Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.10.2003 – C-240/02
Generalanwalt Antonio Tizzano · ECLI:EU:C:2003:591
Schlussanträge des Generalanwalts
Antonio Tizzano
vom 23. Oktober 2003
I — Einleitung
1 Das spanische Tribunal Supremo hat mit Beschluss vom 16. Mai 2002 dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (im Folgenden auch: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Insbesondere möchte der Tribunal Supremo wissen, ob erstens die 21. Begründungserwägung dieser Richtlinie es unter bestimmten Umständen erlaubt, vom Begriff Eigenbeförderung Postdienste auszunehmen, die vom Absender persönlich (oder einer anderen Person ausschließlich in seinem Namen) erbracht werden, und zweitens, ob die Postzahlungsdienste in die für den Betreiber des postalischen Universaldienstes reservierten Dienste einbezogen werden können.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 97/67/EG
2 Wie Artikel 1 der Richtlinie 97/67 festlegt, enthält diese gemeinsame Vorschriften u. a. für die Bereitstellung eines postalischen Universaldienstes in der Gemeinschaft und die Kriterien zur Abgrenzung der für die Anbieter von Universaldienstleistungen reservierbaren Dienste und die Bedingungen für die Erbringung nichtreservierter Dienste.
3 Nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie bezeichnen Postdienstedie Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen. In Artikel 2 Nummer 6 wird dann festgelegt, dass der Ausdruck Postsendungeine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen übernommen wird [,] [bezeichnet]; es handelt sich dabei neben Briefsendungen z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten. In Nummer 7 wird Briefsendung dagegen definiert als eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen.
4 Die Vorschriften über die Harmonisierung der reservierbaren Dienste für die Anbieter von Universaldienstleistungen sind in Artikel 7 der Richtlinie festgelegt. Artikel 7 Absatz 1 in der Fassung, die zum Zeitpunkt der Erhebung der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Klagen galt, sah insbesondere vor, dass, [s]oweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, ... jeder Mitgliedstaat folgende Dienste für den (die) Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren [kann]: Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Inlandsbriefsendungen, entweder als beschleunigte Sendungen oder normale Sendungen, mit einem Gewicht von weniger als 350 g und zu einem Preis unter dem Fünffachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der, soweit vorhanden, schnellsten Kategorie der Standardsendungen. Bei den kostenlosen Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte [konnten] Ausnahmen bezüglich Gewichts- und Preisbeschränkungen gestattet werden. In Absatz 2 hieß es weiter, dass, wiederum soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, die grenzüberschreitende Post und Direktwerbung innerhalb der Preis- und Gewichtsgrenzen des Absatzes 1 weiterhin reserviert werden können. Schließlich sah Absatz 4 vor, dass der Dokumentenaustausch ... nicht reservierbar ist.
5 In Bezug auf die reservierbaren Dienste ist an die 21. Begründungserwägung der Richtlinie zu erinnern, auf die in der ersten Vorlagefrage ausdrücklich Bezug genommen wird. In dieser steht: Da neue Dienste (Dienste, die sich von traditionellen Postdiensten deutlich unterscheiden) und der Dokumentenaustausch nicht zum Universaldienst gehören, besteht kein Grund, sie für die Anbieter von Universaldienstleistungen zu reservieren, und es wird, soweit hier von Interesse, hinzugefügt: Dies gilt auch für die Eigenbeförderung (Übernahme postalischer Dienstleistungen durch eine natürliche oder juristische Person, die gleichzeitig der Absender der Briefsendungen ist, oder Übernahme von Abholung und Transport dieser Sendungen durch einen Dritten, der ausschließlich im Namen dieser Person handelt), die nicht unter die Kategorie Dienstleistungen fällt.
B — Die spanischen Vorschriften
6 Die Richtlinie 97/67 wurde durch das Gesetz 24/1998 vom 13. Juli 1998 über den postalischen Universaldienst und die Liberalisierung der Postdienste (im Folgenden: Gesetz 24/1998) in die spanische Rechtsordnung umgesetzt. Die Durchführung der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgte durch das Real Decreto (Königliche Dekret) 1829/1999 vom 3. Dezember 1999 (im Folgenden: Real Decreto) zur Billigung der Regelung über die Leistung der Postdienste.
7 Für die vorliegende Rechtssache weise ich insbesondere auf die Vorschriften der genannten Rechtsakte über die Eigenbeförderung und die Postzahlungsdienste hin.
8 Im Hinblick auf den ersten Aspekt führt Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes aus: Ein Eigenbeförderungssystem liegt dann vor, wenn Absender und Empfänger von Briefsendungen dieselbe natürliche oder juristische Person sind und diese die Leistung für sich selbst erbringt oder eine Person damit betraut, die ausschließlich für sie tätig ist und sich dabei anderer Mittel bedient als der Betreiber, dem die Leistung des postalischen Universaldienstes anvertraut ist. In keinem Fall dürfen durch die Eigenbeförderung die Dienste beeinträchtigt werden, die [für den Betreiber, dem die Leistung des postalischen Universaldienstes anvertraut ist (die Entidad pública empresarial Correos y Telégrafos, im Folgenden: Correos),] reserviert sind. In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 2 Absatz 2 des Real Decreto dann ausführlicher:
Vom Geltungsbereich dieser Regelung sind die im Rahmen der Eigenbeförderung erbrachten Leistungen ausgenommen.
Eigenbeförderung liegt vor, wenn Absender und Empfänger von Briefsendungen dieselbe natürliche oder juristische Person ist und diese die Leistung für sich selbst erbringt oder eine Person damit betraut, die ausschließlich für sie tätig ist und sich dabei anderer Mittel bedient als der Betreiber, dem die Leistung des postalischen Universaldienstes anvertraut ist.
Für die Zwecke des vorstehenden Unterabsatzes gilt, dass Absender und Empfänger der Sendungen dieselbe natürliche oder juristische Person sind, wenn zwischen ihnen eine arbeitsrechtliche Beziehung besteht oder wenn sie im Namen und für Rechnung der natürlichen oder juristischen Person tätig sind, die die Eigenbeförderung durchführt.
Ferner kann nur dann ein und dieselbe natürliche oder juristische Person Absender und Empfänger sein, wenn die Beförderung und die Zustellung der Sendungen ausschließlich zwischen den verschiedenen Hauptstellen, Zweigstellen, Wohnungen oder Sitzen erfolgt, über die die natürliche oder juristische Person verfügt, die die Eigenbeförderung vornimmt, und die Zustellung nur innerhalb des physischen Raumes der erwähnten Örtlichkeiten stattfindet.
Als Eigenbeförderung gilt nicht die Erbringung von Postdiensten für Dritte durch natürliche oder juristische Personen als Folge der Entwicklung ihrer Handels- oder Unternehmenstätigkeit.
Wird die Eigenbeförderung durch ein Kuriersystem oder mittels ähnlicher Verfahren durchgeführt, so darf sie keine Sendungen umfassen, die zu dem Bereich gehören, der für den Betreiber des postalischen Universaldienstes reserviert ist.
Auf keinen Fall dürfen durch dieses System die Dienste behindert werden, die für den Betreiber reserviert sind, dem die Leistung des postalischen Universaldienstes anvertraut ist.
9 In Bezug auf den zweiten Aspekt ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 18 des Gesetzes der Zahlungsdienst unter den Diensten erwähnt wird, die für den Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert sind. In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 53 Absatz 1 des Real Decreto, dass der Zahlungsdienst, dessen Erbringung ausschließlich dem Betreiber, dem die Erbringung des Universaldiensts anvertraut ist, vorbehalten ist, der Dienst ist, mittels dessen Zahlungen an natürliche oder juristische Personen für Rechnung und im Auftrag anderer über das öffentliche Postnetz angeordnet werden.
III — Sachverhalt und Verfahren
10 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens vor dem Tribunal Supremo sind zwei Vereinigungen privater im Postdienstsektor tätiger Betreiber, die Asociación Profesional de Empresas de Reparto y Manipulado de Correspondencia (im Folgenden: Asempre) und die Asociación Nacional de Empresas de Externalización y Gestión de Envíos y Pequeña Paquetería. Mit zwei getrennten Klagen (die später verbunden wurden) fochten diese Vereinigungen vor dem Tribunal Supremo verschiedene Vorschriften des Real Decreto an, unter denen — soweit hier von Interesse — die Artikel 2 Absatz 2 und 53 Absatz 1 sind.
11 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass diese Vorschriften rechtswidrig seien, da sien die 21. Begründungserwägung und Artikel 7 der Richtlinie 97/67 verletzten, soweit sie das Correos eingeräumte rechtliche Monopol übermäßig weit definierten. Denn einerseits würden in dieses Monopol bestimmte Tätigkeiten oder Modalitäten der Postdienstleistungen eingeschlossen, die unter den Begriff Eigenbeförderung der 21. Begründungserwägung der Richtlinie fielen und die deshalb nicht für den Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert werden könnten. Andererseits werde der Postzahlungsdienst in das Monopol eingeschlossen, obwohl er nicht als ein Dienst genannt werde, der nach Artikel 7 der Richtlinie für den Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert werden könnte.
12 Angesichts solcher Fragen entschied das vorlegende Gericht, dass berechtigte Zweifel an der Auslegung der genannten Gemeinschaftsvorschriften bestünden und konkret an der Möglichkeit für die nationalen Behörden, bestimmte Postdienste füiden Betreiber zu reservieren, dem die Erbringung des postalischen Universaldienstes anvertraut sei. Das Gericht hat es daher zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Erlaubt es die Auslegung der 21. Begründungserwägung der Richtlinie 97/67/EG, vom Begriff Eigenbeförderung die Postdienste auszunehmen, die vom Absender persönlich (oder einer anderen Person ausschließlich in seinem Namen) erbracht werden, wenn der Empfänger nicht dieselbe Person ist, wenn die Dienste Folgen seiner Geschäftstätigkeit sind, durch einen Kurierdienst oder andere ähnliche Systeme erbracht werden oder wenn die Eigenbeförderung die für den Betreiber des postalischen Universaldienstes reservierten Dienste beeinträchtigt?
2. Können die Postzahlungsdienste in die für den Betreiber des postalischen Universaldienstes reservierten Dienste einbezogen werden?
13 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben das Königreich Spanien, das Königreich Belgien und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Das Königreich Spanien, die Kommission und Asempre haben ferner an der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2003 teilgenommen.
IV — Rechtliche Analyse
A — Erste Vorlagefrage
1. Vorbringen der Beteiligten
14 Zur ersten Frage trägt die spanische Regierung zunächst vor, dass der Begriff Eigenbeförderung ausschließlich in der 21. Begründungserwägung der Richtlinie 97/67 vorkomme, ohne dass eine Entsprechung in deren normativem Teil zu finden sei. Nach einer gefestigten Rechtsprechung sei ein solcher Begriff daher nicht rechtsverbindlich und könne für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen schaffen.
15 Es bestehe jedenfalls kein Widerspruch zwischen der 21. Begründungserwägung der Richtlinie und Artikel 2 Absatz 2 des Real Decreto, da beide Vorschriften einen verschiedenen Gegenstand und Zweck hätten. Dies werde dadurch unterstrichen, dass sich, während die 21. Begründungserwägung der Richtlinie eine Liste der Dienste enthalte, die nicht Teil des Universaldienstes seien, Artikel 2 Absatz 2 des Real Decreto darauf beschränke, den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu definieren, indem er bestimme, welche Dienste ausgeschlossen seien.
16 Die spanische Regierung trägt außerdem vor, dass, recht besehen, die Definition der Eigenbeförderung in Artikel 2 Absatz 2 des Real Decreto nicht von der in der 21. Begründungserwägung der Richtlinie abweiche, da beide Vorschriften als Empfänger der Eigenbeförderungsdienste im Wesentlichen die (natürlichen oder juristischen) Personen vorsähen, die gleichzeitig Absender seien.
17 Die belgische Regierung, die Kommission und Asempre sind dagegen der Ansicht, dass die spanische Regelung im Widerspruch zur Richtlinie 97/67 stehe.
18 In diesem Zusammenhang trägt die belgische Regierung zunächst vor, dass es keinen Postdienst darstelle, wenn man selbst die eigenen Briefsendungen übernehme. Deshalb falle die Eigenbeförderung nicht unter die Dienste, die nach Artikel 7 der Richtlinie dem Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert werden könnten.
19 Die belgische Regierung erklärt dann, dass die 21. Begründungserwägung der Richtlinie festlege, dass eine Eigenbeförderung vorliege, wenn der Absender selbst den Postdienst erbringe (oder sie einem Dritten anvertraue, der ausschließlich in seinem Namen handele), ohne dass es — entgegen der spanischen Regelung — erforderlich sei, dass der Absender auch der Empfänger der Briefsendung sei. Nach der 21. Begründungserwägung der Richtlinie sei es außerdem gleichgültig, ob die Eigenbeförderung an die Handelstätigkeit des Absenders gebunden sei (selbstverständlich unter der Bedingung, dass sie seine Briefsendungen betreffe), ob sie durch ein Kuriersystem oder ähnliche Verfahren durchgeführt werde oder ob sie die Dienste beeinträchtige, die für den Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert seien.
20 Die Kommission wiederum ist der Ansicht, dass für die Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 97/67 deren 21. Begründungserwägung in der Weise heranzuziehen sei, dass diese Vorschrift so zu verstehen sei, dass die in der 21. Begründungserwägung definierten Eigenbeförderungsdienste nicht für den Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert werden könnten.
21 Danach führt die Kommission aus, dass die spanische Vorschrift vier nicht in der 21. Begründungserwägung vorgesehene Bedingungen aufstelle und so einen restriktiveren Begriff der Eigenbeförderung festlege als in jener Vorschrift vorgesehen. Die Kommission betont insbesondere, dass die 21. Begründungserwägung der Richtlinie
keine Identität des Absenders mit dem Empfänger der Briefsendung vorschreibe, sondern nur verlange, dass der Absender oder ein ausschließlich von ihm Beauftragter die Verteilung der Briefsendungen sicherstelle (in welchem Fall nicht einmal die Leistung eines Dienstes vorliege);
nicht erfordere, dass die Eigenbeförderung sich dabei anderer Mittel bedient als der Betreiber, dem die Leistung des Universaldienstes anvertraut ist (dies stehe außerdem im Widerspruch zum Grundsatz des diskriminierungsfreien Zugangs zum postalischen Universaldienst, der durch Artikel 5 der Richtlinie niedergelegt worden sei);
keine Modalität zur Durchführung der Eigenbeförderung ausschließe und insbesondere nicht vorsehe, dass dann, wenn die Eigenbeförderung durch ein Kuriersystem oder mittels ähnlicher Verfahren durchgeführt [wird], ... sie keine Sendungen umfassen [darf], die zu dem Bereich gehören, der für den Betreiber des postalischen Universaldienstes reserviert ist;
nicht die Wirkung berücksichtige, die die Eigenbeförderung auf die Erbringung des Universaldienstes haben könne, und sie nicht die Bedingung aufstelle, dass die Dienste [nicht] beeinträchtigt werden [dürfen], die für den Betreiber, dem die Leistung des postalischen Universaldienstes anvertraut ist, reserviert sind.
22 Schließlich trägt Asempre vor, dass die Postdienste, auch die Grundversorgung, seit Ende der 60er-Jahre innerhalb der Städte vollständig liberalisiert seien, so dass das Monopol von Correos nur außerstädtische Postdienste betreffe. Das Sinken der Preise der dem Wettbewerb ausgesetzten städtischen Dienste habe dann bei zahlreichen Nutzern dazu geführt, dass sie die eigenen Briefsendungen selbständig bis zum Zielort brächten (wodurch eine Art Eigenbeförderung durchgeführt werde) und sie dann einem der in dieser Stadt tätigen Postbetreiber anvertrauten. Mit anderen Worten, viele Nutzer hätten sich dafür entschieden, die außerstädtischen Dienste von Correos zu vermeiden, indem sie persönlich einen Teil der Transporttätigkeit bei den Briefsendungen übernommen hätten, um von den wirtschaftlicheren Preisen der städtischen Dienste profitieren zu können.
23 In diesem Rahmen habe der spanische Gesetzgeber die streitigen Vorschriften gerade zu dem Zweck erlassen, für die Nutzer die Wahlmöglichkeit zwischen den städtischen und den außerstädtischen Diensten einzuschränken und sie dazu zu veranlassen, die von Correos im Monopolsystem angebotenen Dienste zu nutzen. Zu diesem Zweck sei die Möglichkeit, auf die Eigenbeförderung zurückzugreifen, unrechtmäßigerweise von einer Reihe von Bedingungen abhängig gemacht worden, die nicht in der 21. Begründungserwägung der Richtlinie vorgesehen seien.
2. Würdigung
24 Die zu prüfende Frage des nationalen Gerichts, die auf die letzten drei Unterabsätze des Artikels 2 Absatz 2 des Real Decreto Bezug nimmt, geht im Wesentlichen dahin, ob die 21. Begründungserwägung der Richtlinie 97/67 es erlaubt, vom Begriff Eigenbeförderung die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung der Briefsendungen durch den Absender (oder einen Dritten, der ausschließlich in dessen Namen handelt) auszunehmen, wenn
a) diese Handlungen Folgen der Geschäftstätigkeit des Absenders sind, der nicht gleichzeitig auch der Empfänger der Sendungen ist;
b) die betreffenden Handlungen durch einen Kurierdienst oder andere ähnliche Systeme durchgeführt werden, d. h. — was angedeutet wird — durch Systeme, die es gestatten, gleichzeitig eine große Zahl von Sendungen zu bearbeiten; oder
c) wenn die Durchführung solcher Handlungen durch den Absender (oder einen Dritten, der ausschließlich in dessen Namen handelt) die Erbringung der Dienste beeinträchtigt, die für den Betreiber reserviert sind, dem die Leistung des Universaldienstes anvertraut ist.
25 Beim Stellen dieser Frage scheint das vorlegende Gericht von dem Gedanken auszugehen, dass die Aktivität, die unter den Begriff Eigenbeförderung nach Artikel 2 Absatz 2 des Real Decreto falle, dem dem Anbieter von Universaldienstleistungen zugestandenen gesetzlichen Monopol (und nicht nur, wie von der spanischen Regierung vertreten wird, dem Anwendungsbereich dieser Verordnung) entzogen sei. Dem vorlegenden Gericht zufolge hat der nationale Gesetzgeber, indem er in den drei oben genannten Fällen die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung der Briefsendungen durch den Absender (oder einen Dritten, der ausschließlich in dessen Namen handelt) vom Begriff Eigenbeförderung ausschloss, womöglich den Anwendungsbereich des Postmonopols über das nach der Richtlinie und insbesondere ihrer 21. Begründungserwägung Vorgesehene hinaus erweitert. Denn aus dem Vorlagebeschluss geht klar hervor, dass die Relevanz der Vorlagefrage darin besteht, dass auf dem Wege über diesen Ausschluss bestimmte Postdienste, bei denen es sich um Eigenbeförderung im Sinne der Richtlinie handelt, den für den Betreiber des postalischen Universaldienstes reservierten Diensten hinzugerechnet werden können.
26 Nachdem dies geklärt ist, komme ich zur Analyse der Frage und habe sofort festzustellen, dass es, wenngleich der Begriff Eigenbeförderung ausschließlich in der 21. Begründungserwägung der Richtlinie vorkommt, trotzdem nötig ist — wie die belgische Regierung und die Kommission zu Recht festgestellt haben —, diesen Begriff bei der Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie über die Harmonisierung der reservierbaren Dienste für den Betreiber des Universaldienstes zu berücksichtigen.
27 Denn die 21. Begründungserwägung legt dar, dass es keinen Grund gibt, die Eigenbeförderung zu den Diensten zu zählen, die nach Artikel 7 für den Anbieter des Universaldienstes reserviert werden können, weil sie nicht unter die Kategorie Dienstleistungen fällt oder, anders gesagt, keine Leistung von Diensten mit sich bringt. Im Licht der 21. Begründungserwägung gelesen erkennt Artikel 7 der Richtlinie an, dass die Handlungen Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Sendungen uneingeschränkt im System der Eigenbeförderung ausgeführt werden können und die Mitgliedstaaten folglich die Absender dieser Briefsendungen nicht verpflichten können, solche Tätigkeiten dem Anbieter des Universaldienstes zu übertragen, da in diesem Fall Letzterem eine ungerechtfertigte Ausweitung des rechtlichen Monopols zugestanden würde.
28 Unter diesen Umständen kann ich der Kommission, der belgischen Regierung und Asempre nur darin zustimmen, dass ein Mitgliedstaat keinen restriktiveren Begriff der Eigenbeförderung als in der 21. Begründungserwägung der Richtlinie vorgesehen festlegen darf und die Möglichkeit, bestimmte postalische Tätigkeiten im System der Eigenbeförderung durchzuführen, nicht von Bedingungen abhängig machen darf, die in dieser Vorschrift nicht vorgesehen sind.
29 Da die 21. Begründungserwägung die Eigenbeförderung als Übernahme postalischer Dienstleistungen [richtig: die Durchführung von postalischen Tätigkeiten] durch eine natürliche oder juristische Person, die gleichzeitig der Absender der Briefsendungen ist, oder Übernahme von Abholung und Transport dieser Sendungen durch einen Dritten, der ausschließlich im Namen dieser Person handelt, definiert, scheint es mir offensichtlich zu sein,
dass zum einen unter diesen Begriff, unabhängig von der Identität des Empfängers, jede vom Absender (oder von einem Dritten, der ausschließlich in seinem Namen handelt) getätigte Handlung der Abholung, des Sortierens, des Transports und der Zustellung von Briefsendungen fällt;
dass es zum anderen mit der Richtlinie nicht vereinbar ist, dass solche Handlungen vom Absender (oder von einem Dritten, der ausschließlich in seinem Namen handelt) nur unter der Bedingung sollen getätigt werden können, dass man sich nicht eines Kurierdienstes oder ähnlicher Systeme bedient oder die Erbringung der für den Anbieter des Universaldienstes reservierten Dienste nicht beeinträchtigt wird.
30 Daher bin ich der Ansicht, dass auf die erste Vorlagefrage zu antworten ist, dass Artikel 7 der Richtlinie im Licht der 21. Begründungserwägung so auszulegen ist, dass er es nicht erlaubt, vom Begriff Eigenbeförderung die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung der Briefsendungen durch den Absender (oder einen Dritten, der ausschließlich in dessen Namen handelt) auszunehmen, wenn a) diese Handlungen Folgen der Geschäftstätigkeit des Absenders sind, der nicht gleichzeitig auch der Empfänger der Sendungen ist, b) die betreffenden Handlungen durch einen Kurierdienst oder andere ähnliche Systeme durchgeführt werden oder c) wenn die Durchführung solcher Handlungen durch den Absender (oder einen Dritten, der ausschließlich in dessen Namen handelt) die Erbringung der Dienste beeinträchtigt, die für den Betreiber reserviert sind, dem die Leistung des Universaldienstes anvertraut ist.
B — Zweite Vorlagefrage
31 Die zweite Vorlagefrage des nationalen Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob nach Artikel 7 der Richtlinie in die für den Anbieter des Universaldienstes reservierten Dienste auch der Postzahlungsdienst einbezogen werden kann, d. h. der Dienst, mittels dessen Zahlungen an natürliche oder juristische Personen für Rechnung und im Auftrag anderer über das öffentliche Postnetz angeordnet werden.
32 Asempre schlägt vor, diese Frage zu verneinen, wobei sie geltend macht, dass der Zahlungsdienst nicht in Artikel 7 unter den dem Anbieter des Universaldienstes zu reservierenden Diensten aufgeführt sei. Wenngleich dieser Dienst einen überwiegend finanziellen Charakter habe, handele es sich dabei doch auf jeden Fall um einen Dienst, der darin bestehe, dass das öffentliche Postnetz genutzt werde, um etwas (das Geld) an einen vom Benutzer festgelegten Bestimmungsort zu übersenden, und folglich — was angedeutet wird — um einen unter die Richtlinie 97/67 fallenden Postdienst.
33 Ich bin jedoch mit der Kommission und den Regierungen Spaniens und Belgiens der Ansicht, dass ein Zahlungsdienst der hier zu prüfenden Art, der in der Ausführung von Zahlungen im Rahmen eines öffentlichen Postnetzes besteht, keinen Postdienst darstellt, der von den Vorschriften der Richtlinie 97/67 erfasst wird. Denn ohne dass man sich weiter bei diesem Punkt aufzuhalten braucht, ist offensichtlich, dass die Richtlinie sich auf den Erlass gemeinsamer Vorschriften für die Leistung von Postdiensten beschränkt, d. h. auf Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen (Artikel 2 Nummer 1); sie betrifft also von den Postbetreibern eventuell angebotene Zahlungsdienste nicht.
34 Ich bin daher der Ansicht, dass auf die zweite Frage zu antworten ist, dass die Postzahlungsdienste, die in der Ausführung von Zahlungen im Rahmen eines öffentlichen Postnetzes bestehen, nicht unter die Richtlinie 97/67 fallen.
V — Ergebnis
35 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfragen des Tribunal Supremo wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 7 der Richtlinie ist im Licht der 21. Begründungserwägung so auszulegen, dass er es nicht erlaubt, vom Begriff Eigenbeförderung die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung der Briefsendungen durch den Absender (oder einen Dritten, der ausschließlich in dessen Namen handelt) auszunehmen, wenn i) diese Handlungen Folgen der Geschäftstätigkeit des Absenders sind, der nicht gleichzeitig auch der Empfänger der Sendungen ist, ii) die betreffenden Handlungen durch einen Kurierdienst oder andere ähnliche Systeme durchgeführt werden oder iii) die Durchführung solcher Handlungen durch den Absender (oder einen Dritten, der ausschließlich in dessen Namen handelt) die Erbringung der Dienste beeinträchtigt, die für den Betreiber reserviert sind, dem die Leistung des Universaldienstes anvertraut ist.
2. Postzahlungsdienste, die in der Ausführung von Zahlungen durch ein öffentliches Postnetz bestehen, fallen nicht unter die Richtlinie 97/67.