, um die Überwachung der Waren durch die Zollbehörden sicherzustellen; zumindest berechtigt dies zu Zweifeln daran, dass die Nichteinhaltung der Förmlichkeiten nach dem früheren Verfahren eine wirkliche Missachtung der Vorschriften über die zollamtliche Überwachung und nicht eine bloße formale Unregelmäßigkeit darstellen kann.

61 Nach alledem bin ich somit der Auffassung, dass mit einem Verstoß gegen das Zollrecht, wie er im vorliegenden Fall begangen wurde, die Ware nicht im Sinne des Artikels 203 des Zollkodex der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, sondern dass es sich dabei vielmehr um eine in Artikel 204 des Zollkodex geregelte Verfehlung handelt. Mir scheint insbesondere, dass eine Verfehlung ohne Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des [Zolllagerverfahrens] im Sinne der Artikel 204 des Zollkodex und 859 der Durchführungsverordnung vorliegt, vorausgesetzt, es liegt insoweit keine offensichtliche Fahrlässigkeit vor und die zur Regelung des Warenstatus erforderlichen Förmlichkeiten sind später erfüllt worden. Es ist selbstverständlich, wie auch von Artikel 860 der Durchführungsverordnung bestätigt wird, Sache des Betroffenen, nachzuweisen, dass die oben genannten Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

62 Ich komme daher zum Ergebnis, dass dadurch, dass Nichtgemeinschaftswaren, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, im Hinblick auf die Wiederausfuhr in das Zolllagerverfahren überführt, beim Zoll zur Ausfuhr angemeldet und später tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden, bei ihrer Entfernung aus dem Zolllager für die Beförderung zur Ausgangszollstelle nicht in das externe Versandverfahren überführt werden, diese Waren nicht im Sinne des Artikels 203 des Zollkodex der zollamtlichen Überwachung entzogen werden, und dass dies somit keine Zollschuld entstehen lässt.

63 Eine derartige Situation lässt eine Zollschuld auch nicht nach Artikel 204 des Zollkodex entstehen, sofern nach Artikel 859 der Ausführungsverordnung festgestellt wird, dass insoweit keine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt und die zur Regelung des Warenstatus erforderlichen Förmlichkeiten später erfüllt worden sind.

64 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob nachgewiesen wurde, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen des Artikels 859 der Durchführungsverordnung erfüllt sind.

Zur Erstattung gemäß Artikel 239 des Zollkodex

65 Sollte man zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des Artikels 859 der Durchführungsverordnung nicht erfüllt sind, wäre noch, wie ich bereits oben ausgeführt habe, unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Rechtssache zu prüfen, ob nicht einer der Ausnahmefälle des Artikels 239 des Zollkodex gegeben ist und die betreffenden Durchführungsbestimmungen die Erstattung einer gesetzlich geschuldeten Abgabe erlauben.

66 Insbesondere muss, wie der Gerichthof klargestellt hat, zunächst geprüft werden, ob die für diesen Antrag [auf Erstattung] vorgebrachten Gründe einen der (in Artikel 900 bis 904 der Durchführungsverordnung) beschriebenen Tatbestände erfüllen. Wenn keiner der in diesen Vorschriften genannten Fälle vorliegt, ist, wie der Gerichtshof weiterhin festgestellt hat, zu prüfen, ob die Begründung auf einen besonderen Fall im Sinne von Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung schließen lässt, [in] dem weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt.

67 Der Gerichtshof hat gleichfalls entschieden, dass auf einen solchen besonderen Fall geschlossen werden kann, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Artikels 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist.

68 Im Hinblick auf den vorliegenden Fall bin ich, ebenso wie die Kommission, der Ansicht, dass die Komplexität der auf den Sachverhalt anwendbaren Bestimmungen und die Berufserfahrung der Wirtschaftsbeteiligten, die auf den Betrieb eines sehr vereinfachten Regeln unterstellten Zolllagers des Typs D beschränkt ist, die Annahme begründet, dass hier einer der genannten besonderen Fälle vorliegt, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind und auf die somit zu Recht Artikel 239 des Zollkodex Anwendung finden und für die infolgedessen aus Billigkeitsgründen auch die Erstattung einer gesetzlich geschuldeten Abgabe in Betracht kommen kann.

69 Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

IV — Ergebnis

70 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage des Bundesfinanzhofes wie folgt zu beantworten:

Dadurch, dass Nichtgemeinschaftswaren, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, im Hinblick auf die Wiederausfuhr in das Zolllagerverfahren überführt, beim Zoll zur Ausfuhr angemeldet und später tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden, bei ihrer Entfernung aus dem Zolllager für die Beförderung zur Ausgangszollstelle nicht in das externe Versandverfahren überführt werden, werden diese Waren nicht im Sinne des Artikels 203 des Zollkodex der zollamtlichen Überwachung entzogen, so dass dies keine Zollschuld entstehen lässt.

In einer derartigen Situation entsteht eine Zollschuld auch nicht nach Artikel 204 des Zollkodex, sofern nach Artikel 859 der Ausführungsverordnung festgestellt wird, dass insoweit keine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt und die zur Regelung des Warenstatus erforderlichen Förmlichkeiten später erfüllt worden sind.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob nachgewiesen wurde, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen des Artikels 859 der Durchführungsverordnung erfüllt wurden.

Müsste jedoch das vorlegende Gericht zum Ergebnis kommen, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hätte es unter Berücksichtigung der Umstände der vorliegenden Rechtssache ebenfalls zu prüfen, ob nicht einer der Ausnahmefälle des Artikels 239 des Zollkodex gegeben ist und die betreffenden Durchführungsbestimmungen die Erstattung einer gesetzlich geschuldeten Abgabe erlauben.