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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.09.2003 – C-341/01

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2003:454

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 11. September 2003

1 Das Landesgericht Korneuburg (Österreich) hat mit Beschluss vom 11. September 2001 dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG sieben Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Ein Teil der Fragen betrifft die Auslegung von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Ein weiterer Teil der Fragen soll es dem vorlegenden Gericht ermöglichen, zu beurteilen, ob das österreichische Recht in Bezug auf das Sammelund Verwertungssystem für Verpackungen und Verpackungsabfälle mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinscfiaftsregelung

3 Die Richtlinie hat zum Ziel, einerseits ein hohes Umweltschutzniveau und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, indem verhindert wird, dass es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt.

4 In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie wird deren Geltungsbereich folgendermaßen angegeben:

Diese Richtlinie gilt für alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

5 In Artikel 3 Nummer 1 wird der Begriff Verpackung wie folgt definiert:

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. Verpackungen aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten Einwegartikel sind als Verpackungen zu betrachten.

Unter den Begriff Verpackungen fallen ausschließlich

a) Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, d. h. Verpackungen, die dem Endabnehmer oder-Verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden;

b) Umverpackungen oder Zweitverpackungen, d. h. Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -Verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne dass dies deren Eigenschaften beeinflusst;

c) Transportverpackungen oder Drittverpackungen, d. h. Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.

6 Artikel 7 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein Rücknahme-, Sam-mel- und Verwertungssystem für Verpackungen und Verpackungsabfälle einrichten.

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für

a) die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder jedem anderen Endabnehmer bzw. aus dem Abfallaufkommen mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung;

b) die Wiederverwendung oder Verwertung — einschließlich der stofflichen Verwertung — der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle,

um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen.

An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, dass gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind Teil einer für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle geltenden Politik und berücksichtigen im Besonderen Anforderungen des Umwelt- und Verbraucherschutzes in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Hygiene, des Schutzes von Qualität, Echtheit und technischer Beschaffenheit des Verpakkungsinhalts und der verwendeten Materialien sowie des Schutzes gewerblicher und kommerzieller Eigentumsrechte.

Die nationale Regelung

7 Die Richtlinie wurde in Österreich durch die Verordnung Nr. 1996/648 des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel-und Verwertungssystemen umgesetzt.

8 § 1 der Verpackungsverordnung bestimmt:

(1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland

1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller),

2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importiert (Importeur),

3. Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker),

4. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, Waren oder Güter in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder

5. Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).

9 § 2 sieht vor:

(1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.

(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säkke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.

(3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchsoder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.

(4) Umverpackungen sind — soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen — Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht z. B. aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.

(5) Serviceverpackungen sind Transportoder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle befüllt werden.

Sachverhalt und Ausgangsverfahren

10 Die Plato Plastik Robert Frank GmbH (im Folgenden: Plato Plastik) erzeugt und vertreibt u. a. Tragetaschen, die sie an die Caropack Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Caropack) liefert, damit sie von dieser vertrieben werden.

11 Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind zwei von Plato Plastik hergestellte Arten von Kunststofftragetaschen: die Merkur-Tragetaschen und die Fürnkranz-Tragetaschen.

12 Die Merkur-Tragetaschen werden in den Lebensmittel-Selbstbedienungsgeschäften zum Kauf angeboten. Sie befinden sich nahe der Kasse an einem Aufhänger und werden auf Verlangen von Kunden an diese gegen Entgelt abgegeben. Die Kunden füllen gewöhnlich in diese Tragetaschen die im Selbstbedienungsgeschäft gekauften Waren ein und bringen sie vom Geschäft weg.

13 Die Fürnkranz-Tragetaschen werden in Textilgeschäften verwendet. Sie werden dort von einem Angestellten des Geschäftsinhabers mit der von einem Kunden erworbenen Ware befüllt und dem Kunden übergeben, nachdem dieser die gekaufte Ware bezahlt hat, wobei dem Kunden für die Tragetasche nichts in Rechnung gestellt wird.

14 Nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung wird Plato Plastik als Hersteller von Verpackungen angesehen, mit der Verpflichtung, entweder die Verpackungsabfälle zurückzunehmen oder sich dem nationalen Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen anzuschließen. Plato Plastik hat allerdings mit Caropack einen Vertrag geschlossen, wonach sie ihre Verpflichtung zur Rücknahme auf Caropack übertragen hat. Der Vertrag sieht vor, dass Caropack Plato Plastik eine schriftliche Bestätigung darüber zu liefern hat, dass Caropack in Bezug auf die ihr gelieferten Taschen an dem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt.

15 Weil Plato Plastik sich nicht dem mit der Verpackungsverordnung errichteten und von der Altstoffrecycling Austria Aktiengesellschaft (im Folgenden: ARA) betriebenen Sammel- und Verwertungssystem angeschlossen hatte, leiteten die österreichischen Verwaltungsbehörden ein Strafverfahren gegen sie ein. Zu ihrer Verteidigung forderte Plato Plastik von Caropack eine Bestätigung über deren Anschluss an dieses System.

16 Caropack verweigert jedoch die Ausstellung der geforderten Bestätigung und beruft sich darauf, dass es sich bei den Kunststofftragetaschen nicht um Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung und der Richtlinie handele. Sie unterliege daher keiner Rücknahmeverpflichtung. Darüber hinaus sei das ARA-System mit der Richtlinie nicht vereinbar.

17 Plato Plastik erhob Klage beim Landesgericht Korneuburg und beantragte — um möglichen strafrechtlichen Sanktionen zu entgehen —, Caropack zur Ausstellung der betreffenden Bestätigung zu verurteilen.

Die Vorlagefragen

18 Das vorlegende Gericht hat dementsprechend beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Sind aus Kunststoff hergestellte Tragetaschen Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994, insbesondere von deren Artikel 3 Nummer 1,

a) wenn sie vom Letztvertreiber im Bereich der Kasse als Produkt angeboten und einem Kunden auf sein Verlangen gegen Entgelt überlassen werden, um damit die gekauften Waren wegzuschaffen, oder

b) wenn sie vom Letztvertreiber dem Kunden nach Bezahlung des Preises für die gekauften Waren unabhängig von dessen Verlangen ohne Verpflichtung zur Zahlung eines gesonderten Entgelts zum selben Zweck überlassen und deshalb mit den gekauften Waren befüllt werden?

1.1 Erste Zusatzfrage für den Fall, dass eine der vorstehenden Fragen aufgrund der deutschen Fassung bejaht wird: Ist das Ergebnis verschieden, wenn in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 für die Definition des Wortes Verpackungen nicht die deutsche Fassung als maßgebend angesehen wird, wo nur von Waren die Rede ist, sondern die französische oder italienische Fassung, wo auf bestimmte Waren (marchandises données bzw. determinate merci) abgestellt wird, und sind in diesem Fall die vom Kläger erzeugten Tragetaschen keine Verpackungen im Sinne der Richtlinie, weil sie mit beliebigen (und nicht mit vorher bestimmten) Waren befüllt werden, und welche Fassung ist in diesem Fall die maßgebende?

1.2 Zweite Zusatzfrage für den Fall, dass eine der vorstehenden Fragen verneint wird:

Ist es dem österreichischen Gesetzgeber oder der Kommission gestattet, Produkte, die nicht als Verpackung im Sinne der angeführten Richtlinie anzusehen sind, den in der Richtlinie für Verpackungen vorgesehenen Regelungen oder gleichartigen Regelungen zu unterstellen?

2. Entspricht es dem Gemeinschaftsrecht, wenn der Betreiber des in Österreich für Verpackungen eingerichteten Sam-mel- und Verwertungssystems ein Entgelt (Lizenzgebühr) auch für nicht von der Richtlinie 94/62 erfasste Tragetaschen nur aus dem Titel begehrt, dass sie mit einer Marke (Grüner Punkt) gekennzeichnet sind, über die er verfügungsberechtigt ist?

3. Ist als Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62 nur derjenige anzusehen, der die Ware mit dem als Verpackung geltenden Produkt in Verbindung bringt oder in Verbindung bringen lässt, und nicht auch ein Unternehmer, der das zur Verpackung bestimmte Produkt herstellt, und ist dieses dann als Verpackungsmaterial anzusehen?

3.1 Zusatzfrage für den Fall, dass vorstehende Frage bejaht wird:

Darf der österreichische Gesetzgeber oder die Kommission auch Unternehmer, die bloß Verpackungsmaterial, also ein Produkt, das dazu bestimmt ist, mit Waren befüllt zu werden, herstellen, zur Teilnahme an einem im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/62 eingerichteten Sam-mel- und Verwertungssystem verpflichten?

4. Widerspricht es dem in den Erwägungen zur Richtlinie 94/62 genannten Verursacherprinzip, wenn, wie in § 3 Absatz 1 Satz 1 der österreichischen Verpackungsverordnung, in einem Gesetz festgelegt wird, dass Hersteller, insbesondere auch Hersteller von Verpackungsmaterialien (vgl. § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verpackungsverordnung), Importeure, Abpacker und Vertreiber verpflichtet sind, Verkaufs- und Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, wobei dieser Widerspruch darin gelegen sein könnte, dass der von der Verpflichtung betroffene Personenkreis zu eng umschrieben wird und nicht auch den Verbraucher erfasst, und/oder widerspricht eine solche Regelung Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie, weil dort als deren Ziel die Verhinderung von Handelshemmnissen genannt wird, die Verpflichtung des Herstellers zur Zurücknahme des Verpackungsmaterials oder der Verpackungen aber das größte denkbare Handelshemmnis bedeutet?

5. Widerspricht ein Sammel- und Verwertungssystem, wie es in Österreich von der Altstoffrecycling Austria Aktiengesellschaft im Sinne des § 11 der Verpackungsverordnung betrieben wird, dem Prinzip des Übermaßverbots, wenn es gegenüber den Anforderungen eines effizienten Umweltschutzes überproportional ist?

6. Widerspricht es den in den Artikeln 30 ff. EG, insbesondere in Artikel 37 EG, festgelegten Grundsätzen, wenn in einem Mitgliedstaat, wie dies in Österreich aufgrund des § 11 der Verpackungsverordnung geschehen ist, in Ausführung des Artikels 7 der Richtlinie ein Sammel- und Verwertungssystem mit monopolartiger Stellung (in Österreich die Altstoffrecycling Austria Aktiengesellschaft) eingerichtet wird und dadurch der Wettbewerb und die Grundfreiheiten unverhältnismäßig und überproportional eingeschränkt werden und dieser Eingriff im Missverhältnis zu einem effizienten Beitrag zur Erhöhung des Umweltschutzniveaus steht und überdies dieses System, das neben dem kommunalen System errichtet wird, mit dem Ziel der Einzelsortierung an der Quelle, die gemäß den Erwägungen der Richtlinie entscheidend ist, durch eine Vermischung von allem, was den Grünen Punkt trägt, nicht in Einklang steht und überdies dem Verbraucher das ihm nach der Sechsten Europäischen Änderungsrichtlinie über die Umsatzsteuer vom 17. Mai 1977 eingeräumte und garantierte Recht auf den halben bzw. einen niedrigeren Mehrwertsteuersatz für die Entsorgung seines Hausmülls nimmt?

7. Darf die österreichische Verpackungsverordnung die in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie geforderte Etablierung von Sammel- und Verwertungssystemen in der Weise umsetzen, dass ein Monopolist oder ein Oligopolist über die gesamten Verpackungsabfälle, die wieder zu Rohmaterial verarbeitet werden, allein verfügen kann und so durch Einzelsubventionierung von Unternehmen, Branchen (z. B. Zementindustrie) oder Gemeinden (z. B. Gemeinde Wien) die Verwertung von Abfällen beliebig steuern und subventionieren kann und dadurch Wettbewerbsverzerrungen geradezu etabliert werden, oder steht ein solches System im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, insbesondere zu den Artikeln 30 ff. EG und hievon vor allem zu Artikel 37 EG?

Gegenstand der Vorlagefragen

19 Das Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg wirft zwei Reihen von Fragen auf.

20 Die erste Reihe von Fragen, bestehend aus der ersten und der dritten Vorlagefrage, betrifft die Auslegung von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Kunststofftragetaschen, die einem Kunden gegen Entgelt auf sein Verlangen oder unentgeltlich und ohne sein ausdrückliches Verlangen überlassen werden, Verpackungen im Sinne der Richtlinie sind. Es fragt ferner danach, was unter dem Begriff Hersteller im Sinne der genannten Vorschrift der Richtlinie zu verstehen ist.

21 Die zweite Reihe von Fragen, bestehend aus der zweiten Vorlagefrage und den Vorlagefragen vier bis sieben, betrifft die Vereinbarkeit des ARA-Systems mit dem Gemeinschaftsrecht. Das vorlegende Gericht möchte wissen,

ob es dem Gemeinschaftsrecht entspricht, wenn ein Betreiber des Sammelsystems für Verpackungen in Österreich ein Entgelt für nicht unter den Begriff Verpackung im Sinne der Richtlinie fallende Kunststofftragetaschen begehrt (zweite Frage);

ob es dem in der Richtlinie enthaltenen Verursacherprinzip entspricht, wenn den Herstellern, den Importeuren und den Vertreibern von Verpackungen, nicht aber den Verbrauchern durch innerstaatliche Rechtsvorschriften die Verpflichtung zur Rücknahme auferlegt wird (vierte Frage);

ob es die Vertragsbestimmungen auf dem Gebiet des Wettbewerbs, der Freizügigkeit und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbieten, dass das ARA-System eine monopolartige Stellung einnimmt (fünfte, sechste und siebte Frage).

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

22 Zunächst werde ich die Zulässigkeit der Vorlagefragen prüfen, die im Übrigen sowohl von der Kommission als auch von der österreichischen Regierung aus verschiedenen Gründen bestritten wird.

23 Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten.

24 Insoweit ist es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung (für den Erlass seines Urteils) als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

25 Der Gerichtshof hat jedoch die Ansicht vertreten, dass es ihm obliege, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom vorlegenden Gericht angerufen worden ist.

26 In Anbetracht dieser Aufgabe hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die rechtlichen und tatsächlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

27 Was den letztgenannten Fall angeht, so gebietet es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreißt, in den sich die gestellten Fragen einfügen, oder dass es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen.

28 Ohne diese Angaben lässt sich nämlich nicht bestimmen, welche konkrete Auslegungsfrage die einzelnen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, um deren Auslegung das Gericht ersucht, aufwerfen könnten.

29 Das Erfordernis der Genauigkeit in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext gilt insbesondere im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist.

30 Wie ausgeführt, lassen sich die Vorlagefragen in zwei Kategorien einteilen. Die erste betrifft die Auslegung der in der Richtlinie enthaltenen Begriffe Verpackung und Hersteller. Der Gerichtshof verfügt über hinreichende Informationen, um diese Fragen, deren Zulässigkeit ich nicht in Zweifel ziehe, beantworten zu können.

31 Die zweite Reihe der vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen erfüllt diese Zulässigkeitserfordernisse meiner Ansicht nach aber nicht. Mit seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof nämlich um Feststellung, ob es das Gemeinschaftsrecht verbietet, wenn ein Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems in Österreich ein Entgelt für nicht unter den Begriff Verpackung im Sinne der Richtlinie fallende Kunststofftragetaschen nur aus dem Titel begehrt, dass diese Taschen mit einer Marke (Grüner Punkt) gekennzeichnet sind, über die er verfügen kann.

Die Frage des vorlegenden Gerichts enthält aber überhaupt keine näheren Angaben zum allgemeinen Rahmen, zum Zweck, dem das Entgelt dient, zu den Umständen seiner Erhebung, zu seiner Höhe oder zur Häufigkeit der Erhebung des vom Betreiber des Systems geforderten Entgelts. Das vorlegende Gericht liefert dem Gerichtshof auch keinen Hinweis zu der Marke Grüner Punkt und deren Zusammenhang mit dem Entgelt, das vom Betreiber des Sammelsystems für Verpackungen gefordert wird.

32 Für die übrigen Fragen des vorlegenden Gerichts gelten die gleichen Erwägungen. Mit seiner vierten Frage möchte es wissen, ob es dem in der Richtlinie enthaltenen Verursacherprinzip widerspricht, wenn den Herstellern, den Importeuren und den Vertreibern von Verpackungen, nicht aber den Verbrauchern durch innerstaatliche Rechtsvorschriften die Verpflichtung zur Rücknahme auferlegt wird. Der Vorlagebeschluss enthält allerdings weder zu den unterschiedlichen Regelungen über die betreffenden Verpflichtungen noch zur Stellung der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer (eben der Hersteller, der Importeure und der Verbraucher) tatsächliche und rechtliche Angaben, die dem Gerichtshof eine Antwort in Bezug auf das Verursacherprinzip ermöglichen würden.

33 Mit seiner fünften und seiner siebten Frage ersucht das nationale Gericht den Gerichtshof um eine Beurteilung des von der ARA betriebenen Sammel- und Verwertungssystems im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln, die Grundfreiheiten und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ich stelle allerdings fest, dass das Gericht in seinem Vorlagebeschluss keine Angaben zu dem von der Republik Österreich eingerichteten nationalen Sammel- und Verwertungssystem, also dem von der ARA betriebenen System, gemacht hat. Der Gerichtshof verfügt weder zur Funktions- und Vorgehensweise der ARA noch zu deren Stellung auf dem nationalen Markt oder zu ihrem Umgang mit den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern über irgendwelche Informationen.

34 Demzufolge schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Frage und die Fragen vier bis sieben des vorlegenden Gerichts für unzulässig zu erklären. Ich beschränke daher meine Ausführungen auf die erste und die dritte Frage aus dem Vorlagebeschluss.

Zu den Fragen

35 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Kunststofftragetaschen, die den Kunden in einem Geschäft unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassen werden, Verpackungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie sind.

36 Mit seiner dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Definition des Begriffes Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie. Es ist zu bestimmen, ob der Begriff Hersteller nur denjenigen erfasst, der die Ware mit dem als Verpackung geltenden Produkt in Verbindung bringt oder in Verbindung bringen lässt, oder nicht auch einen Unternehmer, der das zur Verpackung bestimmte Produkt herstellt, und schließlich, ob dieses Produkt dann als Verpackungsmaterial anzusehen ist.

37 Ich werde die Begriffe Verpackung und Hersteller zusammen prüfen, denn der Begriff Hersteller ist in dem Begriff Verpackung mitgedacht und unabhängig von diesem nicht zu verstehen. Im Hinblick auf die dem vorlegenden Gericht zu gebende Antwort werde ich gemäß den Auslegungsmethoden des Gerichtshofes den Wortlaut, den Aufbau und die Ziele der Richtlinie untersuchen.

38 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof erstmals um die Auslegung des Begriffes Verpackung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie ersucht wird.

Der Wortlaut des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie

39 Aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie geht hervor, dass bei dem Begriff Verpackung zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen. Erstens muss das Erzeugnis den Anforderungen des ersten Absatzes der allgemeinen Definition genügen. Zweitens muss es unter eine oder mehrere der drei in Artikel 3 Nummer 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Kategorien fallen.

40 Nach der allgemeinen Definition des Begriffes Verpackung kann eine Verpackung aus Stoffen aller Art hergestellt sein und muss der Aufnahme, der Darbietung, dem Schutz, der Handhabung und der Weitergabe von Waren vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher dienen. Zu dieser wohlgefassten Definition tritt eine Präzisierung hinzu, durch die der Begriff Verpackung im Sinne der Richtlinie erweitert wird, denn nach Artikel 3 Nummer 1 Satz 2 sind [a]uch alle zum selben Zweck verwendeten Einwegartikel... als Verpackungen zu betrachten.

41 Nach meiner Ansicht geht die Formulierung der Aufzählung der möglichen Funktionen einer Verpackung (Transport, Schutz und Darbietung) nicht dahin, dass diese Funktionen kumulativ, sondern vielmehr, dass sie enumerativ gemeint sind. Der Gesetzgeber hat zwar die Konjunktion und zwischen den einzelnen Zwecken der Verpackung verwendet, was wohl daran denken lassen könnte, dass die Aufzählung bei wörtlicher Auslegung dieses Satzes kumulativ gemeint sei. Im Rahmen der systematischen und der teleologischen Auslegung werden wir jedoch sehen, dass der Gesetzgeber eindeutig das Gegenteil wollte. Ich gehe daher davon aus, dass diese Funktionen grundsätzlich enumerativ gemeint sind.

42 Dieser erste Teil der Definition, insbesondere Satz 2, ermöglicht es, so wie er formuliert ist, einen weiten sachlichen Geltungsbereich zu erfassen. Es ist daher zu prüfen, ob die Kunststofftragetaschen, die, wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, Kunden in einem Geschäft überlassen werden, von diesem ersten Teil der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie erfasst werden.

43 Die Merkur- und die Fürnkranz-Tragetaschen werden Kunden in Geschäften überlassen, damit diese ihre Einkäufe darin einfüllen. Diese Taschen sind dazu bestimmt, Waren aufzunehmen, sie zu schützen, und sie werden dazu verwendet, die gekauften Waren von dem Geschäft zu ihrem Verwendungsort zu schaffen. Sie ermöglichen es, alle Waren zusammenzupacken sowie ihren Transport zu erleichtern und dabei ihre Beschädigung zu vermeiden.

44 Im Anschluss an diese Verwendung werden diese Taschen im Übrigen fast immer, entweder leer oder mit Abfällen gefüllt, weggeworfen. Meines Erachtens kann allerdings nicht auf die Zweitverwendung, zu der sich diese Taschen eignen können, wie die Möglichkeit, in diese Taschen Müll einzufüllen, abgestellt werden, um eine andere Beurteilung in Betracht zu ziehen. Ich stelle daher fest, dass die Kunststofftragetaschen unter die allgemeine Definition in Artikel 3 Nummer 1 Satz 2 der Richtlinie fallen, in dem auf alle Einwegartikel Bezug genommen wird.

45 Nach einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung halte ich fest, dass die Kunststofftragetaschen, die einem Kunden in einem Geschäft überlassen werden, von dem Begriff Verpackung in Artikel 3 Nummer 1 erster Teil der Richtlinie erfasst werden können. Ich werde nun prüfen, ob die Kunststofftragetaschen bei wörtlicher Auslegung auch vom zweiten Teil der Definition des Begriffes Verpackung erfasst werden.

46 Wie ich bereits ausgeführt habe, kann als Verpackung nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie nur angesehen werden, was zum einen die zuvor genannte allgemeine Voraussetzung erfüllt, darüber hinaus aber auch in eine der drei abschließend bestimmten Kategorien von Verpackungen fällt.

47 Bei diesen Kategorien handelt es sich um die Verkaufsverpackungen, die Umverpackungen und die Transportverpackungen. Transportverpackungen sind nach Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie Verpackungen, die die Handhabung oder den Transport von Waren im Hinblick darauf zu erleichtern vermögen, dass Schäden an ihnen vermieden werden.

48 Ich habe gerade festgestellt, dass die Kunststofftragetaschen es den Kunden ermöglichen, den Transport ihrer Einkäufe in genau dem dem Wortlaut des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie entsprechenden Sinne zu erleichtern. Der von mir hervorgehobene Zweck der Kunststofftaschen besteht gerade darin, das Wegschaffen der gekauften Waren zu ermöglichen und dabei deren Beschädigung zu vermeiden.

49 Meiner Ansicht nach entspricht die Verwendung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kunststofftragetaschen der letztgenannten Kategorie von Verpackungen, derjenigen der Transportverpackungen.

50 Die Merkur- und die Fürnkranz-Tragetaschen sind demnach Transportverpackungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie.

51 Das vorlegende Gericht weist schließlich darauf hin, dass die Bedingung dieses Wegbringens vom Hersteller zum Verbraucher nach dem Wortlaut des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie die Frage danach aufwerfen könne, wer der Hersteller sei. Ist es der Hersteller der gekauften Waren, ist es derjenige, der die gekauften Waren mit der Verpackung in Verbindung bringt (hier Caropack), oder ist es derjenige, der die Verpackungserzeugnisse herstellt (hier Plato Plastik)? Meiner Meinung nach kann eine Antwort nur im Zusammenhang mit der Definition der Verpackung gegeben werden, denn der Begriff Hersteller ist Bestandteil dieser Definition.

52 Wie wir bisher gesehen haben, beruht die Definition des Begriffes Verpackung bei wörtlicher Auslegung des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie auf den mit dem betreffenden Begriff verbundenen Zwecken: Transport, Schutz und Darbietung. Der Begriff Hersteller wird aber gerade dazu verwendet, eine der Funktionen von Verpackungen zu beschreiben, nämlich die Ermöglichung des Wegbringens, des Transports der Waren vom Hersteller, also dem Erzeuger der Waren, zum Verbraucher oder Verwender der Waren.

53 Somit ist mit dem Begriff Hersteller meines Erachtens derjenige gemeint, der die Waren herstellt, für die anschließend die Verpackung erforderlich ist. Dieser Hersteller kann seine Waren unmittelbar oder mittelbar über einen Vertreibet an die Verbraucher verkaufen, ohne dass dies am Zweck der Verpackung und damit an ihrer Definition etwas änderte.

54 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut der Definition des Begriffes Verpackung in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie als Ganzes, dass Kunststofftragetaschen, die einem Kunden in einem Geschäft überlassen werden, als Verpackungen anzusehen sind.

55 Dieses Ergebnis halte ich für mit dem Aufbau der Richtlinie vereinbar.

Der Aufbau der Richtlinie

56 Die Stellung von Artikel 3 im System der Richtlinie zeigt, dass es sich um einen der ersten grundlegenden Artikel der Richtlinie handelt, die die Ziele und den Geltungsbereich der Richtlinie sowie die Definitionen ihrer wichtigsten Begriffe enthalten.

57 In der Richtlinie werden zunächst die Begriffe Verpackungen und Verpackungsabfälle definiert, für die dort vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfall ergreifen sowie Systeme für die Rücknahme, das Sammeln und die Verwertung dieser Verpackungsabfälle einrichten.

58 Außerdem werden in der Richtlinie die grundlegenden Anforderungen festgelegt, denen die Verpackungen und Verpackungsabfälle in Bezug auf ihre Zusammensetzung sowie ihre Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit genügen müssen.

59 Wir haben aber gesehen, dass die fünfte Begründungserwägung sowie Artikel 2 der Richtlinie darauf abzielen, weitgehend alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen zu erfassen.

60 In diesem Zusammenhang ist die sich aus Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie ergebende Auslegung in Bezug auf den Aufbau der Richtlinie eindeutig. Entgegen dem Vorbringen von Plato Plastik und Caropack ist die Definition so weit wie möglich auszulegen.

61 Somit sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kunststofftragetaschen sowohl nach wörtlicher Auslegung des Artikels als auch nach systematischer Auslegung der Richtlinie als Verpackungen anzusehen.

62 Dieses Ergebnis halte ich auch für mit den Zielen der Richtlinie vereinbar.

Die Ziele der Richtlinie

63 Bekanntlich hat die Richtlinie ein doppeltes Ziel. Einerseits soll durch sie ein hohes Umweltschutzniveau sichergestellt werden und andererseits hat sie das Ziel, das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und zu verhindern, dass es zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen im Binnenmarkt kommt.

64 Um dies zu erreichen, sieht die Richtlinie die Harmonisierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungen und der Verpackungsabfallbewirtschaftung vor. Außerdem wird in der Richtlinie die Notwendigkeit genannt, die Gesamtmenge an Verpackungen zu verringern und dabei der Vermeidung von Verpackungsabfall Priorität einzuräumen.

65 Zur Erreichung dieser Ziele ist in der Richtlinie u. a. vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten ein Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen und Verpackungsabfälle einrichten, das im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften über das Diskriminierungsverbot, die Freizügigkeit und die Wettbewerbsfreiheit steht.

66 Es ist jedoch festzustellen, dass sich einer Zunahme von Verpackungen und Verpackungsabfällen mit einer engen Auslegung des Begriffes Verpackung allein nicht vorbeugen lässt.

67 Es steht fest, dass Kunststofftragetaschen alltägliche Gebrauchsgegenstände geworden sind. Die Verbraucher weltweit verwenden diese Taschen, wenn sie in einem Geschäft eingekauft haben, dazu, ihre Einkäufe in die Taschen einzufüllen und sie leichter aus dem Geschäft nach Hause oder zu ihrem Verwendungsort zu transportieren.

68 Die so weit verbreitete Verwendung von Kunststofftaschen im Alltagsleben ist allerdings wegen der großen Zahl in Umlauf befindlicher Kunststofftaschen (mehrere Milliarden), vor allem aber, weil diese Taschen eine sehr lange Lebensdauer haben, Ursprung eines erheblichen Umweltproblems. Zur Vermeidung der mit ihnen verbundenen bedeutenden Umweltbelastung haben einige Staaten beschlossen, ihre Verwendung zu verbieten.

69 Wir wissen, dass Kunststofftragetaschen Erzeugnisse sind, die in großer Zahl täglich von allen Verbrauchern auch in der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden.

70 Würde man die Kunststofftragetaschen von dem Begriff Verpackung ausnehmen, wäre die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (Bewirtschaftung der Verpackungen) eingeschränkt, denn diese Taschen würden von allen nationalen Sammel-und Verwertungssystemen für Verpackungen und Verpackungsabfälle ignoriert. Damit hätten diese in großer Zahl weggeworfenen Taschen ohne den nützlichen Rahmen der Richtlinie weiterhin die gleiche nachteilige Auswirkung auf die Umwelt.

71 Würden Kunststofftragetaschen vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen, würde dies aber dazu führen, dass sie von deren vorrangigem Ziel, der Verringerung der Verpackungsmenge, nicht erfasst würden, die die wirkungsvollste Art ist, den verhängnisvollen Auswirkungen der Kunststofftaschen auf die Umwelt vorzubeugen.

72 Daher ergibt sich aus der wörtlichen, der systematischen und der teleologischen Auslegung des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie, dass es sich bei Kunststofftragetaschen um Verpackungen handelt.

73 Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof außerdem wissen, ob dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass der Kunde die Tasche selbst kauft oder sie unentgeltlich erhält.

74 Es ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 3 der Richtlinie nicht angegeben ist, dass solche Kriterien für die Beurteilung eines Erzeugnisses als Verpackung von Bedeutung wären. Nach der Definition des Begriffes Verpackung in der Richtlinie kommt es nicht darauf an, ob eine Verpackung gegen Entgelt oder unentgeltlich überlassen wird.

75 Meiner Ansicht nach macht es in Bezug auf Verwendung und Funktion von Kunststofftragetaschen keinen Unterschied, ob sie den Kunden unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassen werden. Es handelt sich lediglich um eine wirtschaftliche Entscheidung auf Seiten des Geschäfts, das diese Taschen überlässt oder verkauft. Diese Entscheidung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Auslegung des Begriffes Verpackung und auf die Beurteilung, dass diese Taschen dazu dienen, die von den Kunden gekauften Waren zu transportieren, und als Verpackungen im Sinne der Richtlinie angesehen werden.

76 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass Kunststofftragetaschen, die den Kunden in einem Geschäft unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassen werden, Verpackungen sind.

Zu den übrigen Fragen

77 Mit seiner ersten Zusatzfrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Antwort auf die erste Frage nach Maßgabe der Auslegung verschiedener Sprachfassungen des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie anders ausfällt.

78 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die verschiedenen Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden.

79 Jedenfalls sind die Kunststofftragetaschen nach wörtlicher, systematischer und teleologischer Auslegung des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie in die Definition des Begriffes Verpackung einzubeziehen. Unterschiedliche Sprachfassungen haben somit keinerlei Auswirkungen.

80 Die zweite Zusatzfrage braucht nicht beantwortet zu werden, denn sie ist nur für den Fall gestellt worden, dass die erste Frage verneint würde, d. h. dass die Kunststofftragetaschen keine Verpackungen wären.

Ergebnis

81 Im Licht dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu antworten:

Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist dahin auszulegen, dass Kunststofftragetaschen, die einem Kunden in einem Geschäft unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassen werden, Verpackungen im Sinne der Richtlinie sind. Hersteller im Sinne dieser Vorschrift ist der Hersteller von Waren, mit Ausnahme des Erzeugers von Verpackungserzeugnissen.