Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.11.2003 – C-169/02
ECLI:EU:C:2003:605
In der Rechtssache C-169/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Østre Landsret (Dänemark) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Dansk Postordreforening
gegen
Skatteministeriet
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts L. A. Geelhoed
folgenden
Beschluss§
1 Das Østre Landsret hat mit Beschluss vom 1. Mai 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Mai 2002, dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Mit Schreiben vom 29. September 2003, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. Oktober 2003, hat das Østre Landsret dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es das diesem vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe, da der Kläger des Ausgangsverfahrens seine Klage zurückgenommen habe.
3 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofes anzuordnen.
4 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfährens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist (daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
Die Rechtssache C-169/02 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.