Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.2003 – C-58/02

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2003:407

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 10. Juli 2003

I — Einleitung

1 In dieser Rechtssache beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Königreich Spanien nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, um die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (im Folgenden: Richtlinie) vollständig umzusetzen.

2 Die Verteidigung der spanischen Regierung enthält einen rechtlich relevanten Punkt. Die spanische Regierung beruft sich nämlich auf die bestehenden spanischen Rechtsvorschriften, wie sie vom nationalen Strafrichter ausgelegt werden. Damit sei der von der Richtlinie verlangte Schutz bereits vorgesehen.

3 Diese Rechtssache bietet Anlass, der Frage nachzugehen, unter welchen Umständen ein Mitgliedstaat mit einer solchen Argumentation davon absehen kann, eine Bestimmung einer Richtlinie förmlich umzusetzen, die die Sanktionierung von bestimmten genau umschriebenen Verhaltensweisen verlangt.

4 Im Übrigen verweist die spanische Regierung auf den Vorentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, der die Umsetzung der Richtlinie betrifft. Dieser Vorentwurf kann in diesem Verfahren keine Rolle spielen. Nach der ständigen Rechtsprechung muss das Vorliegen einer Vertragsverletzung nämlich auf der Grundlage der Situation beurteilt werden, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand. Rechtsvorschriften, die danach erlassen wurden oder noch zu erlassen sind, können deshalb die Vertragsverletzung nicht beseitigen. Ebenso wenig kann sich ein Mitgliedstaat nach der ständigen Rechtsprechung auf in der nationalen Rechtsordnung vorgeschriebene Verfahren berufen, um die zu späte Umsetzung einer EG-Richtlinie zu rechtfertigen.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrecht

5 Nach Artikel 1 der Richtlinie 98/84 ist deren Ziel die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen illegale Vorrichtungen, die unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen.

6 Artikel 2 der Richtlinie definiert den geschützten Dienst. Dieser Ausdruck bezeichnet einen der nachstehend aufgeführten Dienste, soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle unterliegt:

Fernsehsendung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG;

Radiosendung im Sinne der drahtgebundenen oder drahtlosen, einschließlich der durch Satelliten vermittelten Sendung von Radioprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist;

Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft

sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist ...

Nach Artikel 2 der Richtlinie ist ferner Zugangskontrolle jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht.

7 Artikel 4 der Richtlinie bestimmt: Die Mitgliedstaaten verbieten in ihrem Hoheitsgebiet folgende Handlungen:

a) Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

b) Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;

c) Einsatz der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Inverkehrbringens illegaler Vorrichtungen.

8 Artikel 5 der Richtlinie stellt folgende Anforderungen an Sanktionen und Rechtsbehelfe zum Zweck der Aufrechterhaltung der in Artikel 4 aufgenommenen Verbote auf:

(1) Die Sanktionen müssen wirksam, abschreckend und der potentiellen Wirkung der Zuwiderhandlung angemessen sein.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Anbieter von geschützten Diensten, deren Interessen durch eine in ihrem Hoheitsgebiet begangene Zuwiderhandlung gemäß Artikel 4 verletzt worden sind, Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen haben; hierzu zählen Klagen auf Schadenersatz und das Erwirken einer einstweiligen Verfügung oder einer sonstigen Präventivmaßnahme sowie gegebenenfalls der Antrag auf Herausnahme der illegalen Vorrichtungen aus dem gewerblichen Verkehr.

B — Nationales Recht

9 In ihrer Klagebeantwortung nennt die spanische Regierung eine Reihe von Bestimmungen des spanischen Strafgesetzbuchs, die für die Umsetzung der Richtlinie von Belang sind.

10 Dies betrifft erstens Artikel 270 des Strafgesetzbuchs. Nach diesem Artikel wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe [multa] von sechs bis zu vierundzwanzig Monaten bestraft, wer mit Gewinnerzielungsabsicht und zum Nachteil eines Dritten ein literarisches, künstlerisches oder wissenschaftliches Werk sowie dessen Umgestaltung, Interpretation oder künstlerische Ausführung unabhängig von der Art des Trägers oder des Verbreitungsmittels ohne Zustimmung der Inhaber der entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums oder ihrer Rechtsnachfolger ganz oder teilweise reproduziert, nachahmt, vertreibt oder öffentlich verbreitet.

11 Zweitens wird auf Artikel 248 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs verwiesen, wonach sich eines Betruges schuldig macht, wer mit Gewinnerzielungsabsicht und durch eine Informatikmanipulation oder ein ähnliches Mittel die Überweisung eines Vermögenswertes zum Nachteil eines Dritten bewirkt.

12 Drittens ist Artikel 255 des Strafgesetzbuchs von Bedeutung. Nach diesem Artikel wird mit Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe [multa] von drei bis zu zwölf Monaten bestraft, wer einen Betrug im Wert von über 50000 ESP ... mit einem der folgenden Mittel begeht:

durch Verwendung von Vorrichtungen, die zur Durchführung des Betruges installiert worden sind;

durch arglistige Abänderung von Rechnungsbelegen oder -geraten;

durch Verwendung jedes anderen unerlaubten Mittels.

Liegt der Wert unter 50000 ESP, so wird die Tat nach Artikel 623 Absatz 4 des Strafgesetzbuchs als Übertretung qualifiziert.

13 Viertens sind die Artikel 28 und 29 des Strafgesetzbuchs allgemein auf Personen anwendbar, die öffentlich bekannt machen, wo man Programme und Mittel erhalten kann, um Signale in Betrugsabsicht zu dekodieren.

14 Im Hinblick auf die geeigneten Rechtsbehelfe im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie verweist die spanische Regierung auf folgende nationale Vorschriften.

15 Sicherungsmaßnahmen sind möglich nach den Artikeln 721 bis 747 der Zivilprozessordnung (insbesondere Artikel 727) und den Artikeln 334 ff. des Strafgesetzbuchs, wenn ein Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung besteht.

16 Mangels spezieller Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung auf diesem Gebiet gilt Artikel 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese allgemeine Bestimmung ist anwendbar auf den Nutzer, der in betrügerischer Weise von zugangskontrollierten Diensten profitiert, oder auf eine Person, die Software herstellt oder ins Netz stellt, deren Zweck es ist, technologische Mittel zum Schutz vor unbefugtem Gebrauch zu umgehen.

III — Verfahren

17 Wie ich in der Einleitung bereits gesagt habe, steht fest, dass die vorgeschlagene Änderung des Strafgesetzbuchs nicht rechtzeitig zustande kam. Außerdem scheint es, wie ich aus der Gegenerwiderung schließe, dass die spanische Regierung nicht mehr die Absicht hat, die betreffende Änderung in Kraft treten zu lassen. Der von der spanischen Regierung früher angeführte Vorentwurf einer Änderung des Strafgesetzbuchs spielt deshalb für das Verfahren vor dem Gerichtshof keine Rolle.

18 Ferner räumt die spanische Regierung ein, dass sie die Kommission nicht rechtzeitig über die bestehenden spanischen Rechtsvorschriften informiert hat, die der Umsetzung der Richtlinie dient. Auch die Kommission weist mit Nachdruck darauf hin, dass die bestehenden Rechtsvorschriften nicht als Umsetzung der Richtlinie notifiziert worden seien und dass der Gerichtshof deshalb die Vertragsverletzung feststellen müsse.

19 Da außer Streit steht, dass die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, der Kommission nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, steht fest, dass das Königreich Spanien nicht allen seinen Vertragspflichten nachgekommen ist. Damit steht aber noch nicht fest, dass der Klage in vollem Umfang stattzugeben ist. Die Klageschrift der Kommission nimmt nämlich auch — und, wie ich meine, in der Hauptsache — Bezug auf den nicht rechtzeitigen Erlass der erforderlichen Rechtsvorschriften.

20 Der Rechtsstreit kann noch auf eine dritte Weise begrenzt werden. In Bezug auf die Verpflichtung aus Artikel 5 Absatz 2 weist die Kommission in ihrer Erwiderung darauf hin, dass die von der spanischen Regierung genannten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften keinen Rechtsbehelf vorsehen, um illegale Vorrichtungen aus dem gewerblichen Verkehr herauszunehmen. In ihrer Gegenerwiderung geht die spanische Regierung nicht auf diesen Standpunkt ein. Offenbar bestreitet die spanische Regierung dieses Vorbringen der Kommission nicht. Damit steht auch die Vertragsverletzung durch das Königreich Spanien, soweit sie die Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie betrifft, fest.

21 Der Rechtsstreit, mit dem sich der Gerichtshof auseinander zu setzen hat, beschränkt sich somit auf die Umsetzung des Artikels 4 und des damit direkt zusammenhängenden Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie in die nationalen Rechtsvorschriften. Insbesondere beschränkt sich der Rechtsstreit auf die Frage, ob die bestehenden spanischen Rechtsvorschriften, wie sie vom nationalen Richter ausgelegt werden, bereits eine vollständige Umsetzung der Richtlinie enthalten.

22 Die spanische Regierung trägt vor, dass die bestehenden Rechtsvorschriften bereits den Schutz sicherstellten, den die Richtlinie fordere.

23 Zur Untermauerung dieses Vorbringens führt die spanische Regierung als Beispiel ein Urteil des Juzgado de lo Penal von Cordoba vom 11. Februar 2002 an. In diesem Urteil werde die Verbreitung von nachgeahmten Karten zu Lasten von Canal Satelite Digital als Betrug und Verletzung des geistigen Eigentums qualifiziert. Der Betroffene sei zu einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe sowie zum Schadensersatz gegenüber Canal Satelite Digital verurteilt worden. Dieses Urteil zeigt nach Meinung der spanischen Regierung, dass die bestehenden Vorschriften eine abschreckende Sanktion für Handlungen vorsähen, die nach der Richtlinie strafwürdig seien.

24 In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, dass die bestehenden Bestimmungen für eine richtige und vollständige Umsetzung der Richtlinie, insbesondere der Artikel 4 und 5, eindeutig unzureichend seien. Die Kommission weist dabei auf das in Artikel 4 Absatz 1 des spanischen Strafgesetzbuchs enthaltene Prinzip hin, das es verbiete, dass jemand für andere Taten bestraft werde als die, die ausdrücklich im Gesetz beschrieben seien (nulla poena sine lege).

25 Die Verweisung auf Artikel 270 des Strafgesetzbuchs ist nach Ansicht der Kommission insofern irrelevant, als es nicht Ziel der Richtlinie sei, das geistige Eigentum an Werken zu schützen, die unter Verwendung von Diensten verbreitet würden, für die der Berechtigte den kontrollierten Zugang eingeräumt habe. Ziel der Richtlinie sei es dagegen, im Interesse der Anbieter der genannten Dienste dafür zu sorgen, dass diese eine Vergütung für die von ihnen bereitgestellten Dienste erhalten könnten.

26 Was das Delikt des Betruges angehe, so verlange Artikel 248 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs eine unbefugte Weitergabe eines Vermögenswertes zum Nachteil eines Dritten, während die in Artikel 4 der Richtlinie genannten Verhaltensweisen nach Ansicht der Kommission eine viel größere Reichweite haben. Artikel 4 verlange nicht, dass ein Vermögenswert weitergegeben werde. Artikel 255 des Strafgesetzbuchs finde Anwendung auf die betrügerische Entwendung zum Privatgebrauch, während die strafbaren Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie einen kommerziellen Zweck hätten.

27 Im Hinblick darauf, dass die Artikel 248 und 255 des Strafgesetzbuchs keine Umsetzung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie darstellten, könne — so die Kommission — eine solche Umsetzung ebenso wenig aus den Artikeln 28 und 29 des Strafgesetzbuchs abgeleitet werden. Die Artikel 28 und 29 des Strafgesetzbuchs gäben lediglich eine Definition der Täterund Mittäterschaft, bedeuteten aber keine Ausweitung der Deliktsbeschreibung.

28 In ihrer Gegenerwiderung stellt sich die spanische Regierung auf den Standpunkt, dass das spanische Strafgesetz selbst einen effektiveren Schutz für den Anbieter von Diensten biete, als die Richtlinie vorschreibe, da auch illegale Handlungen unter Strafe gestellt würden, wenn sie nicht zu einem kommerziellen Zweck vorgenommen würden. Außerdem beschränke sich Artikel 255 nicht auf betrügerische Handlungen zum Privatgebrauch. Die spanische Regierung verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil eines Strafrichters von Barcelona. Schließlich räumt die spanische Regierung ein, dass Artikel 270 des Strafgesetzbuchs anders als die Richtlinie das geistige Eigentum schütze; sie fügt jedoch hinzu, dass der Schutz des geistigen Eigentums gleichwohl zu dem mit der Richtlinie angestrebten Zweck beitrage. Denn viele der Verhaltensweisen, die die Richtlinie verbiete, verletzten das geistige Eigentum. Was Artikel 248 Absatz 2 anbelange, so stellt die spanische Regierung fest, dass es bei den nach Artikel 4 der Richtlinie verbotenen Handlungen stets um die Weitergabe eines Vermögenswertes gehe.

29 Ich komme nun zum Standpunkt der Kommission in Bezug auf das Urteil des Strafrichters von Cordoba. Nach Ansicht der Kommission kann dieses Urteil das Vorbringen der spanischen Regierung nicht stützen. Die Kommission nennt drei Gründe:

Es handele sich um ein einzelnes Urteil;

das Urteil beschränke sich auf die Anwendung von Artikel 248 Absatz 2 auf den Verkauf von Dekoderkarten und könne daher nichts für die Umsetzung der anderen in Artikel 4 der Richtlinie genannten Verhaltensweisen bedeuten;

das Urteil stamme von einem Richter einer unteren Instanz.

30 Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auf Artikel 1 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs hin, der sich auf die Rechtsquellen beziehe. Als Rechtsquellen gälten in der spanischen Rechtsordnung: das Gesetz, die Gewohnheit und allgemeine Rechtsgrundsätze. Nach Artikel 1 Absatz 6 ergänze die Rechtsprechung die Rechtsordnung durch die Lehre, die das Tribunal Supremo in konstanter Weise verbreite. Ein einzelnes Urteil eines Strafrichters (Juzgado de lo Penal) könne nach spanischem Recht daher nicht als Rechtsprechung angesehen werden und also auch nicht als Argument verwendet werden, um eine bestimmte Auslegung eines Gesetzes darzutun.

31 In ihrer Gegenerwiderung verweist die spanische Regierung noch auf ein zweites Urteil eines Strafrichters, nämlich das des Juzgado de lo Penal von Barcelona. In diesem Urteil werde der Verkauf von illegal kopierten Karten, die es ermöglichten, ohne Zustimmung das Signal eines Kabelfernsehanbieters zu dekodieren, an Dritte als Betrug qualifiziert.

32 Es gebe insoweit keine Rechtsprechung des Tribunal Supremo, da diese Instanz noch nicht von für die Richtlinie relevanten Fällen habe Kenntnis nehmen können. Nach Ansicht der spanischen Regierung besteht jedoch eine Tendenz, dass der spanische Strafrichter die nach der Richtlinie verbotenen Handlungen bestrafe. Der Richter gehe davon aus, dass diese Handlungen unter die Deliktsbeschreibungen des Strafgesetzbuchs fielen. Neue Rechtsvorschriften würden nur zu Verwirrungen führen.

IV — Würdigung

33 In diesem Verfahren steht die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Umständen ein Mitgliedstaat unter Berufung auf die bestehenden Rechtsvorschriften, wie sie vom nationalen Richter ausgelegt werden, von einer förmlichen Handlung zur Umsetzung einer Richtlinie absehen kann.

34 In seiner Rechtsprechung stellt der Gerichtshof hohe Anforderungen an die Umsetzung von Richtlinienbestimmungen, aus denen der Einzelne Rechte ableiten kann oder aus denen sich — wie im Fall des Artikels 4 der Richtlinie — für den Einzelnen Verpflichtungen ergeben. Dabei setzt der Gerichtshof die Bedeutung der Rechtssicherheit voraus.

35 Obwohl Artikel 249 EG den Mitgliedstaaten die Wahl der Form und der Mittel überlässt, wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Allgemeinen eine förmliche Umsetzungshandlung verlangt, die in vielen Fällen aus einer Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften besteht. Ausnahmsweise kann ein (bereits bestehender) allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, sofern er tatsächlich die Anwendung der Richtlinie in hinreichend klarer und präziser Weise sicherstellt. Und da es sich um eine Ausnahme von der Grundregel handelt, muss sie, wie Generalanwalt Tizzano zu Recht in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Niederlande festgestellt hat, eng ausgelegt werden.

36 Es ist demnach nicht ausreichend, wenn das nationale Recht in seiner Allgemeinheit mit der Richtlinie vereinbar ist, sondern es muss auch eine klare und präzise Übereinstimmung zwischen dem nationalen Recht und der Richtlinie vorhanden sein. Das gilt insbesondere, wenn eine Richtlinie dem Einzelnen Rechte einräumt. Wenn eine Richtlinienbestimmung wie Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie bestimmte Verhaltensweisen verbietet, muss feststehen, dass der Mitgliedstaat für alle Verhaltensweisen, die die Richtlinie im Auge hat, eine geeignete Sanktion vorsieht.

37 Damit komme ich zum nationalen Richter. Wie ich kürzlich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Italien dargelegt habe, spielt der nationale Richter eine zentrale Rolle, um zu gewährleisten, dass das Gemeinschaftsrecht in der nationalen Rechtsordnung fortwirkt. Zu seiner Aufgabe gehört es u. a., dass er das nationale Recht so weit wie möglich im Licht der relevanten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auslegt (gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung). Im Wesentlichen ist es diese Art der Auslegung durch den nationalen Richter, auf die sich die spanische Regierung beruft.

38 Es stellt sich die Frage, unter welchen Umständen eine richtlinienkonforme Auslegung Unzulänglichkeiten der nationalen Rechtsvorschriften beheben kann. Für die Beantwortung dieser Frage sind nach meiner Auffassung drei spezielle Aspekte zu berücksichtigen. Der erste bezieht sich auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lassen die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften Raum für eine richtlinienkonforme Auslegung? Beim zweiten Aspekt geht es um den Inhalt der Richtlinienbestimmung: Eignet sich die Richtlinienbestimmung für eine richtlinienkonforme Auslegung, oder bietet eine solche Auslegung dem Betroffenen nur eine unzureichende Rechtssicherheit? Der dritte Aspekt betrifft die Art und Weise, in der der nationale Richter das in der Richtlinie Bestimmte anwendet: Ist von einer beständigen Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Gerichte die Rede?

39 Ich beginne mit dem ersten Aspekt. Die spanische Regierung führt eine Reihe von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs an, die sie als ausreichende Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie ansieht. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf das Legalitätsprinzip im spanischen Strafgesetzbuch. Nach meiner Auffassung führt die Kommission dieses Prinzip, das auch in Artikel 7 EMRK und in Artikel 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, zu Recht an. Niemand darf für Taten verurteilt werden, die nicht zuvor ausdrücklich für strafbar erklärt worden sind.

40 Die Verpflichtung des Richters, eine nationale Bestimmung richtlinienkonform auszulegen, kann mit dem Legalitätsprinzip auf gespanntem Fuß stehen. Wegen der Bedeutung des Legalitätsprinzips, das den Charakter eines Grundrechts hat, lassen Strafbestimmungen oft weniger Raum für eine richtlinienkonforme Auslegung. Es geht mir aber zu weit, zu behaupten, dass das Legalitätsprinzip immer einer richtlinienkonformen Auslegung entgegensteht. Gesellschaftliche oder technische Entwicklungen können dazu führen, dass Verhaltensweisen, die früher nicht vorkamen, in den Anwendungsbereich einer bestehenden Strafbestimmung fallen. Es ist Sache des nationalen Richters, eine Strafbestimmung unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen auszulegen. Diese Aufgabe ist keine andere, wenn sich die Entwicklungen aus inzwischen erlassenen internationalen oder europäischen Rechtsvorschriften ergeben. Wie aber diese Entwicklungen auch immer aussehen mögen, der Strafrichter ist dabei doch stets an eine grammatikalische Auslegung einer strafrechtlichen Norm gebunden. Das Legalitätsprinzip lässt eine weiter gehende Auslegung nicht zu.

41 Kurz, der nationale Richter legt eine Strafbestimmung unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzips aus. Dieses Prinzip hält ihn jedoch nicht davon ab, den Bestimmungen einer EG-Richtlinie Rechnung zu tragen. Er muss dann aber innerhalb des Spielraums bleiben, den ihm das Legalitätsprinzip lässt.

42 Der zweite Aspekt betrifft, wie gesagt, den Inhalt der Richtlinienbestimmung. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere bei Richtlinienbestimmungen herangezogen, die dem Einzelnen Rechte einräumen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist es unentbehrlich, dass die sich aus den nationalen Umsetzungsmaßnahmen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und dass die Begünstigten in der Lage sind, von allen ihren Rechten Kenntnis zu nehmen, und diese erforderlichenfalls vor den nationalen Gerichten geltend machen können. Meines Erachtens ist das nicht anders, wenn eine Richtlinienbestimmung den Betroffenen keine Rechte einräumt, sondern ihnen die Vornahme bestimmter Handlungen untersagt. Das bringt das Wesen des Strafrechts mit sich. Gerade wenn für die Übertretung eines Verbotes, bestimmte Handlungen vorzunehmen, Sanktionen vorgesehen sind, muss der Einzelne aus den nationalen Rechtsvorschriften genau ableiten können, welcher Handlungen er sich zu enthalten hat. Das folgt natürlich auch bereits aus dem vorerwähnten Legalitätsprinzip.

43 Dass ein allgemeiner rechtlicher Kontext nicht ohne weiteres als hinreichende Umsetzung einer Richtlinie angesehen werden darf, schließe ich auch aus dem Urteil Kommission/Niederlande, in dem der Gerichtshof feststellt, dass eine etwa bestehende nationale Rechtsprechung, die innerstaatliche Rechtsvorschriften in einem Sinn auslegt, der als den Anforderungen einer Richtlinie entsprechend angesehen wird, nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen kann, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen. Der Gerichtshof trifft diese Feststellung im Licht des privatrechtlichen Verbraucherschutzes. Werden nach Ansicht des Gerichtshofes auf privatrechtlichem Gebiet klare und bestimmte innerstaatliche Vorschriften verlangt, so gilt das natürlich umso mehr für das Strafrecht. Ich verweise nochmals auf das Legalitätsprinzip.

44 Damit komme ich zum dritten Aspekt. Die spanische Regierung führt zwei Urteile von spanischen Richtern an, aus denen sich ergeben soll, dass die Richtlinie in Spanien angewandt wird. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Italien habe ich drei Anhaltspunkte genannt für die Feststellung, ob eine nicht gemeinschaftsrechtskonforme nationale Rechtsprechung der Grund sein kann für eine eventuelle Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat. Diese Anhaltspunkte sind:

der Status der betreffenden Gerichtsentscheidungen,

der strukturelle Charakter der Rechtsprechung,

die Auswirkung der Entscheidungen auf die Verwirklichung des Zieles der betreffenden Gemeinschaftsregelung.

45 Hier geht es um eine entgegengesetzte Frage: Kann eine gemeinschaftsrechtskonforme nationale Rechtsprechung der Grund sein für die Beseitigung einer Vertragsverletzung? Trotzdem halte ich die genannten Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall für anwendbar.

46 Erstens zum Status der Gerichtsentscheidungen: Entscheidungen der höchsten nationalen Gerichte werden von den unteren Gerichten im Allgemeinen als richtungweisend angesehen. Das gilt viel weniger für Entscheidungen von unteren Gerichten. Zweitens geht es um den strukturellen Charakter der nationalen Rechtsprechung: Ist die Rede von einem Einzelfall oder von einem Trend in der Rechtsprechung? Ich fasse diesen Anhaltspunkt nicht als ein Erfordernis auf, wonach es eine Reihe von Gerichtsentscheidungen in einem Fall wie dem vorliegenden geben muss, in dem es um eine relativ neue Richtlinienbestimmung geht, die noch nicht zu allzu viel Rechtsprechung hat Anlass geben können. Aber es muss doch um mehr gehen als um eine einzige Gerichtsentscheidung, zumal dann, wenn sie nicht vom höchsten Gericht stammt. Drittens, und diesen Anhaltspunkt habe ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Italien als den wichtigsten bezeichnet, geht es um die Auswirkung der Entscheidungen auf die Verwirklichung des Zieles der Gemeinschaftsregelung. Wenn es um Straftaten geht, kann diese Auswirkung darin bestehen, dass die Entscheidungen es annehmen lassen, dass Verstöße gegen die Richtlinienbestimmung verfolgt werden können und dass diese Verfolgung auch stattfindet. Auf diese Weise kann dem Interesse, das die Richtlinie schützen will, gedient werden.

47 Anhand der vorstehenden Überlegungen komme ich nun zur Beurteilung der eigentlichen Streitigkeit.

48 Für mich steht fest, dass die bestehenden spanischen Rechtsvorschriften die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 Absatz 1 der Richtlinie in unzureichendem Maße umsetzen. Die beiden von der spanischen Regierung angeführten Urteile der Strafrichter ändern daran nichts.

49 Aus den vorgelegten nationalen Rechtsvorschriften folgt nicht, dass alle Verhaltensweisen, die die Richtlinie im Auge hat, im Königreich Spanien strafbar sind. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Artikel 4 der Richtlinie. Auf jeden Fall beziehen sich die spanischen Rechtsvorschriften nicht auf den bloßen Besitz illegaler Vorrichtungen (aufgenommen in Artikel 4 Buchstabe a) und auf die Förderung des Inverkehrbringens illegaler Vorrichtungen (Artikel 4 Buchstabe c). Außerdem sind, wie die Kommission zu Recht feststellt, die Verbote in den spanischen Rechtsvorschriften einer Reihe von Beschränkungen unterworfen, die die Richtlinie nicht kennt. Ich nenne in diesem Zusammenhang Folgendes:

Artikel 270 des Strafgesetzbuchs bezieht sich lediglich auf die Verletzung der Rechte des Inhabers eines Rechts am geistigen Eigentum;

Artikel 248 des Strafgesetzbuchs verlangt die Weitergabe eines Vermögenswertes.

50 Auch Artikel 255 des Strafgesetzbuchs ist für sich genommen ein unzureichendes Mittel zur Umsetzung von Richtlinienverpflichtungen. Was es auch mit dem Punkt, den die Kommission anführt, auf sich hat, dass es nämlich hier nur um Betrug zu privaten Zwecken gehe, der Artikel bezieht sich auf Betrug, während die Richtlinie die objektiven Handlungen des bloßen Besitzens oder Verwendens illegaler Vorrichtungen verbietet.

51 Damit komme ich zur richtlinienkonformen Auslegung. Für mich steht fest, dass diese Art der Auslegung die oben festgestellten Mängel nicht beseitigt. Ich habe nämlich festgestellt, dass die spanischen Rechtsvorschriften nicht alle in der Richtlinie genannten Verhaltensweisen verbieten. In einigen Fällen ist aber ein in der Richtlinie genanntes Verhalten durchaus unter eine Bestimmung des spanischen Strafgesetzbuchs zu subsumieren. Es sind gerade diese Fälle, auf die sich die beiden von der spanischen Regierung angeführten Urteile beziehen.

52 Dazu kommt Folgendes:

Das Legalitätsprinzip verhindert es, dass der spanische Richter Verhaltensweisen bestraft, die nicht ausdrücklich im spanischen Strafgesetzbuch für strafbar erklärt worden sind.

Aus den nationalen spanischen Rechtsvorschriften ist nicht genau abzuleiten, welcher Handlungen sich der Einzelne zu enthalten hat.

Die spanische Regierung führt lediglich zwei Urteile von unteren Gerichten an. Daraus ist nicht abzuleiten, dass es um Urteile geht, die eine hinreichende Auswirkung auf die Verwirklichung des Zieles der Richtlinie haben, berücksichtigt man auch die oben genannte beschränkte Reichweite dieser Urteile. Sie beziehen sich nämlich ausschließlich auf Handlungen, die bereits im spanischen Strafgesetzbuch untersagt werden.

V — Ergebnis

53 Im Licht der hier wiedergegebenen Tatsachen und Umstände schlage ich dem Gerichtshof vor,

a) festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten nicht nachgekommen ist, dass es nicht alle zur Umsetzung der Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und der Kommission mitgeteilt hat;

b) dem Königreich Spanien gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.