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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 18.09.2003 – C-162/01

Generalanwältin Shristine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2003:478

Schlussanträge der frau Generalanwalt

Shristine Stix-Hackl

vom 18. September 2003

I — Einleitung

1 Die beiden vorliegenden, zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Rechtsmittel richten sich gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T-533/93 (im Folgenden: Urteil Bouma) und T-73/94 (im Folgenden: Urteil Beusmans), mit denen das Gericht die von den niederländischen Milcherzeugern Edouard Bouma und Bernhard Beusmans gegen den Rat und die Kommission eingereichten Schadenersatzklagen abgewiesen hat.

2 Diese Klagen gehören zu einem ganzen Komplex von Rechtsstreitigkeiten, die, allgemein gesprochen, die Position so genannter SLOM-Erzeuger im Rahmen des Milchquotensystems betreffen, also von Milcherzeugern, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren, während eines Zeitraums von fünf Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten (im Folgenden: Nichtvermarktungsverpflichtung) oder die Milchkuhbestände auf Bestände zur Fleischerzeugung umzustellen (im Folgenden: Umstellungsverpflichtung).

3 Dieser Problemkreis findet seinen Ausgangspunkt darin, dass bei der Einführung des Milchquotensystems ab dem 1. April 1984 — welches zur Begrenzung der Milcherzeugung die Festsetzung bestimmter Referenzmengen vorsah sowie Abgaben für den Fall, dass diese Mengen überschritten würden — der Situation der SLOM-Erzeuger nicht Rechnung getragen wurde. Denn nach der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in ihrer ursprünglichen Fassung, mit welcher die Berechnung der Referenzmengen im Einzelnen geregelt wurde, waren die Referenzmengen auf der Grundlage der Milchlieferungen eines Referenzjahres festzulegen, das sich, wie sich herausstellte, ganz oder teilweise mit den Laufzeiten der von den SLOM-Erzeugern eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtungen überschnitt. Im Ergebnis führte dies dazu, dass solche Milcherzeuger — in Ermangelung einer Milcherzeugung während des Referenzjahres — von der Zuteilung einer Referenzmenge ausgeschlossen waren und somit keine bzw. keine abgabenfreie Milch produzieren konnten.

4 Die daraus resultierende, nachteilige Situation der SLOM-Erzeuger, welche zum Teil durch nachfolgende Reparaturmaßnahmen des Gemeinschaftsgesetzgebers prolongiert und um weitere rechtliche Aspekte bereichert wurde, beschäftigt nunmehr seit mehr als einem Jahrzehnt unter verschiedenen Gesichtspunkten die Gemeinschaftsgerichte und hat auch in einer Reihe sekundärrechtlicher Akte ihren Niederschlag gefunden. Diese Urteile und sekundärrechtlichen Maßnahmen, welche — und diese Unterscheidung ist gerade in den vorliegenden Fällen im Auge zu behalten — teils die (Gültigkeit der) Regelungen bezüglich der Zuteilung von Referenzmengen als solche, teils den Ersatz des den SLOM-Erzeugern aus diesen Regelungen entstandenen Schadens zum Gegenstand haben, bilden den nachfolgend näher zu beschreibenden rechtlichen Rahmen, in den sich die vorliegenden Rechtssachen einfügen.

5 Die gegenständlichen Rechtsmittel werfen insbesondere die Frage auf, ob das Gericht erster Instanz in den angefochtenen Urteilen im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Haftung der Gemeinschaft davon abhängt, dass die Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Bezüglich der Teilnahme von SLOM-Erzeugern am Milchquotensystem

6 Angesichts eines Überschusses bei der Milcherzeugung in der Gemeinschaft erließ der Rat 1977 die Verordnung Nr. 1078/77 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände. In dieser Verordnung wurde den Erzeugern die Möglichkeit geboten, gegen Erhalt einer Prämie für einen Zeitraum von fünf Jahren eine Nicht-vermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung einzugehen.

7 Da die Überproduktion auch 1983 fortbestand, obwohl viele Erzeuger derartige Nichtvermarktungsverpflichtungen eingegangen waren, erließ der Rat am 31. März 1984 die Verordnungen (EWG) Nr. 856/84 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse. Mit diesen Verordnungen wurde vom 1. April 1984 an ein System von Zusatzabgaben auf Milch eingeführt (im Folgenden: Abgabenregelung), wonach jeder Milcherzeuger nur die der ihm zugeteilten Milchquote (im Folgenden: Referenzmenge) entsprechende Menge Milch vermarkten durfte; andernfalls war eine Zusatzabgabe zu entrichten. Die Referenzmenge entsprach der in einem Referenzjahr — für das Königreich der Niederlande das Jahr 1983 — erzeugten Menge an Milch.

8 All jene Erzeuger, die in diesem Jahr wegen ihrer im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung keine Milch erzeugt hatten, konnten infolgedessen keine Referenzmenge erhalten und daher auch keine von der Zusatzabgabe freie Milchmenge vermarkten.

9 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen Mulder (im Folgenden: Urteil Mulder I) und Von Deetzen erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit für ungültig, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsieht, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 ... eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert haben.

10 Der Rat erließ daraufhin die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84. Durch diese Verordnung wurde ein Artikel 3 a in die Verordnung Nr. 857/84 eingefügt. Diese Vorschrift ermöglichte es, den Milcherzeugern, die in Erfüllung einer Nichtvermarktungsverpflichtung im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten und daher bisher vom Milchquotensystem ausgeschlossen waren, unter bestimmten Voraussetzungen eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen (Artikel 3a Absatz 1), die 60 % der Menge Milch entsprach (Artikel 3a Absatz 2), die vom Erzeuger in dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Eingehung der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung geliefert bzw. verkauft wurde (im Folgenden: Referenzerzeugung).

11 Gemäß Absatz 1 des eingefügten Artikels 3a betrifft diese Regelung aber nur Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungszeitraum gemäß der Verpflichtung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 nach dem 31. Dezember 1983 bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen die Milchanlieferungen von April bis September mindestens das Doppelte der Milchanlieferungen von Oktober bis März des nächsten Jahres betragen, nach dem 30. September 1983 abläuft.

12 Diese Erzeuger erhalten auf Antrag vorläufig eine spezifische Referenzmenge, wenn sie u. a. der zuständigen Behörde zur Stützung des Antrags nachweisen, dass sie in vollem Umfang die beantragte Referenzmenge in ihrem Betrieb erzeugen können (Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89).

13 Gemäß Absatz 3 des eingefügten Artikels 3a wird dem Erzeuger die spezifische Referenzmenge endgültig zugeteilt, wenn er den zuständigen Behörden innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 nachweisen kann, dass er die Direktverkäufe und/oder die Lieferungen tatsächlich wieder aufgenommen hat und diese im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge erreicht haben. Andernfalls wird die vorläufige Referenzmenge in vollem Umfang wieder der Gemeinschaftsreserve zugeführt.

14 Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache Spagl wurde Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes insoweit für ungültig erklärt, als er die Erzeuger, deren Nichtver-marktungs- bzw. Umstellungszeitraum gemäß einer Verpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 ... vor dem 31. Dezember 1983 oder gegebenenfalls dem 30. September 1983 abgelaufen war, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt. In diesem Urteil sowie im Urteil desselben Datums in der Rechtssache Pastätter erklärte der Gerichtshof außerdem Absatz 2 dieses Artikels in Bezug auf die dort vorgesehene Begrenzung der spezifischen Referenzmenge auf 60 % der Referenzerzeugung für nichtig.

15 Der Rat erließ daraufhin die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84, mit der die für ungültig erklärten Voraussetzungen gestrichen wurden, damit den betroffenen Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte.

16 Schließlich erklärte der Gerichtshof mit seinem Urteil in der Rechtssache Wehrs die so genannte Antikumulierungsregel in Artikel 3a Absatz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 für ungültig. Nach dieser bereits in Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 1639/91 enthaltenen Regelung waren die SLOM-Erzeuger, die nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 bereits (für einen anderen Betrieb) eine Referenzmenge erhalten hatten, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausgeschlossen.

17 Im Gefolge dieses Urteils erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen. Gemäß dieser am 1. August 1993 in Kraft getretenen Verordnung konnten Erzeuger, die eine Nichtvermarktungs- oder eine Umstellungsverpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren und — infolge der Antikumulierungsregel — bis dahin von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausgeschlossen waren, zusätzlich zur originären Referenzmenge eine solche spezifische Referenzmenge erhalten.

B — In Bezug auf den Ersatz der aufgrund des gemeinschaftlichen Milchquotensystems erlittenen Schäden

18 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (im Folgenden: Urteil Mulder II) verurteilte der Gerichtshof die Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens, den bestimmte Milcherzeuger insoweit durch die Verordnung Nr. 857/84 erlitten haben, als diese Verordnung keine Zuteilung einer Referenzmenge an die Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 ... eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten. Was die zu zahlenden Beträge betrifft, so trug der Gerichtshof den Parteien auf, eine Einigung zu erzielen, andernfalls dem Gerichtshof ihre bezifferten Anträge vorzulegen.

19 Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04. Unter Hinweis auf die Auswirkungen des Urteils Mulder II und um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten, brachten die Organe darin ihren Willen zum Ausdruck, die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger zu erlassen.

20 Zur Umsetzung des Urteils Mulder II erließ der Rat sodann die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren 22. Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, denen endgültig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt wurde, eine pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich aller Schäden angeboten, die sie aufgrund der im Urteil Mulder II gegenständlichen Regelung erlitten haben.

21 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (im Folgenden: Urteil Mulder III) entschied der Gerichtshof schließlich endgültig über die Höhe der an die Kläger in diesen Rechtssachen, die vom vorgenannten Entschädigungsangebot keinen Gebrauch gemacht hatten, zu zahlenden Entschädigungen.

III — Sachverhalt

22 Aus den angefochtenen Urteilen ergibt sich folgender Sachverhalt:

23 Bei den Klägern, den Herren Bouma und Beusmans, handelt es sich um Milcherzeuger in den Niederlanden, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 Nichtvermarktungsverpflichtungen übernommen hatten, welche für sie am 20. April 1983, respektive am 23. Dezember 1983, endeten.

24 Nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen nahmen die Kläger die Milcherzeugung nicht wieder auf. Herr Beusmans setzte allerdings die während der Laufzeit seiner Nichtvermarktungsverpflichtung begonnene Aufzucht von Mastrindern fort.

25 Nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1639/91 beantragten die Kläger eine vorläufige Referenzmenge, welche Herrn Bouma am 28. Oktober 1991 und Herrn Beusmans am 25. November 1991 zugeteilt wurde.

26 Aufgrund von Kontrollen durch den Algemene Inspectiedienst, die die Modalitäten der Wiederaufnahme der Milcherzeugung durch die Kläger zum Gegenstand hatten, wurden den Klägern die ihnen zugeteilten vorläufigen Referenzmengen mit Bescheid vom 19. April 1993 (im Falle Beusmans) bzw. vom 4. Mai 1993 (im Falle Bouma) wieder entzogen.

IV — Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und angefochtene Urteile

27 Mit am 30. September 1993, respektive am 14. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben die Herren Bouma und Beusmans (im Folgenden: Kläger) jeweils — auf der Grundlage der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) — gegen den Rat und die Kommission (im Folgenden: Beklagte) Klage auf Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sei, dass sie aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung an der Vermarktung von Milch gehindert waren.

28 Die Kläger beantragten eine Entschädigung für den Zeitraum ab dem 1. April 1984, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abgabenregelung, welche sie von der Zuteilung einer Referenzmenge und somit von der Milcherzeugung ausgeschlossen habe, bis zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung, genauer gesagt bis zur Gewährung der vorläufigen Referenzmenge auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1639/91.

29 Zur Begründung trugen die Kläger u. a. vor, dass die Beklagten zu Unrecht behaupteten, dass deshalb kein Anspruch auf Entschädigung bestehe, weil die Kläger die Milcherzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung nicht wieder aufgenommen hätten. Sie führten außerdem Gründe an, warum sie die Milcherzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtungen im Jahre 1983 nicht wieder aufnehmen konnten. Ferner wandten sie sich, gestützt auf das Urteil Spagl, gegen die These der Beklagten, dass SLOM-Erzeuger, deren Nichtvermarktungszeitraum im Jahr 1983 endete und die die Milcherzeugung nicht vor dem 1. April 1984 wieder aufgenommen hätten, keine Entschädigung beanspruchen könnten. Sie führten aus, dass die Gründe, aus denen der Kläger in der Rechtssache Spagl die Milcherzeugung nicht wieder aufgenommen habe, für die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Spagl unerheblich gewesen seien.

30 Mit Beschlüssen vom 31. August 1994 setzte das Gericht die Verfahren in den Rechtssachen T-533/93 und T-73/94 bis zur Verkündung des Urteils Mulder III aus.

31 Mit Beschlüssen vom 11. März 1999 ordnete das Gericht die Fortsetzung der Verfahren an.

32 In den angefochtenen Urteilen vom 31. Januar 2001 wies das Gericht die Klagen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes an:

33 Nach einem Hinweis auf die allgemeinen Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft stellt das Gericht zunächst fest, dass die Haftung der Gemeinschaft für Schäden, die ein Milcherzeuger dadurch erlitten hat, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert war, auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruhe.

34 Sodann weist das Gericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Berufung auf diesen Grundsatz nur insoweit möglich sei, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen habe, die ein berechtigtes Vertrauen begründen könne. Bezogen auf einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Nichtvermarktungsvereinbarung abgeschlossen hat, bedeute dies, dass er darauf vertrauen dürfe, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder I, Randnummer 24, und Von Deetzen, Randnummer 13). Dagegen laufe es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (Urteil Kühn, Randnr. 15).

35 Das Gericht geht sodann wie folgt auf das Urteil in der Rechtssache Spagl ein:

43 Ferner geht aus dem Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle Erzeuger, deren Nicht-vermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss. Dazu hat der Gerichtshof in Randnummer 13 dieses Urteils ausgeführt:

Der Gemeinschaftsgesetzgeber durfte insoweit einen Stichtag hinsichtlich des Ablaufs des Nichtvermarktungs-oder Umstellungszeitraums der Betroffenen einführen, um solche Erzeuger von [den Bestimmungen über die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge] auszuschließen, die während des gesamten oder eines Teils des fraglichen Referenzjahres aus anderen Gründen als einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung keine Milch geliefert haben. Dagegen verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er in den angeführten Urteilen ausgelegt worden ist, einen solchen Stichtag so festzusetzen, dass er auch den Ausschluss solcher Erzeuger von [den genannten Bestimmungen] bewirkt, die in Erfüllung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung während des gesamten oder eines Teils des Referenzjahres keine Milch geliefert haben.

44 Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann dieses Urteil nur im Licht des Sachverhalts gesehen werden, der dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht zugrunde lag. Bei Herrn Spagl handelte es sich um einen Landwirt, der nach Ablauf seiner Verpflichtung am 31. März 1983 die Milcherzeugung nicht sofort wieder aufnehmen konnte, da ihm das für den Kauf von neuem Milchvieh erforderliche Kapital fehlte. Stattdessen kaufte er Milchkälber, zog sie selbst auf und nahm die Erzeugung im Mai oder Juni 1984 mit zwölf Kühen wieder auf ... Ferner geht aus dem Sitzungsbericht hervor, dass er während der Unterbrechung der Milchproduktion Erhaltungsmaßnahmen an den für sie benutzten Gebäuden und Maschinen durchgeführt hatte ...

36 Das Gericht leitet aus dem Urteil Spagl ab, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 endete, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen haben, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

37 Es untermauert dies in der Folge unter Bezugnahme auf das Urteil Mulder II

Ferner ergibt sich aus Randnummer 23 des Urteils Mulder II, dass die Haftung der Gemeinschaft davon abhängt, dass die Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die SLOM-Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).

38 Im Anschluss an eine Bekräftigung der Notwendigkeit einer klaren Absichtsbekundung bezüglich der Wiederaufnahme der Milcherzeugung legt das Gericht diese Voraussetzung auf die Situation der Kläger jeweils so um

48 Da der Kläger die Milcherzeugung in der Zeit vom Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung am 20. April 1983 bis zum Inkrafttreten der Quotenregelung am 1. April 1984 nicht wieder aufnahm, könnte seine Schadensersatzforderung nur dann begründet sein, wenn er nachwiese, dass er die Absicht hatte, die Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, und daran durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 gehindert wurde.

39 Dementsprechend nimmt das Gericht jeweils eine Prüfung bezüglich des Vorliegens einer entsprechenden Absichtsbekundung vor:

Im Urteil Bouma (Randnummer 49):

49 Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger, obwohl seine Nichtvermarktungsverpflichtung mehr als elf Monate vor dem Inkrafttreten der Quotenregelung endete, die Milcherzeugung bis dahin nicht wieder aufgenommen hatte. Ferner hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er Kontakt mit den nationalen Behörden aufnahm, um 1984 bei Inkrafttreten der Milchquotenregelung eine Referenzmenge zu erhalten. Schließlich hat er nicht dargetan, dass er andere Schritte unternommen hat, die beweisen könnten, dass er beabsichtigte, die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Verpflichtung wieder aufzunehmen. Belege über den Kauf von Grassamen, die teilweise vom August 1983 stammen, genügen dabei nicht als Nachweis für eine solche Absicht.

Im Urteil Beusmans (Randnummer 48):

48 Obwohl der Kläger Kühe hielt, die nach seinen Angaben sowohl zur Fleischals auch zur Milcherzeugung geeignet waren, nahm er die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Verpflichtung nicht wieder auf. Ferner hat er nicht nachgewiesen, dass er Kontakt mit den nationalen Behörden aufnahm, um 1984 bei Inkrafttreten der Milchquotenregelung eine Referenzmenge zu erhalten. Schließlich hat er nicht dargetan, dass er andere Schritte unternommen hat, die beweisen könnten, dass er beabsichtigte, die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Verpflichtung wieder aufzunehmen.

40 Das Gericht stellt außerdem fest, dass aus der Tatsache der Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge nach der Verordnung Nr. 1639/91 entgegen dem Vorbringen der Kläger kein Entschädigungsanspruch gegen die Gemeinschaft folge; diese Tatsache sei für sich allein kein Beweis, dass die Kläger am Ende ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen die Absicht hatten, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.

41 Aus diesen Gründen gelangt das Gericht schließlich, ohne dass es eine weitere Prüfung für notwendig erachtet, zum Ergebnis, dass die Gemeinschaft gegenüber den Klägern nicht aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 hafte.

V — Die Rechtsmittel

42 Gegen die Urteile des Gerichts haben die Herren Bouma und Beusmans (im Folgenden: Rechtsmittelführer) am 31. April 2001 jeweils ein auf fünf Rechtsmittelgründe gestütztes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Sie beantragen jeweils,

das Urteil aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Rat sowie der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dieses Verfahrens aufzuerlegen.

43 Der Rat beantragt in beiden Rechtssachen jeweils,

das Rechtsmittel für teilweise unzulässig und jedenfalls für zur Gänze unbegründet zu erklären;

dem Rechtsmittelführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

44 Die Kommission beantragt in beiden Rechtssachen jeweils,

das Rechtsmittel für unbegründet zu erklären;

dem Rechtsmittelführer die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

45 Durch Beschluss des Präsidenten vom 20. Juni 2003 wurden beide Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

VI — Rechtliche Prüfung

A — Vorbemerkungen

1. Zu den verschiedenen Gruppen betroffener Erzeuger

46 Zunächst ist zum Hintergrund der vorliegenden Rechtssachen darauf hinzuweisen, dass aufgrund der hohen Zahl betroffener SLOM-Erzeuger zahlreiche ähnlich gelagerte Klagen beim Gericht erster Instanz eingereicht wurden, welche dann aus verfahrensökonomischen Gründen nach verschiedenen Eigenschaften und Gemeinsamkeiten in Modellverfahren gruppiert wurden.

47 Tatsächlich kann aufgrund des Zusammenspiels der verschiedenen Regelungen und Reparaturregelungen im Bereich der Zuteilung einer Referenzmenge und nach Maßgabe der durch die Rechtsprechung und den Gemeinschaftsgesetzgeber geschaffenen Entschädigungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Kategorien von unterschiedlich betroffenen SLOM-Erzeugern differenziert werden. Einige dieser Unterscheidungen gehören offenbar bereits zum fixen terminologischen Bestandteil der mit der SLOM-Problematik befassten Parteien und Instanzen, weshalb zum Verständnis der nachfolgenden Ausführungen sowie der Parteienvorbringen an dieser Stelle auf einige dieser Kategorisierungen hinzuweisen ist.

48 Zunächst kann eine Gruppe von SLOM-Erzeugern identifiziert werden, deren Nichtvermarktungs Verpflichtungen nach dem 31. Dezember 1983 ablief und denen daher bereits auf der Grundlage der Verordnung Nr. 764/89 vom 20. März 1989, mit der die streitige Berechnung der Referenzmenge gemäß der Verordnung Nr. 857/84 erstmals geändert wurde, eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte. Zu diesen so genannten SLOM-IErzeugern gehören insbesondere die 84er, also SLOM-Erzeuger, deren Nichtvermarktungsverpflichtung im Laufe des Jahres 1984 auslief.

49 Von den SLOM-IErzeugern werden jene SLOM-Erzeuger unterschieden, die erst nach der nochmaligen Änderung der Verordnung Nr. 857/84 durch die Verordnung Nr. 1639/91 für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge in Betracht kamen. Eine Untergruppe dieser gemeinhin als SLOM-II-Erzeuger bezeichneten Kategorie bilden die 83er, also SLOM-Erzeuger, deren Nichtvermarktungsvereinbarungen im Laufe des Referenzjahres 1983 abgelaufen waren und die daher nicht für eine Zuteilung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 764/89 in Frage kamen.

50 Schließlich beziehen sich die Beteiligten in ihren Vorbringen auch auf SLOM-IIIErzeuger, bei denen es sich im Wesentlichen um Erzeuger handelt, die deshalb, weil sie unter die Antikumulierungsregelung fielen, erst auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2055/93 eine spezifische Referenzmenge erhalten konnten.

51 Im Übrigen muss man sich vor Augen halten, dass sich das Entschädigungsangebot gemäß der Verordnung Nr. 2187/93 an alle Erzeuger richtete, denen aufgrund einer der vorgenannten Verordnungen endgültig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden war.

2. Zum Gegenstand der vorliegenden Verfahren

52 Die an den vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien haben sich einleitend zur Frage des Gegenstandes dieser Verfahren bzw. darüber geäußert, über welche Kategorien von SLOM-Erzeugern in diesen Verfahren entschieden werde. Auf diese allgemeinen Rechtsausführungen wird im Zusammenhang mit den Rechtsmittelgründen, in die diese Ausführungen in konkretisierter Form eingeflossen sind, einzugehen sein. Zum besseren Verständnis der Argumentationslinien der Parteien seien jedoch deren Vorbemerkungen kurz skizziert.

53 Die Rechtsmittelführer führen aus, dass die vorliegenden Verfahren als Pilotverfahren für eine Gruppe von 83ern konzipiert worden seien, welche das Merkmal aufwiesen, dass ihnen zunächst auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1639/91 eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden sei, die ihnen jedoch später wieder entzogen wurde. Der Zweck bestehe darin zu klären, ob der letztgenannte Umstand etwas an den Entschädigungsansprüchen von 83ern gegenüber der Gemeinschaft ändere. Grundsätzlich betonen sie, dass SLOM-II-Erzeu-gern ebenso und nach denselben Bedingungen wie SLOM-IErzeugern eine Entschädigung zustünde.

54 Die Rechtsmittelführer wenden sich nun, wie sie ausführen, mit den vorliegenden Rechtsmitteln im Wesentlichen dagegen, dass das Gericht erster Instanz bezüglich der Schadenersatzansprüche in den angefochtenen Urteilen nicht auf die Zurückziehung der spezifischen Referenzmenge abgestellt habe, sondern darauf, ob die Erzeuger ihre Absicht klar bekundet hätten, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen wieder aufzunehmen. Sie monieren, dass dies auch die Schadenersatzansprüche jener 83er in Frage stellen könne, die endgültig eine spezifische Referenzmenge erhalten hätten und deren Entschädigungsansprüche bereits von der Kommission anerkannt worden seien.

55 Die Kommission und der Rat betonen dagegen im Wesentlichen, dass es in den vorliegenden Verfahren um 83er gehe, die keine definitive Referenzmenge erhalten hätten, und erachten die in den angefochtenen Urteilen eingenommene Haltung des Gerichts für zutreffend, wonach der Entschädigungsanspruch dieser Erzeuger die Wiederaufnahme der Milchproduktion bzw. eine dahin gehende Absichtsbekundung voraussetze.

56 Sofern sich die Rechtsmittelführer in dieser Diskussion im Grunde dagegen wenden, dass mit den angefochtenen Urteilen nicht über die Rechtsposition der mit den beabsichtigten Modellverfahren avisierten Zielgruppe von Erzeugern entschieden worden ist, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der gegenständlichen Schadenersatzklagen gemäß Artikel 235 EG in Verbindung mit Artikel 288 Absatz 2 EG a priori nicht mit Blick auf eine nach welchen Kriterien auch immer gebildete Gruppe von durch die streitige Gemeinschaftshandlung Betroffenen zu entscheiden hatte, sondern darüber, ob gegenüber dem jeweiligen Kläger die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft erfüllt sind. Aus diesem Grunde ist nicht auszuschließen, dass die Urteile im Ergebnis nicht genau für diejenige Gruppe einschlägig sind, für welche die Verfahren als Modell dienen sollten, ohne dass dies jedoch dem Gericht grundsätzlich vorgeworfen werden könnte.

57 Außerdem ist festzustellen, dass auch im Rechtsmittelverfahren Gegenstand oder Tragweite der vorliegenden Rechtssachen nicht auf die Feststellung der Schadenersatzansprüche einer bestimmten Gruppe von SLOM-Erzeugern hin umgemünzt werden können. Insofern ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass sich der Gerichtshof in einem Rechtsmittelverfahren nicht mit dem gesamten Rechtsstreit zu befassen und erneut über die beim Gericht eingereichte Klage zu entscheiden hat, sondern dass sich seine Befugnisse im Rechtsmittelverfahren darauf beschränken, das Urteil des Gerichts im Rahmen der geltend gemachten Rechtsmittelgründe auf Rechtsfehler hin zu überprüfen.

B — Zu den Rechtsmittelgründen im Einzelnen

58 Die Rechtsmittelführer stützen ihre Rechtsmittel in beiden Rechtssachen jeweils auf fünf Rechtsmittelgründe. Nach Maßgabe der Teile der Urteile Bouma und Beusmans, auf die sich diese Gründe jeweils beziehen, empfiehlt es sich, zunächst den ersten Rechtsmittelgrund, anschließend den dritten Rechtsmittelgrund, dann den zweiten und den vierten Rechtsmittelgrund gemeinsam und schließlich den fünften Rechtsmittelgrund zu prüfen.

1. Zum ersten Rechtsmittelgrund

a) Wesentliche Vorbringen der Parteien

59 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus sieben Teilen besteht, machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Randnummern 43 bis 45 des Urteils Bouma und 42 bis 44 des Urteils Beusmans das Urteil Spagl unzutreffend ausgelegt und daraus falsche Schlüsse in Bezug auf die Schadenersatzansprüche von 83ern gezogen. Sie wenden sich insbesondere gegen ein Verständnis des Urteils Spagl, wonach nicht sämtliche 83er, sondern nur jene 83er Anspruch auf Schadenersatz haben sollten, die dartun, dass sie ihre Produktion aus besonderen Gründen nicht unverzüglich wieder aufnehmen konnten.

60 Gegen eine derartige Auslegung bringen sie vor, dass sich das Urteil Spagl auf alle 83er beziehe und entgegen der Auffassung des Gerichts nichts darauf hinweise, dass der Gerichtshof die Aufhebung der Verordnung Nr. 857/84 auf diejenigen Fälle habe beschränken wollen, in denen die betroffenen SLOM-Erzeuger nach dem Auslaufen ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen die Milcherzeugung während des Referenzjahres 1983 wieder aufnehmen konnten. Des Weiteren habe der Gerichtshof bereits im Urteil Spagl, wie in der Zusammenschau mit den Schlussanträgen ersichtlich werde, das Vorbringen zurückgewiesen, wonach Herr Spagl die Produktion im Zeitraum zwischen dem Auslaufen seiner Nichtvermarktungsverpflichtung und der Einführung der Abgabenregelung wieder aufnehmen hätte können. Aus dem Urteil Spagl und den diesbezüglichen Schlussanträgen des Generalanwalts gehe außerdem nicht hervor, dass der Gerichtshof bei dieser Entscheidung auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt habe, wie sie das Gericht genannt und seiner Auslegung zugrunde gelegt habe.

61 Die Rechtsmittelführer führen ferner aus, dass weder die Verordnung Nr. 1639/91 noch die Verordnung Nr. 2187/93 zusätzliche Bedingungen eines Schadenersatzanspruches, wie sie das Gericht in den angefochtenen Urteilen festgelegt habe, enthalte, und dass auch der Rat und die Kommission immer anerkannt hätten, dass 83er und 84er im Lichte des Urteils Spagl gleichermaßen Entschädigungsansprüche hätten. Die angefochtenen Urteile liefen also letztlich auf eine Verletzung mehrerer allgemeiner Rechtsgrundsätze wie jenen der Gleichheit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gegenüber den 83ern hinaus. Das Gericht habe zudem den Charakter der Rechtssache Spagl als Pilotverfahren verkannt, das die Rechte und Pflichten aller 83er zum Gegenstand gehabt habe. Indem das Gericht versuche, die Bedeutung dieses Urteils mehr als zehn Jahre nach dessen Erlass im Lichte des damaligen Sachverhalts zu beschränken, verkenne es auch den Rechtsprechungsauftrag des Gerichtshofes.

62 Sodann habe das Gericht dadurch, dass es von den 83ern verlangt habe, konkrete Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen darzulegen, eine zusätzliche Bedingung aufgestellt, die nicht mit den im Urteil Mulder II aufgestellten Grundsätzen übereinstimme. Für die 84er, um die es in diesem Urteil gegangen sei, habe der Gerichtshof den Entschädigungsanspruch an keine derartige Voraussetzung geknüpft.

63 Schließlich führen die Rechtsmittelführer an, das Gericht widerspreche in den angefochtenen Urteilen auch seinem eigenen Urteil in den verbundenen Rechtssachen Quiller und Heusmann, welches von direktem Interesse sei, weil es sich bei Herrn Quiller nicht nur um einen SLOM-IIIErzeuger, sondern auch um einen 83er gehandelt habe. In diesem Urteil habe das Gericht das Vorbringen der Institutionen, wonach der Rechtsmittelführer eine Referenzmenge erlangen hätte können, wenn er die Milcherzeugung 1983 wieder aufgenommen hätte, im Gegensatz zu den angefochtenen Urteilen zurückgewiesen.

64 Der Rat widerspricht detailliert den verschiedenen Argumenten der Rechtsmittelführer. Er unterstreicht dabei insbesondere, dass das Urteil Spagl die Gültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 betreffe, während es in den vorliegenden Fällen um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gehe, welche allgemein, wie das Gericht zu Recht ausgeführt habe, von einer Reihe von Voraussetzungen abhänge. Aus dem Urteil Spagl allein könne unmittelbar keine Haftung der Gemeinschaft abgeleitet werden. Jedenfalls gebe es keine Widersprüche zwischen dem Urteil Spagl und den angefochtenen Urteilen. Ebenso wenig würden diese dem Urteil Mulder II widersprechen. Das Gericht habe nämlich das Kriterium des Gerichtshofes, wonach der Rechtsmittelführer seine Absicht zur Wiederaufnahme der Erzeugung klar kundgetan habe, ohne Hinzufügungen auf die gegenständlichen Fälle umgelegt. Eine Benachteiligung von 83ern gegenüber 84ern, um die es im Urteil Mulder II gegangen sei, habe entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführer nicht stattgefunden. Es gehe nicht um eine unterschiedliche Behandlung von 83ern und 84ern, sondern um eine unterschiedliche Behandlung von solchen Erzeugern, die die Absicht hatten, nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung die Produktion wieder aufzunehmen und solchen, denen diese Absicht fehlte.

65 Anders als der Rat hat die Kommission die ersten drei Rechtsmittelgründe nicht getrennt behandelt. Die Position der Kommission stimmt insofern mit jener des Rates überein, als beide die von den Rechtsmittelführern vorgetragenen Rügen als unbegründet oder nicht sachdienlich zurückweisen und im Wesentlichen darlegen, dass das Gericht die Urteile, auf die es sich in den angefochtenen Urteilen gestützt habe, zutreffend ausgelegt und die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch korrekt festgelegt habe. Beide betonen betreffend die von den Rechtsmittelführern angesprochenen Urteile mehrfach, dass zwischen den Urteilen, die die Gültigkeit von Bestimmungen im Bereich der Abgabenregelung betreffen und den Urteilen, die die Entschädigungsansprüche der betroffenen Erzeuger zum Gegenstand haben, zu unterscheiden sei.

66 Nach Ansicht der Kommission ist zudem das Urteil Spagl, in dem es um die Gültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 gehe — also insbesondere um die Zuteilung einer Referenzmenge —, für die Frage des Schadenersatzes, um die es hier gehe, nicht ausschlaggebend. Ebenso wenig sei das Urteil in der Rechtssache Quiller in Bezug auf die vorliegenden Fälle einschlägig. Im Übrigen weist die Kommission den Vorwurf zurück, das Gericht habe in den angefochtenen Urteilen an die Haftung gegenüber 83ern einen strengeren Maßstab angelegt als im Urteil Mulder II an jene gegenüber 84ern. Die Kommission ist wie der Rat der Auffassung, dass sich die Situation der 83er darin von jener der 84er unterscheide, dass sie tatsächlich die Milchproduktion nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufnehmen hätten können, zumal die Abgabenregelung noch nicht in Kraft gewesen sei.

b) Würdigung

67 Zunächst ist daran zu erinnern — und darauf hat das Gericht zu Recht in Randnummer 39 des Urteils Bouma und in Randnummer 38 des Urteils Beusmans verwiesen —, dass nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ihre Rechtsetzungstätigkeit an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft ist, denn es ist erforderlich, dass eine Rechtswidrigkeit der den Organen vorgeworfenen Handlung vorliegt, dass ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, und dass zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

68 Nichts anderes gilt natürlich in Bezug auf die Haftung der Gemeinschaft für Schäden, die SLOM-Erzeuger gegebenenfalls aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 in ihren verschiedenen Fassungen erlitten haben.

69 Schon daraus ergibt sich entgegen der Prämisse, von der die Rechtsmittelführer offenbar ausgehen, dass aus dem Urteil Spagl, mit dem der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens lediglich über die Gültigkeit des Artikels 3a der Verordnung Nr. 857/84 in seiner durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung entschieden hat, nicht ohne weiteres Schadenersatzansprüche für 83er oder sonstige SLOM-Erzeuger abzuleiten sind. Ebenso wenig führen die in den Urteilen Mulder I, Von Deetzen oder Pastätter festgestellten Ungültigkeiten unmittelbar zu einer Haftung der Gemeinschaft.

70 In der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsaktes der Gemeinschaft überschneiden sich diese Urteile jedoch mit einem der Tatbestandsmerkmale des Haftungsrechts und können daher den Ausgangspunkt für Schadenersatzansprüche gegen die Gemeinschaft bilden.

71 So ist der Gerichtshof in seinem Urteil Mulder II auf der Grundlage seiner Feststellungen in den Urteilen Mulder I und Von Deetzen, wonach die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen worden ist, zum Ergebnis gekommen, dass die Gemeinschaft den Schaden zu ersetzen hat, den Erzeuger aufgrund der Anwendung dieser Verordnungen erlitten haben. Dazu hat der Gerichtshof u. a. darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Grundsatz des Vertrauensschutzes um eine höherrangige, den Einzelnen schützende Rechtsnorm handelt und dass — wie nach ständiger Rechtsprechung für die Haftung der Gemeinschaft betreffend Rechtsvorschriften, deren Erlass wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, gefordert — eine hinreichend qualifizierte Verletzung dieser Rechtsnorm vorliegt.

72 Wie somit das Gericht zutreffend in Randnummer 40 des Urteils Bouma und Randnummer 39 des Urteils Beusmans festgestellt hat, beruht die Haftung der Gemeinschaft gegenüber SLOM-Erzeugern, die dadurch einen Schaden erlitten haben, dass sie aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 an der Lieferung von Milch gehindert waren, also auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

73 In diesem Zusammenhang sind die gerügten Ausführungen des Gerichts in Bezug auf das Urteil Spagl zu sehen. Sie betreffen die Tragweite des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in Bezug auf 83er und somit das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Handlung der Gemeinschaft.

i) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Bedeutung der Wiederaufnahme der Milcherzeugung

74 Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes ist zunächst festzustellen, dass sich der Gerichtshof bereits mehrfach in Urteilen, die SLOM-Erzeuger betreffen, zu seiner Tragweite geäußert hat. Auf diese Rechtsprechung hat im Übrigen auch das Gericht in Randnummern 41 und 42 des Urteils Bouma sowie 40 und 41 des Urteils Beusmans verwiesen.

75 Demnach gilt ganz allgemein, dass die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich ist, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen wecken kann.

76 Umgelegt auf die Situation eines SLOM-Erzeugers beinhaltet der Grundsatz des Vertrauensschutzes daher, dass ein solcher Erzeuger darauf vertrauen darf, dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung nicht Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat. Er darf mit anderen Worten in die Begrenztheit seiner Nichtvermarktungsverpflichtung vertrauen.

77 Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung aus Gründen, die nichts mit seiner Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung zu tun haben, keine Milch vermarktet hat.

78 Daraus geht also hervor, dass es bezüglich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sehr wohl darauf ankommt, aus welchen Gründen der betreffende SLOM-Erzeuger keine — oder nur eine geringe Menge — Milch vermarktet und daher keine Referenzmenge erhalten hat. Der Erzeuger kann sich also nur dann auf die Verletzung seines berechtigten Vertrauens in die Begrenztheit seiner Nichtvermarktungsverpflichtung berufen, wenn der Grund für das Fehlen einer Referenzerzeugung gerade damit zusammenhängt, dass er eine solche Verpflichtung eingegangen war.

79 Unterblieb die Erzeugung nach Ablauf der Verpflichtung aus anderen Gründen, kann sich der betreffende Erzeuger nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.

80 Dies betrifft insbesondere den Fall, dass ein SLOM-Erzeuger die Milcherzeugung nach Ablauf einer Nichtvermarktungsverpflichtung freiwillig nicht wieder aufgenommen hat. In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Urteil Kühn ausgeführt, dass es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider laufe, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat.

81 Als weiterer Grund für das Unterbleiben der Wiederaufnahme, der nichts mit der Umstellungs- oder Nichtvermarktungsverpflichtung zu tun hat, wäre etwa eine Berufsunfähigkeit zu nennen.

82 In all diesen Fällen befinden sich die SLOM-Erzeuger in derselben Situation wie jeder andere Marktbürger, der während des Referenzzeitraums keine Milch geliefert hat und der nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen darf, dass er nicht Beschränkungen unterworfen werde, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben.

83 Solche SLOM-Erzeuger müssen es sich daher gefallen lassen, keine Referenzmenge zu erhalten, wenn sie die Milcherzeuger später doch wieder aufnehmen.

84 Im Lichte dieser Rechtsprechung sind nun die Ausführungen des Gerichts auf der Grundlage des Urteils Spagl zu betrachten.

ii) Die Feststellungen des Gerichts zum Vertrauensschutz auf der Grundlage des Urteils Spagl

85 Zunächst hat das Gericht in Randnummer 43 des Urteils Bouma und in Randnummer 42 des Urteils Beusmans zutreffend ausgeführt, dass aus dem Urteil Spagl hervorgehe, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle 83er und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss.

86 Dies ergibt sich nämlich aus der Antwort des Gerichtshofes im Urteil Spagl auf die erste Vorlagefrage insbesondere in Verbindung mit Randnummer 13 dieses Urteils, welche das Gericht wörtlich wiedergegeben hat.

87 Des Weiteren ist das Urteil Spagl tatsächlich, wie das Gericht sodann in Randnummer 44 des Urteils Bouma und in Randnummer 43 des Urteils Beusmans ausgeführt hat, im Lichte des Sachverhalts zu sehen, der dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht zugrunde lag, und zwar in dem Sinne, dass die in dieser Rechtssache fragliche Regelung nur insofern bzw. nur in Bezug auf diejenigen 83er gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, die in Erfüllung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung — und nicht aus anderen Gründen — während des gesamten oder eines Teils des Referenzjahres keine Milch geliefert haben. Mit den Ausführungen zur konkreten Situation des Herrn Spagl legt das Gericht dar, dass es sich bei Herrn Spagl eben um einen solchen 83er handelt, der aus mit seiner Verpflichtung zusammenhängenden Gründen im Referenzjahr keine Milch geliefert hat.

88 Diese Ausführungen des Gerichts betreffend das Urteil Spagl dürften damit im Übrigen als Erwiderung zum in Randnummer 34 des Urteils Bouma bzw. Randnummer 33 des Urteils Beusmans zusammengefassten Vorbringen der (damaligen) Kläger zu verstehen sein, wonach es unerheblich sei, aus welchen Gründen der Kläger in der Rechtssache, die zum Urteil Spagl geführt habe, die Milcherzeugung nicht wieder aufgenommen habe.

89 In Randnummer 44 des Urteils Bouma und in Randnummer 43 des Urteils Beusmans ist somit auch kein Rechtsfehler zu erkennen.

90 Schließlich ist das Gericht in Randnummer 45 des Urteils Bouma und in Randnummer 44 des Urteils Beusmans zur zentralen Feststellung zur Anwendbarkeit des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf die Situation von 83ern gelangt, gegen welche sich der erste Rechtsmittelgrund hauptsächlich richtet. Nach Ansicht des Gerichts können 83er nur dann ihre Schadenersatzklage auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen haben, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, diese unverzüglich wieder aufzunehmen.

91 Wie sich bereits aus meinen vorangegangenen Ausführungen ergibt, entspricht diese Feststellung der Bedeutung, welche der Gerichtshof dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in ständiger Rechtsprechung sowie im Urteil Spagl beigemessen hat und wonach sich SLOM-Erzeuger nicht auf diesen Grundsatz berufen können, wenn sie während des Referenzzeitraums aufgrund einer — wenn auch nur vorübergehenden — freiwilligen Aufgabe der Milcherzeugung keine Milch geliefert haben.

92 Insofern ist mit Recht auf der Grundlage des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu fordern, dass 83er, die die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen nicht wieder aufgenommen haben, dartun, dass die Nichtwiederaufnahme der Erzeugung mit ihrer Verpflichtung zusammenhängt oder mit anderen Worten, dass sie — wenn sie auch die Milcherzeugung tatsächlich nicht wieder aufgenommen haben — so doch zumindest die Absicht hatten, dies zu tun.

93 Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführer steht dies auch, wie der Rat und die Kommission zutreffend ausgeführt haben, nicht im Widerspruch zum Urteil Mulder II und zum Maßstab, den der Gerichtshof dort an die 84er angelegt hat. Zum einen ist nämlich zu bedenken, dass die Nichtvermarktungsverpflichtungen der 84er im Gegensatz zu jenen der 83er während des gesamten Referenzzeitraumes galten und die 84er in diesem Zeitraum daher schon unmittelbar aufgrund dieser Verpflichtungen keine Milch erzeugen konnten. Zum anderen hat der Gerichtshof auch im Urteil Mulder II geprüft, ob die Erzeuger die Absicht hatten, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen oder diese freiwillig aufgegeben haben.

94 Ich werde auf die Frage der Auslegung des Urteils Mulder II im Übrigen im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes näher eingehen.

95 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen das Urteil Spagl korrekt ausgelegt hat und auf dessen Grundlage zutreffende Feststellungen in Bezug auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes getroffen hat. Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zum dritten Rechtsmittelgrund

a) Wesentliche Vorbringen der Parteien

96 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Randnummer 46 des Urteils Bouma und in Randnummer 45 des Urteils Beusmans zu Unrecht aus dem Urteil Mulder II abgeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen ergriffen haben müssen.

97 Sie führen aus, dass in der vom Gericht herangezogenen Randnummer 23 des genannten Urteils der Gerichtshof lediglich festgestellt habe, dass die betreffenden SLOM-Erzeuger hinreichend deutlich ihre Absicht kundgetan hätten, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen; eine erschöpfende Aufzählung der Möglichkeiten der Absichtsbekundung ergebe sich daraus nicht. Im Übrigen gehe der Gerichtshof im Urteil Mulder II keineswegs auf die besondere Situation der 83er ein.

98 Auf der Grundlage der vom Gericht zitierten Passagen des Urteils und den dazugehörigen Schlussanträgen lasse sich außerdem lediglich das Gegenteil der vom Gericht vertretenen Auffassung begründen. Jedenfalls sei daraus nicht abzuleiten, dass im Falle des Fehlens einer Wiederaufnahme der Milcherzeugung vor dem 1. April 1984 eine Vermutung — vorbehaltlich eines Gegenbeweises — bestehe, dass der betreffende Erzeuger seine Milcherzeugung endgültig aufgegeben hätte.

99 Der Rat trägt dagegen vor, das Gericht habe in den angefochtenen Urteilen keine diesbezügliche rechtliche Vermutung aufgestellt, sondern es habe lediglich die allgemeine zivilrechtliche Regel angewandt, wonach es der Person, die einen Schadenersatzanspruch erhebe, obliege, das Vorliegen der Anspruchsgrundlagen darzutun. Wie das Gericht zu Recht in Randnummer 46 des Urteils Bouma und in Randnummer 45 des Urteils Beusmans festgestellt habe, unterliege die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß dem Urteil Mulder II der Bedingung, dass die Erzeuger ihre Absicht zur Wiederaufnahme der Produktion kundgetan hätten.

100 Der Rat verweist ferner darauf, dass die Situation der Rechtsmittelführer insofern nicht mit jener der Kläger in der Rechtssache Mulder II vergleichbar sei, als erstere im Grunde rechtlich nicht daran gehindert gewesen seien, die Milchproduktion nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen wieder aufzunehmen. Insgesamt habe das Gericht zutreffend auf das Urteil Mulder II und auf die diesbezüglichen Schlussanträge verwiesen.

101 Die Kommission stimmt im Wesentlichen dem Gericht darin zu, dass gemäß dem Urteil Mulder II — welches bisher das einzige Urteil des Gerichtshofes sei, das die Haftung der Gemeinschaft gegenüber SLOM-Erzeugern betreffe — die Erzeuger ihre Absicht klar bekunden müssten, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen wieder aufzunehmen. Wenn ein Erzeuger, dessen Nichtvermarktungsverpflichtung 1983 ausgelaufen sei, die Produktion nicht wieder aufgenommen habe oder keine dahin gehenden Maßnahmen ergriffen habe, habe er grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch.

b) Würdigung

102 Wie ich im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes ausgeführt habe, ist es im Zusammenhang mit der Haftungsvoraussetzung der Rechtswidrigkeit, so weit diese in einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes besteht, von Belang, aus welchem Grund die Erzeugung während des Referenzzeitraums unterblieb und aus welchem Grund daher keine Referenzmenge zugeteilt wurde. Eine ähnliche Frage stellt sich aber auch im Lichte des Tatbestandsmerkmals der Kausalität.

103 Demnach ist es nämlich erforderlich, dass zwischen der Nichtzuteilung einer Referenzmenge aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 und dem behaupteten Schaden in Form des Verlusts von Einkünften aus Milchlieferungen ein — hinreichend unmittelbarer — Ursachenzusammenhang besteht.

104 Wenn ein SLOM-Teilnehmer nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung aufgrund einer freiwilligen Aufgabe der Milcherzeugung keine Milch erzeugt, dann ist der behauptete Schaden auf diese Aufgabe zurückzuführen und nicht darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 857/84 die Situation der SLOM-Erzeuger nicht berücksichtigt und keine Zuteilung einer Referenzmenge an diese Erzeuger vorgesehen hat.

105 Dementsprechend hat nämlich der Gerichtshof, worauf das Gericht zutreffend verwies, in Randnummer 23 des Urteils Mulder II festgestellt, dass die Kläger, um die es dort ging, in geeigneter Weise ihre Absicht kundgetan [haben], die Tätigkeit eines Milcherzeugers wieder aufzunehmen, so dass der Verlust von Einkünften aus Milchlieferungen nicht als die Folge einer freiwilligen Aufgabe der Milcherzeugung durch die Kläger angesehen werden kann.

106 Der Gerichtshof hat im Urteil Mulder II die erforderliche Kausalität zwischen der fraglichen rechtswidrigen Handlung und dem Verlust von Einkünften aus Milchlieferungen also auf der Grundlage dessen bejaht, dass die 84er ihre Absicht der Wiederaufnahme der Milcherzeugung in geeigneter Weise kundgetan haben.

107 Unter diesen Umständen konnte das Gericht entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführer zu Recht auf der Grundlage des Urteils Mulder II sowie der entsprechenden Schlussanträge feststellen, dass Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen.

108 Wenn der Erzeuger nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung also nicht zumindest Anstalten macht — wobei die Aufzählung des Gerichts von entsprechenden Maßnahmen schon nach dem Wortlaut nur beispielhaft ist —, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen, obwohl die Wiederaufnahme zumindest vorübergehend möglich wäre, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Erzeuger freiwillig keine Milch erzeugt hat und nicht deshalb, weil er durch eine Gemeinschaftsregelung daran gehindert worden wäre.

109 Das Gericht hat insofern das vom Gerichtshof im Urteil Mulder II in Bezug auf 84er festgelegte Erfordernis, wonach die Absicht des Erzeugers ersichtlich sein müsse, nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung die Tätigkeit wieder aufzunehmen, lediglich auf die Situation von 83ern umgelegt, welche anders als die 84er sogar zunächst nach Ablauf ihrer Verpflichtungen — ohne dass sie daran durch die Abgabenregelung gehindert worden wären — Gelegenheit hatten, Milch zu erzeugen.

110 Daraus ergibt sich, dass das Gericht in Randnummer 46 des Urteils Bouma und in Randnummer 45 des Urteils Beusmans das Urteil Mulder II richtig ausgelegt und auf dieser Grundlage keine rechtsfehlerhaften Schlüsse in Bezug auf die Voraussetzungen der Haftung der Gemeinschaft gegenüber 83ern gezogen hat. Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet.

3. Zum zweiten und zum vierten Rechtsmittelgrund

a) Wesentliche Vorbringen der Parteien

111 Mit dem zweiten und dem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführer die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 48 des Urteils Bouma und in Randnummer 47 des Urteils Beusmans.

112 Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes rügen sie, dass ihnen das Gericht entgegengehalten habe, dass sie nach Ablauf des Referenzjahres, also im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 1983 und dem 1. April 1984, die Milcherzeugung nicht wieder vollständig aufgenommen hätten. Aus den Urteilen Mulder I, Spagl und Mulder II ergebe sich, dass 83er unter denselben Bedingungen eine Entschädigung beanspruchen können müssen wie 84er.

113 Die Rechtsmittelführer verweisen in diesem Zusammenhang darauf, dass Erzeuger, die die Milcherzeugung in diesem Zeitraum wieder aufnahmen, sowieso keine normale Referenzmenge mehr aufbauen hätten können und höchstens unter den fakultativen Bestimmungen der Verordnung Nr. 857/84 noch für die Zuteilung einer (beschränkten) Referenzmenge in Frage gekommen wären. Der Gerichtshof habe aber bereits in seinem Urteil Mulder I festgestellt, dass das Bestehen dieser theoretischen Möglichkeit nichts an der Unrechtmäßigkeit der Gemeinschaftsregelung ändere. In diese Richtung gehende Vorbringen der Gemeinschaftsorgane seien auch in der Folge in den Urteilen Spagl, Mulder II sowie Quiller und Heusmann zurückgewiesen worden. Im Lichte dieser Rechtsprechung sei der fragliche Vorwurf des Gerichts, sie hätten die Milcherzeugung nicht wieder aufgenommen, somit nicht haltbar.

114 Nach Ansicht des Rates kann der zweite Rechtsmittelgrund nicht greifen, weil es insoweit in den angefochtenen Urteilen nicht um die Frage gehe, ob die Kläger im Falle der Wiederaufnahme der Produktion eine Referenzmenge auf der Grundlage der optionalen Bestimmungen der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hätten können, sondern darum, ob sie tatsächlich die Absicht gehabt hätten, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.

115 Im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer sodann im Wesentlichen geltend, das Gericht habe ihnen in Randnummer 48 des Urteils Bouma und in Randnummer 47 des Urteils Beusmans zu Unrecht die Beweislast dahin gehend auferlegt nachzuweisen, dass sie die Absicht hatten, die Erzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen wieder aufzunehmen und sie daran durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 gehindert wurden.

116 Die Rechtsmittelführer führen aus, dass eine derartige Beweislastumkehr nicht an die einfache Tatsache geknüpft werden könne, dass sie am 1. April 1984 noch nicht wieder mit der Milchproduktion begonnen hätten. Dieser Umstand ändere, wie sie abermals betonen, nichts an den Rechten der 83er, eine Referenzmenge oder eine Entschädigung für den Zeitraum bis zur Zuerkennung einer Referenzmenge zu erhalten. Die fragliche Nachweispflicht konfrontiere die Rechtsmittelführer rückwirkend mit den Auswirkungen des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84 und sei auch im Lichte dessen, dass die relevanten Umstände lange zurückliegen, problematisch. Vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 sei für die betroffenen SLOM-Erzeuger nicht vorherzusehen gewesen, dass sie, wenn sie die Milcherzeugung bis dahin nicht wieder aufgenommen hätten, endgültig das Recht auf eine spezifische Referenzmenge bzw. eine Entschädigung verlieren würden.

117 Darüber hinaus tragen die Rechtsmittelführer vor, die beanstandete Nachweispflicht stehe im Widerspruch zur Formulierung des Gerichts in Randnummer 46 des Urteils Bouma bzw. 45 des Urteils Beusmans, wonach Erzeuger zeigen müssten, dass sie Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen.

118 Der Rat und die Kommission widersprechen der Darstellung der Rechtsmittelführer, wonach in der gerügten Feststellung des Gerichts eine Beweislastumkehr zu erblicken sei. Vielmehr handle es sich um eine Anwendung allgemeiner Beweisregeln. Zumal die Rechtsmittelführer die Milcherzeugung tatsächlich nicht wieder aufgenommen hätten, sei das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass sie eine entsprechende Absicht nachweisen müssten. Dieses Erfordernis entspreche der Linie des Urteils Mulder II.

119 Darüber hinaus führt die Kommission aus, dass das Gericht die Nachweispflicht in Randnummer 48 des Urteils Bouma bzw. Randnummer 47 des Urteils Beusmans im Wesentlichen in inhaltlicher Übereinstimmung mit seinen Feststellungen in Randnummer 46 des Urteils Bouma bzw. 45 des Urteils Beusmans — wenn auch etwas weiter — definiert habe.

b) Würdigung

120 Wie sich bereits aus meinen Ausführungen zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund ergibt, konnte das Gericht zu Recht sowohl aufgrund der Bedeutung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, auf dessen Verletzung die Haftung der Gemeinschaft für allfällige, den SLOM-Erzeugern aus der Verordnung Nr. 857/84 entstandene Schäden beruht, als auch aus Kausalitätserwägungen davon ausgehen, dass nur 83er, die ersichtlich die Absicht hatten, nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsver-pflichtungen die Erzeugung wieder aufzunehmen, für einen Schadenersatz in Frage kommen. Dies stellt das Gericht in Randnummer 48 des Urteils Bouma und in Randnummer 47 des Urteils Beusmans fest.

121 Wenn ein 83er nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Milcherzeugung tatsächlich wieder aufgenommen hätte — woran ihn die Verordnung Nr. 857/84 erst ab dem 1. April 1984 hindern konnte —, so wäre daraus ersichtlich, dass er nicht deshalb keine oder keine ausreichende Referenzerzeugung aufwies, weil er die Milcherzeugung ohnehin freiwillig aufgegeben hätte.

122 Wenn dagegen — und davon ging das Gericht in den Fällen Bouma und Beusmans aus — ein 83er die Milcherzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung tatsächlich nicht wieder aufnahm, so muss zumindest eine entsprechende Absicht belegbar sein.

123 Wie der Rat zutreffend ausgeführt hat, geht es in diesem Zusammenhang also nicht darum, ob die 83er durch die Wiederaufnahme der Erzeugung gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 857/84 noch eine (normale) Referenzmenge aufbauen hätten können, sondern darum festzustellen, ob sie die Milcherzeugung freiwillig aufgegeben haben.

124 Die von den Rechtsmittelführern herangezogenen Passagen aus den Urteilen Mulder I, Spagl und Mulder II sind hier nicht einschlägig, weil sie eine ganz andere Frage betreffen, nämlich die, ob die Abgabenregelung bzw. die Verordnung Nr. 857/84 tatsächlich (in allen Fällen) die Zuteilung einer Referenzmenge an SLOM-Erzeuger gewährleistet oder nicht.

125 Des Weiteren sehe ich auch aus Sicht der Beweislastverteilung keinen Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen hätte, dass es von den Herren Bouma und Beusmans den Nachweis für die Absicht der Wiederaufnahme der Milcherzeugung verlangt hat. Meines Erachtens entspricht diese Nachweispflicht nämlich der ständigen Rechtsprechung, wonach es dem Anspruchsteller obliegt, das Vorliegen der verschiedenen Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nachzuweisen.

126 Schließlich ist auch die Rüge zurückzuweisen, wonach Widersprüche im Verhältnis zur Formulierung der Nachweispflicht in Randnummer 46 des Urteils Bouma bzw. 45 des Urteils Beusmans bestünden. Die dort genannten Maßnahmen sind nämlich nichts anderes als konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen der geforderten Wiederaufnahmeabsicht.

127 Unter diesen Umständen ist dem Gericht bei der Feststellung, wonach die Herren Bouma und Beusmans zur Begründung ihrer Schadenersatzansprüche die Absicht der Wiederaufnahme der Milcherzeugung nachzuweisen hätten, kein Rechtsfehler unterlaufen. Der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund sind daher unbegründet.

4. Zum fünften Rechtsmittelgrund

a) Wesentliche Vorbringen der Parteien

128 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe die relevanten Tatsachen und Beweismittel, mit denen sie ihre Absicht zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung dargelegt hätten, fehlerhaft gewürdigt und damit gegen die Begründungspflicht verstoßen. Ihrer Auffassung nach hätten sie hinreichend nachgewiesen, dass sie die Erzeugung 1983 nicht endgültig aufgegeben hätten und in der Lage gewesen seien, diese wieder aufzunehmen.

129 Die Rechtsmittelführer wenden sich mit zwei Rügen gegen die Begründung der angefochtenen Urteile, insbesondere gegen die Randnummern 14 und 49 des Urteils Bouma sowie die Randnummern 14 und 48 des Urteils Beusmans.

130 Zum einen beanstanden sie im Wesentlichen, das Gericht habe ihre jeweilige eidesstattliche Erklärung sowie weitere Angaben ihres Anwalts, die dieser während der mündlichen Verhandlung gemacht habe, nicht gebührend berücksichtigt bzw. auf dieser Grundlage unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen. Die eidesstattliche Erklärung des Herrn Bouma beweise — zusammen mit den anwaltlichen Angaben —, dass er im Herbst 1983 erneut Gras ausgesät habe, um die Milcherzeugung wieder aufzunehmen. Mit der Erklärung des Herrn Beusmans werde dargelegt, dass er sich nach Auslaufen seiner Nichtvermarktungsverpflichtung auf die Aufzucht von Milch- und Fleischkühen umgestellt habe — also auf Kühe, die auch zur Milcherzeugung taugten —, dass er über genügend derartige Kühe verfügt habe, und dass er seine Kühe noch im Frühjahr 1983 gemolken habe.

131 Zum anderen tragen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen vor, dass die Feststellung des Gerichts, wonach sie nicht nachgewiesen hätten, dass sie Kontakt mit den nationalen Behörden aufnahmen, um 1984 bei Inkrafttreten der Milchquotenregelung eine Referenzmenge zu erhalten, ungenau sei und nicht den Tatsachen entspreche. Sie verweisen diesbezüglich auf Erklärungen, die sie vor dem Gericht unter Eid abgegeben hätten sowie auf die von ihrem Anwalt bei Gericht eingereichten Schriftstücke.

132 Der Rat hält den fünften Rechtsmittelgrund für unzulässig, subsidiär auch für unbegründet. Seiner Ansicht nach sei der Beweis, den die Kläger erbracht haben wollen — nämlich dass sie nicht endgültig auf die Erzeugung verzichtet hätten und dass sie in der Lage gewesen seien, die Milchproduktion wieder aufzunehmen — im Lichte der im Urteil Mulder II festgelegten Voraussetzungen ohnehin nicht geeignet, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Er legt sodann dar, dass das Gericht die Vorbringen und Unterlagen der Kläger, insbesondere die eidesstattlichen Erklärungen, angemessen berücksichtigt und zutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen habe.

133 Die Kommission teilt diese Auffassung und stellt insbesondere fest, dass die Rügen der Rechtsmittelführer im Wesentlichen dahin gingen, dass das Gericht ihre eidesstattlichen Erklärungen nicht als hinreichenden Beweis angesehen habe. Dies bilde aber einen Teil der Beweiswürdigung, welche nicht der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren unterliege.

b) Würdigung

134 Mit den unter diesem Rechtsmittelgrund vorgebrachten Argumenten tragen die Rechtsmittelführer im Grunde vor, dass sie entgegen der Auffassung des Gerichts sehr wohl nachgewiesen hätten, dass sie die Absicht hatten, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen wieder aufzunehmen.

135 Damit greifen sie in Wahrheit die Feststellung und Würdigung von Tatsachen an, welche das Gericht in Randnummern 49 ff. des Urteils Bouma und 48 ff. des Urteils Beusmans zur Beantwortung der Frage vorgenommen hat, ob die Rechtsmittelführer jeweils die Absicht hatten, die Erzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen wieder aufzunehmen und daran durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 gehindert worden seien. Außerdem greifen sie mit Randnummer 14 der Urteile Bouma und Beusmans Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts an.

136 Insoweit ist mit der Kommission daran zu erinnern, dass nach den Artikeln 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofes das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht zuständig ist, die Tatsachen festzustellen und zu würdigen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

137 Die Rügen der Rechtsmittelführer umfassen im Übrigen auch nicht den Vorwurf — und dies ist auch nicht ersichtlich —, dass das Gericht die ihm vorliegenden Beweismittel verfälscht hätte.

138 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

VII — Kosten

139 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Artikel 118 auf Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, trägt die unterliegende Partei die Kosten. Werden alle Teile der jeweiligen Rechtsmittelgründe entsprechend unseren Vorschlägen als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen, so sind den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

VIII — Ergebnis

140 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

die Rechtsmittel zurückzuweisen sowie

den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.