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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.09.2003 – C-53/02

Generalanwalt Jean Mischo · ECLI:EU:C:2003:499

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean Mischo

vom 25. September 2003

1 Der belgische Conseil d'État ersucht um Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (nachfolgend: Richtlinie) und insbesondere von deren Artikel 7 hinsichtlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen.

I — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrechtliche Regelung

2 Die Richtlinie versteht unter Beseitigung von Abfällen neben anderen Verfahren die Ablagerung in oder auf dem Boden (z. B. in Deponien), die Behandlung im Boden, die Verpressung, die Oberflächenaufbringung usw.

3 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

a) in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit, insbesondere durch

die Entwicklung sauberer Technologien, die eine sparsamere Nutzung der natürlichen Ressourcen ermöglichen;

die technische Entwicklung und das Inverkehrbringen von Produkten, die so ausgelegt sind, dass sie aufgrund ihrer Herstellungseigenschaften, ihrer Verwendung oder Beseitigung nicht oder in möglichst geringem Ausmaß zu einer Vermehrung oder einem erhöhten Risikopotential der Abfälle und Umweltbelastungen beitragen,

die Entwicklung geeigneter Techniken zur Beseitigung gefährlicher Stoffe in Abfällen, die für die Verwertung bestimmt sind;

...

4 Artikel 4 der Richtlinie lautet:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;

Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;

die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten.

5 Artikel 5 der Richtlinie bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen — in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist — Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geographischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.

(2) Dieses Netz muss es darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten.

6 Artikel 7 der Richtlinie lautet:

(1) Zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 erstellt (erstellen) die in Artikel 6 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n) so bald wie möglich einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne. Diese Pläne umfassen insbesondere Folgendes:

Art, Menge und Ursprung der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle;

allgemeine technische Vorschriften;

besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle;

geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen.

In diesen Plänen können beispielsweise angegeben sein:

die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen;

die geschätzten Kosten der Verwertung und der Beseitigung;

Maßnahmen zur Förderung der Rationalisierung des Einsammelns, Sortierens und Behandeins von Abfällen.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung dieser Pläne gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Sie übermitteln diese Pläne der Kommission.

(3) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden. Sie teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit.

7 Artikel 9 der Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

(1) Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.

Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf

Art und Menge der Abfälle,

die technischen Vorschriften,

die Sicherheitsvorkehrungen,

den Ort der Beseitigung,

die Beseitigungsmethode.

(2) Diese Genehmigungen können befristet, erneuert, mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder, insbesondere wenn die vorgesehene Beseitigungsmethode aus Umweltgründen nicht akzeptiert werden kann, verweigert werden.

8 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/156, durch die in die Richtlinie 75/442 alle soeben zitierten Vorschriften einfügt wurden, sieht vor: Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. April 1993 nachzukommen. Sie unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission.

9 Die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien, die am 16. Juli 1999 in Kraft trat, bestimmt in ihrem Artikel 8:

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, durch die Folgendes sichergestellt wird:

a) Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Genehmigung für eine Deponie, wenn gewährleistet ist, dass

i) das Deponievorhaben unbeschadet des Artikels 3 Absätze 4 und 5 alle maßgeblichen Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Anhänge erfüllt;

...

b) Die geplante Deponie ist mit dem oder den einschlägigen Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG in Einklang.

...

10 Anhang I der Richtlinie 1999/31, der mit Allgemeine Anforderungen für alle Deponiekategorien überschrieben ist, sieht vor:

1. Standort

1.1. Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen Anforderungen hinsichtlich folgender Faktoren berücksichtigt werden:

a) die Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Wasserwegen, Gewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Flächen;

b) das Vorhandensein von Grundwasser, Küstengewässer oder Naturschutzgebieten in dem Gebiet;

c) die geologischen und hydrogeologischen Bedingungen des Gebietes;

d) Gefahr von Überflutung, Bodensenkungen, Erdrutschen oder Lawinen auf dem Gelände;

e) Schutz des natürlichen oder kulturellen Erbes des Gebietes.

1.2. Die Deponie kann nur zugelassen werden, wenn angesichts der Merkmale des Standorts hinsichtlich der oben genannten Anforderungen oder angesichts der zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu erwarten ist, dass die Deponie keine ernste Gefahr für die Umwelt darstellt.

...

B — Nationale Vorschriften

11 Artikel 24 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über Abfälle (Moniteur belge vom 2. August 1996) lautet:

(1) Die Regierung erstellt gemäß den Artikeln 11 bis 16 des Dekrets vom 21. April 1994 über die Raumplanung für eine nachhaltige Umweltentwicklung einen Abfallbewirtschaftungsplan. Dabei handelt es sich um ein sektorielles Programm im Sinne dieses Dekrets. Es kann eine nach Art der Abfälle oder nach Tätigkeitssektor strukturierte Raumplanung umfassen.

Der Plan umfasst insbesondere:

1. eine Beschreibung von Art, Menge und Herkunft der Abfälle, die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Bewirtschaftung der jährlich erzeugten und verbrachten Abfälle sowie der Anlagen zur Abfallverwertung und ihrer Standorte;

2. ein Verzeichnis der geltenden Regelungen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Abfallbewirtschaftung auswirken;

3. eine Beschreibung der in dem Bereich zu erwartenden Entwicklung und der Ziele, die bei der Abfallbewirtschaftung erreicht werden sollen;

4. die in Bezug auf Vorbeugung, Verwertung und Beseitigung zu entwickelnden Projekte und Aktionen, die empfohlenen technischen Einzelheiten der Bewirtschaftung und die zur Abfallbewirtschaftung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen.

Der Plan wird versehen mit Angaben zu seinen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte, zu seinen voraussichtlichen kurz-, mittel- und langfristigen Folgen für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und zu seinen voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt.

(2) Die Regierung erstellt gemäß dem in den Artikeln 25 und 26 vorgesehenen Verfahren einen Plan der Technischen Entsorgungszentren, der die Flächen ausweist, die für die Einrichtung und den Betrieb von Technischen Entsorgungszentren in Betracht kommen, mit Ausnahme der Entsorgungszentren, die der ausschließlichen Nutzung durch den Abfallerzeuger vorbehalten sind.

Technische Entsorgungszentren, die nicht in dem nach diesem Absatz zu erstellenden Plan vorgesehen sind und nicht der ausschließlichen Nutzung durch den Abfallerzeuger dienen, können nicht genehmigt werden.

12 In Ausführung von Artikel 24 Absätze 1 und 2 erließ die wallonische Regierung am 15. Januar 1998 den wallonischen Abfallplan Horizon 2010 (Moniteur belge vom 21. April 1998, S. 11806, nachfolgend: Abfallplan Horizon 2010) sowie am 1. April 1999 den Plan der Technischen Entsorgungszentren (Moniteur belge vom 13. Juli 1999, S. 26747, nachfolgend: CET), der am 13. Juli 1999 in Kraft trat. Beide Pläne wurden der Kommission in Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie übermittelt.

13 Artikel 70 Absatz 1 des Dekrets von 1996 bestimmt:

Solange der in Artikel 24 Absatz 2 bezeichnete Plan der Technischen Entsorgungszentren nicht in Kraft getreten ist, können aufgrund von Anträgen zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes Technischer Entsorgungszentren im Sinne von Artikel 11 und auf Bauanträge im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 des Wallonischen Gesetzbuchs über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, die vor Erlass des vorliegenden Dekrets durch das Parlament für zulässig erklärt wurden, in Industrie-, Landwirtschafts- und Abbaugebieten im Sinne der Artikel 172, 176 und 182 des genannten Gesetzbuchs Genehmigungen erteilt werden.

II — Die Ausgangsverfahren

A — Rechtssache C-53/02

14 Mit Bescheid vom 21. Mai 1999 erteilte die wallonische Regierung der Biffa Waste Services SA (nachfolgend: Biffa) eine Einzelgenehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Technischen Abfallentsorgungsanlage in Braine-le-Château. Der angefochtene Bescheid betraf die Erweiterung des Abfallbeseitigungsorts von Cour-au-Bois Nord auf die Nachbarfläche Cour-au-Bois Sud. Die räumliche Erweiterung sollte auch einem Abfallbeseitigungsverfahren dienen, nämlich der technischen Entsorgung (Deponierung) von Inertabfällen.

15 Die Gemeinde Braine-le-Château (nachfolgend: Braine-le-Château) erhob gegen den streitigen Bescheid beim belgischen Conseil d'État Nichtigkeitsklage. Sie stützte ihre Klage u. a. auf eine Verletzung der Artikel 4, 5, 7 und 9 der Richtlinie. Sie trug vor, trotz des Artikels 7 der Richtlinie, der die Erstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen vorsehe, und des Artikels 24 Absatz 2 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über Abfälle, der die wallonische Regierung dazu verpflichte, eine Raumplanung hinsichtlich der für die Errichtung und den Betrieb eines Technischen Entsorgungszentrums in Betracht kommenden Standorte vorzunehmen, und der festlege, dass außer den in diesem Plan vorgesehenen Technischen Entsorgungszentren kein solches Zentrum genehmigt werden dürfe, habe es im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bescheids keinen von der wallonischen Regierung verabschiedeten Plan gegeben. Zum einen habe nämlich der Abfallplan Horizon 2010 keine solche Planung dargestellt, und zum anderen sei der CET zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts noch nicht in Kraft gewesen. Schließlich sei der streitige Standort in dem Plan vom 1. April 1999 nicht enthalten, so dass der angefochtene Verwaltungsakt für einen nicht in einer Planung der Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesenen Standort erteilt worden sei.

16 Die wallonische Regierung trägt ihrerseits vor, der Abfallplan Horizon 2010 enthalte die nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehene Planung, und die streitige Fläche sei darin einbezogen. Nach Ansicht der Streithelferin Biffa ist nicht erwiesen, dass Artikel 7 der Richtlinie notwendig eine Planung der Deponien erfordere, wie sie im CET der wallonischen Region vorgenommen worden sei.

B — Rechtssache C-217/02

17 Durch ministeriellen Erlass vom 16. Dezember 1998 wurde der Aktiengesellschaft Propreté, Assainissement, Gestion de l'Environnement (nachfolgend: PAGE) die Fortführung des Betriebes eines Technischen Entsorgungszentrums (Deponie) in Mont-Saint-Guibert am Standort Les Trois Burettes genehmigt. In dem Erlass wurden Bedingungen für die Nachbehandlung aufgestellt und ein Begleitausschuss sowie ein wissenschaftlicher Ausschuss für das Technische Entsorgungszentrum gebildet.

18 Michel Tillieut und die ASBL Association des habitants de Louvain-la-Neuve auf der einen Seite und Willy Grégoire sowie die ASBL L'Épine blanche auf der anderen Seite erhoben gegen die streitige Entscheidung beim Conseil d'État Nichtigkeitsklage. Da die Streitgegenstände zusammenhingen, wurden die beiden Rechtssachen miteinander verbunden. Die ASBL L'Épine blanche nahm in der Folge von dem Verfahren Abstand.

19 Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen u. a. geltend, die angefochtene Genehmigung sei für einen Standort erteilt worden, der nicht in einer Planung der Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen sei, was zum einen gegen die Artikel 7 Absatz 1 und 9 der Richtlinie und zum anderen gegen Artikel 24 Absatz 2 des Dekrets vom 27. Juni 1996 verstoße. Im Wesentlichen tragen sie vor, dass Artikel 7 der Richtlinie für Abfallbeseitigungsanlagen eine Raumplanung verlange, dass die Umsetzungsfrist abgelaufen sei, dass der Abfallplan Horizon 2010 nicht die nach der Richtlinie erforderliche Raumplanung darstelle und dass der CET zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Maßnahme ninais Entwurf vorgelegen habe. Auch Artikel 70 des Dekrets vom 27. Juni 1996 entspreche nicht dem Planungserfordernis nach der Richtlinie, dessen praktische Umsetzung die Festlegung geeigneter Standorte und eine Gegenüberstellung der vorgeschlagenen Fläche und anderer Anforderungen der Richtlinie — Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt — voraussetze.

20 Die wallonische Region führt u. a. aus, die Artikel 7 und 9 der Richtlinie hätten keine unmittelbare Wirkung. Zudem seien die Bewirtschaftungspläne nicht verbindlich, und die Richtlinie überlasse es den Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob der Plan die einzelnen Standorte auszuweisen oder nur die Kriterien zur Bestimmung ihrer Geeignetheit anzugeben habe. Überdies enthalte der Abfallplan Horizon 2010 verschiedene raumplanerische Bestimmungen, denen der Standort entspreche, der Gegenstand der angefochtenen Maßnahme sei. Auch der mit Erlass vom 30. April 1998 vorläufig angenommene Entwurf des CET berücksichtige die Deponie von Mont-Saint-Guibert. Schließlich stelle Artikel 70 des Dekrets vom 27. Juni 1996 eine angemessene Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie dar, indem er die Gebiete der sektoriellen Pläne bezeichne, die für die vorübergehende Errichtung von Technischen Entsorgungszentren in Betracht kämen.

21 Nach Ansicht von PAGE, der Streithelferin des Ausgangsverfahrens, verlangt Artikel 7 der Richtlinie keine Raumplanung für Abfallbewirtschaftungsanlagen, sondern zielt auf eine technische, nicht aber auf eine geografische Planung ab. Die Richtlinie enthalte keine näheren Angaben zur rechtlichen Tragweite der Abfallbewirtschaftungspläne, woraus zu schließen sei, dass diese Pläne zum einen nicht unbedingt Regelungscharakter hätten und dass zum anderen die Erteilung einer Genehmigung nicht unbedingt von der Beachtung einer Raumplanung abhängen müsse. Zudem genüge das Dekret vom 27. Juni 1996 ebenso wie der Abfallplan Horizon 2010 dem in Artikel 7 der Richtlinie aufgestellten Erfordernis einer Raumplanung. Schließlich sei für Artikel 7 der Richtlinie keine Umsetzungsfrist vorgesehen, und die Kommission sei gegen den belgischen Staat auch nicht im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens vorgegangen.

III — Vorlagefragen

22 Der Conseil d'État hat beschlossen, in beiden Rechtssachen das Verfahren auszusetzen und in der Rechtssache C-53/02 dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Bedeutet die den Mitgliedstaaten durch Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 auferlegte Verpflichtung, einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne zu erstellen, die insbesondere geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen umfassen, dass die Staaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, die genauen Orte, die für Abfallbeseitigungsanlagen vorgesehen sind, auf einer geografischen Karte einzutragen haben oder dass sie hinreichend genaue Kriterien zur Bestimmung dieser Orte aufzustellen haben, damit die für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie zuständige Behörde feststellen kann, ob der Standort oder die Anlage sich in den vom Plan vorgesehenen Bewirtschaftungsrahmen einfügt?

2. Verwehren es die Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 9 dieser Richtlinie, einem Mitgliedstaat, der innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Abfallbewirtschaftungsplan mit geeigneten Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen erstellt hat, individuelle Genehmigungen zum Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen wie Deponien zu erteilen?

23 In der Rechtssache C-217/02 hat der Conseil d'État drei Fragen gestellt, von denen die ersten beiden im Wesentlichen mit denen in der erstgenannten Rechtssache übereinstimmen. Die dritte Frage lautet:

Bedeutet Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991, dass der oder die Pläne, die insbesondere geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen umfassen, bis spätestens 1. April 1993 erstellt werden mussten, oder bedeutet er, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen sind, die über die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hinausgehen kann?

IV — Analyse

A — Zur ersten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-53/02 und C-217/02

1. Standpunkte der Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben

24 Nach Ansicht von Braine-le-Château verlangt Artikel 7 der Richtlinie von den Mitgliedstaaten, im Rahmen der Abfallbewirtschaftungspläne die Orte festzulegen, an denen Flächen für die Abfallbeseitigung ausgewiesen werden könnten, oder Kriterien zur Bestimmung dieser Orte aufzustellen, damit die für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie zuständige Behörde feststellen könne, ob der Standort oder die Anlage sich in den vom Plan vorgesehenen Bewirtschaftungsrahmen einfüge.

25 Diese Ansicht wird geteilt von Michel Tillieut, der ASB L Association des habitants de Louvain-la-Neuve und Willy Grégoire, den Klägern des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-217/02, sowie von Philippe Feron und Philippe De Codt, den Streithelfern des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-53/02 (nachfolgend: Tillieut, Feron u. a.). Ihrer Meinung nach überlässt es die Richtlinie den Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Plan geeignete künftige Standorte und Anlagen auszuweisen oder nur die Kriterien zur Bestimmung der Geeignetheit dieser Standorte und Anlagen anzugeben habe. Im letztgenannten Fall müssten die fraglichen Kriterien allerdings hinreichend genau sein, damit die für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie zuständige Behörde feststellen könne, ob der Standort oder die Anlage sich in den vom Plan vorgesehenen Bewirtschaftungsrahmen einfüge. Als derartige Kriterien kämen beispielsweise die Geologie, die Hydrogeologie, die Nähe zu Siedlungen, die Windverhältnisse sowie die Nähe von Standorten und Anlagen in Frage.

26 Zum konkreten Fall tragen die genannten Streithelfer vor, dass es vor dem CET in der wallonischen Region keine Raumplanung für Abfallbeseitigungsanlagen im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie gegeben habe. Der Abfallplan Horizon 2010 habe nur eine zeitliche Planung enthalten.

27 Die wallonische Region teilt diese Ansicht nicht. Ihrer Auffassung nach enthält der Abfallplan Horizon 2010 eine Aufstellung der bestehenden Standorte in den verschiedenen Gemeinden der wallonischen Region, auch wenn darin die Katasterparzellen nicht angegeben seien. Solche Angaben müsse ein Plan im Maßstab 1:2500 enthalten, der im Rahmen eines Antrags auf städtebauliche Genehmigung eingereicht werde. Eine solche Genauigkeit müsse aber bei der Aufstellung des Abfallbewirtschaftungsplans im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie nicht unbedingt erreicht werden, wenn sie dafür bei der Erteilung der Genehmigung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie gegeben sei.

28 Zur Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie ist die wallonische Region der Ansicht, dass die den Mitgliedstaaten darin auferlegte Verpflichtung, einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen, die insbesondere geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen umfassten, nicht bedeute, dass die Mitgliedstaaten auf einer geografischen Karte die genauen Orte einzutragen hätten, die für Abfallbeseitigungsanlagen vorgesehen seien. Sie bedeute vielmehr, dass die Mitgliedstaaten hinreichend genaue Kriterien zur Bestimmung dieser Orte aufzustellen hätten, damit die für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie zuständige Behörde feststellen könne, ob der Standort oder die Anlage sich in den vom Plan vorgesehenen Bewirtschaftungsrahmen einfüge.

29 Biffa und PAGE sind im Wesentlichen derselben Ansicht wie die wallonische Region.

30 Nach Auffassung der Republik Österreich lässt sich aus dem Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie nicht ableiten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, in den nationalen Abfallbewirtschaftungsplänen die genauen Standorte etwaiger Deponien oder sonstiger Beseitigungsanlagen (auf einer geografischen Karte) festzulegen. Mangels gegenteiliger oder detaillierter Vorgaben in der Richtlinie müsse die Aufstellung abstraktgenereller Kriterien als ausreichend angesehen werden, so z. B. das Verbot, bestimmte Abfallbeseitigungsanlagen in bestimmten sensiblen Gebieten (wie Wasserschutzgebieten, Hochwasserabflussgebieten, Standorten mit häufigen Inversionswetterlagen, alpinen Regionen, Naturschutzgebieten etc.) zu errichten, geologische und hydrogeologische Bedingungen, ein Verbot zwecks Schaffung von Wohn-und Erholungsgebieten, die Immissionssituation, die Infrastruktur und insbesondere die Verkehrsanbindungsmöglichkeiten sowie ein Verbot aufgrund von Kultur- oder Naturdenkmälern.

31 Nach Ansicht des Königreichs der Niederlande soll Artikel 7 der Richtlinie die Mitgliedstaaten veranlassen, durch Bewirtschaftungspläne einen allgemeinen Orientierungsrahmen für den Erlass detaillierterer Entscheidungen zu schaffen. Dieser Rahmen müsse umfassend sein und ein in sich schlüssiges System darstellen. Eine genaue Lokalisierung der Standorte und Anlagen für die Abfallbeseitigung in diesen Plänen sei deshalb nicht erforderlich und würde sogar zur Folge haben, dass die Pläne so stark an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit verlieren würden, dass sie nicht mehr als Orientierungsrahmen dienen könnten.

32 Die niederländische Regierung zieht daraus den Schluss, dass Artikel 7 der Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichte, in einem Abfallbewirtschaftungsplan die genaue Lage der Standorte oder Anlagen zur Abfallbeseitigung durch geografische oder andere Kennzeichnung anzugeben oder exakte Kriterien für deren Lokalisierung aufzustellen. Die Mitgliedstaaten könnten sich damit begnügen, allgemeine Kriterien zur Bestimmung der Orte für Flächen und Anlagen zur Abfallbeseitigung festzulegen.

33 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist der Meinung, die Abfallbewirtschaftungspläne müssten Angaben zu den bestehenden Abfallbeseitigungsanlagen, zur aktuellen Abfallerzeugung sowie alle verfügbaren Informationen bezüglich der zukünftigen Abfallerzeugung enthalten.

34 Es sei angebracht, die Lage einer geplanten Abfallbeseitigungsanlage anzugeben, sobald die Pläne hinreichend fortgeschritten seien, um mit Sicherheit sagen zu können, dass die fragliche Anlage in der Lage sein werde, zu einem hinreichend bestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft Abfälle aufzunehmen. In diesem Stadium könne man sagen, dass die geplanten Anlagen potenzielle Elemente des integrierten Netzes von Beseitigungsanlagen umfassten, dessen Aufbau die Abfallbewirtschaftungspläne erleichtern sollten. Bis dahin behielten die Mitgliedstaaten ihr volles Ermessen bezüglich der Angaben in dem Plan zu möglichen Standorten von Abfallbeseitigungsanlagen, die in der Zukunft im Rahmen des fraglichen integrierten Netzes genutzt werden könnten. Anders ausgedrückt entstehe die Verpflichtung, in einen Plan den genauen Standort einer geplanten Anlage aufzunehmen, erst dann, wenn mit Sicherheit feststehe, dass Abfälle an diesem Standort zu einem hinreichend bestimmbaren Zeitpunkt in der Zukunft behandelt würden, d. h., sobald die fragliche Anlage eine Genehmigung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie erhalten habe.

35 Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist deshalb der Auffassung, dass in den nach Artikel 7 der Richtlinie erstellten Abfallbewirtschaftungsplänen alle geeigneten Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen auszuweisen seien, denen eine Genehmigung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie erteilt worden sei, und dass darin hinreichend genaue Kriterien für ihre Lokalisierung aufzustellen seien, damit sich die für die Erteilung der Genehmigungen zuständige Behörde vergewissern könne, dass die Ziele der Richtlinie erreicht würden, wenn sie Genehmigungen für künftige Standorte erteile.

36 Die französische Regierung macht geltend, aus Artikel 7 der Richtlinie gehe nicht hervor, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die Flächen geografisch anzugeben. Ein Bewirtschaftungsplan stelle nämlich ein Programm mit Orientierungsfunktion dar. Er habe zwar nach Artikel 7 zwangsläufig eine geografische Dimension, was durch die Aufstellung von Kriterien zum Ausdruck kommen müsse, anhand deren bestimmt werden könne, ob eine Genehmigung mit dem Bewirtschaftungsplan in Einklang stehe. Bei der Aufstellung dieser Kriterien seien die Bedürfnisse und Kapazitäten auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung ebenso wie die für die Errichtung ins Auge gefassten Gebiete zu berücksichtigen.

37 Die Kommission steht auf dem Standpunkt, die Angabe der Standorte in Abfallbewirtschaftungsplänen müsse hinreichend genau erfolgen, um die in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie genannten Ziele zu verwirklichen und um die Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie zu gewährleisten. Überdies müssten die von der den Plan erstellenden Behörde als geeignet eingestuften Standorte genau bestimmbar sein, damit die für die Erteilung der Genehmigungen zuständigen Behörden beurteilen könnten, ob der geplante Standort in dem erstellten Abfallbewirtschaftungsplan vorgesehen sei.

38 Nach Ansicht der Kommission gibt es drei Möglichkeiten, um der Forderung, in einem Bewirtschaftungsplan die bestehenden oder geplanten Standorte und Anlagen festzulegen, Rechnung zu tragen:

die Angabe der fraglichen Standorte und Anlagen in einer geografischen Karte,

die Erstellung einer Liste, in der die für die Beseitigung vorgesehenen Standorte und Anlagen genau angegeben würden, oder

die Festlegung einer Reihe von Faktoren und Elementen unter Einschluss von Lokalisierungskriterien, die die genaue Bestimmung der Standorte ermöglichten.

39 Die letztgenannte Vorgehensweise könne als am besten geeignet angesehen werden, um künftige Standorte zu bestimmen, die im Plan bereits vorgesehen seien.

2. Würdigung

40 Alle Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, stimmen darin überein, dass ein Bewirtschaftungsplan auf die eine oder andere Art eine geografische Dimension haben müsse, und ich teile voll und ganz diese Sichtweise.

41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ausdrücklich auf diese Dimension Bezug nimmt, indem er vorsieht, dass die Bewirtschaftungspläne insbesondere ... geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen umfassen.

42 Einigkeit besteht auch darüber, dass Artikel 7 der Richtlinie nicht verlangt, dass ein Bewirtschaftungsplan ein genaues Kartenwerk oder eine anderweitige genaue Beschreibung der örtlichen Lage der bestehenden und künftigen Beseitigungsanlagen enthält.

43 Zwar weist die Regierung des Vereinigten Königreichs zu Recht darauf hin, dass die Mitgliedstaaten eine solche genaue Festlegung vornehmen können, wenn sie dies wünschen und wenn sie im konkreten Fall möglich ist. Artikel 7 enthält jedoch keine dahin gehende Verpflichtung.

44 Wie die wallonische Region, PAGE und die französische Regierung zutreffend ausführen, hätte, sofern eine solche Verpflichtung bestünde, Artikel 9 der Richtlinie, nach dessen Wortlaut sich die Genehmigung insbesondere auf ... den Ort der Beseitigung erstreckt, kaum noch Sinn. Die genaue Lokalisierung des fraglichen Standorts hat somit erst im Genehmigungsstadium zu erfolgen.

45 Im Übrigen könnte, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs ausführt, die endgültige Entscheidung, eine Abfallentsorgungsanlage an einem bestimmten Standort zu errichten und zu betreiben, einem Konsultations- und Entscheidungsfindungsprozess unterworfen sein, in dem eine Prüfung der Umweltauswirkungen gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997, vorgenommen werden muss. In ähnlicher Weise hat sich die französische Regierung mit Bezug auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung geäußert. Daraus ergibt sich, dass es nicht immer möglich ist, bereits im Stadium der Aufstellung eines Bewirtschaftungsplans den genauen Ort zu bestimmen, an dem sich eine Abfallbeseitigungsanlage befinden soll.

46 Desgleichen weist die niederländische Regierung zu Recht darauf hin, dass es zu präzise Bewirtschaftungspläne an Flexibilität und Anpassungsfähigkeit fehlen lassen. Sie müssen nämlich Veränderungen, die der wissenschaftliche und technische Fortschritt mit sich bringt, sowie neuen Situationen Rechnung tragen können, zu denen — wie PAGE ausführt — die Entwicklung neuer Abfallbeseitigungsverfahren gehört, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewirtschaftungsplans unbekannt waren.

47 Ein Bewirtschaftungsplan im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie stellt deshalb, wie die niederländische Regierung zutreffend feststellt, einen Orientierungsrahmen oder, wie es der Gerichtshof in Randnummer 75 des Urteils Kommission/Griechenland bezeichnet hat, ein umfassendes Programm dar, das nicht notwendigerweise alle Aspekte der gegenwärtigen und künftigen Handhabung der Abfallbeseitigung einschließlich der Standorte bis in die kleinsten Details beschreiben muss.

48 Wie ist in diesem Zusammenhang die Forderung zu verstehen, dass die Bewirtschaftungspläne eine geografische Dimension haben sollen?

49 Die angemessene Lösung wird uns vom Conseil d'État selbst und von verschiedenen Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, nahe gelegt. Danach muss ein Bewirtschaftungsplan eine Reihe von Kriterien oder, wie die Kommission ausführt, von Faktoren vorsehen, die es der mit einem Antrag auf Genehmigung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie befassten Behörde später erlauben, den der für eine Abfallbeseitigungsanlage geeignetsten Ort genau zu bestimmen.

50 Damit weist ein Bewirtschaftungsplan einerseits tatsächlich die von Artikel 7 der Richtlinie geforderte geografische Dimension auf und wird andererseits am besten seiner Aufgabe gerecht, als Orientierungsrahmen zu dienen. Dagegen braucht er den genauen Ort jeder künftigen Anlage nicht selbst zu bezeichnen.

51 Die Faktoren sind natürlich so festzulegen, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie beitragen.

52 So müssen, wie Tillieut, Feron u. a. darlegen, es die Faktoren zum einen ermöglichen, die Abfallbeseitigungsanlage mit Rücksicht auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit anzusiedeln. Wie der Gerichtshof in Randnummer 44 des Urteils Kommission/Frankreich ausgeführt hat, gehört zu den Zielen der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie in erster Linie der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt, der im Mittelpunkt der Gemeinschaftsregelung über Abfälle steht.

53 Zum anderen müssen diese Faktoren, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zutreffend bemerkt hat, auch den übrigen Zielen der Richtlinie entsprechen, wie etwa dem Ziel, ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Berücksichtigung finden müssen deshalb auch Art und Menge der Abfalltypen, die in den verschiedenen Teilen eines Landes erzeugt werden können, sowie die Notwendigkeit, deren Beförderungswege möglichst kurz zu halten.

54 Braine-le-Château, Tillieut, Feron u. a. sowie die österreichische Regierung haben einige Beispiele geografischer Faktoren genannt, die in einem Bewirtschaftungsplan aufgeführt werden können, nämlich geologische und hydrogeologische Bedingungen, Nähe zu Siedlungen, Windverhältnisse, Vorhandensein sensibler Gebiete, Abstand der Standorte zueinander usw.

55 Die Bestimmung der Faktoren, die konkret in einen Bewirtschaftungsplan aufgenommen werden, wird natürlich von der Situation in der von dem Plan erfassten Region abhängen. Ich stimme jedoch mit der Kommission darin überein, dass diese Faktoren einen bestimmten Genauigkeitsgrad in dem Sinne haben müssen, dass sie einen nützlichen und wirksamen Bezugsrahmen für die zuständigen Behörden darstellen, die später den genauen Ort einer Abfallbeseitigungsanlage festzulegen haben.

56 Wie die Kommission zutreffend ausführt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Abfallbewirtschaftungspläne ein wichtiges Werkzeug darstellen, um die Ziele der Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie zu erreichen. So hat der Gerichtshof in Randnummer 44 des Urteils Kommission/Frankreich ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung die Nichtbeachtung der Pflicht zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen als schwerwiegend anzusehen [ist], auch wenn das Versäumnis nur einen kleinen Teil des Hoheitsgebiets betrifft, wie etwa einen einzelnen Bezirk (in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, Randnrn. 94 und 95) oder ein Teilgebiet eines Tales (in diesem Sinne Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 69).

57 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der von PAGE in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, wonach Artikel 7 der Richtlinie weder ein genaues Kartenwerk noch auch nur die Aufstellung von Lokalisierungskriterien erfordere, die es der zuständigen Behörde erlaubten, später den für eine Abfallbeseitigungsanlage geeigneten Ort festzulegen, nicht gefolgt werden kann. Zur Stützung ihrer These hat sie auf das Urteil ASA verwiesen, in dessen Randnummer 60 der Gerichtshof ausgeführt hat, dass festzustellen [ist], dass die Anhänge II A und II B der Richtlinie den Zweck verfolgen, die am häufigsten vorkommenden Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren zusammenzustellen, nicht aber alle Abfallbeseitigungs- oder -verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie genau und abschließend aufzuführen. Ihrer Ansicht nach bestätigen diese Ausführungen, dass es unmöglich sei, zum Zeitpunkt der Aufstellung eines Abfallplans alle Verfahren zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen zu kennen, und dass es deshalb keinen Sinn habe, zu fordern, dass der Bewirtschaftungsplan die Standorte der Abfallbeseitigung oder Lokalisierungskriterien festlege.

58 Dieser Abschnitt aus dem Urteil ASA stützt jedoch nicht die von PAGE vorgebrachte Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie.

59 Wenn man sowohl die kartographische Lösung als auch die Lösung, eine Reihe von Kriterien aufzustellen, die später die Lokalisierung der Standorte ermöglichen, verwirft, so kommt dies zum einen praktisch der Verneinung jeder geografischen Dimension eines Bewirtschaftungsplans gleich, womit Artikel 7 der Richtlinie insofern seines Wesens beraubt würde, als er vorsieht, dass der Bewirtschaftungsplan insbesondere Flächen für Deponien umfasst.

60 Zum anderen kann sich die Tatsache, dass es unmöglich ist, zum Zeitpunkt der Aufstellung eines Abfallplans alle Verfahren der Abfallbeseitigung oder -Verwertung zu kennen, nicht nur auf die Standorte, sondern auch auf alle anderen Aspekte auswirken, die ein Bewirtschaftungsplan regelt. Die Argumentation von PAGE stellt deshalb den Sinn des Bewirtschaftungsplans selbst und nicht nur dessen geografische Dimension in Frage. Ein Bewirtschaftungsplan kann aber nicht allein deshalb als sinnlos bezeichnet werden, weil er nicht alle zum Zeitpunkt seines Erlasses noch unbekannten Neuerungen berücksichtigen kann.

61 Schließlich verweist Biffa auf Artikel 8 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 1999/31 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 der Richtlinie. Ihrer Ansicht nach hat Anhang I notwendigerweise den Zweck, Kriterien aufzustellen, die die Bestimmungen der allgemeinen, auf der Grundlage des Artikels 7 der Richtlinie erlassenen Pläne ergänzen und präzisieren, insbesondere was die Beurteilung der Zulässigkeit einer Deponie an einem bestimmten Standort betreffe, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und nicht im Rahmen der Erstellung eines Abfallbewirtschaftungsplans vorzunehmen sei.

62 Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht.

63 Aus der Richtlinie 1999/31 ergibt sich nämlich nicht, dass die im Anhang I Nummer 1 formulierten Anforderungen an die Wahl des Standorts einer Deponie — wie Biffa geltend macht — Kriterien darstellen, die die Bestimmungen der allgemeinen, auf der Grundlage des Artikels 7 der Richtlinie erlassenen Pläne ergänzen und präzisieren. Die Richtlinie sieht in Artikel 8 Buchstabe a Ziffer i in Verbindung mit Anhang I Nummer 1 lediglich vor, dass eine Genehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn die in diesem Anhang genannten Anforderungen erfüllt werden. Dagegen schließt sie in keiner Weise aus, dass die Umsetzung dieser Anforderungen in nationales Recht in dem Bewirtschaftungsplan erfolgt, den ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Richtlinie erlassen muss.

64 Aus alldem folgt, dass die Möglichkeiten, die der Conseil d'État angesprochen hat, beide mit Artikel 7 der Richtlinie vereinbar sind. Ich schlage deshalb vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die den Mitgliedstaaten durch Artikel 7 der Richtlinie auferlegte Verpflichtung, einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne zu erstellen, die insbesondere geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen umfassen, bedeutet, dass die Mitgliedstaaten entweder die genauen Orte, die für Abfallbeseitigungsanlagen vorgesehen sind, auf einer geografischen Karte einzutragen oder hinreichend genaue Kriterien zur Bestimmung dieser Orte aufzustellen haben, damit die für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie zuständige Behörde feststellen kann, ob der Standort oder die Anlage sich in den vom Plan vorgesehenen Bewirtschaftungsrahmen einfügt.

B — Zur zweiten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-53/02 und C-217/02

65 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte der Conseil d'État wissen, ob es die Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie, einem Mitgliedstaat, der innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Abfallbewirtschaftungsplan mit geeigneten Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen erstellt hat, verwehren, individuelle Genehmigungen zum Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen wie Deponien zu erteilen.

66 Braine-le-Château sowie Tillieut, Feron u. a. führen aus, Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie stelle eine direkte Verbindung zwischen der in ihm enthaltenen Regelung über die Genehmigung von Anlagen und der in Artikel 7 geregelten Planung her. Diese Verbindung hätte keine Auswirkungen, wenn die Erteilung einer Betriebsgenehmigung nicht den Vorschriften über die Abfallplanung unterläge. Deshalb dürfe nicht zugelassen werden, dass Genehmigungen erteilt würden, ohne dass ein Abfallbewirtschaftungsplan mit geeigneten Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen vorhanden sei. Sie schlagen deshalb vor, die zweite Vorlagefrage zu bejahen.

67 Alle übrigen Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, schlagen dagegen vor, diese Frage zu verneinen, und ich schließe mich dem an.

68 Wie die österreichische und die niederländische Regierung ausführen, kann weder aus dem Wortlaut des Artikels 9 der Richtlinie noch aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung abgeleitet werden, dass es verboten wäre, eine Einzelgenehmigung zu erteilen, wenn kein Bewirtschaftungsplan vorhanden ist.

69 Es ist zwar richtig, dass Artikel 9 der Richtlinie mit den Worten [f]ür die Zwecke de[s] Artikel[s] ... 7 auf Artikel 7 Bezug nimmt. Auch wenn, wie die wallonische Region und die Kommission zutreffend feststellen, damit die Erteilung von Genehmigungen zur Umsetzung der Bewirtschaftungspläne vorgeschrieben wird, bedeutet dies nicht, dass es mangels eines Bewirtschaftungsplans verboten wäre, eine Genehmigung zu erteilen.

70 Diese Auslegung wird meines Erachtens durch verschiedene Argumente gestützt, die die Streithelfer vorgebracht haben.

71 Erstens waren die Mitgliedstaaten, wie die Kommission und die wallonische Region ausführen, nicht verpflichtet, die Artikel 7 und 9 innerhalb derselben Frist in nationales Recht umzusetzen; während Artikel 9 sowie die Artikel 4 und 5 bis spätestens 1. April 1993 umgesetzt werden mussten, waren die in Artikel 7 vorgesehenen Bewirtschaftungspläne so bald wie möglich zu erstellen. Aus Randnummer 41 des Urteils Kommission/Frankreich ergibt sich, dass die letztgenannte Frist über die erstgenannte hinausgeht. Wenn man die Ausarbeitung des Planes verlangen würde, bevor Einzelgenehmigungen im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie erteilt werden könnten, würde aber das tatsächliche Inkrafttreten der Bestimmungen des Artikels 9 in Verbindung mit denen der Artikel 4 und 5 auf einen so unbestimmten Zeitpunkt verschoben, wie er allein für die Umsetzung des Artikels 7 vorgesehen ist. Ein solches Ergebnis würde dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel zuwiderlaufen, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen.

72 Zweitens wirft PAGE zu Recht die Frage auf, wieso sich die Mitgliedstaaten auf ihre eigene Untätigkeit berufen könnten, um ihr gegenüber Rechtswirkungen zu erzeugen, die im vorliegenden Fall in der Versagung von Genehmigungen bestünden. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es nämlich den Mitgliedstaaten, die unmittelbare Wirkung einer nicht umgesetzten Richtlinie gegenüber einer Einzelperson oder einem Unternehmen geltend zu machen, sei es um positive (Erteilung einer Genehmigung) oder negative (Versagung einer Genehmigung) Wirkungen zu erzeugen.

73 Drittens könnte es, wie die Regierung des Vereinigten Königreichs ausführt, für den Fall, dass weder erteilte Genehmigungen erneuert noch neue Genehmigungen erteilt werden könnten, nur weil die zuständige Behörde keinen Abfallbewirtschaftungsplan erlassen hat, juristisch unmöglich werden, die Abfallbeseitigungsanlagen zu betreiben, und es wäre möglich, dass keine andere Abfallbeseitigungsanlage verfügbar wäre. Umgekehrt könnte die Tatsache, dass die nationalen Behörden keine Genehmigungen erteilen können, zur Ungültigkeit der nationalen Vorschriften führen, die die Unternehmen zur Einholung dieser Genehmigungen verpflichten, was eine Deregulierung des Betriebes der Abfallbeseitigungsanlagen im fraglichen Mitgliedstaat zur Folge hätte.

74 Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die unbestreitbar nicht dem Hauptzweck der Richtlinie entsprechen, der im Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Umwelt besteht.

75 Schließlich ändert der Umstand, dass Genehmigungen auch ohne einen Bewirtschaftungsplan erlassen werden können, nichts an der Bedeutung eines solchen Planes. Wie die niederländische Regierung unter Bezugnahme auf das Urteil Kommission/Frankreich zu Recht ausführt, muss die Nichtbeachtung der Verpflichtung, einen oder mehrere Bewirtschaftungspläne zu erstellen, durch einen Mitgliedstaat als schwerer Verstoß angesehen werden, der im Rahmen einer Klage gemäß Artikel 226 EG geahndet werden kann.

76 Auch die Kommission schlägt vor, die zweite Vorlagefrage zu verneinen, und fügt hinzu, dass etwas anderes gelten würde, wenn die Richtlinie 1999/31 anwendbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie die Kommission selbst anerkennt, da die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie erst nach dem Erlass des im Ausgangsverfahren angefochtenen Verwaltungsakts endete. Deshalb sehe ich keinen Anlass, dazu Stellung zu nehmen, wie die zweite Vorlagefrage zu beantworten wäre, wenn die Richtlinie 1999/31 zur Anwendung käme.

77 Ich schlage deshalb vor, diese Frage dahin gehend zu beantworten, dass die Artikel 4, 5 und 7 der Richtlinie, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 9, es einem Mitgliedstaat, der innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Abfallbewirtschaftungsplan mit geeigneten Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen erstellt hat, nicht verwehren, individuelle Genehmigungen zum Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen wie Deponien zu erteilen.

C — Zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-217/02

78 Mit der dritten Vorlagefrage möchte der Conseil d'État wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie bedeutet, dass der oder die Pläne, die insbesondere geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen umfassen, bis spätestens 1. April 1993 erstellt werden mussten, oder ob er bedeutet, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen sind, die über die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hinausgehen kann.

79 Insoweit genügt die — im Übrigen auch von allen Streithelfern getroffene — Feststellung, dass sich der Gerichtshof mit dieser Frage inzwischen in seinem Urteil Kommission/Frankreich befasst hat. Er hat dort in Randnummer 41 entschieden, dass der Ausdruck so bald wie möglich in Artikel 7 Absatz 1 so zu verstehen sei, dass damit grundsätzlich eine angemessene Frist eingeräumt werde, die von der Frist für die Umsetzung der Richtlinie unabhängig ist.

80 Tillieut, Feron u. a. machen ferner geltend, dass die wallonische Region ihren Bewirtschaftungsplan nicht innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie erlassen habe. Diese Frage geht jedoch über den Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens hinaus.

81 Ich schlage deshalb vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie bedeutet, dass der oder die Pläne, die insbesondere geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen umfassen, innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen sind, die über die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hinausgehen kann.

V — Ergebnis

82 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die vom Conseil d'État zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Die den Mitgliedstaaten durch Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 auferlegte Verpflichtung, einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne zu erstellen, die insbesondere geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen umfassen, bedeutet, dass die Mitgliedstaaten entweder die genauen Orte, die für Abfallbeseitigungsanlagen vorgesehen sind, auf einer geografischen Karte einzutragen oder hinreichend genaue Kriterien zur Bestimmung dieser Orte aufzustellen haben, damit die für die Erteilung einer Genehmigung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie zuständige Behörde feststellen kann, ob der Standort oder die Anlage sich in den vom Plan vorgesehenen Bewirtschaftungsrahmen einfügt.

2. Die Artikel 4, 5 und 7, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 9, der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 verwehren es einem Mitgliedstaat, der innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Abfallbewirtschaftungsplan mit geeigneten Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen erstellt hat, nicht, individuelle Genehmigungen zum Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen wie Deponien zu erteilen.

3. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 bedeutet, dass der oder die Pläne, die insbesondere geeignete Flächen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen umfassen, innerhalb einer angemessenen Frist zu erstellen sind, die über die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht hinausgehen kann.