Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.10.2003 – C-476/01
Generalanwalt Philippe Léger · ECLI:EU:C:2003:552
Schlussanträge des Generalanwalts
Philippe Léger
vom 16. Oktober 2003
1 Darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen? Wenn ja, aus welchen Gründen? Dies sind im Wesentlichen die Fragen, die das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) (Deutschland) im Rahmen eines Strafverfahrens vorgelegt hat und die bestimmte Aspekte betreffen, die für das tägliche Leben des europäischen Bürgers von Bedeutung sind.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsregelung
2 Ausstellung und Verwendung von Führerscheinen waren Gegenstand einer ersten Harmonisierung durch Erlass der Richtlinie 80/1263/EWG. Diese Richtlinie sollte zum einen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit beitragen und zum anderen den Verkehr für Personen erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, oder innerhalb der Gemeinschaft Fahrten durchführen.
3 Hierzu wurden durch die Richtlinie 80/1263 bestimmte nationale Rechtsvorschriften einander angeglichen, insbesondere was die Führerscheinerteilung und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Führerscheine angeht. Sie legte ein EG-Führerscheinmuster fest, führte einen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ein und sah den Umtausch dieser Führerscheine für den Fall vor, dass die Inhaber ihren Wohn- oder Arbeitsort von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen.
4 Die Richtlinie 80/1263 wurde durch die Richtlinie 91/439/EWG aufgehoben. Diese markiert einen neuen Schritt bei der Harmonisierung der nationalen Vorschriften, insbesondere was die Voraussetzungen für die Ausstellung der Führerscheine und die Tragweite des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine angeht.
5 Die Ausstellung des Führerscheins hängt ab von Mindestaltersanforderungen, vom Bestehen bestimmter Prüfungen, von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen sowie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. Nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie kann jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten (gültigen) Führerscheins, der in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, in diesem oder einem anderen Staat einen weiteren Führerschein erhält.
6 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ist in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie wie folgt allgemein ausgedrückt: Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
7 Für den Fall, dass der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, sieht Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie jedoch vor, dass [v]orbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips ... der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den [betreffenden Führerscheininhaber] ... seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen [kann].
8 Im Übrigen kann ein Mitgliedstaat es nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Die Durchführung dieser Bestimmungen im Sinne einer Anpassung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten bedarf der Zustimmung der Kommission.
B — Nationale Regelung
9 Seit dem 1. Januar 1999 gilt für das Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland durch Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheinen, die ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben, die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1998 (Fahrerlaubnis-Verordnung) (FeV).
10 Nach § 28 Absätze 1 und 4 FeV sind Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erteilten Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz bereits in Deutschland hatten (es sei denn, die Fahrerlaubnis wurde während eines Aufenthalts als Student oder Schüler im ausstellenden Mitgliedstaat erworben).
11 Das Gleiche gilt, wenn eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Staat erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland (vorläufig oder rechtskräftig) von einem Gericht oder (sofort vollziehbar oder bestandskräftig) von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, wenn die Fahrerlaubnis versagt worden ist, wenn auf die Fahrerlaubnis verzichtet wurde oder wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis in Deutschland einem Fahrverbot unterliegt oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
12 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt ist, wenn die deutschen Stellen ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder gegen ihn ein Fahrverbot ausgesprochen haben, selbst wenn ihm danach von einem anderen Mitgliedstaat ein Führerschein erteilt wurde.
13 Im Übrigen beschränken sich nach der Auslegung dieser Bestimmungen durch die Rechtsprechungdie zeitlichen Wirkungen eines solchen Wegfalls der Fahrerlaubnis in Deutschland nicht auf die Dauer eines Fahrverbots oder der Fahrerlaubnissperre im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis. Anders als vorher nach der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie soll ein solcher Wegfall der Fahrerlaubnis in Deutschland über den Ablauf der fraglichen Fristen hinaus auf Dauer gelten.
II — Sachverhalt und Ausgangsverfahren
14 Am 26. Februar 1998 ordnete das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) die Entziehung (gleichbedeutend mit Aufhebung) der Fahrerlaubnis des deutschen Staatsangehörigen F. Kapper, der einen deutschen Führerschein besitzt, an und wies die zuständigen deutschen Behörden an, ihm vor Ablauf von neun Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
15 Seitdem wurde Herrn Kapper in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Dagegen erhielt er am 11. August 1999 eine niederländische Fahrerlaubnis.
16 Am 17. März 2000 verhängte das Amtsgericht Frankenthal gegen Herrn Kapper eine Geldstrafe, weil er am 20. November und 11. Dezember 1999 ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte, genauer gesagt, weil er im Besitz eines niederländischen Führerscheins war, dessen Gültigkeit die deutschen Stellen nicht anerkennen. Unter Berufung auf seinen niederländischen Führerschein legte Herr Kapper gegen diese Entscheidung Einspruch ein (noch beim Amtsgericht anhängig).
III — Vorlagefrage
17 In Anbetracht des Vorbringens der Beteiligten hat das Amtsgericht Frankenthal das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Verbietet es Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein einem Mitgliedstaat, einem Führerschein die Anerkennung dann zu versagen, wenn nach seinen Ermittlungen ein anderer Mitgliedstaat diesen ausgestellt hatte, obwohl der Führerscheininhaber dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, und kommt der genannten Vorschrift gegebenenfalls insoweit konkrete Wirkung zu?
IV — Beurteilung
A — Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
18 Die niederländische Regierung hat Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlagefrage, da die im Vorlagebeschluss enthaltenen Angaben zum Sachverhalt, zu den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts und zur Bedeutung der gestellten Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht ausreichten, insbesondere falls gegen den Betroffenen eine Maßnahme verhängt worden sei, durch die ihm das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland aberkannt werde.
19 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten darstellt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und die Verantwortung für die zu erlassende Entscheidung übernehmen muss, sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so muss der Gerichtshof grundsätzlich darüber befinden.
20 Der Gerichtshof hat jedoch die Ansicht vertreten, dass er zur Feststellung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu prüfen hat, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird.
21 Im Hinblick auf diese Aufgabe hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine Vorlagefrage zu befinden, wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Informationen verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der vorgelegten Fragen erforderlich sind.
22 Was den letztgenannten Fall angeht, so ist klarzustellen, dass das Erfordernis einer ausreichenden Beschreibung des rechtlichen und tatsächlichen Rahmens des Rechtsstreits im Wesentlichen zwei Zwecken dient.
23 Erstens sollen es die im Vorlagebeschluss enthaltenen Informationen dem Gerichtshof ermöglichen, zu einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, die für das nationale Gericht nützlich ist.
24 In unserem Fall enthält der Vorlagebeschluss zwar nur wenige Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens. So ergibt sich daraus nicht, ob bei dem Verfahren gegen Herrn Kapper wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis eine Maßnahme gegen ihn verhängt worden ist, durch die ihm das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland aberkannt oder dieses Recht beschränkt wurde.
25 Jedoch sind die Angaben im Vorlagebeschluss durch die Antwort des vorlegenden Gerichts auf das Klarstellungsersuchen des Gerichtshofes und die Antworten von Herrn Kapper und der deutschen Regierung auf die ihnen insoweit gestellten Fragen ergänzt worden. Aus diesen Antworten geht hervor, dass der Betroffene keiner Fahrerlaubnissperre (die für die Dauer von neun Monaten angeordnet worden war) mehr unterlag, ihm aber die Fahrerlaubnis in Deutschland offenbar noch gemäß § 28 Absatz 4 Ziffer 4 FeV aberkannt war. Ich bin daher der Auffassung, dass der Gerichtshof trotz der Lücken des Vorlagebeschlusses in der Lage ist, die Frage des Amtsgerichts Frankenthal in zweckdienlicher Weise zu beantworten.
26 Zweitens sollen die in einem Vorlagebeschluss mitgeteilten Informationen den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit geben, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben.
27 Vorliegend ergibt sich aus den Erklärungen der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission, dass die im Vorlagebeschluss enthaltenen Angaben es ihnen ermöglicht haben, zu den Vorlagefragen in zweckdienlicher Weise Stellung zu nehmen. Diese Angaben sind, wie erwähnt, außerdem durch die Antwort des vorlegenden Gerichts auf das Klarstellungsersuchen des Gerichtshofes ergänzt worden. Diese in den Sitzungsbericht aufgenommenen ergänzenden Informationen sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf eine schriftliche Beantwortung bestimmter Fragen oder im Hinblick auf die Sitzung zur Kenntnis gebracht worden, so dass sie ihre Stellungnahmen gegebenenfalls ergänzen konnten.
28 Ich bin folglich der Auffassung, dass die Vorlagefrage des Amtsgerichts Frankenthal zulässig ist.
29 Allerdings sollte, wie Herr Kapper, die deutsche und die italienische Regierung sowie die Kommission vorgeschlagen haben, die Tragweite der Vorlagefrage auf die Auslegung von Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie erstreckt werden, um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche und vollständige Antwort geben zu können.
30 Dementsprechend meine ich, dass die Vorlagefrage so zu verstehen ist, dass sie im Wesentlichen dahin geht, ob die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b, 8 Absätze 2 und 4 sowie 9 der Richtlinie so auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seinen Ermittlungen der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat vor dieser Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte und/oder diesem Führerscheininhaber das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats aberkannt bleibt, nachdem seine vorher dort erteilte Fahrerlaubnis entzogen oder aufgehoben wurde, verbunden mit einem vorläufigen Verbot der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, obwohl diese beiden Maßnahmen in vollem Umfang vollzogen wurden und damit ihre Wirkungen erschöpft sind.
B — Zur Sache
31 Vorab ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie den Grundsatz aufstellt, dass [d]ie von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ... gegenseitig anerkannt [werden].
32 Wie ich kürzlich bereits ausgeführt habe, enthält diese Bestimmung eine Generalklausel zugunsten der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, ohne die Anerkennung von einer besonderen Voraussetzung oder Formalität abhängig zu machen.
33 Der Gerichtshof hat dies im Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos vom 29. Februar 1996 in Bezug auf die Formalität des Führerscheinumtauschs entschieden. Er hat es im Urteil Awoyemi vom 29. Oktober 1998 bestätigt und hinzugefügt, dass es sich bei der Verpflichtung zur Anerkennung der Führerscheine um eine klare und unbedingte Verpflichtung handele und dass die Mitgliedstaaten über keinen Ermessensspielraum bei den Maßnahmen verfügten, die zu erlassen seien, um dieser Verpflichtung nachzukommen, so dass die genannten Bestimmungen unmittelbare Wirkung haben.
34 Hieran hat der Gerichtshof noch ganz kürzlich im Urteil Kommission/Niederlande in Bezug auf eine bestimmte Formalität der Führerscheinregistrierung erinnert.
35 Im Licht dieses Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten beruht, ist zu prüfen, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aus Gründen abzulehnen, die mit dem Wohnsitz des Führerscheininhabers oder damit zu tun haben, dass gegen ihn eine Maßnahme der Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.
1. Zur Voraussetzung des Wohnsitzes des Führerscheininhabers bei der Ausstellung des Führerscheins
36 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie hängt die Ausstellung eines Führerscheins davon ab, dass der Antragsteller im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat.
37 Ebenso wie Herr Kapper sowie die niederländische und die italienische Regierung meine ich, dass es ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedstaats ist, nach den Beurteilungskriterien des Artikels 9 der Richtlinie zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Hat ein Mitgliedstaat einen Führerschein ausgestellt, so können folglich die anderen Mitgliedstaaten die Anerkennung nicht deshalb ablehnen, weil sie diese Voraussetzung nicht für gegeben halten.
38 Das Gegenteil anzunehmen, wie es die deutsche Regierung vorschlägt, würde darauf hinauslaufen, dass das durch die Richtlinie eingeführte System und der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der Schlussstein dieses Systems ist, in Frage gestellt würden.
39 Wie ich nämlich bereits in Bezug auf das in den Niederlanden geltende Verfahren der Führerscheinregistrierung ausgeführt habe, besteht schon die Philosophie des durch die Richtlinie eingeführten Systems darin, die gemeinsamen Regeln für die Ausstellung von Führerscheinen festzulegen und dem ausstellenden Mitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Regeln zuzuweisen. Auf diesem System beruht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der, wie gesagt, automatisch, also ohne besondere Voraussetzungen, Formalitäten oder Überprüfungen gelten soll und daher ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten voraussetzt.
40 Ließe man also zu, dass ein Mitgliedstaat feststellt, ob der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Voraussetzung für dessen Erwerb erfüllt hat, und, wenn er diese Voraussetzung als nicht gegeben ansieht, die Anerkennung des fraglichen Führerscheins ablehnt, so würde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine seiner Substanz beraubt und das gegenseitige Vertrauen, von dem sich die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet leiten lassen sollen, zerstört.
41 Aus ähnlichen Überlegungen heraus hat der Gerichtshof entschieden, dass der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dessen anzusehen [ist], dass der Inhaber dieses Führerscheins die in der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Bedingungen für die Ausstellung erfüllt hat, und der Aufnahmemitgliedstaat ... gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen [verstößt], wenn er von diesem Inhaber verlangt, dass er erneut den Nachweis führt, dass er die in den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt hat.
42 Der Gerichtshof hat diese Analyse daraufgestützt, dass [d]ieses Erfordernis ... die Verweigerung der Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dar[stellt], da es darauf hinausläuft, ein zweites Mal nachzuprüfen, ob der Inhaber dieses Führerscheins die in den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt hat.
43 Der Gerichtshof hat insoweit hervorgehoben, dass dieses Erfordernis den Inhaber des zu registrierenden Führerscheins zwinge, eine Tatsache zu belegen, deren Nachweis sich als äußerst schwierig erweisen könne, berücksichtige man die Zeit, die möglicherweise zwischen der Erteilung des Führerscheins und der Niederlassung in den Niederlanden verstrichen sei, und die Entfernung, die zwischen dem Ort, an dem der Inhaber (zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins) seinen Wohnsitz gehabt habe, und der Gemeinde liegen könne, in der er sich (im fraglichen Mitgliedstaat) niederlassen wolle.
44 Meines Erachtens gilt das, was für den systematischen Nachweis dieser Wohnsitzvoraussetzung durch den Führerscheininhaber im Rahmen eines Registrierungsverfahrens in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat gilt, auch für die Nachprüfungen und Ermittlungen, die dieser Mitgliedstaat insoweit anstellt, um entscheiden zu können, ob er den Führerschein anerkennt oder nicht.
45 Solche Verfahren laufen nämlich darauf hinaus, dass ein zweites Mal kontrolliert wird, ob der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Wohnsitzvoraussetzung, die die Richtlinie für die Ausstellung des Führerscheins vorsieht, erfüllt hat. Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist jedoch der Besitz eines solchen Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins diese Voraussetzung erfüllt hat. Das Vorliegen eines solchen Nachweises schließt es daher notwendigerweise aus, dass ein Mitgliedstaat sich der Verpflichtung zur Anerkennung nur deshalb entzieht, weil es nach seiner Auffassung Umstände gibt, die auf ein Nichtvorliegen dieser Voraussetzung hindeuten und damit die Zuverlässigkeit dieses Nachweises in Frage stellen. Dies gilt umso mehr, als der Führerscheininhaber, wenn der Mitgliedstaat solche Umstände berücksichtigen würde, um die Anerkennung des fraglichen Führerscheins abzulehnen, schließlich gezwungen wäre, erneut den Nachweis dafür zu erbringen, dass er diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt hat, was, wie der Gerichtshof entschieden hat, ebenfalls gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verstieße.
46 Für mich ergibt sich daraus, dass ein Mitgliedstaat weder berechtigt ist, festzustellen, ob der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die in der Richtlinie vorgesehene Wohnsitzvoraussetzung tatsächlich erfüllt hat, noch, die Anerkennung des fraglichen Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass der Inhaber diese Voraussetzung nicht erfüllt habe.
47 Entgegen der Auffassung der Kommission halte ich dieses Ergebnis auch dann für zwingend, wenn solche Nachprüfungen und Ermittlungen, wie dies bei der Bundesrepublik Deutschland der Fall wäre, nicht systematisch erfolgen würden, sondern auf Fälle beschränkt wären, in denen der betreffende Mitgliedstaat an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung ernsthafte Zweifel hätte.
48 Denn wenn ein Mitgliedstaat solche Zweifel hat, kann er sie eventuell dem ausstellenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie mitteilen. Es ist jedoch klarzustellen, dass, wenn bei einem solchen Austausch der ausstellende Mitgliedstaat bestätigt, dass die fragliche Wohnsitzvoraussetzung tatsächlich erfüllt war, der betreffende Mitgliedstaat zur Anerkennung des streitigen Führerscheins verpflichtet ist, selbst wenn er von der ihm erteilten Antwort nicht überzeugt ist. Er darf sich also nicht auf seine eigenen Nachprüfungen oder Ermittlungen, die er auf diesem Gebiet, wenn auch nur beschränkt, angestellt hat, berufen, um die Anerkennung des Führerscheins abzulehnen.
49 Sollte danach der Aufnahmemitgliedstaat der Ansicht sein, dass der ausstellende Mitgliedstaat das Vorliegen der fraglichen Wohnsitzvoraussetzung nur unzureichend kontrolliert, so hätte er immer noch die Möglichkeit, gegen diesen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 227 EG einzuleiten.
50 Insoweit übersehe ich nicht, dass es möglich (wenn auch sehr wenig wahrscheinlich) ist, dass der ausstellende Mitgliedstaat anlässlich eines etwaigen Informationsaustauschs bemerkt, dass die in der Richtlinie vorgesehene Wohnsitzvoraussetzung entgegen den Feststellungen bei der Ausstellung des Führerscheins tatsächlich nicht erfüllt war. Auch in diesem Fall darf jedoch meines Erachtens die Anerkennung des betreffenden Führerscheins nicht abgelehnt werden.
51 Anders als der Kommission fällt es mir schwer, den fehlenden Wohnsitz des Führerscheininhabers im ausstellenden Mitgliedstaat mit der Situation gleichzustellen, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 1989, Van de Bijl, geprüft hat.
52 In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Situation eines niederländischen Staatsangehörigen geprüft, der in den Niederlanden eine selbständige Tätigkeit als Maler ausüben wollte, ohne die dort für diese Tätigkeit verlangte berufliche Eignung nachzuweisen, und sich gegenüber den niederländischen Behörden auf eine von den Behörden des Vereinigten Königreichs ausgestellte Bestätigung, wonach er diese Tätigkeit dort während eines bestimmten Zeitraums ausgeübt habe, berief, um gemäß der Richtlinie 64/427/EWG die Erlaubnis zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit in den Niederlanden zu erhalten. Nach dieser Richtlinie hatte der Mitgliedstaat, in dem die Aufnahme oder die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit vom Besitz bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht wurde, die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit während eines bestimmten Zeitraums in einem anderen Mitgliedstaat unter Vorlage einer von dessen Behörden ausgestellten Bestätigung als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten anzuerkennen.
53 Diese Vorbedingung der tatsächlichen Ausübung einer bestimmten Berufstätigkeit gehörte zu einem Übergangssystem der Genehmigung für die Ausübung dieser Tätigkeiten bis zur Koordinierung der nationalen Vorschriften über die Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeiten und die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise. Diese Bedingung entsprach dem berechtigten Bestreben des Aufnahmemitgliedstaats, sicherzustellen, dass der Betroffene bestimmte allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der vorgesehenen Berufstätigkeit besaß, um die Interessen der Adressaten dieser Tätigkeit zu schützen.
54 Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die zuständige Stelle des Aufnahmelandes, bei der unter Vorlage einer von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes gemäß ... der Richtlinie ausgestellten Bestätigung die Genehmigung zur Ausübung eines Berufs beantragt wird, nicht verpflichtet ist, die beantragte Genehmigung ohne weiteres zu erteilen, wenn die vorgelegte Bestätigung insofern eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält, als sie bescheinigt, dass die unter die Richtlinie fallende Person im Herkunftsland eine Zeit der Berufstätigkeit zurückgelegt hat, obgleich feststeht, dass dieselbe Person während desselben Zeitraums im Gebiet des Aufnahmelandes Berufstätigkeiten ausgeübt hat.
55 Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung nicht auf die Situation des Ausgangsverfahrens übertragbar.
56 Zunächst ist hervorzuheben, dass die in der Richtlinie vorgesehene Wohnsitzvoraussetzung Teil eines Systems der Anerkennung und nicht der Genehmigung der Führerscheine ist, was grundsätzlich jedes Ermessen für die anderen als den ausstellenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Führerscheine erfüllt sind, ausschließt.
57 Zudem entspricht diese Wohnsitzvoraussetzung nicht Erfordernissen, die mit denjenigen vergleichbar sind, die mit dem Besitz allgemeiner Kenntnisse und Fertigkeiten verbunden sind und die dem Schutz der Interessen der Adressaten einer selbständigen Berufstätigkeit dienen. So wichtig diese Voraussetzung auch für Sinn und Zweck des durch die Richtlinie eingeführten Systems sein mag, so kann sie doch nicht mit einer wesentlichen Voraussetzung wie der des Bestehens bestimmter Prüfungen zur Kontrolle der Fähigkeiten, Verhaltensweisen oder Kenntnisse gleichgesetzt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses auf dem Gebiet der Sicherheit des Straßenverkehrs, wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehen, motiviert ist.
58 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass mir die von der Kommission gezogene Parallele zwischen der erwiesenen Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung im Sinne der Richtlinie und der vom Gerichtshof im Urteil Van de Bijl geprüften Situation nicht relevant erscheint. Dieses Urteil kann daher meine Beurteilung nicht in Frage stellen.
59 Nach meiner Ansicht reicht eine solche Unregelmäßigkeit allein nicht als Rechtfertigung dafür aus, die Anerkennung des fraglichen Führerscheins abzulehnen, übrigens auch nicht als Rechtfertigung für die Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis durch einen anderen als den ausstellenden Mitgliedstaat (mit Wirkung im Inland). Falls der ausstellende Mitgliedstaat seine Verpflichtung zur Prüfung der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung systematisch verletzt, können der Aufnahmemitgliedstaat sowie die Kommission gegen diesen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren nach den Artikeln 226 EG und 227 EG einleiten.
60 Außerdem ist nicht ausgeschlossen, dass der ausstellende Mitgliedstaat aufgrund einer solchen erwiesenen Unregelmäßigkeit beschließt, die Fahrerlaubnis in der entsprechenden Form zu entziehen oder aufzuheben, so dass die anderen Mitgliedstaaten natürlich nicht mehr zur Anerkennung verpflichtet wären.
61 Folglich sind die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie meines Erachtens dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seiner Auffassung der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung des Führerschein keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte.
2. Zu den Wirkungen der Entziehung oder Aufhebung einer von einem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis in Bezug auf einen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein
62 Nunmehr ist festzustellen, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aus einem anderen Grund als dem oben geprüften abzulehnen, nämlich deshalb, weil gegen den Führerscheininhaber eine Maßnahme der Entziehung oder Aufhebung einer früher von dem erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angeordnet wurde.
63 Nach Auffassung von Herrn Kapper wäre es denkbar, dass die deutschen Stellen auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für das Inland ablehnen, solange dort eine nationale Maßnahme wie ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist wirksam ist. Diese Möglichkeit bestehe aber für sie zweifellos nicht für die Zeit danach.
64 Im gleichen Sinne trägt die italienische Regierung vor, diese Bestimmung sei nur dazu bestimmt, die Anwendung einer Strafsanktion wie einer Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu sichern, um eine Umgehung durch den Inhaber zu verhindern, der sich zu Unrecht auf den Erwerb eines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat berufe. Sobald die fragliche Strafsanktion vollzogen sei, habe der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie verhängt worden sei, keine Möglichkeit mehr, die Anerkennung des Führerscheins abzulehnen.
65 Nach Ansicht der Kommission verbietet die Richtlinie es einem Mitgliedstaat nicht, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn dem Inhaber die nationale Fahrerlaubnis entzogen wurde und er sie noch nicht wieder erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie hinzugefügt, eine solche Ablehnung der Anerkennung auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie könne nicht unbegrenzt gelten, besonders dann nicht, wenn der Betroffene in seinem Herkunftsland zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder einen Führerschein erhalten könne.
66 Nach dieser Darstellung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten meine ich, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine solche Ablehnung der Anerkennung des Führerscheins weder auf Artikel 8 Absatz 2 noch auf Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie gestützt werden kann.
67 Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie sieht, wie bereits ausgeführt, für den Fall, dass der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber dieses Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen kann.
68 Meines Erachtens schließen diese Bestimmungen der Richtlinie, die nicht nur im Fall des Führerscheinumtauschs gelten, den Fall ein, dass einem Führerscheininhaber ein Verkehrsverstoß im Aufnahmemitgliedstaat vorgeworfen wird und die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats gegen ihn als Sanktion eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis anordnen wollen, deren Wirkungen auf das Inland beschränkt wären.
69 Herr Kapper befindet sich aber im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht in einer solchen Situation.
70 Denn ihm wurde zwar in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen, was einer Aufhebung gleichzustellen ist, doch betraf diese Sanktion ausschließlich seine deutsche Fahrerlaubnis, die er besaß, bevor er den fraglichen niederländischen Führerschein erworben hat. Im Ausgangsverfahren stellt sich nicht die Frage, ob die deutschen Stellen nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie berechtigt wären, gegen Herrn Kapper erneut eine Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuordnen, diesmal jedoch in Bezug auf seinen niederländischen Führerschein. Es geht allein darum, ob die deutschen Stellen berechtigt sind, die Anerkennung der Gültigkeit des niederländischen Führerscheins abzulehnen. Wie wir jedoch in Bezug auf die Wohnsitzvoraussetzung gesehen haben, ist dies zu verneinen. Folglich ist der niederländische Führerschein von Herrn Kapper als gültig anzusehen, so dass der gegen ihn erhobene Vorwurf eines Verkehrsverstoßes (Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis) nicht zutrifft. Ist der Tatbestand eines solchen Verstoßes nicht erfüllt, so ist es ausgeschlossen, dass sich der Betroffene in der durch Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie geregelten Situation befindet.
71 Ich meine entgegen der Auffassung der deutschen Regierung, dass Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie nicht dahin auszulegen ist, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn nach seinen innerstaatlichen Vorschriften (also des Aufnahmemitgliedstaats) über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis der Inhaber dieses Führerscheins das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer früheren Verurteilung (durch die Stellen dieses Mitgliedstaats) zu einer Maßnahme, durch die ihm die Fahrerlaubnis aberkannt wurde, verloren hat, und zwar auch dann, wenn diese Maßnahme in vollem Umfang vollzogen ist und damit wirkungslos geworden ist. Wie wir sehen werden, würde nämlich durch eine weite Auslegung dieser Richtlinienbestimmung Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie seine praktische Wirksamkeit verlieren.
72 Diese letztgenannte Richtlinienbestimmung ist meines Erachtens in dem Sinne eng auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für den Fall, dass die Stellen des erstgenannten Mitgliedstaats gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, nur dann ablehnen kann, wenn eine solche Maßnahme nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind. Für eine solche Auslegung sprechen mehrere Gründe.
73 Zunächst ergibt sich, wie die italienische Regierung ausgeführt hat, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die einem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis (die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen) nur den Fall einer Person betrifft, die in seinem Hoheitsgebiet (noch) einer der genannten Maßnahmen unterliegt (faisant [toujours] l'objet), was vom Fall einer Person zu unterscheiden ist, die bereits einer solchen Maßnahme unterlag (ayant [déjà] fait l'objet). In der Verwendung der Gegenwarts- anstatt der Vergangenheitsform kommt klar der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, die Ausübung einer solchen Befugnis auf Maßnahmen zu beschränken, durch die das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aktuell aberkannt oder beschränkt wird, die sich also noch in der Durchführung befinden.
74 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie eingeräumte Befugnis eine Ausnahme vom Grundsatz der Anerkennung der Führerscheine bildet, der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie aufgestellt ist. Folglich ist nach ständiger Rechtsprechung Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie eng auszulegen.
75 Schließlich ist daran zu erinnern, dass mit der Richtlinie das Ziel verfolgt wird, ein EG-Führerscheinmuster und ein System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ohne Umtauschverpflichtung einzuführen, insbesondere um den Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, die Teilnahme am Verkehr zu erleichtern. Der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine stellt also den Schlussstein des durch die Richtlinie eingeführten Systems dar. Es wäre die Negation dieses Grundsatzes selbst, wenn man annähme, dass ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unbegrenzt oder immerwährend zu verweigern.
76 Im Übrigen erinnere ich daran, dass, wie sich aus Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie ergibt, ein Mitgliedstaat die vorherige Zustimmung der Kommission einholen muss, wenn er zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie nationale Vorschriften erlassen will. Durch dieses Erfordernis wird sichergestellt, dass die geplanten nationalen Vorschriften in den durch Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie vorgegebenen Rahmen passen. Hierzu ist es notwendig, dass eine solche Zustimmung in rechtsverbindlicher Form ergeht, d. h., dass sie sich nicht auf eine stillschweigende oder informelle Stellungnahme beschränkt, wie dies in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende deutsche Regelung der Fall war.
77 Daher bin ich der Auffassung, dass die Artikel 1 Absatz 2 und 8 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für den Fall, dass die zuständigen Stellen des erstgenannten Mitgliedstaats gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, nur dann ablehnen kann, wenn eine solche Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind.
V — Ergebnis
78 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) wie folgt zu beantworten:
1. Die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seiner Auffassung der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung des Führerschein keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte.
2. Dagegen kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie eine solche Anerkennung versagen, wenn seine zuständigen Stellen gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, solange diese Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind.