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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 18.11.2003 – C-304/01

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2003:619

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge der Generalanwältin

Juliane Kokott

vom 18. November 2003

I — Einleitung

1 Das vorliegende Verfahren hat eine Nichtigkeitsklage des Königreichs Spanien gegen die Verordnung (EG) Nr. 1162/2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 (im Folgenden: angefochtene Verordnung oder Verordnung Nr. 1162/2001) zum Gegenstand. Die angefochtene Verordnung enthält Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge.

2 Das Königreich Spanien vertritt die Auffassung, die angefochtene Verordnung sei auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt und ihr Erlass falle nicht in die Zuständigkeit der Kommission, sondern in jene des Rates. Außerdem verstoße Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1162/2001 gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, indem er für bestimmte Schiffe eine Ausnahmeregelung vorsehe. Es liege zusätzlich ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, da die Kommission nicht erläutere, warum diese Ausnahmeregelung eingeführt wurde.

II — Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

3 Die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen stützt sich auf die jährliche Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen (= TAC, vom englischen Begriff Total Allowable Catches bzw. vom französischen Begriff Totaux Admissibles des Captures abgeleitet). Sie erfolgt nach Fischarten und Fischereizonen auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten. Die TAC werden auf die Mitgliedstaaten in Quoten aufgeteilt.

4 Diese Politik setzt die vorherrschende Tradition bei der Bewirtschaftung der Fischerei fort, wie sie zum Zeitpunkt der Festlegung der gemeinschaftlichen Fischereipolitik durch die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen bestand. Die Verordnung Nr. 170/83 wurde später ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (im Folgenden: Verordnung Nr. 3760/92).

5 Die Verordnung Nr. 3760/92 regelt die Grundfragen der Fischereiwirtschaft in der Gemeinschaft. Sie legt u. a. folgende, für jede Fischerei oder Fischereigruppe vorgesehenen Maßnahmen fest: Einrichtung von Gebieten, in denen die Fischereitätigkeit untersagt ist oder Beschränkungen unterliegt, Begrenzung des Grades der Befischung, mengenmäßige Begrenzung der Fänge, Beschränkung der auf See verbrachten Zeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Entfernung der Fischereigewässer, Festsetzung der Anzahl und des Typs der zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge, Festsetzung technischer Maßnahmen in Bezug auf die Fanggeräte sowie deren Verwendung, Festsetzung einer zulässigen Mindestgröße oder eines zulässigen Mindestgewichts der für den Fang zugelassenen Fische und Anreize — auch solche wirtschaftlicher Natur — für eine selektive Fischerei. Die Verordnung Nr. 3760/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 ersetzt, die seit 1. Januar 2003 in Kraft ist.

6 Nachdem der ICES im November 2000 auf den Rückgang der Seehechtbestände hingewiesen hatte, stellten der Rat und die Kommission auf der Tagung des Rates Fischerei am 14. und 15. Dezember 2000 fest, dass dringend ein Bestandserhaltungsplan verabschiedet werden muss. Am 14. Juni 2001 erließ die Kommission die angefochtene Verordnung und stützte sich dabei auf Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92, der wie folgt lautet:

(1) Im Fall schwerwiegender und unerwarteter Störungen, die die Erhaltung von Ressourcen gefährden könnten, beschließt die Kommission entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats über die erforderlichen Maßnahmen, die höchstens für sechs Monate gelten dürfen; sie werden den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mitgeteilt und sind sofort anwendbar.

(2) Wird die Kommission von einem Mitgliedstaat mit einem entsprechenden Antrag befasst, so trifft sie ihre Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen.

(3) Die Mitgliedstaaten können den Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung mit der von der Kommission gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidung befassen.

(4) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einem Monat anders entscheiden.

7 Die vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1162/2001 lautet:

(4) Zunächst ist es erforderlich, den Fang junger Seehechte durch folgende Maßnahmen zu begrenzen:

Anhebung der Maschenöffnung von Schleppnetzen für den Seehechtfang; zu diesem Zweck muss von den Bestimmungen abgewichen werden, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren, zuletzt geändert durch die Verordnung 973/2001, für Schleppnetze festgelegt sind; und

Abgrenzung von Gebieten, in denen junge Seehechte in besonders hoher Zahl vorkommen, und Vorschrift, dass in diesen Gebieten nur Schleppnetze mit großen Maschenöffnungen eingesetzt werden dürfen, und

Einführung zusätzlicher Bestimmungen, um sicherzustellen, dass der Fang junger Seehechte mit Baumkurren reduziert wird.

8 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1162/2001 bestimmt, dass diese für Fischereifahrzeuge in den ICES-Gebieten V, VI, VII b, c, f, g, h, j, k und VIII a, b, d, e gilt.

9 Artikel 2 sieht Folgendes vor:

(1) Ungeachtet der Bedingungen in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 dürfen die Fänge an Seehecht (Merluccius merluccius) an Bord von Schiffen, die Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von 55 mm bis 99 mm mitführen, höchstens 20 % des Gewichts der an Bord befindlichen Gesamtfänge mariner Lebewesen ausmachen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die innerhalb von 24 Stunden nach ihrem letzten Auslaufen in den Hafen zurückkehren.

10 In den Artikeln 3 und 4 regelt die angefochtene Verordnung, welche Netze und Netzteile nicht zum Fang verwendet werden dürfen. Artikel 5 legt bestimmte geografische Gebiete fest und die Bedingungen, unter welchen die Fischerei dort erlaubt ist. Darüber hinaus enthält die Verordnung Durchführungs- und Kontrollregelungen.

11 Das Königreich Spanien hatte von der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3760/92 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und dem Rat am 22. Juni 2001 einen Änderungsvorschlag der Verordnung Nr. 1162/2001 unterbreitet, der die Streichung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vorsah. Dieser Vorschlag wurde vom Rat in seiner Sitzung vom 20. Juli 2001 verworfen.

12 Daraufhin reichte das Königreich Spanien am 2. August 2001 eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1162/2001 ein.

III — Anträge

13 Das Königreich Spanien beantragt,

1. die Verordnung Nr. 1162/2001 über Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge für nichtig zu erklären;

2. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14 Die Kommission beantragt,

1. die Klage als unbegründet abzuweisen;

2. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

IV — Vortrag der Parteien und Würdigung

A — Zum Vorwurf der unzutreffenden Rechtsgrundlage und der Unzuständigkeit der Kommission

1. Königreich Spanien

15 Die spanische Regierung trägt vor, die Verordnung basiere auf einer falschen Rechtsgrundlage. Aus dem Wortlaut des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 gehe hervor, dass kumulativ folgende Bedingungen vorliegen müssten, damit die Kommission die fraglichen Maßnahmen verabschieden könne. Es müsse sich um schwerwiegende und unerwartete Störungen handeln, die die Erhaltung von Ressourcen gefährden könnten. Die von der Kommission angenommenen Maßnahmen müssten erforderlich sein und dürften nicht länger als sechs Monate dauern. Sie müssten den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mitgeteilt werden und seien sofort anwendbar. Im vorliegenden Fall seien nicht alle dieser Voraussetzungen erfüllt.

16 Falls es zutreffen sollte, dass sich die Seehechtbestände in einem kritischen Zustand befanden, wie das der Fischereirat in seiner Sitzung vom 14. und 15. Dezember 2000 bestätigt habe, so seien die verabschiedeten Maßnahmen deshalb nicht ohne weiteres notwendig. Die Befugnisse, die Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92 der Kommission übertrage, ermöglichten die Verabschiedung von dringenden und außergewöhnlichen Maßnahmen, um schwerwiegenden Störungen entgegenzuwirken. Die von der Kommission in der angefochtenen Verordnung festgelegten Maßnahmen seien weder dringend noch außergewöhnlich.

17 Die Verordnung Nr. 1162/2001 sei von der Kommission erst am 14. Juni 2001 angenommen worden, obwohl der Fischereirat deren Verabschiedung bereits am 15. Dezember 2000 gefordert habe. Die Kommission habe somit sechs Monate bis zur Verabschiedung einer Maßnahme verstreichen lassen, die theoretisch dringend zu erlassen war. Das zeige, dass es sich in Wirklichkeit nicht um eine dringende Maßnahme gehandelt habe und dass in dieser Zeit der Rat hätte tätig werden können. In diesem Zusammenhang sei daran zu erinnern, dass die gesetzgeberische Kompetenz im Bereich der Fischerei nach Artikel 37 EG grundsätzlich dem Rat zustehe und Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92 eine aus Gründen der Dringlichkeit gerechtfertigte Ausnahme darstelle. Wenn diese Dringlichkeit nicht vorliege, müsse nach der generellen Regel des Artikels 4 der Verordnung Nr. 3760/92 der Rat die Maßnahmen verabschieden. Um die gefährdeten Ressourcen tatsächlich zu schützen, hätte die Kommission außerdem andere Maßnahmen erlassen müssen, wie beispielsweise ein vollkommenes Verbot der Fischerei in bestimmten Zonen. Die verabschiedeten Maßnahmen seien nicht geeignet, das mit ihnen verfolgte Ziel zu verwirklichen.

18 Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92 sehe vor, dass die Maßnahmen höchstens eine Dauer von sechs Monaten haben dürften. Die angefochtene Verordnung enthalte keine Beschränkung ihrer zeitlichen Gültigkeit und sei deshalb unbegrenzt anwendbar. Dies widerspreche Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92, und daraus könne geschlossen werden, dass diese Bestimmung keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Maßnahme darstelle.

2. Kommission

19 Die Kommission führt in der Klagebeantwortung aus, dass aus biologischer Sicht die optimale Möglichkeit zur Wiederauffüllung der Bestände ein absolutes Verbot jeglicher Fangtätigkeit sei. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass Kabeljau und Seehecht im Rahmen der Mehrartenfischerei gefangen würden und aus einem vollkommenen Fangverbot auch zwangsläufig Fangverbote für eine Vielzahl anderer Arten resultierten. Ein vollkommenes Fangverbot hätte schwerwiegende soziale und wirtschaftliche Auswirkungen. Deshalb müsse man Alternativen finden, die einerseits den fischereilichen Druck auf die Kabeljau- und Seehechtbestände verringerten, andererseits aber das Befischen anderer Arten im möglichen Umfang gewährleisteten.

20 Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92 räume der Kommission einen weiten Ermessens- und Handlungsspielraum ein. Sie müsse feststellen, ob schwerwiegende und unerwartete Störungen vorlägen, die die Erhaltung von Ressourcen gefährden könnten, was eine Auswertung einer ökonomisch und wissenschaftlich komplexen Situation beinhalte. Nach dem Wortlaut der Bestimmung erlasse die Kommission die notwendigen Maßnahmen, was bedeute, dass sie alle Arten von Maßnahmen vorsehen könne, die in der konkreten Situation nötig erschienen. Artikel 15 spreche nicht von dringenden und außergewöhnlichen Maßnahmen, wie es das Königreich Spanien mache. Nach Ansicht der Kommission seien die getroffenen Maßnahmen notwendig, um der kritischen Situation entgegenzuwirken, in der sich die Seehechtbestände befänden.

21 Der bis zur Verabschiedung der Verordnung verstrichene Zeitraum lässt sich nach Ansicht der Kommission einfach erklären und rechtfertigen. Im November 2000 sei bekannt geworden, dass sich die Seehechtbestände in den betreffenden Zonen in einer kritischen Lage befänden. Um daraufhin eine Verordnung mit geeigneten Maßnahmen erlassen zu können, habe die Kommission zwei wissenschaftliche Tagungen zu dieser Problematik einberufen, eine im Januar 2001 in Spanien und eine im Februar 2001 in Brüssel. Danach habe sie noch informelle Beratungen mit den betroffenen Kreisen und Wissenschaftlern geführt.

22 Zur zeitlichen Gültigkeit der angefochtenen Verordnung führt die Kommission aus, dass diese auf der Grundlage von Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92 erlassen worden und dass dort eine maximale Gültigkeit von sechs Monaten vorgesehen sei. Keine Bestimmung der angefochtenen Verordnung verstoße gegen diese Regelung. Im Gegenteil, die Kommission habe immer wieder die zeitlich beschränkte Dauer der Maßnahmen betont, so z. B. auch in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 12. Juni 2001 über die Wiederauffüllung der Kabeljau- und Seehechtbestände in Gemeinschaftsgewässern und angrenzenden Gewässern.

3. Würdigung

23 Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG steht die Rechtsetzungskompetenz im Agrarsektor, der auch die Fischerei umfasst, dem Rat zu. In Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92 überträgt der Rat der Kommission die Befugnis, die erforderlichen Maßnahmen im Falle schwerwiegender und unerwarteter Störungen, die die Erhaltung der Ressourcen gefährden könnten, zu ergreifen.

24 Damit die Kommission nach Artikel 15 tätig werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen. Erstens müssen schwerwiegende und unerwartete Störungen auftreten, welche die Erhaltung der Ressourcen gefährden könnten. Zweitens müssen die Maßnahmen, die die Kommission erlässt, erforderlich sein und drittens dürfen sie eine maximale Gültigkeit von sechs Monaten nicht überschreiten. Außerdem müssen die Maßnahmen den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mitgeteilt werden. Im Folgenden soll nun untersucht werden, ob die angefochtene Verordnung diesen vorgeschriebenen Anforderungen entspricht.

25 Wie die ersten beiden Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 1162/2001 darlegen, wies der Internationale Rat für Meeresforschung im November 2000 darauf hin, dass der Seehechtbestand in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e ernsthaft vom Zusammenbruch bedroht sei und dass der größte Teil des betroffenen Bestandes in den ICES-Gebieten V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e vorkomme. Als Reaktion darauf stellten die Kommission und der Rat auf der Ratstagung vom 14. und 15. Dezember 2000 fest, dass für diesen Seehechtbestand dringend ein Bestandserholungsplan verabschiedet werden müsse.

26 Wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 12. Juni 2001 an den Rat und das Europäische Parlament ausführt, handelt es sich bei Bestandserholungsplänen jedoch um Maßnahmen, die auf eine längere zeitliche Dauer angelegt sind. Mit ihnen soll die Biomasse des Laicherbestandes wieder auf ein Niveau angehoben werden, das nach Auffassung von Wissenschaftlern mit hoher Wahrscheinlichkeit das Nachwachsen der Bestände sichert. Auf Seite 6 der Mitteilung führt die Kommission aus, dass sich die Mitgliedstaaten selbst angesichts der offensichtlichen Krisensituation nicht auf Maßnahmen verständigen konnten, die stärker an den wissenschaftlichen Gutachten ausgerichtet sind. Die Kommission nutzt die ihr gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 3760/92 und 850/98 des Rates zur Verfügung stehenden Sonderbefugnisse. Sie wird in Kürze zusätzliche Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljau- und Seehechtbestände treffen.

27 Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, dass die erste Bedingung zum Erlass der angefochtenen Verordnung erfüllt ist, also schwerwiegende und unerwartete Störungen vorlagen, die den Erhalt der Ressourcen gefährden konnten.

28 Die Störungen waren schwerwiegend, da der Internationale Rat für Meeresforschung festgestellt hatte, dass die Seehechtbestände vom Zusammenbruch bedroht sind. Wenn ein Bestand vom Zusammenbruch bedroht ist, hat er meist keine Möglichkeit, sich von sich aus zu regenerieren. Vielmehr müssen rasch drastische Maßnahmen ergriffen werden; herkömmliche bestandserhaltende Maßnahmen reichen nicht mehr aus, da jegliche Verzögerung irreparable Schäden zu bewirken droht.

29 Die Tatsache, dass zwischen den ersten Warnungen und dem Erlass der angefochtenen Verordnung rund sechs Monate vergangen sind, schließt das Vorliegen schwerwiegender Störungen nicht aus. Es ist im Gegenteil sogar wahrscheinlich, dass sich die Lage in diesem Zeitraum weiter zugespitzt hat.

30 Auch wenn bereits Anzeichen für eine schwerwiegende Störung vorliegen, kann es der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie vor dem Erlass der Schutzmaßnahme, die einer großen Zahl von Wirtschaftsteilnehmern Beschränkungen auferlegt, die Lage zunächst weiter durch die Anhörung von Experten aufklärt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn — wie hier— dadurch nicht übermäßig viel Zeit verloren geht.

31 Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92 knüpft die Befugnis der Kommission zum Eingreifen ferner daran, dass die aufgetretenen Störungen unerwartet waren. Sinn dieser Bestimmung ist, dass dem Rat bei vorhersehbaren Störungen in der Regel genug Zeit bleibt, den Störungen durch entsprechende Regelungen in Bewirtschaftungsplänen oder bei der Festlegung der Fangmengen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 3760/92 Rechnung zu tragen. Nur wenn dafür keine Zeit bleibt, soll die Kommission tätig werden.

32 Das Tatbestandsmerkmal unerwartet darf jedenfalls dann nicht eng ausgelegt werden, wenn irreparable Schäden drohen. Die der Kommission in Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92 eingeräumten Sonderbefugnisse dienen nämlich dem Schutz der gefährdeten Fischbestände und gewährleisten damit den Schutz der Umwelt, wie es gemäß Artikel 6 EG auch im Rahmen der Fischereipolitik geboten ist. Im Lichte des Artikels 6 EG ist eine Störung folglich immer dann als unerwartet anzusehen, wenn der Rat trotz feststehendem Handlungsbedarf nicht in der Lage ist, ihr rechtzeitig durch eigene Maßnahmen zu begegnen. In dieser Situation kommt es nicht darauf an, weshalb der Rat nicht rechtzeitig tätig werden konnte. Grund hierfür kann sein, dass sich die Lage sehr kurzfristig verschlechtert hat oder auch, dass der Rat wegen politischer Auseinandersetzungen nicht zu einer Entscheidung gekommen ist.

33 Im vorliegenden Fall blieb der Rat untätig, obwohl er selbst die Notwendigkeit eines Einschreitens anerkennt. Deshalb konnte die Kommission von ihren Befugnissen nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92 Gebrauch machen, um dem drohenden Zusammenbruch des Seehechtbestands durch eine vorläufige Maßnahme zu begegnen.

34 Das Königreich Spanien wirft der Kommission außerdem vor, die zeitliche Gültigkeit der Verordnung nicht beschränkt zu haben. Es trifft zu, dass im Text der angefochtenen Verordnung keine Bestimmung zu finden ist, die vorschreibt, dass die Verordnung nach spätestens sechs Monaten ihre Gültigkeit verliert.

35 Aus der Ermächtigungsgrundlage in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 ergibt sich aber, dass die hierauf gestützten Maßnahmen höchstens sechs Monate gelten dürfen. Legt man die angefochtene Verordnung unter Berücksichtigung der Ermächtigungsgrundlage aus, so ergibt sich bereits deren auf sechs Monate befristete Geltung.

36 Auch hätte die Kommission den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage für die Geltungsdauer einer hierauf gestützten Maßnahme dadurch nachkommen können, dass sie die Regelung vor Ablauf von sechs Monaten durch einen nachfolgenden Rechtsakt ausdrücklich wieder aufgehoben hätte.

37 Zwar hat die Kommission die angefochtene Verordnung nicht formal aufgehoben, sie ist aber vor Ablauf von sechs Monaten erneut tätig geworden und hat zunächst die Verordnung (EG) Nr. 2602/2001 erlassen. Diese Verordnung hat sie jedoch vor ihrem Inkrafttreten zum 1. März 2002 wieder für ungültig erklärt. An ihre Stelle ist die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 getreten. Sie enthält im Wesentlichen dieselben Beschränkungen wie die angefochtene Verordnung, wurde aber auf Artikel 45 der Verordnung Nr. 850/98 gestützt, der anders als Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92 keine Befristung der Schutzmaßnahmen vorsieht. Die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 ist am 1. März 2002 in Kraft getreten, also unmittelbar im Anschluss an den Geltungszeitraum der maßgeblichen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung (sechs Monate vom 1. September 2001 bis zum 28. Februar 2002).

38 Die Kommission verweist im dritten, vierten und fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 494/2002 darauf, dass die in der Verordnung Nr. 1162/2001 enthaltenen technischen Maßnahmen nur bis zum 1. März 2002 in Kraft bleiben und dass deswegen bis zum Erlass von Maßnahmen durch den Rat weitere Übergangsmaßnahmen erforderlich sind.

39 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1162/2001 nicht gegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3760/92 verstößt, weil sie keine ausdrückliche Befristung enthält. Vielmehr hat die Kommission der in der Rechtsgrundlage vorgegebenen zeitlichen Begrenzung der Ermächtigung Rechnung getragen, indem sie die angefochtene Verordnung nach Ablauf von sechs Monaten durch neue Regelungen ersetzt hat.

B — Zum Vorwurf des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot

1. Königreich Spanien

40 Die spanische Regierung vertritt die Ansicht, die Kommission habe durch die Regelung in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Diese Bestimmung sehe nämlich vor, dass die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Regelungen nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern [gelten], die innerhalb von 24 Stunden nach ihrem letzten Auslaufen in den Hafen zurückkehren. Dadurch seien diese Schiffe nicht den in Absatz 1 festgelegten Restriktionen bezüglich der Maschengröße und dem an Bord mitführbaren Gesamtfangvolumen unterworfen.

41 Diese unterschiedliche Behandlung sei diskriminierend für die spanischen Fischer im Vergleich zu denen anderer Mitgliedstaaten. Die Ausnahmeregelung benachteilige fast ausschließlich oder zumindest in weit höherem Maße die spanische Flotte. In den von der Verordnung betroffenen Gebieten fischten ausschließlich spanische Schiffe mit einer Länge von über 12 m, die Fahrten von mehr als einem Tag durchführten. Dies sei dadurch bedingt, dass sich die Fischereigebiete in großer Entfernung zur spanischen Küste befänden. Die Flotten der anderen Mitgliedstaaten hingegen bestünden auch aus Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 m und könnten somit von der Ausnahmeregelung profitieren.

42 Die diskriminierende Behandlung der spanischen Flotte sei objektiv nicht gerechtfertigt, denn es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Maschengröße der Netze und der Länge eines Schiffes. Außerdem fischten die kleinen Schiffe, die nur kurze Fahrten durchführten, in Küstennähe, wo die Konzentration an Jungfischen besonders hoch sei. Dies beeinträchtige die Erhaltung des gefährdeten Bestandes stärker und direkter. Es sei folglich Aufgabe der Kommission zu beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung aus objektiven Gründen gerechtfertigt sei.

2. Kommission

43 Die Kommission führt in der Klagebeantwortung aus, sie sei in der Vorphase zur Verabschiedung der angefochtenen Verordnung davon informiert worden, dass sich die kleinen Schiffe in einer speziellen Situation befänden. Diese Schiffe praktizierten eine handwerkliche Fischerei und verfügten nicht über die Möglichkeit, sich von den Küstenzonen wegzubewegen, in denen sie üblicherweise fischten. Außerdem sei nicht vorhersehbar, woraus sich ihre Fänge zusammensetzten. Wenn auf sie die Regel des Artikels 2 Absatz 1 Anwendung finde, müssten sich diese Schiffe mit Netzen mit einer Maschengröße von über 100 mm ausstatten. Das bringe größere Investitionen, aber auch bedeutende Verluste bei den Fängen anderer Fischarten mit sich.

44 Die beschriebenen Eigenheiten seien ganz andere als die der spanischen Flotte, da die Letztere vorwiegend aus großen Schiffen von durchschnittlich 250 Tonnen Gewicht und einer Länge von über 30 m zusammengesetzt sei. Solche Schiffe könnten nicht mit den kleinen Booten verglichen werden, zu deren Gunsten die angefochtene Verordnung die Ausnahmeregelung vorsehe. Die Ausnahmeregelung beinhalte keine Diskriminierung der spanischen Flotte. Es sei nicht erwiesen, dass die spanische Flotte die einzige unter den mitgliedstaatlichen Flotten sei, die keine Schiffe mit einer geringeren Länge als 12 m habe. Auch die französische, die irische, die niederländische oder die belgische Flotte befänden sich in einer ähnlichen Situation.

45 Außerdem spiele der Anteil, den die kleinen Schiffe am Gesamtfang hätten, für das Ziel der Erhaltung der Bestände eine unbedeutende Rolle. Dies gelte auch für den Fang der Jungtiere, da daran die größeren Schiffe in weit stärkerem Ausmaß beteiligt seien. Die Behauptung Spaniens, dass in den Küstenzonen die stärkste Konzentration an Jungfischen auftrete, entbehre jeglicher Grundlage. Die Verteilung der Jungfische variiere, und diese würden vermehrt sowohl in den küstennahen als auch in den weiter entfernten Zonen auftreten. Deshalb betreffe das Fischen von Jungtieren alle Schiffe gleichermaßen.

3. Würdigung

46 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Diskriminierung vor, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich geregelt werden oder unterschiedliche Sachverhalte derselben Regelung unterworfen werden. Es stellt sich somit in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich die spanische Regierung bei ihrem Vorwurf tatsächlich auf vergleichbare Situationen bezieht.

47 Die spanische Regierung stützt sich im Wesentlichen auf das Argument, dass die spanische Flotte benachteiligt werde, weil die größeren spanischen Fischereifahrzeuge den Beschränkungen unterliegen und die kleineren Boote nicht in den Genuss der Ausnahme zugunsten der handwerklichen Fischerei kämen. Die betroffenen Gebiete lägen nämlich so weit von der spanischen Küste entfernt, dass sie von den spanischen handwerklichen Fischern nicht erreicht werden könnten.

48 Für die Würdigung dieses Vorbringens muss man sich zunächst die geografische Lage der von der angefochtenen Verordnung betroffenen Gebiete vor Augen führen. Gemäß ihrem Artikel 1 gilt sie in den ICES-Gebieten V, VI, VII b, c, f, g, h, j, k und VIII a, b, d, e. Der Anwendungsbereich erstreckt sich also auf die Zonen vor der isländischen, der irischen, der britischen und der französischen Atlantikküste. In den Spanien und Portugal vorgelagerten ICES-Gebieten VIII c, IX a und b findet die Verordnung keine Anwendung, d. h. hier kann der Fang des Seehechts ohne Beschränkung fortgeführt werden. Rund die Hälfte der Spanien für den Seehecht im Jahr 2001 eingeräumten Fangquote durfte durch den Fang in den nicht von der Verordnung erfassten Gebieten ausgeschöpft werden.

49 Vergleicht man die Situation der Schiffe mit einer Länge von über 12 m, die der spanischen Flotte angehören, mit den Schiffen gleicher Größe aus anderen Mitgliedstaaten, so zeigt sich, dass die spanischen Schiffe nicht schlechter gestellt sind. In den von der Verordnung erfassten Gebieten unterliegen sie denselben Restriktionen bezüglich der Maschengröße, der Art der Netze und der Zusammensetzung des Fangs wie Schiffe unter anderer Flagge. Bei einer Gesamtbetrachtung könnte man sogar sagen, dass die spanischen Schiffe dieser Kategorie sich in einer besseren Lage befinden, da die in der Nähe der spanischen Küste gelegenen ICES-Gebiete nicht in den Anwendungsbereich der angefochtenen Verordnung fallen.

50 Betrachtet man nun die spanischen handwerklichen Fischer, d. h. die Fischer, die Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 m einsetzen, so ergibt sich, dass auch sie nicht schlechter gestellt sind als die handwerklichen Fischer aus anderen Mitgliedstaaten. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die spanischen Fischer kaum von der Ausnahme in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1162/2001 profitieren, da ihre Heimathäfen zu weit von den betroffenen Fanggebieten entfernt liegen. Dies führt aber nicht zu einer Benachteiligung, denn die für die handwerkliche Fischerei allein in Betracht kommenden Küstenstreifen der spanischen Küste, die an den Atlantischen Ozean grenzen, fallen überhaupt nicht unter die Verordnung Nr. 1162/2001. Da insoweit kein Verbot gilt, kann es auch keine Ausnahme (für Boote unter 12 m) von einem Verbot geben. Die spanischen Fischer können ohnehin in ihren angestammten Fanggebieten ungehindert fischen. Französische, britische oder irische handwerkliche Fischer könnten dies hingegen nicht, gäbe es die Ausnahmeregelung zu ihren Gunsten nicht, da die Verordnung in den Küstengebieten ihrer Ursprungsstaaten gilt.

51 Die Kommission hat die von Spanien beanstandete Ausnahmeregelung vorgesehen, um die handwerklichen Fischer, die an sich den Beschränkungen unterworfen wären, aus sozialen Gründen vor der Anwendung der Maßnahmen zu schützen. Wäre die Verordnung auch auf sie anwendbar, müssten sie größere Investitionen tätigen und Fangeinbußen ertragen, was für die Betreiber der handwerklichen Fischerei eine besondere wirtschaftliche Härte bedeuten würde. Die spanische handwerkliche Fischerei ist demgegenüber von vornherein nicht von den Beschränkungen betroffen.

52 Die Ausnahmeregelung führt allerdings zu einer Privilegierung der handwerklichen Fischer gegenüber den Betreibern größerer Fischereifahrzeuge, unabhängig von ihrer jeweiligen Flagge, soweit sie Fischfang im geografischen Anwendungsbereich der angefochtenen Verordnung betreiben. Insofern handelt es sich aber um unterschiedliche Sachverhalte, die deswegen auch unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden durften. Zum einen würden die Fangbeschränkungen nach den Erkenntnissen der Kommission, denen die spanische Regierung nicht widersprochen hat, die handwerklichen Fischer erheblich stärker treffen als die industrielle Fischerei. Zum anderen ist der Anteil der handwerklichen Fischerei am Gesamtfang nur von untergeordneter Bedeutung.

53 Hinzu kommt schließlich, dass die handwerklichen Fischer ein eigenes Interesse am Schutz des Fischbestands in ihren Fanggebieten haben und deswegen selbst auf die Bestandserhaltung bedacht sein werden. Aufgrund ihres beschränkten Aktionsradius ist es ihnen nämlich — anders als den Betreibern größerer Fischereifahrzeuge — nicht möglich, bei einem Zusammenbruch des Bestandes auf andere Gebiete auszuweichen.

54 Zu erwägen wäre allenfalls, ob die Kriterien für die Ausnahme nicht sachgerecht sind oder mittelbar zu einer Benachteiligung der spanischen Fischer führen.

55 Aus den von der Kommission auf eine Frage des Gerichtshofes bereitgestellten Daten geht hervor, dass sich die Gesamtzahl der betroffenen Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 m wie folgt aufteilt: 33,8 % stehen unter spanischer, 28,8 % unter französischer, 11,2 % unter irischer und 26,2 % unter britischer Flagge. Die spanischen handwerklichen Fischer haben aber nur einen Anteil von 15,8 % an der Gesamttonnage der handwerklichen Fischer gegenüber einem französischen Anteil von 44,7 96, einem irischen von 12,8 % und einem britischen von 26,7 %. Daraus folgt, dass die spanischen Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m im Durchschnitt kleiner — und wie sich aus weiteren Angaben der Kommission ergibt — auch schwächer motorisiert sind als die Fischereifahrzeuge aus den anderen betroffenen Mitgliedstaaten. Die spanische Regierung hat jedoch nicht dargelegt, inwiefern die Kommission durch die Ausgestaltung der Ausnahmeregelung in sachwidriger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und dadurch die spanische Fischereiflotte diskriminiert hat.

56 Die in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung vorgesehene Ausnahme bewirkt somit keine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen und stellt deshalb keine Diskriminierung der spanischen Fischer dar.

57 Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot rügt die spanische Regierung der Sache nach zugleich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

58 Artikel 15 der Verordnung Nr. 3760/92 verleiht der Kommission die Befugnis, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, d. h., die angefochtene Verordnung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wie es Artikel 5 Absatz 3 EG für jedes Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane vorschreibt. Dies bedeutet, dass die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

59 Bei der Prüfung dieser Grundsätze ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen über ein weites Ermessen verfügt, in denen er einen komplexen wirtschaftlichen Sachverhalt zu beurteilen hat, wie es bei der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Fall ist. Der Richter muss sich daher bei der Kontrolle einer solchen Ermessensausübung darauf beschränken, zu prüfen, ob der Gesetzgeber die Ermessensgrenzen offensichtlich überschritten oder sein Ermessen offensichtlich fehlerhaft oder missbräuchlich ausgeübt hat.

60 Das Königreich Spanien bestreitet zunächst die Geeignetheit der Maßnahmen und trägt dazu vor, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen der Größe der Fischereifahrzeuge und der Maschengröße bestehe. Außerdem befänden sich die Vorkommen an Jungfischen vor allem in den Küstengewässern, in denen den handwerklichen Fischern nach der angefochtenen Verordnung das Fischen erlaubt sei.

61 Bei der Beurteilung der Geeignetheit der Maßnahmen hat die Kommission einen weiten Beurteilungsspielraum. Es obliegt der spanischen Regierung, nachzuweisen, dass die Kommission eine offensichtlich ungeeignete Maßnahme ergriffen hat.

62 Die Kommission hält der spanischen Regierung entgegen, dass die Ausnahme zugunsten der handwerklichen Fischer die Erreichung des Zieles, den gefährdeten Bestand zu schützen, nicht ernsthaft in Frage stelle. Aus rein biologischer Sicht sei ein vollkommenes Verbot jeglicher Fangtätigkeit die optimale Möglichkeit zur Wiederauffüllung der Bestände. Wegen der geringen Fangmengen der begünstigten handwerklichen Fischerei (ca. 4 % der Gesamtfangmenge) sei der Bestandsschutz aber trotz der Ausnahmeregelung ausreichend gewährleistet.

63 Die spanische Regierung hat die Angaben der Kommission zum Anteil der handwerklichen Fischerei am Seehecht-Fang zwar pauschal bestritten. Da sie jedoch für die fehlende Eignung der Maßnahme beweispflichtig ist, genügt ein Bestreiten nicht, vielmehr hätte sie nachweisen müssen, dass die Kommission von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen ist.

64 Die Kommission hat ferner überzeugend dargelegt, dass die Größe der Schiffe ein geeignetes und übliches Kriterium zur Abgrenzung der handwerklichen Fischerei darstellt.

65 Schließlich hat sie der Darstellung Spaniens widersprochen, dass die Bestände an besonders zu schützenden Jungfischen sich in erster Linie in den Küstengewässern befinden. Zum Nachweis ihrer Darstellung hat die spanische Regierung in ihrer Erwiderung zwar verschiedene Karten für die Jahre 1997 bis 2000 vorgelegt, in denen Jungfischbestände verzeichnet sind. Sie hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, inwieweit diese Bestände wegen der Ausgestaltung der angefochtenen Verordnung gefährdet seien und weshalb die Verordnung deshalb zur Erreichung des Zieles des Bestandsschutzes völlig ungeeignet sei. An diesem Nachweis fehlt es vor allem auch deshalb, weil die handwerklichen Fischer nur einen geringen Anteil an der Gesamtfangmenge haben.

66 Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beurteilung der Geeignetheit durch die Kommission offensichtlich fehlerhaft wäre.

67 Die Kommission hat die Netzgröße und den Anteil des Seehechts am Gesamtfang beschränkt und die handwerklichen Fischer von diesen Beschränkungen ausgenommen. Sie hat damit ein milderes Mittel gewählt als ein totales Fangverbot und ihren Eingriff auf das zur Erreichung des Zieles Erforderliche begrenzt.

68 Die angefochtene Verordnung ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Kommission musste bei dem Erlass der Maßnahme mehrere Ziele miteinander in Einklang bringen. Die Maßnahme dient in erster Linie der Erhaltung der Fischbestände im Interesse ihrer weiteren nachhaltigen Nutzung und dem Umweltschutz, der gemäß Artikel 6 EG auch im Bereich der Fischereipolitik zu berücksichtigen ist. Dieses Ziel wäre durch ein totales Fangverbot am besten zu erreichen gewesen.

69 Andererseits ist es gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b EG Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Um neben dem Umwelt- und Ressourcenschutz auch die Interessen der Bevölkerung zu wahren, die in besonderem Maße von der Fischerei abhängt, hat die Kommission sich für einen milderen Eingriff entschieden, der zwar nicht so effektiv zum Schutz der Seehechtbestände ist, wie ein vollkommenes Verbot es wäre, aber auch das Interesse am Fang anderer Arten berücksichtigt. Sie hat die starken sozialen und finanziellen Auswirkungen, die ein vollkommenes Verbot der Fangtätigkeit von Seehecht hätte, mit der Notwendigkeit des Schutzes der Seehechtbestände abgewogen. Dabei hat sie die besondere Lage der handwerklichen Fischerei berücksichtigt und beide Belange in ein angemessenes Verhältnis gebracht. Die spanische Regierung hat nicht dargetan, dass der Belang des Umweltschutzes durch die Ausnahmeregelung krass verkannt wurde. Zudem würde bei Nichtigerklärung der gesamten Verordnung gemäß dem Antrag Spaniens jeglicher Schutz der Seehechte entfallen.

70 Dieser Klagegrund des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot greift folglich insgesamt nicht durch.

C — Zum Vorwurf des Fehlens einer Begründung

1. Königreich Spanien

71 Das Königreich Spanien wirft der Kommission vor, die angefochtene Verordnung enthalte keine Anhaltspunkte dafür, warum eine Unterscheidung zwischen Schiffen mit mehr und Schiffen mit weniger als 12 m Länge gemacht werde. Die Begründungserwägungen enthielten keinen Hinweis auf die Ausnahmeregelung und auch keine Gründe für deren Einführung. Es sei nicht möglich, die zugrunde liegenden Überlegungen der Kommission nachzuvollziehen.

2. Kommission

72 Die Kommission führt zu diesem Punkt aus, dass eine Gesamtbetrachtung der Verordnung und ihrer Begründung vorgenommen werden müsse. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe hervor, dass die Kommission ihre Entscheidungen zu begründen und die Tatsachen anzugeben habe, von denen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme abhänge. Außerdem variiere die Begründungspflicht in Abhängigkeit von der Natur des Rechtsaktes. Wenn es sich um eine Verordnung handle, könne sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Verordnung geführt habe. Es könne nicht verlangt werden, dass die Kommission die mitunter sehr zahlreichen und weit verzweigten tatsächlichen Umstände im Einzelnen anführe. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, die Begründung der angefochtenen Verordnung genüge diesen Anforderungen. Zusätzlich verweist sie noch auf die Tatsache, dass an den Beratungen, die der Verabschiedung der Verordnung Nr. 1162/2001 vorausgingen, auch Vertreter der spanischen Verwaltung sowie aus dem Fischereisektor teilgenommen hätten.

3. Würdigung

73 Gemäß Artikel 253 EG sind Verordnungen, die von der Kommission erlassen werden, mit Gründen zu versehen. Die Begründung muss die wichtigsten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen erkennen lassen, die zur Beschlussfassung geführt haben, aber nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte umfassen. Ob die Begründung eines Rechtsaktes diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand des Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das Gebiet regeln.

74 Seit dem Urteil in der Rechtssache Beus ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass der Umfang der Begründungspflicht von der Rechtsnatur der betreffenden Maßnahme abhängt. Dabei sind bei Rechtsakten von allgemeiner Geltung, die eine Vielzahl von Situationen betreffen, geringere Anforderungen zu stellen als bei konkrete Fälle regelnden Entscheidungen. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-284/94 festgehalten, dass es bei Rechtsakten normativer Art genügt, die Gesamtsituation anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die Ziele anzuführen, die mit ihr erreicht werden sollen.

75 Die angefochtene Verordnung enthält Begründungen dafür, warum es nötig ist, schnell Maßnahmen zu ergreifen, und welche in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Außerdem verweist Erwägungsgrund Nummer 3 darauf, dass auf lange Sicht ein Bestandserholungsplan verabschiedet werden müsse.

76 Die Verordnung selbst enthält keine Ausführungen zur Begründung der Ausnahme in Artikel 2 Absatz 2. Auch in der Mitteilung vom 12. Juni 2001 macht die Kommission keine Angaben zur Einführung der Ausnahme.

77 Es stellt sich im vorliegenden Fall jedoch die Frage, ob diese Ausnahmeregelung überhaupt begründet werden muss. Soweit die angefochtene Verordnung den Fischfang in den betroffenen Gebieten beschränkt, hat die Kommission die Gesamtumstände angegeben und die Ziele definiert, die mit der angefochtenen Verordnung erreicht werden sollen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen.

78 Die Kommission war jedoch nicht verpflichtet, anzugeben, warum bestimmte Schiffe nicht unter die Restriktionen fallen. Es ist Pflicht der Kommission, die die Betroffenen belastenden Maßnahmen zu begründen, da sie die Rechtsunterworfenen in ihren Rechten beschränken. Die Ausnahmeregelung in Artikel 2 Absatz 2 der angefochtenen Verordnung sieht aber keine Beschränkung der Fischereirechte vor, sondern im Gegenteil, eine Aufhebung der Beschränkungen für bestimmte Schiffe. Nur wenn mit der Begünstigung eine Benachteiligung anderer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, einhergehen würde, bedürfte es einer besonderen Begründung. Wie jedoch bereits dargelegt, stellt die Ausnahme keine Diskriminierung der spanischen handwerklichen Fischerei dar.

79 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die gemäß Artikel 253 EG vorgesehene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Lässt sich also dem angegriffenen Rechtsakt der vom Gemeinschaftsorgan verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen, so wäre es unnötig, eine besondere Begründung für jede Einzelbestimmung zu verlangen. Die angefochtene Verordnung genügt diesen Anforderungen, und demnach ist auch der dritte Klagegrund des Königreichs Spanien zurückzuweisen.

V — Kosten

80 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten, soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die Kommission hat beantragt, dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nachdem das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, trägt es die Kosten des Verfahrens.

VI — Ergebnis

81 Als Konsequenz vorstehender Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.