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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.09.2003 – C-344/01

Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2003:497

Schlussanträge des Generalanwalts

Philippe Léger

vom 25. September 2003

1 Die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: Bundesrepublik) beantragt nach Artikel 230 Absatz 2 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/557/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinscbaftlichen Finanzierung. Sie wendet sich gegen diese Entscheidung, soweit darin eine Berichtigung um 3870600,88 DM angeordnet wird, die dem Betrag der Ausgaben entspricht, die in bestimmten Bundesländern in den Haushaltsjahren 1996 und 1997 im Rahmen der Zahlung von Mutterkuhprämien getätigt wurden.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Die allgemeinen Vorschriften über die Prüfung der vom EAGFL finanzierten Ausgaben

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung bestimmt, dass der EAGFL u. a. die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.

3 Diese Art der Gemeinschaftsfinanzierung beruht auf folgendem Mechanismus. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Deckung der betreffenden Ausgaben erforderlichen Mittel in Form von Vorschüssen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der während eines Referenzzeitraums getätigten Ausgaben oder Interventionen zur Verfügung. Bis zur Überweisung dieser Vorschüsse stellen die Mitgliedstaaten die zur Deckung der genannten Ausgaben erforderlichen Mittel bereit. Diese Ausgaben werden von Zahlstellen getätigt, die für bestimmte Erfordernisse Gewähr bieten und daher von den Mitgliedstaaten zugelassen sind.

4 Die Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, erstens, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, zweitens, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen, und drittens, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

5 Gestützt auf diese Kontrollen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Jahresrechnungen der Zahlstellen mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften. Auf der Grundlage dieser Angaben schließt die Kommission die betreffenden Rechnungen ab.

6 Diese Entscheidung über den Rechnungsabschluss greift späteren Entscheidungen nicht vor, die darauf gerichtet sind, diejenigen Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen, bei denen sich nach Überprüfungen durch die Kommission herausstellt, dass sie nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden.

7 Die Kommission bemisst die von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Beträge unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung, insbesondere im Hinblick auf die Art und Schwere des Verstoßes sowie den der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden. Diese Bemessung führt im Allgemeinen zur Anwendung einer pauschalen Berichtigung. Der Erlass einer solchen ablehnenden Entscheidung über die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt in einem besonderen Verfahren, das den betroffenen Mitgliedstaat eng in den Entscheidungsprozess der Kommission einbindet.

B — Die speziellen Vorschriften über die Bewilligung der Mutterkuhprämien

8 Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 geänderten Fassung sieht vor, dass Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, auf Antrag eine Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (im Folgenden: Mutterkuhprämie) erhalten. Die Bewilligung dieser Prämie unterliegt bestimmten Bedingungen, die in dieser Verordnung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vorgesehen sind.

II — Sachverhalt und Vorverfahren

9 In den Jahren 1997 und 1998 nahm die Kommission in Deutschland mehrere Prüfungen vor, die die Modalitäten der Bewilligung der Mutterkuhprämie betrafen. Diese Prüfungen fanden an Ort und Stelle in drei Ländern statt, und zwar in Nordrhein-Westfalen (vom 22. bis 26. September 1997), Schleswig-Holstein (vom 19. bis 23. Januar 1998) und Bayern (vom 8. bis 12. Juni 1998).

10 Nach diesen Prüfungen teilte die Kommission den deutschen Behörden mit Schreiben vom 31. August 1999 mit, dass die Maßnahmen, die für die Ordnungsmäßigkeit der Bewilligung der Mutterkuhprämien 1996 und 1997 hätten sorgen sollen, offenbar unzureichend gewesen seien.

11 Zur Stützung dieser Beurteilung beruft sich die Kommission auf folgende Punkte. Zunächst seien die in den verschiedenen Ländern eingerichteten Datenbanken (in denen die Prämienanträge und die dazugehörigen Daten erfasst würden) (bis 1997) untereinander nicht kompatibel gewesen, so dass eine Kontrolle auf mehrfache Prämienbeantragung (im maßgebenden Zeitraum) nur unvollständig möglich gewesen sei. Außerdem seien die Bestandsregister in vielen Fällen fehlerhaft gewesen, so dass sie keine zuverlässige Grundlage für die Verwaltungskontrolle der Prämienanträge und die Kontrolle an Ort und Stelle geboten hätten. Schließlich sei vor allem das Alter, ab dem eine Kuh als Mutterkuh angesehen werden könne und daher so beschaffen sei, die Gewährung einer Prämie zu rechtfertigen, nicht hoch genug angesetzt, zumindest sei die betreffende Kontrolle unzureichend oder fehle sogar.

12 Unter Berücksichtigung dieser Punkte teilte die Kommission den deutschen Behörden mit, dass sie beabsichtige, eine pauschale Berichtigung der in allen Bundesländern und nicht nur der in den drei geprüften Ländern getätigten Ausgaben vorzunehmen. Der geografische Anwendungsbereich der beabsichtigten pauschalen Berichtigung sei gerechtfertigt durch die Gleichartigkeit der in den betreffenden Ländern festgestellten Kontrollmängel und das Fehlen einer Koordinierung der auf Länderebene durchgeführten Kontrollen durch die Bundesbehörden. Unter diesen Umständen habe aller Grund zu der Annahme bestanden, dass in allen Ländern die Mutterkuheigenschaft nicht wirksam kontrolliert worden sei.

13 Auf Ersuchen der Kommission übermittelten die deutschen Behörden ihr mit Schreiben vom 3. November 1999 ergänzende Informationen über die in einigen Ländern bestehenden Kontrollsysteme. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich daraus, dass lediglich Mecklenburg-Vorpommern ein wirksames Kontrollsystem habe nachweisen können.

14 Daher nahm die Kommission mit förmlicher Mitteilung vom 9. Oktober 2000 eine pauschale Berichtigung in Höhe von 2 % der — 1996 und 1997 im Rahmen der Mutterkuhprämie — in allen Ländern mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern getätigten Ausgaben vor. Diese finanzielle Berichtigung belief sich auf 6366695,50 DM, von denen 2496094,62 DM auf die geprüften Länder und 3870600,88 DM auf die nicht geprüften Länder entfielen.

15 Mit Schreiben vom 21. November 2001 beantragten die deutschen Behörden die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, um mit der Kommission zu einem Einvernehmen über die Erstreckung der pauschalen Berichtigung auf die nicht geprüften Länder (mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern) zu gelangen. Dieses Verfahren führte zu keiner Annäherung der jeweiligen Standpunkte der Parteien. So beschränkte sich das Schlichtungsorgan in seinen Berichten vom 26. März und 19. Juni 2001 darauf, festzustellen, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Erstreckung der pauschalen Berichtigung auf nicht geprüfte Länder zu entscheiden, und dass die Modalitäten für den Beweis der Qualität der von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Kontrollen von grundlegender Bedeutung seien und künftig einer genaueren Festlegung bedürften.

16 Nach diesem erfolglosen Schlichtungsverfahren erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.

III — Die Klage

17 Die Bundesrepublik wendet sich gegen die angefochtene Entscheidung, soweit sie die 1996 und 1997 von den nicht geprüften Bundesländern gezahlten Mutterkuhprämien (mit Ausnahme der in Mecklenburg-Vorpommern gezahlten Prämien) von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt.

18 Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend: erstens, Verletzung wesentlicher Formvorschriften beim Erlass der angefochtene Entscheidung wegen Verkennung der einschlägigen Beweisregeln, zweitens, Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, und drittens, Verstoß gegen Artikel 10 EG.

A — Erster Klagegrund: Verkennung der Beweisregeln beim Rechnungsabschluss des EAGFL

19 Die Bundesrepublik wirft der Kommission vor, sie habe die (unstreitigen) Mängel, die sie in Bundesländern bei Prüfungen an Ort und Stelle festgestellt habe, auf andere als die in dieser Weise geprüften Bundesländer erstreckt oder aus ihnen Rückschlüsse gezogen und dementsprechend auf diese Länder die streitige pauschale Berichtigung angewandt.

20 Diese Verallgemeinerung widerspreche den Grundsätzen, die für die Beweiserbringung bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im Rahmen der Prämiengewährung des EAGFL gälten. Denn da die Kommission keine Prüfungen an Ort und Stelle im gesamten deutschen Hoheitsgebiet vorgenommen habe, habe sie keine Anhaltspunkte vorgetragen, die ernsthafte Zweifel für das Vorliegen von Fehlern in anderen als den von ihr geprüften Bundesländern begründet hätten.

21 Sie habe folglich eine ungerechtfertigte Umkehr der Beweislast für die Anhaltspunkte vorgenommen, die die streitige Entscheidung begründen könnten, so dass der Entscheidung ein Verfahrensfehler anhafte. Dadurch habe die Kommission auch den Umfang der ihr obliegenden Untersuchungspflicht verkannt, die generell verlange, in jedem Bundesland Prüfungen an Ort und Stelle und nicht nur die Prüfung von Verwaltungspapieren durchzuführen.

22 Nach meiner Ansicht hält diese Auffassung einer Prüfung anhand der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verteilung der Beweislast in dem betreffenden Bereich nicht stand.

23 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.

24 Wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, dass sie durch einem Mitgliedsstaat vorzuwerfende Verletzungen der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden, obliegt es nach ständiger Rechtsprechung der Kommission, das Vorliegen der Verletzungen nachzuweisen.

Mit anderen Worten, die Kommission muss ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat.

25 Zunächst braucht die Kommission jedoch die Unzulänglichkeit der Kontrollen durch die nationalen Verwaltungen oder die Unrichtigkeit der von ihnen vorgelegten Zahlen nicht für das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erschöpfend darzutun. Es reicht aus, dass sie ein Beweismittel für die ernsthaften und vernünftigen Zweifel vorlegt, die sie hinsichtlich dieser Kontrollen oder Zahlen hegt.

26 Sodann ist es Sache des betroffenen Mitgliedstaats, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen. Mit anderen Worten, der betroffene Mitgliedstaat kann die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt ihm der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, nicht, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist.

27 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und zu überprüfen, und dass es infolgedessen ihm obliegt, die Vornahme der Kontrollen und die Richtigkeit seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission darzutun.

28 Nach meiner Meinung ist diese Rechtsprechung angesichts des grundlegenden Erfordernisses der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts unterschiedslos auf alle Mitgliedstaaten anwendbar.

29 Daraus folgt entgegen der Auffassung der deutschen Regierung, dass die Kommission nicht verpflichtet war, eingehende und umfassende Untersuchungen in Bezug auf die Wirksamkeit der vom betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen durch systematische Überprüfungen an Ort und Stelle in allen Bundesländern vorzunehmen. Dieses Beweiserfordernis kann sich nicht aus der Voraussetzung ergeben, dass Umstände festgestellt werden, die insoweit ernsthafte und begründete Zweifel rechtfertigen können. Denn ein solches Beweiserfordernis kann praktisch unmöglich erfüllt werden. Es würde die Wirtschaftlichkeit des durch die Verordnung Nr. 729/70 eingeführten Systems zur Kontrolle der vom EAGFL finanzierten Maßnahmen zunichte machen.

30 Nur weil die Kommission es unterlassen hat, in bestimmten Bundesländern die tatsächliche Durchführung und die Zuverlässigkeit der von den Ländern vorgenommenen Kontrollen an Ort und Stelle nachzuprüfen, kann die angefochtene Entscheidung daher nicht in Frage gestellt werden.

31 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission jedenfalls gute Gründe hatte, sich zu fragen, ob diese Kontrollen angemessen und wirkungsvoll seien. Denn sie hat darauf geachtet, zur Kontrolle des Alters der angeblichen Milchkühe durch die deutschen Behörden in mehreren Bundesländern an Ort und Stelle Feststellungen zu treffen, und sich nicht lediglich Dokumente vorlegen zu lassen. Diese verschiedenen Feststellungen an Ort und Stelle, deren Ergebnisse von der Klägerin nicht bestritten werden, konnten bei der Kommission angesichts der Gleichartigkeit der festgestellten Mängel nur zu ernsthaften und vernünftigen Zweifeln an der Wirksamkeit der Kontrollen führen, die von den deutschen Behörden zu diesem Punkt in den anderen Ländern vorgenommen worden waren.

32 Die unter allen Bundesländern angeblich bestehende Verschiedenartigkeit der Funktionsweise und der Methoden der Kontrolle war nicht geeignet, die Bedenken der Kommission zu zerstreuen, da gerade die in drei verschiedenen Bundesländern an Ort und Stelle getroffenen Feststellungen trotz dieser Verschiedenartigkeit immer zu weitgehend vergleichbaren Ergebnissen geführt hatten.

33 Außerdem konnte die trotz entsprechender Aufforderung durch die Kommission unterbliebene Übermittlung ergänzender Informationen über zahlreiche Bundesländer (die nicht an Ort und Stelle geprüft worden waren) die Kommission nur in ihren Zweifeln hinsichtlich der in allen diesen Ländern bestehenden Situation bestärken.

34 Aus alledem folgt, dass der erste Klagegrund der Verkennung der Beweisregeln zurückzuweisen ist.

B — Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

35 Mit diesem Klagegrund macht die Bundesrepublik im Wesentlichen geltend, die Kommission habe den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, indem sie unvermittelt ihre bisherige Praxis hinsichtlich der Anwendung einer pauschalen Berichtigung im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL geändert habe.

36 Nach meiner Ansicht ist dieses Argument nicht stichhaltig. Denn aus den Akten ergibt sich, dass die betreffende pauschale Anlastung nicht völlig neu war, da die Kommission sie schon gegenüber bestimmten Mitgliedstaaten mit föderaler oder quasiföderaler Struktur angewandt hatte, wie dies bei Italien der Fall war.

37 Außerdem hat die Kommission 1997 in ihrem vorgenannten Belle-II-Bericht darauf geachtet, klarzustellen, dass eine Beschränkung der Berichtigung auf die von einer Region oder Dienststelle kontrollierten Ausgaben nur dann erfolgen sollte, wenn es Gründe für die Annahme gebe, dass der Mangel auf die unzulängliche Anwendung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigten Kontrollsystems in der fraglichen Region oder bei der entsprechenden Dienststelle beschränkt sei. Seien dafür keine greifbaren Anhaltspunkte vorhanden, so sollte die Berichtigung auf die gesamten von dem fraglichen Kontrollsystem erfassten Ausgaben angewandt werden, d. h. auf die von allen nationalen Behörden in dem betreffenden Bereich getätigten Ausgaben.

38 Diese 1997 aufgestellten Richtlinien stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verteilung der Beweislast, da das Fehlen von Indizien für eine Beschränkung des fraglichen Mangels genau dem Fall entspricht, dass die Kommission ernsthafte und begründete Zweifel bezüglich der Wirksamkeit der Kontrollen im gesamten Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats hat.

39 Daraus folgt, dass das Verhalten der Kommission bei den deutschen Behörden keine begründete Erwartungen wecken konnte, dass es erforderlich sei, die fraglichen finanziellen Berichtigungen nur auf die in denjenigen Ländern getätigten Ausgaben zu begrenzen, in denen Prüfungen an Ort und Stelle durchgeführt worden waren.

40 Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

C — Dritter Klagegrund: Verletzung des Artikels 10 EG

41 Mit diesem dritten Klagegrund wirft die Bundesrepublik der Kommission vor, sie habe ihre föderale, aus eigenständigen Ländern bestehende Struktur dadurch nicht berücksichtigt, dass sie die streitige finanzielle Berichtigung auf nicht geprüfte Länder erstreckt habe. Dieses Vorgehen widerspreche dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Gemeinschaftsorgane mit den Mitgliedstaaten nach Artikel 10 EG.

42 Nach meiner Ansicht kann dieses Argument nicht durchgreifen.

43 Zunächst kann ich nur schwerlich in Betracht ziehen, dass die Kommission gegenüber den deutschen Behörden im Widerspruch zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gehandelt haben könnte, da sie nach meiner Ansicht die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verteilung der Beweislast beachtet und das berechtigte Vertrauen der betreffenden Behörden nicht verletzt hat.

44 Außerdem scheint die von der deutschen Regierung vorgetragene Auffassung im Gegensatz zu einem tiefgreifenden Wandel in der Rechtsprechung zu stehen, der darauf abzielt, den im Völkerrecht bekannten Grundsatz der Einheit des Staates im Gemeinschaftsrecht anzuerkennen. Man kann mehrere bedeutsame Beispiele für diese Tendenz in der Rechtsprechung finden.

45 Eine erste Illustration dieser Tendenz ist im Bereich des Rechnungsabschlusses des EAGFL zu finden. Im Urteil Deutschland/Kommission vom 12. Juni 1990 hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, dass es [zwar] Sache aller mitgliedstaatlichen Behörden ist, seien es solche der staatlichen Zentralgewalt, eines Gliedstaats oder sonstiger Gebietskörperschaften, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Dagegen ist es nicht Aufgabe der Kommission, sich zur Verteilung der Zuständigkeiten aufgrund der organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und zu den jeweiligen Pflichten der Bundes- und der Landesbehörden zu äußern. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Kommission nur nachprüfen [kann], ob das gemäß den Bedingungen der nationalen Rechtsordnung errichtete System von Über-wachungs- und Kontrollmaßnahmen so wirksam ist, dass es eine richtige Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften erlaubt.

46 Diese Ausführungen bezogen sich auf eine ganz andere Problematik als die vorliegende. Denn die Kommission hatte die angefochtene Entscheidung einerseits darauf gestützt, dass die Bundesbehörden den Ländern keine detaillierten Anweisungen über die Art und Häufigkeit der Kontrollen gegeben hätten, und andererseits, dass die Länder keine geeigneten Kontrollmaßnahmen festgelegt und angewandt hätten. Es handelte sich daher, anders als im vorliegenden Fall, nicht darum, ob die Kommission berechtigt war, von den in einigen Ländern getroffenen Feststellungen auf andere Länder zu schließen.

47 Gleichwohl hat diese Rechtsprechung für den vorliegenden Fall gewisse Bedeutung. Denn sie beruht auf dem Grundsatz, dass die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften durch einen Mitgliedstaat anhand des Verhaltens dieses Mitgliedstaates als Ganzem oder Einheit zu sehen ist, unabhängig von der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen seinen verschiedenen hoheitlichen Stellen. Nach der Logik dieser Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass es der Kommission nicht zusteht, sich in die Verteilung der Zuständigkeiten in einem Mitgliedstaat einzumischen, indem sie überprüft, ob jede einzelne oder diese oder jene seiner hoheitlichen Stellen die Gemeinschaftsvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich beachtet hat.

48 Umgekehrt kann sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung, einschließlich seiner Verfassungsordnung, berufen, um die Missachtung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen und sich dadurch jeder Verantwortlichkeit im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zu entziehen. In Weiterführung dieser Rechtsprechung kann man davon ausgehen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht der Anwendung einer bestimmten pauschalen Berichtigung im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL mit der Begründung entziehen kann, dass seine föderale Struktur es verbiete, von den in bestimmten Gebietskörperschaften an Ort und Stelle festgestellten Mängeln auf andere nicht geprüfte Gebietskörperschaften zu schließen.

49 Entsprechend kann man das Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame vom 5. März 1996 zur Haftung der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Gemeinschaftsrechtsordnung anführen. Denn der Gerichtshof hat darin entschieden, dass der Mitgliedstaat, dessen Haftung wegen Verstoßes gegen eine Gemeinschaftsnorm ausgelöst wird, als Einheit betrachtet wird, ohne dass danach unterschieden wird, ob der schadensverursachende Verstoß der Legislative, der Judikative oder der Exekutive zuzurechnen ist. Er hat daraus gefolgert, dass der Umstand, dass der zur Last gelegte Verstoß nach den internen Vorschriften dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnen sei, nicht geeignet sei, die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats auszuschließen.

50 Alle diese Entwicklungen in der Rechtsprechung entsprechen derselben Logik, nämlich dass die Situation eines Mitgliedstaats bezüglich der Beachtung der Gemeinschaftsrechtsnormen global, gemäß dem traditionellen Grundsatz der Einheit des Staates zu beurteilen ist, d. h. unabhängig von der Verteilung seiner Zuständigkeiten, so dass es nicht erforderlich ist, Unterschiede danach zu machen, ob der fragliche Mitgliedstaat eine föderale oder zentralisierte Struktur hat.

51 Der Gerichtshof wird sich auf diese Entwicklungen in der Rechtsprechung stützen, um den dritten Klagegrund, mit dem die Verletzung von Artikel 10 EG geltend gemacht wird, abzulehnen.

IV — Ergebnis

52 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.