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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.09.2003 – C-111/02

Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2003:483

Schlussanträge des Generalanwalts

L. A. Geelhoed

vom 18. September 2003

I — Einleitung

1 In dieser Rechtssache geht es um ein Rechtsmittel des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Parlament) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00, Reynolds/Parlament (im Folgenden: angefochtenes Urteil). Mit diesem Urteil hat das Gericht die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 18. Juli 2000 aufgehoben, die Abordnung von Herrn Reynolds, eines Beamten des Parlaments, zu beenden, mit der ihm Gelegenheit gegeben worden war, für ein Jahr die Aufgaben des Generalsekretärs der Fraktion für das Europa der Demokratien und der Unterschiede (im Folgenden: EDD-Fraktion) zu erfüllen. Zugleich ist das Parlament zum Ersatz des materiellen Schadens und zum symbolischen Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt worden, der Herrn Reynolds aufgrund dieser Entscheidung entstanden war. Das Parlament beantragt nunmehr die Aufhebung des Urteils des Gerichts.

2 Herr Reynolds beantragt, das Urteil des Gerichts überwiegend zu bestätigen. In seiner Rechtsmittelbeantwortung hat er jedoch ein Anschlussrechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt, soweit seinem Antrag auf Ersatz seines immateriellen Schadens nicht (vollständig) stattgegeben worden ist.

II — Anwendbares Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 37 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) bestimmt, soweit hier erheblich:

Abordnung ist die dienstrechtliche Stellung des Beamten auf Lebenzeit, der durch eine Abordnungsverfügung der Anstellungsbehörde

a) im dienstlichen Interesse

beauftragt worden ist, vorübergehend eine Stelle außerhalb des Organs, dem er angehört, zu bekleiden, oder

beauftragt worden ist, bei einer Person, die ein in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder im Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Amt innehat, oder bei einem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einer Fraktion des Europäischen Parlaments vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen;

4 Nach Artikel 38 des Statuts gelten

[f]ür die Abordnung im dienstlichen Interesse ... folgende Vorschriften:

a) sie wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten verfügt;

b) die Dauer der Abordnung wird durch die Anstellungsbehörde bestimmt;

c) nach Ablauf von jeweils sechs Monaten kann der Beamte die Beendigung seiner Abordnung beantragen;

d) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte hat Anspruch auf Gehaltsausgleich, falls die Gesamtbezüge aus der Tätigkeit während seiner Abordnung niedriger als die Dienstbezüge nach seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan sind; er hat ferner Anspruch auf Ausgleich aller zusätzlichen finanziellen Belastungen, die ihm durch seine Abordnung entstehen;

e) der gemäß Artikel 37 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgeordnete Beamte entrichtet weiter Versorgungsbeiträge unter Zugrundelegung der Dienstbezüge, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe bei seinem Stammorgan entsprechen;

f) der abgeordnete Beamte behält seine Planstelle sowie seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und seine Anwartschaft auf Beförderung;

g) nach Beendigung der Abordnung wird der Beamte unverzüglich auf dem Dienstposten wieder verwendet, den er vorher innehatte.

III — Sachverhalt und Verfahren im ersten Rechtszug

5 An dieser Stelle begnüge ich mich mit einer kurzen Darstellung der wichtigsten dem Urteil des Gerichts zugrunde liegenden Tatsachen. Für deren ausführliche Wiedergabe wie auch für das Verfahren vor dem Gericht verweise ich auf die Randnummern 3 bis 30 des angefochtenen Urteils.

6 Auf Ersuchen der EDD-Fraktion stimmte der Generalsekretär des Parlaments mit Entscheidung vom 11. Januar 2000 der Abordnung von Herrn Reynolds, eines Beamten in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Parlaments, zu, um ihn in den Stand zu versetzen, für die Zeit vom 22. November 1999 bis zum 30. November 2000 die Aufgabe eines Generalsekretärs der EDD-Fraktion wahrzunehmen. Nachdem Herr Reynolds diese Aufgabe ein halbes Jahr lang wahrgenommen hatte, teilte ihm der Vorsitzende der EDD-Fraktion mit, in einer Sitzung des Fraktionsvorstands hätten einige Untergruppen geäußert, dass sie kein Vertrauen mehr in ihn hätten. Im Zusammenhang damit sei entschieden worden, seine Abordnung nicht über den 30. November 2000 hinaus zu verlängern. Diese Entscheidung wurde am 24. Mai 2000 in einer zweiten Besprechung zwischen Herrn Reynolds und dem Vorsitzenden der EDD-Fraktion bestätigt. Herr Reynolds meldete sich danach krank und ist seither nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erschienen.

7 Ende Juni 2000 legte Herr Reynolds beim Generalsekretär des Parlaments eine Beschwerde ein, in der er auf verschiedene Praktiken in der EDD-Fraktion hinwies, die seine Tätigkeit behindert hätten, und mit der er beantragte, diese Praktiken abzustellen. Zugleich beantragte er beim Präsidenten des Rechnungshofes, die Konten der EDD-Fraktion zu prüfen. Ferner legte er in einem Memorandum vom 1. Juli 2000 seine Erfahrungen während seiner Abordnung zur EDD-Fraktion im Einzelnen dar. Daraufhin beantragte der Vorsitzende der EDD-Fraktion am 4. Juli 2000 beim Generalsekretär des Parlaments, die Abordnung von Herrn Reynolds so bald wie möglich zu beenden. Dieser beendete in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde daraufhin mit Entscheidung vom 18. Juli 2000 die im dienstlichen Interesse erfolgte Abordnung von Herrn Reynolds mit Wirkung vom 14. Juli und beschäftigte ihn wieder auf einer Hauptübersetzerstelle in der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Parlaments in seiner ursprünglichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe.

8 Mit Klageschrift vom 8. September 2000 erhob Herr Reynolds beim Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 18. Juli 2000. Ferner beantragte er den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm aufgrund der angefochtenen Entscheidung und der Praktiken der EDD-Fraktion und deren Mitglieder entstanden sei.

9 Das Gericht hat mit Urteil vom 23. Januar 2002 die angefochtene Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments aufgehoben und das Parlament zum Ersatz des materiellen Schadens verurteilt, der Herrn Reynolds als Folge dieser Entscheidung entstanden ist. Ferner ist das Parlament zur Zahlung von einem Euro als symbolischer Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt worden, den Herr Reynolds infolge des Erlasses der angefochtenen Entscheidung erlitten hat. Sein Antrag auf Ersatz des Schadens, der ihm durch das Verhalten der EDD-Fraktion (bzw. von deren Mitgliedern) entstanden sei, ist für unzulässig erklärt worden.

IV — Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel

10 Das Parlament hat am 25. März 2002 Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz eingelegt. Herr Reynolds hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung ein Anschlussrechtsmittel gegen das angefochtene Urteil in Bezug auf die Höhe des Betrages eingelegt, den das Gericht ihm als Ersatz seines immateriellen Schadens zugesprochen hat. Das Rechtsmittel des Parlaments wird in Teil V behandelt. Das Anschlussrechtsmittel von Herrn Reynolds wird in Teil VI behandelt.

11 Das Parlament beantragt,

das angefochtene Urteil, insbesondere die Nummern 1, 2, 4 und 5 des Tenors, aufzuheben;

durch Abweisung der Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und auf Schadensersatz als unbegründet den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

hilfsweise die Rechtssache zu erneuter Entscheidung über die Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und auf Ersatz des Herrn Reynolds entstandenen Schadens an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

das Anschlussrechtsmittel von Herrn Reynolds als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen;

über die Verteilung der Kosten des Rechtsmittels nach geltendem Recht zu entscheiden;

Herrn Reynolds die gesamten Kosten des Verfahrens über das Anschlussrechtsmittel aufzuerlegen;

die Unterlagen in den Anlagen 1 und 2 zur Rechtsmittelbeantwortung aus den Akten zu entfernen.

12 Herr Reynolds beantragt,

die Nummern 1, 2, 5 und 6 des Tenors des angefochtenen Urteils zu bestätigen;

Nummer 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, indem dem Antrag auf Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens stattgegeben wird;

hilfsweise die Rechtssache zu erneuter Entscheidung über die Forderung nach Ersatz des ihm entstandenen Schadens an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

über die Verteilung der Kosten des Rechtsmittels nach geltendem Recht zu entscheiden;

dem Parlament die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, hilfsweise die Kosten nach billigem Ermessen zwischen den Parteien aufzuteilen;

die Unterlagen in den Anlagen 1 und 2 zur Rechtsmittelbeantwortung nicht aus den Akten zu entfernen.

V — Rechtsmittelgründe

13 Das Parlament stützt sein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts auf folgende Gründe. Das Urteil

sei in Bezug auf die Pflicht der Anstellungsbehörde, Mindestvoraussetzun-gen zu erfüllen, unzureichend begründet;

verkenne die vorhandene Rechtsprechung zu den Befugnissen der Anstellungsbehörde;

enthalte eine widersprüchliche Begründung in Bezug auf den angeblichen Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde;

verkenne die vorhandene Rechtsprechung zu den Verteidigungsrechten;

enthalte eine unzureichende und widersprüchliche Begründung in Bezug auf die Erheblichkeit der Folgen der Wiederverwendung für die materielle Stellung des abgeordneten Beamten.

14 Ich begnüge mich im Folgenden mit einer Wiedergabe der wichtigsten Argumente, auf die das Parlament diese Gründe stützt, und der wichtigsten von Herrn Reynolds vorgebrachten Gegenargumente.

A — Unzureichende Begründung in Bezug auf die Pflicht der Anstellungsbehörde, Mindestvoraussetzungen zu erfüllen, und Verkennung der vorhandenen Rechtsprechung zu den Befugnissen der Anstellungsbehörde

15 Die ersten beiden Gründe beziehen sich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zum Umfang der Befugnisse der Anstellungsbehörde bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden und insbesondere auf die Frage, ob die Anstellungsbehörde insoweit über einen Ermessensspielraum verfügt. Sie können daher gemeinsam behandelt werden.

16 In Randnummer 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt:

Die Maßgeblichkeit des von der Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet ist, gestellten Antrags, seine Abordnung im dienstlichen Interesse zu beenden, bedeutet jedoch nicht, dass die Anstellungsbehörde insoweit über keinen Ermessensspielraum verfügt und dem Antrag entsprechen muss. Die Anstellungsbehörde muss nämlich, wenn sie einen solchen Antrag erhält, zumindest neutral und objektiv überprüfen, ob der bei ihr eingereichte Antrag zweifelsfrei eine wirksame Willenserklärung der Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet worden ist, darstellt und nicht auf offensichtlich unzulässigen Gründen beruht. Die Anstellungsbehörde darf nämlich eine Abordnung nicht beenden, wenn diese Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

17 Das Parlament weist darauf hin, dass das Gericht seine Ansicht, die Anstellungsbehörde sei verpflichtet, die erwähnten Mindestvoraussetzungen zu erfüllen, in keiner Weise untermauere. Dies sei vor allem deshalb zu beanstanden, weil es hier um eine erhebliche Neuerung gegenüber der vorhandenen Rechtsprechung gehe und diese Feststellung auch die Grundlage für die Erwägungen des Gerichts zur Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Anstellungsbehörde bilde. Nach Ansicht des Parlaments würde die Einhaltung dieser Mindestvoraussetzungen bedeuten, dass die Anstellungsbehörde beim Zusammentragen von Beweisen für den Wahrheitsgehalt und die Rechtmäßigkeit des Antrags ein inquisitorisches Verfahren befolgen müsste. Da die Entscheidung, eine Abordnung im dienstlichen Interesse zu beenden, nicht disziplinarrechtlicher Art sei, sei es nicht angebracht, derartige Ermittlungsmaßnahmen treffen zu müssen.

18 Im Hinblick auf die erste Mindestvoraussetzung — die Überprüfung, ob der Antrag zweifelsfrei eine wirksame Willenserklärung der Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet worden ist, darstellt — führt das Parlament aus, es sei unklar, warum dies in einem Fall notwendig sein solle, in dem die Anstellungsbehörde keine Gründe für Zweifel am Wahrheitsgehalt des betreffenden Antrags habe. Zudem wirft das Parlament die Frage auf, wie es eine derartige Überprüfung neutral und objektiv durchführen solle.

19 Die zweite, die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Antrags betreffende Voraussetzung setzt nach Ansicht des Parlaments voraus, dass die Anstellungsbehörde befugt sei, die Beweggründe der Dienststelle, zu der der Beamte abgeordnet worden sei, nachzuprüfen, wenn diese festgestellt habe, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen den Beteiligten nicht mehr bestehe. Zunächst gehe aus dem Urteil B/Parlament hervor, dass nur die Dienststelle, zu der der Beamte abgeordnet worden sei, befugt sei, die erforderlichen Voraussetzungen für das Fortbestehen des Vertrauens festzustellen. Ferner könne nach der Rechtsprechung eine Fraktion einseitig einem Beamten kündigen, ohne dass hierfür eine Begründung gegeben werden müsse. Schließlich stehe fest, dass eine Entlassung aus politischen Gründen legitim sei und nicht als Diskriminierung betrachtet werden könne. Im Licht dieser Ausführungen sei die Anstellungsbehörde nicht in der Lage, die Mindestvoraussetzungen zu erfüllen, ohne die Vorrechte der Fraktion zu beschneiden, zu der der Beamte abgeordnet worden sei.

20 Hinzu komme, dass die Anstellungsbehörde unvermeidlich gezwungen wäre, ein subjektives und politisches Urteil über die betreffende Dienststelle zu fällen. Dies vertrage sich nicht mit der Aufgabe des Generalsekretärs des Parlaments, der nach Artikel 182 der Geschäftsordnung des Parlaments seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen habe.

21 Herr Reynolds führt in seiner Rechtsmittelbeantwortung aus, es sei nicht Aufgabe der Anstellungsbehörde, die Authentizität des Schreibens des Vorsitzenden der EDD-Fraktion zu prüfen, sondern es gehe vielmehr darum, dass sie zu untersuchen habe, ob das Verfahren zur Beendigung der Abordnung eingehalten worden sei. Ferner habe die Anstellungsbehörde die Aufmerksamkeit der betroffenen Dienststelle auf die Notwendigkeit zu lenken, über eine mit Gründen versehene Entscheidung als Grundlage für den Antrag auf Beendigung der Abordnung zu verfügen.

22 Nach Ansicht von Herrn Reynolds ist die vom Parlament angeführte Rechtsprechung für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unerheblich, da sie sich auf ganz andere Fallgestaltungen beziehe. Dies gelte in erster Linie für die Rechtsprechung in Bezug auf die Entlassung aus politischen Gründen, da die Entscheidung der Anstellungsbehörde und das Schreiben des Vorsitzenden der EDD-Fraktion keine derartige Erwägung enthielten. Es gelte auch für die Rechtsprechung in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes, die in der in Rede stehenden Entscheidung ebenfalls nicht erwähnt werde. Ferner verstießen die Rechtsprechung, wonach eine Fraktion die Möglichkeit habe, einen Vertrag einseitig zu kündigen, ohne eine Begründung dafür zu geben (Schertzer und Speybrouck), und das Urteil B/Parlament gegen die Grundrechte. Herr Reynolds beantragt daher, dass der Gerichtshof diese Rechtsprechung im Licht der rechtsstaatlichen Grundsätze, die der Gründung der Europäischen Union zugrunde lägen, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ändern möge.

Würdigung der ersten beiden Rechtsmittelgründe

23 Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Frage des Umfangs der Befugnisse der Anstellungsbehörde vor dem Gericht aufgeworfen worden ist, um zu klären, ob Raum für die Feststellung bestand, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet war, Herrn Reynolds vor der Entscheidung, seine Abordnung zu beenden, anzuhören. Falls eine gebundene Befugnis vorläge, hätte Herr Reynolds im Licht der vorhandenen Rechtsprechung kein Interesse an der Feststellung, dass eine wesentliche Formvorschrift dadurch verletzt worden sei, dass die Anstellungsbehörde es versäumt habe, ihn anzuhören. Auch aus diesem Grund betrachtet das Parlament die Beantwortung dieser Frage als Eckpfeiler der Entscheidungsgründe des Gerichts.

24 Im Hinblick auf diesen Teil des angefochtenen Urteils rügt das Parlament vor allem den Umstand, dass das Gericht ohne Verweisung auf die vorhandene Rechtsprechung und ohne nähere Begründung in Randnummer 114 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Anstellungsbehörde einen zwar beschränkten, aber nicht inexistenten Ermessensspielraum hinsichtlich der Ausübung der Befugnis besaß, die Abordnung des Klägers vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer zu beenden. In Randnummer 81 des angefochtenen Urteils ist näher beschrieben, worin dieser Ermessensspielraum besteht. In einem Fall wie dem vorliegenden müsse die Anstellungsbehörde, bei der ein Antrag auf Beendigung einer Abordnung gestellt worden sei, nach Ansicht des Gerichts neutral und objektiv überprüfen, ob dieser Antrag zweifelsfrei eine wirksame Willenserklärung der Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet worden ist, darstellt und ob er nicht auf offensichtlich unzulässigen Gründen beruht. Wenn diese beiden Mindestvoraussetzungen nicht erfüllt seien, dürfe die Anstellungsbehörde die Abordnung nicht beenden.

25 Das Parlament führt in seiner Rechtsmittelschrift weiter aus, es handele sich hier um eine erhebliche Neuerung, deren Umsetzung sehr problematisch wäre. Würde dem Urteil des Gerichts nachgekommen, so würde dies bedeuten, dass die Anstellungsbehörde eine Kontrollbefugnis über die betreffende Fraktion erhalten würde, mit der Folge, dass ihre Aufgabe politisiert würde. Dies würde auch dem Auftrag des Generalsekretärs des Parlaments widersprechen, seine Aufgaben völlig unparteiisch zu erfüllen.

26 Unstreitig ist, dass, wie das Gericht in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils entschieden (und in Randnummer 78 dieses Urteils bestätigt) hat, die in Artikel 38 Buchstabe b des Statuts vorgesehene Befugnis der Anstellungsbehörde, die Dauer der Abordnung zu bestimmen, die Möglichkeit beinhaltet, ihre Dauer zu ändern. Die Verkürzung der Dauer der Abordnung ist angezeigt, wenn die Abordnung offenkundig nicht mehr ihrem Zweck entspricht.

27 Die Frage, ob Letzteres der Fall ist, ist von der Anstellungsbehörde zu beurteilen und kann keinesfalls als Automatismus betrachtet werden. Die Anstellungsbehörde muss sich ein Urteil über den Nutzen der Fortsetzung der Abordnung im dienstlichen Interesse bilden. Selbstverständlich ist dabei der Standpunkt der Dienststelle oder der Person, zu der der betreffende Beamte abgeordnet ist, von maßgeblicher Bedeutung. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Anstellungsbehörde beim Erlass von Maßnahmen, die die Rechtsstellung der ihr unterstellten Beamten betreffen, eigene Verantwortung trägt. Dabei hat die Anstellungsbehörde ferner darauf zu achten, dass diese Maßnahmen im dienstlichen Interesse ergehen. Wie das Gericht in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, gehört das dienstliche Interesse zum Wesen der Abordnung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts.

28 Diese Verantwortung der Anstellungsbehörde führt dazu, dass eine Entscheidung über die Beendigung einer Abordnung sorgfältig zu treffen ist. Diese Sorgfalt verlangt im Allgemeinen, dass die Anstellungsbehörde ausreichende Informationen — gleich aus welcher Quelle — sammelt, um sich in die Lage zu versetzen, eine gerechte Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen. So muss sie sich zumindest vergewissern, welche Gründe die Dienststelle oder die Person, zu der der betroffene Beamte abgeordnet worden ist, veranlasst haben, die Abordnung vorzeitig zu beenden oder in sonstiger Weise zu ändern. Dazu gehören die vom Gericht als Mindestvoraussetzungen bezeichneten Bedingungen wie die Prüfung, dass der Antrag zweifelsfrei eine wirksame Willenserklärung der Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet worden ist, darstellt und nicht auf offensichtlich unzulässigen Gründen beruht.

29 Die beschriebene Verpflichtung der Anstellungsbehörde, die sich aus ihrer Verantwortung für das Personal einerseits und der Sorgfaltspflicht andererseits ergibt, gilt allgemein und unabhängig davon, wie ihr im vorliegenden Fall nachgekommen worden ist. Wichtig ist, dass sich die Anstellungsbehörde auch dann, wenn eine bestimmte Lösung einer bestimmten Konfliktsituation im Fall eines abgeordneten Beamten unvermeidlich ist, darüber ein eigenes Urteil zu bilden hat und insoweit auch notwendigerweise über einen eigenen Ermessensspielraum verfügt.

30 Das Parlament hat zum Beleg dafür, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden über keinen Ermessensspielraum verfügt, auf die Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes zu Sachverhalten verwiesen, bei denen eine Fraktion ein Arbeitsverhältnis mit einem Zeitbediensteten beendete. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass Fraktionen die ausschließliche Befugnis haben, zu bestimmen, was für den Fortbestand eines Vertrauensverhältnisses zu einem Mitarbeiter nötig ist, dass eine Fraktion ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter ohne Angabe von Gründen einseitig beenden kann und dass eine Entlassung aus politischen Gründen zulässig ist.

31 Diese Rechtsprechung ist meines Erachtens jedoch für die Beantwortung der vorliegenden Rechtsfrage unerheblich. Das angefochtene Urteil bezieht sich nämlich auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde, die Abordnung von Herrn Reynolds zu beenden, und nicht auf die Entscheidung der EDD-Fraktion. Die Entscheidung der Anstellungsbehörde erging zwar aufgrund der Entscheidung der EDD-Fraktion, das Arbeitsverhältnis von Herrn Reynolds aufzulösen, ist jedoch in rechtlicher Hinsicht von der letztgenannten Entscheidung zu unterscheiden. Der Umstand, dass die EDD-Fraktion aufgrund der angeführten Rechtsprechung einseitig entscheiden konnte, das Arbeitsverhältnis von Herrn Reynolds nicht fortzusetzen und bei der Anstellungsbehörde demgemäß zu beantragen, seine Abordnung zu beenden, bedeutet nicht, dass die Anstellungsbehörde, wie oben ausgeführt, von der Verpflichtung befreit gewesen wäre, sich insoweit ein eigenes Urteil zu bilden. Diese Rechtsprechung hat kurz gesagt keinen Einfluss auf den Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde.

32 Auch die vom Parlament geäußerte Besorgnis, dass es aufgrund des Urteils des Gerichts verpflichtet wäre, eine inquisitorische Untersuchung durchzuführen, und dass es dazu veranlasst werden solle, sein Urteil an die Stelle desjenigen der betroffenen Fraktion zu setzen, was eine Politisierung der Rolle der Anstellungsbehörde zur Folge hätte, entbehrt meines Erachtens der Grundlage. Nach Ansicht des Gerichts muss die Anstellungsbehörde nämlich nur überprüfen (vérifier), ob der Antrag auf Beendigung der Abordnung tatsächlich darauf gerichtet ist. Dies ist, wie bereits angegeben, nicht mehr und nicht weniger als ein Ausfluss der der Anstellungsbehörde gegenüber den ihr unterstellten Beamten obliegenden Sorgfaltspflicht.

33 Dem Vorbringen des Parlaments in Bezug auf eine unzureichende Begründung und eine Verkennung der Rechtsprechung zum Umfang der Befugnisse der Anstellungsbehörde kann im Licht der vorstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden. Das Gericht konnte zu Recht auf der Grundlage seiner Erwägungen in den Randnummern 50 bis 52 und 78 bis 82 zu dem Ergebnis gelangen, dass die Anstellungsbehörde in einem Fall wie dem vorliegenden über einen eigenen Ermessensspielraum verfüge und dass sie diesen Spielraum zur Prüfung zu nutzen habe, ob die im Urteil erwähnten Mindestvoraussetzungen erfüllt seien.

B — Widersprüchliche Begründung in Bezug auf den angeblichen Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde

34 Nach Ansicht des Parlaments stehen die Erwägungen des Gerichts in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils, dass die Anstellungsbehörde die Wirksamkeit der Beweggründe für den Antrag neutral und objektiv überprüfen müsse, im Widerspruch zu den Randnummern 106, 109 und 114 des Urteils. In Randnummer 114 des Urteils führe das Gericht unter Bezugnahme auf Randnummer 81 aus, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall einen zwar beschränkten, aber nicht inexistenten Ermessensspielraum in Bezug auf die Möglichkeit der Beendigung der Abordnung von Herrn Reynolds gehabt habe. In Randnummer 114 gehe es jedoch nicht um den Ermessensspielraum, von dem in Randnummer 81 die Rede gewesen sei, sondern um die Verpflichtung der Anstellungsbehörde, zuvor ein Gespräch mit Herrn Reynolds zu führen, um seinen Standpunkt berücksichtigen zu können. Auch die Randnummern 106 und 109 des Urteils, die in Randnummer 114 bestätigt würden, bezögen sich auf die letztgenannte Verpflichtung. Es sei klar, dass ein Gespräch mit Herrn Reynolds vor Erlass der Entscheidung über die Beendigung seiner Abordnung, wie es das Gericht in den Randnummern 106, 109 und 114 des angefochtenen Urteils verlangt habe, in keinem Zusammenhang mit dem angeblichen Ermessensspielraum im Sinne von Randnummer 81 stehe. Daher enthalte die Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt einen Widerspruch.

35 Herr Reynolds bestreitet, dass die Begründung des angefochtenen Urteils einen Widerspruch aufweist. Er weist darauf hin, dass die Anstellungsbehörde bei einem vorherigen Gespräch mit ihm seine Darstellung des Sachverhalts erfahren hätte und sich nicht ausschließlich auf das Schreiben des Vorsitzenden der EDD-Fraktion hätte stützen müssen. Objektivität verlange gerade, in gleicher Weise die Standpunkte aller Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen.

Würdigung des dritten Rechtsmittelgrundes

36 Das Parlament führt an, die Erwägungen des Gerichts in Bezug auf den Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils einerseits und die Randnummern 106, 109 und 114 des angefochtenen Urteils andererseits bezögen sich auf unterschiedliche Verpflichtungen der Anstellungsbehörde. Randnummer 81 habe die Prüfung des Wahrheitsgehalts des Antrags zum Gegenstand, während die Randnummern 106, 109 und 114 eine Verpflichtung zur Anhörung des betroffenen Beamten vor dem Erlass einer Entscheidung beträfen. Das Parlament leitet daraus ab, dass die Begründung des Urteils einen inneren Widerspruch enthalte.

37 Ich teile diesen Standpunkt des Parlaments nicht. Wie bei der Erörterung der ersten beiden Rechtsmittelgründe ausgeführt worden ist, ergibt sich das Bestehen eines Ermessensspielraums der Anstellungsbehörde beim Erlass einer Maßnahme gegen einen Beamten auf Antrag eines Dritten aus der Verantwortung der Anstellungsbehörde für diesen Beamten. Insbesondere bringt es die Sorgfaltspflicht der Anstellungsbehörde mit sich, dass sie sich vergewissert, dass die Angaben, die als Grundlage der von ihr zu treffenden Entscheidung dienen, richtig und so vollständig wie möglich sind. Daher konnte das Gericht ohne Rechtsverstoß entscheiden, dass die Anstellungsbehörde neutral und objektiv zu prüfen hat, ob der bei ihr gestellte Antrag zweifelsfrei eine wirksame Willenserklärung der Dienststelle oder der Person, zu der der Beamte abgeordnet worden ist, darstellt und nicht auf offensichtlich unzulässigen Gründen beruht. Damit ist nicht unvereinbar, dass die Anstellungsbehörde es aufgrund der Umstände des Falles als notwendig oder nützlich erachten kann, auch den Standpunkt des betroffenen Beamten zu erfahren. Wie Herr Reynolds ausgeführt hat, versetzt gerade die Kenntnisnahme auch seines Standpunkts die Anstellungsbehörde in die Lage, zu einem objektiven Urteil zu gelangen.

38 Da kein Widerspruch zwischen den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 81 sowie in den Randnummern 106, 109 und 114 des angefochtenen Urteils besteht, kann auch der dritte Rechtsmittelgrund des Parlaments keinen Erfolg haben.

C — Verkennung der Rechtsprechung zu den Verteidigungsrechten

39 Das Parlament weist darauf hin, dass die Entscheidungsgründe des Gerichts in seinem Urteil Gaspari/Parlament weitgehend den Entscheidungsgründen der Urteile Quijano/Kommission und F/Kommission glichen, auf die das Gericht seine Entscheidung in Bezug auf die Wahrung der Verteidigungsrechte im angefochtenen Urteil u. a. stütze. In den beiden erstgenannten Rechtssachen habe das Gericht entschieden, dass ein Beamter Gelegenheit erhalten müsse, seinen Standpunkt zum Bericht eines Vertrauensarztes vorzutragen, bevor eine ihn beschwerende Entscheidung erlassen werde. Das Urteil Gaspari des Gerichts sei jedoch vom Gerichtshof aufgehoben worden, soweit durch dieses Urteil die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung der Begründungspflicht und der Verteidigungsrechte aufgehoben worden sei. Damit habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofes verkannt.

40 Das Parlament führt aus, in der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofes werde allgemein hervorgehoben, dass die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliege, anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen sei und dass dies im Wesentlichen von den Umständen abhänge, die das betroffene Organ als Grundlage für seine Entscheidung heranziehe. Nach dieser ständigen Rechtsprechung erfordere die Gewährung rechtlichen Gehörs, dass jede möglicherweise von einer Sanktion betroffene Person in zweckdienlicher Weise ihre Auffassung zu den einzelnen Gesichtspunkten darlegen kann, auf die die Kommission die Verhängung der Sanktion stützt. Das Gericht gehe im angefochtenen Urteil gleichwohl davon aus, dass eine Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen allein deshalb bestehe, weil die beabsichtigte Entscheidung beschwerend sei, ohne dass die Umstände, die die Anstellungsbehörde als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogen habe, geprüft würden.

41 Kernpunkt des vorliegenden Falles sei die Frage, ob die Anstellungsbehörde verpflichtet gewesen sei, Herrn Reynolds zu dem Umstand anzuhören, auf den die Entscheidung gestützt worden sei, nämlich den Wegfall des gegenseitigen Vertrauens zwischen der EDD-Fraktion und ihm. Sollte dies der Fall sein, so hätte das Parlament zu der rein subjektiven Entscheidung der EDD-Fraktion Stellung nehmen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung könne die Anstellungsbehörde jedoch in keinem Fall ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung einer Fraktion wie der EDD-Fraktion setzen und sei daher nicht verpflichtet gewesen, Herrn Reynolds dazu anzuhören.

42 Das Parlament vertritt ferner den Standpunkt, nach der Rechtsprechung bestehe in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung im Statut, die ein kontradiktorisches Verfahren vorsehe, in deren Rahmen jeder Beamte von der Anstellungsbehörde anzuhören sei, bevor eine Maßnahme gegen ihn erlassen werde, grundsätzlich keine solche Verpflichtung für die Verwaltung. Es sei davon auszugehen, dass das in Artikel 90 des Statuts vorgesehene Beschwerdeverfahren die berechtigten Belange des Beamten ausreichend schütze. In Randnummer 94 des angefochtenen Urteils führe das Gericht jedoch aus, die Tatsache, dass Artikel 90 des Statuts ein Beschwerdeverfahren vorsehe, reiche für sich genommen nicht aus, um eine Verpflichtung der Anstellungsbehörde, den betroffenen Beamten vor Erlass einer ihn beschwerenden Entscheidung anzuhören, auszuschließen. Das Gericht erkenne zwar an, dass dieses Verfahren es dem Beamten ermögliche, seine Interessen bei der Verwaltung geltend zu machen, doch stehe ihm diese Möglichkeit erst nach Erlass der streitigen Entscheidung offen. Anschließend stelle das Gericht fest: Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt aber zwingend, dass der Betroffene vor Erlass der ihn beschwerenden Entscheidung angehört wird. Diese starre Betrachtungsweise gehe weiter, als es die vorhandene Rechtsprechung verlange. Daher habe das Gericht die Rechtsprechung zur rechtlichen Bedeutung des in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen vorgerichtlichen Verfahrens verkannt.

43 Anschließend wendet sich das Parlament gegen die Entscheidung des Gerichts im angefochtenen Urteil, dass der bloße Umstand, dass die Anstellungsbehörde über einen — zwar beschränkten, aber nicht inexistenten — Ermessensspielraum verfügt habe, grundsätzlich ausreiche, um es als nicht völlig ausgeschlossen anzusehen, dass sich eine vorherige Anhörung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hätte auswirken können. Das Gericht habe jedoch nicht, wie es die ständige Rechtsprechung verlange, die ihm vorliegenden Beweismittel geprüft, um zu klären, ob sich eine derartige Anhörung von Herrn Reynolds unter den besonderen Umständen des Falles tatsächlich konkret — und nicht nur hypothetisch — hätte auswirken können. Angesichts der Spannungen im Zusammenhang mit der Abordnung von Herrn Reynolds, dem Misslingen von Bestrebungen der EDD-Fraktion, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen, und der Reaktion von Herrn Reynolds hierauf in seinem Memorandum vom 1. Juli 2000 sei offensichtlich, dass eine vorherige Anhörung keine konkreten Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung hätte haben können.

44 Herr Reynolds führt in seiner Rechtsmittelbeantwortung aus, auch wenn der Gerichtshof das Urteil Gaspari des Gerichts aufgehoben habe, sei dies im vorliegenden Fall unerheblich, da der Sachverhalt und die Rechtsfrage in dieser Rechtssache in keiner Weise mit dem vorliegenden Fall vergleichbar seien. So habe es im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt nicht an der vorherigen Anhörung eines Beamten gefehlt, der Adressat einer beschwerenden Entscheidung gewesen sei.

45 In Bezug auf die angebliche Verkennung der Rechtsprechung durch das Gericht führt Herr Reynolds aus, das Vorbringen des Parlaments sei wenig überzeugend, denn es beruhe auf einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung (worauf er auch den Präsidenten des Parlaments mit zwei Schreiben vom 23. Januar 2002 und vom 5. Februar 2002 hingewiesen habe) und auf Fehlern bei der Zitierung oder der Auslegung des angefochtenen Urteils. Ferner wendet sich Herr Reynolds gegen die Behauptung des Parlaments, dass das Gericht keine Rechtsprechung zur Untermauerung seiner Entscheidung angeführt habe, dass der Betroffene vorher anzuhören sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf Randnummer 91 des angefochtenen Urteils.

46 Herr Reynolds hält auch die Behauptung des Parlaments für falsch, das Gericht sei zu dem Ergebnis gelangt, es sei grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen, dass sich eine vorherige Anhörung konkret auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hätte auswirken können. Aus Randnummer 114 des angefochtenen Urteils gehe hervor, dass das Gericht diese Auswirkung in konkreter Weise und nicht bloß grundsätzlich beurteilt habe. Ferner bestreitet Herr Reynolds, dass ein Versuch zur gütlichen Beilegung seitens der EDD-Fraktion unternommen worden sei, wie das Parlament vorgetragen habe.

47 Schließlich beruft sich Herr Reynolds zur weiteren Untermauerung seiner Ansicht auf Artikel 41 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach jede Person das Recht habe, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen werde.

48 In der Erwiderung beantragt das Parlament die Entfernung der beiden in Nummer 45 dieser Schlussanträge erwähnten Schreiben von Herrn Reynolds an den Präsidenten des Parlaments aus den Akten, da diese Schreiben nach Erlass des angefochtenen Urteils verfasst worden seien. Sie könnten daher für die Behandlung dieses Rechtsmittels keine Bedeutung haben. Zudem könnten sie auch Dritten Nachteile zufügen, die am Rechtsstreit nicht beteiligt seien und nicht in der Lage seien, sich zu verteidigen.

49 Herr Reynolds führt in seiner Gegenerwiderung aus, er habe die Schreiben in das Verfahren eingeführt, um den Gerichtshof besser in die Lage zu versetzen, zu verstehen, auf welcher Grundlage das Gericht bei seiner Untersuchung des Kontextes und des Ursprungs des Rechtsstreits zu seinem Urteil gekommen sei.

Würdigung des vierten Rechtsmittelgrundes

50 Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Verkennung der Rechtsprechung zu den Verteidigungsrechten durch das Gericht, soweit es entschieden hat, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet gewesen sei, Herrn Reynolds vor der Entscheidung über die Beendigung seiner Abordnung anzuhören.

51 Das Parlament weist zunächst darauf hin, dass das Gericht diesen Teil des angefochtenen Urteils u. a. auf seine Urteile Quijano/Kommission und F/Kommission gestützt habe, ohne zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Gaspari vom 19. November 1998 das Urteil des Gerichts in dieser Rechtssache, das in einer mit den erstgenannten Urteilen des Gerichts vergleichbaren Weise begründet worden sei, aufgehoben habe.

52 Mit Herrn Reynolds bin ich der Ansicht, dass diesem Vorbringen nicht gefolgt werden kann. Die Rechtssachen Quijano und Gaspari bezogen sich auf einen Sachverhalt, bei dem den Betroffenen Zeugnisse eines Vertrauensarztes zur Kenntnis zu bringen waren, bevor gegen sie eine beschwerende Entscheidung getroffen wurde, und auf die Frage, ob dies im konkreten Fall geschehen war. In der Rechtssache F/Kommission ging es um eine betrügerische Handlung eines Beamten, der eine vorläufige Amtsenthebung folgte. Diese Sachverhalte lassen sich nicht mit dem Sachverhalt eines Beamten vergleichen, dessen Abordnung durch eine Fraktion des Parlaments beendet wird und der vor Erlass der von der Anstellungsbehörde zu treffenden Folgemaßnahmen angehört werden möchte. Hinzu kommt, dass das Gericht seine eigene Rechtsprechung nur zur Untermauerung des Grundsatzes angeführt hat, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in jedem Verfahren gegen eine Person, das zu einer beschwerenden Entscheidung führen kann, als Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts zu betrachten ist, das selbst bei Fehlen jeder Regelung für das betreffende Verfahren zu beachten ist. Daher lässt sich die Ansicht nicht halten, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes verkannt worden sei, nur weil ein Urteil in einem vergleichbaren Fall aus Gründen, die für diesen Fall spezifisch waren, aufgehoben worden ist.

53 Sodann rügt das Parlament, dass das Gericht seine Beurteilung der Verletzung der Verteidigungsrechte durch die Anstellungsbehörde ausschließlich darauf gestützt habe, dass die Entscheidung über die Beendigung der Abordnung von Herrn Reynolds als beschwerende Maßnahme zu betrachten sei, ohne näher zu untersuchen, welche Umstände die Anstellungsbehörde als Grundlage für ihre Entscheidung herangezogen habe.

54 Zu diesem Punkt halte ich es zunächst für wichtig, die Art der von der Anstellungsbehörde erlassenen Entscheidung näher zu untersuchen. Insbesondere halte ich die Feststellung für erheblich, dass diese Entscheidung zwar eine rechtlich selbständige Entscheidung der Anstellungsbehörde ist, jedoch nicht getrennt von den Umständen betrachtet werden kann, unter denen sie erlassen wurde. Die angefochtene Entscheidung der Anstellungsbehörde folgte nämlich auf die Entscheidung der EDD-Fraktion, die Abordnung von Herrn Reynolds zu ihr zu beenden. Die Anstellungsbehörde konnte diese Entscheidung nur zur Kenntnis nehmen. Wie das Gericht auch in Randnummer 80 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, war die letztgenannte Entscheidung ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die Ausübung der Befugnis der Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall, auch wenn die Anstellungsbehörde, wie bereits ausgeführt, im Licht der eigenen Verantwortung gegenüber Herrn Reynolds bei ihrer eigenen Urteilsbildung sehr wohl verpflichtet war, zu prüfen, ob der Antrag des Vorsitzenden der EDD-Fraktion tatsächlich dem Willen der Fraktion entsprach.

55 Die Entscheidung der Anstellungsbehörde war mit anderen Worten sowohl zu Beginn als auch am Ende der Abordnung technischer Art und subsidiär gegenüber der Entscheidungsfindung innerhalb der EDD-Fraktion. Nachdem die EDD-Fraktion zu erkennen gegeben hatte, dass sie Herrn Reynolds für eine bestimmte Zeit zu beschäftigen beabsichtigte, wurde dies von der Anstellungsbehörde durch eine Entscheidung gemäß Artikel 38 Buchstabe a des Statuts ermöglicht. Die Beendigung der Abordnung ist ebenfalls eine Folgemaßnahme nach dem Antrag des Vorsitzenden der EDD-Fraktion. In der entstandenen Lage, in der das für die Abordnung erforderliche Vertrauen entfallen war, was die Anstellungsbehörde in der Tat zu überprüfen hatte, bevor sie damit Folgen verband, oblag es ihr, im Interesse des betroffenen Beamten die Maßnahmen zu ergreifen, die die Fortsetzung der Tätigkeiten, mit denen er vor der Abordnung betraut war, gewährleisteten. Unter diesen Umständen ist die Entscheidung über die Wiederverwendung von Herrn Reynolds, in seinem ursprünglichen Amt und seiner ursprünglichen Besoldungsgruppe, meines Erachtens als bloße Maßnahme der internen Organisation einzustufen.

56 Dabei möchte ich bemerken, dass, obwohl Herr Reynolds durch den gesamten Ablauf des Geschehens unbestreitbar Nachteile erlitt, sich diese Nachteile in erster Linie aus der Entscheidung der EDD-Fraktion ergaben, das Dienstverhältnis mit Herrn Reynolds zu beenden, und nicht aus der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Beendigung der Abordnung, die, wie bereits ausgeführt, technischer Art und subsidiär gegenüber der erstgenannten Entscheidung war. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Posten, den Herr Reynolds im Rahmen seiner Abordnung ausfüllte, ausgesprochen politischen Charakter hatte. Bei derartigen Aufgaben müssen sich die Betroffenen, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, der politischen Faktoren und Risiken bewusst sein, die sowohl bei ihrer Einstellung als auch bei ihrer Entlassung im Vordergrund standen. Herr Reynolds ist somit durch seine Bewerbung um die Stelle eines Generalsekretärs ein Risiko eingegangen, das dazu führen konnte, dass er bei Verlust des Vertrauens seine Tätigkeit für die EDD-Fraktion beenden und auf seinen ursprünglichen Dienstposten zurückkehren musste.

57 Vor diesem Hintergrund sind die Rüge des Parlaments in Bezug auf die Wahrung der Verteidigungsrechte und die zu ihrer Untermauerung vorgetragenen Argumente zu prüfen.

58 Wie sich sogleich erweist, war die Feststellung des Gerichts in den Randnummern 42 und 86 des angefochtenen Urteils, dass die angefochtene Entscheidung beschwerend gewesen sei, ausschlaggebend für die Erwägung, dass in diesem Fall Herr Reynolds hätte angehört werden müssen, bevor die Anstellungsbehörde die Entscheidung über die Beendigung seiner Abordnung habe erlassen dürfen. Wie ich soeben ausgeführt habe, ist diese Feststellung jedoch nicht zutreffend, und die angefochtene Entscheidung hat eher den Charakter einer bloßen Maßnahme der internen Organisation infolge der Entscheidungsfindung innerhalb der EDD-Fraktion.

59 Zudem muss das Verhalten, zu dem die Anstellungsbehörde in einem Fall wie dem vorliegenden verpflichtet ist, im Zusammenhang mit dem Umfang des Ermessensspielraums betrachtet werden, über den sie insoweit verfügt. In den Nummern 17 bis 29 dieser Schlussanträge wird bereits bei der Wiedergabe der Erwägungen des Gerichts zu diesem Punkt dargelegt, dass sich dieser Spielraum auf die Prüfung der Umstände bezieht, die die Anstellungsbehörde beim Erlass der betreffenden Entscheidung berücksichtigt. Diese Prüfung kann in unterschiedlicher Weise erfolgen, sei es durch die Anhörung der unmittelbar Betroffenen, sei es durch die Anhörung Dritter oder durch die Verwendung von Informationen aus anderen Quellen. Allerdings ist die Anstellungsbehörde selbst dafür verantwortlich, dass sie in dieser Phase auf der Grundlage der von ihr gesammelten Angaben selbständig zu einer Beurteilung der tatsächlichen Grundlage der von ihr zu erlassenden Entscheidung gelangt.

60 In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Rechtssache Ojha verweisen, in der die Anstellungsbehörde, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Tätigkeit eines Beamten bei der Delegation der Kommission in einem Drittland zu Spannungen geführt hatte, einseitig eine Entscheidung über dessen Umsetzung erließ. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in dieser Rechtssache entschieden, dass, wie von ihm bereits mehrfach ausgeführt, Schwierigkeiten in den innerdienstlichen Beziehungen die Versetzung eines Beamten im dienstlichen Interesse rechtfertigen könnten, wenn durch diese Schwierigkeiten Spannungen entstünden, die einem reibungslosen Dienstbetrieb abträglich sein könnten. Eine solche Maßnahme könne sogar unabhängig davon ergriffen werden, wie die Frage der Verantwortung für die betreffenden Zwischenfälle zu beantworten sei. Da es dabei ebenfalls um eine Tätigkeit ging, bei der gegenseitiges Vertrauen absolut erforderlich war, hat der Gerichtshof für Recht erkannt: Ist dieses Vertrauen — gleich aus welchem Grund — erschüttert, so kann der betroffene Beamte diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. Sollen sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht auf die gesamte betroffene Dienststelle ausdehnen, so entspricht es einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn das Organ ihn unverzüglich abberuft. Obwohl die Fallgestaltungen nicht völlig vergleichbar sind, macht die Rechtssache Ojha deutlich, in welcher Weise die Anstellungsbehörde bei aufgetretenen Spannungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Beamten im dienstlichen Interesse zu handeln hat, und der Grundgedanke dieser Erwägungen des Gerichtshofes ist entsprechend auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

61 Gegen diese Entscheidung kann ein Betroffener gemäß Artikel 90 des Statuts bei der Anstellungsbehörde Beschwerde einlegen. Das Parlament hat auf Rechtsprechung verwiesen, wonach in Ermangelung einer einschlägigen ausdrücklichen Bestimmung des Statuts keine Verpflichtung der Anstellungsbehörde bestehe, jeden Beamten anzuhören, bevor eine Maßnahme gegen ihn erlassen werde. Die in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen Garantien für den Schutz der Belange des Personals seien grundsätzlich als ausreichend anzusehen. Das Gericht hat in Randnummer 94 des angefochtenen Urteils jedoch ausgeführt, dass im Fall einer beschwerenden Entscheidung der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte zwingend verlange, dass der Betroffene vor Erlass der ihn beschwerenden Entscheidung angehört werde. Gestützt auf meine Beurteilung der Art der angefochtenen Entscheidung als Maßnahme der internen Organisation und den Umstand, dass für derartige Maßnahmen das Beschwerdeverfahren im ersten Rechtszug einen angemessenen Schutz der Interessen des betroffenen Beamten bietet, bin ich mit dem Parlament der Ansicht, dass das Gericht mit seiner Feststellung in Randnummer 94 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung zu diesem Punkt verkannt hat.

62 Rein vorsorglich möchte ich bemerken, dass auch die Berufung von Herrn Reynolds auf Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht durchgreift. Nicht nur ist dieses Dokument in seiner gegenwärtigen Form rechtlich nicht bindend, sondern die darin aufgenommenen Rechte entsprechen auch den Rechten, die bereits als allgemeine Rechtsgrundsätze im Gemeinschaftsrecht angewandt werden, und im vorliegenden Fall fehlt es, wie ich soeben ausgeführt habe, an einem Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte. Doch auch nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellen, da Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nur Anwendung findet, wenn eine für die Betroffenen nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Eine solche Maßnahme ist im vorliegenden Fall, wie in Nummer 56 und auch im Folgenden in den Nummern 69 und 70 erläutert wird, nicht gegeben.

63 Da ich zu dem Ergebnis gelangt bin, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, Herrn Reynolds vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung anzuhören, sind die Fragen nach dem Gegenstand dieser Anhörung und danach, ob sich eine solche Anhörung konkret auf die letztlich getroffene Entscheidung hätte auswirken können, nicht mehr erheblich. Auch die anderen zur Untermauerung dieses Rechtsmittelgrundes angeführten Argumente bedürfen keiner weiteren Erörterung.

64 Der vom Parlament vorgetragene Rechtsmittelgrund einer Verkennung der Rechtsprechung zu den Verteidigungsrechten ist im Licht der vorstehenden Erwägungen gerechtfertigt und muss daher zur Aufhebung dieses Teiles des Urteils des Gerichts führen.

D — Unzureichende und widersprüchliche Begründung in Bezug auf die Erheblichkeit der Folgen der Wiederverwendung für die materielle Stellung des abgeordneten Beamten

65 Das Parlament macht geltend, dass das Gericht in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils seine auf die Urteile Arning, Fiorani und Ojha gestützte Argumentation im Zusammenhang mit dem Umstand verworfen habe, dass sich diese Urteile auf anders gelagerte Fälle als den vorliegenden bezögen. In diesen Rechtssachen sei die angefochtene Entscheidung als bloße Maßnahme der internen Organisation der Dienststelle betrachtet worden, die sich weder auf die Besoldungsgruppe noch auf die materielle Stellung des Beamten ausgewirkt habe. Die Lösung des Gerichts führe zu einer unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Beamten wenig erstrebenswerten Situation. Bei diesem Ansatz werde die Verpflichtung zur Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Beendigung der Abordnung ausschließlich von der Frage abhängig gemacht, ob er während seiner Abordnung über dieselbe Besoldungsgruppe wie ursprünglich verfügt habe. Die Entscheidung der Anstellungsbehörde, Herrn Reynolds auf seinem alten Dienstposten in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als derjenigen zu verwenden, über die er während seiner Abordnung verfügt habe, ergebe sich zwingend aus Artikel 38 Buchstabe g des Statuts. Die Befolgung einer zwingenden Bestimmung des Statuts durch die Anstellungsbehörde dürfe nicht zur unterschiedlichen Anwendung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte führen.

66 Das Parlament weist ferner darauf hin, dass das Gericht in Randnummer 116 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass Artikel 38 Buchstabe g des Statuts ausschließlich die Konsequenzen der Beendigung der im dienstlichen Interesse erfolgten Abordnung betreffe und dass dies für die Beurteilung der Frage, ob sich im vorliegenden Fall die vorherige Anhörung des Betroffenen in besonderer Weise auf die Entscheidung, seine Abordnung zu beenden, hätte auswirken können, ohne Bedeutung sei. Das Gericht habe somit ausdrücklich ausgeführt, dass die Entscheidung über die Beendigung der Abordnung tatsächlich getrennt von der Entscheidung, den Kläger auf seinem ursprünglichen Dienstposten in einer niedrigeren Besoldungsgruppe wieder zu verwenden, zu betrachten sei. Der Umstand, dass Herr Reynolds auf seinem früheren Dienstposten in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als derjenigen, in deren Genuss er während seiner Abordnung gelangt sei, wieder verwendet werden solle, müsse unerheblich dafür sein, ob die Anstellungsbehörde verpflichtet gewesen sei, ihn vor der Entscheidung, seine Abordnung im dienstlichen Interesse zu beenden, anzuhören.

67 Herr Reynolds führt in seiner Rechtsmittelbeantwortung aus, dass das Parlament der Frage, ob der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor dem Erlass einer beschwerenden Entscheidung von der Besoldungsgruppe abhängig sein könne, in der der Betroffene wieder verwendet werden solle, stets auszuweichen trachte. Durch diese Handlungsweise habe die Anstellungsbehörde den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.

Würdigung des fünften Rechtsmittelgrundes

68 In Nummer 56 dieser Schlussanträge habe ich bereits auf den besonderen Charakter einer Abordnung eines Beamten zu einer Fraktion und darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang damit vom Betroffenen erwartet werden kann, dass er, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, sich der politischen Faktoren und Risiken bewusst ist, die sowohl bei seiner Einstellung als auch bei seiner Entlassung ausschlaggebend waren.

69 Der Realitätssinn, der daher von jemandem in der Lage von Herrn Reynolds erwartet werden darf, bringt es mit sich, dass er die Möglichkeit berücksichtigt, dass er in einer per definitionem unruhigen Arbeitsumgebung niemals Sicherheit in Bezug auf seine Anstellung genießt. Die Entlohnung für die Stelle spiegelt diesen Umstand auch wider. Dies bedeutet, dass eine Person, die abgeordnet wird, um die Stelle des Generalsekretärs einer Fraktion des Parlaments bekleiden zu können, von vornherein einkalkulieren muss, dass eine vorzeitige Beendigung der Abordnung stets möglich ist. Dazu gehört, dass auch dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass die Beendigung der Abordnung gemäß Artikel 38 Buchstabe g des Statuts bedeutet, dass der Betroffene auf den früher von ihm bekleideten Dienstposten mit der dazu gehörenden Entlohnung zurückkehrt.

70 Aufgrund meiner Feststellungen in Nummer 55 dieser Schlussanträge bin ich der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung als bloße Maßnahme der internen Organisation zu betrachten ist, unbeschadet dessen, dass der Betroffene eine erhebliche Minderung seiner Dienstbezüge erlitt. Dies ist wie gesagt eine Folge, die für ihn vorhersehbar sein musste, und es würde gekünstelt anmuten, wenn die angefochtene Entscheidung ausschließlich aufgrund dieses Umstands anders qualifiziert würde. Zudem würde dies, wie das Parlament zu Recht geltend macht, auch möglicherweise zu einer unterschiedlichen Behandlung abgeordneter Beamter in Abhängigkeit davon führen, ob die Besoldungsgruppe, in deren Genuss sie während ihrer Abordnung gelangten, mit ihrer ursprünglichen Besoldungsgruppe übereinstimmt.

71 Nach allem bin ich daher der Ansicht, dass der Rechtsmittelgrund des Parlaments, mit dem die unzureichende und widersprüchliche Begründung in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Erheblichkeit der Folgen der Wiederverwendung für die materielle Stellung des abgeordneten Beamten gerügt wird, gerechtfertigt ist. Das angefochtene Urteil ist daher auch in diesem Punkt aufzuheben.

E — Schadensersatzantrag

72 Das Parlament führt aus, da es beim Erlass der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise unrechtmäßig gehandelt habe, bestehe kein Anlass, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im vorliegenden Fall festzustellen. Das Parlament beantragt daher, das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit es dem Schadensersatzantrag stattgegeben habe.

Würdigung

73 Aufgrund des Umstands, dass die Anstellungsbehörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, als sie die angefochtene Entscheidung ohne vorherige Anhörung von Herrn Reynolds erließ, entfällt die Grundlage für die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass das Parlament für den ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden hafte.

74 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit das Parlament in den Nummern 2 und 4 des Tenors zum Ersatz des Herrn Reynolds entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verurteilt wird.

VI — Anschlussrechtsmittel — Gründe

75 Herr Reynolds beantragt, das Urteil des Gerichts teilweise, soweit es die Beurteilung des ihm entstandenen immateriellen Schadens betrifft, wegen unzureichender Begründung, widersprüchlicher Begründung und unrichtiger Einordnung von Tatsachen aufzuheben. Er führt aus, nach dem Urteil De Nil und Impens sei der Gerichtshof befugt, zu prüfen, ob aus dem Urteil des Gerichts mit hinreichender Klarheit hervorgehe, wie der Betrag des Schadensersatzes berechnet worden sei. Dies gehe jedoch aus dem Urteil nicht hervor, das sich in Randnummer 154 mit der Feststellung begnüge, dass der Erlass der angefochtenen Entscheidung den immateriellen Schaden, den der Kläger bereits erlitten hatte, nur vergrößern [konnte] und dass [d]ie rückwirkende Wiedereinweisung in seine frühere Tätigkeit, ohne zuvor von der Anstellungsbehörde angehört worden zu sein, ... nur seine Würde und sein Selbstbewusstsein verletzen [konnte]. Daher beantragt Herr Reynolds, zum einen das Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit ihm im ersten Rechtszug kein ausreichender Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zugebilligt worden sei, und zum anderen auf der Grundlage seines im ersten Rechtszug gestellten Antrags über einen angemessenen Ersatz dieses Schadens zu entscheiden.

76 Das Parlament macht geltend, dass das Urteil De Nil und Impens keine Grundlage für das Anschlussrechtsmittel von Herrn Reynolds biete. Dieses Urteil habe ausschließlich die Kontrolle betroffen, die der Gerichtshof über die Begründung des Gerichts in Bezug auf die Kriterien ausübe, die bei der Feststellung der Höhe des materiellen Schadens zu berücksichtigen seien, und nicht die Kriterien, die bei der Feststellung der Höhe des immateriellen Schadens angewandt würden. Es sei offenkundig, dass kein Grund bestehe, näher anzugeben, anhand welcher Kriterien Schadensersatz in Höhe von nur einem Euro gewährt worden sei. Daher habe die Begründung des Gerichts den Gerichtshof eindeutig in die Lage versetzt, seine richterliche Nachprüfung der Beurteilung des immateriellen Schadens im vorliegenden Fall vorzunehmen.

77 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung seien der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da der Gerichtshof nach Artikel 122 der Verfahrensordnung abweichend von Artikel 69 § 2 bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt würden, die Kosten zwischen den Parteien teilen könne, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten sei, beantragt das Parlament, im vorliegenden Fall festzustellen, dass kein Anlass bestehe, diese Bestimmung anzuwenden. Aus der von Herrn Reynolds selbst zur Stützung seines Anschlussrechtsmittels angeführten Rechtsprechung gehe hervor, dass die von ihm vorgetragenen Gründe offensichtlich unbegründet seien. Daher ist das Parlament der Ansicht, dass Herrn Reynolds die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen seien.

78 Dagegen beantragt Herr Reynolds fűiden Fall, dass seinem Anschlussrechtsmittel nicht stattgegeben wird, unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Darlegung der Begründetheit der von ihm zu dessen Stützung angegebenen Gründe gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung die Kosten zwischen den Parteien zu teilen, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten sei.

Würdigung

79 Mit seinem Anschlussrechtsmittel begehrt Herr Reynolds die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht die Zurückweisung seines Klageantrags auf Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens unzureichend begründet habe. Zugleich beantragt er, den Betrag, auf den er in diesem Zusammenhang Anspruch zu haben glaubt, festzusetzen.

80 In den Nummern 64 und 71 bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass der vierte und der fünfte vom Parlament vorgetragene Rechtsmittelgrund begründet sind. Ferner bin ich in Nummer 73 zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gericht zu Unrecht entschieden hat, dass die Anstellungsbehörde durch das Unterbleiben einer Anhörung von Herrn Reynolds vor dem Erlass der Entscheidung über die Beendigung seiner Abordnung zur EDD-Fraktion rechtswidrig gehandelt habe und dass er deshalb Anspruch auf Schadensersatz habe. Das angefochtene Urteil ist aus diesen Gründen aufzuheben. Infolgedessen ist das von Herrn Reynolds eingelegte Anschlussrechtsmittel — das darauf abzielt, die Beurteilung seines Antrags auf Ersatz seines immateriellen Schadens durch das Gericht aufzuheben — zurückzuweisen, da es gegenstandslos geworden ist.

VII — Kosten

81 Nach Artikel 122 in Verbindung mit Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe der Gemeinschaften, wenn sie in einer Streitsache mit einem Bediensteten ein Rechtsmittel eingelegt haben, ihre Kosten selbst. Da das vom Parlament eingelegte Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, trägt jede Partei ihre Kosten im Rechtsmittelverfahren selbst.

82 In Bezug auf das von Herrn Reynolds eingelegte Anschlussrechtsmittel hat das Parlament auf die Möglichkeit nach Artikel 122 der Verfahrensordnung verwiesen, abweichend von Artikel 69 § 2 die Kosten zwischen den Parteien zu teilen, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Das Parlament hat jedoch beantragt, diese Bestimmung nicht anzuwenden und Herrn Reynolds sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seinem Anschlussrechtsmittel aufzuerlegen, da die von ihm angeführten Gründe offensichtlich unbegründet seien. Da ich zu dem Ergebnis gelangt bin, dass infolge der Begründetheit des vom Parlament eingelegten Rechtsmittels das von Herrn Reynolds eingelegte Anschlussrechtsmittel gegenstandslos geworden ist und kein Anlass besteht, seine Begründetheit zu prüfen, sehe ich keinen Grund, von der Grundregel abzuweichen, dass ein Organ in einer Streitsache mit einem Bediensteten seine Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat. Auch im Rahmen des Anschlussrechtsmittels haben die Parteien daher ihre eigenen Kosten zu tragen.

VII — Ergebnis

83 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor,

a) das Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2002 in der Rechtssache T-237/00 (Reynolds/Parlament) aufzuheben,

soweit das Gericht entschieden hat, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet war, Herrn Reynolds vor der Beendigung seiner Abordnung anzuhören, und

soweit das Gericht das Parlament zum Ersatz des Herrn Reynolds entstandenen materiellen und immateriellen Schadens verurteilt hat;

b) festzustellen, dass Herr Reynolds keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schadens hat;

c) das Anschlussrechtsmittel von Herrn Reynolds zurückzuweisen;

d) festzustellen, dass jede Partei im Rahmen sowohl des Rechtsmittels als auch des Anschlussrechtsmittels ihre eigenen Kosten zu tragen hat.