Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 10.09.2003 – C-329/01
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2003:439
Schlussanträge der Generalanwältin
Christine Stix-Hackl
vom 10. September 2003
I — Einleitung
1 Dieses Verfahren hat die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (im Folgenden: Verordnung Nr. 2670/81) und die Auslegung sowie die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr-und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (im Folgenden: Verordnung Nr. 3719/88) zum Gegenstand.
2 Fraglich sind dabei Lizenzen für die Ausfuhr von Zucker. Im Einzelnen geht es um die Folgen einer irrtümlich für eine niedrige Menge beantragten Teillizenz, auf deren Basis jedoch tatsächlich die beabsichtigte (1000-fach höhere) Menge ausgeführt wurde. Im weiteren Zusammenhang geht es um die Folgen der Verwendung einer anderen Teillizenz, auf deren Basis Zucker nach Auslaufen der Gültigkeitsdauer der Hauptlizenz ausgeführt wurde.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
Zur Marktorganisation für Zucker
3 Die Erzeugung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Zucker wird durch die gemeinsame Agrarpolitik im Rahmen der Artikel 32 EG bis 38 EG (früher Artikel 38 bis 47 EG-Vertrag) geregelt. Zum für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt waren die für diese gemeinsame Marktorganisation geltenden Grundregeln in der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (im Folgenden: Grundverordnung) enthalten.
4 In der Rechtssache British Sugar hat der Gerichtshof festgestellt: Die Grundverordnung soll im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker die Beschäftigungslage und den Lebensstandard der Erzeuger der Grundstoffe wie der Zuckerhersteller der Gemeinschaft sichern und die Sicherheit der Versorgung aller Verbraucher zu vernünftigen Preisen durch die Stabilisierung des Zuckermarktes gewährleisten. Um die Zuckerherstellung in der Gemeinschaft zu regulieren, wurde durch die Grundverordnung eine Erzeugungsquotenregelung eingeführt, die nach der fünfzehnten Begründungserwägung dieser Verordnung den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantiert.
5 Zu diesem Zweck definiert die Grundverordnung bestimmte A- und B-Quoten und legt deren Höhe fest. Jedem Mitgliedstaat werden pro Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) bestimmte Quoten zugeteilt. Die Mitgliedstaaten teilen diese A-und B-Quoten auf die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zuckererzeuger auf. Diese zugeteilten Mengen kann das Unternehmen auf dem Binnenmarkt absetzen oder auf dem Weltmarkt verkaufen, wobei gegebenenfalls Ausfuhrerstattungen bezogen werden können. Die von einem Zuckererzeuger über die A- und B-Quoten hinaus innerhalb des Wirtschaftsjahres hergestellte Menge ist so genannter C-Zucker. Um diesen geht es im vorliegenden Verfahren. C-Zucker darf nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden. Der Zuckererzeuger muss den von ihm produzierten C-Zucker innerhalb einer bestimmten Frist auf den Weltmarkt ausführen, und zwar ohne Preisstützungen oder Ausfuhrerstattungen.
Die für die Ausfuhr von C-Zucker maßgeblichen Bestimmungen
6 Allgemein maßgeblich ist die Verordnung Nr. 2670/81.
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 lautet auszugsweise:
Die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Ausfuhr gilt als erfolgt, wenn:
a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung der in Artikel 2 genannte Nachweis sich in Besitz der zuständigen Stelle des Erzeugungsmitgliedstaats befindet, aus welchem Mitgliedstaat auch immer der C-Zucker ... ausgeführt wird;
...
Außer im Falle höherer Gewalt gilt die betreffende Menge C-Zucker ... als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle im ersten Unterabsatz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. ...
Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 lautet auszugsweise:
(2) Der Nachweis wird erbracht durch Vorlage
a) einer Ausfuhrlizenz, die dem betreffenden Hersteller von der zuständigen Stelle des in Absatz 1 genannten Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 erteilt wurde; ...
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 lautet auszugsweise:
(1) Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 auf dem Binnenmarkt abgesetzt worden sind, erhebt der betreffende Mitgliedstaat für C-Zucker je 100 kg Weiß- oder Rohzucker ... einen Betrag, der sich wie folgt zusammensetzt:
aus den höchsten Einfuhrabgaben für das betreffende Erzeugnis, die in dem Zeitraum, in den das Wirtschaftsjahr der Erzeugung des C-Zuckers ... fällt, und den auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monaten anwendbar waren,
und
1,21 ECU.
7 Da die Wirksamkeit des gesamten Systems der Gemeinschaftlichen Agrarmarktordnung von der umfassenden Kenntnis des Warenverkehrs mit den Drittländern abhängt, sieht die Grundverordnung vor, dass für Ein- und Ausfuhren agrarischer Produkte Lizenzen erforderlich sind.
8 Die allgemeinen Bestimmungen über Ein- und Ausfuhrlizenzen und ihre administrative Behandlung durch die nationalen Behörden waren zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Verordnung Nr. 3719/88 geregelt.
Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 lautet:
(1) Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden.
(2) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder Teillizenz, so veranlasst der Beteiligte oder die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Rücksendung der Lizenz oder Teillizenz an die Stelle, die die Lizenz erteilt hat.
Hält die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, die Voraussetzungen für eine Berichtigung für gegeben, so zieht sie die Teillizenz beziehungsweise die Lizenz sowie früher erteilte Teillizenzen ein und stellt unverzüglich eine berichtigte Teillizenz beziehungsweise eine berichtigte Lizenz mit den entsprechenden Teillizenzen aus. Auf diesen neuen Dokumenten, die auf jedem Exemplar den Vermerk am ... berichtigte Lizenzbeziehungsweise am ... berichtigte Teillizenztragen, werden die früheren Abschreibungen gegebenenfalls wiederholt.
Hält die erteilende Stelle eine Berichtigung der Lizenz oder Teillizenz nicht für erforderlich, so vermerkt sie nachgeprüft am ... gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und stempelt die Lizenz ab.
9 In der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker (im Folgenden: Verordnung Nr. 1464/95) rinden sich besondere Bestimmungen über Ausfuhrlizenzen für C-Zucker.
10 Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
11 Die Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet, die in ihr angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer aus dem Binnenmarkt auszuführen. Die Lizenz wird auf Antrag und unter Verwendung eines in der Verordnung vorgeschriebenen Formblattsatzes von den national für die Ausstellung der Lizenzen zuständigen Behörden (im Folgenden: Lizenzbehörden) erteilt.
12 Auf der Grundlage einer Ausfuhrlizenz (im Folgenden: Hauptlizenz) können auch Teillizenzen erteilt werden. Eine Teillizenz hat für die Menge, für die sie erteilt wird, dieselbe rechtliche Wirkung wie die Hauptlizenz. Eine Teillizenz wird unter Verwendung des gleichen Formblattsatzes erteilt wie die Hauptlizenz. Exemplar Nr. 1 des Formblattsatzes der Hauptlizenz oder einer Teillizenz (Exemplar für den Inhaber, im Folgenden: Exemplar Nr. 1) wird dem Antragsteller ausgehändigt. Exemplar Nr. 1 wird der Ausfuhrzollstelle (im Folgenden: Zoll) bei der Ausfuhranmeldung vorgelegt und dort abgeschrieben und bestätigt. Danach erhält der Antragsteller das Exemplar Nr. 1 zurück und übersendet es an die Lizenzbehörde. Im Falle der Erteilung von Teillizenzen wird die in der jeweiligen Teillizenz angegebene Menge von der Hauptlizenz unter Angabe der Teillizenznummer abgeschrieben, bis die in der Hauptlizenz angegebene Gesamtmenge erschöpft ist.
13 Die Gesamtmenge der Hauptlizenz muss — auch bei Verwendung von Teillizenzen — jedenfalls innerhalb der Gültigkeitsdauer der Hauptlizenz ausgeführt werden. Die Gültigkeitsdauer einer Lizenz für die Ausfuhr von C-Zucker ist in der Verordnung Nr. 1464/95 geregelt. Sie gilt vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ende des dritten darauf folgenden Kalendermonats.
14 Die Verpflichtung zur Ausfuhr gilt jeweils an dem Tag als erfüllt, an dem die Alisfuhranmeldung für die entsprechende Menge C-Zucker beim Zoll angenommen wurde. Der Nachweis einer (zeitgerechten) Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung wird durch das mit dem Abschreibungs- und Bestätigungsvermerk versehene Exemplar Nr. 1 der betreffenden Lizenz und durch einen zusätzlichen Nachweis erbracht. Die nähere Ausgestaltung des zusätzlichen Nachweises obliegt den Mitgliedstaaten, wenn die Ausfuhranmeldung — wie im vorliegenden Verfahren — in dem Mitgliedstaat erfolgt, dessen Behörde auch die Lizenzen erteilt hat.
B — Nationales Recht
15 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist im Vereinigten Königreich für Ausfuhrlizenzen von C-Zucker folgendes Verfahren vorgesehen:
16 Die für die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen für C-Zucker zuständige Behörde ist das Intervention Board for Agricultural Produce (im Folgenden: IBAP), die Beklagte des Ausgangsrechtsstreits.
17 Die Antragstellung für Haupt- und Teillizenzen kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Werden eine Hauptlizenz und gleichzeitig eine oder mehrere auf ihr basierende Teillizenzen beantragt, so wird der Antragsteller von der Erteilung der Hauptlizenz unterrichtet. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts wird ihm jedoch keines der Exemplare der Hauptlizenz ausgehändigt, der gesamte Formblattsatz der Hauptlizenz und Exemplar Nr. 2 der Teillizenz bleiben also beim IBAP. Der Antragsteller erhält nur Exemplar Nr. 1 der jeweiligen Teillizenz. Die ausgestellten Teillizenzen sind jedoch (bis auf die Angabe der jeweiligen Teilmenge) mit der Hauptlizenz inhaltlich identisch. Sie enthalten insbesondere jedes Mal die Angabe der Gesamtmenge, für die die Hauptlizenz erteilt wurde. Auf Wunsch des Antragstellers wird Exemplar Nr. 1 der jeweiligen Teillizenz vom IBAP direkt dem vom Antragsteller benannten Seehafenspediteur übermittelt.
18 Der in Nummer 14 der Schlussanträge erwähnte zusätzliche Nachweis wird im Vereinigten Königreich mit Hilfe des Formulars C88(CAP) erbracht. Dieses Formular füllt der Inhaber der Lizenz (gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2670/81 der Zuckererzeuger) aus und übermittelt es entweder direkt dem Zoll oder aber seinem Seehafenspediteur. Hat der Seehafenspediteur Exemplar Nr. 1 der Lizenz direkt vom IBAP erhalten und das Formular C88(CAP) vom Lizenzinhaber, so übergibt er sie gemeinsam dem Zoll.
19 Bei oder nach der Ausfuhr versieht der Zoll das Formular C88(CAP) mit dem Be-stätigungs- und Abschreibungsvermerk und sendet es an das IBAP. Der Zoll versieht auch Exemplar Nr. 1 der Lizenz mit dem Abschreibungs- und Bestätigungsvermerk, dieses gibt er jedoch dem Lizenzinhaber oder dem Seehafenspediteur zurück. Ist die gesamte Menge, auf die sich die Lizenz bezieht, versandt worden, so übermittelt der Lizenzinhaber oder der Seehafenspediteur das vom Zoll abgestempelte Exemplar Nr. 1 der Lizenz dem IBAP binnen 60 Tagen nach der Ausfuhr zurück.
III — Sachverhalt, Ausgangsverfahren
20 Am 7. August 1997 beantragte British Sugar eine Hauptlizenz für die Ausfuhr von 20000 Tonnen C-Zucker, die am nächsten Tag vom IBAP unter der Nr. 3SG00070 erteilt wurde. Diese Hauptlizenz war gültig bis einschließlich 30. November 1997. Gleichzeitig wurde eine erste Teillizenz beantragt und genehmigt. Das Exemplar Nr. 1 der ersten Teillizenz wurde — auf Wunsch von British Sugar — vom IBAP dem von British Sugar benannten Seehafenspediteur übermittelt.
21 Insgesamt beantragte British Sugar auf der Basis der Hauptlizenz 60 Teillizenzen. Alle Exemplare Nr. 1 der Teillizenzen wurden auf Wunsch von British Sugar vom IBAP unmittelbar dem Seehafenspediteur übermittelt. British Sugar hatte somit zur maßgeblichen Zeit weder die Exemplare Nr. 1 der Teillizenzen noch die beim IBAP verbliebenen Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Hauptlizenz zu Gesicht bekommen.
22 Im Einzelnen geht es im vorliegenden Verfahren um zwei auf der Hauptlizenz Nr. 3SG00070 beruhende Teillizenzen, nämlich um die 3. und um die 46. Teillizenz.
Zur 3. Teillizenz
23 Die 3. Teillizenz hat die Nr. 3SG00070/3. Der Antrag dafür wurde auf dem eigenen Standardformular von British Sugar gestellt, wo die beantragte Ausruhrmenge unter erforderliche Tonnage mit der Zahl 2900 ohne Mengenangabe und darunter mit zweitausendneunhundert Kilogramm in Worten eingetragen war. British Sugar erklärte im Ausgangsverfahren, bei der letztgenannten Eintragung habe es sich um ein Büroversehen gehandelt, ihre wahre Absicht sei dahin gegangen, eine Teillizenz für zweitausendneunhundert Tonnen zu beantragen.
24 Das IBAP erteilte die 3. Teillizenz für eine Menge von 2,9 Tonnen am 11. August 1997 und vermerkte eine entsprechende Abschreibung auf der Hauptlizenz. Im Formular C88(CAP) war in der Rubrik 38 (Nettomasse [kg]) zunächst maschinschriftlich 2900 eingetragen. Der Seehafenspediteur berichtigte das Formular C88(CAP) jedoch handschriftlich, indem er 2900000 eintrug. Ferner beschrieb der Seehafenspediteur die Ladung in der dafür vorgesehenen Rubrik 31 (Gebinde und Beschreibung der Waren) mit Weißer Kristallzucker 58000 x 50 kg (also 2900000 kg). In der Rubrik 47 (Detailangaben zur Menge) war in der Spalte mit der Überschrift Nettomasse die Zahl 2900 angegeben und die Spalte mit der Überschrift Einheit war offen gelassen. In der Spalte mit der Überschrift Ausfuhrlizenz war die Teillizenz Nr. 3SG00070/3 eingetragen, die für eine Menge von 2,9 Tonnen erteilt worden war.
25 Am 14. August 1997 legte der Seehafenspediteur dem Zoll das Formular C88 (CAP) und das Exemplar Nr. 1 der 3. Teillizenz mit einem Begleitschreiben vor, in dem die Genehmigung für die Verladung von 3000 Tonnen C-Zucker beantragt wurde. Mit diesem Schreiben wurde der Zoll aufgefordert, das Schreiben als Nachweis dafür, dass die Genehmigung für die Verladung erteilt worden sei, abzustempeln. Das Schreiben wurde vom Zoll noch am selben Tag abgestempelt.
26 Die Ladung von 2900000 kg C-Zucker wurde am 22. August 1997 aus dem Vereinigten Königreich ausgeführt.
27 Die Ausfuhranmeldung wurde vom Zoll am 29. August 1997 angenommen und das Formular C88(CAP) noch am selben Tag mit dem Abschreibungs- und Bestätigungsvermerk versehen. Außerdem setzte der Zoll seinen Stempel neben den vom Seehafenspediteur handschriftlich geänderten Eintrag 2900000. Der Zoll stempelte außerdem das Formulars C88 (CAP) ab und kreuzte die Rubrik Al an, die den Vermerk Festgestellt, dass die angegebenen Waren das Vereinigte Königreich ... zur Ausfuhr in ein Nichtmitgliedsland verlassen haben trägt. Auf dem Exemplar Nr. 1 der 3. Teillizenz schrieb der Zoll 2900 T und in Worten Zwei Millionen neunhunderttausend Kilo ab und setzte Stempel und Unterschrift daneben. Das IBAP erhielt das Exemplar Nr. 1 der 3. Teillizenz am 15. September 1997.
28 In der Folge wurden auf der Basis der Hauptlizenz weitere 57 Teillizenzen (bis zur Erschöpfung der Gesamtmenge der Hauptlizenz) auf der Grundlage beantragt und erteilt, dass zuvor die 3. Teillizenz nur in Höhe von 2,9 Tonnen C-Zucker erteilt und ausgenutzt worden war.
Zur 46. Teillizenz
29 Am 11. September 1997 wurde British Sugar auf Antrag eine Teillizenz für 298,2 Tonnen unter der Nr. 3SG00070/46 erteilt. Davon wurde eine Ladung von 140 Tonnen am 10. Oktober 1997 (also lange vor dem letzten Tag der Gültigkeit der Hauptlizenz) verschifft. Eine zweite Ladung von 158,2 Tonnen wurde jedoch erst am 3. Dezember 1997 (also drei Tage nach dem letzten Gültigkeitstag der Hauptlizenz) ausgeführt. Der Zoll setzte am Datum der jeweiligen Ausfuhren seine Abschreibungsvermerke neben die Mengenangaben der entsprechenden Teilladungen.
30 Des Weiteren hat der Zoll ein Formular C88(CAP), das sich auf eine Gesamtmenge von 480000 kg bezog und in der Rubrik 47 (Detailangaben zur Menge) u. a. eine Ladung von 158,2 (ohne Mengenangabe) mit dem Bezug zur Teillizenz mit der Nummer 3SG00070/46 enthielt, mit der Datumsangabe 3. Dezember 1997 abgestempelt. Außerdem kreuzte die Zollbehörde die Rubrik Al des genannten Formulars an, die den Vermerk Festgestellt, dass die angegebenen Waren das Vereinigte Königreich ... zur Ausfuhr in ein Nichtmitgliedsland verlassen haben trägt.
31 Am 9. Dezember 1997 erhielt das IBAP dieses Formular C88(CAP) betreffend die in der 46. Teillizenz enthaltene Teilmenge von 158,2 Tonnen.
Der weitere Verlauf
32 An dem Tag, an dem das IBAP das Exemplar Nr. 1 der 3. Teillizenz erhalten hatte, also am 15. September 1997, wurde mit der Überprüfung der Ausfuhrdokumente begonnen und es wurde festgestellt, dass die im entsprechenden Formular C88(CAP) beim Zoll angemeldete Menge C-Zucker (2900000 kg) nicht mit der in der 3. Teillizenz genehmigten Menge (2900 kg) übereinstimmt. Dies wurde British Sugar mit Schreiben vom 9. und 15. Oktober 1997 u. a. mit folgender Aufforderung mitgeteilt: Könnten Sie bitte die auf diese Teillizenz hin ausgeführte Menge bestätigen, da die unrichtige Verwendung von Lizenzen sich auf die Zahlen auswirken wird, anhand deren die Menge des erzeugten C-Zuckers mit der Menge des ausgeführten Zuckers verglichen wird.
33 Wann und für welche Mengen die der 3. Teillizenz folgenden Teillizenzen jeweils beantragt, erteilt und ausgenutzt wurden, ist im Einzelnen nicht bekannt. Am 9. Oktober 1997 (also an dem Tag, an dem British Sugar von der Mengendiskrepanz in Kenntnis gesetzt wurde) waren auf der Hauptlizenz, entsprechend den Abschreibungen der bis dahin erteilten und ausgenutzten Teillizenzen, lediglich 29,525 Tonnen der Gesamtmenge übrig. Am 16. Oktober 1997 wurde diese Restmenge mit einer für diese Menge beantragten und erteilten letzten (60.) Teillizenz ausgeführt.
34 Am Tag des Erhalts von Exemplar Nr. 1 der 46. Teillizenz, also am 9. Dezember 1997, prüfte das IBAP auch diese Ausfuhrdokumente und entdeckte, dass 158,2 Tonnen C-Zucker der 46. Teillizenz erst am 3. Dezember 1997, also nach dem Ablauf der Gültigkeit der Hauptlizenz, ausgeführt worden waren. British Sugar wurde kurze Zeit später schriftlich von dieser Unregelmäßigkeit unterrichtet.
35 Gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts kontaktierte British Sugar das IBAP am 19. Dezember 1997, um sich über die Unklarheiten im Zusammenhang mit der 3. Teillizenz zu unterrichten. In der Folge kam es zu weiteren Gesprächen, in deren Verlauf keine Einigung in dieser Sache erzielt werden konnte. Mit Schreiben vom 20. April 1998 forderte British Sugar das IBAP schließlich förmlich dazu auf, in Bezug auf die irrtümlich mit 2900 kg beantragte 3. Teillizenz von dessen Befugnis zur Berichtigung aufgrund von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 Gebrauch zu machen, um die Situation in Ordnung zu bringen und die Fehler zu beseitigen. Das IBAP lehnte eine solche Berichtigung ab.
36 Mit Schreiben vom 30. April 1998 verhängte das IBAP eine nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 berechnete Geldbuße wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81. Die Geldbuße bezieht sich auf 3 055,3 Tonnen Zucker. Die Summe ergibt sich aus den nach Ansicht des IBAP von der 3. Teillizenz nicht gedeckten 2897,1 Tonnen (also 2900 Tonnen abzüglich 2,9 Tonnen) zuzüglich 158,2 Tonnen wegen des — nach Ansicht des IBAP — nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Hauptlizenz von dieser nicht mehr gedeckten Anteils der 46. Teillizenz. Die geforderte Geldbuße beläuft sich auf insgesamt 1455520,49 GBP.
37 Mit ihrer Klage vor dem High Court of Justice, Queen's Bench Division, wendet sich British Sugar gegen die vom IBAP verhängte Geldbuße.
IV — Vorlagefragen
38 Mit Beschluss vom 20. Juli 2001 legte der High Court of Justice, Queen's Bench Division, dem Gerichtshof folgende Fragen vor:
1. Wenn
a) ein Händler eine Menge C-Zucker ausgeführt hat, die über die Menge hinausgeht, deren Ausfuhr durch die betreffende Lizenz genehmigt war, und/oder
b) ein Händler C-Zucker nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz, durch die diese Ausfuhr genehmigt wird, ausgeführt hat,
c) selbst wenn der betreffende C-Zucker das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich verlassen hat,
ist dann der nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 vorgeschriebene Nachweis in Bezug auf diese Ausfuhr oder diesen Bestandteil der betreffenden Ausfuhr, der nicht durch eine gültige Lizenz erfasst war, erbracht worden?
2. Ist die vorstehende Frage unter den oben unter 1 a beschriebenen Umständen anders zu beantworten, wenn
a) der Händler der Zollbehörde ein Zollanmeldungsformular (C88) vorgelegt hat, das handschriftlich geändert worden ist, um die tatsächlich ausgeführte Menge wiederzugeben, und
b) die Zollbehörde die betreffende Teillizenz neben der Eintragung des Händlers zu der tatsächlich ausgeführten Menge mit dem Bestätigungsvermerk versehen hat ?
3. Ist Frage 1 unter der Annahme anders zu beantworten, dass die Umstände wie folgt waren:
a) Der Händler beabsichtigte, eine Lizenz für 2900 Tonnen zu beantragen;
b) infolge eines Irrtums aufseiten des Händlers wurde die Teillizenz für 2,9 Tonnen erteilt und diese 2,9 Tonnen wurde sowohl in den Aufzeichnungen des Intervention Board als auch in denjenigen des Händlers eingetragen;
c) die Teillizenz wurde mit der Vollmacht des Händlers von dem Bevollmächtigten so berichtigt, dass die Absicht des Händlers, 2900 Tonnen auszuführen, genau schriftlich festgehalten wird;
d) diese Teillizenz wurde in der Folge vom Zoll mit dem Bestätigungsvermerk versehen, um die Ausfuhr von 2900 Tonnen Zucker zu bescheinigen;
e) der Zucker war Gegenstand einer Ausfuhrlizenz nach Formular C88 für 2900 Tonnen, die in der Folge vom Zoll abgeschrieben und bestätigt wurde;
f) 2900 Tonnen Zucker wurden tatsächlich ausgeführt;
g) Teillizenzen wurden in der Folge auf der Grundlage beantragt und erteilt, dass zuvor nur die Ausfuhr von 2,9 Tonnen genehmigt worden war;
h) jede folgende Teillizenz wurde ordnungsgemäß abgeschrieben und bestätigt und sämtliche auf diese Weise vermerkten Zuckertonnagen wurden tatsächlich ausgeführt;
i) im Ergebnis wurden 2897,1 Tonnen Zucker mehr ausgeführt, als in der ursprünglichen Lizenz genehmigt worden war.
4. Ermächtigt Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 die zuständige Behörde, die Teillizenz oder die Lizenz ebenso wie alle zuvor erteilten Teillizenzen einzuziehen, und verpflichtet diese Vorschrift die zuständige Behörde, unverzüglich eine berichtigte Lizenz oder Teillizenz oder eine diesbezügliche Abschreibung auszustellen, wenn
a) nach dem äußeren Anschein der Lizenz oder der Teillizenz als solcher kein eindeutiger oder offenkundiger Fehler vorliegt und wenn kein Fehler aufseiten der ausstellenden Behörde vorgelegen hat und/oder
b) die Vornahme der Berichtigung nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der betreffenden Teillizenz oder Hauptlizenz beantragt wird?
c) Macht es einen Unterschied, wenn der Händler beabsichtigte, eine Teillizenz (von einer bereits erteilten Lizenz) in Bezug auf eine Menge zu beantragen, die größer ist als diejenige, die er abgerufen hat ?
5. Wenn die vorstehenden Fragen zu verneinen sind, verstößt Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 der Kommission dann insoweit gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und/oder der Gleichheit, als das Fehlen einer Befugnis zur Berichtigung der Hauptlizenz, einer Teillizenz oder diesbezüglicher Abschreibungen unter den oben genannten Umständen zu der Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 der Kommission führen kann?
6. a)Steht es im Ermessen des nationalen Gerichts und/oder der nationalen Behörde, die Höhe der nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 der Kommission zu verhängenden Geldbuße (nach unten) abzuändern?b)Wenn ja: Gibt es im vorliegenden Fall irgendwelche Faktoren, die der Gerichtshof als erheblich für die Ausübung dieses Ermessens ansieht?
7. Wird eine Geldbuße gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 unter den in den vorstehenden Absätzen 33 bis 35 genannten Umständen zu Recht erhoben?
V — Wesentliche Vorbringen der Beteiligten
39 Die Kommission und das Vereinigte Königreich sind der Ansicht, dass der gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 erforderliche Nachweis als nicht erbracht anzusehen ist, wenn eine über die Menge (3. Teillizenz) oder die Gültigkeitsdauer (46. Teillizenz) einer Hauptlizenz hinausgehende Ausfuhr erfolgt.
40 Die genannten Beteiligten berufen sich zunächst allgemein auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Südzucker Mannheim sowie auf Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3719/88. Aus beidem ergebe sich die besondere Bedeutung des Kontrollsystems in einem durch das Quotensystem der GMO Zucker vollständig regulierten Markt. Den in den Lizenzen enthaltenen Mengenangaben und dem durch die Gültigkeitsdauer der Lizenzen festgelegten Ausfuhrzeitraum komme eine zentrale Bedeutung für das Funktionieren des gesamten Systems zu.
41 Im Hinblick speziell auf die 3. Teillizenz betonen die genannten Beteiligten, dass im Ergebnis 2897,1 Tonnen C-Zucker jedenfalls ohne Lizenz ausgeführt worden seien: Entweder schon aufgrund der Nichtübereinstimmung von genehmigter und tatsächlich ausgeführter Teilmenge oder spätestens, als British Sugar die Gesamtmenge der Hauptlizenz überschritten habe, weil alle weiteren Teillizenzen auf der Grundlage einer nur für 2,9 Tonnen genehmigten 3. Teillizenz erteilt und genutzt worden waren.
42 Der Fehler könne auch nicht dadurch beseitigt werden, dass ein Vertreter des Zuckererzeugers (hier der Seehafenspediteur) die Mengenangabe auf die tatsächlich auszuführende Menge geändert habe. Der Gerichtshof habe nämlich bereits im Urteil Südzucker Mannheim festgestellt, dass andere Nachweise über die tatsächliche Ausfuhrmenge einen Lizenzinhaber nicht von der Verpflichtung befreiten, die Formvorschriften für Zukkerexporte vollständig zu beachten.
43 Ebenso wenig ändere das Verhalten des Zolls etwas an der Fehlerhaftigkeit der Ausfuhr. Die auf der Basis des geänderten Formulars C88(CAP) vom Zoll erteilte Bestätigung und Abschreibung der tatsächlich ausgeführten Menge beziehe sich lediglich auf die Ausfuhrmenge, nicht aber auf deren Übereinstimmung mit der Teillizenz. Dem Zoll obliege nämlich allein die Ausfuhrkontrolle als solche. Die Verwaltung und Kontrolle der GMO Zucker obliege allein der Lizenzbehörde.
44 Zur Auslegung von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 führen die genannten Beteiligten aus, dass diese Bestimmung im Zusammenhang mit dem 17. Erwägungsgrund zu verstehen und als Ausnahmeregelung eng auszulegen sei. Die Anwendung der Bestimmung sei demnach auf die Fälle von Ungenauigkeiten beschränkt, die aus einer Lizenz selbst heraus erkennbar seien sowie auf Irrtümer der Lizenzbehörde. Wenn die Lizenzbehörde jene Ausfuhrmenge genehmige, die vom Zuckererzeuger beantragt worden sei, liege mithin keine offensichtliche Ungenauigkeit vor. Auf die Intention des Zuckererzeugers bei der Antragstellung könne es ohnehin nicht ankommen, da sie ein subjektives Element sei, dessen Berücksichtigung mit einer effektiven Verwaltung des regulierten Zuckermarktes unvereinbar wäre.
45 Zudem könne eine Berichtigung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 nach Auslaufen der Gültigkeitsdauer der Hauptlizenz grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden. Der 17. Erwägungsgrund stelle klar, dass diese Bestimmung der ordnungsgemäßen Verwaltung diene. Eine wirksame Verwaltung der GMO Zucker erfordere es aber, dass die Lizenzbehörden über den jeweiligen Stand der Zuckerausfuhren inhaltlich und zeitlich genau informiert seien, was bei rückwirkenden Änderungen von Lizenzen nicht mehr sichergestellt wäre.
46 In Bezug auf die Vereinbarkeit von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung berufen sich die genannten Beteiligten ebenso auf das Urteil in der Rechtssache Südzucker Mannheim, in dem allgemein festgestellt worden sei, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der lizenzrechtlichen Formvorschriften wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren der GMO Zucker nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Außerdem ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass diese am Zweck der jeweiligen Regelung zu messen sei. Den Lizenzen komme bei der Verwaltung der GMO Zucker eine zentrale Rolle zu und ihr Inhalt dürfe daher nur unter den strengen Bedingungen des Artikels 24 der Verordnung Nr. 3719/88 geändert werden. Der Lizenzinhaber würde auch bei Nichtanwendung dieses Artikels nicht unverhältnismäßig belastet, denn bei einer Mengenangabe auf einer Teillizenz, die auf einem fehlerhaften Antrag des Zukkererzeugers beruhe, habe er (oder sein Vertreter) spätestens bei der Rückübermittlung der Teillizenz Kenntnis von dem Irrtum und er könne sofort weitere Teillizenzen bis zur Höhe der eigentlich gewünschten Ausfuhrmenge beantragen.
47 Zur Vereinbarkeit von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung führen die genannten Beteiligten aus, dass eine Lizenz zwar berichtigt werden könne, wenn der Fehler offensichtlich sei oder es sich um einen Fehler der Lizenzbehörde handle, nicht aber, wenn sie lediglich einem fehlerhaften Antrag des Zuckererzeugers entspreche. Daher würde in der Bestimmung Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt, sodass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege.
48 Zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 im Hinblick auf die Höhe der Geldbuße führen die genannten Beteiligten aus, dass die darin enthaltene genau festgelegte Methode der Geldbußenbemessung grundsätzlich keinen Spielraum für eine abweichende Entscheidung der Lizenzbehörden und/oder der nationalen Gerichte zulasse. Die Rechtsfolge sei von zentraler Bedeutung für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der GMO Zucker. Eine flexible Kalkulation der Geldbuße würde dazu führen, dass das Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten in einer nicht zu rechtfertigenden Weise unterschiedlich behandelt würde.
49 British Sugar meint, der Nachweis gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 sei auch dann als erbracht anzusehen, wenn die in einer Lizenz angegebene Menge (3. Teillizenz) oder deren Gültigkeitsdauer (46. Teillizenz) überschritten sei.
50 British Sugar begründet seine Ansicht damit, dass Lizenzen allgemein über die Angabe der genehmigten Menge und Ausfuhrzeit hinaus rechtliche Wirkungen entfalten und daher nicht von einer Ausfuhr ohne Lizenz gesprochen werden könne. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/81 diene dem Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr. Diese werde durch die ordnungsgemäße Abschreibung und Bestätigung des Zolls, der hier insoweit als Vertreter des IBAP handle, auf der Teillizenz nachgewiesen. Der allgemeine Zweck der Lizenzen liege im Erhalt genauer Aufzeichnungen über den gemeinschaftlichen Handel mit Agrarprodukten.
51 Zu Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 führt British Sugar aus, dass diese Bestimmung, wie sie sich aus dem 17. Erwägungsgrund und aus dem allgemeinen Zweck der agrarrechtlichen Lizenzen (Erhalt genauer Aufzeichnungen über den gemeinschaftlichen Handel mit Agrarprodukten) ergebe, nicht nur bei Fehlern der Lizenzbehörde anwendbar sei, sondern ganz allgemein bei offensichtlichen Ungenauigkeiten einer Lizenz. Dabei könne es nicht darauf ankommen, dass ein Fehler aus der Urkunde selbst heraus erkennbar sei. Spätestens am 15. September 1997 habe das IBAP anhand der übermittelten Dokumente die Diskrepanz der Mengenangaben erkennen und durch eine der tatsächlichen Ausfuhr entsprechende Änderung der 3. Teillizenz vermeiden können, dass weitere Teillizenzen erteilt wurden und schließlich die Gesamtmenge der Hauptlizenz überschritten wurde.
52 Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 sei auch nach Auslaufen der Hauptlizenz anzuwenden. In der Bestimmung finde sich keine derartige Begrenzung ihrer Anwendbarkeit und eine andere Auslegung stünde mit dem allgemeinen Zweck der Lizenzen, wie ausgeführt, nicht im Einklang.
53 Zur Vereinbarkeit von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung beruft sich British Sugar auf die allgemeine Rechtsprechung des Gerichtshofes. Aus ihr sei erkennbar, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1500000 GBP für einen einfachen Schreibfehler bei der Antragstellung mit den genannten Grundsätzen nicht vereinbar sei.
54 Zur Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 im Hinblick auf die Höhe der Geldbuße beruft sich British Sugar auf die Nummern 78 ff. und 88 ff. der Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache British Sugar, aus denen sich ableiten lasse, dass die Bestimmung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde, wenn sie auch für Fälle leichter Fahrlässigkeit und bei einer Mitverantwortung der Lizenzbehörde uneingeschränkt anwendbar wäre.
VI — Zur Beantwortung der Vorlagefragen
A — Zur ersten bis dritten und zur siebenten Vorlagefrage
55 Gemeinsam ist diesen Vorlagefragen das Ersuchen um Beantwortung der Frage, wann ein Nachweis im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2670/81 als erbracht anzusehen ist (im Folgenden: Erfüllung der Nachweispflicht).
56 In der Vorlagefrage 1 a und c sowie in Vorlagefrage 2 und inhaltlich in Vorlagefrage 3 geht es um die Erfüllung der Nachweispflicht bei Auseinanderfallen von tatsächlich ausgeführter Menge und in einer Lizenz angegebener Ausfuhrmenge.
Die Vorlagefragen 2 sowie 3 d bis f werfen dabei die Frage auf, welche Bedeutung die Bestätigung des Zolls, dass die Ausfuhr tatsächlich stattgefunden hat und die Bestätigung, welche Menge tatsächlich ausgeführt wurde, für die Frage der Erfüllung der Nachweispflicht haben kann.
Die Vorlagefrage 3 wirft in ihren Teilen a bis c die Frage auf, welche Bedeutung es haben kann, wenn der Zuckererzeuger die Teillizenz irrtümlich für eine niedrigere als die zur Ausfuhr beabsichtigte Menge beantragt hat, die Teillizenz antragsgemäß erteilt wurde und die Teillizenz anschließend durch eigenmächtige Korrektur auf die ursprünglich beabsichtigte Menge geändert wurde. Die Teile g bis i dieser Vorlagefrage beziehen sich dabei auf den besonderen Aspekt, dass nachfolgende Teillizenzen rechnerisch auf der Grundlage der irrtümlich zu niedrig beantragten Teillizenz beantragt und erteilt wurden, wodurch es schließlich zu einer Überschreitung der in der Hauptlizenz genehmigten Gesamtmenge kam.
57 In der Vorlagefrage 1 b und c geht es um die Erfüllung der Nachweispflicht bei Nichtübereinstimmen von in einer Lizenz festgelegtem Ausfuhrzeitraum und tatsächlicher Ausfuhr. Die Vorlagefrage 7 betrifft meines Erachtens dieselbe Rechtsfrage, weil sie sich einerseits auf die Randnummern des Vorlagebeschlusses beziehen, die sich mit demselben Vorgang befassen und sich andererseits sowohl das vorlegende Gericht als auch die Beteiligten zu dieser Vorlagefrage ausschließlich auf die Frage der Tatbestandsvoraussetzungen für den entsprechenden Geldbußenteil einlassen.
1. Zur Frage, ob die Nachweispflicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2670/81 sich nur auf die tatsächliche oder auch auf die lizenzkonforme Ausfuhr bezieht
58 In den Vorlagefragen 1 a bis c und 7 wird danach gefragt, ob die Nachweispflicht erfüllt wurde, wenn nur die tatsächlich ausgeführte Zuckermenge bzw. das tatsächliche Ausfuhrdatum nachgewiesen werden, nicht aber deren Übereinstimmung mit der in der Lizenz angegebenen Ausfuhrmenge bzw. dem Ausfuhrzeitraum.
59 Meiner Ansicht nach ist die Nachweispflicht erst dann erfüllt, wenn eine lizenzkonforme Ausfuhr nachgewiesen wird. Dafür sprechen folgende Überlegungen:
60 Der Gerichtshof hat sich bereits in der Rechtssache Südzucker Mannheim im Falle einer Ausfuhr von C-Zucker, die offenbar ohne (Teil-)Lizenz erfolgte, mit der Rolle von Ausfuhrlizenzen für C-Zucker im Rahmen der GMO Zucker befasst und die besondere Bedeutung der Lizenzen für das Funktionieren des gesamten Quotensystems hervorgehoben.
61 Ausfuhrlizenzen für C-Zucker dienen dabei aber nicht nur dem Nachweis der ausgeführten Menge und dem Zeitpunkt der Ausfuhr sowie dem Nachweis sonstiger, mit der Ausfuhr zusammenhängender Tatsachen, wie dies im genannten Urteil festgestellt wurde. Ausfuhrlizenzen für C-Zucker dienen meines Erachtens auch der zeit- und mengenmäßigen Regulierung der entsprechenden Ausfuhren, die notwendig ist, um unerwünschte Auswirkungen auf die GMO Zucker zu vermeiden und um die vom Gemeinsamen Markt aus auf dem Weltmarkt angebotenen Zuckermengen kontrollieren zu können.
62 Auch aus den Erwägungsgründen der Grundverordnung ergibt sich, dass Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht nur der Beobachtung, sondern auch der Lenkung des Warenverkehrs mit Drittländern dienen. 8. und 9. Erwägungsgrund der Grundverordnung besagen nämlich, dass geeignete Bestimmungen [vorzusehen] sind ..., um rechtzeitig auszuschließen, dass regionale Überschüsse der Ausfuhr nach Drittländern zugeführt werden und dass zu diesem Zweck ... die Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen ... vorzusehen [ist], welche die Durchführung der Ein- bzw. Ausfuhren garantiert, für die diese Lizenzen beantragt worden sind.
63 Dies ist auch der Grund, warum Ausfuhrlizenzen für C-Zucker nur für eine begrenzte Menge erteilt werden und nicht etwa allgemein für die von einem Erzeuger (grundsätzlich unbeschränkt) produzierbaren Mengen von C-Zucker. Dasselbe gilt für die beschränkte Gültigkeitsdauer der Lizenzen, wodurch die Ausfuhren jeweils innerhalb einer Frist erfolgen müssen, die von der allgemeinen, auf das Wirtschaftsjahr bezogenen Ausfuhrfrist für die gesamte, von einem Erzeuger hergestellte Menge C-Zuckers verschieden ist.
64 Wenn Ausfuhrlizenzen also auch der Kontingentierung der Ausfuhr von C-Zukker im Einzelfall dienen, so muss der Nachweis der Einhaltung der in den Lizenzen enthaltenen Mengen- und Zeitangaben als zwingend angesehen werden. Eine Ausfuhr, die lediglich unter Nachweis der tatsächlich ausgeführten Menge und des tatsächlichen Ausfuhrdatums, aber unter Überschreitung der in der Lizenz angegebenen Menge oder des Ausfuhrzeitraums erfolgt, muss mithin als Ausfuhr ohne Nachweis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 angesehen werden und die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 3 der Verordnung sind gegeben.
65 Die Vorlagefragen 1 a bis c und 7 sind daher so zu beantworten, dass der Nachweis gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2670/81 nicht erbracht ist, wenn die tatsächlich ausgeführte Menge C-Zucker die in der Lizenz angegebene Gesamtmenge überschreitet oder die Ausfuhr nach Auslaufen der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt. Eine auf dem letztgenannten Verstoß beruhende Geldbuße gemäß Artikel 3 der Verordnung wird daher zu Recht erhoben.
2. Zur Bedeutung der Abschreibung und Bestätigung der tatsächlichen Ausfuhrmenge durch den Zoll
66 Die Vorlagefragen 2 und 3 d bis f zielen auf die Frage, ob eine Überschreitung der Lizenzmenge der Erfüllung der Nachweispflicht nicht entgegensteht, wenn der Zoll die tatsächliche Ausfuhrmenge auf der entsprechenden Teillizenz und/oder dem zusätzlichen Nachweis abgeschrieben und bestätigt hat. Meiner Ansicht nach ist dies nicht der Fall.
67 Dem Gesamtsystem der Ausfuhrlizenzen für C-Zucker ist eine Rollenverteilung zwischen der Lizenzbehörde und dem Zoll zu entnehmen, wonach die Lizenzbehörde für die Regulierung der Zukkerausfuhren und deren Überwachung zuständig ist und der Zoll für die Überwachung des tatsächlichen Ausfuhrvorgangs. Dem Zoll ist es zwar grundsätzlich ebenfalls möglich, eine tatsächlich durchgeführte Ausfuhr mit der Mengenangabe in der Lizenz und/oder in den Teillizenzen zu vergleichen und Überschreitungen festzustellen. Es gibt jedoch in den für Zuckerausfuhrlizenzen relevanten Verordnungen keine Bestimmung, die ihn dazu ausdrücklich verpflichten würde.
68 Die Aufgabe des Zolls im Rahmen der GMO Zucker liegt mithin zwar in einer Hilfestellung für die Lizenzbehörde, er wird jedoch nicht — wie British Sugar meint — als gesetzlicher Vertreter der Lizenzbehörde für alle ihre Aufgaben tätig. Daher kann die Abschreibung und Bestätigung der tatsächlichen Ausfuhrmenge rechtlich keine Bedeutung für die Erfüllung der Nachweispflicht haben.
69 Die Vorlagefragen 2 und 3 d bis f sind daher so zu beantworten, dass der Nachweis gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2670/81 bei Überschreitung der in einer Lizenz angegebenen Gesamtmenge auch dann nicht erbracht ist, wenn der Zoll die tatsächliche Ausfuhrmenge auf der entsprechenden Teillizenz und/oder dem zusätzlichen Nachweis abgeschrieben und bestätigt hat.
3. Zur Bedeutung eines Irrtums bei der Mengenangabe im Antrag auf Erteilung einer Teillizenz, wenn die Teillizenz antragsgemäß erteilt wurde, und auf deren Mengenangabe basierend weitere Teillizenzen bis zur Erschöpfung der Gesamtmenge der Hauptlizenz erteilt und genutzt wurden
70 Die Vorlagefrage 3 a und b zielt allgemein auf die Frage, welche Bedeutung ein Irrtum des Zuckererzeugers bei der Beantragung einer Teillizenz für die Erfüllung der Nachweispflicht haben kann, wenn die Lizenzbehörde diese Teillizenz antragsgemäß erteilt hat. Die Vorlagefrage 3 g bis i betrifft den Aspekt der Erteilung und Nutzung weiterer Teillizenzen, aufgrund deren schließlich insgesamt eine größere Menge C-Zuckers ausgeführt wurde, als in der Hauptlizenz genehmigt wurde.
71 Die Vorlagefrage 3 c bezieht sich auf den besonderen Aspekt, dass die beabsichtigte Teilmenge durch eine eigenmächtig durchgeführte Berichtigung der Teillizenz möglicherweise erkennbar war.
72 Zunächst möchte ich auf die allgemeine Frage der Bedeutung eines Irrtums des Zuckerherstellers bei der Mengenangabe im Antrag auf Erteilung einer Teillizenz eingehen (Vorlagefrage 3 a und b) und aufzeigen, dass ein solcher Irrtum der Annahme eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht wegen Überschreitung der genehmigten Ausfuhrmenge bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht entgegenstehen kann.
73 Ein Irrtum des Zuckererzeugers bei der Antragstellung für eine Teillizenz müsste dem Zuckererzeuger oder seinem Vertreter (z. B. Seehafenspediteur) spätestens dann erkennbar sein, wenn die zur Ausfuhr bestimmte Zuckermenge unter Vorlage der Teillizenz beim Zoll angemeldet wird. Kenntnis und Verhalten seines Vertreters müssen einem Zuckererzeuger insoweit vollständig zugerechnet werden. Ein Zuckererzeuger, dem ein Irrtum der genannten Art unterläuft, könnte seine Nachweispflicht daher ohne weiteres dadurch erfüllen, dass er vor der Ausfuhr der tatsächlich gewünschten Menge eine weitere Teillizenz über die fehlende Differenzmenge beantragt.
74 Geschieht dies nicht, so wäre eine Nichterfüllung der Nachweispflicht jedenfalls spätestens darin zu sehen, dass der Zuckerhersteller, dem der Mengenirrtum bei der Beantragung einer Teillizenz unterlaufen ist, C-Zucker auf der Basis weiterer Teillizenzen ausführt, die von der Lizenzbehörde auf der Grundlage der irrtümlich für eine zu niedrige Menge beantragten Teillizenz rechnerisch richtig bestimmt und erteilt worden sind, wenn es durch die Nutzung dieser weiteren Teillizenzen zu einer Überschreitung der in der Hauptlizenz genehmigten Gesamtausfuhrmenge kommt.
75 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts, die sich auch in Teil g bis i der Vorlagefrage 3 wiederfinden, war dies im Ausgangsrechtsstreit der Fall; die Gesamtmenge wurde schließlich überschritten, und zwar um jene Mengendifferenz, die die in der dritten Teillizenz beantragte und genehmigte Menge von der damit tatsächlich ausgeführten Menge unterschied.
76 Meiner Ansicht nach liegt in einem solchen Fall in der Nutzung der über die Gesamtausfuhrmenge hinausgehenden Teillizenz eine Nichterfüllung der Nachweispflicht. Dies ergibt sich daraus, dass der Zuckererzeuger — anders als die Lizenzbehörde — eine drohende Gesamtmengenüberschreitung durch Nutzung der entsprechenden Teillizenzen unmittelbar voider entsprechenden Teilausfuhren erkennen kann:
Die Gesamtmenge der Hauptlizenz wird nämlich in jeder Teillizenz wiedergegeben und muss dem Zuckererzeuger somit bekannt sein. Der Zuckererzeuger muss außerdem grundsätzlich wissen, welche Mengen C-Zucker er seit der Erteilung der Hauptlizenz tatsächlich bereits ausgeführt hat. Die Lizenzbehörde genehmigt die Teillizenzmengen hingegen, aus ihrer Sicht rechnerisch richtig, rein auf der Basis der bisher erteilten Teillizenzmengen. Die tatsächlich ausgeführte Menge ist für sie erst zu einem späteren Zeitpunkt, d. h. nach Erhalt der vom Zoll abgeschriebenen und bestätigten Nachweise (Exemplar Nr. 1 der Teillizenz und besonderer Nachweis) erkennbar.
77 Es ist daher davon auszugehen, dass fürden Zuckererzeuger entweder schon bei der Beantragung oder aber spätestens vor der Nutzung einer der weiteren Teillizenzen erkennbar sein muss, ob er mit ihrer Nutzung die in der Hauptlizenz genehmigte Gesamtmenge überschreiten wird oder nicht. Dasselbe gilt selbstverständlich, wenn sich der Zuckererzeuger eines Vertreters (z. B. des Seehafenspediteurs) bedient.
78 Der Zuckererzeuger kann sich also für die Ausfuhr jener Teilmengen, mit denen er schließlich die Gesamtmenge der Hauptlizenz überschreitet, nicht auf den Rechtsschein der später erteilten Teillizenzen berufen, um darzutun, dass die Ausfuhren unter Erfüllung der Nachweispflicht durchgeführt wurden.
79 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn im Einzelfall auch die Lizenzbehörde die drohende Überschreitung der lizenzierten Gesamtmenge vor der Ausstellung weiterer Teillizenzen kennen müsste und trotzdem weitere Teillizenzen ausgestellt hätte. Für eine solche Annahme scheint es mir im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte zu geben:
Es kann zwar nicht genau gesagt werden, wann die erste jener weiteren Teillizenzen beantragt wurde, bei deren Nutzung die genehmigte Gesamtmenge überschritten zu werden drohte. Es ist jedoch unbestritten, dass das IBAP den Unterschied zwischen der in der 3. Teillizenz genehmigten und der damit tatsächlich ausgeführten Menge C-Zuckers erst nach Erhalt der vom Zoll bestätigten und abgeschriebenen Papiere (zusätzlicher Nachweis und Exemplar Nr. 1 der 3. Teillizenz) erkennen konnte. Nun könnte es zwar sein, dass die Gesamtmenge der Hauptlizenz zu diesem Zeitpunkt in der Tat noch nicht vollständig erschöpft war, sodass die Überschreitung der Gesamtmenge der Hauptlizenz durch die Verweigerung entsprechender Teillizenzen hätte verhindert werden können. Das IBAP hatte British Sugar aber zwischenzeitlich bereits aufgefordert, einen Nachweis für die lizenzkonforme Ausfuhr der 3. Teilmenge zu erbringen und war bis zur Klärung des vollständigen Sachverhalts lediglich fortgefahren, weitere vom Zuckererzeuger beantragte Teillizenzen zu erteilen. Dies lag im Interesse des Zuckererzeugers, der ja zur Ausfuhr der Gesamtmenge innerhalb der Gültigkeitsdauer der Hauptlizenz nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war. In einem solchen Fall kann daher grundsätzlich wohl nicht angenommen werden, dass eine Lizenzbehörde die Überschreitung der Gesamtmenge der Hauptlizenz bei der Antragstellung für die weiteren Teillizenzen im Einzelfall kennen musste oder konnte und die Erteilung weiterer Teillizenzen daher hätte unterbleiben müssen.
80 Die Vorlagefrage 3 a bis c sowie g bis i ist daher so zu beantworten, dass auch dann eine Nichterfüllung der Nachweispflicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2670/81 vorliegt, wenn C-Zucker über die in der Hauptlizenz genehmigte Gesamtmenge hinausgehend aufgrund von Teillizenzen ausgeführt wird, die die Lizenzbehörde rechnerisch richtig auf der Basis der irrtümlich für eine zu niedrige Menge beantragten Teillizenz erteilt hat und die Erteilung der Teillizenzen nach Erschöpfung der Gesamtmenge der Lizenzbehörde nicht als mitursächlich zugerechnet werden kann.
B — Zur vierten und fünften Vorlagefrage
81 Mit der Vorlagefrage 4 a bis c und der Vorlagefrage 5 fragt das vorlegende Gericht nach der Auslegung und gegebenenfalls nach der Gültigkeit von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88.
1. Zur Auslegung von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88
82 Es ist die Aufgabe des Gerichtshofes, im Rahmen der ihm durch Artikel 177 EG-Vertrag zugewiesenen Aufgaben auf der Grundlage der im Vorlagebeschluss dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten den eigentlichen Gegenstand des Ausgangsverfahrens zu bestimmen, um dem vorlegenden Gericht die für das Gemeinschaftsrecht maßgeblichen Auslegungsgesichtspunkte zur Entscheidung des bei diesem anhängigen konkreten Rechtsstreits zu liefern. Die Beantwortung der Vorlagefrage 4 a bis c ist somit auf die Auslegung von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 für Umstände wie die des Ausgangsrechtsstreits zu beschränken. Zur Frage der Unrichtigkeit der Angaben in einer irrtümlich für eine zu niedrige Menge beantragten und antragsgemäß erteilten Teillizenz
83 Zunächst ist zu klären, ob in einem solchen Fall überhaupt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz bestehen (Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 3719/88). Darauf zielt offenbar die Vorlagefrage 4 a.
84 Ich bin nicht der Ansicht, dass es sich hier überhaupt um unrichtige Angaben in der Lizenz handelt. Die Lizenzbehörde hat die fragliche Teillizenz für die im Antrag angeführte Teilmenge erteilt. Die Angaben in der Teillizenz selbst sind somit in keiner Weise unrichtig. Unrichtig sind allenfalls die Angaben im Antrag. Eine Änderung von Lizenzanträgen ist aber nicht Gegenstand der genannten Bestimmung.
85 Wenn mithin laut Vorbringen der Beteiligten und den Angaben des vorlegenden Gerichts keine unrichtigen Angaben in der Teillizenz vorgelegen haben, kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um eine offensichtliche Ungenauigkeit (17. Erwägungsgrund) handelt oder nicht.
86 Da somit meiner Ansicht nach kein Fehler im Sinne der Vorlagefrage 4 a vorliegt, könnte die Prüfung der Vorlagefrage 4 an dieser Stelle eigentlich beendet werden.
Zur Anwendbarkeit von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 unter den besonderen Umständen wie jenen des Ausgangsrechtsstreits
87 Meines Erachtens sprechen selbst dann, wenn man davon ausginge, dass sich die subjektive Unrichtigkeit der Mengenangabe im Antrag aufgrund ihrer inhaltlichen Übereinstimmung als objektive Unrichtigkeit in der erteilten Teillizenz widerspiegelt, grundsätzliche Erwägungen gegen die Annahme, Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 sei in Fällen wie jenen des Ausgangsrechtsstreits anzuwenden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
88 Jede Änderung einer Lizenz ist ein Eingriff in den in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3719/88 niedergelegten Grundsatz des Rechtsscheins für Ausfuhrlizenzen. Eine Berichtigung gemäß Absatz 2 muss daher als Ausnahme vom diesem Grundsatz von sehr engen Voraussetzungen abhängig gemacht werden, d. h., die Bestimmung ist in Hinblick auf ihren Anwendungsbereich eng auszulegen.
89 Das vom Zuckererzeuger bei einer irrtümlich für eine zu niedrige Menge beantragten Teillizenz angestrebte Ziel (Ausfuhr unter Erfüllung der Nachweispflicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2670/8.B kann — wie oben bereits dargestellt wurde — auch durch die rechtzeitige Beantragung und Erteilung einer ergänzenden Teillizenz erreicht werden. Wenn eine solche alternative Möglichkeit besteht, ist die Anwendung der Berichtigungsregeln als Ausnahmebestimmung meines Erachtens ausgeschlossen.
90 Die Möglichkeit einer ergänzenden Teillizenz besteht freilich nur, solange die in der Hauptlizenz genehmigte Gesamtmenge im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht erschöpft ist. Die Erteilung einer ergänzenden Teillizenz zu einem danach liegenden Zeitpunkt würde nämlich ansonsten dazu führen, dass die in der Hauptlizenz genehmigte Gesamtmenge rückwirkend erhöht würde. Dies wäre mit der zentralen Funktion der Ausfuhrlizenzen bei der Regulierung des Zuckerangebots in der GMO Zucker unvereinbar.
91 Hat der Zuckererzeuger es also trotz der Erkennbarkeit der Diskrepanz zwischen beabsichtigter und genehmigter Ausfuhrmenge aus Gründen, die in seiner Verantwortung liegen (z. B. fehlende Aufmerksamkeit seines Vertreters oder mangelnder Information des Zuckererzeugers) unterlassen, rechtzeitig vor der tatsächlichen Erschöpfung der Gesamtmenge eine ergänzende Teillizenz zu beantragen, kann dieser Fehler meines Erachtens nicht im Wege der Anwendung von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 geheilt werden, weil dies zu denselben unerwünschten Effekten führen würde wie die Ausfuhr unter Überschreitung der genehmigten Gesamtmenge selbst. Beides ist mit der Regulierungsfunktion der Ausfuhrlizenzen für C-Zucker unvereinbar.
92 Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 ist daher so auszulegen, dass er die Lizenzbehörde weder ermächtigt noch verpflichtet, die Mengenangabe einer Lizenz nach oben zu berichtigen, wenn die mit dieser Lizenz ursprünglich genehmigte Menge C-Zucker tatsächlich bereits ausgeführt wurde.
93 Da mithin eine Berichtigung von Teillizenzen oder der Hauptlizenz unter Anwendung von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 in Fällen wie jenen des Ausgangsrechtsstreits schon aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen ist, bedarf die Frage nach der Zulässigkeit von Berichtigungen nach Auslaufen der Gültigkeitsdauer der Hauptlizenz (Vorlagefrage 4 b) keiner weiteren Behandlung mehr.
Folgerung
94 Für die Beantwortung der Vorlagefrage 4 bleibt mithin festzustellen, dass die Anwendbarkeit von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 ausgeschlossen ist, wenn die Berichtung einer Lizenz erfolgen soll, weil die Mengenangabe in einer Teillizenz auf einem Irrtum im Antrag des Zuckerherstellers beruht und diese Berichtigung nach tatsächlicher Erschöpfung der in der Hauptlizenz genehmigten Gesamtmenge erfolgen soll.
2. Zur Gültigkeit von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88
95 Da die Anwendbarkeit von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 aus den dargelegten Gründen verneint und die Vorlagefrage 4 somit insgesamt verneint wurde, ist die Vorlagefrage 5 zu beantworten. Diese Vorlagefrage bezieht sich auf die Vereinbarkeit eines im Sinne der hier vorgeschlagenen Beantwortung der Vorlagefrage 4 ausgelegten Artikels 24 der Verordnung Nr. 3719/88 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder der Gleichbehandlung.
96 Dazu ist lediglich anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren kaum Anhaltspunkte dafür gegeben wurden, warum die Nichtanwendbarkeit von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 in den in der Vorlagefrage 4 dargestellten Fällen gegen die genannten Grundsätze verstoßen sollte.
97 Insoweit sich British Sugar auf die Rechtsprechung zum allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beruft, ist festzustellen, dass es sich bei der fehlenden Befugnis zur Berichtigung einer Lizenz gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 (d. h. der Nichtanwendbarkeit einer Ausnahmebestimmung) nicht um eine Sanktion handelt. Nach der genannten Rechtsprechung kann zwar eine Sanktionsbestimmung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn sie im Vergleich zu Sanktionen gegen schwerere Verstöße übermäßig erscheint. Eine solche Frage kann sich aber bei der Nichtanwendbarkeit einer Bestimmung, die inhaltlich eine Abweichung vom Grundsatz der Rechtssicherheit darstellt, so überhaupt nicht stellen.
98 Insoweit sich die Vorlagefrage somit auf die Gültigkeit der eigentlichen Sanktionsnorm, nmlich der Geldbußenbestimmung des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81, richtet, genügt der Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Südzucker Mannheim. Dort wurde festgestellt, dass die Erfüllung der Förmlichkeiten bei der Ausfuhr von C-Zucker (gemeint ist eine Ausfuhr unter Vorlage einer abgeschriebenen und bestätigten Ausfuhrlizenz) als Teil der Hauptpflichten ... anzusehen [ist], da diese Förmlichkeiten nicht nur den Gang des Verwaltungsverfahrens erleichtern sollen, sondern auch für das ordnungsgemäße Funktionieren der Quotenregelung im Zuckersektor unerlässlich sind. Sie können daher nicht als Nebenpflichten im Wesentlichen administrativer Natur angesehen werden, deren Verletzung nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit einer ebenso strengen Sanktion wie die Verletzung der Hauptpflichten belegt werden kann.
99 Die Vorlagefrage 5 ist daher so zu beantworten, dass die Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 beeinträchtigen könnte.
C — Zur sechsten Vorlagefrage
100 Die Vorlagefrage 6 ist darauf gerichtet, festzustellen, ob der Lizenzbehörde oder einem nationalen Gericht bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 ein Ermessensspielraum zukommt und wenn ja, welche Kriterien dabei zu beachten wären.
101 Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass von der dort festgelegten Berechnung Abweichungen nach Ermessen der Lizenzbehörden möglich sein könnten.
102 Dennoch hat Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache British Sugar eine solche Abweichung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn für das geldbußenrelevante Verhalten eines Erzeugers von C-Zucker ein eigenes Verhalten der Lizenzbehörde zumindest mitursächlich war. Der Gerichtshof sah im Urteil keinen Anlass mehr, auf diese Frage einzugehen.
103 Im vorliegenden Verfahren lag das geldbußenrelevante Verhalten des Zuckererzeugers in einer Ausfuhr von C-Zucker ohne Nachweis im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2670/81, weil eine zeit- und mengenmäßige Überschreitung der Hauptlizenz vorgelegen hat. Es sind keine Gründe vorgetragen worden, aus denen sich ein mitursächliches Verhalten des IBAP für dieses Fehlverhalten hätte ableiten lassen.
104 Die Vorlagefrage 6 ist daher so zu beantworten, dass es grundsätzlich nicht im Ermessen der Lizenzbehörde oder eines nationalen Gerichts steht, die Höhe der Geldbuße nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 abzuändern.
VII — Ergebnis
105 Nach alldem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:
1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor ist so auszulegen, dass
der darin vorgesehene Nachweis nicht erbracht ist, wenn die tatsächlich ausgeführte Menge C-Zucker die in der Lizenz angegebene Gesamtmenge überschreitet oder die Ausfuhr nach Auslaufen der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt. Eine auf dem letztgenannten Verstoß beruhende Geldbuße gemäß Artikel 3 der Verordnung wird daher zu Recht erhoben;
der darin vorgesehene Nachweis bei Überschreitung der in einer Hauptlizenz angegebenen Gesamtmenge C-Zuckers auch nicht erbracht ist, wenn der Zoll die tatsächliche Ausfuhrmenge auf der entsprechenden Teillizenz und/oder dem zusätzlichen Nachweis gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse abgeschrieben und bestätigt hat;
der darin vorgesehene Nachweis auch nicht erbracht ist, wenn C-Zucker über die in der Hauptlizenz genehmigte Gesamtmenge hinausgehend aufgrund von Teillizenzen ausgeführt wird, die die Lizenzbehörde rechnerisch richtig auf der Basis einer irrtümlich für eine zu niedrige Menge beantragten Teillizenz erteilt hat und die Erteilung dieser Teillizenzen nach der Erschöpfung der Gesamtmenge der Lizenzbehörde nicht als mitursächlich zugerechnet werden kann.
2. Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3719/88 ist so auszulegen, dass seine Anwendbarkeit jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn die Berichtung einer Lizenz erfolgen soll, weil die Mengenangabe in einer Teillizenz auf einem Irrtum im Antrag des Zuckerherstellers beruht und diese Berichtigung nach tatsächlicher Erschöpfung der in der Hauptlizenz genehmigten Gesamtmenge erfolgen soll.
3. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 24 der Verordnung Nr. 3719/88 beeinträchtigen könnte.
4. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 ist so auszulegen, dass es grundsätzlich nicht im Ermessen der Lizenzbehörde oder eines nationalen Gerichts steht, die Höhe der Geldbuße nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 abzuändern.