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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 20.11.2003 – C-164/01
Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2003:624
Schlussanträge der frau Generalanwalt
Christine Stix-Hackl
vom 20. November 2003
I — Einleitung
1 Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-143/97 (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die vom niederländischen Milcherzeuger Gerhardus van den Berg gegen den Rat und die Kommission eingereichte Schadenersatzklage als unzulässig abgewiesen hat.
2 Dieses Verfahren gehört zu einem ganzen Komplex von Rechtsstreitigkeiten, die, allgemein gesprochen, die Position so genannter SLOM-Erzeuger im Rahmen des Milchquotensystems betreffen, also von Milcherzeugern, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 Verpflichtungen eingegangen waren, während eines Zeitraums von fünf Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten (im Folgenden: Nichtvermarktungsverpflichtung) oder die Milchkuhbestände auf Bestände zur Fleischerzeugung umzustellen (im Folgenden: Umstellungsverpflichtung).
3 Dieser Problemkreis findet seinen Ausgangspunkt darin, dass bei der Einführung des Milchquotensystems ab dem 1. April 1984 — welches zur Begrenzung der Milcherzeugung die Festsetzung bestimmter Referenzmengen vorsah sowie Abgaben für den Fall, dass diese Mengen überschritten würden — der Situation der SLOM-Erzeuger nicht Rechnung getragen wurde. Denn nach der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in ihrer ursprünglichen Fassung , mit welcher die Berechnung der Referenzmengen im Einzelnen geregelt wurde, waren die Referenzmengen auf der Grundlage der Milchlieferungen eines Referenzjahres festzulegen, das sich, wie sich herausstellte, ganz oder teilweise mit den Laufzeiten der von den SLOM-Erzeugern eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtungen überschnitt. Im Ergebnis führte dies dazu, dass solche Milcherzeuger — in Ermangelung einer Milcherzeugung während des Referenzjahres — von der Zuteilung einer Referenzmenge ausgeschlossen waren und somit keine bzw. keine abgabenfreie Milch produzieren konnten.
4 Die daraus resultierende, nachteilige Situation der SLOM-Erzeuger, welche zum Teil durch nachfolgende Reparaturmaßnahmen des Gemeinschaftsgesetzgebers noch prolongiert und um weitere rechtliche Aspekte bereichert wurde, beschäftigt nunmehr seit mehr als einem Jahrzehnt unter verschiedenen Gesichtspunkten die Gemeinschaftsgerichte und hat auch in einer Reihe sekundärrechtlicher Akte ihren Niederschlag gefunden. Diese Urteile und sekundärrechtlichen Maßnahmen, welche teils die (Gültigkeit der) Regelungen bezüglich der Zuteilung von Referenzmengen als solche, teils den Ersatz des den SLOM-Erzeugern aus diesen Regelungen entstandenen Schadens zum Gegenstand haben, bilden den nachfolgend näher zu beschreibenden rechtlichen Rahmen, in den sich die vorliegende Rechtssache einfügt.
5 Ich habe bereits mit meinen Schlussanträgen vom 18. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen C 162/01 P und C 163/01 P zu der die SLOM-Erzeuger betreffenden Haftungsproblematik Stellung genommen, wobei es in jenen Fällen vor allem um die Frage ging, ob die Haftung der Gemeinschaft von der Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung bzw. von einer entsprechenden Absichtsbekundung des SLOM-Erzeugers abhänge.
6 Das vorliegende Rechtsmittel wirft vor einem vergleichbaren rechtlichen und faktischen Hintergrund insbesondere zwei Fragen auf: einerseits, ob das Gericht im angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für den durch die Nichtzuteilung einer Referenzmenge erlittenen Schaden mit einem Betriebswechsel des betreffenden SLOM-Erzeugers endet, und andererseits, ob das Gericht zutreffend festgestellt hat, dass die gegenständlichen Entschädigungsansprüche mangels Unterbrechung oder Hemmung bereits verjährt seien.
II — Rechtlicher Rahmen
7 Ich werde im Folgenden lediglich die im Lichte der Rechtsmittelgründe unmittelbar angesprochenen Rechtsakte der Gemeinschaft wiedergeben. Für den breiteren rechtlichen Kontext auch der vorliegenden Rechtssache verweise ich auf den in meinen Schlussanträgen vom 18. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen Bouma und Beusmans dargestellten rechtlichen Rahmen.
A — Bestimmungen im Bereich der Zuteilung einer Referenzmenge, die speziell im Hinblick auf einen Betriebswechsel relevant sind
8 Nach Absatz 1 des durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in diese Verordnung eingefügten Artikels 3a erhalten Erzeuger auf Antrag vorläufig eine spezifische Referenzmenge u. a. unter den Bedingungen, dass sie
a) ... nicht... ihren Milchbetrieb vor Ablauf des Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraums vollständig abgetreten haben;
b) ... zur Stützung des Antrags nachweisen, dass sie in vollem Umfang die beantragte Referenzmenge in ihrem Betrieb erzeugen können...
9 Nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 war der Antrag auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge vom Erzeuger bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle... zu stellen, sofern er nachweisen kann, dass er den zum Zeitpunkt... seines Prämienantrags... verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet.
10 Sodann ist auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 geänderten Fassung hinzuweisen, welcher auszugsweise wie folgt lautet:
(1) Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge wird die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen.
Im Falle einer Übertragung von Land an die Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke können die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 3 Unterabsatz 2 vorsehen, dass die auf den übertragenen Betrieb bzw. Betriebsteil entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Erzeuger gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will.
...
(4) Für auslaufende Pachtverträge, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die auf den Betrieb bzw. den gepachteten Teil des Betriebs entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will.
11 Diesbezüglich enthält wiederum Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 folgende Durchführungsbestimmungen:
Für die Anwendung von Artikel 7 und unbeschadet des Absatzes 3 desselben Artikels der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 werden die Referenzmengen der Erzeuger und der Käufer im Rahmen der Formeln A und B und der unmittelbar an den Verbraucher verkaufenden Erzeuger unter folgenden Bedingungen übertragen:
1. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen.
2. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung eines Teils des Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten aufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb übernehmenden Erzeuger aufgeteilt. Abgegebene Betriebsteile, deren für die Milcherzeugung genutzte Fläche unter einer von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Mindestfläche liegt, brauchen von diesen nicht berücksichtigt zu werden. Der Teil der Referenzmenge, der dieser Fläche entspricht, kann voll der Reservemenge hinzugefügt werden.
3. Die Ziffern 1 und 2 sowie der vierte Unterabsatz sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar.
4. Bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 betreffend die Übertragung von Land an die Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke einerseits bzw. auslaufende Pachtverträge ohne Möglichkeit auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen andererseits wird die Referenzmenge des Betriebes oder Teils des Betriebes, der übertragen bzw. dessen Pachtvertrag nicht verlängert wird, ganz oder teilweise auf den betreffenden Erzeuger übertragen, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will und die Summe der ihm auf diese Weise übertragenen Referenzmenge und die dem Betrieb entsprechende Menge, den er übernimmt oder in dem er seine Erzeugung fortsetzt, nicht die Referenzmenge überschreitet, über die er vor der Übertragung bzw. dem Auslaufen des Pachtvertrags verfügte.
Die Mitgliedstaaten können von den Bestimmungen der Ziffern 1, 2 und 4 für Übertragungen Gebrauch machen, die während und seit dem Bezugszeitraum erfolgt sind.
...
B — Rechtsakte des Rates und der Kommission im Zusammenhang mit der Entschädigung von SLOM-Erzeugern
12 Im Anschluss an das Urteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (im Folgenden: Urteil Mulder II) veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 die Mitteilung 92/C 198/04.
13 In Nummer 1 der Mitteilung wird darauf verwiesen, dass die Gemeinschaft gegenüber allen Erzeugern haftet, die die sich aus dem Urteil Mulder II ergebenden Kriterien und Bedingungen erfüllen. Die übrigen Nummern der Mitteilung lauten auszugsweise wie folgt:
2. Die Organe verpflichten sich gegenüber den unter Nummer 1 genannten Erzeugern, bis zum Ablauf der unter Nummer 3 genannten Frist davon abzusehen, Einspruch wegen Verjährung aufgrund der Bestimmungen des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes zu erheben, sofern der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften noch nicht verjährt war bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hat, nicht bereits verjährt war.
3. Um die volle Wirksamkeit des Urteils vom 19. Mai 1992 zu gewährleisten, werden die Organe die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Personen, einschließlich der Frage der Zinsen, erlassen....
14 Zur Umsetzung des Urteils Mulder II erließ der Rat sodann die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren. Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, denen endgültig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt wurde , eine pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich aller Schäden angeboten, die sie aufgrund der im Urteil Mulder II gegenständlichen Regelung erlitten haben.
15 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung wird die Entschädigung nur für den Zeitraum angeboten, für den der Entschädigungsanspruch nicht verjährt ist. Für die Bestimmung dieses Zeitraumes sieht Artikel 8 Absatz 2 Folgendes vor:
a) Als Datum der Unterbrechung der in Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes festgesetzten fünfjährigen Verjährungsfrist gilt das Datum des an ein Gemeinschaftsorgan gerichteten Antrags bzw. im Fall einer Klage beim Gerichtshof das Datum der Eintragung der Klageschrift in dessen Register, spätestens jedoch der 5. August 1992, an dem die Mitteilung der Gemeinschaftsorgane im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 198/92 veröffentlicht wurde.
b) Der für eine Entschädigung in Betracht kommende Zeitraum beginnt fünf Jahre vor dem Datum der Unterbrechung der Verjährung, frühestens jedoch am 2. April 1984 bzw. mit dem Ende der Nichtvermarktungs- bzw. Umstellungsverpflichtung.
c) Der für eine Entschädigung in Betracht kommende Zeitraum endet für Erzeuger, die ihre spezifische Referenzmenge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 erhalten haben, am 29. März 1989; für Erzeuger, die ihre spezifische Referenzmenge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 erhalten haben, endet er am 15. Juni 1991.
16 Bezüglich der Einreichung des Entschädigungsantrags bestimmt darüber hinaus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2187/93:
Die Erzeuger reichen ihre Anträge bei der zuständigen Behörde ein. Die Anträge der Erzeuger müssen spätestens zum 30. September 1993 der zuständigen Behörde vorliegen.
Die Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofs beginnt für alle Erzeuger von dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt an von neuem zu laufen, wenn der Antrag gemäß Unterabsatz 1 nicht vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurde, es sei denn, die Verjährung wurde durch Einreichung einer Klageschrift beim Gerichtshof gemäß Artikel 43 seiner Satzung unterbrochen.
III — Sachverhalt
17 Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:
14 Der Kläger ist Milcherzeuger in den Niederlanden. Da er im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen war, die am 23. Februar 1985 endete, erzeugte er in dem aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 festgelegten Referenzjahr keine Milch. Infolgedessen konnte er nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Referenzmenge erhalten.
15 Am 1. Mai 1985 erwarb der Kläger einen Betrieb in Dalfsen (Niederlande), den er ein Jahr lang zusammen mit seinem ursprünglichen Betrieb in Wijhe (Niederlande) bewirtschaftete. Am 13. Mai 1986 verkaufte er seinen Betrieb in Wijhe.
16 Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 31. März 1989 teilten der Kläger und 351 andere im Allgemeinen als SLOM-Erzeuger bezeichnete und im Anhang dieses Schreibens aufgeführte Personen, die in Erfüllung einer Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, dem Rat und der Kommission mit, dass sie die Gemeinschaft für den Schaden verantwortlich machten, der sich aus der vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 ergebe. Die Gemeinschaftsorgane antworteten auf dieses Schreiben nicht.
17 Im Anschluss an das Urteil Mulder I und den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 beantragte der Kläger im Juni 1989 erneut die Zuteilung einer Quote. Dieser Antrag wurde am 30. August 1989 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nicht mehr den gleichen Betrieb wie zur Zeit seiner Nichtvermarktungsverpflichtung bewirtschafte.
18 Der Kläger ging vor den nationalen Gerichten erfolglos gegen diesen Ablehnungsbescheid vor. Der Bescheid wurde daher bestandskräftig.
19 Mit Schreiben vom 14. Juli 1992 machte der Rechtsanwalt des Klägers geltend, in Bezug auf den Kläger und die im Anhang des Schreibens vom 31. März 1989 genannten Erzeuger sei die Verjährung an diesem Tag unterbrochen worden. Mit Schreiben vom 22. Juli 1992 antwortete der Generaldirektor des Juristischen Dienstes des Rates, die Verjährungsfrist habe in Bezug auf die 348 Erzeuger, die wie der Kläger keine Klage erhoben hätten, neu zu laufen begonnen. Er räumte jedoch ein, dass das Schreiben vom 14. Juli 1992 eine neue vorherige Geltendmachung des Anspruchs durch sie im Sinne von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes darstellen könne. Er teilte ferner mit, dass sich der Rat ab diesem Zeitpunkt bis zum 17. September 1992 nicht auf die Verjährung berufen werde, sofern die Entschädigungsansprüche der Betroffenen am 14. Juli 1992 noch nicht verjährt gewesen seien. Schließlich führte er aus:.Innerhalb dieser Frist werden sich die Organe bemühen, gemeinsam die praktischen Modalitäten für die Entschädigung gemäß dem Urteil des Gerichtshofes festzulegen. Es ist daher nicht erforderlich, in der Zwischenzeit eine Klage vor dem Gerichtshof zu erheben, um die Unterbrechung der Verjährung aufrechtzuerhalten. Sollten diese Modalitäten bis zum 17. September noch nicht festgelegt worden sein, wird Ihnen der Rat mitteilen, wie Sie weiter vorgehen müssen.
20 Mit Schreiben vom 10. September 1993, das die Entschädigung bestimmter Erzeuger im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 betraf, teilte die Kommission den niederländischen Behörden Folgendes mit:
Anbei erhalten Sie die Liste der SLOMAntragsteller, die gemäß der Allgemeinen Mitteilung der Gemeinschaftsorgane vom 5. August 1992 die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche durch Anrufung der Kommission, des Rates oder des Gerichtshofes unterbrochen haben.
21 Der Name des Klägers stand auf dieser Liste, und als Datum für die Unterbrechung der Verjährung gemäß der Mitteilung vom 5. August 1992 war in Bezug auf ihn der 31. März 1989 angegeben.
IV — Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und angefochtenes Urteil
18 Vor diesem Hintergrund erhob Herr van den Berg (im Folgenden: Kläger) mit am 29. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift auf der Grundlage der Artikel 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) gegen den Rat und die Kommission (im Folgenden: Beklagte) Klage auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung an der Vermarktung von Milch gehindert war.
19 Der Kläger beantragte eine Entschädigung in der Höhe von 606315 niederländischen Gulden zuzüglich 8 % Verzugszinsen pro Jahr ab Klageerhebung für den durch die rechtswidrige Versagung einer Referenzmenge verursachten Schaden, der ihm seit dem Auslaufen seiner Nichtvermarktungsverpflichtung am 23. Februar 1985, dem Tag, ab dem die Abgabenregelung ihm gegenüber galt, entstanden sei.
20 Die Beklagten bestritten die Ansicht des Klägers, wonach die Voraussetzung einer Haftung der Gemeinschaft für die ihm entstandenen Schäden vorliegen würden und erhoben die Einrede der Unzulässigkeit, da die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien.
21 Mit Beschluss vom 24. Juni 1997 setzte das Gericht das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils Mulder III aus.
22 Mit Beschluss vom 11. März 1999 ordnete das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens an.
23 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage als unzulässig ab. Die Urteilsbegründung enthält im Wesentlichen Folgendes:
Das Gericht geht in seinem Urteil zunächst der Frage nach, ob die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) haftbar gemacht werden könne und wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt. Anschließend prüft es, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien.
Urteilserwägungen bezüglich der Haftung der Gemeinschaft
24 Nach einer Darstellung der Grundlagen einer eventuellen außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft gegenüber SLOM-Erzeugern, welche auf der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes beruhe, stellt das Gericht fest, dass es in Bezug auf den Entschädigungsanspruch für die Zeit vom 23. Februar 1985 bis zum 13. Mai 1986, an dem der Kläger seinen SLOM-Betrieb verkaufte, unstreitig sei, dass er aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 keine Milch liefern konnte und dass für den dadurch entstandenen Schaden die Gemeinschaft haftet.
25 In Bezug auf den Schaden, der nach dem 13. Mai 1986 entstanden sein soll, prüft das Gericht dagegen, inwiefern dieser Schaden eine Folge davon ist, dass dem Kläger 1985 erstmals eine Quote verweigert wurde. Dazu führt es Folgendes aus
44 Der Kläger veräußerte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit 1986 seinen SLOM-Betrieb und führte die Erzeugung in einem anderen Betrieb fort. Diese freiwillige Entscheidung des Klägers steht offenkundig in keinem Zusammenhang damit, dass er 1985 nach Ablauf seiner Mchtvermarktungsverpfiichtung keine Quote erhielt.
45 Außerdem war nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 selbst bei einem Milcherzeuger, der keine Nicht-vermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung eingegangen war, die Übertragung einer Quote von einem Betrieb auf einen anderen nur im Fall der Übertragung von Land an Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke (Artikel 7 Absatz 1) sowie bei auslaufenden Pachtverträgen ohne Verlängerungsmöglichkeit (Artikel 7 Absatz 4) möglich.
46 Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Erzeuger, die über eine Referenzmenge verfügten, diese 1985/86 nach der niederländischen Verwaltungspraxis übertragen konnten, ging dies folglich nicht auf den Gemeinschaftsgesetzgeber zurück, so dass es gegebenenfalls Sache der niederländischen Behörden gewesen wäre, eine Benachteiligung des Klägers abzustellen.
47 Nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 wurde der Antrag des Klägers, ihm in Anwendung dieser Verordnung eine Quote zuzuteilen, aufgrund von Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 abgelehnt (siehe oben, Randnr. 7), der für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge den Nachweis verlangte, dass der Erzeuger zum Zeitpunkt der Antragstellung den SLOM-Betrieb ganz oder teilweise bewirtschaftet.
48 Entgegen dem Vorbringen des Klägers soll, wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C 98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223), mit diesem Erfordernis nur der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 verankerte Grundsatz, dass die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugeteilt worden ist, auf die spezifischen Referenzmengen erstreckt werden (Randnr. 13). Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Anwendung dieses Erfordernisses auf ihn gegen den Grundsatz des Vertrauens-Schutzes verstoße, da er zum Zeitpunkt der Übertragung seines SLOM-Betriebs nicht habe vorhersehen können, dass eine solche Voraussetzung aufgestellt werde.
49 Da der Verkauf des SLOM-Betriebs durch den Kläger nicht die Folge davon war, dass ihm 1985 — in unrechtmäßiger Weise — eine Quote verweigert wurde, und da dieser Verkauf nicht unter die in der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten fiel, können die Gründe, aus denen er im Rahmen der Verordnung Nr. 764/89 keine Quote erhalten konnte, und der daraus resultierende Schaden der Gemeinschaft nicht zugerechnet werden.
26 Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass allein die Schäden, die der Kläger bis zum 13. Mai 1986 erlitten hat, aufgrund der Versagung einer Referenzmenge entstanden seien, und prüft anschließend, ob die diesbezügliche Forderung des Klägers verjährt ist.
Urteilserwägungen zur Verjährung
27 Zur Frage der Verjährung stellt das Gericht fest, dass die Verjährungsfrist für das Verfahren vor dem Gericht mit dem 23. Februar 1985, dem Tag, ab dem die Verordnung Nr. 857/84 gegenüber dem Kläger galt, zu laufen begonnen habe. Der Anspruch der Entschädigung betreffe aufeinander folgende Zeitabschnitte, die an jedem Tag begonnen haben, an dem die Vermarktung nicht möglich war.
28 Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger jedoch, da er seinen SLOM-Betrieb am 13. Mai 1986 verkaufte, von diesem Zeitpunkt an keinen Anspruch mehr auf eine Referenzmenge. Die Verjährung sei daher im Hinblick darauf, dass — wie die Beurteilung ergeben hat — zwischen den Schäden, von denen er behauptet, sie nach diesem Verkauf erlitten zu haben, und der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 auf ihn kein Zusammenhang besteht,... fünf Jahre nach dem 13. Mai 1986, also am 13. Mai 1991, eingetreten], sofern sie nicht vorher unterbrochen wurde.
29 Das Gericht weist sodann die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen den Eintritt der Verjährung wie folgt zurück
62 Nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes wird die Verjährung nur durch Einreichung einer Klageschrift bei einem Gericht der Gemeinschaften oder durch vorherige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft unterbrochen, wobei im letzteren Fall die Unterbrechungswirkungen jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgebenden Frist des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) oder des Artikels 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) Klage erhoben wird (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1973 in der Rechtssache 11/72, Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417, Randnr. 6, und des Gerichts vom 25. November 1998 in der Rechtssache T-222/97, Steffens/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-4175, Randnrn. 35 und 42).
63 Daraus folgt, dass der Kläger eine Unterbrechung der Verjährung nach Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes nicht aus dem Schreiben an die Gemeinschaftsorgane vom 31. März 1989 herleiten kann, weil im Anschluss an dieses Schreiben keine Klage vor dem Gericht erhoben wurde.
64 Der Kläger trägt vor, aus der Mitteilung vom 5. August 1992 folge für ihn, dass sich die Beklagten verpflichtet hätten, ab 31. März 1989, dem Tag, an dem er sich an sie gewandt habe, auf die Geltendmachung der Verjährung zu verzichten.
65 Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil Steffens/Rat und Kommission, Randnr. 38).
66 Diese Mitteilung richtete sich speziell an Erzeuger, deren Entschädigungsansprüche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich an eines der Gemeinschaftsorgane gewandt hatten, noch nicht verjährt waren (siehe oben, Randnr. 11). Der letztere Fall bezog sich auf Erzeuger, die vor der Veröffentlichung der Mitteilung auf der Grundlage des Urteils Mulder II eine Entschädigung von den Gemeinschaftsorganen verlangt hatten und von diesen ersucht worden waren, bis zum Erlass der Verordnung über die Pauschalentschädigung keine Schadensersatzklage zu erheben. Durch die Nennung dieser Erzeuger sollten ihre Entschädigungsansprüche gewahrt werden.
67 Das Schreiben vom 31. März 1989 wurde jedoch von den Beklagten nie beantwortet, so dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen sind. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht auf die Mitteilung vom 5. August 1992 berufen.
68 Ferner ist das Argument des Klägers zurückzuweisen, dass sein Name auf einer Liste stehe, die die Kommission den niederländischen Behörden nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2187/93 übersandt habe und in der die Erzeuger aufgezählt worden seien, auf die sich der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 erstrecke.
69 Diese Liste wurde den nationalen Behörden übersandt, um ihnen für den Fall, dass sie Entschädigungsanträge im Rahmen der in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Ausgleichsregelung erhalten sollten, mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Verjährung der Ansprüche unterbrochen worden war. In ihr wurde nicht zwischen den SLOM-Erzeugern, die eine endgültige Referenzmenge erhalten hatten und die deshalb in den Genuss eines Vergleichsvorschlags im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 kommen konnten, und denjenigen unterschieden, die wie der Kläger keine Quote erhalten hatten und infolgedessen nicht unter die Ausgleichsregelung fielen. Der Name des Klägers stand folglich zu Unrecht auf dieser Liste.
70 Ein solcher Fehler war jedoch nicht geeignet, beim Kläger die Überzeugung zu wecken, dass er von der Verpflichtung in der Mitteilung vom 5. August 1992 profitieren würde und dass die Verjährung seines Anspruchs ab 31. März 1989 unterbrochen war. Zum Zeitpunkt der Übersendung der fraglichen Liste am 10. September 1993 war für den Kläger nämlich bereits erkennbar, dass er von dem Vergleichsangebot in der Verordnung Nr. 2187/93 nicht profitieren konnte und dass sich die genannte Verpflichtung folglich nicht auf ihn erstreckte.
71 Der Standpunkt der Beklagten zur Verjährung der vorliegenden Ansprüche kann auch keine diskriminierende Behandlung im Verhältnis zur Haltung der Kommission gegenüber den SLOM-Erzeugern darstellen, die Entschädigungsangebote erhielten, denn nach den obigen Ausführungen (siehe Randnr. 69) befindet sich der Kläger in einer anderen Situation als die von der Verordnung Nr. 2187/93 Begünstigten.
72 Schließlich genügt zu den Angaben des Klägers über angebliche Äußerungen von Herrn Booss die Feststellung, dass es dafür keinen Beweis gibt.
30 Aus diesen Gründen gelangt das Gericht schließlich zum Ergebnis, dass die am 29. April 1997 eingereichte Klage zu spät erhoben worden sei, da die Verjährung der Entschädigungsansprüche des Klägers mangels Unterbrechung oder Hemmung bereits am 13. Mai 1991 eingetreten sei.
V — Das Rechtsmittel
31 Gegen das Urteil des Gerichts hat Herr van den Berg (im Folgenden: Rechtsmittelrührer) am 13. April 2001 das vorliegende Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-143/97 aufzuheben;
die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
dem Rat sowie der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dieses Verfahrens aufzuerlegen.
32 Der Rat beantragt,
das Rechtsmittel für teilweise unzulässig und jedenfalls für zur Gänze unbegründet zu erklären;
dem Rechtsmittelführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
33 Die Kommission beantragt,
das Rechtsmittel für unbegründet zu erklären;
hilfsweise, die Schadenersatzklage für unzulässig zu erklären;
dem Rechtsmittelführer die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
VI — Rechtliche Prüfung
34 Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe. Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die Frage, ob das Gericht die Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für den im Zeitraum nach dem Betriebswechsel entstandenen Schaden rechtsfehlerhaft beurteilt hat. Sowohl mit dem zweiten als auch mit dem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer sodann gegen die Feststellungen des Gerichts, wonach die Entschädigungsan-Sprüche bereits verjährt seien. Da die letztgenannten Rechtsmittelgründe im Wesentlichen auf denselben Rügen basieren, werden sie im Folgenden gemeinsam behandelt.
A — Zur Haftung der Gemeinschaft für den Zeitraum nach dem Verkauf des ursprünglichen SLOM-Betriebes (erster Rechtsmittelgrund)
1. Wesentliche Vorbringen der Parteien
35 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Randnummern 43 bis 50 rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Gemeinschaft nicht für den Schaden hafte, den er nach dem am 13. Mai 1986 erfolgten Betriebswechsel erlitten habe.
36 Zunächst habe das Gericht die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten verkannt. Mit Blick auf Randnummer 46 des Urteils führt der Rechtsmittelführer aus, dass es sehr wohl um Pflichten der Gemeinschaftsorgane und nicht der nationalen Behörden gehe. Den nationalen Behörden sei es aufgrund der Verordnungen der Gemeinschaft verwehrt gewesen, im Falle der Übertragung des Betriebes eine Referenzmenge zuzuteilen; die diesbezügliche Verantwortlichkeit liege daher bei den Organen der Gemeinschaft.
37 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht ferner in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie die Bedeutung des Urteils in der Rechtssache Herbrink verkannt. Das Gericht scheine an dieser Stelle ausdrücken zu wollen, dass er sich deshalb nicht auf diesen Grundsatz berufen könne, weil das Vertrauen, auf das er sich beziehe, nicht schützenswert sei. Er berufe sich aber auf kein anderes Vertrauen als jenes, wie jeder gewöhnliche Erzeuger behandelt zu werden, oder, anders ausgedrückt, keinen besonderen Beschränkungen allein aufgrund dessen unterworfen zu sein, dass er ein SLOM-Erzeuger sei. Genau dieses Vertrauen habe der Gerichtshof im Urteil Herbrink als legitim anerkannt. Wenn — wie aus diesem Urteil abzuleiten sei — ein Pächter seine Referenzmenge auf einen neuen Betrieb übertragen könne, müsse auch ein SLOM-Erzeuger seine Referenzmenge in einen neuen Betrieb einbringen können. Es sei zu bedauern, dass das Gericht diese Parallele zur Rechtssache Herbrink nicht erkannt habe.
38 Der Rechtsmittelführer betont, dass er den Betriebswechsel — durch die einjährige Parallelbewirtschaftung des alten und des neuen Betriebes — genau auf jene Weise vollzogen habe, welche es nach niederländischer Verwaltungspraxis jedem Erzeuger ermöglicht habe, die Referenzmenge auf den neuen Betrieb zu übertragen. Es sei immer allgemein anerkannt gewesen, dass diese Praxis dem Gemeinschaftsrecht entspreche. Die Verordnung Nr. 1033/89 habe mit dem unerwarteten und rückwirkenden Erfordernis, dass ein SLOM-Erzeuger nachweisen müsse, dass er den zum Zeitpunkt seines Prämienantrags verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschafte, sein rechtmäßiges Vertrauen darauf verletzt, auf diese sorgfältig gewählte Art und Weise wie jeder normale Erzeuger seine Referenzmenge übertragen zu können. Jedenfalls sei die Argumentation des Gerichts und der Rechtsmittelgegner, wonach er nach der Gemeinschaftsregelung auch als gewöhnlicher Erzeuger seine Referenzmenge nicht hätte übertragen können bzw. sich nicht auf die niederländische Praxis berufen könne, zurückzuweisen.
39 Ferner trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe, wie bereits aus den vorstehenden Ausführungen hervorgehe, das Tatbestandsmerkmal der Kausalität fehlerhaft angewandt. Die Weigerung, ihm 1989 eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, sei nicht auf die Tatsache des Betriebswechsels, sondern auf die anwendbaren Gemeinschaftsregelungen zurückzuführen. Das Gericht habe das Kausalitätsmerkmal zu Unrecht auf die Verbindung zwischen der ursprünglichen Abgabenregelung und dem Betriebswechsel 1986 angewandt. Diese Verbindung bestehe selbstverständlich nicht. Der maßgebliche ursächliche Zusammenhang sei jener zwischen der unrechtmäßigen Handlung des Gemeinschaftsgesetzgebers und dem vom Rechtsmittelführer erlittenen Einkommensverlust.
40 Der Rat und die Kommission stellen in Abrede, dass das Gericht mit seiner Entscheidung, wonach die Gemeinschaft nicht für die vom Kläger nach dem Betriebswechsel erlittenen Schäden einzustehen habe, den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder das Kausalitätserfordernis rechtsirrig angewandt oder das Urteil Herbrink verkannt habe.
41 Beide tragen im Wesentlichen vor, dass — wie das Gericht zutreffend ausgeführt habe — sowohl nach den einschlägigen Verordnungen als auch nach dem Urteil Herbrink im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz gelte, dass die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugeteilt worden ist. Nach dem Gemeinschaftsrecht habe daher auch ein gewöhnlicher Erzeuger im Falle eines Betriebswechsels wie dem gegenständlichen seine Referenzmenge nicht auf den neuen Betrieb übertragen können. Die vom Rechtsmittelführer behauptete Übertragungsmöglichkeit habe höchstens nach der niederländischen Verwaltungspraxis existiert.
42 Der Rat äußert in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ein Urteil der höchsten niederländischen Berufungsinstanz in SLOM-Angelegenheiten Zweifel daran, dass es eine Übertragungsmöglichkeit der vom Rechtsmittelführer geschilderten Art nach niederländischem Recht überhaupt gegeben habe. Die Kommission betont, dass sie eine derartige Praxis, sofern es sie gegeben habe, jedenfalls nie anerkannt habe.
43 Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu gewöhnlichen Erzeugern habe daher, wie der Rat und die Kommission im Wesentlichen übereinstimmend ausführen, wenn überhaupt, dann nur aufgrund nationalen Rechts, nicht auf der Grundlage oder in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht stattgefunden. Das Gericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls dem Gemeinschaftsgesetzgeber kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorgeworfen werden könne. Ursächlich für den behaupteten Schaden sei zudem, wie das Gericht festgestellt habe, nicht die Abgabenregelung, sondern der freiwillige Betriebswechsel des Rechtsmittelführers.
2. Würdigung
44 Um zu prüfen, ob dem Gericht bei der Feststellung, dass die Gemeinschaft nur für die Schäden hafte, die der Kläger bis zum 13. Mai 1986 erlitten hat, Rechtsfehler unterlaufen sind, ist der betreffende Teil des angefochtenen Urteils in seinen Zusammenhang zu stellen.
45 Wie aus dem Urteil hervorgeht, beantragte der Rechtsmittelführer im Ausgangsverfahren Ersatz für den Schaden, den er dadurch erlitten habe, dass er ab dem Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung am 23. Februar 1985 nach der Verordnung Nr. 857/84 keine Referenzmenge habe erhalten können und dass die Verordnungen, mit denen dieser Situation habe abgeholfen werden sollen, keine Referenzmenge für SLOM-Erzeuger vorgesehen hätten, die ihren ursprünglichen Betrieb freiwillig gegen einen anderen Betrieb getauscht hätten. Insgesamt macht der Rechtsmittelführer also, wie das Gericht in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils feststellt, einen durch die rechtswidrige Versagung einer Referenzmenge verursachten Schaden geltend, der sich über den Zeitraum vom 23. Februar 1985 bis heute fortsetze.
46 Nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt sind zwei Ereignisse auszumachen, an denen sich die Versagung einer Referenzmenge gegenüber dem Rechtsmittelführer in der Zeit nach dem Auslaufen seiner ichtvermarktungsverpflichtung verwirklicht hat. Einerseits wurde ihm unmittelbar nach Ablauf der Nichtvermarktungsfrist die Zuteilung einer Referenzmenge verwehrt. Andererseits wurde ein erneut nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 gestellter Antrag auf Zuteilung einer (spezifischen) Referenzmenge abgelehnt.
47 Dementsprechend kommen zwei Regelungen als haftungsbegründende Handlungen der Gemeinschaftsorgane in Betracht.
48 Zum einen kann der behauptete Schaden des Rechtsmittelführers darauf zurückgeführt werden, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 857/84 die Situation der SLOM-Erzeuger insofern nicht berücksichtigt hat, als sich die Referenzjahre zur Berechnung der abgabenfreien Referenzmenge mit den Nichtvermarktungsfristen überschnitten haben. Im Urteil Mulder II hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Gemeinschaft für allfällige, durch die Anwendung dieser Regelung entstandene Schäden haftet.
49 Zum anderen kann die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 abermals erfolgte Vorenthaltung einer Referenzmenge und der daraus entstehende Schaden der Regelung zugeordnet werden, wonach ein Erzeuger nur eine Referenzmenge erhalten könne, wenn er noch über den ursprünglichen Betrieb verfüge.
50 Die beanstandeten Feststellungen des Gerichts sind nun vor dem Hintergrund zu sehen, dass es offenbar geprüft hat, ob und inwiefern aus den beiden genannten Regelungen bezüglich der Zuteilung von Referenzmengen jeweils Haftungsansprüche abzuleiten sind.
51 Die Randnummern 42 bis 46 des angefochtenen Urteils betreffen zunächst die Frage, welcher Schaden der Gemeinschaft daraus zuzurechnen ist, dass die Verordnung Nr. 857/84 erstmals nach Ablauf der Nichtvermarktung gegenüber dem Rechtsmittelführer zur Anwendung kam und diesem deshalb eine Referenzmenge vorenthielt, weil sie unberücksichtigt ließ, dass SLOM-Erzeuger während des Referenzjahres keine Milch erzeugen konnten.
52 In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das Gericht im Lichte des Tatbestandsmerkmals der Kausalität rechtsirrig festgestellt hat, dass nur der bis zum Verkauf des ursprünglichen Betriebes entstandene Schaden der Gemeinschaft zuzurechnen sei, nicht jedoch der Schaden, der nach diesem Zeitpunkt entstanden sein soll.
53 Es geht hier genauer gesagt um die Frage, ob der Kausalverlauf zwischen der oben beschriebenen Regelung und dem fortlaufenden Schaden durch den am 13. Mai 1986 vollzogenen Verkauf des Betriebes unterbrochen wurde.
54 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Handlung der Gemeinschaftsorgane dann kausal für einen Schaden, wenn dieser Schaden unmittelbar und ausschließlich auf diese Handlung zurückgeführt werden kann.
55 Dagegen ist der geforderte Kausalzusammenhang nicht (mehr) gegeben, wenn der Schaden auch ohne die fragliche Handlung der Gemeinschaftsorgane gleichermaßen eingetreten ware.
56 Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der vom Rechtsmittelführer erlittene Schaden insoweit nicht auf den Umstand zurückgeführt werden kann, dass die Verordnung Nr. 857/84 keine Zuteilung einer Referenzmenge an SLOM-Erzeuger zuließ, als ihm auch unabhängig von dieser Regelung bzw. aufgrund der Nichterfüllung weiterer Voraussetzungen keine Referenzmenge zugestanden hätte und der Schaden daher ebenso entstanden wäre.
57 Man kann diese Fallgestaltung als besondere Form einer durch das Verhalten des Geschädigten erfolgten Unterbrechung des Kausalverlaufs bzw. der überholenden Kausalität betrachten. Der Geschädigte bringt sich durch eine eigene Handlung in eine Lage, in der er den Schaden auch ohne die fragliche rechtswidrige Handlung der Gemeinschaftsorgane gehabt hätte und dieser Schaden daher nicht mehr unmittelbar bzw. ausschließlich auf diese Handlung zurückzuführen ist.
58 Der Verkauf des Betriebes ist demnach als ein den Kausalverlauf unterbrechender Umstand zu werten, wenn im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Referenzmengenregelungen in einem solchen Fall die Übertragung einer Referenzmenge ohnehin nicht möglich wäre.
59 Nach ständiger Rechtsprechung ist in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 der die gesamte Referenzmengenregelung kennzeichnende Grundsatz verankert, dass die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugeteilt worden ist. Die Referenzmenge folgt also grundsätzlich dem Boden, nicht dem Erzeuger.
60 Eine isolierte Übertragung der Referenzmenge nach Gemeinschaftsrecht ist dagegen nur im Rahmen der mit der Verordnung Nr. 590/85 in Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 eingefügten ausdrücklichen Ausnahmen im Fall der Übertragung von Land an Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke sowie bei auslaufenden Pachtverträgen ohne Verlängerungsmöglichkeit möglich. Darauf hat das Gericht zutreffend in Randnummer 45 des angefochtenen Urteils hingewiesen.
61 Wie das Gericht daher zu Recht in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, konnte die vom Rechtsmittelführer geschilderte Übertragungsmöglichkeit im Falle eines Betriebswechsels höchstens nach nationalem Recht bzw. nach nationaler Verwaltungspraxis bestehen.
62 Entscheidend ist hier aber, dass es nach Gemeinschaftsrecht — und zwar nicht nur für SLOM-Erzeuger — nicht möglich war, eine Referenzmenge im Falle des Verkaufs eines Betriebes auf einen neuen Betrieb zu übertragen.
63 Im Ergebnis ist das Gericht somit korrekt davon ausgegangen, dass der gegebenenfalls nach dem Verkauf des ursprünglichen Betriebes entstandene Schaden nicht auf die rechtswidrige Vorbehaltung der Referenzmenge nach Auslaufen der Nichtvermarktungsverpflichtung und damit auf die fragliche Handlung der Gemeinschaftsorgane zurückzuführen ist, weil dem Rechtsmittelführer ab diesem Zeitpunkt ohnehin aus anderen Gründen keine Referenzmenge zur Verfügung gestanden wäre.
64 Allerdings ist festzustellen, dass die Rüge der fehlerhaften Anwendung des Kausalitätserfordernisses insofern begründet ist, als das Gericht in Randnummer 44 und als Folge davon auch in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils auf einen Kausalzusammenhang zwischen der Vorenthaltung der Referenzmenge und dem Verkauf des SLOM-Betriebes abstellt. Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist, kommt es nämlich, wie der Rechtsmittelführer zutreffend vorgetragen hat, darauf an, inwiefern der Schaden als Folge der rechtswidrigen Versagung der Referenzmenge im Rahmen der Verordnung Nr. 857/84 anzusehen ist.
65 Die Randnummern 47 und 48 des angefochtenen Urteils sind sodann im Lichte der Frage zu sehen, ob aus dem in Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 enthaltenen Erfordernis, wonach ein Erzeuger noch über seinen (ursprünglichen) SLOM-Betrieb verfügen müsse, um eine (spezifische) Referenzmenge aufgrund von Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 beantragen zu können, Haftungsansprüche abgeleitet werden können. Genauer betrachtet geht es hier darum, ob in Bezug auf diese Regelung die Haftungsvoraussetzung der Rechtswidrigkeit erfüllt ist.
66 Der Rechtsmittelführer hat diesbezüglich vorgetragen, das Gericht habe in Randnummer 48 zu Unrecht festgestellt, dass die Anwendung dieses Erfordernisses auf ihn nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.
67 Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das berechtigte Vertrauen von Erzeugern, die durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden sind, die Vermarktung von Milch im Allgemeininteresse und gegen Zahlung einer Prämie für eine begrenzte Zeit einzustellen, verletzt wird, wenn sie nach dem Ende der von ihnen übernommenen Nichtvermarktungsverpflichtung Beschränkungen unterworfen werden, die sie wegen dieser Verpflichtung in besonderer Weise beeinträchtigen.
68 Wie das Gericht in Randnummer 48 festgestellt hat, entspricht das fragliche Erfordernis jedoch nur dem in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 verankerten allgemeinen Grundsatz, wonach die Referenzmengen mit den Flächen übertragen werden, für die sie zugeteilt worden sind. Da nach Gemeinschaftsrecht daher auch normale Erzeuger demselben Erfordernis unterliegen, kann der Rechtsmittelführer nicht geltend machen, gerade aufgrund seiner Nichtvermarktungsverpflichtung besonderen Beschränkungen unterworfen worden zu sein.
69 Anders lag dagegen der Fall des Erzeugers, um den es in der Rechtssache Herbrink ging. Bei diesem SLOM-Erzeuger handelte es sich nämlich um einen Pächter. In Bezug auf auslaufende Pachtverträge werden die Mitgliedstaaten aber in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung Nr. 1546/88 ermächtigt, die auf den gepachteten Betrieb entfallende Referenzmenge auf den ausscheidenden Pächter zu übertragen. Sofern der betreffende Mitgliedstaat allgemein von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hatte, durfte der SLOM-Erzeuger gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes daher darauf vertrauen, dass ihm bei Beendigung des Pachtvertrages gleichfalls eine spezifische Referenzmenge zugute kommen würde.
70 Im Übrigen kann sich der Rechtsmittelführer für Zwecke der gemeinschaftsrechtlichen Haftung auch im Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darauf berufen, dass in den Niederlanden angeblich normale Erzeuger ihre Referenzmenge auf einen anderen Betrieb übertragen hätten können. Da diese Übertragungsmöglichkeit, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ihre Stütze nicht im Gemeinschaftsrecht findet, kann daraus kein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz seitens der Organe der Gemeinschaft abgeleitet werden. Ganz allgemein gilt nämlich nach ständiger Rechtsprechung, dass die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich ist, als die Gemeinschaft selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen wecken kann.
71 Die Rügen des Rechtsmittelführers, wonach das Gericht den Grundsatz des Vertrauensschutzes, die Bedeutung des Urteils Herbrink oder die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft verkannt habe, sind daher zurückzuweisen.
72 Nach alledem hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Gemeinschaft nur für den Schaden hafte, den der Kläger bis zum 13. Mai 1986 erlitten habe. Soweit die Feststellungen des Gerichts im Hinblick auf das Kausalitätserfordernis fehlerhaft sind, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass dies folgenlos bleibt, wenn aus anderen Gründen hervorgeht, dass das Gericht das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Haftungsvoraussetzungen zutreffend beurteilt hat. Wie aus meinen vorangegangenen Ausführungen hervorgeht, ist dies hier der Fall.
73 Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
B — Zur Verjährung der Entschädigungsansprüche (zweiter und dritter Rechtsmittelgrund)
1. Wesentliche Vorbringen der Parteien
74 Sowohl der zweite als auch der dritte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Auffassung des Gerichts, wonach die verfahrensgegenständlichen Entschädigungsansprüche bereits verjährt seien. Im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandet der Rechtsmittelführer die Beurteilung der Verjährung im angefochtenen Urteil insofern als rechtsfehlerhaft, als das Gericht die Unterbrechung der Verjährung nicht für den Zeitraum zwischen dem 31. März 1989 und der Veröffentlichung der Mitteilung am 5. August 1992 anerkannt habe. Im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes beanstandet er die Beurteilung der Verjährung insofern als rechtsfehlerhaft, als das Gericht die Verjährung auch für den Zeitraum ab dem 5. August 1992 nicht als unterbrochen oder gehemmt erachtet habe. Den beiden Rechtsmittelgründen liegen dabei im Wesentlichen zwei Ansatzpunkte zugrunde. Zum einen geht der Rechtsmittelführer davon aus, dass das Gericht der Mitteilung vom 5. August 1992 eine unzutreffende Bedeutung beigemessen bzw. aus ihr nicht die richtigen Konsequenzen in Bezug auf die Verjährung gezogen habe. Zum anderen macht er geltend, dass das Gericht wesentliche Fakten verkannt und seine Begründungspflicht verletzt habe. Das Urteil verstoße daher insgesamt gegen die Grundsätze der Gleichheit, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie gegen die Begründungspflicht.
75 Im Einzelnen macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass der Rat und die Kommission mit der Mitteilung vom 5. August 1992 gegenüber einer Gruppe von SLOM-Erzeugern, zu der auch er selbst gehöre, auf die Geltendmachung der Verjährung der Schadenersatzforderungen verzichtet hätten bzw. sich aufgrund eigener Handlung dieses Rechts begeben hätten. Er führt aus, dass diese Mitteilung bewusst weiter formuliert sei als Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes (jetzt Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes) und auch das Schreiben vom 31. März 1989 mit einschließe. Im Übrigen ist die Auslegung von Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes nach Ansicht des Rechtsmittelführers nicht entscheidend, weil er sich vor dem Gericht auf den mit der Mitteilung vollzogenen Rechtsverzicht und nicht auf diese Bestimmung berufen habe. Aus dem Wortlaut der Mitteilung vom 5. August 1992 ergebe sich jedenfalls klar, dass sich die Gemeinschaft gegenüber keinem SLOM-Erzeuger mehr auf die Verjährung der Schadenersatzansprüche berufen könne, dem ein Entschädigungsangebot im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 unterbreitet worden sei.
76 Auch im Rahmen der Entschädigungsverhandlungen mit der Kommission nach 1993 habe sich diese gegenüber SLOM-Erzeugern, die an dem Schreiben vom 31. März 1989 beteiligt gewesen seien, nicht auf die Verjährung berufen, und zwar unabhängig davon, ob ein SLOM-Erzeuger inzwischen eine Klage beim Gericht eingereicht habe oder nicht. Diesen Umstand habe das Gericht zu Unrecht nicht berücksichtigt.
77 Das Gericht habe weiters auch dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass die Kommission im schriftlichen Verfahren in der Rechtssache T-179/96 aufgrund des Schreibens vom 31. März 1989 das Vorbringen der Verjährung zurückgezogen und damit erneut anerkannt habe, dass sich die Gemeinschaft nicht auf die Verjährung berufen könne. Im Übrigen habe das Gericht ihm in Randnummer 72 zu Unrecht die Beweislast bezüglich der Äußerungen eines Kommissionsbeamten auferlegt und verkannt, dass diese Äußerungen zumindest eine implizite Anerkennung der Unterbrechungswirkung des Briefes vom 31. März 1989 in Verbindung mit der Mitteilung vom 5. August 1992 darstellen würden.
78 Der Rechtsmittelführer wendet sich sodann konkreter gegen weitere Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 62 bis 70 des angefochtenen Urteils. Was die Randnummern 62 und 63 des Urteils betreffe, so habe er sich bezüglich der Unterbrechung der Verjährung nicht auf Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes, sondern auf die Mitteilung vom 5. August 1992 berufen. Die Ausführungen in Randnummer 65, wonach der in der Mitteilung vom 5. August 1992 enthaltene Verzicht eine einseitige Handlung darstelle, seien nicht relevant in Bezug auf die Rechte des Rechtsmittelführers. Es gehe nämlich nicht darum, was der Rat und die Kommission im Allgemeinen gesehen mit der Mitteilung beabsichtigt hätten, sondern darum, welches Rechtsverhältnis angesichts des Inhalts der Mitteilung und der genannten übrigen Umstände zwischen der Gemeinschaft und dem Rechtsmittelführer bestehe.
79 Die Argumentation des Gerichts in den Randnummern 66 und 67 sei unverständlich und unzutreffend, weil das Gericht einerseits den textlichen Unterschied zwischen der Mitteilung vom 5. August 1992 und Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes und anderseits die oben geschilderte Bedeutung, die die Kommission der Mitteilung in der Praxis und in Bezug auf das Schreiben vom 31. März 1989 beigemessen habe, unberücksichtigt gelassen habe.
80 Aus dem angefochtenen Urteil gehe ferner nicht hervor, warum der Rechtsmittelführer einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu SLOM-Erzeugern unterzogen werden dürfe, gegenüber denen die Kommission sehr wohl akzeptiert habe, dass sie sich mit dem Effekt der Verjährungsunterbrechung auf das Schreiben vom 31. März 1989 in Verbindung mit der Mitteilung vom 5. August 1992 beriefen.
81 In den Randnummern 68 und 69 verkenne das Gericht zudem die Bedeutung der-Liste, die die Kommission den niederländischen Behörden kurz nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2187/93 übersandt habe. Die Liste sei eine weitere Bestätigung, dass die Kommission mit der fraglichen Mitteilung gegenüber den Autoren des Schreibens vom 31. März 1989 auf das Recht, sich auf die Verjährung zu berufen, verzichtet habe. Daraus gehe auch hervor, dass die Feststellung in Randnummer 70, wonach die irrtümliche Erwähnung des Rechtsmittelführers in dieser Liste nicht geeignet gewesen sei, bei ihm die Überzeugung zu wecken, von der Verpflichtung in der Mitteilung zu profitieren, unzutreffend sei.
82 Der Rechtsmittelführer kommt insgesamt zum Ergebnis, dass das Gericht die Frage der Verjährung der Schadenersatzklage falsch gewürdigt habe und man stattdessen nur zum Ergebnis gelangen könne, dass sich die Gemeinschaft ihm gegenüber zumindest für den Zeitraum bis zum 30. September 1993 nicht auf die Verjährung berufen könne. Weil das Gericht angenommen habe, dass seine Forderungen bereits zu diesem Datum vollständig verjährt seien, sei es, wie er ergänzt, gar nicht zur Prüfung gekommen, ob zwischen diesem Zeitpunkt und der Klageerhebung am 29. April 1997 eine teilweise Verjährung stattgefunden habe. Diese Frage wäre letztlich noch vom Gericht nach Zurückverweisung der Rechtssache zu klären.
83 Der Rat weist die Rügen des Rechtsmittelführers teilweise als unzulässig, in jedem Fall aber als unbegründet zurück.
84 Der Rechtsmittelführer versuche, den Gerichtshof erneut mit dem gesamten Rechtsstreit zu befassen, insbesondere, was die Tatsachenwürdigung betreffe. Unzulässig seien die Vorbringen jedenfalls, soweit der Rechtsmittelführer geltend mache, das Gericht habe die relevanten Umstände falsch interpretiert oder nicht berücksichtigt. Der Rat bezieht sich dabei insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelführers bezüglich des Herrn Booss. Subsidiär seien diese Rügen aber auch unbegründet. Als unzulässige neue Rüge zurückzuweisen ist nach Ansicht des Rates die These, wonach die Kommission für den Zeitraum vom 31. März 1989 bis zum 5. August 1992 auf ihr Recht verzichtet habe, sich auf die Verjährung zu berufen. Vor dem Gericht habe der Rechtsmittelführer vielmehr eine Unterbrechungswirkung des Briefes vom 31. März 1989 — mit Blick auf den Zeitraum vor dem 31. März 1989 — geltend machen wollen. Der Rat bemerkt in diesem Zusammenhang, dass, wenn man einen Verzicht auf die Verjährung bis zum 5. August 1992 annehme, die Einrede der Verjährung für den Zeitraum vor diesem Datum ausgeschlossen sei. Wenn man dagegen eine Unterbrechung der Verjährung annehme, sei nach ständiger Rechtsprechung der Vorteil der Unterbrechung gänzlich verloren, wenn nicht binnen der vorgeschriebenen Frist beim Gericht Klage erhoben werde. Der Rat bemerkt auch allgemein, dass der Rechtsmittelführer nur einen Verzicht auf die Verjährung seitens der Kommission behaupte, während ein derartiger Verzicht vorliegend nur von beiden betroffenen Organen gültig vorgenommen werden könnte.
85 Unbegründet sei die Argumentation des Rechtsmittelführers, wonach das Gericht die Bedeutung der Mitteilung vom 5. August 1992 und die aus dem Schreiben vom 31. März 1989 zu ziehenden Konsequenzen verkannt habe. Der Rat verweist insbesondere auf Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes. Wenn das Gemeinschaftsorgan die Geltendmachung eines Anspruchs zurückgewiesen habe, könne die Verjährung der Haftungsansprüche nach dieser Bestimmung nur unterbrochen werden, wenn innerhalb von zwei Monaten eine Klage eingereicht werde. Der Rat habe weder auf das Schreiben vom 31. März 1989 geantwortet — was einer impliziten Zurückweisung gleichkomme — noch habe der Rechtsmittelführer binnen der vorgesehenen Frist von zwei Monaten Klage erhoben.
86 Der Rat bestreitet die These, wonach das Schreiben vom 31. März 1989 von der Mitteilung vom 5. August 1992 mit umfasst sei und daher die Unterbrechung der Verjährung — rückwirkend — bewirkt habe. Zu Recht habe das Gericht die genannte Mitteilung im Lichte des Artikels 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes ausgelegt, welcher als primärrechtliche Bestimmung für die Gemeinschaftsorgane maßgeblich sei.
87 Der Rat trägt ferner vor, dass das Gericht zu Recht für den Rechtsmittelführer keine Rechte aus Entscheidungen der Kommission abgeleitet habe, die diese gegenüber bestimmten anderen SLOM-Erzeugern getroffen habe, da sich der Rechtsmittelführer in keiner vergleichbaren Situation befunden habe. Der Verzicht gegenüber diesen Erzeugern sei in einem Zusammenhang mit dem Bestreben zu sehen, mit Erzeugern, deren Entschädigungsansprüche noch nicht gänzlich verjährt seien und die für eine Entschädigung in Betracht kämen, zu einer außergerichtlichen Regelung zu gelangen. Es handle sich um keinen abstrakten oder generellen Verzicht auf die der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes zustehenden Rechte. Der Rat erinnert auch daran, dass der Rechtsmittelführer nur irrtümlich auf die Liste der in Frage kommenden Erzeuger gelangt sei.
88 Die Kommission teilt weitgehend die Rechtsansichten des Rates. Auch nach ihrer Auffassung ist die Verjährungsfrage auf der Grundlage des Artikels 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes zu beurteilen.
89 Sie trägt im Wesentlichen vor, der Rechtsmittelführer habe die — zutreffende — Feststellung des Gerichts nicht bestritten, wonach die Verjährung der Entschädigungsansprüche am 13. Mai 1991 eingetreten sei, sofern sie nicht vorher unterbrochen worden sei. Als einzige Unterbrechungshandlung komme das Schreiben vom 31. März 1989 in Betracht. Da in der Folge dieses Schreibens jedoch keine Klageerhebung binnen der in Artikel 43 der EG-Satzung vorgesehenen Frist erfolgt sei und die Organe nie auf das Schreiben geantwortet hätten, stelle sich nur mehr die Frage, ob die Gemeinschaftsorgane beim Rechtsmittelführer den Eindruck erweckt hätten, dass sie die Verjährung ihm gegenüber nicht geltend machen würden. Die Mitteilung habe sich aber klar an Erzeuger gerichtet, die die Voraussetzungen des Urteils Mulder II erfüllten, also an Erzeuger, die über eine endgültige Referenzmenge verfügt hätten und deren Ansprüche auch noch nicht verjährt gewesen seien. Der Rechtsmittelführer habe also nicht zur Gruppe der Erzeuger gehört, gegenüber denen die Kommission auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet habe. Daran ändere auch seine Anführung in der Liste nichts, die den niederländischen Behörden übermittelt worden sei, weil er nicht für ein Entschädigungsangebot im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 in Betracht gekommen sei, die fragliche Liste aber genau für diesen Zweck übermittelt worden sei. All dies habe das Gericht in den Randnummern 68 bis 71 des Urteils korrekt dargelegt.
2. Würdigung
a) Zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Allgemeinen
90 Um die beanstandeten Teile der Urteilsbegründung prüfen und die Rügen des Rechtsmittelführers entsprechend zuordnen zu können, ist zunächst auf die auf außervertragliche Schadenersatzansprüche anzuwendende Verjährungsregelung einzugehen.
91 Zunächst ist festzuhalten, dass in Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes (jetzt Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes), in der die Verjährung von Ansprüchen außervertraglicher Haftung primärrechtlich geregelt ist, nur von der Unterbrechung, nicht von der Hemmung der Verjährung die Rede ist.
92 Wie das Gericht in Randnummer 62 zutreffend ausgeführt hat, kann die Verjährungsunterbrechung nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf zwei Arten bewirkt werden, und zwar entweder durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht. Im letzteren Fall kann die Unterbrechungswirkung jedoch nur dann eintreten, wenn nach der Geltendmachung innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist des Artikels 230 EG oder des Artikels 232 EG Klage erhoben wird.
93 Allerdings darf, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Roquette Frères/Kommission klargestellt hat, das Gericht die Frage der Verjährung nach Artikel 46 der Satzung grundsätzlich nicht von Amts wegen aufgreifen.
94 Die beklagten Organe bzw. Anspruchsgegner können daher die Zurückweisung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund einer nach Artikel 46 der Satzung eingetretenen Verjährung insofern verhindern — und somit im Ergebnis eine Verlängerung der Verjährungsfrist bewirken — als sie von einer Geltendmachung der Verjährung absehen.
95 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung im Bereich der Entschädigung von SLOM-Erzeugern anerkannt, dass Gemeinschaftsorgane auch im Vorhinein und gegenüber einer bestimmten Gruppe sowie in Bezug auf einen bestimmten Zeitraum auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichten können.
96 Während dies an sich als Weiterführung der genannten Roquette-Frères-Rechtsprechung, in der der Gerichtshof die Verjährung nach Artikel 46 der Satzung im Grunde als verzichtbare Einrede behandelt hat, angesehen werden kann, ist die entscheidende Frage, welche Konsequenzen aus einem im Vorhinein erklärten Verj ährungsverzieht zu ziehen sind, wenn sich die Gemeinschaftsorgane entgegen diesem Verzicht vor dem Gericht dennoch auf die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nach Artikel 46 der Satzung berufen.
97 Man könnte in diesem Fall das Gericht als für im vollen Umfang, also in Bezug auf den gesamten Verjährungszeitraum, an die Anwendung des Artikels 46 der Satzung gebunden erachten, und zwar mit der Folge, dass es gegebenenfalls die Verjährung der Schadenersatzansprüche feststellen müsste. Der Geschädigte, dem der Verzicht auf die Verjährungseinrede zugesichert worden ist und der daher von einer früheren Klageerhebung abgesehen hat, könnte dann nur versuchen, sich mit einer gesonderten, auf der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes beruhenden Schadenersatzklage schadlos zu halten.
98 Das Gericht ist in seiner Rechtsprechung aber einen anderen Weg gegangen. Es hat derartige im Vorhinein erklärte Einredeverzichte als freiwillige Selbstverpflichtungen eingestuft, denen die Wirkung zukommt, dass den Organen in Bezug auf den nach Maßgabe des konkreten Falles vom Verzicht erfassten Zeitraum eine Berufung auf die Verjährung verwehrt ist. Der vom Einredeverzicht erfasste Zeitraum wird vom Ablauf der Verjährungsfrist ausgespart, sodass dem Einredeverzicht im Ergebnis verjährungshemmende Wirkung zukommt.
99 Die in der Annahme einer Verjährungshemmung bestehende Lösung gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichts empfiehlt sich jedenfalls unter Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie.
100 Da diese Möglichkeit der Verjährungshemmung weniger auf den Bestimmungen des Artikels 46 der Satzung als vielmehr auf einem Verzicht der Berufung auf diesen Artikel durch den betreffenden Anspruchsgegner beruht, steht ihr meines Erachtens auch die Tatsache, dass in diesem Artikel nur von der Unterbrechung der Verjährung die Rede ist, nicht entgegen.
101 Im Hinblick auf den Ablauf der Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen ist so gesehen zwischen den Möglichkeiten der in Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Unterbrechung einerseits und der Hemmung im beschriebenen Sinne andererseits zu unterscheiden.
b) Zur Beurteilung der Verjährung im angefochtenen Urteil im Besonderen
102 Was nun die Beurteilung der Verjährung im angefochtenen Urteil betrifft, so ist festzustellen, dass das Gericht zunächst in den Randnummern 62 bis 63 das Vorliegen einer Unterbrechung im Sinne des Artikels 46 der Satzung geprüft hat.
103 Im Hinblick auf die Frage der Unterbrechung haben, wie aus meinen vorherigen Ausführungen hervorgeht, der Rat und die Kommission zutreffend auf die fehlende Klageerhebung durch den Rechtsmittelführer (im Gefolge des Schreibens an die Gemeinschaftsorgane vom 31. März 1989) hingewiesen und hat das Gericht zu Recht aus diesem Grund in Randnummer 63 diese Unterbrechung verneint.
104 In den darauffolgenden Randnummern des angefochtenen Urteils beschäftigt sich das Gericht jedoch nicht mit der Frage der Unterbrechung der Verjährung, sondern damit, ob eine Hemmung der Verjährung im vorstehend dargelegten Sinne gegeben ist, sodass es nicht darauf ankommt, ob eine Klageerhebung im Sinne des Artikels 46 der Satzung erfolgt ist, sondern darauf, ob ein entsprechender Verjährungsverzicht vorliegt.
105 Wie das Gericht in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, trug der Rechtsmittelführer im Verfahren vor dem Gericht vor, dass der Rat und die Kommission sich ihm gegenüber verpflichtet hätten, für den Zeitraum ab 31. März 1989 auf die Geltendmachung der Verjährung zu verzichten.
106 Folglich prüft das Gericht in den Randnummern 65 bis 72 des angefochtenen Urteils, ob und inwiefern im Lichte der vom Rechtsmittelführer genannten Handlungen und Umstände, insbesondere der Mitteilung vom 5. August 1992 und des Schreibens des Rechtsmittelführers vom 31. März 1989, der Rat und die Kommission gegenüber dem Rechtsmittelführer tatsächlich auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet haben.
107 Die Frage, ob und in welchem Umfang der Rat und die Kommission mit der Mitteilung vom 5. August 1992 im Zusammenhang mit dem Schreiben des Rechtsmittelführers vom 31. März 1989 und nach den übrigen vom Rechtsmittelführer genannten Umständen gegenüber diesem tatsächlich erklärt haben, auf die Geltendmachung der Verjährung zu verzichten, stellt jedoch eine Frage der Tatsachenwürdigung dar, die nicht der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nämlich nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen beziehen.
108 Insofern sind die diese Randnummern betreffenden, den Schwerpunkt des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes ausmachenden Rügen des Rechtsmittelführers, die sich auf die Bedeutung der Mitteilung vom 5. August 1992, des Briefes vom 31. März 1989, der den niederländischen Behörden übersandten Liste und der Äußerungen des Herrn Booss beziehen, als unzulässig zurückzuweisen.
109 Soweit schließlich die Rügen des Rechtsmittelführers dahin gehend zu verstehen sein sollten, dass das Gericht bei der Beurteilung der Verjährung seine Begründungspflicht verletzt habe, genügt die Feststellung, dass das Gericht auf die ihm vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Argumente gegen die Verjährung, wie sie in den Randnummern 52 bis 57 des angefochtenen Urteils zusammengefasst sind, eingegangen ist, sie im Hinblick auf das Vorliegen einer Unterbrechung oder einer Hemmung geprüft hat und auf dieser Grundlage den Schluss gezogen hat, dass die Verjährung mangels Unterbrechung oder Hemmung bereits am 13. Mai 1991 eingetreten war. Das Gericht hat damit seiner Begründungspflicht Genüge getan.
110 Aus alledem ergibt sich, dass das Gericht die Verjährung rechtsfehlerfrei gewürdigt hat und der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig, im Übrigen jedenfalls als unbegründet, zurückzuweisen sind.
VII — Kosten
111 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Artikel 118 auf Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, trägt die unterliegende Partei die Kosten. Werden alle Teile des Rechtsmittelgrundes des Rechtsmittelführers entsprechend unseren Vorschlägen als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.
VIII — Ergebnis
112 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
das Rechtsmittel zurückzuweisen sowie
dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.