Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.2003 – C-470/00
Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2003:374
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean Mischo
vom 26. Juni 2003
1 Das Europäische Parlament hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen Ripa di Meana u. a./Parlament (im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Aufhebung dieses Urteils in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 eingelegt.
I — Rechtlicher Rahmen
2 In Ermangelung eines einheitlichen Altersversorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften für alle Abgeordneten des Parlaments erließ das Präsidium des Parlaments am 24. und 25. Mai 1982 eine vorläufige Ruhegehaltsregelung für die Abgeordneten derjenigen Länder, deren nationale Stellen keine Ruhegehaltsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vorsehen (im Folgenden: vorläufige Ruhegehaltsregelung). Diese Regelung, die auch für den Fall gilt, dass die Höhe und/oder die Bedingungen für das vorgesehene Ruhegehalt nicht mit denen identisch sind, die für die Mitglieder des Parlaments des Staates gelten, in dem das betreffende Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde, ist in Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments enthalten (im Folgenden: Anlage III).
3 Die Anlage III sah in ihrer seit dem 25. Mai 1982 geltenden Fassung u. a. vor:
Artikel 11.Alle Mitglieder des Europäischen Parlaments haben Anspruch auf ein Altersruhegehalt.2.Bis zur Schaffung eines endgültigen Altersversorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften für alle Mitglieder des Europäischen Parlaments wird aus dem Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Einzelplan Parlament, auf Antrag des betreffenden Mitglieds ein provisorisches Altersruhegehalt gezahlt.
Artikel 21.Höhe und Bedingungen des provisorischen Altersruhegehalts sind identisch mit Höhe und Bedingungen des Altersruhegehalts für Mitglieder des Unterhauses des Parlaments des Staates, in dem das Mitglied des Europäischen Parlaments gewählt wurde.2.Ein gemäß Artikel 1 Absatz 2 anspruchsberechtigtes Mitglied leistet an den Haushalt der Gemeinschaft einen Beitrag, der so berechnet ist, dass seine entsprechenden Leistungen insgesamt dem Beitrag entsprechen, den ein Mitglied des Unterhauses des Staates zu entrichten hat, in dem das Mitglied gewählt wurde.
Artikel 3Für die Berechnung der Höhe des Altersruhegehalts wird die Zeit der Mitgliedschaft in dem Parlament eines Mitgliedstaats auf Antrag als Zeit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament angesehen. Zeiten einer Doppelmitgliedschaft werden nur einmal berücksichtigt.
4 Die vorläufige Ruhegehaltsregelung wurde durch Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 13. September 1995 (im Folgenden: Beschluss von 1995) geändert, der im Wesentlichen bewirkt, dass sowohl der Beitritt zu dieser Regelung als auch die Auszahlung des Ruhegehalts von einem innerhalb einer bestimmten Frist zu stellenden Antrag abhängig gemacht werden.
5 Demgemäß bestimmt nunmehr Artikel 3 der Anlage III in der durch den Beschluss von 1995 geänderten Fassung:
1. Der Antrag auf Beitritt zu dieser vorläufigen Ruhegehaltsregelung muss binnen sechs Monaten ab Beginn des Mandats des Betroffenen gestellt werden.
Nach Ablauf dieser Frist wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts zur Ruhegehaltsregelung auf den ersten Kalendertag des Monats festgelegt, in dem der Antrag eingegangen ist.
2. Der Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts muss binnen sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs gestellt werden.
Nach Verstreichen dieser Frist wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ruhegehaltsanspruchs auf den ersten Kalendertag des Monats festgesetzt, in dem der Antrag eingegangen ist.
6 Artikel 4 der Anlage III in ihrer durch den Beschluss von 1995 geänderten Fassung gibt vollständig den Wortlaut des früheren Artikels 3 dieser Anlage wieder.
7 Artikel 5 der Anlage III bestimmt nunmehr:
Diese Regelung tritt am Tag ihrer Annahme durch das Präsidium in Kraft [13. September 1995].
Die Mitglieder, deren Mandat zum Zeitpunkt der Annahme dieser Regelung bereits begonnen hat, können ihren Antrag auf Beitritt zu dieser Ruhegehaltsregelung jedoch noch sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen stellen.
8 Die Änderung der Anlage III durch den Beschluss von 1995 wurde allen europäischen Abgeordneten durch die Mitteilung Nr. 25/95 des Parlaments vom 28. September 1995 bekannt gegeben.
9 Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Kosten-erstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments sieht vor:
1. Zu Beginn ihres Mandats erhalten die Mitglieder vom Generalsekretär ein Exemplar dieser Regelung, dessen Empfang schriftlich zu bestätigen ist.
2. Ist ein Mitglied der Ansicht, dass diese Regelung nicht richtig angewandt wurde, so kann es sich schriftlich an den Generalsekretär wenden. Wird zwischen dem Mitglied und dem Generalsekretär keine Einigung erzielt, so wird die Sache an das Kollegium der Quästoren verwiesen, das nach Rücksprache mit dem Generalsekretär einen Beschluss fasst. Das Kollegium kann auch den Präsidenten und/oder das Präsidium konsultieren.
II — Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
10 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich folgender Sachverhalt:
1 [Herr Ripa di Meana, Herr Orlando und Herr Parigi] waren Abgeordnete des Europäischen Parlaments ... während der Legislaturperiode 1994-1999.
6 [Herr Ripa di Meana, Herr Orlando und Herr Parigi], die geglaubt hatten, von Amts wegen der vorläufigen Ruhegehaltsregelung zu unterliegen, wie es für das italienische Parlament der Fall ist, stellten die in dem Änderungsbeschluss vom 13. September 1995 vorgesehenen Anträge auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung nicht. Erst in den ersten Monaten des Jahres 1998 erfuhren [sie] zufällig, dass sie tatsächlich keinerlei Ruhegehalt beanspruchen konnten, weil sie nicht binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten des neuen, am 13. September 1995 durch das Präsidium geänderten Artikels 3 Absatz 1 der Anlage III ausdrücklich der vorläufigen Ruhegehaltsregelung beigetreten waren.
7 Anschließend gingen [Herr Ripa di Meana, Herr Orlando und Herr Parigi] in unterschiedlicher Weise vor. Herr Parigi legte seinen Antrag auf Beitritt zu der genannten Regelung am 18. Februar [1998] der Abteilung Soziale Angelegenheiten ... der Generaldirektion Personal des Parlaments ... vor. Er beantragte die rückwirkende Anwendung der vorläufigen Ruhegehaltsregelung. Das Kollegium der Quästoren antwortete ihm mit zwei Schreiben vom 2. Juli und 20. Oktober 1998, dass es nicht möglich sei, der vorläufigen Ruhegehaltsregelung rückwirkend beizutreten.
8 Die Kläger Ripa di Meana und Orlando setzten sich mit der Parlamentsverwaltung in Verbindung, ohne schriftliche Anträge zu stellen.
9 Nachdem ihre Bemühungen bei den zuständigen Dienststellen fruchtlos geblieben waren, wandten sich die Kläger an die Vizepräsidenten Imbeni und Podestà des Parlaments mit der Bitte, sich für eine Lösung des Problems einzusetzen.
10 Die genannten Vizepräsidenten ersuchten das Kollegium der Quästoren mit Schreiben vom 19. November 1998 um eine erneute Prüfung des Falles der Kläger. Dies wurde mit Schreiben des Kollegiums vom 4. Februar 1999, die an die Kläger persönlich gerichtet waren (Nr. 300762 an den Kläger Ripa di Meana, Nr. 300763 an den Kläger Orlando und Nr. 300761 an den Kläger Parigi) mit der Begründung abgelehnt, alle Abgeordneten seien darüber informiert worden, dass der Beitritt zur oben genannten Ruhegehaltsregelung nur erfolge, wenn ein dahin gehender Antrag innerhalb der Fristen gestellt worden sei, die im Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 13. September 1995 vorgesehen seien ...
11 Unter diesen Umständen haben Herr Ripa di Meana (Rechtssache T-83/99), Herr Orlando (Rechtssache T-84/99) und Herr Parigi (Rechtssache T-85/99) mit Klageschriften, die am 13. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1999, mit denen ihre Anträge abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden.
12 Diese drei Rechtssachen sind wegen ihres Zusammenhangs durch Beschluss der Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts vom 22. Mai 2000 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
III — Angefochtenes Urteil
13 Das Gericht hat der vom Parlament erhobenen Einrede der Unzulässigkeit mit dem angefochtenen Urteil teilweise stattgegeben.
14 Das Gericht hat in der Rechtssache Parigi die Ansicht vertreten, dass das Schreiben des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 an diesen Kläger nämlich kein neues Element gegenüber den Schreiben vom 2. Juli und 20. Oktober 1998 enthalte und daher eine Entscheidung darstelle, die lediglich die vorhergehenden Entscheidungen bestätige. Da die beiden Entscheidungen von 1998 nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten worden seien und der Entscheidung vom 4. Februar 1999 keine erneute Prüfung der Lage von Herrn Parigi vorausgegangen sei, hat das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils entschieden, dass diese Klage insgesamt unzulässig sei.
15 In den Rechtssachen Ripa di Meana und Orlando hat das Gericht hingegen die Auffassung des Parlaments zurückgewiesen, dass diese beiden Klagen unzulässig seien, da die Schreiben vom 4. Februar 1999 lediglich den Inhalt des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 13. September 1995 wiederholten. Das Gericht stellt in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils fest, dass das Schreiben vom 19. November 1998 als Antrag anzusehen [ist], den die Vizepräsidenten im Namen der Kläger gestellt haben, und führt demgemäß in den Randnummern 27 bis 31 des Urteils aus:
27 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16/62 und 17/62 (Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Sig. 1962, 961) festgestellt hat, ist der Ausdruck Entscheidung in Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) in dem sich aus Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG) ergebenden technischen Sinne zu verstehen; das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen einer normativen Handlung und einer Entscheidung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag besteht demnach darin, ob die fragliche Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht.
28 Außerdem verliert eine Handlung nach ständiger Rechtsprechung ihren normativen Charakter nicht dadurch, dass sich die Zahl oder sogar die Identität der Rechtssubjekte, für die sie gilt, mit mehr oder weniger großer Genauigkeit bestimmen lässt (Beschluss des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-10/95 P, Aso-came/Rat, Slg. 1995, I-4149, Randnr. 30 und dort zitierte Rechtsprechung).
29 Hier ist festzustellen, dass die im Beschluss vom 13. September 1995 zur Änderung der Anlage III festgelegten Begriffsbestimmungen, die allgemein und abstrakt formuliert sind und auf diese Weise Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt bestimmte europäische Abgeordnete und folglich für jeden Einzelnen von ihnen entfalten, als solche mit allgemeiner und normativer Geltung anzusehen sind. Auch wenn feststünde, dass die Abgeordneten, für die Artikel 5 Absatz 2 des Änderungsbeschlusses vom 13. September 1995 gilt, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestimmt werden konnten, würde sein Normcharakter hierdurch nicht in Frage gestellt, da er nur objektive Tatbestände rechtlicher und tatsächlicher Art erfasst.
30 Auch wenn der Gemeinschaftsrichter anerkannt hat, dass eine Regelung normativer Art unter bestimmten Umständen bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-172/98 und T-175/98 bis T-177/98, Salamander u. a./Parlament und Rat, Slg. 2000, II-2487, Randnr. 30 und dort zitierte Rechtsprechung), kann diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da die angefochtene Regelung kein spezifisches Recht der Kläger im Sinne dieser Rechtsprechung verletzt hat.
31 Infolgedessen ist das Vorbringen des Parlaments zur Unzulässigkeit der Klagen in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 zurückzuweisen.
16 Bei der inhaltlichen Prüfung der Klagen in den Rechtssachen Ripa di Meana und Orlando hat das Gericht das von den Klägern vorgebrachte Argument der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 13. September 1995 zurückgewiesen; es hat indessen dem Vorbringen der Kläger bezüglich der Einhaltung der Sechsmonatsfrist der Anlage III sowie einer Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit stattgegeben.
17 Hierbei hat das Gericht insbesondere entschieden:
75 Nach Auffassung des Gerichts hätte das Parlament gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung und aufgrund des Artikels 27 Absatz 1 der Kosten-erstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments die von der Änderung der Anlage III betroffenen Mitglieder durch eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung informieren müssen.
76 Nur ein solches Vorgehen hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39).
77 Da eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, kann eine Frist für die Antragstellung auf der Grundlage einer Handlung, die Ruhegehaltsansprüche der Art vorsieht, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, nach der Gemeinschaftsrechtsprechung erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen, zu dem der Betroffene, nachdem er von der Existenz dieser Handlung erfahren hat, binnen angemessener Frist genaue Kenntnis von der betreffenden Handlung erlangt hat (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 1994 in der Rechtssache T-100/92, La Pietra/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-83 und II-275, Randnr. 30, und dort zitierte Rechtsprechung).
78 Zwar bestreiten die Kläger nicht, im Laufe der ersten Monate des Jahres 1998 von der Änderung der Anlage III erfahren zu haben. Das Parlament hat aber nicht den Beweis erbracht, dass sie mehr als sechs Monate vor der Antragstellung am 19. November 1998 genaue Kenntnis vom Änderungsakt erlangten. Die Umstände des Falles lassen außerdem erkennen, dass diese genaue Kenntnis binnen angemessener Frist erlangt wurde.
79 Folglich haben die Kläger ihren Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung innerhalb der im Beschluss zur Änderung der Anlage III festgelegten Frist eingereicht.
18 Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht in den Nummern 1 und 3 des Urteilstenors die Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Parlaments vom 4. Februar 1999 für nichtig erklärt, mit denen die Anträge der Kläger Ripa di Meana und Orlando zurückgewiesen wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III anzuwenden, und das Parlament in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten der Kläger Ripa di Meana und Orlando verurteilt.
19 In den Nummern 2 und 4 des Tenors hat das Gericht indessen die Klage von Herrn Parigi als unzulässig abgewiesen und den Kläger in der Rechtssache T-85/99 zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Parlaments verurteilt.
IV — Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
20 Das Parlament hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.
21 Das Parlament beantragt,
das angefochtene Urteil in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 aufzuheben;
die im ersten Rechtszug erhobenen Klagen daher für unzulässig und unbegründet zu erklären;
den Klägern des ersten Rechtszugs die gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.
22 Herr Ripa di Meana und Herr Orlando beantragen,
das Rechtsmittel des Parlaments gegen die Nummern 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils insgesamt als offensichtlich unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen;
die Nummern 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils folglich zu bestätigen und ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen somit endgültig und vollständig stattzugeben;
dem Parlament auch die Rechtsmittelkosten aufzuerlegen.
23 Falls der Gerichtshof dem Rechtsmittel ganz oder teilweise stattgibt, beantragen Herr Ripa di Meana und Herr Orlando,
den Antrag des Parlaments auf Verurteilung der Kläger des ersten Rechtszugs zur Tragung der gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht für unzulässig zu erklären, da es sich um einen Antrag handelt, der erstmals im Rechtsmittelverfahren gestellt worden ist und somit gegen Artikel 113 § 1 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung verstößt;
die Rechtsmittelkosten nach Billigkeit aufzuteilen.
24 Herr Parigi hat im Zwischenstreit ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt, da er danach sowohl seine eigenen Kosten als auch die Kosten des Parlaments zu tragen hat. Er beantragt in der Rechtsmittelbeantwortung,
das angefochtene Urteil ausschließlich in Nummer 4 des Tenors in der Rechtssache T-85/99 aufzuheben;
demgemäß zu erklären, dass jede Partei in der Rechtssache T-85/99 ihre eigenen Kosten trägt;
das Parlament zur Erstattung der Kosten des vorliegenden Rechtsmittels zu verurteilen.
25 Falls der Gerichtshof das Rechtsmittel ganz oder teilweise zurückweist, beantragt Herr Parigi die Aufteilung der Rechtsmittelkosten nach Billigkeit.
26 Das Parlament hat gegen das Anschlussrechtsmittel eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Es beantragt,
das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären;
Herrn Parigi die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen.
V — Prüfung des Hauptrechtsmittels
A — Zum ersten Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen der Parteien
27 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund bestreitet das Parlament, dass das Schreiben seiner beiden Vizepräsidenten vom 19. November 1998 als Beitrittsantrag der Kläger anzusehen sei, wie das Gericht erklärt habe. Hierzu habe das Gericht in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils ausgeführt: Das Schreiben vom 19. November 1998 ist als Antrag anzusehen, den die Vizepräsidenten im Namen der Kläger gestellt haben.
28 Das Parlament bemerkt, die Auffassung des Gerichts lasse sich durch kein rechtliches Argument stützen, da die genannten Vizepräsidenten keineswegs befugt seien, einen Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung im Namen von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando zu stellen; dies sei weder anhand einer normativen Grundlage noch aufgrund eines Auftrags der beiden Abgeordneten möglich. Auch die Möglichkeit einer Geschäftsführung ohne Auftrag sei bei solchen Handlungen auszuschließen, da sich diese unmittelbar auf die rechtliche und finanzielle Lage der betroffenen Abgeordneten auswirkten. Das Schreiben vom 19. November 1998 komme somit einer Intervention informeller Art gleich, mit der eine erneute Prüfung der Situation der Betroffenen angestrebt werde; es könne indessen keinesfalls als Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung angesehen werden.
29 Dies gehe im Übrigen auch aus dem Wortlaut des genannten Schreibens hervor, der erkennen lasse, dass die Vizepräsidenten die Lage nicht gänzlich erfasst hätten, da sie in ihrem Schreiben die Stellung von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando mit derjenigen von Herrn Parigi verglichen. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich jedoch, dass die Position der Betroffenen völlig unterschiedlich sei.
30 Die Kläger Ripa di Meana und Orlando hätten jedenfalls ausdrücklich anerkannt, dass sie keinen Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung nach den Formvorschriften der Kostenerstat-tungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments oder in anderer Weise gestellt hätten, und sie hätten überdies weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht beantragt, dass das Schreiben vom 19. November 1998 als Antrag anzusehen sei, den die Vizepräsidenten in ihrem Namen auf Beitritt zu der genannten Regelung gestellt hätten. Das Gericht habe demnach ultra petitum entschieden.
31 Zu dem Argument von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando, dass weder die Anlage III noch eine andere Vorschrift des nationalen oder Gemeinschaftsrechts die Modalitäten für die Vorlage eines Antrags auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung bestimme, führt das Parlament erstens aus, es gebe eigene Formblätter, die von den zuständigen Dienststellen des Parlaments zur Verfügung gestellt würden, und Herr Ripa di Meana und Herr Orlando hätten dies gewusst; zweitens bemerkt es hierzu, ein Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung müsse, selbst wenn er keine besonderen Formalitäten erfordern sollte, auf alle Fälle schriftlich niedergelegt werden, um der Empfängerstelle der Verwaltung die nötigen Angaben für die Erledigung der erforderlichen Formalitäten an die Hand zu geben, wobei insbesondere an die Wirkungen zu denken sei, die sich aus dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags ergäben.
32 Im Hinblick auf das genannte Argument der fehlenden Formerfordernisse für den Beitrittsantrag gibt das Parlament überdies zu bedenken, dass das Problem hier nicht in den Modalitäten dieses Antrags liege, sondern darin zu sehen sei, dass die Kläger Ripa di Meana und Orlando gar keinen Beitrittsantrag gestellt hätten. Die beiden Abgeordneten hätten sich nicht an die Verwaltung des Parlaments gewandt, um einen mündlichen Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung zu stellen, sondern lediglich, um einschlägige Informationen zu erbitten. Die zuständigen Dienststellen des Parlaments hätten sie bei dieser Gelegenheit davon unterrichtet, dass ein schriftlicher Beitrittsantrag zwingend erforderlich sei und hierfür eigene Formblätter zur Verfügung stünden.
33 Herr Ripa di Meana und Herr Orlando führen aus, weder die Anlage III noch eine andere Vorschrift des nationalen oder Gemeinschaftsrechts bestimme die Modalitäten für die Vorlage eines Antrags auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung. Sie könnten sich daher ohne weiteres durch die italienischen Vizepräsidenten vertreten lassen, um einen derartigen Antrag zu stellen. Da es keine zwingenden Regeln für die Form eines entsprechenden Auftrags gebe, könne dieser in jeder Form, also auch mündlich oder stillschweigend, erteilt werden.
34 Das Schreiben der Vizepräsidenten habe klar und unzweideutig einen Auftrag der beiden betroffenen Abgeordneten erwähnt, so dass es als tatsächlicher Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung anzusehen sei, der im Namen der Abgeordneten Ripa di Meana und Orlando erfolgt sei. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass das Kollegium der Quästoren — das eine Antwort hätte verweigern können oder das Schreiben der Vizepräsidenten mit der Begründung für unzulässig hätte erklären können, dass das Verfahren des Artikels 27 Absatz 2 der Kostenerstat-tungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments nicht eingehalten worden sei — nicht nur das genannte Schreiben beantwortet habe, sondern sogar unmittelbar und persönlich den Abgeordneten Ripa di Meana und Orlando unter ausdrücklicher Bezugnahme auf deren Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung geantwortet habe. Hierdurch sei klar ersichtlich, dass das Schreiben der Vizepräsidenten als gültiger Beitrittsantrag zu betrachten sei, was das Gericht in Randnummer 26 des angefochtenen Urteils auch bestätigt habe.
35 Herr Ripa di Meana und Herr Orlando weisen ferner darauf hin, dass das Vorbringen des Parlaments bezüglich des angeblichen Fehlens eines Antrags auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung jedenfalls nicht von Belang sei, da es sich bei den angefochtenen und vom Gericht für nichtig erklärten Handlungen um die Schreiben des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 handele und die Zulässigkeit der Klagen somit nur im Hinblick auf diese Schreiben zu prüfen sei.
2. Stellungnahme
36 Das Vorgehen von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando war zweifellos ungewöhnlich.
37 Die Auffassung des Parlaments, das Schreiben der Vizepräsidenten vom 19. November 1998 könne vom Gericht nicht als Beitrittsantrag angesehen werden, wird indessen dadurch widerlegt, dass eines seiner eigenen Einrichtungen, nämlich das Kollegium der Quästoren, diese Schreiben gleichwohl als Beitrittsantrag betrachtet hat, den die Vizepräsidenten im Namen der betroffenen Abgeordneten eingereicht haben.
38 Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt der Schreiben des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 mit der abschließenden Formulierung Ihrem Antrag kann daher nach der geltenden Regelung nicht stattgegeben werden, sondern auch, wie Herr Ripa di Meana und Herr Orlando zu Recht bemerken, daraus, dass die genannten Schreiben zwar inhaltlich eine Antwort auf das Schreiben der Vizepräsidenten vom 19. November 1998 darstellen, andererseits jedoch unmittelbar und persönlich an die drei betroffenen Mitglieder des Parlaments gerichtet waren.
39 Ich schlage daher vor, den ersten Rechtsmittelgrund des Parlaments als unbegründet zurückzuweisen.
B — Zum zweiten Rechtsmittelgrund
1. Vorbringen der Parteien
40 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund widerspricht das Parlament der Auffassung des Gerichts, dass die Schreiben des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 als Entscheidungen des Parlaments anzusehen seien. Nach Ansicht des Parlaments handelt es sich dabei nur um rein informative Mitteilungen der Quästoren, die sich darauf beschränkten, eine vorhandene, den betroffenen Abgeordneten durchaus bekannte Situation zu bestätigen.
41 Das Parlament bestreitet erstens die Feststellung in Randnummer 30 des angefochtenen Urteils, wonach der Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 13. November 1995 kein spezifisches Recht der Kläger im Sinne [der] Rechtsprechung verletzt hat. Durch die Aufnahme des Begriffes Frist im Hinblick auf den Anspruch auf das parlamentarische Ruhegehalt beeinträchtige dieser Beschluss gleichwohl die subjektive Rechtsstellung der Abgeordneten, so dass Herr Ripa di Meana und Herr Orlando durchaus berechtigt gewesen seien, diesen Beschluss mit einer Klage anzufechten. Diese Klage hätte indessen innerhalb der Fristen des Artikels 230 EG erhoben werden müssen. Die Fristversäumnis lasse sich keinesfalls durch eine Klage gegen Schreiben heilen, die das Parlament lediglich als Höflichkeitsschreiben betrachte, mit denen nur eine den Abgeordneten bekannte Regelung bestätigt werde. Eine gegenteilige Auslegung hätte eine Verletzung des fundamentalen Grundsatzes der Rechtssicherheit zur Folge.
42 Das Parlament erblickt zweitens einen Widerspruch darin, dass das Gericht zum einen in den Randnummern 29 und 30 des angefochtenen Urteils bemerke, der Beschluss des Präsidiums des Parlaments sei eine normative Handlung allgemeiner Geltung, die kein spezifisches Recht der Kläger verletzt habe, und zum anderen in Randnummer 75 dieses Urteils ausführe, das Parlament hätte gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die von der Änderung der Anlage III betroffenen Abgeordneten durch eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung informieren müssen. Nur eine dieser beiden Thesen lasse sich vertreten. Entweder sei der Beschluss von 1995 als Handlung allgemeiner Geltung anzusehen, die die Rechte der Betroffenen nicht beeinträchtige, so dass dann der normale Weg der Kommunikation des Organs mit seinen Mitgliedern als ausreichend zu betrachten sei. Oder der Beschluss stelle eine individuelle Maßnahme dar, die allen Abgeordneten mitzuteilen sei, und in diesem Fall hätten die Abgeordneten die Maßnahme innerhalb der vorgesehenen Frist gerichtlich anfechten müssen, wobei diese Frist begonnen hätte, sobald den Abgeordneten die Maßnahme bekannt gewesen sei. Da die genannte Frist abgelaufen sei, hätte das Gericht die Klage für unzulässig erklären müssen.
43 Schließlich bemerkt das Parlament, die Schreiben vom 4. Februar 1999 könnten keinesfalls als Entscheidungen des Parlaments angesehen werden, zumal sich Herr Ripa di Meana und Herr Orlando durch ihre informellen und ungewöhnlichen Schritte bei den Vizepräsidenten außerhalb der üblichen Regeln und Verfahren gestellt hätten. Das Parlament verweist hierbei insbesondere auf die Regel des Artikels 27 Absatz 2 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die laute: Ist ein Mitglied der Ansicht, dass diese Regelung nicht richtig angewandt wurde, so kann es sich schriftlich an den Generalsekretär wenden. Wird zwischen dem Mitglied und dem Generalsekretär keine Einigung erzielt, so wird die Sache an das Kollegium der Quästoren verwiesen, das nach Rücksprache mit dem Generalsekretär einen Beschluss fasst. Das Kollegium kann auch den Präsidenten und/oder das Präsidium konsultieren.
44 Zu dem Hinweis von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando auf das Urteil Weber/Parlament bemerkt das Parlament, dass nach diesem Urteil zwar die Handlungen des Parlaments mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten der gerichtlichen Kontrolle unterlägen, dass aber eine Maßnahme zur Anwendung der betreffenden Regelung vorliegen müsse. Bei dem Urteil Weber/Parlament habe es sich um eine Entscheidung des Kollegiums der Quästoren bezüglich der von Frau Weber beantragten Übergangsvergütung gehandelt. Im vorliegenden Fall liege indessen keine Maßnahme zur Anwendung der einschlägigen Regelung vor, da die erforderlichen rechtlichen Umstände für eine derartige Maßnahme nicht gegeben gewesen seien. Anders ausgedrückt lasse sich feststellen, dass die Schreiben des Kollegiums der Quästoren keine Rechtswirkungen hätten entfalten können, da kein förmlicher Antrag von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung vorgelegen habe. Unerlässlich sei ein Tätigwerden — und zwar schriftlich und mit Unterschrift des Betroffenen —, um ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen, das zu einer anfechtbaren Entscheidung führen könne. Im vorliegenden Fall sei dies seitens der beiden Abgeordneten jedoch nicht geschehen. Dem Schreiben der Vizepräsidenten — das schon seinem Wesen nach nicht von den Betroffenen selbst habe stammen können — komme demnach keine rechtliche Bedeutung zu.
45 Herr Ripa di Meana und Herr Orlando führen in ihrer Erwiderung auf den zweiten Rechtsmittelgrund des Parlaments aus, das Kollegium der Quästoren habe seinerseits gegen das Verfahren des Artikels 27 Absatz 2 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments verstoßen, indem es seine Antwort unmittelbar an die betroffenen Abgeordneten gerichtet habe. Sie widersprechen zugleich der Auffassung des Parlaments, wonach die Schreiben des Kollegiums der Quästoren lediglich Höflichkeitsmitteilungen gewesen seien und nur der Beschluss vom 13. September 1995 anfechtbar sei. Diese Auffassung werde sowohl durch den eindeutigen Charakter des Wortlauts der genannten Schreiben — [dem] Antrag [von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando] kann ... nicht stattgegeben werden — als auch durch einen entscheidenden Präzedenzfall in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, d. h. das Urteil Weber/Parlament, widerlegt.
46 In dieser Rechtssache habe das Kollegium der Quästoren nämlich den Antrag eines Mitglieds des Europäischen Parlaments auf Gewährung der Übergangsvergütung beim Erlöschen des Mandats abgelehnt. Das Kollegium der Quästoren habe diesen Antrag unter Zugrundelegung einer Entscheidung des Präsidiums des Parlaments abgelehnt, auf die sich das Schreiben des Kollegiums ausdrücklich bezogen habe. Der Gerichtshof habe die Klage von Frau Weber gegen den ablehnenden Bescheid des Kollegiums der Quästoren mit der Begründung für zulässig erklärt, dass eine Regelung über die Übergangsvergütung beim Erlöschen des Mandats für die Abgeordneten des Parlaments und die Maßnahmen zur Anwendung einer solchen Regelung im Einzelfall Rechtswirkungen entfalten, die über die interne Organisation der Arbeit des Parlaments hinausgehen, da sie die vermögensrechtliche Situation eines Abgeordneten bei Beendigung seines Mandats berühren. Alle Maßnahmen, die die vermögensrechtliche Situation der Abgeordneten berührten, seien demnach anfechtbar, einschließlich der Maßnahmen zur Anwendung einer allgemeinen Regelung.
47 Dies treffe auf die Schreiben des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 zu. Solche Mitteilungen seien nämlich keineswegs lediglich Informations- oder Höflichkeitsschreiben, sondern Maßnahmen zur Anwendung der allgemeinen Ruhegehaltsregelung des Parlaments. Selbst wenn sie in Anwendung der Änderung der Anlage III durch den Beschluss von 1995 getroffen worden seien, sei die vermögensrechtliche Situation der betreffenden Abgeordneten gerade durch die genannten Schreiben konkret berührt worden, so dass diese — und nicht der Beschluss von 1995 — erichtlich anzufechten seien.
48 Zudem verdeutliche ein Schreiben des Kollegiums der Quästoren vom 21. Mai 1999 in Beantwortung zweier Schreiben vom März und April 1999, mit denen Herr Ripa di Meana und Herr Orlando dem Kollegium ihre Absicht mitgeteilt hätten, das Gericht erster Instanz anzurufen, die Tatsache, dass die Schreiben des Kollegiums vom 4. Februar 1999 Entscheidungen darstellten, die Rechtswirkungen gegenüber den Betroffenen entfalteten. In diesem Schreiben vom 21. Mai 1999 habe das Kollegium nämlich zum einen erklärt, dass das Kollegium [die Schreiben von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando] geprüft hat, [mit denen sie] der Weigerung des Kollegiums [widersprechen], [ihren] Beitritt zum Pensionsfonds mit Rückwirkung zuzulassen, und zum anderen dargelegt, dass das Kollegium in Ermangelung anderer Faktoren zur Stützung [ihrer] Anträge wiederholt, dass eine Genehmigung nicht möglich ist. Diese beiden Feststellungen bestätigten, dass die Schreiben vom 4. Februar 1999 keineswegs nur Höflichkeitsmitteilungen gleichgestellt werden könnten, sondern Entscheidungen darstellten, die nach Artikel 230 EG anfechtbar seien.
49 Ferner erklären Herr Ripa di Meana und Herr Orlando, sie strebten keineswegs die Nichtigerklärung der Änderung der Anlage III — die ihnen nicht zur Kenntnis gelangt sei — an, sie wollten vielmehr nur erreichen, dass diese Änderung auf sie ab dem Zeitpunkt Anwendung finde, zu dem sie Kenntnis von ihr erlangt hätten, wobei zu bemerken sei, dass das Gericht ihre Klagen zu Recht für zulässig erklärt habe.
2. Stellungnahme
50 Ich schlage vor, der Auffassung von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando zu folgen, wonach kein Rechtsfehler darin liegt, dass das Gericht die Schreiben des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 als Entscheidungen im Sinne von Artikel 230 EG betrachtet hat.
51 Zunächst ist zum Vorbringen des Parlaments, die Schreiben des Kollegiums der Quästoren seien nicht als Entscheidungen anzusehen, da kein förmlicher Antrag von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung vorgelegen habe, zu bemerken, dass dieser zweite Rechtsmittelgrund eng mit dem ersten verknüpft ist, der, wie bereits dargelegt, mir nicht begründet erscheint.
52 Sodann kann dem Argument des Parlaments nicht gefolgt werden, die Schreiben des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 seien lediglich eine Bestätigung des Beschlusses von 1995, so dass die Klagefrist abgelaufen sei.
53 Das Gericht hat nämlich in den Randnummern 29 und 30 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass dem Beschluss von 1995 allgemeine und normative Geltung zukomme, die als solche kein spezifisches Recht der betroffenen Abgeordneten verletzt habe. Der Beschluss sieht tatsächlich nur allgemein vor, dass für einen rückwirkenden Bezug des Ruhegehalts ein Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung binnen sechs Monaten gestellt werden muss.
54 Die Schreiben des Kollegiums der Quästoren vom 4. Februar 1999 sind hingegen anderer Art, da sie den Beschluss von 1995 auf den konkreten Fall der betroffenen Abgeordneten anwenden. Erst damit, nämlich mit der konkreten Ablehnung des Antrags auf rückwirkenden Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung, wurde eines ihrer spezifischen Rechte beeinträchtigt und eine Entscheidung im Sinne von Artikel 230 EG erlassen.
55 Das Vorbringen von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando, dass sie keineswegs die Nichtigerklärung des Beschlusses von 1995 anstrebten, vielmehr nur erreichen wollten, dass diese Änderung auf sie ab dem Zeitpunkt Anwendung finde, zu dem sie Kenntnis von ihr erlangt hätten, verdeutlicht im Übrigen den Unterschied zwischen dem Beschluss von 1995 und den Schreiben vom 4. Februar 1999 und somit den Umstand, dass es sich nicht lediglich um eine Bestätigung des Beschlusses durch die Schreiben handelt.
56 Zudem erscheint der von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando vorgenommene Vergleich zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache Weber/Parlament insofern zutreffend, als diese ebenfalls die Verweigerung eines finanziellen Vorteils durch das Kollegium der Quästoren in Anwendung einer vom Präsidium des Parlaments getroffenen Regelung zum Gegenstand hatte. In dieser Rechtssache bestritt das Parlament indessen keineswegs, dass die Klage der Betroffenen gegen diesen ablehnenden Bescheid des Kollegiums der Quästoren zulässig war.
57 Schließlich fällt das Vorbringen des Parlaments bezüglich eines Widerspruchs zwischen den Randnummern 29 und 30 auf der einen und Randnummer 75 des angefochtenen Urteils auf der anderen Seite unter den dritten Rechtsmittelgrund des Parlaments, das darauf im Übrigen im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittelgrund zurückkommt.
58 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, den zweiten Rechtsmittelgrund des Parlaments zurückzuweisen.
C — Zum dritten Rechtsmittelgrund
59 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet das Parlament die Schlussfolgerung des Gerichts, dass Herr Ripa di Meana und Herr Orlando ihren Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung innerhalb der im Beschluss von 1995 vorgesehenen Frist gestellt hätten. Es führt hierbei vier Gründe an, die sich in zwei Teile gliedern lassen. Der erste Teil, der aus den ersten beiden Argumenten besteht, betrifft die Frage, ob eine persönliche Mitteilung des Beschlusses von 1995 erforderlich war (Randnrn. 75 und 76 des angefochtenen Urteils). Der zweite Teil, der aus den letzten beiden Argumenten besteht, bezieht sich auf die Umstände, unter denen Herr Ripa di Meana und Herr Orlando Kenntnis vom Beschluss von 1995 erlangt haben (Randnrn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils).
1. Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes — Verpflichtung zur Mitteilung des Beschlusses von 1995
a) Vorbringen der Parteien
i) Das erste Argument des Parlaments
60 Das Parlament wendet sich gegen die Feststellung in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils, wonach es aufgrund des Artikels 27 Absatz 1 der Kostenerstattungsund Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments die betroffenen Abgeordneten durch eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung von der Änderung der Anlage III hätte informieren müssen. Nach Ansicht des Parlaments betrifft diese Bestimmung, wonach [z]u Beginn ihres Mandats ... die Mitglieder vom Generalsekretär ein Exemplar dieser Regelung [erhalten], dessen Empfang schriftlich zu bestätigen ist, nämlich nur die vollständige Regelung, die zu Beginn des Mandats der Abgeordneten in Kraft sei, und nicht spätere Änderungen der Regelung und ihrer Anlagen.
61 Das Parlament macht hierbei zum einen geltend, dass die vollständige Regelung einen Vorschriftenkorpus darstelle, der bedeutender sei als seine späteren Änderungen oder Ergänzungen, und gibt zum anderen zu bedenken, dass die zum Mandatsbeginn geltende Regelung im Allgemeinen von einem Parlament getroffen worden sei, dem der Betreffende noch nicht angehört habe, der sie somit nicht kennen könne, es sei denn, es handele sich um aufeinander folgende Mandate. Änderungen der Regelung, die während des Mandats einträten, stellten hingegen Maßnahmen des Parlaments dar, dem der Abgeordnete angehöre, so dass sie ihm durchaus in einer einfacheren Weise zur Kenntnis gebracht werden könnten, die typisch sei für die interne Bekanntgabe parlamentarischer Maßnahmen und allen Parlamenten geläufig sei. Durch eine weite Auslegung des Artikels 27 Absatz 1 der Kosten- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments habe das Gericht demnach unterschiedliche Situationen gleichbehandelt und folglich den Grundsatz der substanziellen Gleichheit verletzt.
62 Herr Ripa di Menna und Herr Orlando halten dem entgegen, dass die Anlage III Bestandteil der Regelung sei, von der jeder Abgeordnete zu Beginn seines Mandats ein Exemplar mit Empfangsbestätigung erhalte, so dass das Verfahren des Artikels 27 Absatz 1 der Regelung bei allen ihren Änderungen anzuwenden sei, einschließlich der Änderungen ihrer Anlagen. Allein dies werde dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung gerecht.
63 Es wäre absurd, eine schriftliche Empfangsbestätigung für die gesamte einschlägige Regelung vorzuschreiben, wenn ihre späteren Änderungen nach einer informellen und überdies ungewissen Mitteilung an die Betroffenen wirksam werden könnten. Dies wäre ebenso absurd, wie wenn die Veröffentlichung der Gemeinschaftsverordnungen im Amtsblatt vorgeschrieben werde und zugleich eine Veröffentlichung von Änderungen dieser Verordnungen in einem beliebigen internen Mitteilungsblatt der Gemeinschaftsorgane erlaubt würde.
ii) Das zweite Argument des Parlaments
64 Das Parlament teilt zwar den in Randnummer 76 des angefochtenen Urteils dargelegten Standpunkt, dass nach der Gemeinschaftsrechtsprechung ... jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt; es betont jedoch, dass diese Regel nur für individuelle Handlungen oder allenfalls für Handlungen gelte, die sich auf die Situation bestimmter Personen auswirkten. Solche Maßnahmen richteten sich nämlich an Adressaten und könnten diesen mitgeteilt werden. Aus den Randnummern 28 bis 30 des angefochtenen Urteils gehe indessen hervor, dass das Gericht die Änderung der Anlage III einer normativen Handlung allgemeiner Geltung gleichstelle, die den Ruhegehaltsanspruch aller derzeitigen und künftigen Abgeordneten regeln solle, die nicht in den Genuss einer endgültigen Regelung zu Lasten ihres Mitgliedstaats kämen. Dem Gericht sei folglich ein Rechtsfehler unterlaufen, da es sodann in den Randnummern 75 ff. des angefochtenen Urteils die Änderung der Anlage III als eine individuelle Verwaltungshandlung ansehe, die eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung erfordere.
65 Zu dem von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando herangezogenen Fall eines Parlamentsmitglieds, das, wie aus dem Jahresbericht 1998 des Europäischen Bürgerbeauftragten hervorgehe, eine schriftliche Mitteilung des Beschlusses von 1995 sowohl im Parlament als auch an seinem Wohnsitz erhalten habe, führt das Parlament aus, diese Situation lasse sich nicht mit der Lage von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando vergleichen; wenn im Übrigen in einem bestimmten Fall eine Maßnahme sowohl im Parlament als auch am Wohnsitz des Betroffenen schriftlich mitgeteilt worden sei, so bedeute dies nicht, dass das Parlament rechtlich verpflichtet sei, in allen Fällen in dieser Weise zu handeln, oder dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung unbedingt mehrere Mitteilungsmodalitäten erforderlich mache.
66 Herr Ripa di Meana und Herr Orlando betonen den widersprüchlichen Charakter der Ausführungen des Parlaments, das zum einen behaupte, sie könnten nur den Beschluss vom 13. September 1995 anfechten, und zum anderen, dieser Beschluss sei als normative Handlung allgemeiner Geltung anzusehen, die den Ruhegehaltsanspruch aller derzeitigen und künftigen Abgeordneten und sogar auch der Abgeordneten der künftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union regeln solle. Die Geltung dieses Beschlusses sei nämlich so allgemein, dass sich kaum behaupten lasse, zwei Abgeordnete könnten ihn nach Artikel 230 EG anfechten.
67 Selbst wenn der Beschluss von 1995 eine normative Handlung allgemeiner Geltung darstelle, sei indessen auf alle Fälle eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung geboten, da sich dieses Erfordernis bereits aus dem Wortlaut des Artikels 27 Absatz 1 der Kostenerstattungsund Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments ergebe.
68 Die beiden Abgeordneten verweisen schließlich auf die Situation eines europäischen Abgeordneten, der es versäumt habe, rechtzeitig einen Antrag auf Beitritt zur Ruhegehaltsergänzungsregelung einzureichen, und sich 1997 beim Bürgerbeauftragten über das Parlament wegen ordnungswidriger Verwaltung beschwert habe, nachdem sein (verspäteter) Antrag von den zuständigen Stellen des Parlaments abgelehnt worden sei. Der Juristische Dienst des Parlaments habe in dieser Angelegenheit erwidert, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht ordnungsgemäß über die Änderungen der Ruhegehaltsergänzungsregelung informiert worden — diese Änderungen hätten wie im vorliegenden Fall darin bestanden, dass der Anspruch auf die Ruhegehaltsregelung von einem Antrag binnen sechs Monaten abhängig gemacht werde —, unbegründet sei, da der Abgeordnete eine schriftliche Mitteilung darüber sowohl im Parlament als auch an seinem Wohnsitz erhalten hat. Die Beschwerde sei sodann vom Bürgerbeauftragten mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass diese zweifache Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Frist zur Einreichung des Antrags sowohl dem Abgeordneten als auch dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Verwaltung hinreichend Genüge leiste. Es sei also im vorliegenden Fall erstaunlich, dass für die Änderungen der Anlage III nicht ein ähnlicher Mitteilungsweg gewählt worden sei.
b) Stellungnahme
69 Mit diesen beiden Argumenten wendet sich das Parlament jeweils gegen die Randnummern 75 und 76 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht seine Entscheidung begründet, dass der Beschluss von 1995 den betroffenen Abgeordneten persönlich mit Empfangsbestätigung hätte mitgeteilt werden müssen.
70 Erinnern wir uns daran, dass Randnummer 75 wie folgt lautet:
Nach Auffassung des Gerichts hätte das Parlament gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung und aufgrund des Artikels 27 Absatz 1 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments die von der Änderung der Anlage III betroffenen Mitglieder durch eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung informieren müssen.
71 Ebenso wie Herr Ripa di Meana und Herr Orlando bin ich der Auffassung, dass dem Gericht mit diesen Erwägungen kein Rechtsfehler unterlaufen ist.
72 Indem das Parlament in Artikel 27 Absatz 1 der Regelung vorsah, dass [z]u Beginn ihres Mandats ... die Mitglieder vom Generalsekretär ein Exemplar dieser Regelung [erhalten], dessen Empfang schriftlich zu bestätigen ist, hat es deutlich gemacht, dass es großen Wert darauf legt, dass die Abgeordneten eine genaue Kenntnis von ihren Rechten haben.
73 Die Änderung von 1995 hatte erhebliche Bedeutung, da eine Nichtbeachtung der Sechsmonatsfrist die sich aus der früheren Fassung der Regelung ergebenden Ruhegehaltsansprüche der Abgeordneten in nicht unbeträchtlicher Weise berühren konnte.
74 Somit hätte der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Fürsorgepflicht und in gewisser Weise auch der Grundsatz der Parallelität der Formen das Parlament zu einer weiten Auslegung des Artikels 27 Absatz 1 veranlassen müssen, wobei davon auszugehen war, dass diese Bestimmung zumindest die Änderungen erfasst, deren Nichtbeachtung negative Folgen für die Abgeordneten haben kann.
75 Das Gericht ist daher zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Abgeordneten durch persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung auf die neue Frist hätten aufmerksam gemacht werden müssen.
76 Andererseits kann ich mich nicht den Überlegungen des Gerichts in Randnummer 76 des angefochtenen Urteils anschließen.
77 Wie erinnerlich, lautet diese Randnummer wie folgt:
Nur ein solches Vorgehen [nämlich eine persönliche Mitteilung mit Empfangsbestätigung] hätte der Gemeinschaftsrechtsprechung genügt, wonach jede Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, klar und deutlich sein und dem Betroffenen so zur Kenntnis gebracht werden muss, dass er mit Gewissheit den Zeitpunkt erkennen kann, von dem an die genannte Maßnahme besteht und ihre Rechtswirkungen zu entfalten beginnt (Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Taga-ras/Gerichtshof, Slg. 1991, II-53, Randnr. 40; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. September 1986 in der Rechtssache 5/85, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1986, 2585, Randnr. 39).
78 Der Ausdruck Maßnahme der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfaltet, ist angesichts der an dieser Stelle des Urteils zitierten Rechtsprechung mehrdeutig.
79 Im vorgenannten Urteil Tagaras/Gerichtshof handelte es sich um die Bekanntgabe einer Verfügung über die Ernennung eines Beamten, die ihrem Wesen nach als eine Entscheidung individueller Art anzusehen ist. Wie indessen das Parlament zu Recht bemerkt, hat das Gericht in Randnummer 30 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Beschluss von 1995 eben keine derartige Entscheidung sei. In diesem Sinne sind die Erwägungen des Gerichts in Randnummer 76 demnach nicht zutreffend.
80 Im vorgenannten Urteil AKZO Chemie/Kommission ging es hingegen um die Veröffentlichung von Entscheidungen zur Ermächtigung von Mitgliedern der Kommission, die ebenso wie der Beschluss von 1995 Handlungen allgemeiner Geltung sind. An der vom Gericht zitierten Stelle hat sich der Gerichtshof jedoch nur auf die Notwendigkeit einer Veröffentlichung der Ermächtigungsentscheidungen und keineswegs auf eine Verpflichtung zu ihrer persönlichen Mitteilung bezogen.
81 Die Erwägungen des Gerichts in Randnummer 76 des angefochtenen Urteils sind demnach unrichtig, soweit sie sich auf Handlungen allgemeiner Geltung beziehen. Aus dem Urteil AKZO Chemie/Kommission lässt sich nämlich keine Verpflichtung zur persönlichen Mitteilung von Maßnahmen normativer Art ableiten; eine derartige Verpflichtung wäre zudem in den meisten Fällen undurchführbar.
82 Ungeachtet der Randnummer 76 des angefochtenen Urteils hat das Gericht indessen aus den vorstehend dargelegten Gründen zu Recht entschieden, dass der Beschluss von 1995 hätte persönlich mitgeteilt werden müssen.
83 Demnach schlage ich vor, den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
2. Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes Umstände der Kenntnisnahme vom Beschluss von 1995
a) Vorbringen der Parteien
i) Das erste Argument des Parlaments
84 Das Parlament bestreitet die Richtigkeit der Ausführungen in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils, wonach in Ermangelung einer persönlichen Mitteilung mit Empfangsbestätigung eine Frist für die Antragstellung auf der Grundlage einer Handlung, die Ruhegehaltsansprüche der Art vorsieht, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, nach der Gemeinschaftsrechtsprechung erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen [kann], zu dem der Betroffene, nachdem er von der Existenz dieser Handlung erfahren hat, binnen angemessener Frist genaue Kenntnis von der betreffenden Handlung erlangt hat. Diese Regel, die das Gericht früher für die Beziehungen zwischen einem Gemeinschaftsorgan und dessen Bediensteten aufgestellt habe, sei nicht auf die Beziehungen zwischen einem Organ und dessen Mitgliedern übertragbar. Während die Bediensteten dem Organ untergeordnet seien, so dass die sie betreffenden Maßnahmen der Anstellungsbehörde keine Wirkung entfalten könnten, solange die Betroffenen nicht binnen angemessener Frist genaue Kenntnis von ihnen hätten, sei die Rechtsstellung der Abgeordneten eine völlig andere.
85 Zum einen seien die Abgeordneten nämlich dem Organ nicht unterstellt, sondern gehörten ihm selbst an. Somit trügen sie — bei Beschlüssen des Präsidiums auch mittelbar — zur Willensbildung des Organs bei, und es könne nicht von einem Unterordnungsverhältnis zwischen den Abgeordneten und dem Organ die Rede sein.
86 Zum anderen sei die angemessene Frist, binnen deren die Abgeordneten, die dem handelnden Organ angehörten, nach Kenntnisnahme von der Existenz der betreffenden Maßnahme eine genaue, Rechtswirkungen erzeugende Kenntnis ihres Inhalts erlangen könnten, ziemlich kurz und könne keinesfalls über einen Monat hinausgehen.
87 Zum Vorbringen des Parlaments, die vom Gericht aufgestellten Regeln für die Beziehungen zwischen einem Gemeinschaftsorgan und dessen Bediensteten seien nicht auf die Beziehungen zwischen einem Organ und dessen Mitgliedern übertragbar, bemerken Herr Ripa di Meana und Herr Orlando, die Anwendung spezifischer Regeln auf ein Arbeitsverhältnis richte sich nicht nach der organischen Beziehung einer Person zu einer Institution. Es sei vielmehr eine Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen, wobei die betreffende Materie gebührend zu berücksichtigen sei. Da es im vorliegenden Fall um Fragen im Zusammenhang mit der Ruhegehaltsregelung der Abgeordneten gehe, sei die Beziehung zwischen dem Parlament und dessen (ehemaligen) Abgeordneten zweifellos rein verwaltungsmäßiger Art und keineswegs an ein politisches Mandat der Abgeordneten gebunden. Folglich sei hier die Klage der beiden Abgeordneten bei dem Gericht wie jede andere Klage eines Bediensteten gegen das Gemeinschaftsorgan zu begreifen.
88 Gegenüber der Behauptung des Parlaments, die angemessene Frist, binnen deren die Abgeordneten nach Kenntnisnahme von der Existenz einer Maßnahme eine genaue Kenntnis ihres Inhalts erlangen müssten, könne keinesfalls über einen Monat hinausgehen, betonen Herr Ripa di Meana und Herr Orlando, diese Frist lasse sich nicht abstrakt und mathematisch berechnen, sondern sei im Einzelfall nach den gegebenen Umständen und unter Zugrundelegung der Untersuchungsergebnisse des ersten Rechtszugs zu bemessen. Diese Bemessung falle unter die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, das allein über die Sachfragen zu entscheiden habe, und könne daher als solche nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein.
ii) Das zweite Argument des Parlaments
89 Das Parlament beanstandet folgende Feststellung in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils: Zwar bestreiten die Kläger nicht, im Laufe der ersten Monate des Jahres 1998 von der Änderung der Anlage III erfahren zu haben. Das Parlament hat aber nicht den Beweis erbracht, dass sie mehr als sechs Monate vor der Antragstellung am 19. November 1998 genaue Kenntnis vom Änderungsakt erlangten.
90 Zum einen lasse sich hier die genaue Kenntnis nicht von einer einfachen Kenntnis unterscheiden, da die Änderung der Anlage III klar und bündig gewesen sei. Sie bedeute lediglich, dass ein Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung, der vorher in jedem Fall Rückwirkung gehabt habe, nach dieser Änderung eine derartige Wirkung nur entfalte, wenn er binnen sechs Monaten nach der Änderung oder gegebenenfalls nach dem Beginn des Mandats eines Abgeordneten gestellt worden sei. Es sei daher fraglich, was diese beiden Adjektive mit ihrer Abstufung der Kenntnis einer so einfachen Maßnahme, wie sie hier vorliege, zu bedeuten hätten, und insbesondere, worin eine einfache Kenntnis bestehen solle, die nach Ansicht des Gerichts nicht genüge, um die Klagefristen in Lauf zu setzen.
91 Zum anderen habe das Gericht einen Verfahrensfehler begangen, indem es die Beweislast umgekehrt und vom Parlament den Beweis verlangt habe, dass die von den Klägern eingeräumte einfache Kenntnis der Änderung der Anlage III mehr als sechs Monate vor dem vom Gericht als Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung angesehenen Schreiben der Vizepräsidenten in eine genaue Kenntnis dieser Änderung übergegangen sei.
92 Da die tatsächliche Kenntnis der Änderung der Anlage III vom Gericht festgestellt worden sei, hätten die beiden Abgeordneten — und nicht das Parlament — beweisen müssen, dass diese einfache Kenntnis der Existenz der Änderung nicht genüge, um die Frist für einen Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung in Lauf zu setzen. Dies gehe insbesondere aus dem Urteil Michel/Parlament hervor. Wenn sich Herr Ripa di Meana und Herr Orlando also auf den Unterschied zwischen einer einfachen Kenntnis und einer genauen (oder ausreichenden) Kenntnis und darauf berufen wollten, dass die Frist erst ab der letztgenannten Kenntnis laufe, so müssten sie erklären, was sie genau hätten wissen müssen, bevor sie ihren Beitrittsantrag stellten, der im vorliegenden Fall allerdings nie eingegangen sei.
93 Das Gericht ziehe in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils nicht die Konsequenz aus der im schriftlichen und mündlichen Verfahren gemachten Äußerung der Kläger, wonach sie spätestens im Laufe der ersten Monate des Jahres 1998 von der Änderung der Anlage III erfahren hätten. Das Parlament weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Wortlaut der genannten Änderung den Abgeordneten durch die Mitteilung Nr. 25/95 vom 28. September 1995 und durch das Protokoll der Sitzung des Präsidiums vom 13. September 1995 zugeleitet worden sei; dieses Protokoll werde nach Artikel 28 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments in den Amtssprachen der Europäischen Union an alle Abgeordneten verteilt.
94 Diese Änderung sei den Abgeordneten zudem — nach dem üblichen Verfahren für die Übermittlung der internen allgemeinen Regeln für alle Mitglieder des Parlaments — durch Zuleitung des konsolidierten Textes der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments, der im März 1996 und September 1997 veröffentlicht worden sei, zur Kenntnis gebracht wurden.
95 Schließlich erhielten Herr Ripa di Meana und Herr Orlando auf ausdrücklichen Wunsch monatlich einen Kostenerstattungs- und Vergütungsauszug. Derartige Auszüge enthielten stets die von der Verwaltung des Parlaments einbehaltenen Abzüge von den Bezügen der Abgeordneten und gegebenenfalls die geschuldeten Beträge aus der Teilnahme an der vorläufigen Ruhegehaltsregelung oder anderen Ruhegehaltssystemen. Die beiden Abgeordneten hätten daher leicht feststellen können, ob ihnen eine Ruhegehaltsregelung zugute komme.
96 Zunächst stellen Herr Ripa di Meana und Herr Orlando in Bezug auf das Argument des Parlaments, es könne hier nicht zwischen der genauen und einer einfachen Kenntnis der Änderung der Anlage III unterschieden werden, widersprüchliche Äußerungen des Parlaments fest. Während das Parlament nämlich einerseits eine Unterscheidung dieser beiden Begriffe abzulehnen scheine, habe es andererseits zuvor diese Unterscheidung mit der Behauptung aufgegriffen, dass die angemessene Frist, binnen deren die Abgeordneten nach Kenntnisnahme von der Existenz einer Maßnahme eine genaue Kenntnis davon erlangen könnten, nicht über einen Monat hinausgehen könne.
97 Sie führen außerdem aus, das Gericht habe entgegen der Behauptung des Parlaments im Rechtsmittelverfahren den Begriff der genauen Kenntnis einer Maßnahme als Voraussetzung für den Beginn der Sechsmonatsfrist für einen Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung nicht erst in der vorliegenden Rechtssache eingeführt. Diese Voraussetzung und auch die Unterscheidung zwischen der Kenntnis der Existenz einer Maßnahme und der genauen Kenntnis ihres Inhalts seien vielmehr in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts, insbesondere auch im vorgenannten Urteil La Pietra/Kommission, verankert.
98 Wie u. a. aus Randnummer 30 dieses Urteils hervorgehe, müsse derjenige, der ohne Verschulden den erforderlichen Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist habe stellen können, in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nach Kenntnisnahme vom Vorliegen der Maßnahme zur Einführung einer derartigen Frist a) sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums — gegebenenfalls auch nur mündlich — an die zuständigen Stellen wenden, um eine genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Maßnahme zu erlangen, und b) den betreffenden Beitrittsantrag sodann binnen sechs Monaten stellen. Nach Ansicht des Gerichts fielen diese aufeinander folgenden Stadien a und b im vorliegenden Fall innerhalb einer der vorgenannten Rechtsprechung entsprechenden Frist in die Zeit von Februar bis November 1998. Dieses Vorbringen des Parlaments sei demnach unzulässig, da dieses damit eine eigenständige Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht beim Gerichtshof in Frage stellen wolle.
99 Zu dem Argument des Parlaments, das Gericht habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es die Beweislast umgekehrt und vom Parlament den Beweis verlangt habe, dass die einfache Kenntnis der Änderung der Anlage III mehr als sechs Monate vor dem Schreiben der Vizepräsidenten in eine genaue Kenntnis dieser Änderung übergegangen sei, bemerken Herr Ripa di Meana und Herr Orlando zum einen, bei der Beweislast handele es sich um Sach- und nicht um Formfragen, so dass daraus kein Verfahrensfehler abzuleiten sei, und zum anderen, aus der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts gehe hervor, dass das betroffene Organ beweisen müsse, dass der Adressat einer bestimmten Maßnahme tatsächlich Kenntnis von ihr erlangt habe.
100 Die beiden Abgeordneten weisen schließlich das Argument des Parlaments zurück, sie erhielten wunschgemäß monatlich einen Kostenerstattungs- und Vergütungsauszug, der es ihnen sofort ermögliche, zu wissen, ob Beiträge zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung einbehalten worden seien, weil dieses Argument unzulässig sei, da es einen erneuten Versuch des Parlaments darstelle, eine eigenständige Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht beim Gerichtshof in Frage zu stellen.
101 Sie führen ferner aus, dieses Argument sei jedenfalls unbegründet, da die monatlichen Auszüge für die Beamten nicht mit denen für die Abgeordneten vergleichbar seien. Die Auszüge der Ersteren enthielten nämlich eine Null, wenn der Beitrag in einer Spalte entfalle. Die Beamten könnten also ihre Lage insoweit gegenüber der Verwaltung beurteilen, so dass ein Versäumnis ihrerseits nicht zu rechtfertigen wäre. Die monatlichen Auszüge der Abgeordneten hingegen enthielten nur einen Einzelbetrag, so dass sich etwaige Abzüge nicht feststellen ließen und den Abgeordneten somit kein Versäumnis vorgeworfen werden könne.
b) Stellungnahme
102 Das Gericht hat in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils meines Erachtens zu Recht zwischen der Kenntnisnahme von der Existenz einer Handlung — im vorliegenden Fall des Beschlusses von 1995 — zum einen und der genauen Kenntnis dieser Handlung zum anderen unterschieden. Der Gerichtshof hat nämlich in Randnummer 14 des Urteils Dillinger Hüttenwerke/Kommission, auf das sich das Gericht in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils mittelbar bezogen hat, entschieden:
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag (Urteile vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke, Slg. 1980, 665, und vom 5. März 1986 in der Rechtssache 59/84, Tezi Textiel, Sig. 1986, 887) ergibt sich, dass es in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, obliegt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern; von dieser Einschränkung abgesehen, kann jedoch die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt, so dass er sein Klagerecht ausüben kann.
103 Der Unterschied zwischen diesen beiden Formen der Kenntnis ist entgegen dem Vorbringen des Parlaments nicht nur im Bereich des öffentlichen Dienstes von Belang, was auch das vorgenannte Urteil Dillinger Hüttenwerke/Kommission in einer EGKS-Rechtssache verdeutlicht.
104 Ich teile hingegen die auch in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung des Parlaments, dass das Gericht diese Rechtsprechung des Gerichtshofes und somit sein eigenes vorgenanntes Urteil La Pietra/Kommission, das dieser Rechtsprechung genau folgt, unrichtig angewandt habe, indem es in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils feststelle, dass es, nachdem der Zeitpunkt feststehe, zu dem der Betroffene von der Existenz der angefochtenen Handlung erfahren habe, Sache des Parlaments sei, den Beweis für den Zeitpunkt der genauen Kenntnis der Handlung zu erbringen.
105 Der Gerichtshof hat nämlich in der vorgenannten Passage des Urteils Dillinger Hüttenwerke/Kommission entschieden, dass es demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, obliegt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern. Diese Passage fehlt im angefochtenen Urteil indessen vollständig.
106 Sie ist jedoch wesentlich. Denn es widerspräche der Rechtssicherheit, wenn jemand, der erwiesenermaßen Kenntnis vom Vorliegen einer Handlung hat, die Rechtswirkungen für ihn entfalten kann, sich auf seine eigene Untätigkeit berufen könnte, um zu rechtfertigen, dass ihm diese Handlung nicht entgegengehalten werden kann.
107 Dem Gericht ist daher meines Erachtens ein Rechtsfehler unterlaufen, als es nach der Feststellung, dass Herr Ripa di Meana und Herr Orlando während der ersten Monate des Jahres 1998 Kenntnis vom Vorliegen des Beschlusses von 1995 erlangt hatten, nicht geprüft hat, ob diese Kläger ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, den Wortlaut des Beschlusses binnen angemessener Frist anzufordern.
108 Stattdessen hat es sich in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, dem Parlament den Beweis aufzugeben, dass Herr Ripa di Meana und Herr Orlando mehr als sechs Monate vor Antragstellung Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses von 1995 hatten. Da die beiden Abgeordneten den Wortlaut des Beschlusses binnen angemessener Frist anfordern mussten, lag die Beweislast jedoch bei ihnen; es oblag also ihnen, darzutun, dass sie das Erforderliche binnen angemessener Frist veranlasst hatten.
109 Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist demnach begründet, so dass ich vorschlage, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Parlaments vom 4. Februar 1999 stattgibt, mit denen die Anträge von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III anzuwenden.
110 Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, so kann er nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier meines Erachtens der Fall.
111 Wie aus Randnummer 78 des angefochtenen Urteils hervorgeht, steht fest, dass Herr Ripa di Meana und Herr Orlando im Laufe der ersten Monate des Jahres 1998 Kenntnis vom Vorliegen des Beschlusses von 1995 hatten.
112 Herr Ripa di Meana und Herr Orlando, die in der mündlichen Verhandlung über ihren Anwalt nach der Kenntnisnahme vom Inhalt des Beschlusses von 1995 befragt wurden, konnten keine Auskunft darüber geben, wann und unter welchen Umständen sie davon Kenntnis genommen haben.
113 Unter diesen Umständen haben Herr Ripa di Meana und Herr Orlando nicht dargetan, dass sie tatsächlich den Wortlaut des Beschlusses von 1995 binnen angemessener Frist angefordert haben, nachdem sie von dessen Vorliegen erfahren hatten. Sie können sich demnach nicht auf die Rechtsprechung in der vorgenannten Rechtssache Dillinger Hüttenwerke/Kommission berufen, die die Ausnahme, wonach die Klagefrist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt hat, durch die Worte von dieser Einschränkung abgesehen davon abhängig macht, dass dieser Dritte, der vom Vorliegen der betreffenden Handlung erfahren hat, ihren Wortlaut binnen angemessener Frist angefordert hat.
114 Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass Herr Ripa di Meana und Herr Orlando Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses von 1995 zu einem Zeitpunkt erlangt haben, der nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie unstreitig Kenntnis von der Existenz dieser Maßnahme hatten.
115 Der Sachverhalt bestätigt im Übrigen, dass diese beiden Arten der Kenntnis, wie das Parlament bemerkt, zeitlich nicht wesentlich auseinander lagen.
116 Ich verweise hierbei auf folgende Ausführungen in der Gegenerwiderung von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando zum ersten Rechtsmittelgrund des Parlaments:
Behauptet man, wie es das Parlament tut, dass die Kläger keinen förmlichen Beitrittsantrag gestellt und dies selbst eingeräumt hätten, so wird dadurch der Sachverhalt falsch wiedergegeben. Ein aufmerksames Studium der Akten (siehe Nrn. 8 und 9 der Klageschriften und Nr. 2 der Erwiderung in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99, Randnrn. 8, 21, 25 und 26 des angefochtenen Urteils und Nr. 18 der Rechtsmittelbeantwortung) zeigt klar, dass Herr Ripa di Meana und Herr Orlando unmittelbar, nachdem sie im Laufe der ersten Monate des Jahres 1998 zufällig von der Änderung der Anlage III erfahren hatten, bei den zuständigen Dienststellen des Parlaments, allerdings mündlich, beantragt haben, der vorläufigen Ruhegehaltsregelung rückwirkend beizutreten, und diese Dienststellen ihnen geantwortet haben, dass dies nicht möglich sei, da die 1995 eingeführte Frist von sechs Monaten abgelaufen sei.
117 Daraus ergibt sich unbestreitbar, dass Herr Ripa di Meana und Herr Orlando unmittelbar, nachdem sie erfahren hatten, dass die Änderung vorliegt, Kenntnis von deren Inhalt erlangt haben.
118 Die Antwort der Dienststellen des Parlaments stimmt nämlich vollständig mit dem Wortlaut des Beschlusses von 1995 überein, der im Wesentlichen nichts anderes enthält als diese Sechsmonatsfrist für die Geltendmachung des rückwirkenden Ruhegehaltsanspruchs.
119 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss von 1995 hinsichtlich des Erfordernisses einer Antragstellung für den Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung gar keine Neuerung enthält. Diese Verpflichtung ergab sich bereits aus der vor Erlass dieses Beschlusses geltenden Fassung der Anlage III, die Herr Ripa di Meana und Herr Orlando unstreitig zu Beginn ihres Mandats gegen Empfangsbestätigung erhalten haben.
120 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann also nicht behauptet werden, dass Herr Ripa di Meana und Herr Orlando ihren Antrag auf Beitritt zur vorläufigen Ruhegehaltsregelung binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme vom Beschluss von 1995 gestellt haben.
121 Da der Antrag am 19. November 1998 durch das Schreiben der Vizepräsidenten eingereicht wurde, hätten die Betroffenen nämlich nach dem 19. Mai 1998 von dem Beschluss von 1995 Kenntnis nehmen müssen, damit der Antrag noch in die Sechsmonatsfrist fiel.
122 Wie indessen vorstehend dargelegt wurde, trat diese Kenntnisnahme sowohl hinsichtlich des Vorliegens des Beschlusses von 1995 als auch seines Inhalts — spätestens — während der ersten Monate des Jahres 1998 ein; dies entspricht den Monaten Januar, Februar oder höchstens März, jedoch nicht dem Monat Mai.
123 Das Parlament hat folglich mit seinen Entscheidungen vom 4. Februar 1999 zu Recht die Anträge von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando abgelehnt. Ich schlage daher vor, die Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen abzuweisen.
D — Kosten
1. Vorbringen der Parteien
124 Falls der Gerichtshof dem Rechtsmittel ganz oder teilweise stattgibt, beantragen Herr Ripa di Meana und Herr Orlando, den Antrag des Parlaments auf Verurteilung der Kläger zur Tragung der gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht erster Instanz als unzulässig zurückzuweisen. Dies sei nämlich ein neuer Antrag, der erstmals im Zuge des Rechtsmittelverfahrens gestellt worden sei und somit nach Artikel 113 § 1 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung des Gerichtshofes untersagt sei. Das Parlament habe im ersten Rechtszug keinen spezifischen Antrag auf Verurteilung der Kläger gestellt, sondern lediglich beantragt, über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden. Das Parlament hätte also nach Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die unterliegende Partei [nur] auf [ausdrücklichen] Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen [ist], seine eigenen Kosten tragen müssen, wenn es im ersten Rechtszug obsiegt hätte. Der im Rechtsmittelverfahren gestellte Antrag auf Verurteilung von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando zur Tragung der gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht erster Instanz stelle somit einen neuen Antrag dar, der als unzulässig zurückzuweisen sei.
125 Das Parlament betont, sein Antrag auf Verurteilung der Kläger zur Tragung der gesamten Kosten der Verfahren vor dem Gericht sei kein neuer Antrag im Zuge des Rechtsmittelverfahrens, sondern sei, wenn auch mit anderen Worten, bereits vor dem Gericht gestellt worden. Der beste Beweis dafür sei der, dass das Gericht diese Worte in der Rechtssache T-85/99 richtig ausgelegt und Herrn Parigi demgemäß zur Tragung seiner eigenen Kosten wie auch der Kosten des Parlaments verurteilt habe.
2. Stellungnahme
126 Ein Antrag, über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden, ist zwar, wie Herr Ripa di Meana und Herr Orlando zu Recht bemerken, nicht einem Antrag auf Verurteilung der Gegenpartei zur Kostentragung gleichzusetzen. Der Gerichtshof hat dies ausdrücklich im Urteil Lestelle/Kommission festgestellt.
127 Aber wenn das Parlament im Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat, über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden, so bindet dies den Gerichtshof meines Erachtens im Rechtsmittelverfahren nicht bei seiner Beurteilung im Hinblick auf die Verteilung der Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens vor dem Gericht.
128 Die Ausführungen von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando beruhen nämlich auf Artikel 113 § 1 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung; die Kostenregelung findet sich indessen in Artikel 122 der Verfahrensordnung und vorbehaltlich dieser Vorschrift in den Artikeln 69 bis 75, die nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung finden.
129 Diese Vorschriften machen jedoch die Befugnis des Gerichtshofes auf dem Gebiet der Kosten nicht davon abhängig, was eine Partei hierzu vor dem Gericht beantragt oder nicht beantragt hat.
130 Artikel 122 Absatz 1 bestimmt nämlich allgemein: Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten, ... wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.
131 Zudem ist nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Herr Ripa di Meana und Herr Orlando meines Erachtens in den Rechtssachen T-83/00 und T-84/99 und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren unterliegen und das Parlament beim Gerichtshof ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beider Instanzen beantragt hat, liegt kein Grund vor, diesem Antrag nicht stattzugeben. Ich schlage daher vor, Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando die gesamten Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
VI — Prüfung des Anschlussrechtsmittels
A — Vorbringen der Parteien
132 Herr Parigi beantragt mit seinem Anschlussrechtsmittel die Aufhebung von Nummer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, in der ihm in der Rechtssache T-85/99 neben seinen eigenen Kosten auch die Kosten des Parlaments auferlegt werden. Er trägt hierzu folgende drei Argumente vor.
133 Das Gericht habe erstens Artikel 87 § 2 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung verletzt, da es in Randnummer 81 Satz 3 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass dem Kläger Parigi gemäß dem Antrag des Parlaments dessen Kosten aufzuerlegen seien, weil er unterlegen sei. Das Parlament habe indessen weder in seiner Klagebeantwortung noch in seiner Gegenerwiderung beantragt, dass das Gericht den Kläger Parigi zur Tragung der Kosten verurteile; es habe lediglich beantragt, über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
134 Das Gericht habe zweitens Artikel 88 seiner Verfahrensordnung verletzt, wonach in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst [tragen]. Die Klage von Herrn Parigi beim Gericht sei nämlich als Klage eines Bediensteten der Gemeinschaft gegen ein Gemeinschaftsorgan anzusehen, da sie keine mit dem politischen Mandat des Klägers verbundene Frage betreffe, sondern sich auf eine rein verwaltungsmäßige Entscheidung des Kollegiums der Quästoren in einer Ruhegehaltssache beziehe. Selbst im Fall des Unterliegens hätten ihm somit die Kosten des Parlaments nicht auferlegt werden dürfen.
135 Zu der in Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Unzulässigkeit eines nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichteten Rechtsmittels führt Herr Parigi schließlich aus, diese Vorschrift sei dahin auszulegen, dass der Gerichtshof nur die Rechtsmittel für unzulässig erklären müsse, durch die eine Kostenentscheidung des Gerichts angegriffen werde, die ergangen sei, nachdem es den ihm vorliegenden Sachverhalt gewürdigt habe. Im vorliegenden Fall hingegen hebe das Anschlussrechtsmittel einen offensichtlichen Fehler hervor, den das Gericht hinsichtlich eines Umstands begangen habe — nämlich hinsichtlich des Antrags auf Kostentragung —, dessen Vorliegen das Gericht irrtümlich festgestellt habe, wodurch ein Rechtsfehler entstanden sei. Aufgrund dieses behaupteten Rechtsfehlers beantragt Herr Parigi demnach, dass der Gerichtshof das Anschlussrechtsmittel für zulässig und begründet erklärt.
136 Das Parlament stellt erstens die Qualifizierung, mit der Herr Parigi sein Rechtsmittel versieht, in Frage. Eine Prüfung der von ihm angeführten Artikel wie auch des Inhalts seiner Rechtsmittelbeantwortung zeige nämlich, dass es sich nicht um ein Anschlussrechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts, sondern um ein eigenständiges Rechtsmittel gegen dieses Urteil handele, das verspätet eingelegt worden sei. Der von Herrn Parigi angeführte Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes sei nicht auf Anschlussrechtsmittel anwendbar, und Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beziehe sich auf die Rechtsmittelbeantwortung und nicht auf einen Akt, der ein Anschlussrechtsmittel enthält. Zudem beziehe sich Artikel 116 § 1 erster Gedankenstrich der Verfahrensordnung auf die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels oder die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts, die Gegenstand des Rechtsmittels sei. Die Anträge in der Rechtsmittelbeantwortung könnten somit nur das Urteil des Gerichts in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 in Bezug auf Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando betreffen.
137 Das Parlament führt zweitens aus, Artikel 116 § 1 zweiter Gedankenstrich der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beziehe sich auf die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge, wobei neue Anträge nicht gestellt werden könnten; er lasse jedoch keine Verlängerung der Frist des Artikels 49 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes zu. Im vorliegenden Fall habe Herr Parigi sein Rechtsmittel indessen nach Ablauf der zulässigen Frist von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt.
138 Das Parlament trägt schließlich vor, der Antrag von Herrn Parigi müsse, falls er berücksichtigt würde, jedenfalls für unzulässig erklärt werden, da er gegen Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes verstoße, wonach ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung unzulässig [ist]. Das Parlament weist in diesem Zusammenhang die trügerische Interpretation dieser Vorschrift im Schriftsatz von Herrn Parigi zurück.
B — Stellungnahme
139 Es genügt die Feststellung, dass mit dem von Herrn Parigi eingelegten Anschlussrechtsmittel lediglich die Kostenentscheidung des Gerichts in der Rechtssache T-85/99 angegriffen wird.
140 Wie das Parlament zu Recht bemerkt, kann ein Rechtsmittel jedoch nach Artikel 51 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung eingelegt werden. Diese Vorschrift ist klar und erlaubt entgegen der Auffassung von Herrn Parigi keine Ausnahmen je nach der Art des Fehlers bei der Kostenentscheidung des Gerichts.
141 Ich schlage daher vor, das Anschlussrechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und Herrn Parigi die Kosten dieses Rechtsmittels aufzuerlegen.
142 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass das Argument von Herrn Parigi fehlgeht, wonach seine Klage als Klage eines Bediensteten der Gemeinschaft gegen ein Gemeinschaftsorgan anzusehen sei und das Gericht daher Artikel 88 seiner Verfahrensordnung hätte anwenden müssen.
143 Ein Mitglied eines Organs kann zwar, wie aus dem Urteil Kontogeorgis/Kommission, auf das sich Herr Parigi beruft, hervorgeht, eine Klage nach Artikel 236 EG gegen sein Gemeinschaftsorgan erheben.
144 Für die Zulässigkeit einer derartigen Klage muss dieser jedoch, wie in den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen, zwingend ein Verwaltungsverfahren vorausgehen.
145 Da Herr Parigi ebenso wie Herr Ripa di Meana und Herr Orlando — im Gegensatz zu Herrn Kontogeorgis — dieses Verfahren indessen nicht eingehalten haben, kann ihre Klage nicht als Klage nach Artikel 236 EG angesehen werden. Sie ist hingegen als Klage nach Artikel 230 EG zu betrachten, der den Mitgliedern eines Organs ebenfalls zugänglich ist.
VII — Ergebnis
146 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor,
das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2000 in den Rechtssachen T-83/99 bis T-85/99 (Ripa di Meana u. a./Parlament) aufzuheben, soweit es in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen Nrn. 300762 und 300763 des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 1999 stattgibt, mit denen die Anträge von Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando abgelehnt wurden, rückwirkend die vorläufige Ruhegehaltsregelung der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments anzuwenden;
die Nichtigkeitsklage in den Rechtssachen T-83/99 und T-84/99 als unbegründet abzuweisen;
das von Herrn Parigi eingelegte Anschlussrechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen;
Herrn Ripa di Meana und Herrn Orlando ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments in den Rechtssachen T-83/99 und T 84/99 sowie ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments im Verfahren des Hauptrechtsmittels aufzuerlegen;
Herrn Parigi seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments im Verfahren des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen.